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Document 61997CJ0131
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 25 February 1999. # Annalisa Carbonari and Others v Università degli studi di Bologna, Ministero della Sanità, Ministero dell'Università e della Ricerca Scientifica and Ministero del Tesoro. # Reference for a preliminary ruling: Pretura circondariale di Bologna - Italy. # Right of establishment - Freedom to provide services - Doctors - Medical specialties - Training periods - Remuneration - Direct effect. # Case C-131/97.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. Februar 1999.
Annalisa Carbonari u. a. gegen Università degli studi di Bologna, Ministero della Sanità, Ministero dell'Università e della Ricerca Scientifica und Ministero del Tesoro.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Bologna - Italien.
Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Medizinische Fachgebiete - Ausbildungszeiten - Vergütung - Unmittelbare Wirkung.
Rechtssache C-131/97.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. Februar 1999.
Annalisa Carbonari u. a. gegen Università degli studi di Bologna, Ministero della Sanità, Ministero dell'Università e della Ricerca Scientifica und Ministero del Tesoro.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Bologna - Italien.
Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Medizinische Fachgebiete - Ausbildungszeiten - Vergütung - Unmittelbare Wirkung.
Rechtssache C-131/97.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 I-01103
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1999:98
*A9* Pretura circondariale di Bologna, Sezione controversie del lavoro, ordinanza del 02/12/1996 08/12/1996 (2329/92)
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. Februar 1999. - Annalisa Carbonari u. a. gegen Università degli studi di Bologna, Ministero della Sanità, Ministero dell'Università e della Ricerca Scientifica und Ministero del Tesoro. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Bologna - Italien. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Medizinische Fachgebiete - Ausbildungszeiten - Vergütung - Unmittelbare Wirkung. - Rechtssache C-131/97.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-01103
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Erwerb eines Befähigungsnachweises in einem Fachgebiet - Verpflichtung, eine Vergütung für Zeiten der Weiterbildung zu gewähren, nur für ärztliche Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten bzw. zwei oder mehr von ihnen gemeinsam und in den Artikeln 5 oder 7 der Richtlinie 75/362 aufgeführt sind
(Richtlinie 75/362 des Rates, Artikel 5 und 7, Richtlinie 75/363 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, und Richtlinie 82/76 des Rates)
2 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Erwerb eines Befähigungsnachweises in einem Fachgebiet - Verpflichtung, eine Vergütung für Zeiten der Weiterbildung zu gewähren - Keine unmittelbare Wirkung - Pflichten der nationalen Gerichte
(Richtlinien 75/363 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang, Nr. 1, sowie 82/76)
3 Gemeinschaftsrecht - Dem einzelnen verliehene Rechte - Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie - Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens - Umfang der Wiedergutmachung - Rückwirkende und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie - Ausreichende Wiedergutmachung - Voraussetzungen
4 Die Verpflichtung, für die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt eine angemessene Vergütung zu gewähren, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Arztes, gilt nur für ärztliche Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten bzw. zwei oder mehr von ihnen gemeinsam und in den Artikeln 5 oder 7 der Richtlinie 75/362 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweisen des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung aufgeführt sind.
5 Die Verpflichtung, die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt angemessen zu vergüten, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sowie Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung, ist unbedingt und hinreichend genau, soweit sie vorschreibt, daß ein Facharzt die in der Richtlinie 75/362 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung vorgesehene Regelung der gegenseitigen Anerkennung nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn seine Weiterbildung auf Vollzeitbasis erfolgt und vergütet wird. Diese Verpflichtung erlaubt jedoch als solche dem nationalen Gericht nicht die Feststellung, wer als Schuldner zur Zahlung der angemessenen Vergütung verpflichtet ist und wie hoch diese sein muß.
Das nationale Gericht muß jedoch vor dem Erlaß einer Richtlinie wie danach geltende Bestimmungen des nationalen Rechts bei ihrer Anwendung soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen.
6 Die Nachteile, die sich aus der verspäteten Umsetzung einer Richtlinie ergeben, können durch die rückwirkende und vollständige Anwendung der Maßnahmen zu deren Durchführung behoben werden, sofern die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, darüber zu wachen, daß der den Betroffenen entstandene Schaden angemessen wiedergutgemacht wird. Eine rückwirkende, ordnungsgemässe und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht dartun, daß ihnen zusätzliche Einbussen dadurch entstanden sind, daß sie nicht rechtzeitig in den Genuß der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese Einbussen wären sie ebenfalls zu entschädigen.
