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Document 62000CJ0312

    Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Camar Srl und Tico Srl.
    Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrlizenzen - Anpassung des Zollkontingents im Notfall - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit.
    Rechtssache C-312/00 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2002 I-11355

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2002:736

    62000J0312

    Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Camar Srl und Tico Srl. - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrlizenzen - Anpassung des Zollkontingents im Notfall - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit. - Rechtssache C-312/00 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-11355


    Leitsätze
    Parteien
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die untrennbar mit dem Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden sind

    (Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 30)

    2. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Hinreichend qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts - Gestaltungsspielraum des Organs bei Erlass des Rechtsakts

    (Artikel 288 Absatz 2 EG)

    3. Rechtsmittel - Gründe - Urteilsgründe, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen - Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist - Zurückweisung

    4. Rechtsmittel - Gründe - Überprüfung der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen durch den Gerichtshof - Zulässigkeit

    (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

    5. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Weigerung der Kommission, Verordnungsbestimmungen zu erlassen, die es den Importeuren von Drittlandsbananen ermöglicht hätten, den Schwierigkeiten zu begegnen, die durch den Einbruch der Erzeugung in dem betreffenden Land infolge außergewöhnlicher klimatischer Ereignisse entstanden waren - Unzulässigkeit

    (Artikel 230 Absatz 4 EG; Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 16 Absatz 3, 18 und 19 Absatz 1)

    Leitsätze


    1. Zwar ist die Kommission gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen ermächtigt und, je nach den Umständen, verpflichtet, Härtefälle zu regeln, die dadurch auftreten, dass Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existenzielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist. Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass Artikel 30 auch auf andere Arten von Schwierigkeiten anwendbar sein kann, sofern sie untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden sind.

    ( vgl. Randnrn. 46-47 )

    2. Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern die drei Voraussetzungen erfuellt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. In Bezug auf die zweite Voraussetzung besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Daraus ergibt sich, dass das entscheidende Kriterium bei der Frage nach dem Vorliegen eines solchen Verstoßes nicht ist, ob der betreffende Rechtsakt einzelfallbezogenen Charakter hat, sondern, über welchen Gestaltungsspielraum das Organ bei seinem Erlass verfügt.

    ( vgl. Randnrn. 53-55 )

    3. Ein Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt.

    ( vgl. Randnr. 57 )

    4. Aus den Artikeln 225 EG und 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich zwar, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und daher grundsätzlich allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen und zu beurteilen. Der Gerichtshof ist aber zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht hieraus abgeleitet hat.

    ( vgl. Randnr. 69 )

    5. Eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung wie eine Verordnung kann natürliche oder juristische Personen nur dann individuell betreffen, wenn diese Maßnahme sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

    Die wichtigsten Importeure von Bananen aus Somalia wären jedoch nicht individuell von der Verordnung betroffen gewesen, die die Kommission ihnen zufolge gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen zur Anpassung des in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingents hätte erlassen müssen, um den Auswirkungen der außergewöhnlichen Überschwemmungen der Jahre 1997 und 1998 auf die Erzeugung von Bananen in Somalia zu begegnen.

    Denn selbst wenn die Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich des angepassten Teils von dem in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 festgelegten Verteilungsschlüssel hätte abweichen können, hätte sie die betreffenden Importeure lediglich aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Importeure von Bananen aus Somalia betroffen, also in gleicher Weise wie alle anderen Marktbeteiligten, die sich in einer entsprechenden Lage befanden.

    ( vgl. Randnrn. 73, 75-76, 79 )

    Parteien


    In der Rechtssache C-312/00 P

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. van der Hauwaert und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von A. dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Rechtsmittelführerin,

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193) wegen Aufhebung dieses Urteils,

    andere Verfahrensbeteiligte:

    Camar Srl mit Sitz in Florenz (Italien), Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini Donà, M. Paolin und S. Donà, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Klägerin im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98,

    Tico Srl mit Sitz in Padua (Italien), Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini Donà, M. Paolin und S. Donà, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Klägerin im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-117/98

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagter im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-260/97,

    Französische Republik, vertreten durch C. Vasak und G. de Bergues als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Streithelferin im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97,

    und

    Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von F. Quadri, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Streithelferin im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-79/96,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF

    unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet, R. Schintgen (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas,

    Generalanwältin: C. Stix-Hackl

    Kanzler: R. Grass

    aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. April 2002,

    folgendes

    Urteil

    Entscheidungsgründe


    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem sie dessen Aufhebung beantragt.

    Rechtlicher Rahmen

    2 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht den rechtlichen Rahmen wie folgt dargelegt:

    1 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) ist eine gemeinsame Regelung für den Handel mit Drittländern an die Stelle der verschiedenen früheren nationalen Regelungen getreten. Diese Verordnung in der hier zeitlich maßgebenden Fassung sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für Einfuhren von Bananen aus Drittländern und aus den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) vor. In Artikel 15 dieser Verordnung, der nach seiner Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) zum Artikel 15a wurde, wurde zwischen ,traditionellen und ,nichttraditionellen Bananen unterschieden, je nachdem ob sie zu den im Anhang der Verordnung festgelegten Mengen gehörten, die traditionell von den AKP-Staaten in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Für Somalia wurde die Menge der ,traditionellen Einfuhren auf 60 000 Tonnen festgelegt.

    2 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 (in der durch die Verordnung Nr. 3290/94 geänderten Fassung) sah vor, dass für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen jährlich ein Zollkontingent von 2,1 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für das Jahr 1994 und von 2,2 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für die folgenden Jahre eröffnet wurde. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU/Tonne und auf nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen ein Zollsatz von Null erhoben. Artikel 18 Absatz 2 sah überdies in seinem Unterabsatz 2 vor, dass außerhalb des Kontingents die Einfuhren unabhängig davon, ob es sich um Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen oder von Drittlandsbananen handelte, einer auf der Grundlage des gemeinsamen Zolltarifs errechneten Abgabe unterliegen.

    3 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 verteilte das so eröffnete Zollkontingent wie folgt: 66,5 % wurde für die Gruppe der Marktbeteiligten vorgesehen, die Drittlandsbananen oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- oder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten (Gruppe C).

    4 Nach Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 wurden für das zweite Halbjahr 1993 jedem Marktbeteiligten Bescheinigungen unter Zugrundelegung der Hälfte der in den Jahren 1989 bis 1991 durchschnittlich vermarkteten Menge ausgestellt.

    5 Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmte, dass im Fall einer Aufstockung des Zollkontingents die zusätzlich verfügbare Menge den Marktbeteiligten der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kategorien zugeteilt wird.

    6 Gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 404/93 wurde jährlich eine Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch in der Gemeinschaft sowie die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren erstellt. Die Bedarfsvorausschätzung konnte erforderlichenfalls im Verlauf des Wirtschaftsjahres revidiert werden, um insbesondere das Auftreten außergewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Produktions- oder Einfuhrbedingungen auswirken. In einem solchen Fall wurde das in Artikel 18 vorgesehene Zollkontingent nach dem Verfahren des Artikels 27 angepasst.

    7 Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 404/93 sah die Möglichkeit einer Erhöhung des Umfangs des jährlichen Kontingents anhand der Bedarfsvorausschätzung nach Artikel 16 vor und nahm wegen der Verfahrensmodalitäten dieser Erhöhung Bezug auf Artikel 27 der Verordnung.

