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Document 62000CC0282

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 16. Mai 2002.
Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR) gegen Sociedade de Indústrias Agricolas Açoreanas SA (Sinaga).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Judicial da Comarca de Ponta Delgada - Portugal.
Zucker - Beschluss 91/315 EWG - Poseima-Programm - Sondermaßnahmen zugunsten der Azoren und Madeiras - Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 - Versand von Weißzucker, der auf den Azoren aus an Ort und Stelle geernteten Zuckerrüben oder aus unter Befreiung von Abschöpfungen und/oder Zöllen eingeführtem Rohzucker aus Zuckerrüben erzeugt worden ist, in die übrige Gemeinschaft - Begriff der 'Verarbeitung der Erzeugnisse' - Begriff der 'traditionellen Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft'.
Rechtssache C-282/00.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 I-04741

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2002:299

62000C0282

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 16. Mai 2002. - Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR) gegen Sociedade de Indústrias Agricolas Açoreanas SA (Sinaga). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Judicial da Comarca de Ponta Delgada - Portugal. - Zucker - Beschluss 91/315 EWG - Poseima-Programm - Sondermaßnahmen zugunsten der Azoren und Madeiras - Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 - Versand von Weißzucker, der auf den Azoren aus an Ort und Stelle geernteten Zuckerrüben oder aus unter Befreiung von Abschöpfungen und/oder Zöllen eingeführtem Rohzucker aus Zuckerrüben erzeugt worden ist, in die übrige Gemeinschaft - Begriff der 'Verarbeitung der Erzeugnisse' - Begriff der 'traditionellen Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft'. - Rechtssache C-282/00.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-04741


Schlußanträge des Generalanwalts


1. Die Urheber der Verträge wollten, als sie sich die Verwirklichung eines großen Binnenmarktes zum Ziel setzten, keineswegs leugnen, dass innerhalb des von diesem Markt abgedeckten Raumes die wirtschaftliche Lage sehr unterschiedlich sein kann.

2. Ganz im Gegenteil, bereits die Unterzeichner des Vertrages von Rom haben in der Präambel dieses Vertrages ausgeführt, dass sie in dem Bestreben handelten, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern".

3. Dieser klar geäußerte Wille, nicht bestimmte Regionen am Rand des Weges zum wirtschaftlichen Wachstum zurückzulassen, wurde beispielsweise in der Regelung des Artikels 92 EG-Vertrag über staatliche Beihilfen (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) umgesetzt.

4. Diese Bestimmung verbietet derartige Beihilfen grundsätzlich, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, zählt jedoch gleichzeitig zu den Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht".

5. Diesem Willen ist auch die Schaffung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Jahr 1975 zuzuschreiben, der dazu bestimmt ist, die wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft zu berichtigen". Bei Erlass der Einheitlichen Europäischen Akte im Jahr 1986 wurde in den Dritten Teil des EWG-Vertrags, der den Politiken der Gemeinschaft gewidmet ist, ein neuer Titel V, Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt", eingefügt, zu dem Artikel 130a gehört; dieser lautete: Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, den Abstand zwischen den verschiedenen Regionen und den Rückstand der am wenigsten begünstigten Gebiete zu verringern." Der Absatz 2 wurde inzwischen zweimal erweitert, denn nachdem 1992 durch den Vertrag von Maastricht eine Erwähnung der ländlichen Gebiete hinzugefügt wurde, lautet er in seiner Fassung aufgrund des Vertrages von Amsterdam: Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern" (Artikel 130a EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 158 EG]).

Das anwendbare Recht

6. Die Gemeinschaftsorgane haben jedoch diese Änderungen des Vertrages nicht abgewartet, um spezifische Programme durchzuführen, die es bestimmten außerordentlich peripher gelegenen Gebieten ermöglichen sollten, ihren Rückstand in vollständiger Integration in den Binnenmarkt zu beseitigen. So erging nach dem Beschluss 89/687/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 zur Einführung eines Programms zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme (POSEIDOM) der Beschluss 91/315/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage Madeiras und der Azoren zurückzuführenden Probleme (POSEIMA).

7. Auf diese Weise wurde der Empfehlung in einer gemeinsamen Erklärung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsorgane im Anhang der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge Folge geleistet, der Politik zur Entwicklung der beiden Inselgruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, damit diese die Nachteile überwinden können, die sich aus ihrer räumlichen Entfernung zum europäischen Festland, ihrer besonderen Landschaftsgestalt, den schweren Infrastrukturmängeln und ihrem wirtschaftlichen Rückstand ergeben.

8. In den Begründungserwägungen des Beschlusses 91/315 heißt es:

Das Programm beruht auf den beiden Grundsätzen der Zugehörigkeit der Azoren und Madeiras zur Gemeinschaft sowie der Anerkennung ihrer regionalen Gegebenheiten aufgrund ihrer besonderen geografischen Lage.

Bei den Maßnahmen dieses Programms müssen die Besonderheiten und Nachteile der Azoren und Madeiras berücksichtigt werden, ohne die Vollständigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Gemeinschaft zu gefährden. Daher müssen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Einzelmaßnahmen auf das Gebiet der Azoren und Madeiras beschränkt bleiben, ohne unmittelbar das Funktionieren des gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen.

...

Die besonders weite Entfernung der Azoren und Madeiras von Lieferquellen von Waren, die zur Erzeugung lebenswichtiger Bedarfsgüter in bestimmten Bereichen des Nahrungsmittelsektors oder zur Verarbeitung auf den beiden Inselgruppen benötigt werden, bürdet diesen Regionen Lasten auf, die für diese Bereiche einen großen Nachteil darstellen. Für die betreffenden Produkte sollte daher eine besondere Versorgungsregelung geschaffen werden, die auf die örtliche Bedarfsdeckung begrenzt ist und die örtliche Produktion sowie traditionelle Handelsströme berücksichtigt."

9. Diese Leitgedanken werden im Anhang des Beschlusses, also im eigentlichen Poseima-Programm, in folgenden Bestimmungen umgesetzt:

Titel I

...

Allgemeine Grundsätze

4. Die mit dem POSEIMA-Programm vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen müssen den Besonderheiten und Sachzwängen der Azoren und Madeiras Rechnung tragen, ohne die Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Gemeinschaft zu gefährden.

...

Titel IV

Spezifische Maßnahmen zum Ausgleich der mit der besonderen geografischen Lage verbundenen Nachteile

...

