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Document 61998CJ0082

    Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 25. Mai 2000.
    Max Kögler gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
    Rechtsmittel - Beamtenklage - Auf das Ruhegehalt anzuwendender Berichtigungskoeffizient.
    Rechtssache C-82/98 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-03855

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2000:282

    61998J0082

    Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 25. Mai 2000. - Max Kögler gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamtenklage - Auf das Ruhegehalt anzuwendender Berichtigungskoeffizient. - Rechtssache C-82/98 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-03855


    Leitsätze
    Parteien
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Vorbringen von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgetragen worden sind - Unbeachtlich

    (EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c)

    2 Beamte - Dienstbezüge - Versorgungsbezüge - Berichtigungskoeffizient - Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten für Deutschland - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz von Treu und Glauben - Keine Verletzung

    (Verordnungen Nrn. 3834/91, 3761/92 und 3608/93 des Rates)

    3 Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Ruhegehaltsabrechnung, die dem Beamten einzeln zugestellt wird und jeweils die Höhe seines Ruhegehalts festsetzt

    (Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 91)

    Leitsätze


    1 Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG), 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

    Sind diese Voraussetzungen erfuellt, so kann sich ein Rechtsmittel für die Darlegung, daß das Gericht durch die Zurückweisung des Vorbringens des Rechtsmittelführers das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, auf bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Argumente stützen. (vgl. Randnrn. 19-23)

    2 Ein Beamter kann einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wenn die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat.

    Da die Verordnungen Nrn. 3834/91, 3761/92 und 3608/93 des Rates nicht die Möglichkeit ausschließen, daß der Rat rückwirkend neue Berichtigungskoeffizienten für Deutschland festsetzt, ist der Schluß nicht erlaubt, daß der Rat durch diese Verordnungen ein geschütztes Vertrauen darauf hervorgerufen hat, daß derartige neue Koeffizienten festgesetzt würden.

    Da der Rat im übrigen keine entsprechenden begründeten Erwartungen geweckt hat, kann auch nicht geschlossen werden, daß er dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hätte, daß er keine derartigen neuen Koeffizienten erließ. (vgl. Randnrn. 33-36, 41)

    3 Eine Ruhegehaltsabrechnung stellt eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts dar, die Gegenstand einer Beschwerde und gegebenenfalls einer Klage sein kann, da sie dem Beamten einzeln zugestellt wird und jeweils die Höhe seines Ruhegehalts festsetzt. (vgl. Randnr. 47)

    Parteien


    In der Rechtssache C-82/98 P

    Max Kögler, ehemaliger Beamter des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Konz, Deutschland, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Baltes, Trier, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts R. Weber, 3, rue de la Loge, Luxemburg,

    Rechtsmittelführer,

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 20. Januar 1998 in der Rechtssache T-160/96 (Kögler/Gerichtshof, 1998, Slg. I-A-15 und II-35) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Millett, Juristischer Berater für Verwaltungsangelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Gerichtshof, Luxemburg-Kirchberg, Beklagter im ersten Rechtszug,

    und

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und D. Canga Fano, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

    Streithelfer im ersten Rechtszug,

    erläßt

    DER GERICHTSHOF

    (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter A. La Pergola und H. Ragnemalm (Berichterstatter),

    Generalanwalt: J. Mischo

    Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, dann R. Grass, Kanzler

    aufgrund des Sitzungsberichts,

    nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 24. Juni 1999, in der Rechtsmittelführer durch Rechtsanwalt T. Baltes, der Gerichtshof durch B. Zimmermann, Jurist-Überprüfer, als Bevollmächtigten und der Rat durch M. Bauer vertreten waren,

    aufgrund des Beschlusses vom 25. Oktober 1999 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung,

    aufgrund des Sitzungsberichts,

    aufgrund des Verzichts der Verfahrensbeteiligten auf eine erneute mündliche Verhandlung,

    nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 2000,

    folgendes

    Urteil

    Entscheidungsgründe


    1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 26. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 20. Januar 1998 in der Rechtssache T-160/96 (Kögler/Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, I-A-15 und II-35; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt. Mit diesem Beschluß hat das Gericht seine Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen, die insbesondere auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Gerichtshofes vom 1. Juli 1996 über die Zurückweisung seiner Beschwerde gerichtet war, mit der er die Anwendung der auf den Lebenshaltungskosten in Berlin beruhenden Berichtigungskoeffizienten für die Neuberechnung und endgültige Festsetzung seines Ruhegehalts für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994 verfolgt hatte.

    Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

    2 Der rechtliche Rahmen und der Sachverhalt, die dem Rechtsmittel zugrunde liegen, sind im angefochtenen Beschluß wie folgt dargestellt:

    "1 Der Rechtsmittelführer ist ein früherer Direktor des Sprachendienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Er befindet sich seit 1. Dezember 1987 im Ruhestand. Als Ruhestandsbeamter wohnte er stets in Konz, Bundesrepublik Deutschland.

    2 Gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) unterliegen die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten einem Berichtigungskoeffizienten, der für das Land festgesetzt wird, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat.

    3 In der Folge der deutschen Vereinigung wurde Berlin im Oktober 1990 die Hauptstadt Deutschlands.

    4 Nach den Urteilen des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-536/96 (Benzler/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-777) und T-64/92 (Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-723) verstoßen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Angleichung - mit Wirkung vom 1. Juli 1991 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (Abl. L 361, S. 13), und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Angleichung - mit Wirkung vom 1. Juli 1992 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (Abl. L 383, S. 1) insoweit gegen den Grundsatz in Anhang XI des Statuts, daß der Berichtigungskoeffizient für jeden Mitgliedstaat anhand der Lebenshaltungskosten in dessen Hauptstadt festzusetzen ist, als sie für Deutschland einen vorläufigen Berichtigungskoeffizienten auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten für Bonn festsetzten, obwohl seit 3. Oktober 1990 Berlin die deutsche Hauptstadt ist. Das Gericht hat demgemäß die Gehalts- bzw. die Ruhegehaltsabrechnung der damaligen Rechtsmittelführer, die auf der Grundlage der genannten Verordnungen erstellt worden waren, aufgehoben.

    5 Es ist unstreitig, daß die Berichtigungskoeffizienten, die in Fußnoten zu den genannten Verordnungen als $vorläufige Zahl` bezeichnet wurden oder von denen es hieß, sie würden $unbeschadet der Beschlüsse [angewandt], die der Rat aufgrund des Vorschlags der Kommission ... zu fassen hat`, später nicht geändert wurden.

    6 Im Anschluß an die genannten Urteile fanden beim Rat Besprechungen über die Maßnahmen statt, die sich aus ihnen ergäben. Der Rat hat daraufhin am 19. Dezember 1994 die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom Juli 1994 (Abl. L 335, S. 1) erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung werden mit Wirkung vom 1. Juli 1994 für Deutschland erstmals ein allgemeiner Berichtigungskoeffizient auf der Grundlage von Berlin sowie besondere Berichtigungskoeffizienten für Bonn, Karlsruhe und München festgesetzt.

    7 Auch mit der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2963/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (Abl. L 310, S. 1), wurde der allgemeine Berichtigungskoeffizient für Deutschland mit Rückwirkung ab 1. Juli 1995 auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten von Berlin festgesetzt.

    8 Der Rechtsmittelführer ist der Meinung, der Gerichtshof hätte für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994 auf seine Ruhegehaltsabrechnungen Berichtigungskoeffizienten anwenden müssen, die auf die Lebenshaltungskosten von Berlin, nicht auf diejenigen von Bonn gestützt waren. Er hat mit Schreiben vom 29. Januar 1996 gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen entsprechenden Antrag auf rückwirkende Neufestsetzung seines Ruhegehalts eingereicht.