    8 Nach Artikel 20 der Verordnung war die Kommission befugt, die in Artikel 16 genannte Bedarfsvorausschätzung und deren Überprüfung vorzunehmen sowie die Durchführungsbestimmungen der Regelung für den Handel mit dritten Ländern zu erlassen, die sich insbesondere auf die ergänzenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigungen, ihrer Gültigkeitsdauer und den Bedingungen für ihre Übertragbarkeit beziehen können.

    9 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmte:

    ,Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen.

    10 Nach Artikel 27 der Verordnung, auf den insbesondere in den Artikeln 16, 18 und 30 Bezug genommen wird, war die Kommission befugt, die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung nach dem so genannten Verwaltungsausschussverfahren zu erlassen.

    11 Die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft waren zu der hier maßgeblichen Zeit in der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 (ABl. L 142, S. 6) geregelt. Nach den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung wurde das Zollkontingent zwischen den Marktbeteiligten der Gruppe A (66,5 %) auf der Grundlage der Mengen an Drittlands- oder nichttraditionellen AKP-Bananen verteilt, die in den drei Jahren des Zeitraums vermarktet wurden, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde. Die Verteilung des Kontingents zwischen den Marktbeteiligten der Gruppe B (30 %) erfolgte auf der Grundlage der Mengen an Gemeinschafts- oder traditionellen AKP-Bananen, die im Referenzzeitraum vermarktet wurden, der ebenso wie der für die Gruppe A errechnet wurde.

    12 Nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 verschob sich der Referenzzeitraum jährlich um ein Jahr. Während daher für die im Jahr 1993 durchzuführenden Einfuhren der Referenzzeitraum die Jahre 1989, 1990 und 1991 umfasste, erstreckte er sich für die im Jahr 1997 durchzuführenden Einfuhren auf die Jahre 1993, 1994 und 1995.

    ...

    15 Infolge der Wirbelstürme Debbie, Iris, Luis und Marilyn, die die Bananenanbaugebiete von Martinique, Guadeloupe, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia und Dominica beschädigt hatten, erließ die Kommission zwischen 1994 und 1996 mehrere Verordnungen (Verordnungen [EG] Nr. 2791/94 der Kommission vom 16. November 1994, Nr. 510/95 der Kommission vom 7. März 1995 und Nr. 1163/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 über die außerordentliche Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem 1994 bzw. für das erste und zweite Vierteljahr 1995 für Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge des Wirbelsturms Debbie [ABl. L 296, S. 33, L 51, S. 8, und L 117, S. 12]; Verordnungen [EG] Nr. 2358/95 der Kommission vom 6. Oktober 1995, Nr. 127/96 der Kommission vom 25. Januar 1996 und Nr. 822/96 der Kommission vom 3. Mai 1996 über die außerordentliche Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem für das vierte Vierteljahr 1995 bzw. das erste und zweite Vierteljahr 1996 für Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge der Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn [ABl. L 241, S. 5, L 20, S. 17, und L 111, S. 7]). Diese Verordnungen erhöhten das Zollkontingent und bestimmten die spezifischen Modalitäten für die Verteilung dieser zusätzlichen Menge unter den Einführern, denen durch diese Wirbelstürme geschädigte Bananenerzeuger angeschlossen waren oder von denen solche Erzeuger unmittelbar vertreten wurden. Diese Verteilungsmodalitäten wichen von dem in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 404/93 aufgestellten Kriterium ab.

    16 Die genannten Verordnungen wurden von der Kommission auf der Grundlage der Artikel 16 Absatz 3, 20 und 30 der Verordnung Nr. 404/93 erlassen.

    17 Zur Rechtfertigung für den Erlass dieser Verordnungen wurde darauf verwiesen, dass diese Wirbelstürme in den gemeinschaftlichen Bananenanbaugebieten von Martinique und Guadeloupe sowie in den AKP-Staaten St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia und Dominica erhebliche Schäden angerichtet hätten, dass die Erzeugung in den geschädigten Gebieten durch diese außergewöhnlichen Umstände mehrere Monate nachhaltig beeinträchtigt worden sei und dass die Einfuhr und die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes starke Einschränkungen erfahren hätten mit der Folge, dass die Marktpreise in mehreren Gebieten der Gemeinschaft stark anzusteigen drohten.

    18 Zu der in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 geregelten Aufstockung des Zollkontingents führte die Kommission in den vierten Begründungserwägungen der genannten Verordnungen folgendes aus:

    ,Dank einer solchen Anpassung muss es möglich sein, den Gemeinschaftsmarkt ... ausreichend zu versorgen. Für Einführer, denen geschädigte Bananenerzeuger angeschlossen sind oder die geschädigte Bananenerzeuger unmittelbar vertreten und darüber hinaus, wenn keine geeigneten Maßnahmen getroffen werden, ihre traditionellen Absatzmärkte in der Gemeinschaft auf Dauer verlieren würden, sollte eine Entschädigung vorgesehen werden.

    19 In der fünften Begründungserwägung führte die Kommission aus:

    ,Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt es sich um besondere Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung ... Nr. 404/93. Vor Inkrafttreten der neuen Marktorganisation am 1. Juli 1993 sahen die einzelstaatlichen Marktorganisationen im Hinblick auf Notfälle oder außergewöhnliche Umstände wie im Fall der Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn vor, dass die Marktversorgung unter Wahrung der Interessen der durch solche außergewöhnliche Umstände geschädigten Einführer durch andere Lieferanten gewährleistet wird."

    Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

    3 In Bezug auf den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt hat das Gericht im angefochtenen Urteil Folgendes festgestellt:

    20 Die Klägerin Camar Srl wurde 1983 von der italienischen Investorengruppe De Nadai gegründet, um Bananen aus Somalia nach Italien einzuführen. Bis 1994 war sie der einzige Einführer und bis 1997 der Haupteinführer von Bananen dieser Herkunft.

    21 In den Jahren 1984 bis 1990 erreichte der Bananenanbau in Somalia mit einer Jahreserzeugung von 90 000 bis 100 000 Tonnen seinen Hoechststand. Ein Teil dieser Erzeugung wurde nach Europa (51 921 Tonnen im Jahr 1988, 59 388 Tonnen im Jahr 1989 und 57 785 Tonnen im Jahr 1990) und insbesondere von der Klägerin Camar nach Italien eingeführt (45 130 Tonnen im Jahr 1990).

    22 Am 31. Dezember 1990 brach der Bürgerkrieg in Somalia aus, wodurch der normale Fluss der Einfuhren der Klägerin Camar unterbrochen wurde.

    23 Seit Beginn dieses Krieges bis zum Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation im Juli 1993 belieferte die Klägerin Camar den italienischen Markt, indem sie sich in einigen AKP-Ländern, in Kamerun und auf den Inseln unter dem Wind sowie in einigen Drittländern eindeckte, aus denen sie bereits seit 1988 Bananen einführte.

    24 In der Zeit seit Einführung der gemeinsamen Marktorganisation im Juli 1993 bis Ende 1997 wurden der Klägerin Camar Lizenzen der Gruppe A (1993 für 4 008,521 Tonnen, 1994 für 8 048,691 Tonnen, 1995 für 3 423,761 Tonnen und 1996 für 5 312,671 Tonnen) und Lizenzen der Gruppe B (1993 für 5 622,938 Tonnen, 1994 für 10 739,088 Tonnen, 1995 für 6 075,934 Tonnen und 1996 für 2 948,596 Tonnen) erteilt. 1997 wurden der Klägerin Camar Einfuhrlizenzen für 7 545,723 Tonnen der Gruppe A und für 2 140,718 Tonnen der Gruppe B erteilt.

