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Document 61997CO0089

    Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30. April 1997.
    Moccia Irme SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Rechtsschutzinteresse - Staatliche Beihilfen.
    Rechtssache C-89/97 P(R).

    Sammlung der Rechtsprechung 1997 I-02327

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1997:226

    61997O0089

    Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30. April 1997. - Moccia Irme SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Rechtsschutzinteresse - Staatliche Beihilfen. - Rechtssache C-89/97 P(R).

    Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-02327


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen - Rechtliche Würdigung des Interesses des Klägers an der Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung - Zulässigkeit

    (EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1)

    2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung - Ablehnende Verwaltungsentscheidung

    (EGKS-Vertrag, Artikel 39 Absatz 2)

    Leitsätze


    3 Ein Rechtsmittel kann zwar nach Artikel 51 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden, die eine Verletzung von Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben, wobei jegliche Tatsachenwürdigung ausgeschlossen ist; dennoch können zur Begründung eines Rechtsmittels Rechtsmittelgründe geltend gemacht werden, die die rechtliche Würdigung tatsächlicher Umstände betreffen und auf den Nachweis gerichtet sind, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat.

    Insoweit beschränkt sich ein Rechtsmittel gegen einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß, mit dem geltend gemacht wird, daß das Interesse des Rechtsmittelführers an der Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung unzureichend geprüft worden sei, nicht darauf, die Tatsachenfeststellungen des Richters der einstweiligen Anordnung in Frage zu stellen; das Rechtsmittel ist vielmehr so zu verstehen, daß mit ihm dargetan werden soll, daß der angefochtene Beschluß bezueglich der rechtlichen Würdigung dieser Umstände rechtsfehlerhaft ist.

    4 Die Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Maßnahmen können vom Richter der einstweiligen Anordnung nur angeordnet werden, wenn insbesondere feststeht, daß sie dringlich in dem Sinne sind, daß es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, daß sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten. Einstweilige Maßnahmen, die schon nicht geeignet wären, den vom Antragsteller angeführten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern, können erst recht nicht erforderlich sein. Ohne ein Interesse des Antragstellers an der Anordnung der beantragten einstweiligen Maßnahmen können diese somit nicht das Dringlichkeitskriterium erfuellen.

    Gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht gegeben, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte.

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