    9 Diesen Antrag hat der Kanzler des Gerichtshofes als Anstellungsbehörde am 12. März 1996 abgelehnt.

    10 Am 10. Mai 1996 hat der Rechtsmittelführer beim Beschwerdeausschuß des Gerichtshofes eine gleichgerichtete Beschwerde eingereicht, wobei er noch den Antrag hinzufügte, einen nahen Zeitpunkt zu nennen, zu dem die gewünschte Neuberechnung geschehen werde.

    11 Diese Beschwerde wurde am 1. Juli 1996 mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei verspätet und daher unzulässig. Die $beschwerenden Maßnahmen` im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts seien im vorliegenden Fall die jeweiligen Ruhegehaltsabrechnungen. Die dienstrechtlichen Anfechtungsfristen seien verstrichen."

    Der angefochtene Beschluß

    3 Der Rechtsmittelführer beantragte mit Klageschrift, die am 16. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts einging, die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 1. Juli 1996 und die Neuberechnung und endgültige Festsetzung seines Ruhegehalts für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994 auf der Grundlage der vom Rat jährlich anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin festgesetzten Berichtigungskoeffizienten, hilfsweise, die Benennung eines nahen Zeitpunkts, zu dem diese Berechnungen und Festsetzungen geschehen werden.

    4 Der Gerichtshof als Beklagter vertrat die Ansicht, die Klage sei unzulässig, da die Beschwerde des Rechtsmittelführers selbst unzulässig, da verspätet sei.

    5 Aus Randnummer 33 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, daß der Rechtsmittelführer zwei Argumente gegen diese Einrede der Unzulässigkeit vorgebracht hatte. Er hatte zum einen geltend gemacht, der Rat habe sich "verbindlich verpflichtet", die in den Fußnoten der Verordnungen Nrn. 3834/91 und 3761/92 sowie späterer Verordnungen als "vorläufig" gekennzeichneten Berichtigungskoeffizienten endgültig festzusetzen; daher verstieße es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, von ihm zu verlangen, die Ruhegehaltsabrechnungen bereits früher angefochten zu haben. Zum anderen hatte er geltend gemacht, seine Klage richte sich nicht gegen eine Handlung der Anstellungsbehörde, sondern gegen ein Unterlassen.

    6 Zum ersten Argument führte das Gericht in Randnummer 34 des angefochtenen Beschlusses aus, daß ein Beamter nach ständiger Rechtsprechung einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht geltend machen könne, wenn die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben habe.

    7 Das Gericht vertrat in den Randnummern 35 bis 37 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht, daß sich der Rat in den Fußnoten der Verordnungen Nrn. 3834/91, 3761/92 ff. nur die Möglichkeit offengehalten habe, die Berichtigungskoeffizienten für Deutschland zu ändern, sich hierzu aber nicht verpflichtet habe.

    8 Daraus zog das Gericht in Randnummer 38 des angefochtenen Beschlusses den Schluß, daß der Rat dem Rechtsmittelführer keine "bestimmten Zusicherungen" gegeben habe, wie es nach der Rechtsprechung zum Grundsatz des Vertrauensschutzes erforderlich sei. Folglich könne der Rechtsmittelführer "[m]it seinem Vorbringen, der Rat habe bei ihm ein $geschütztes Vertrauen` darauf hervorgerufen, daß die dienstrechtlichen Fristen keine Anwendung fänden, ... nicht gehört werden".

    9 Zum zweiten Argument des Rechtsmittelführers entschied das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Beschlusses, daß die monatlichen Ruhegehaltsabrechnungen, die dem Rechtsmittelführer vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994 zugegangen seien, offensichtlich insoweit beschwerende Maßnahmen darstellten, als sie jeweils sein Ruhegehalt festsetzten. Da diese Abrechnungen dem Rechtsmittelführer einzeln bekanntgegeben worden seien, hätte er jeweils binnen der Dreimonatsfrist des Artikels 90 des Statuts Beschwerde erheben müssen. Der Rechtsmittelführer habe seine Beschwerde jedoch am 10. Mai 1996 und damit fast zwei Jahre nach Ablauf der Frist eingereicht, die mit dem Zugang der letzten Abrechnung vom Juni 1994 begonnen habe. Wegen der verspäteten Erhebung der Beschwerde durch den Rechtsmittelführer erklärte das Gericht die Klage für unzulässig.