    25 In dieser Zeit belief sich die von der Klägerin Camar aus Somalia eingeführte Bananenmenge auf ca. 482 Tonnen (1993), 1 321 Tonnen (1994), 14 140 Tonnen (1995) und 15 780 (1996). 1997 sollte die Bananenerzeugung in Somalia ca. 60 000 Tonnen betragen, infolge von Klimaproblemen und weil nur der Hafen von Mogadischu ausgebaut war, beliefen sich die Ausfuhren aus Somalia jedoch lediglich auf 21 599 Tonnen, von denen 12 000 Tonnen von der Klägerin Camar vermarktet wurden.

    ...

    27 Seit dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation ersuchte die Klägerin Camar die Dienststellen der Kommission mehrmals, das Kontingent für Bananen aus Drittländern um die Differenz zwischen der in der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen traditionellen Menge somalischer Bananen (60 000 Tonnen) und der Menge, die sie tatsächlich in die Gemeinschaft eingeführt hatte oder einführen konnte, aufzustocken und ihr entsprechende Lizenzen über die Differenz zwischen diesen beiden Mengen zu erteilen. In diesem Zusammenhang machte die Klägerin die Maßnahmen, die die Kommission nach den Wirbelstürmen Debbie, Iris, Luis und Marilyn getroffen hatte, als Präzedenzfälle geltend."

    Die Klagen vor dem Gericht

    Die Rechtssache T-79/96

    4 In der Rechtssache T-79/96 beantragte die Camar Srl (im Folgenden: Camar), festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 und Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG) verstoßen hat, dass sie für das Wirtschaftsjahr 1996 nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich waren, damit die Klägerin die sich aus der Krise in Somalia ergebenden Versorgungsschwierigkeiten überwinden kann; zu diesen Maßnahmen hatte Camar die Kommission im Rahmen eines nach Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) eingeleiteten Untätigkeitsverfahren aufgefordert. Sie beantragte außerdem, die Kommission zum Ersatz des ihr durch deren Untätigkeit entstandenen Schadens zu verurteilen.

    5 Zur Begründung ihrer Untätigkeitsklage machte Camar zwei Gründe geltend. Zum einen habe die Kommission gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 verstoßen, tätig zu werden, um den Übergang von den verschiedenen nationalen Regelungen zu der durch diese Verordnung geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern; zum anderen habe sie ihre Pflicht zum Handeln verletzt, die sich aus dem Diskriminierungsverbot ergebe und gegenüber den Importeuren bestehe, die traditionell Bananen aus bestimmten, von den tropischen Wirbelstürmen betroffenen AKP-Ländern und französischen überseeischen Departements vermarktet hätten.

    Die Rechtssache T-260/97

    6 In der Rechtssache T-260/97 beantragte Camar, die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997 für nichtig zu erklären, mit der diese ihren Antrag abgelehnt hatte, gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 die ihr als Marktbeteiligte der Gruppe B für die Jahre 1997 ff. zu erteilenden Lizenzen für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen bis zum Wiedererreichen ihrer normalen Referenzmengen auf der Grundlage der Mengen von Bananen zu ermitteln, die sie in den Jahren 1988 bis 1990 vermarktet hatte (im Folgenden: Entscheidung vom 17. Juli 1997). Sie beantragte außerdem die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des aufgrund dieser Entscheidung erlittenen gegenwärtigen und künftigen Schadens. Hilfsweise beantragte sie, den Rat zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr dadurch entstanden sei, dass der Rat im Rahmen der Verordnung Nr. 404/93 keine spezifischen Vorschriften erlassen habe, mit denen in Fällen wie dem ihren Abhilfe hätte geschaffen werden können.

    7 Camar stützte ihre Nichtigkeitsklage auf mehrere Gründe, wobei mit den ersten drei gerügt wurde, dass erstens durch fehlerhafte Auslegung dieser Verordnung, zweitens durch fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts und drittens durch Ermessensmissbrauch gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 verstoßen worden sei.

    8 Zur Begründung ihrer gegen den Rat gerichteten Schadensersatzklage führte Camar aus, wenn sich erweise, dass die Kommission nicht über die für eine Lösung ihres Falles erforderlichen Befugnisse verfüge, müsse daraus geschlossen werden, dass die Verordnung Nr. 404/93 wegen dieser Regelungslücke rechtswidrig sei.

    Die Rechtssache T-117/98

    9 In der Rechtssache T-117/98 beantragten Camar und die Tico Srl (im Folgenden: Tico) die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998, mit der diese ihren Antrag abgelehnt hatte, das Zollkontingent für das erste und das zweite Quartal 1998 unter Berücksichtigung der Einfuhren des Jahres 1996 aus Somalia gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 anzupassen, da sich die verfügbare Menge an somalischen Bananen wegen des Klimaphänomens El Niño", durch das die Bananenanbaugebiete in Somalia in der Zeit von Oktober 1997 bis Januar 1998 geschädigt worden seien, verringert habe. Camar und Tico beantragten außerdem, die Kommission zum Ersatz des ihnen aufgrund dieser Entscheidung entstandenen Schadens zu verurteilen.

    10 Zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage beriefen sich Camar und Tico auf vier Gründe, von denen drei auf die Verletzung des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 gestützt wurden: Erstens habe die Kommission gegen die Voraussetzungen dieses Artikels verstoßen, zweitens habe sie das Auftreten der in diesem Artikel genannten außergewöhnlichen Umstände nicht geprüft und drittens habe sie das in Artikel 27 der Verordnung genannte Verfahren nicht durchgeführt.

    Das angefochtene Urteil

    Der Tenor

    11 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht für Recht erkannt und entschieden:

    1. In der Rechtssache T-79/96 hat die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen verstoßen, indem sie gegenüber der Klägerin nicht die nach diesem Artikel erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

    2. In der Rechtssache T-260/97 wird die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der der von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gestellte Antrag abgelehnt wurde, für nichtig erklärt.

    3. In der Rechtssache T-117/98 wird die Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998, mit der der von den Klägerinnen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 gestellte Antrag abgelehnt wurde, für nichtig erklärt.

    4. In den Rechtssachen T-79/96 und T-117/98 wird die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen.

    5. In der Rechtssache T-260/97 wird die Kommission zum Ersatz des Schadens verurteilt, der der Klägerin aufgrund der Entscheidung vom 17. Juli 1997 entstanden ist, mit der der von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gestellte Antrag abgelehnt wurde.

    Die Parteien haben dem Gericht innerhalb von sechs Monaten ab Verkündung des Urteils die in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelten Zahlungsverpflichtungen mitzuteilen.

    Wird keine Einigung erzielt, so haben die Parteien dem Gericht innerhalb dieser Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen.

    6. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in den Rechtssachen T-79/96 und T-117/98.

    7. Die Kommission trägt 90 % der Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-260/97.

    8. Der Rat trägt 10 % der Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-260/97.

    9. Die Italienische Republik und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten."

    12 Auf einen Antrag der Kommission gemäß Artikel 85 der Verfahrensordnung des Gerichts hat das Gericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2000 wie folgt über die Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden, die Camar in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 anhängig gemacht hatte:

    1. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der Camar Srl in der Rechtssache T-79/96 R.

    2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-260/97 R und 90 % der Kosten der Camar Srl in dieser Rechtssache.

    3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T-260/97 R.