9.2. Bei den für den Verbrauch oder die Verarbeitung wesentlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen dieser beiden Regionen beinhaltet diese Gemeinschaftsaktion nach Maßgabe des wirtschaftlichen Bedarfs der Azoren und Madeiras unter Berücksichtigung der lokalen Erzeugung und traditionellen Handelsströme sowie unter Wahrung des Anteils der Warenversorgung aus der übrigen Gemeinschaft folgende Maßnahmen:

- Befreiung der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern von Abschöpfungen und/oder Zöllen sowie von den in Artikel 240 der Beitrittsakte vorgesehenen Beträgen;

- Möglichkeit der Versorgung mit Interventionserzeugnissen der Gemeinschaft oder mit Erzeugnissen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbar sind, zu gleichwertigen Bedingungen und ohne Anwendung der in dem genannten Artikel 240 vorgesehenen Beträge.

Das System beruht auf folgenden Grundsätzen:

- Die entsprechenden Versorgungsmengen werden jährlich in einer Vorausschau festgelegt.

- Um zu gewährleisten, dass sich diese Maßnahmen in angestrebter Weise auf die Produktionskosten und Verbraucherpreise auswirken, ist ein Kontrollmechanismus bis zum Endverbraucher vorzusehen.

- Bei der Rohzuckerversorgung der Azoren gilt das System so lange, bis die Entwicklung der örtlichen Zuckerrübenproduktion die Nachfrage der Azoren deckt und die Gesamtmenge von raffiniertem Zucker für die Azoren 10 000 Tonnen nicht überschreitet.

...

Titel V

Spezifische Maßnahmen zur Produktionsförderung auf Madeira und den Azoren

...

14.4. Es können weitere Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen Erzeugung der Azoren getroffen werden:

- für Zuckerrüben

- eine Pauschalbeihilfe je Hektar zur Entwicklung der örtlichen Erzeugung bis zu einer Menge, die der Erzeugung von 10 000 Tonnen Zucker entspricht;

- eine Sonderbeihilfe für die Verarbeitung der örtlich erzeugten Zuckerrüben zu Weißzucker, um die Versorgungskosten zu stabilisieren;

..."

10. Zur Durchführung des Poseima-Programms erging die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras. In den Begründungserwägungen dieser Verordnung heißt es u. a.:

Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnismengen sind in Form von Bedarfsvorausschätzungen festzulegen; diese müssen in regelmäßigen Abständen erfolgen und können je nach den Grundbedürfnissen der Märkte dieser Regionen sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Erzeugung und der traditionellen Handelsströme während des Wirtschaftsjahres geändert werden.

Diese Regelung soll sich auf die Produktionskosten und die Preise bis hinunter zum Endverbraucherpreis auswirken. Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, um zu überprüfen, ob eine solche Auswirkung auch tatsächlich erzielt wird.

Um Verkehrsverlagerungen zu verhindern, dürfen Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, nicht in die übrige Gemeinschaft weiterversandt oder erneut in Drittländer ausgeführt werden. Dieser Grundsatz sollte jedoch nicht für Erzeugnisse gelten, die auf diesen Inseln verarbeitet werden und auf den traditionellen Wegen und im Rahmen der üblichen Handelsströme weiterversandt oder erneut ausgeführt werden.

...

Um die Inlandserzeugung zu unterstützen und dabei den Verbrauchsgewohnheiten der Inselbewohner Rechnung zu tragen, sind Beihilfen für bestimmte Kulturen und einige besondere Erzeugungen vorzusehen.

...

Auf den Azoren müssen diese Maßnahmen insbesondere zur Verbesserung der Erzeugungsbedingungen für Zuckerrüben und der Wettbewerbsbedingungen für die örtliche Zuckerindustrie im Rahmen einer festgelegten Menge beitragen. ..."

11. Unter Titel I der Verordnung Nr. 1600/92, Besondere Versorgungsregelung", bestimmt Artikel 3:

(1) Es werden keine Abschöpfungen oder Zölle für die in den Bedarfsvorausschätzungen festgelegten Erzeugnisse erhoben, die der besonderen Versorgungsregelung unterliegen und aus Drittländern direkt in die Azoren und nach Madeira eingeführt werden.

(2) Um den nach Artikel 2 festgelegten Bedarf sowohl mengenmäßig als auch nach Preis und Qualität zu decken, sowie unter Wahrung des Anteils der Warenversorgung aus der Gemeinschaft, werden die genannten Regionen auch durch Lieferung von gemeinschaftlichen Erzeugnissen aus öffentlichen Interventionsbeständen oder durch auf dem Gemeinschaftsmarkt befindliche Erzeugnisse versorgt; dies geschieht zu Bedingungen, die für den Endverbraucher einer Befreiung von den bei der Einfuhr der Erzeugnisse aus Drittländern fälligen Abgaben gleichkommen.

Die Lieferbedingungen werden unter Berücksichtigung der Kosten der einzelnen Lieferquellen sowie der bei der Ausfuhr nach Drittländern üblichen Preise festgesetzt.

(3) Bei der Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung wird unbeschadet des Absatzes 4 vor allem Folgendes berücksichtigt:

- die besonderen Bedürfnisse der betreffenden Regionen und die genauen Anforderungen an die Qualität von zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen;

- die traditionellen Handelsströme zur übrigen Gemeinschaft.

(4) Der Bedarf der Azoren an Rohzucker wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der örtlichen Zuckerrübenerzeugung geschätzt. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Mengen sind so festzulegen, dass auf den Azoren insgesamt nicht mehr als 10 000 Tonnen raffinierten Zuckers jährlich erzeugt werden.

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist nicht auf die Azoren anwendbar."

12. Unter demselben Titel bestimmt Artikel 8:

Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung gemäß diesem Titel fallen, dürfen nicht erneut in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden.

Im Fall einer Verarbeitung der betreffenden Erzeugnisse in den Regionen Azoren und Madeira gilt dieses Verbot weder für traditionelle Ausfuhren noch für traditionelle Lieferungen in die übrige Gemeinschaft."

13. Unter dem Titel II, Maßnahmen für Erzeugnisse der Azoren und Madeiras", bestimmt Artikel 25, der sich in Abschnitt 3, Maßnahmen für Erzeugnisse von den Azoren", befindet, Folgendes:

(1) Es wird eine pauschale Hektarbeihilfe zur Entwicklung der Zuckerrübenerzeugung für eine Fläche gewährt, die zur Erzeugung von 10 000 Tonnen Weißzucker jährlich benötigt wird.

Die Beihilfe beträgt 500 ECU/ha eingesäter und abgeernteter Fläche.

(2) Für die Verarbeitung von auf den Azoren geernteten Zuckerrüben zu Weißzucker wird eine Sonderbeihilfe gewährt, die auf eine jährliche Gesamterzeugung von 10 000 Tonnen raffiniertem Zucker beschränkt ist.

Die Beihilfe beträgt 10 ECU je 100 kg raffinierten Zuckers. Sie kann nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren angepasst werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 erlassen."

Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

14. Auf den Azoren gibt es eine einzige Zuckerraffinerie, die Sociedade de Indústrias Agricolas Açoreanas SA (im Folgenden: Sinaga), der daher, abgesehen vom Endverbraucher, allein sowohl die besondere Versorgungsregelung für Rohzucker als auch die Sonderbeihilfe für die Verarbeitung von auf den Azoren geernteten Zuckerrüben zu Weißzucker zugute kommen.

15. Sinaga verkaufte 1998 Weißzucker an ein auf dem portugiesischen Festland niedergelassenes Unternehmen.

16. Die Refinarias de Açúcar Reunidas SA (im Folgenden: RAR), ein auf dem portugiesischen Festland niedergelassenes Unternehmen, das selbst Weißzucker erzeugt, erhielt von diesem Verkauf Kenntnis und gelangte zu der Ansicht, dass Sinaga nicht berechtigt sei, auf dem portugiesischen Festland im Rahmen des Poseima-Programms erzeugten Zucker zu verkaufen. Das Unternehmen erhob daher gegen Sinaga Klage beim Tribunal Judicial da Comarca de Ponta Delgada (Portugal).

17. RAR beantragt, das Gericht möge von seiner Befugnis zu einstweiligen Anordnungen Gebrauch machen und Sinaga aufgeben, es zu unterlassen, raffinierten Zucker, der aus Rohzucker gewonnen ist, den sie unter Abgabenbefreiung nach dem Poseima-Programm eingeführt oder für den sie in diesem Programm vorgesehene Verarbeitungsbeihilfe erhalten hat, auf dem portugiesischen Festland in den Verkehr zu bringen".

18. Das nationale Gericht ist der Ansicht, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, einer Bestimmung des genauen Sinnes bedarf, den der Gemeinschaftsgesetzgeber einigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1600/92 beigelegt hat. Es hat daher mit Beschluss vom 11. Juli 2000 dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gilt Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 für

a) aus Rohzucker verarbeiteten Zucker (Zucker im eigentlichen Sinn entweder aus lokal angebauten Zuckerrüben oder aus eingeführtem Rohzucker

b) nur für in zuckerhaltige Erzeugnisse (wie Kuchen, Erfrischungsgetränke usw.) aufgenommenen Zucker? (Im Grunde wird nach der Bedeutung des Ausdrucks Verarbeitung der Erzeugnisse" in dieser Vorschrift gefragt.)

2. Können die unter 3 genannten Verkäufe unter die Begriffe traditionelle Handelsströme", traditionelle Ausfuhren" oder traditionelle Lieferungen" in die übrige Gemeinschaft" in den Artikeln 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und 8 Absatz 2 der genannten Verordnung fallen?

3. Unabhängig von der Antwort auf die vorhergehenden Fragen: Lässt es der seit September 1998 bis heute bestehende rechtliche Rahmen zu, dass Sinaga auf dem portugiesischen Festland Zucker verkaufen darf, der von ihr aus auf den Azoren angebauten Zuckerrüben gewonnen wird und für dessen Gewinnung ihr Gemeinschaftshilfen aufgrund des Poseima-Programms zugute kommen?

4. Ebenfalls unabhängig von der Antwort auf die vorhergehenden Fragen: Lässt es der seit September 1998 bis heute bestehende rechtliche Rahmen zu, dass Sinaga auf dem portugiesischen Festland Zucker verkaufen darf, der von ihr aus eingeführtem Rohzucker hergestellt wird und für dessen Einfuhr ihr aufgrund des Poseima-Programms die Befreiung von Abschöpfungen zugute kommt?

19. Bevor ich auf diese Fragen im Einzelnen eingehe und darlege, wie sie von meinem Standpunkt aus zu beantworten sind, möchte ich zwei Vorbemerkungen machen.

20. Im schriftlichen Verfahren haben sowohl Sinaga als auch die portugiesische Regierung beharrlich ausgeführt, da mit der Verordnung Nr. 1600/92 die Konkretisierung des Poseima-Programms bezweckt sei, das es den Azoren ermöglichen solle, ihre verschiedenen Nachteile zu überwinden, sei bei der Auslegung dieser Verordnung in allem, was die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Zucker betreffe, systematisch unter verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug zu geben, die im Sinne der Interessen der Azoren allgemein und der Interessen von Sinaga insbesondere liege.

21. Von einem solchen Ansatz, der darauf hinausliefe, Überlegungen aufgrund eines Vorurteils im wahrsten Sinne des Wortes anzustellen, dürfen sich die Erwägungen des Gerichtshofes meines Erachtens nicht leiten lassen.

22. Zwar darf man auch nicht in das andere Extrem verfallen und einer Auslegung den Vorzug geben, die die Auswirkungen des Poseima-Programms so weit wie möglich begrenzen soll.

23. Denn unbestreitbar wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Verabschiedung und der Durchführung des erwähnten Programms den Azoren und damit den dort ansässigen Marktbeteiligten unabhängig davon, ob es sich um Erzeuger oder um Verbraucher handelt, eine Reihe von Vorteilen gewähren, die in seinen Augen ihre Berechtigung in den konkreten ungünstigen Bedingungen finden, die auf den Azoren im Hinblick auf deren Streben nach wirtschaftlicher Entwicklung herrschen.

24. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt hätte, dass die Auslegung der Verordnung Nr. 1600/92 besonderen Regeln unterliegen soll, die von denjenigen, die üblicherweise das Verhalten des Gemeinschaftsrichters kennzeichnen, abweichen.

25. Die für die Azoren erlassenen Sonderbestimmungen sind nichts anderes als Gemeinschaftsbestimmungen unter anderen, an die ohne irgendwelche abstrakte Vorgaben heranzugehen ist.

26. Es bedeutet nicht, gegen den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers handeln zu wollen, wenn man im Hinblick auf die Prüfung der Frage, unter welchen Bedingungen die Vergünstigungen für die Marktbürger der Azoren gewährt werden und welches die Grenzen sind, die der Gesetzgeber hat ziehen wollen, die traditionellen Auslegungsregeln anwendet.

27. Tatsächlich bedeutet es im Gegenteil, sich dem Willen des Gesetzgebers zu beugen, wenn die Vergünstigungen in den Grenzen gehalten werden, die er selber gezogen hat, nachdem er geprüft hatte, was als Ausnahme zugunsten der Entwicklung dieses Gebietes zugelassen werden kann, ohne dadurch das empfindliche Gleichgewicht in Frage zu stellen, das die gemeinsame Agrarpolitik kennzeichnet.