    10 Das Gericht erinnerte im übrigen in Randnummer 41 des angefochtenen Beschlusses daran, daß ein Beamter, der in den Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts keine Anfechtungsklage gegen eine beschwerende Maßnahme erhoben habe, dieses Unterlassen nicht dadurch heilen und sich damit neue Klagefristen verschaffen könne, daß er eine Klage auf Ersatz des durch diese Maßnahme verursachten Schadens erhebe.

    11 Nach Ansicht des Gerichts sollten mit der Klage, die angeblich auf ein Unterlassen des Rates gestützt sei, die Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts umgangen werden; sie ziele nämlich zum einen auf die Aufhebung eines Bescheides des Beschwerdeausschusses ab, der nur eine bereits gegebene Unzulässigkeit bestätige, und zum anderen mit einer Art Schadensersatzantrag auf Zahlung eines zusätzlichen Betrages, den der Rechtsmittelführer erhalten hätte, wenn der Berichtigungskoeffizient für Berlin seit 1991 auf ihn angewandt worden wäre.

    12 Das Gericht wies daher die Klage als offensichtlich unzulässig ab.

    Das Rechtsmittel

    13 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,

    - den angefochtenen Beschluß aufzuheben,

    - zu erkennen, daß seine Ruhegehälter auf der Grundlage der vom Rat jährlich für Berlin festgesetzten Berichtigungskoeffizienten neu zu berechnen und endgültig festzusetzen sind, hilfsweise, einen nahen Zeitpunkt zu benennen, zu dem diese Berechnung und Festsetzung geschehen sein müssen,

    - dem Gerichtshof und dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    14 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe. Erstens habe das Gericht die Verordnungen Nrn. 3834/91 und 3761/92 sowie die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3608/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Angleichung - mit Wirkung vom 1. Juli 1993 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (Abl. L 328, S. 1), falsch ausgelegt, da es entschieden habe, der Rat habe sich mit diesen Verordnungen nicht verpflichtet, einen endgültigen Berichtigungskoeffizienten für Deutschland festzusetzen. Zweitens habe das Gericht seine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Argumente nicht erörtert bzw. falsch wiedergegeben. Drittens habe das Gericht den Gegenstand des Rechtsstreits dadurch geändert, daß es davon ausgegangen sei, seine Klage habe sich gegen seine Gehaltsabrechnungen gerichtet, während sie gegen die Unterlassung der Anstellungsbehörde gerichtet gewesen sei, sein Ruhegehalt endgültig festzusetzen.

    15 Der Gerichtshof beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

    16 Der Rat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    Zur Zulässigkeit

    17 Der Rat macht geltend, das Rechtsmittel sei aus zwei Gründen offensichtlich unzulässig.

    18 Erstens bezeichne der Rechtsmittelführer nicht genau die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung er beantrage, und die rechtlichen Argumente, die seinen Antrag speziell stützten. Er beschränke sich darauf, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben und strebe somit entgegen Artikel 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage an.

    19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, daß mit dem Rechtsmittel nur die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt werden kann, nicht aber die Würdigung von Tatsachen (insbesondere Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 25).

    20 Ferner muß nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.

    21 Aus diesen Bestimmungen folgt, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß (insbesondere Urteil New Holland Ford/Kommission, Randnr. 23).

    22 Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer in der beim Gerichtshof eingereichten Rechtsmittelschrift zu den beanstandeten Teilen des Beschlusses Stellung genommen, dessen Aufhebung beantragt wird; in seinem Rechtsmittel wird also dargelegt, welche Rechtsfehler dem Gericht vorgeworfen werden und auf welche rechtlichen Argumente sich der Rechtsmittelführer stützt.

    23 Ein Rechtsmittel kann sich zudem für die Darlegung, daß das Gericht durch die Zurückweisung des Vorbringens des Rechtsmittelführers das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, auf bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Argumente stützen.