    4. Die Camar Srl trägt 10 % ihrer Kosten in der Rechtssache T-260/97 R.

    5. Die Italienische Republik und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-79/96 R.

    6. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-260/97 R."

    13 Gemäß Artikel 77 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 7. Februar 2001 das Verfahren in der Rechtssache T-260/97 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes, mit dem abschließend über das vorliegende Rechtsmittel entschieden wird, ausgesetzt.

    Die Begründungserwägungen in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97

    14 In den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 hat das Gericht vorab in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Camar sowohl mit ihrem Antrag auf Feststellung der Untätigkeit (T-79/96) als auch mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung (T-260/97) die Feststellung erreichen wolle, dass die Kommission, sei es durch Unterlassung im ersten Fall, sei es durch ausdrückliche Weigerung im zweiten Fall, gegen ihre Verpflichtung zum Tätigwerden gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 verstoßen habe. Es hat daher beschlossen, die Klagegründe, die sich auf diesen Artikel bezogen, gemeinsam zu prüfen.

    15 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 138 des angefochtenen Urteils vorweg daran erinnert, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) bereits zur Auslegung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 geäußert habe. In Randnummer 139 hat es festgestellt, dass sich die Schwierigkeiten von Camar unstreitig nicht aus ihrem Verhalten vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 ergäben, und unter Verweis auf die Randnummern 36 und 38 des Urteils T. Port erklärt, dass die Voraussetzungen des Artikels 30 dieser Verordnung im vorliegenden Fall als erfuellt angesehen werden könnten, wenn Camar in Schwierigkeiten geraten sei, die mit dem Übergang der nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung verbunden seien, und wenn die Beseitigung dieser Art von Schwierigkeiten ein Tätigwerden der Kommission erfordere.

    16 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 140 des angefochtenen Urteils insbesondere Folgendes ausgeführt:

    Bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Versorgungsprobleme ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Möglichkeit des Austausches einer Bezugsquelle für Bananen durch eine andere die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 geltende italienische Regelung wesentlich flexibler war als die Gemeinschaftsregelung. Wie die Klägerin vorgetragen hat, ohne dass die Kommission dem widersprochen hätte, gestattete die italienische Regelung die zollfreie Einfuhr von AKP-Bananen ohne mengenmäßige Beschränkung. Außerdem sah die italienische Regelung bezüglich der Einfuhr von Drittlandsbananen zwar ein Mengenkontingent vor, die Marktbeteiligten konnten jedoch von diesem Kontingent ohne Rücksicht auf die Mengen und die Herkunft der in den vorangegangenen Jahren eingeführten Bananen Gebrauch machen. Die mit der Verordnung Nr. 404/93 errichtete gemeinsame Marktorganisation für Bananen dagegen sieht zum einen vor, dass die AKP-Bananen nur so lange zollfrei auf den Markt gebracht werden können, bis die traditionellen Mengen erschöpft sind oder das Zollkontingent aufgebraucht ist, und zum anderen, dass alle Marktbeteiligten Einfuhrlizenzen nur entsprechend der Herkunft der Bananen (Gemeinschaft, traditionelle AKP-Länder, Drittländer und nichttraditionelle AKP-Länder) und aufgrund der im Referenzzeitraum durchschnittlich eingeführten Mengen erhalten können. Es ist festzustellen, dass die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation zu einer Beschränkung der Einfuhrmöglichkeiten führte, die im Rahmen der vor der Verordnung Nr. 404/93 geltenden italienischen Regelung bestanden hatten."

    17 Nachdem das Gericht in den Randnummern 141 und 142 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass es insbesondere aufgrund der mit der Verordnung Nr. 404/93 eingeführten Regelung für einen Marktbeteiligten, der seiner gewöhnlichen Lieferungen von Gemeinschafts- oder traditionellen AKP-Bananen verlustig gehe, schwierig sei, diese durch andere Lieferungen solcher Bananen zu ersetzen, ist es in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schwierigkeiten der Klägerin bei der Versorgung mit Bananen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit dem in Somalia Ende 1990 ausgebrochenen Bürgerkrieg stehen, eine unmittelbare Folge der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation sind, da diese Regelung für die Klägerin die nach der früheren italienischen Regelung gegebene Möglichkeit, das geringe Angebot an somalischen Bananen zu ersetzen, in tatsächlicher Hinsicht objektiv erheblich einschränkte. Diese Schwierigkeiten hatten daher äußerst schwerwiegende Folgen für die Lebensfähigkeit des Wirtschaftsunternehmens der Klägerin und konnten die Fortführung dieses Unternehmens gefährden. Sie stellten folglich ,ernsthafte Schwierigkeiten dar, die im Sinne des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 in seiner Auslegung gemäß Randnummer 38 des Urteils T. Port für die Kommission die Verpflichtung begründen, die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen."

    18 Das Gericht hat in den Randnummern 144 bis 148 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die von Camar zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten beantragten Maßnahmen erforderlich waren oder ob die Schwierigkeiten auf andere Weise überwunden werden konnten. Es kam insoweit in Randnummer 149 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie angenommen habe, dass Camar die erheblichen Schwierigkeiten, die infolge des Übergangs der nationalen italienischen Regelung zur Gemeinschaftsregelung entstanden seien, durch Inanspruchnahme des Marktes überwinden könnte. In Wirklichkeit sei der Erlass von Übergangsmaßnahmen im Sinne des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 durch die Kommission das einzige Mittel gewesen, mit dem die Schwierigkeiten, in die Camar geraten sei, hätten beseitigt werden können.

    19 In den Randnummern 150 und 151 des angefochtenen Urteils fuhr das Gericht wie folgt fort:

    150 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Argument der Kommission in Frage gestellt, dass Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93, wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil T. Port ausgelegt habe, sie nur dann zum Tätigwerden verpflichte, wenn die Bananeneinführer in Schwierigkeiten gerieten, die nicht nur untrennbar mit dem Übergang der nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung verbunden seien, sondern auch ihre Existenz bedrohten.

    151 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnummer 43 des Urteils T. Port festgestellt hat, dass Artikel 30 die Kommission ,zur Regelung von Härtefällen [verpflichten kann], die dadurch auftreten, dass Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Diese Feststellung kann jedoch nicht so verstanden werden, dass die Kommission nur in diesen Fällen zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Zum einen nämlich stuende eine solche Auslegung im Widerspruch zum Wortlaut des Artikels 30, der, wie bereits betont, vorschreibt, dass die Kommission die Maßnahmen trifft, die erforderlich sind, um ,ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, und wäre mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Schutz der freien Berufsausübung nicht zu vereinbaren. Zum anderen war die Bezugnahme auf die existenzielle Bedrohung des Marktbeteiligten durch die Formulierung der Vorabentscheidungsfrage vorgegeben (vgl. Urteil T. Port, Randnr. 23)."

    20 In den Randnummern 152 und 153 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, nach alledem hätten der erste Klagegrund in der Rechtssache T-79/96 und die ersten drei Klagegründe in der Rechtssache T-260/97 Erfolg, und hat dann, ohne die übrigen Klagegründe zu prüfen, in der Rechtssache T-79/96 dem Antrag auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, die nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und in der Rechtssache T-260/97 dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997 stattgegeben.

