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Document 61998TO0191
Order of the President of the Court of First Instance of 21 July 1999. # DSR-Senator Lines GmbH v Commission of the European Communities. # Competition - Payment of a fine - Bank guarantee - Proceedings for interim relief - Suspension of operation of a measure - Urgency - None. # Case T-191/98 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 21. Juli 1999.
DSR-Senator Lines GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit.
Rechtssache T-191/98 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 21. Juli 1999.
DSR-Senator Lines GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit.
Rechtssache T-191/98 R.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 II-02531
ECLI identifier: ECLI:EU:T:1999:161
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 21. Juli 1999. - DSR-Senator Lines GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-191/98 R.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite II-02531
1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Dringlichkeit - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange
(EG-Vertrag, Artikel 185 und 186 [jetzt Artikel 242 EG und 243 EG]; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbusse eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Aussergewöhnliche Umstände - Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört
(EG-Vertrag, Artikel 185 und 186 [jetzt Artikel 242 EG und 243 EG]; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 3 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so daß der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Ausserdem nimmt der Richter der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor.
4 Einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs, der auf Befreiung von der Verpflichtung gerichtet ist, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbusse eine Bankbürgschaft zu stellen, kann nur stattgegeben werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Um zu beurteilen, ob das Unternehmen eine Bankbürgschaft stellen kann, ohne seine Existenz zu gefährden, muß die Unternehmensgruppe berücksichtigt werden, der dieses Unternehmen unmittelbar oder mittelbar angehört, insbesondere soweit es um die Möglichkeit geht, die Sicherheiten zu stellen, die die Banken für die Gewährung dieser Bürgschaft verlangen könnten.