28. Das Poseima-Programm geht nicht von der Vorstellung aus, dass die Entwicklung der Azoren am besten dadurch gewährleistet würde, dass dieses Gebiet vom Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen würde, sondern vielmehr davon, dass eine dauerhafte Entwicklung der Azoren, die deren Einwohnern den größten Gewinn bringt, dadurch wird sichern können, dass es den Azoren durch bestimmte Übergangsvorkehrungen ermöglicht wird, sich in den Binnenmarkt zu integrieren.

29. Vorab möchte ich weiter bemerken, dass die Verhandlung über die genaue Verknüpfung der Verordnung Nr. 1600/92 mit der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und somit mit der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, zu der das schriftliche Verfahren Anlass gegeben hat, keine zentrale Position im Rahmen der Erörterung einnehmen dürfte, deren die Vorlagefragen des nationalen Gerichts bedürfen.

30. Da niemand geltend macht, dass die Azoren dem Geltungsbereich der Regelung der gemeinsamen Organisation ganz einfach entzogen wären, dürfte es nämlich im Hinblick auf die präzisen Fragen, die wir zu beantworten haben, nicht notwendig sein, sich zu fragen, ob die Verordnung Nr. 1600/92 Ausnahmeregelungen aufstellt, die für die Azoren gelten, oder lediglich allein auf dieses Gebiet anwendbare Sonderregelungen einführt.

31. Worauf es mir ankommt, ist die Festlegung, welche Auslegung einigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1600/92 beizumessen ist, die für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Zucker auf den Azoren gelten und die unbestritten Sonderbestimmungen in dem Sinn sind, dass sie sich nicht mit den durch die Verordnung Nr. 1785/81 aufgestellten Bestimmungen decken. Ob man sie nun als Ausnahme- oder als Sonderbestimmungen einstuft, dürfte nichts an der Auslegung ändern können, die ihr Wortlaut und ihre Verknüpfung mit den anderen Bestimmungen gebietet, die insgesamt das Poseima-Programm bilden.

32. Die Entscheidung für eine dieser Einstufungen anstelle der anderen dürfte auf einer im Wesentlichen subjektiven Beurteilung beruhen. Der Schluss von der Erheblichkeit des Unterschiedes zwischen den Regeln der gemeinsamen Marktorganisationen, die in der übrigen Gemeinschaft gelten, und den auf den Azoren anwendbaren Regeln - ich denke hier insbesondere daran, dass nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1600/92 der Interventionsmechanismus auf den Azoren nicht anwendbar ist - darauf, dass für die Azoren eine Ausnahmeregelung gilt, ist gerechtfertigt. Ebenso zulässig ist es jedoch, die Ansicht zu vertreten, dass die Anwendung einiger Sonderbestimmungen, so bedeutend sie auch sein mögen, nicht dazu führen darf, dass aus den Augen verloren wird, dass die Verordnung Nr. 1785/81 als solche, soweit ihr keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1600/92 entgegensteht, auf den Azoren in gleicher Weise wie in der übrigen Gemeinschaft anwendbar ist.

Zur ersten Frage

33. Was die erste Frage angeht, so vertritt allein RAR die Ansicht, dass für die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung Nr. 1600/92 raffinierter Zucker nicht als Verarbeitungserzeugnis anzusehen sei und dass der auf den Azoren aus Rohzucker erzeugte Weißzucker, dem die besondere Versorgungsregelung des Artikels 3 dieser Verordnung zugute kam, nicht von Artikel 8 Absatz 2 erfasst werde, wonach [i]m Fall einer Verarbeitung der betreffenden Erzeugnisse in den Regionen Azoren und Madeira ... dieses Verbot weder für traditionelle Ausfuhren noch für traditionelle Lieferungen in die übrige Gemeinschaft [gilt]".

34. Raffinierter Zucker könne nur dann als Verarbeitungserzeugnis im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 betrachtet werden, wenn er in Erzeugnisse wie Getränke, Kuchen, Schokolade und verschiedene Süßwaren aufgenommen worden sei.

35. Zur Untermauerung dieser Ansicht macht RAR geltend, da Zucker in allen Formen für die Zwecke des EG-Vertrags als landwirtschaftliches Erzeugnis betrachtet werde und da die besondere Versorgungsregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelte, sei Weißzucker als Erzeugnis anzusehen, dem diese Regelung zugute gekommen sei und das gemäß Artikel 8 Absatz 1 nicht erneut ausgeführt oder weiterversandt werden dürfe.

36. Dieser Standpunkt erscheint mir nicht ernsthaft haltbar.

37. Ohne dass im Detail auf das Vorbringen von Sinaga, der portugiesischen Regierung und der Kommission einzugehen wäre, lassen sich dieser Ansicht die beiden folgenden Erwägungen entgegenhalten. Zum einen verbietet Artikel 8 Absatz 1 die erneute Ausfuhr oder den Weiterversand der Erzeugnisse selbst, denen die besondere Versorgungsregelung zugute gekommen ist, doch ist Weißzucker kein Rohzucker. Zum anderen ist der Weißzucker gerade aus der Verarbeitung des Rohzuckers hervorgegangen, was aus ihm zweifellos im Vergleich zu dem Erzeugnis, dem die erwähnte Regelung zugute gekommen ist, ein Verarbeitungserzeugnis macht.

38. Der Umstand, dass bestimmte Erzeugnisse einer ersten Verarbeitung, wie Weißzucker, für die Anwendung des EG-Vertrags als landwirtschaftliche Erzeugnisse betrachtet werden, ist für die Anwendung des Poseima-Programms, das im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung und der damit verbundenen Verbote nur genau festgelegte Erzeugnisse und nicht sämtliche landwirtschaftlichen Erzeugnisse betrifft, völlig unerheblich.

39. Dem ließe sich noch hinzufügen, dass keine Gefahr besteht, dass Unternehmen, denen die besondere Versorgungsregelung zugute gekommen ist, daraus einen Vorteil für die Verbesserung ihrer Wettbewerbsstellung auf dem Markt der übrigen Gemeinschaft oder bei der Ausfuhr ziehen könnten, denn selbst nach der Verarbeitung des Rohzuckers zu Weißzucker bleiben Ausfuhren oder der Weiterversand verboten, sofern sie nicht im Rahmen der traditionellen Handelsströme erfolgen.