    21 In der Rechtssache T-260/97 hat das Gericht auch der gegen die Kommission gerichteten Schadensersatzklage stattgegeben. In Randnummer 205 des angefochtenen Urteils hat es auf seine Rechtsprechung verwiesen, wonach im Bereich des Verwaltungshandelns jede Rechtsverletzung ein rechtswidriges Handeln darstellt, das die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann. In Randnummer 206 des Urteils hat es entschieden, dass die Entscheidung vom 17. Juli 1997 als Verwaltungsakt anzusehen sei, auch wenn sie auf Artikel 30 der Verordnung Nr.404/93 gestützt sei, der der Kommission ein weites Ermessen einräume. Da die betreffende Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 30 getroffen worden sei, sei folglich die erste Voraussetzung für die Haftung der Kommission erfuellt.

    22 Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass die anderen Voraussetzungen dafür ebenfalls vorlägen und damit die Haftung der Gemeinschaft aufgrund des Handelns der Kommission ausgelöst sei, hat es in Randnummer 212 des angefochtenen Urteils erklärt, über die von Camar hilfsweise geltend gemachte Haftung des Rates brauche nicht entschieden zu werden.

    Die Begründungserwägungen in der Rechtssache T-117/98

    23 Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-117/98 hat das Gericht in Randnummer 93 des angefochtenen Urteils ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könnten, wenn wie im vorliegenden Fall eine ablehnende Entscheidung der Kommission den Erlass einer Verordnung betreffe, die Rechtssubjekte diese Entscheidung nur dann im Wege der Nichtigkeitsklage anfechten, wenn sie bewiesen, dass die betreffende Verordnung zwar nicht an sie gerichtet gewesen wäre, sie aber unmittelbar und individuell betroffen hätte.

    24 Zu der Frage, ob die Verordnung, deren Erlass die Kommission im vorliegenden Fall abgelehnt hat, Camar und Tico unmittelbar und individuell betroffen hätte, hat das Gericht in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Verordnung, bei deren Vollzug kein Raum für ein Ermessen der nationalen Behörden gewesen wäre, die Klägerinnen aufgrund von Umständen berührt hätte, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben hätten. Die bei der Kommission beantragten Maßnahmen bezogen sich auf die Verteilung einer zusätzlichen Menge an Einfuhrlizenzen unter den durch die Überschwemmungen in Somalia geschädigten Einführern entsprechend dem entstandenen Schaden. Aus der Akte geht jedoch hervor, dass bis 1997 die Klägerin Camar die wichtigste Einführerin von somalischen Bananen war und dass ab dem vierten Quartal 1997 die Klägerin Tico zeitweilig diese Stellung einnahm. Der Rückgang der verfügbaren Mengen an somalischen Bananen im vierten Quartal 1997 und im ersten Halbjahr 1998 beeinträchtigte daher in besonderem Maße die Klägerinnen, die folglich in erster Linie von der Aufstockung des Zollkontingents profitiert hätten. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Weigerung der Kommission, das Zollkontingent anzupassen, die Klägerinnen nicht in derselben Weise wie alle übrigen Einführer von somalischen Bananen traf, sondern sie aufgrund von Umständen berührte, die sie aus dem Kreis aller übrigen auf diesem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer heraushoben."

    25 Daher hat das Gericht in Randnummer 97 des angefochtenen Urteils die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-117/98 für zulässig erklärt.

    26 Zur Begründetheit hat das Gericht zunächst in Randnummer 161 des angefochtenen Urteils festgestellt, mit dem ersten Klagegrund in der Rechtssache T-117/98 machten Camar und Tico geltend, dass angesichts der Auswirkungen des Klimaphänomens El Niño" auf die somalische Produktion im letzten Quartal 1997 und in den beiden ersten Quartalen 1998 die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 erfuellt gewesen seien.

    27 In Randnummer 163 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, insbesondere aus den Randnummern 27 und 31 des Urteils T. Port folge, dass für die Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfuellt sein müssten: zum einen das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, der sich auf die Erzeugung von Gemeinschaftsbananen oder die Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen auswirke, und zum anderen das Vorliegen der Gefahr einer Unterversorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Bananen.

    28 Nachdem das Gericht in Randnummer 164 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass die außergewöhnlichen Überschwemmungen, die es in Somalia 1997 und 1998 infolge des Klimaphänomens El Niño" gegeben habe, die erste Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 erfuellten, hat es zu der zweiten Voraussetzung Folgendes ausgeführt:

    167 ... vorab [ist] darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht das Vorliegen einer tatsächlichen Unterversorgung des Gemeinschaftsmarktes beweisen müssen, sondern dass es genügt, wenn sie beweisen, dass die Gefahr einer Unterversorgung besteht. Die Klägerinnen haben aber mit dem von der Kommission nicht bestrittenen Vortrag, dass im letzten Quartal 1997 und dem ersten Halbjahr 1998 die Einfuhren von somalischen Bananen erheblich zurückgingen, einen Beweis beigebracht, der ihre Behauptung stützen kann, dass eine solche Gefahr für den gesamten italienischen Markt und damit für einen wesentlichen Teil des Gemeinschaftsmarktes bestand. Die Kommission ihrerseits hat nichts vorgetragen, was diese Behauptungen hätte widerlegen können, als sie in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts erklärt hat, die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes habe 1997 als ausreichend angesehen werden können, da angesichts eines Rückgangs der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen um 94 000 Tonnen (davon 3 522 Tonnen aus Somalia) und einer Steigerung der Gemeinschaftsnachfrage um 86 000 Tonnen die Gemeinschaftserzeugung um etwa 126 000 Tonnen und die Einfuhren aus den Drittländern um etwa 64 000 Tonnen im Vergleich zu 1996 zugenommen hätten.

    168 Erstens ist bezüglich der Steigerung der Erzeugung von Gemeinschaftsbananen im Jahr 1997 darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht dargelegt hat, wie diese Steigerung den Rückgang der somalischen Einfuhren im Jahr 1998 ausgleichen konnte. Zweitens ist bezüglich der Steigerung der Einfuhren aus Drittländern, die es 1997 im Vergleich zu 1996 gab, festzustellen, dass gerade aus den von der Kommission zur Verfügung gestellten Angaben hervorgeht, dass diese Einfuhren im Jahr 1997 das in der Bedarfsvorausschätzung festgelegte Zollkontingent nicht ausschöpften. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass es im Vergleich zu den vorausberechneten Zahlen eine Steigerung gab, die einer etwaigen Unterversorgung hätte abhelfen können.

    169 Außerdem hätte die Kommission, wenn sie sich, wie die Antwort der Beklagten es nahe legt, bei der Beurteilung der Gefahr einer Unterversorgung des Marktes im Jahr 1998 tatsächlich auf die Angaben über die Erzeugung von Gemeinschaftsbananen im Jahr 1997 gestützt hätte, bei der Anwendung des Artikels 16 der Verordnung Nr. 404/93 rechtsfehlerhaft gehandelt. Wie nämlich der Gerichtshof bereits in seinem Urteil T. Port (Randnr. 31) entschieden hat, muss die Steigerung der Erzeugung von Gemeinschaftsbananen, wenn sie berücksichtigt werden soll, um den im Verlauf eines Jahres eingetretenen Rückgang der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen auszugleichen, eine Steigerung im Vergleich zu den Angaben der Bedarfsvorausschätzung desselben Jahres sein, nicht aber im Vergleich zur Erzeugung des vorangegangenen Jahres.