    24 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der beim Gerichtshof eingereichten Rechtsmittelschrift, daß das Rechtsmittel keine bloße wörtliche Wiederholung der in der Klageschrift dargelegten Klagegründe und Argumente darstellt.

    25 Daher ist das erste Argument des Rates zurückzuweisen.

    26 Der Rat macht zweitens geltend, die Würdigung der Schlußfolgerungen, die der Rechtsmittelführer aus der Formulierung der Verordnungen Nrn. 3834/91 und 3761/92 sowie der Antworten des Rates auf die Fragen des Gerichts in der Rechtssache Benzler/Kommission hätte ziehen müssen, durch das Gericht erster Instanz stelle eine Würdigung von Tatsachen dar, die nicht der Kontrolle des Gerichtshofes unterliege.

    27 Hierzu genügt die Feststellung, daß die Auslegung der anwendbaren Verordnungen eine Rechtsfrage ist, die Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann.

    28 Da somit auch dem zweiten Argument des Rates nicht gefolgt werden kann, ist die Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.

    Zur Begründetheit

    29 Das Rechtsmittel wird auf drei Gründe gestützt.

    30 Erstens vertritt der Rechtsmittelführer die Ansicht, das Gericht setze sich, indem es in Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses ausführe, daß der Berichtigungskoeffizient als endgültig anzusehen sei, mit dieser Auslegung in Widerspruch zum Wortlaut der Verordnungen Nrn. 3834/91, 3761/92 und 3608/93 sowie zu Randnummer 18 des Urteils Benzler/Kommission. Das Gericht habe somit seine Argumentation mit dem Vertrauensschutz zu Unrecht zurückgewiesen.

    31 Die Vorläufigkeit der Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten ergebe sich deutlich aus der Wendung "Beschlüsse, die der Rat ... zu fassen hat", die der Rat in den Fußnoten zu den Verordnungen Nrn. 3761/92 und 3608/93 in der französischen und der deutschen Fassung verwendet habe. Dieses Ergebnis werde durch die Verordnung Nr. 3834/91 bestätigt, die für Deutschland festgesetzten Berichtigungskoeffizienten als "vorläufige Zahl" bezeichne und außerdem in ihrer letzten Begründungserwägung die Vorläufigkeit der Festsetzung dieser Koeffizienten ausdrücklich rechtfertige.

    32 Im übrigen habe der Rat selbst in seinen Antworten auf die Fragen, die ihm das Gericht in den Rechtssachen Benzler/Kommission und Chavane de Dalmassy/Kommission gestellt habe, seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht, zu einem noch ungewissen Zeitpunkt die vorläufigen Berichtigungskoeffizienten rückwirkend durch endgültige Koeffizienten zu ersetzen. Daher stehe der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Ansicht entgegen, der Rechtsmittelführer hätte seine Gehaltsabrechnungen früher anfechten müssen.

    33 Hierzu hat das Gericht in Randnummer 34 des angefochtenen Beschlusses zu Recht darauf hingewiesen, daß ein Beamter einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht geltend machen könne, wenn die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben habe.

    34 Wie das Gericht in den Randnummern 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ist die vom Rechtsmittelführer vertretene Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen nur eine von mehreren möglichen. In bezug auf die Wendung "unbeschadet der Beschlüsse, die der Rat ... zu fassen hat" ergibt ein Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen, daß sich der Rat die Möglichkeit vorbehalten hat, die Berichtigungskoeffizienten zu ändern.

    35 Somit schließen die Verordnungen Nrn. 3834/91, 3761/92 und 3608/93 zwar nicht die Möglichkeit aus, daß der Rat rückwirkend neue Berichtigungskoeffizienten festsetzt, sie erlauben es jedoch nicht, dies als gewiß zu betrachten.

    36 Folglich hat das Gericht keinen Fehler begangen, als es in Randnummer 38 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, der Rat habe beim Rechtsmittelführer kein geschütztes Vertrauen darauf hervorgerufen, daß die im Statut festgelegten Fristen für die Einlegung einer Beschwerde auf ihn keine Anwendung fänden.