40. Im Übrigen sei bemerkt, dass der Gesetzgeber selbst bei diesen Verkäufen im Rahmen der traditionellen Handelsströme bestrebt war, jede Wettbewerbsverzerrung auszuschalten, denn nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 1600/92 kann für ein Verarbeitungserzeugnis, das anschließend ausgeführt wird, keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

41. Zwar kann sich im Fall eines Weiterversands an einen anderen Ort in der Gemeinschaft der aus Rohzucker, der in den Genuss der besonderen Versorgungsregelung gelangt ist, hergestellte Weißzucker möglicherweise in einer günstigen Wettbewerbsposition befinden, auch wenn die nicht unerheblichen Transportkosten daran zweifeln lassen können, doch muss sich dieser Weiterversand auf alle Fälle im Rahmen der traditionellen Handelsströme halten. Es ist jedoch schwer vorstellbar, wie die Einführung des Poseima-Programms, das es, daran sei erinnert, den Azoren erlauben soll, sich zu günstigen Voraussetzungen in den Binnenmarkt zu integrieren, mit der Beseitigung der traditionellen Handelsströme hätte verbunden sein können.

42. Auf die erste Frage des nationalen Gerichts ist daher ganz offensichtlich zu antworten, dass Weißzucker im Rahmen der Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 als Verarbeitungserzeugnis anzusehen ist.

Zur zweiten Frage

43. Ich komme somit zur zweiten Frage, mit der das nationale Gericht wissen möchte, ob in Anbetracht der Angaben in einer statistischen Tabelle in seiner Entscheidung bei Weißzucker traditionelle Handelsströme im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1600/92 oder aber traditionelle Ausfuhren oder traditionelle Lieferungen in die übrige Gemeinschaft im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung feststellbar sind.

44. Es sei sogleich darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Tabelle nur Auskunft über Verkäufe auf das portugiesische Festland und nach Madeira gibt und dass ich daher nicht erkennen kann, wie ich eine Entscheidung über das Vorliegen traditioneller Ausfuhren soll treffen können, worunter Verkäufe in Drittländer zu verstehen sind, um die es im Übrigen im Ausgangsverfahren überhaupt nicht geht.

45. Was gibt nun, nach dieser Klarstellung, die Tabelle an?

46. Zunächst einmal ist zu bemerken, dass sie nicht leicht auszuwerten ist. Denn sie geht zwar bis 1907 zurück und schließt das Jahr 1992 ein, gibt jedoch keine Auskunft über bestimmte Jahre, beispielsweise die Jahre von 1948 bis 1961, von 1970 bis 1974, 1982 und 1983 oder auch von 1986 bis 1989.

47. Aber selbst bei den Jahren, die die Tabelle berücksichtigt, fehlt es ihr an Klarheit, da sie drei Spalten umfasst, die die Überschriften Madeira, Festland und Madeira/Festland tragen, ohne dass klargestellt wird, worauf sich die Spalte Madeira/Festland bezieht.

48. Man könnte annehmen, dass sich in dieser Spalte für jedes Jahr der Gesamtbetrag dessen findet, was in den beiden anderen Spalten eingetragen ist. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Denn während für die Jahre 1907 bis 1947 Zahlen in der Spalte Festland angegeben sind, findet sich für diese Jahre in der dritten Spalte nichts.

49. Möglicherweise ist davon auszugehen, dass die Spalte Madeira/Festland Angaben über die Verkäufe enthält, die entweder nach Madeira oder auf das Festland getätigt worden sind, ohne dass ihre genaue Bestimmung hat ermittelt werden können. Denn in Bezug auf die Jahre, für die in dieser Spalte Verkäufe aufgeführt sind, ist in den anderen beiden Spalten nichts angegeben, und daher könnte man sich zu dem Schluss veranlasst sehen, dass sich die mit der Erstellung der Handelsstatistiken für die Azoren betrauten Behörden eine ganze Zeit lang damit begnügten, Versandvorgänge zu verzeichnen, ohne sich um ihre Bestimmung zu kümmern, was immerhin etwas verwunderlich erscheint. Aber selbst so ausgelegt, lässt sich aus dieser Spalte nicht wirklich herauslesen, ob und in welchem Umfang traditionelle Lieferungen in die übrige Gemeinschaft im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 vorlagen.

50. Wie dem auch sei, es ist festzustellen, dass die Spalte Festland zwar von 1907 bis 1947 regelmäßige, wenn auch im Umfang sehr schwankende Verkäufe verzeichnet, doch für die Folgejahre nichts enthält, außer für die Jahre 1984 und 1985, in denen sich die Verkäufe auf 3 024 000 kg und 6 174 250 kg beliefen, was gegenüber den 10 000 t, die die Erzeugung von Sinaga nach der Verordnung Nr. 1600/92 nicht übersteigen darf, nicht unerheblich ist.

51. In der Spalte Madeira ist vor 1981 nichts verzeichnet. Für dieses Jahr sind 2 236 850 kg angegeben. Für 1990 sind 184 660 kg, für 1991 258 700 kg und schließlich für 1992 30 000 kg aufgeführt.

52. In der Spalte Madeira/Festland sind zwischen 1962 und 1970 Verkäufe von 300 000 kg bis zu 6 081 440 kg verzeichnet, sowie Verkäufe von 1 500 kg pro Jahr zwischen 1975 und 1979, wobei es sich nach den Angaben des vorlegenden Gerichts bei diesen Verkäufen in Wirklichkeit um Weihnachtsgeschenke handelte.

53. Im schriftlichen Verfahren haben RAR und die Kommission ausgeführt, dass die Zahlen für die Verkäufe auf das Festland, die 1984 und 1985 nach einer Unterbrechung dieser Verkäufe seit 1948 plötzlich auftraten, auf eine Aufhebung des Verbotes des Verkaufs von Zucker von den Azoren aus auf den Festlandsmarkt zurückzuführen seien, das vorher nach dem portugiesischen Recht bestanden habe.

54. In der mündlichen Verhandlung hat Sinaga ein derartiges Verbot bestritten und ausgeführt, dass für die in Rede stehenden Jahre nicht ein Verbot, sondern eine Einfuhrabgabe aufgehoben worden sei.

55. Aber die Unterbrechung der Verkäufe von 1948 bis 1983 ist unabhängig von ihrem Grund nicht bestritten; unbestritten ist auch, dass von 1986 an kein Verkauf auf das Festland erfolgte.

56. Zwar ist, wie die Kommission zutreffend vorträgt, der Begriff Tradition im Sinne zeitlich oder in der Vergangenheit wiederholter Vorgänge zu verstehen und umfasst den Gedanken an eine zeitliche Stetigkeit und Regelmäßigkeit, doch dürfte sich kaum die Ansicht halten lassen, dass die vom nationalen Gericht vorgelegte Tabelle die Feststellung traditioneller Handelsströme erlaubt.

57. Zwei Jahre mit genau festgestellten Lieferströmen nach Portugal im gesamten Zeitraum von 1948 bis 1992 kann man kaum als Ausdruck einer Tradition ansehen. Das Gleiche gilt für die unbestreitbar nach Madeira ausgerichteten Versandvorgänge, bei denen in der Zeit von 1907 bis 1992 Ausfuhren in vier Jahren, von denen nur drei aufeinander folgten (mit Mengen von 30 000 kg bis 258 700 kg), verzeichnet sind.