    170 Angesichts der Tatsache, dass die Kommission, wie sie in der Sitzung eingeräumt hat, wöchentlich Angaben zur Lage des Bananenmarktes erhält, ist es schließlich unverständlich, dass sie während des gesamten Verfahrens keine Angaben zur Versorgung des Gemeinschaftsmarktes im Jahr 1998 gemacht hat, um auf die Behauptungen der Klägerinnen zu erwidern. Unter diesen Umständen hat die Kommission dadurch, dass sie sich nur auf Angaben bezüglich 1997 gestützt hat, die von den Klägerinnen beigebrachten Beweise zur Lage des Marktes im Jahr 1998 verstärkt.

    171 Hieraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall auch die zweite Voraussetzung des Artikels 16 Absatz 3 erfuellt ist."

    29 Das Gericht hat somit den auf den Verstoß gegen die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 gestützten Klagegrund als stichhaltig angesehen und deshalb den in der Rechtssache T-117/98 gestellten Nichtigkeitsantrag für begründet erklärt, ohne die übrigen Klagegründe zu prüfen.

    Das Rechtsmittel

    30 Die Kommission beantragt:

    - das angefochtene Urteil aufzuheben;

    - die Klage in der Rechtssache T-79/96 für unbegründet zu erklären;

    - die Klage auf Nichtigerklärung und Schadensersatz in der Rechtssache T-260/97 für unbegründet zu erklären;

    - die Klage in der Rechtssache T-117/98 für unbegründet oder unzulässig zu erklären;

    - Camar und Tico die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

    31 Camar und Tico beantragen:

    - das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen;

    - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    32 Der Rat beantragt:

    - das angefochtene Urteil abzuändern;

    - Camar und Tico die Kosten des Rates im Verfahren im ersten Rechtszug, in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    33 Die Französische Republik, die dem Verfahren in der Rechtssache T-79/96 zur Unterstützung der Anträge der Kommission und in der Rechtssache T-260/97 zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission als Streithelferin beigetreten war, beantragt:

    - das angefochtene Urteil aufzuheben;

    - daher die Klagen in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 für unbegründet zu erklären;

    - Camar und Tico die Kosten aufzuerlegen.

    34 Die Italienische Republik, die dem Verfahren in der Rechtssache T-79/96 zur Unterstützung der Anträge von Camar als Streithelferin beigetreten war, beantragt:

    - das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen;

    - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    35 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit einem dieser Rechtsmittelgründe wirft sie dem Gericht hinsichtlich der Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 einen Verstoß gegen zwei Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 vor. Mit den beiden anderen Rechtsmittelgründen, die sich auf die Rechtssache T-117/98 beziehen, rügt sie, dass das Gericht gegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Ablehnung des Erlasses einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung und gegen die zweite der in Randnummer 27 dieses Urteils erwähnten Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung verstoßen habe.

    Zu den Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 (Rechtssachen 79/96 und T-260/97)

    Vorbringen der Beteiligten

    36 Die Kommission, die dabei von der französischen Regierung unterstützt wird, vertritt die Ansicht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hänge die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 insbesondere von zwei Voraussetzungen ab. Zum einen müssten die Schwierigkeiten, in die das betroffene Unternehmen geraten sei, durch den Übergang von der früheren nationalen Regelung zur neuen Gemeinschaftsregelung verursacht worden sein, und zum anderen müsse es sich um Schwierigkeiten handeln, die für dieses Unternehmen existenzbedrohend seien.

    37 In Bezug auf die erste Voraussetzung werfen die Kommission und die französische Regierung dem Gericht vor, es habe sich in Randnummer 140 des angefochtenen Urteils auf die Behauptung beschränkt, dass die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 geltende italienische Regelung wesentlich flexibler gewesen sei als die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung, ohne die konkreten Auswirkungen der ersten Regelung auf die Stellung von Camar und insbesondere die Frage zu untersuchen, ob sie es dem betreffenden Unternehmen ermöglicht hätte, die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Bananen aus Somalia in den Jahren 1995 und 1996 zu überwinden.

    38 Zur zweiten Voraussetzung vertreten die Kommission und die französische Regierung die Auffassung, das Gericht habe in Randnummer 151 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt, dass eine existenzielle Bedrohung des betroffenen Unternehmens keine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 sei und die Kommission nach dieser Bestimmung auch ohne eine solche Bedrohung tätig werden müsse. Dabei berufen sie sich insbesondere auf die Entscheidung des Gerichtshofes in Randnummer 43 des Urteils T. Port. Danach gibt Artikel 30 der Verordnung [Nr. 404/93] der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, die dadurch auftreten, dass Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existenzielle Schwierigkeiten geraten".

    39 Die Kommission leitet daraus ab, dass das angefochtene Urteil nicht nur aufzuheben sei, soweit mit ihm der Untätigkeits- und der Nichtigkeitsklage in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 stattgegeben worden sei, sondern auch insoweit, als mit ihm in der Rechtssache T-260/97 die Kommission zum Ersatz des Schadens verurteilt worden sei, den Camar aufgrund der Entscheidung vom 17. Juli 1997 erlitten habe. Zu diesem letzten Gesichtspunkt macht sie geltend, gemäß Randnummer 206 des angefochtenen Urteils ergebe sich ihre Haftung daraus, dass die betreffende Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 getroffen worden sei. Da dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, könne ihre Haftung nicht ausgelöst worden sein.

    40 Der Rat beantragt ebenfalls, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Haftung der Kommission für den Camar entstandenen Schaden festgestellt werde. Insoweit ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 43 bis 46), dass es nicht der allgemeine oder einzelfallbezogene Charakter eines Rechtsakts, sondern der Gestaltungsspielraum seines Urhebers sei, der darüber entscheide, ob die Rechtswidrigkeit dieses Aktes einen Schadensersatzanspruch begründe oder ob ein qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen werden müsse, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums, über den die Kommission in dieser Angelegenheit verfüge, hätte das Gericht folglich in Randnummer 206 nicht feststellen dürfen, dass die bloße Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 17. Juli 1997 genüge, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen. Es hätte prüfen müssen, ob diese Rechtswidrigkeit in einem qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm bestanden habe, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    41 Camar und Tico sowie die italienische Regierung machen geltend, die Kommission behaupte zu Unrecht, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob die frühere nationale Regelung es Camar ermöglicht hätte, die Schwierigkeiten zu überwinden, in die sie 1995 und 1996 geraten sei. Sie legen im Übrigen das Urteil T. Port insofern anders aus, als mit dessen Randnummer 43 ihrer Ansicht nach nicht darauf hingewiesen werden soll, dass eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 das Vorliegen einer existenziellen Bedrohung der betroffenen Marktbeteiligten ist, sondern damit Artikel 30 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung einander gegenübergestellt werden sollen. Diese Randnummer sei nämlich in Verbindung mit der spezifischen Frage zu lesen, die das vorlegende Gericht in dem betreffenden Fall gestellt habe.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    42 Aus der 22. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 404/93 geht hervor, dass mit deren Artikel 30 Störungen des Binnenmarkts begegnet werden soll, die sich dadurch ergeben können, dass auf dem Bananensektor eine gemeinsame Marktorganisation an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt. Nach derselben Begründungserwägung ermächtigt Artikel 30 die Kommission zum Erlass von Übergangsmaßnahmen zur Überwindung etwaiger Schwierigkeiten bei der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation. Wie der Gerichtshof weiterhin entschieden hat, setzt Artikel 30 voraus, dass die von der Kommission zu erlassenden besonderen Maßnahmen dazu dienen, den Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern, und dass sie hierzu erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-442/99 P, Cordis/Kommission, Slg. 2001, I-6629, Randnr. 12).

