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Document 62000CO0278

    Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000.
    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Staatliche Beihilfen.
    Rechtssache C-278/00 R.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-08787

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2000:565

    62000O0278

    Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000. - Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Staatliche Beihilfen. - Rechtssache C-278/00 R.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-08787


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird - Schmälerung der Rechte der Empfänger

    (Artikel 242 EG)

    2 Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Klageschrift - Formerfordernisse - Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird

    (Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes)

    Leitsätze


    1 Hinsichtlich der Dringlichkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs ist das Vorliegen eines schweren und irreparablen Schadens von der Partei nachzuweisen, die sich darauf beruft. Zwar ist für den Nachweis eines solchen Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen. Dieser Anforderung ist nicht Genüge getan, wenn der Antragsteller sich auf ganz allgemeine Erwägungen beschränkt, ohne konkrete Belege für seine Behauptungen anzuführen.

    Jede Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung von staatlichen Beihilfen verlangt wird, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt sie feststellt, ist zwangsläufig mit einer Schmälerung der Rechte von Personen, denen diese Beihilfen gewährt worden sind, verbunden und kann als solche, unabhängig von einer konkreten Würdigung der Schwere und der Irreparabilität der im Einzelfall behaupteten spezifischen Schmälerung der Rechte, keinen schweren und irreparablen Schaden darstellen. (vgl. Randnrn. 14-16, 21)

    2 Den Anforderungen des Artikels 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, nach dem ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen muss, genügt ein Antrag nicht, in dem der Antragsteller sich darauf beschränkt, auf seine Nichtigkeitsklage zu verweisen und zu behaupten, dass diese Klage wahrscheinlich durchgreifen werde. Eine bloße Verweisung auf die Nichtigkeitsklage kann das Fehlen jeglicher Ausführungen zu den Gründen der Klage, die den fumus boni iuris des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs belegen sollen, nicht ausgleichen. (vgl. Randnrn. 25-27)

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