58. In Wirklichkeit handelt es sich nicht um traditionelle Handelsströme, sondern um gelegentlichen Handelsverkehr, da es sowohl an der Beständigkeit als auch an der Regelmäßigkeit fehlt. Man würde zum gleichen Ergebnis gelangen, wenn man sich dem Standpunkt von RAR anschlösse, wonach nur dann von traditionellen Handelsströmen im Sinne der Verordnung Nr. 1600/92 gesprochen werden kann, wenn feststeht, dass Handelsverkehr in den fünf oder gegebenenfalls drei Jahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung stattgefunden hat.

59. Derartige Zeiträume würden nämlich herkömmlicherweise im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt, wenn es um die Zuteilung von Quoten oder Kontingenten an Marktbeteiligte gehe, bei denen man vermeiden wolle, dass ihr Zugang zum Markt dadurch in Frage gestellt werde, dass sie Gemeinschaftsregelungen unterlägen, die vorher nicht auf sie anwendbar gewesen seien.

60. Namentlich seien auf derartigen Grundlagen die Erzeugungsquoten für Zucker zum Zeitpunkt des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zugeteilt worden.

61. Diese Lösung erscheint mir insofern angemessen, als der Gemeinschaftsgesetzgeber zwar beabsichtigte, die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, dies jedoch nicht zu dem Zweck, historische Rechte anzuerkennen, die mit den Versandvorgängen vom 1907 bis 1947 belegt werden könnten, sondern viel prosaischer, wie die Kommission ausführt, um zu vermeiden, dass den Erzeugern auf den Azoren mit der einen Hand das genommen würde, was ihnen mit der anderen Hand gegeben wurde, oder, wenn man dies vorzieht, damit die Einführung der besonderen Versorgungsregelung, die im Interesse der Inselgruppe geschaffen wurde, sich nicht durch den Verlust der Märkte gegen diese kehrt, auf denen sie ihre Erzeugung vor der Einführung des Poseima-Programms regelmäßig absetzte; dabei ist davon auszugehen, dass die besondere Versorgungsregelung auch nicht dadurch das Funktionieren des Marktes in der Gemeinschaft stören sollte, dass den Erzeugern von den Azoren Märkte eröffnet würden, auf denen sie mit einem unleugbaren Wettbewerbsvorteil auftreten würden.

62. Mit der Verordnung Nr. 1600/92 ist die Aufrechterhaltung des Statuts quo bezweckt, der in Anbetracht der untersuchten Tabelle offenkundig keine traditionelle Ausfuhr von Weißzucker auf das portugiesische Festland beinhaltet.

63. Dieses Fehlen traditioneller Handelsströme in die übrige Gemeinschaft im besonderen Fall von Weißzucker steht nicht im Widerspruch zur Anerkennung der Notwendigkeit, diese Handelsströme zu berücksichtigen, durch Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1600/92.

64. Diese Bestimmung gilt, daran sei erinnert, nicht nur für Zucker, sondern für alle Erzeugnisse, die in den Genuss der besonderen Versorgungsregelung gelangen, so dass das Ergebnis, zu dem ich in Bezug auf ersteren gelangt bin, keineswegs dazu führt, dieser Regelung die praktische Wirksamkeit zu nehmen.

65. Denn sie kann auf andere Erzeugnisse angewandt werden, bei denen tatsächlich traditionelle Handelsströme festgestellt werden können.

66. Es erscheint jedoch angebracht, zu erwähnen, dass ich, auch wenn dies keine praktischen Folgen für die Entscheidung des beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits hat, dem Vorbringen von RAR nicht folgen kann, dass Artikel 3 Absatz 3 keine Anwendung auf Zucker finde, der nur unter Artikel 3 Absatz 4 falle.

67. Denn auch wenn Absatz 3 Regelungen unbeschadet des Absatzes 4" trifft, soll damit nicht Zucker seiner Anwendung entzogen, sondern nur angegeben werden, dass bei Zucker die Bedarfsschätzung für die Versorgung nicht nur anhand der Bedürfnisse der betreffenden Regionen und der traditionellen Handelsströme zu erfolgen hat, sondern auch unter Berücksichtigung der örtlichen Zuckerrübenerzeugung und im Rahmen der 10 000 t Zucker, die auf den Azoren jährlich raffiniert werden.

68. Die Auslegung von RAR verkennt sowohl den gewöhnlichen Sinn der Wendung unbeschadet" als auch die Systematik der Verknüpfung zwischen den Absätzen 3 und 4.

69. Die Schätzung des Versorgungsbedarfs an Rohzucker kann nicht nur anhand der örtlichen Zuckerrübenerzeugung erfolgen, denn damit würde merkwürdigerweise die Nachfrage nach Maßgabe des Angebots geschätzt werden. Sie muss, wie es Absatz 3 vorsieht, notwendigerweise die besonderen Bedürfnisse der betreffenden Regionen in Bezug auf den Verbrauch berücksichtigen und dabei die örtlichen Zuckerrüben berücksichtigen, da sie die Befriedigung eines Teiles dieser Bedürfnisse erlauben.

70. Der eingeführte Rohzucker soll es erlauben, die Fehlmenge an Weißzucker zu decken, die sich aus einem Vergleich zwischen dem Verbrauch und der Versorgung ergibt, die durch die Raffinierung der an Ort und Stelle geernteten Zuckerrüben gewährleistet wird.

71. Aus diesen Gründen schlage ich vor, die zweite Frage zu verneinen.

Zur vierten Frage

72. Ich möchte sogleich zur Prüfung der vierten Frage übergehen, denn obwohl diese unabhängig von der Antwort auf die vorhergehenden Fragen" gestellt worden ist, ergibt sich ihre Beantwortung aus den Feststellungen, die ich in Bezug auf die zweite Frage getroffen habe.

73. Es sei daran erinnert, dass Artikel 8 der Verordnung Nr. 1600/92 in Absatz 1 ein vollständiges Verbot der erneuten Ausfuhr oder des Weiterversandes von gemäß der besonderen Versorgungsregelung auf die Azoren eingeführten Erzeugnissen enthält. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme in Absatz 2, wo es heißt: Im Fall einer Verarbeitung der betreffenden Erzeugnisse in den Regionen Azoren und Madeira gilt dieses Verbot weder für traditionelle Ausfuhren noch für traditionelle Lieferungen in die übrige Gemeinschaft." Daher ergibt sich notwendigerweise aus der Feststellung, die ich in Bezug auf das Fehlen traditioneller Handelsströme von Weißzucker zum portugiesischen Festland getroffen habe, dass Sinaga dort keinen Zucker verkaufen darf, den sie aus nach dem Poseima-Programm unter Befreiung von der Abschöpfung erworbenem Rohzucker erzeugt hat.