    43 Das Gericht hat nicht nur in Randnummer 140 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 geltende italienische Regelung wesentlich flexibler gewesen sei als die Gemeinschaftsregelung und dass die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation zu einer Beschränkung der Einfuhrmöglichkeiten geführt habe, die nach dieser nationalen Regelung bestanden hätten. Es hat auch in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Versorgungsschwierigkeiten, mit denen Camar zu kämpfen gehabt habe, eine unmittelbare Folge der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation seien, und zwar gerade deshalb, weil diese für Camar die nach der betreffenden nationalen Regelung gegebene Möglichkeit, das geringe Angebot an somalischen Bananen zu ersetzen, in tatsächlicher Hinsicht erheblich eingeschänkt habe.

    44 Dadurch hat das Gericht rechtlich hinreichend dargelegt, dass ein Zusammenhang zwischen den Versorgungsschwierigkeiten von Camar und der Tatsache besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation an die Stelle der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 geltenden italienischen Regelung getreten ist.

    45 Auf den Einwand der Kommission und der französischen Regierung, dass nur Schwierigkeiten, die für das betroffene Unternehmen existenzbedrohend seien, ein Tätigwerden der Kommission aufgrund von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 rechtfertigen könnten, ist zu entgegnen, dass das Gericht, nachdem es in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils die Schwierigkeiten von Camar als ernsthafte Schwierigkeiten" im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert hatte, in den Randnummern 150 und 151 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dem Urteil T. Port könne nicht entnommen werden, dass es sich um existenzielle Schwierigkeiten für das Unternehmen handeln müsse.

    46 In der Rechtssache, die jenem Urteil zugrunde lag, hatte der Gerichtshof nämlich auf eine Vorlagefrage zu antworten, mit der geklärt werden sollte, ob Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 die Kommission zur Regelung von Härtefällen verpflichtet, die dadurch auftreten, dass Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existenzielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 404/93] zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist (vgl. Urteil T. Port, Randnrn. 23 und 26).

    47 Indem der Gerichtshof diese Frage dahin beantwortet hat, dass Artikel 30, nicht aber Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 auf einen solchen Fall anwendbar ist, hat er keineswegs ausgeschlossen, dass Artikel 30 auch auf andere Arten von Schwierigkeiten anwendbar sein kann, sofern sie untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden sind.

    48 Jede andere Auslegung liefe im Übrigen dem Wortlaut von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 sowie dessen Zweck zuwider, wie er sich aus der 22. Begründungserwägung der betreffenden Verordnung ergibt. Keiner von beiden verlangt in irgendeiner Weise, die Anwendung dieser Bestimmung auf die Fälle zu beschränken, in denen die Schwierigkeiten für das betroffene Unternehmen existenzbedrohend sind.

    49 Daher ist der Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gerügt wird, zurückzuweisen.

    50 Folglich kann auch dem Antrag, die Untätigkeits- und die Nichtigkeitsklage in den Rechtssachen T-79/96 und T-260/97 für unbegründet zu erklären, nicht stattgegeben werden.

    51 Was den Antrag angeht, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als mit ihm die Kommission zum Ersatz des von Camar in der Rechtssache T-260/97 geltend gemachten Schadens verurteilt wird, so ergibt sich aus dem Vorstehenden ebenfalls, dass der Rechtsmittelgrund, mit dem die Kommission beanstandet, dass diese Verurteilung auf einer fehlerhaften Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 beruhe, zurückzuweisen ist.

    52 Soweit der Rat dem Gericht vorwirft, um die Haftung der Kommission zu bejahen, habe es sich auf seine Rechtsprechung gestützt, wonach im Bereich der Verwaltungsakte jede Rechtsverletzung einen Verstoß darstelle, der die Haftung der Gemeinschaft auslösen könne, ist darauf hinzuweisen, dass das vom Gerichtshof auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelte System u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt, Rechnung trägt (vgl. Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 43, sowie Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 40) .

    53 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht einen Entschädigungsanspruch anerkennt, sofern die drei Voraussetzungen erfuellt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, sowie Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnrn. 41 und 42).

    54 In Bezug auf die zweite Voraussetzung besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, sowie Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 43). Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteile vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 25, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 109, vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 38, sowie Bergaderm und Goupil, Randnr. 44).

    55 Aus dem Voranstehenden ergibt sich, dass das entscheidende Kriterium bei der Frage nach dem Vorliegen eines solchen Verstoßes nicht ist, ob der betreffende Rechtsakt einzelfallbezogenen Charakter hat, sondern, über welchen Gestaltungsspielraum das Organ bei seinem Erlass verfügte.

    56 Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es, ohne den Gestaltungsspielraum zu berücksichtigen, über den die Kommission bei Erlass der Entscheidung vom 17. Juli 1997 verfügte, entschied, dass deren Haftung durch die bloße Rechtswidrigkeit des genannten Rechtsakts habe ausgelöst werden können.

    57 Jedoch ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 58).

    58 In Randnummer 145 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission, wie schon der Gerichtshof in Randnummer 38 des Urteils T. Port ausgeführt habe, bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von auf der Grundlage von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 zu erlassenden Übergangsmaßnahmen über ein weites Ermessen verfügt habe.

    59 Wie aus Randnummer 18 dieses Urteils hervorgeht, ist das Gericht ferner in Randnummer 149 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie angenommen habe, dass Camar die erheblichen Schwierigkeiten, die infolge des Übergangs von der nationalen italienischen Regelung zur Gemeinschaftsregelung entstanden seien, durch Inanspruchnahme des Marktes überwinden könnte, und dass der Erlass von Übergangsmaßnahmen im Sinne des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 durch die Kommission das einzige Mittel gewesen sei, mit dem die Schwierigkeiten, in die Camar geraten sei, hätten beseitigt werden können.

    60 Das Verhalten der Kommission, die offenkundig und erheblich die Grenzen überschritten hat, die ihrem Ermessen gesetzt waren, stellt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Sinne der in den Randnummern 53 und 54 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung dar und löst daher die Haftung der Gemeinschaft aus.

    61 Da die anderen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft hier unstreitig erfuellt sind, hat das Gericht zu Recht der Schadensersatzklage gegen die Kommission in der Rechtssache T-260/97 stattgegeben.

    62 Daher ist der Antrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als mit ihm die Kommission verurteilt wird, den von Camar in dieser Rechtssache geltend gemachten Schaden zu ersetzen, zurückzuweisen.

    Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Ablehnung des Erlasses einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung (Rechtssache T-117/98)

    Vorbringen der Beteiligten

    63 Die Kommission, der Rat und die französische Regierung vertreten die Ansicht, das Gericht habe in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt, dass die Verordnung, zu deren Erlass die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 verpflichtet gewesen sei, Camar und Tico individuell betroffen hätte, weil sie die wichtigsten Importeure von somalischen Bananen gewesen und somit aufgrund von Umständen berührt gewesen seien, die sie aus dem Kreis aller übrigen auf diesem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer herausgehoben hätten.

    64 Die genannten drei Beteiligten sind der Ansicht, die beantragte Maßnahme, d. h. die Aufstockung des Zollkontingents für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93, hätte nur aufgrund einer Maßnahme mit allgemeiner und abstrakter Geltung getroffen werden können, deren normativer Charakter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts nicht durch den Umstand in Frage gestellt werde, dass die Personen, für die er zu einem bestimmten Zeitpunkt gelte, nach Zahl oder gar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar seien, sofern nur feststehe, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie in Verbindung mit ihrem Zweck bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar sei.