    37 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

    38 Der Rechtsmittelführer macht zweitens geltend, das Gericht habe bei seiner Auslegung der Bestimmungen der erwähnten Verordnungen die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Argumente des Rechtsmittelführers nicht erörtert bzw. falsch wiedergegeben, indem es ausgeführt habe, der Rat habe ihm keinen Grund für die Erwartung gegeben, daß auf seinen Fall ein Berichtigungskoeffizient anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin angewandt würde; der Rechtsmittelführer habe aber nur geltend gemacht, er habe die Festsetzung eines endgültigen Koeffizienten, unabhängig von dessen Inhalt, erwarten dürfen.

    39 Der Rat habe beim Erlaß der deutschen Fassung der Verordnungen Nrn. 3834/91, 3761/92 und 3608/93 den Rechtsmittelführer glauben gemacht, zu gegebener Zeit werde eine endgültige Regelung mit noch unbekannten Modalitäten ergehen, die etwaige Mängel der vorläufigen Regelung beheben werde und gegen die erforderlichenfalls mit den Rechtsbehelfen des Statuts vorgegangen werden könne. Die auf das Ruhegehalt des Rechtsmittelführers anwendbaren Berichtigungskoeffizienten seien in den drei anwendbaren Verordnungen nicht endgültig, sondern nur vorläufig festgesetzt worden, so daß bei ihm das Vertrauen auf eine spätere endgültige und rückwirkende Festsetzung geweckt worden sei.

    40 Wie der Generalanwalt in den Nummern 44 und 45 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, läßt sich das zweite Argument nicht vom ersten trennen, da im vorliegenden Fall der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann verletzt wäre, wenn die Erwartungen des Rechtsmittelführers in bezug auf die künftige Haltung des Rates gerechtfertigt wären.

    41 Wie aus den Randnummern 34 bis 36 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat das Gericht zu Recht entschieden, daß der Rat beim Rechtsmittelführer keine begründeten Erwartungen geweckt hat, die ihn hätten glauben machen können, der Rat werde eine neue Verordnung in bezug auf die in den Verordnungen Nrn. 3834/91, 3761/92 und 3608/93 festgesetzten Berichtigungskoeffizienten erlassen. Somit hat der Rat nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

    42 Selbst unterstellt, daß der Rechtsmittelführer vor dem Gericht geltend gemacht hätte, er habe nur auf die Festsetzung eines endgültigen Koeffizienten unabhängig von dessen Höhe, wenn vielleicht auch nicht die rückwirkende Anwendung eines auf den Lebenshaltungskosten in Berlin beruhenden Koeffizienten erwarten dürfen, wäre dies unerheblich gewesen, denn auch diese zweite Erwartung war nicht begründet.

    43 Drittens rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe in den Randnummern 39 bis 42 des angefochtenen Beschlusses den Streitgegenstand verändert, um die Klage für unzulässig erklären zu können. Sein Antrag an die Anstellungsbehörde und seine Klage beim Gericht hätten sich nicht gegen die ihm erteilten vorläufigen Abrechnungen, sondern dagegen gerichtet, daß die in den Verordnungen des Rates in Aussicht gestellte endgültige Regelung ungebührlich lange habe auf sich warten lassen.

    44 Erst gegen Ende des Jahres 1995 habe der Rechtsmittelführer die Überzeugung gewonnen, daß der Rat von nun an nur durch seinen fehlenden Willen an der Festsetzung auch des endgültigen Berichtigungskoeffizienten für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994 gehindert werde. Das Unterbleiben der Festsetzung eines endgültigen Berichtigungskoeffizienten habe daher für zulässig gelten können, solange die durch die überraschende Wiedervereinigung Deutschlands entstandene unübersichtliche Lage mit ihren Ungewißheiten fortgedauert habe.