74. Artikel 8 enthält nicht die geringste Unklarheit oder Mehrdeutigkeit, aufgrund deren ein Zweifel an der Absolutheit der Verbote entstehen könnte, die er ausspricht.

75. Dies hat jedoch Sinaga nicht daran gehindert, in Nummer 82 ihrer Erklärungen Folgendes auszuführen: Der bestehende rechtliche Rahmen ist unabhängig davon, ob er unter dem Gesichtspunkt des Wortlauts der anwendbaren Bestimmungen oder der Systematik der Regelung betrachtet wird, nur mit einer Auslegung vereinbar, die das Recht von Sinaga untermauert, auf dem portugiesischen Festland den Zucker zu verkaufen, den sie aus dem gemäß der besonderen Versorgungsregelung eingeführten Rohzucker erzeugt hat, wobei dieses Inverkehrbringen unter die ,für traditionelle Lieferungen in die übrige Gemeinschaft geltenden Bestimmungen fallen kann."

76. Sinaga geht in Nummer 72 ihrer Erklärungen sogar so weit, zu behaupten: Allein schon, dass es in der Vergangenheit Verkäufe von Zucker von den Azoren auf das portugiesische Festland gab, ist als ausreichende Grundlage für die Berufung auf die Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens außerhalb des Marktes der Azoren zu betrachten." Wenn ich mich nicht irre, soll dies bedeuten, dass Verkäufe von Zucker auf das portugiesische Festland" für das Bestehen traditioneller Handelsströme ausreichen sollen und dass das Abstellen des Gemeinschaftsgesetzgebers auf diese keinerlei Folgen in Form einer Beschränkung der Mengen, die versandt werden dürfen, mit sich bringen soll. Eine derartige Erwägung ist offensichtlich unannehmbar, da sie dem Begriff traditionell" jede konkrete Bedeutung nimmt.

77. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die portugiesische Regierung, die in Bezug auf die anderen Fragen die Ansicht von Sinaga teilt, im Hinblick auf diese vierte Frage auf folgende Ausführung in Nummer 57 ihrer Erklärungen beschränkt: Die Portugiesische Republik ist der Ansicht, dass die Zuckerindustrie der Azoren berechtigt ist, den unter Befreiung von Abschöpfungen eingeführten Rohzucker auf dem portugiesischen Festland unter den in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 festgelegten Bedingungen zu verkaufen."

78. Für mich, dies sei nochmals wiederholt, dient die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehene Ausnahme zugunsten der traditionellen Handelsströme zu nichts anderem als der Wahrung des Status quo, so dass, falls solche Ströme bestanden, die aus im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erworbenem Rohzucker hergestellten Mengen Weißzucker, die auf das portugiesische Festland ausgeführt oder dorthin weiterversandt werden durften, nicht diejenigen übersteigen durften, die diesen Strömen entsprachen.

79. Da ich in Beantwortung der zweiten Frage die Ansicht vertreten habe, dass es nicht möglich ist, derartige Ströme bei Weißzucker festzustellen, bleibt mir nur die Feststellung, dass es einem absoluten Verbot unterliegt, Weißzucker, den Sinaga auf den Azoren aus aufgrund der besonderen Versorgungsregelung eingeführtem Rohzucker erzeugt, auf das portugiesische Festland zu liefern.

Zur dritten Frage

80. Es bleibt noch die dritte Frage zu prüfen, die heikle Probleme aufwirft. Wie Sinaga, die portugiesische Regierung und die Kommission ausführen, verbindet Artikel 25 der Verordnung Nr. 1600/92 die Gewährung einer pauschalen Hektarbeihilfe für den Zuckerrübenanbau und einer Sonderbeihilfe für die Verarbeitung von auf den Azoren geernteten Zuckerrüben zu Weißzucker nicht mit einem Verbot, den auf den Azoren aus örtlich angebauten Zuckerrüben erzeugten Weißzucker auszuführen oder auf das portugiesische Festland zu versenden.

81. Da im Übrigen Artikel 25 unter Titel II, Maßnahmen für Erzeugnisse der Azoren und Madeiras", steht, lässt sich nicht die Ansicht vertreten, dass das Verbot des Artikels 8, der unter Titel I, Besondere Versorgungsregelung", steht, automatisch auch auf Zucker Anwendung findet, der in den Genuss der in Artikel 25 vorgesehenen Maßnahmen gelangt.

82. Auch lässt nichts die Feststellung zu, dass im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in der Regel der Umstand, dass für ein Erzeugnis eine Beihilfe gewährt worden ist, zu einem Verbot des Inverkehrbringens dieses Erzeugnisses außerhalb seines Erzeugungsgebietes führt.

83. Schließlich stellt zwar der Grundsatz des freien Warenverkehrs einen der Pfeiler des Gemeinsamen Marktes dar. Muss dann in Anbetracht dieser übereinstimmenden Umstände Sinaga, der portugiesischen Regierung und der Kommission in ihrer Auffassung Recht gegeben werden, dass Weißzucker, für den die in Artikel 25 der Verordnung Nr. 1600/92 vorgesehenen Beihilfen gewährt worden sind, ohne jede Beschränkung auf das portugiesische Festland versandt werden kann?

84. Ich denke dies nicht. Im Einklang mit RAR bin ich der Ansicht, dass eine derartige Freiheit zum Inverkehrbringen auf dem portugiesischen Festland die Kohärenz des Poseima-Programms zerstören würde.

85. Denn zwar enthält die Verordnung Nr. 1600/92 keine Bestimmung mit einem Verbot, Zucker, für den Beihilfen nach Artikel 25 der Verordnung gewährt worden sind, außerhalb der Azoren in den Verkehr zu bringen, doch kann ein derartiges Verbot aus dem Beschluss 91/315, also dem Poseima-Programm selbst, konkret aus Nummer 9.2 von dessen Anhang, hergeleitet werden.

86. In dieser Bestimmung heißt es nämlich, dass bei der Rohzuckerversorgung der Azoren die besondere Versorgungsregelung so lange gilt, bis die Entwicklung der örtlichen Zuckerrübenproduktion die Nachfrage der Azoren deckt und die Gesamtmenge von raffiniertem Zucker für die Azoren 10 000 Tonnen nicht überschreitet".

87. Dies bedeutet ganz klar, dass die besondere Versorgungsregelung von Anfang an als vorübergehend gedacht ist und im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse die Schwäche der Zuckerrübenerzeugung auf den Azoren beheben soll, deren Erhöhung sich gerade aus der Beihilfe zur Erzeugung und zur Verarbeitung zu Weißzucker im Sinne von Nummer 14.4 des Anhangs ergeben soll.