    65 Sie tragen außerdem vor, über die Zulässigkeit der Klage eines Unternehmens nach dessen Marktstellung zu befinden, hieße, den Zugang zu den vom EG-Vertrag vorgesehenen Rechtsbehelfen von der gerichtlichen Beurteilung der Entwicklungen auf diesem Markt abhängig zu machen und den wichtigsten Unternehmen eine privilegierte Klagebefugnis zu verschaffen, was dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung widerspreche.

    66 Der Rat macht ferner geltend, wenn die Lage tatsächlich eine Anpassung des Zollkontingents gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 erfordert hätte, wäre die Kommission nicht verpflichtet gewesen, den Importeuren somalischer Bananen zusätzliche Mengen zuzuteilen, so dass entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils Camar und Tico nicht notwendigerweise die Hauptnutznießer der Verordnung gewesen wären, deren Erlass die Kommission abgelehnt habe.

    67 Camar und Tico sowie die italienische Regierung machen geltend, die Folgerungen des Gerichts in Bezug auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen die Weigerung der Kommission, gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 tätig zu werden, könnten im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden, da sie auf Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der Marktstellung dieser beiden Unternehmen beruhten.

    68 Hilfsweise tragen Camar, Tico und die italienische Regierung vor, das Gericht habe die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zutreffend angewandt. Insbesondere hätte die Kommission bei Erlass der beantragten Maßnahmen nicht nur eine Aufstockung des Zollkontingents, sondern auch spezifische Regelungen für die Aufteilung der zusätzlich bewilligten Menge vorsehen müssen, um sicherzustellen, dass sie Camar und Tico tatsächlich zugute gekommen wäre.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    69 Was die Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes angeht, so ergibt sich zwar aus den Artikeln 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und daher grundsätzlich allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen und zu beurteilen. Der Gerichtshof ist aber zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht hieraus abgeleitet hat (vgl. u. a. Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 21, und vom 2. Oktober 2001 in der Rechtssache C-449/99 P, EIB/Hautem, Slg. 2001, I-6733, Randnrn. 44 und 45).

    70 Im vorliegenden Fall bestreiten die Kommission, der Rat und die französische Regierung nicht die Feststellung des Gerichts, dass Camar und Tico die wichtigsten Gemeinschaftsimporteure von Bananen aus Somalia seien. Sie machen vielmehr geltend, aus dieser Feststellung allein könne nicht gefolgert werden, dass diese Unternehmen von der Verordnung, deren Erlass gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 sie von der Kommission verlangt hätten, individuell betroffen gewesen wären.

    71 Da sich der Rechtsmittelgrund somit gegen die rechtlichen Folgen wendet, die das Gericht aus der betreffenden Tatsachenfeststellung gezogen hat, ist er für zulässig zu erklären.

    72 Im Hinblick auf die Beurteilung der Begründetheit dieser Rüge ist zunächst zu bemerken, dass die Beteiligten nicht die Feststellung des Gerichts in Randnummer 93 des angefochtenen Urteils beanstanden, wonach die ablehnende Entscheidung der Kommission, die Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-117/98 gewesen sei, den Erlass einer Verordnung betreffe und die Rechtssubjekte folglich nur dann die Nichtigkeit dieser Entscheidung geltend machen könnten, wenn sie bewiesen, dass die betreffende Verordnung sie unmittelbar und individuell betroffen hätte.

    73 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung wie eine Verordnung natürliche oder juristische Personen nur dann individuell betreffen, wenn diese Maßnahme sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

    74 Wie die Kommission, der Rat und die französische Regierung ausgeführt haben, bedeutet jedoch der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. u. a. Urteil Antillean Rice Mills/Rat, Randnr. 52).

    75 Nach alledem ist festzustellen, dass Camar und Tico nicht individuell von der Verordnung betroffen gewesen wären, die die Kommission ihnen zufolge gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 zur Anpassung des in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingents hätte erlassen müssen, um den Auswirkungen der außergewöhnlichen Überschwemmungen der Jahre 1997 und 1998 auf die Erzeugung von Bananen in Somalia zu begegnen.

    76 Denn selbst wenn die Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich des angepassten Teils von dem in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 festgelegten Verteilungsschlüssel hätte abweichen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 34), hätte sie Camar und Tico lediglich aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Importeure von Bananen aus Somalia betroffen, also in gleicher Weise wie alle anderen Marktbeteiligten, die sich in einer entsprechenden Lage befanden.

    77 Camar und Tico können nicht deshalb als von der Verordnung Nr. 404/93 individuell betroffen angesehen werden, weil sie als die wichtigsten Importeure von Bananen aus Somalia möglicherweise größere Vorteile aus ihr gezogen hätten als andere Marktbeteiligte, denn es steht dem Verordnungscharakter einer Bestimmung nicht entgegen, dass sie sich auf die Personen, für die sie gilt, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv festgelegt ist (vgl. u. a. Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797, Randnr. 24, und Beschluss vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-96/01 P, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2002, I-4025, Randnr. 41).

    78 Wie der Gerichtshof in Randnummer 44 des Urteils Unión de Pequeños Agricultores/Rat ausgeführt hat, ist die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann Klage gegen eine Verordnung erheben kann, wenn sie individuell betroffen ist, zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen.

    79 In Randnummer 96 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber, allein auf den Umstand gestützt, dass Camar und Tico die wichtigsten Importeure von Bananen aus Somalia waren, festgestellt, dass sie von der Verordnung, deren Erlass gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 sie von der Kommission verlangt hätten, unmittelbar betroffen seien.

    80 Die Rüge, das Gericht habe die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnung des Erlasses einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung falsch angewandt, ist daher begründet.

    81 Soweit mit dem angefochtenen Urteil in der Rechtssache T-117/98 der Klage auf Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998 über den von Camar und Tico aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 gestellten Antrag stattgegeben worden ist, ist dieses Urteil aufzuheben, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der Rechtsmittelgrund, mit dem die Verletzung einer Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 gerügt wird, begründet ist.

    82 Nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist hier der Fall.

    83 Da Camar und Tico keinen anderen Umstand geltend gemacht haben als den, aufgrund dessen das Gericht die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-117/98 bejaht hat, genügt insoweit die Feststellung, dass aus den Randnummern 72 bis 79 dieses Urteils hervorgeht, dass diese Klage als unzulässig abzuweisen ist.

    Kostenentscheidung


    Kosten

    84 Gemäß Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

    85 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Camar und Tico in der Rechtssache T-117/98 unterlegen sind und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihnen die Kosten des Verfahrens in dieser Rechtssache aufzuerlegen.

    86 Gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da sowohl die Kommission als auch Camar und Tico mit einem Teil ihres Vorbringens unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen, die ihnen im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

    87 Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Aufgrund dieser Bestimmung tragen der Rat, die Französische Republik und die Italienische Republik ihre eigenen Kosten im Rechtsmittelverfahren.

    Tenor


    Aus diesen Gründen

    hat

    DER GERICHTSHOF

    für Recht erkannt und entschieden:

    1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat) wird aufgehoben, soweit mit ihm in der Rechtssache T-117/98 der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. April 1998 stattgegeben worden ist, mit der diese den von der Camar Srl und der Tico Srl aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen gestellten Antrag abgelehnt hatte.

    2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

    3. Die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-117/98 wird als unzulässig abgewiesen.

    4. Die Camar Srl und die Tico Srl tragen die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-117/98.

    5. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Rechtsmittelverfahren.

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