1 Die Pretura circondariale Bologna hat mit Beschluß vom 2. Dezember 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 1. April 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 43, S. 21) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Annalisa Carbonari und 121 anderen Klägern auf der einen und der Università degli Studi di Bologna (Universität Bologna), dem Ministero della Sanità (Minister für das Gesundheitswesen), dem Ministero dell'Università e della Ricerca Scientifica (Minister für Hochschulen und wissenschaftliche Forschung) sowie dem Ministero del Tesoro (Schatzminister) auf der anderen Seite, in dem es um den Anspruch von Ärzten, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, auf eine "angemessene Vergütung" während ihrer Weiterbildungszeit geht.
Das Gemeinschaftsrecht
3 Die Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. L 167, S. 1; im folgenden: Anerkennungsrichtlinie) dient der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und enthält Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr. Die Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. L 167, S. 14; im folgenden: Koordinierungsrichtlinie) dient der Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes. Diese Richtlinien wurden insbesondere durch die Richtlinie 82/76 geändert.
4 Die Anerkennungsrichtlinie unterscheidet drei Fallgruppen bei der Anerkennung der fachärztlichen Diplome. Ist das betreffende Fachgebiet allen Mitgliedstaaten gemeinsam, und ist es in der Liste des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie aufgeführt, so erfolgt die Anerkennung automatisch (Artikel 4). Ist das Fachgebiet zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam, und ist es in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführt, so erfolgt die Anerkennung automatisch in diesen Mitgliedstaaten (Artikel 6). Schließlich regelt Artikel 8, daß bei Fachgebieten, die weder in der Aufzählung des Artikels 5 noch in derjenigen des Artikels 7 enthalten sind, der Aufnahmemitgliedstaat von den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten verlangen kann, daß sie die hierfür in seinem nationalen Recht vorgesehenen Weiterbildungsvoraussetzungen erfuellen, wobei er jedoch von diesen Staatsangehörigen zurückgelegte Weiterbildungszeiten, die durch einen von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellten Befähigungsnachweis belegt sind, berücksichtigt, wenn diese Zeiten denjenigen entsprechen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die betreffende Facharztausbildung verlangt werden.
5 Die Koordinierungsrichtlinie sieht für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweise eine gewisse Harmonisierung der Voraussetzungen für die Weiterbildung und den Zugang zu den verschiedenen medizinischen Fachgebieten vor.
6 Nach der zweiten Begründungserwägung dieser Richtlinie sind zur Koordinierung der Ausbildungsbedingungen für Fachärzte "bestimmte Mindestbedingungen für den Zugang zur Weiterbildung, deren Mindestdauer, die Art ihrer Durchführung und den Ort, an dem sie erfolgt, sowie für die Kontrolle der Weiterbildung" festzulegen. In dem letzten Satz dieser Begründungserwägung heisst es weiter: "Die genannten Bedingungen betreffen nur solche Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen."
7 Artikel 2 Absatz 1 der Koordinierungsrichtlinie sieht in der durch Artikel 9 der Richtlinie 82/76 geänderten Fassung insbesondere vor, daß die Weiterbildung, die zum Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes führt, die dort aufgeführten Bedingungen erfuellen muß. Insbesondere wird unter Buchstabe c verlangt, daß die Weiterbildung "als Vollzeitweiterbildung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen gemäß Nummer 1 des Anhangs" erfolgt.
8 Der durch Artikel 13 der Richtlinie 82/76 angefügte Anhang der Koordinierungsrichtlinie, der die Überschrift "Merkmale der ärztlichen Weiterbildung auf Voll- und Teilzeitbasis" trägt, lautet:
"1. Ärztliche Weiterbildung auf Vollzeitbasis
Sie erfolgt an spezifischen Weiterbildungsstätten, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.
Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so daß der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Modalitäten seine volle berufliche Tätigkeit widmet. Folglich werden diese Stellen angemessen vergütet.
Diese Weiterbildung kann aus Gründen wie Wehrdienst, wissenschaftliche Aufträge, Schwangerschaft oder Krankheit unterbrochen werden. Die Gesamtdauer der Weiterbildung darf durch die Unterbrechung nicht verkürzt werden.
..."
9 Die Artikel 4 und 5 der Koordinierungsrichtlinie legen die Mindestdauer der Weiterbildung zum Facharzt fest, die zum Erwerb der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne der Artikel 5 und 7 der Anerkennungsrichtlinie führt, die allen Mitgliedstaaten bzw. zwei oder mehreren von diesen gemeinsam sind.