88. Das Poseima-Programm soll nämlich vorrangig die Selbstversorgung der Azoren gewährleisten, auch wenn diese in einem gewissen Maß auf Beihilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt beruht, die jedoch auf Dauer der örtlichen Landwirtschaft stärker zugute kommen als Einfuhrbeihilfen für aus der übrigen Gemeinschaft eingeführte Verarbeitungs- oder Halberzeugnisse.

89. Bei gleichbleibendem örtlichen Verbrauch sollen daher die Rohzuckermengen, die für die besondere Versorgungsregelung in Betracht kommen, im gleichen Maß verringert werden, wie sich die Erzeugung von Zucker aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben erhöht. Diese Verringerung steht im Kern des gesamten eingeführten Systems, soweit es um die Versorgung des Marktes der Azoren mit Zucker geht.

90. Würde man es zulassen, dass aus vor Ort geernteten Zuckerrüben erzeugter Zucker dem Markt der Azoren entzogen würde, so würde im Ergebnis die erwünschte Verringerung der Mengen Rohzucker, der in den Genuss der besonderen Versorgungsregelung gelangt, in das Auffuellen eines Fasses ohne Boden umgewandelt, also in einen von vornherein dem Misserfolg geweihten Vorgang.

91. Denn offenkundig würde Sinaga, wenn sie die Möglichkeit hätte, den Zucker, für den Beihilfen nach Artikel 25 gewährt worden sind, mit einem gewissen Wettbewerbsvorteil in Gebiete außerhalb der Azoren zu versenden, nicht zögern, dies zu tun. Als Folge davon wären die zuständigen Behörden bei der jährlichen Bedarfsschätzung gezwungen, festzustellen, dass die Beibehaltung oder gar Erhöhung der Zuckermengen, die in den Genuss der besonderen Versorgungsregelung gelangen, für die Versorgung des örtlichen Marktes der Azoren unter den mit dem Poseima-Programm beabsichtigten Bedingungen für die Verbraucher auf den Azoren unerlässlich ist.

92. Tatsächlich würde man unausweichlich zu einer echten Verdrehung des Systems gelangen, und dies muss entschieden verhindert werden.

93. Es bleibt die Frage, wie dies erzielt werden kann, d. h., wie erreicht werden kann, dass Sinaga nach den für ihre Tätigkeiten einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ein Verbot zu beachten hat, Zucker auszuführen oder zu versenden, für den Beihilfen gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1600/92 gewährt worden sind.

94. Ich für meinen Teil sehe nur zwei Möglichkeiten. Entweder gelangt der Gerichtshof zu der Ansicht, dass ein derartiges Verbot zwar in der Verordnung Nr. 1600/92 nirgends ausdrücklich ausgesprochen wird, doch die Auslegung dieser Verordnung nach Maßgabe der Regelung des Beschlusses 91/315, der ihre Rechtsgrundlage darstellt, zu dem Ergebnis führt, dass die Verordnung dieses Verbot, wenn auch nur im Hintergrund, enthält.

95. Diese Lösung birgt, das darf nicht verheimlicht werden, den Nachteil, dass der Gerichtshof gezwungen wird, sich auf den Boden einer Auslegung zu begeben, die eine Angriffsfläche für eine Kritik bietet, die er wahrscheinlich nicht auf sich ziehen möchte.

96. Diese Kritik würde sich darauf beziehen, dass der Gerichtshof, obwohl er stets den grundlegenden Charakter des Prinzips des freien Warenverkehrs verkündet und die Ansicht vertreten hat, dass die Ausnahmen von diesem Prinzip eng auszulegen sind, seine Rechtsprechung plötzlich ändern würde, indem er implizite oder zumindest ungeschriebene Ausnahmen von diesem Grundsatz aufstellen würde.

97. Das mögliche, um nicht zu sagen wahrscheinliche Auftreten dieser Kritik dürfte meines Erachtens jedoch kein unüberwindliches Hindernis darstellen, da das Verbot zwar in der Verordnung Nr. 1600/92 nicht niedergelegt worden ist, sich jedoch ohne Verdrehung des Wortlauts aus dem Anhang des Beschlusses 91/315 ergibt.

98. Oder aber der Gerichtshof legt die Verordnung nicht so aus, dass sie nicht gegenüber dem Beschluss unkohärent erscheint, sondern nimmt die mangelnde Kohärenz, die darin liegt, dass die Verordnung kein Verbot enthält, Zucker, für den Beihilfen nach ihrem Artikel 25 der Verordnung gewährt worden sind, anderweitig als auf dem Markt der Azoren in den Verkehr zu bringen, zur Kenntnis und stellt im Rahmen der Gültigkeitsprüfung fest, dass dieses Fehlen eines Verbotes einen Verstoß gegen Nummer 9.2 des Anhangs des Beschlusses 91/315 darstellt.

99. Dieser Übergang von der Auslegung zur Beurteilung der Gültigkeit, auf den in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, kann sich auf Präzedenzfälle in der Rechtsprechung des Gerichtshofes stützen. Er hätte den Vorteil, nicht nur den dargestellten Nachteil zu vermeiden, sondern auch sich in den ganz klaren Leitgedanken der Rechtsprechung einzufügen, dass eine Durchführungsregelung die Grenzen einzuhalten hat, die durch die die Rechtsgrundlage bildende Regelung gezogen worden sind.

100. Unabhängig davon, welchen Weg Sie wählen, vermag ich nicht zu erkennen, wie Sie um die Feststellung herumkommen könnten, dass Weißzucker, für den die Beihilfe für die Verarbeitung von auf den Azoren geernteten Zuckerrüben gewährt worden ist, nicht außerhalb des örtlichen Marktes der Azoren in den Verkehr gebracht werden darf.

Entscheidungsvorschlag

101. Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

1. Weißzucker ist im Rahmen der Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras, als Verarbeitungserzeugnis anzusehen.

2. Aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Angaben geht nichts hervor, was das Vorhandensein traditioneller Handelsströme oder traditioneller Lieferungen in die übrige Gemeinschaft im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 belegt.

3. Weißzucker, der aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben erzeugt wird und für den Beihilfen gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1600/92 gewährt worden sind, darf nicht außerhalb des örtlichen Marktes der Azoren in den Verkehr gebracht werden.

4. Weißzucker, der auf den Azoren aus im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung des Titels I der Verordnung Nr. 1600/92 eingeführtem Rohzucker erzeugt worden ist, darf nicht auf das portugiesische Festland geliefert werden, da keine traditionellen Lieferungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung bestehen.

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