    45 Der Rechtsmittelführer macht geltend, entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 42 begehre er nur die Feststellung, daß das durch die Bestimmungen der Verordnungen geschaffene Provisorium nicht fortdauern dürfe. Er wolle seinen Anspruch darauf durchsetzen, daß die ihm für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994 erteilten vorläufigen Ruhegehaltsabrechnungen durch endgültige ersetzt würden.

    46 Ferner schließe der Gleichheitssatz die endgültige Festsetzung eines auf den Lebenshaltungskosten an einem anderen Ort als Berlin beruhenden Berichtigungskoeffizienten für Deutschland für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994 aus.

    47 Zum Argument des Rechtsmittelführers, seine Klage richte sich gegen die Unterlassung der Anstellungsbehörde, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gehaltsabrechnung eine beschwerende Maßnahme ist, die Gegenstand einer Beschwerde und gegebenenfalls einer Klage sein kann (insbesondere Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 264/83, Delhez u. a./Kommission, Slg. 1985, 2179, Randnr. 20). Da dem Rechtsmittelführer die monatlichen Gehaltsabrechnungen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994 einzeln zugestellt worden waren und ihn beschwerten, stand ihm sonach die Möglichkeit offen, gemäß Artikel 90 des Statuts gegen jede von ihnen eine Beschwerde binnen drei Monaten nach ihrer Zustellung einzulegen.

    48 Somit hat das Gericht zu Recht festgestellt, daß keine Unterlassung seitens der Anstellungsbehörde vorlag, da diese die beschwerenden und daher mit einer Klage anfechtbaren Maßnahmen an den Rechtsmittelführer gerichtet hatte.

    49 Zum Argument des Rechtsmittelführers, seine Ruhegehaltsabrechnungen könnten zwar unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit einer gegen sie gerichteten Klage als endgültige Entscheidung betrachtet werden, dennoch seien sie vorläufige Abrechnungen, da sie auf vorläufige Bestimmungen gestützt worden seien, so daß sie seinen Sachverhalt nicht endgültig regelten und ihm weder die Notwendigkeit der Gewährleistung der Rechtssicherheit noch infolgedessen die Klagefristen entgegengehalten werden könnten, ist festzustellen, daß zwar die Verordnungen Nrn. 3834/91, 3761/92 und 3608/93, auf die Ruhegehaltsabrechnungen des Rechtsmittelführers für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994 gestützt wurden, den Berichtigungskoeffizienten für Deutschland vorläufig festgesetzt haben, daß aber die Maßnahmen, die diese Abrechnungen darstellen, nicht aufgehoben werden können, solange der Rat diese Verordnungen nicht rückwirkend geändert hat. Daher stellt jede der Ruhegehaltsabrechnungen, die individuellen Rechte des Rechtsmittelführers für den betreffenden Zeitraum festlegt, eine endgültige und beschwerende Maßnahme im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts dar, die der Betroffene innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist von drei Monaten hätte anfechten müssen.

    50 Zum Argument des Rechtsmittelführers schließlich, das Gericht habe auch den Gegenstand des Rechtsstreits geändert, als es in Randnummer 42 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt habe, daß die Klage auf die Zahlung eines anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin berechneten Ruhegehalts für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994 gerichtet sei, genügt die Feststellung, daß dieser Aspekt für die Gültigkeit der Erwägungen des Gerichts unerheblich ist. Da das Gericht darüber entschieden hat, welche Rechtsbehelfe dem Rechtsmittelführer offenstehen, und den einzigen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf für unzulässig, da verspätet, erklärt hat, ist das mit diesem Rechtsbehelf verfolgte Ziel unerheblich.

    51 Daher ist das auf den Gleichheitssatz gestützte Argument des Rechtsmittelführers nicht stichhaltig.

    52 Nach allem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

    Kostenentscheidung


    Kosten

    53 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Da der Gerichtshof die Verurteilung des Rechtsmittelführers zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind dem Rechtsmittelführer die Kosten dieses Rechtszugs aufzuerlegen. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

    Tenor


    Aus diesen Gründen

    hat

    DER GERICHTSHOF

    (Vierte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

    3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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