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Document 61998TO0182

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 30. September 1999.
    UPS Europe SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Staatliche Beihilfen - Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer - Anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-182/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 II-02857

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:1999:243

    61998B0182

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 30. September 1999. - UPS Europe SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer - Anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-182/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite II-02857


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlung, die ein Beschwerdeführer anfechten kann, der das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe rügt - Schriftliche Mitteilung der Kommission an den Beschwerdeführer, daß sie es abgelehnt hat, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) einzuleiten - Ausschluß - Unzulässigkeit

    (EG-Vertrag Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG] und Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG])

    2 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Vorläufiges Schreiben an einen Beschwerdeführer, der das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe rügt - Ausschluß - Unzulässigkeit

    (EG-Vertrag Artikel 93 [jetzt Artikel 88 EG] und Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG])

    Leitsätze


    1 Adressaten der Entscheidungen, die die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erlässt, sind die betreffenden Mitgliedstaaten. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Entscheidung staatliche Maßnahmen betrifft, die in Beschwerden als vertragswidrige staatliche Beihilfen beanstandet werden, und sich aus ihr ergibt, daß die Kommission es ablehnt, das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) vorgesehene Verfahren einzuleiten, weil die beanstandeten Maßnahmen nach ihrer Auffassung keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) darstellen oder mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Wenn die Kommission solche Entscheidungen erlässt und entsprechend ihrer Pflicht zur ordnungsgemässen Verwaltung die Beschwerdeführer davon unterrichtet, hat der Beschwerdeführer gegebenenfalls die an den Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung und nicht das ihm gesandte Informationsschreiben anzufechten.

    Auch wenn Adressat einer Entscheidung, mit der die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Vertrag abgeschlossen wird, stets der betreffende Mitgliedstaat ist, so kann doch eine an einen Beschwerdeführer gerichtete Mitteilung den Inhalt dieser Entscheidung wiedergeben, selbst wenn diese dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zugesandt worden ist.

    2 Im übrigen sind nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen qualifizierten Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben ist.

    Bei Handlungen oder Entscheidungen, deren Zustandekommen - insbesondere nach einem internen Verfahren - in mehreren Phasen erfolgt, stellen grundsätzlich nur solche Maßnahmen anfechtbare Handlungen dar, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen.

    Ein Schreiben, mit dem die Kommission, ohne eine Qualifizierung der Tatsachen im Hinblick auf Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) vorzunehmen, einem Beschwerdeführer, der das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe rügt, mitteilt, daß sie vorläufig nicht beabsichtige, ein Verfahren zur Prüfung der Beihilfen nach Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) einzuleiten, und zum Ausdruck bringt, daß sie nicht "die Möglichkeit ausschließt, daß die Angelegenheit Aspekte staatlicher Beihilfen aufweist", hat keine verbindlichen Rechtswirkungen.

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