10 Nach Artikel 16 der Richtlinie 82/76 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie bis zum 31. Dezember 1982 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen.
11 Die Anerkennungsrichtlinie, die Koordinierungsrichtlinie und die Richtlinie 82/76 wurden zeitlich nach dem dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizuegigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) aufgehoben und ersetzt.
Das nationale Recht
12 Die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie wurden durch das Gesetz Nr. 217 vom 22. Mai 1978 (GURI Nr. 146 vom 29. Mai 1978) in das nationale Recht der Italienischen Republik umgesetzt.
13 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. Juli 1987 in der Rechtssache 49/86 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2995) festgestellt, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/76 nachzukommen.
14 Auf dieses Urteil hin wurde die Richtlinie 82/76 durch das Decreto legislativo Nr. 257 vom 8. August 1991 (GURI Nr. 191 vom 16. August 1991; im folgenden: Gesetzesdekret Nr. 257) umgesetzt, das 15 Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft trat.
15 Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 257 regelt die Rechte und Pflichten der Ärzte, die an einer Weiterbildung zum Facharzt teilnehmen, und Artikel 6 setzt ein Stipendium für sie aus.
16 Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 257 lautet:
Zu den Weiterbildungsschulen ... im Zusammenhang mit einer Vollzeitanstellung zu ihrer Weiterbildung zugelassene Personen erhalten während der gesamten Dauer des Kurses mit Ausnahme von Zeiten, während deren die Weiterbildung zum Facharzt ausgesetzt wird, ein Stipendium, das für das Jahr 1991 auf 21 500 000 LIT festgesetzt wird. Dieser Betrag wird vom 1. Januar 1992 an jährlich um den voraussichtlichen Inflationssatz erhöht und alle drei Jahre durch Dekret des Ministers für das Gesundheitswesen ... nach Maßgabe der der Tabelle entsprechenden Mindesterhöhung der Bezuege, die in den Arbeitsverträgen für das ärztliche Personal im Dienst des nationalen Gesundheitsdienstes vorgesehen ist, neu festgesetzt.
17 Schließlich gelten die Bestimmungen des Gesetzesdekrets nach dessen Artikel 8 Absatz 2 vom Studienjahr 1991/92 an.
18 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß diese Bestimmung so ausgelegt wird, daß das durch das Gesetzesdekret Nr. 257 eingeführte Stipendium auch nach dem Studienjahr 1991/92 nicht für vorher zugelassene Ärzte in der Weiterbildung zum Facharzt gilt.
Der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens
19 Die Kläger des Ausgangsverfahrens trugen vor, sie seien Studienabsolventen der Medizin. Sie hatten sich im Studienjahr 1990/91 an Weiterbildungsschulen der medizinischen Fakultät der Universität Bologna für verschiedene Fachrichtungen wie Kardiologie, Geburtshilfe, Neurologie, Psychiatrie, Kinderheilkunde, Urologie, Augenheilkunde, Arbeitsmedizin usw. immatrikuliert.
20 Nachdem sie für das erwähnte Studienjahr keine Vergütung erhalten hatten, erhoben sie am 30. Juli 1992 Klage bei der Pretura circondariale Bologna mit dem Vortrag, sie hätten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung während der Zeit ihrer Weiterbildung zum Facharzt Anspruch auf eine "angemessene Vergütung".
21 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machten insbesondere geltend, den erwähnten Richtlinien könne keine unmittelbare Wirkung beigemessen werden, denn ihre Bestimmungen enthielten keine klaren, genauen und unbedingten Verpflichtungen für den Staat in bezug auf die Vergütung von Ärzten in der Weiterbildung zum Facharzt.
22 Die Pretura circondariale Bologna ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 82/76, abhänge, und hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Bestimmung der Richtlinie 82/76/EWG, nach der die Weiterbildung zum Facharzt "angemessen vergütet" wird, in Ermangelung des Erlasses besonderer Bestimmungen durch die Italienische Republik innerhalb der vorgesehenen Frist so auszulegen, daß sie unmittelbare Wirkung zugunsten der in der Ausbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte gegenüber den Behörden der Italienischen Republik entfaltet, und verleiht sie den in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzten einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung im Zusammenhang mit der gesamten Weiterbildungstätigkeit in den vom Staat mit dieser Weiterbildung beauftragten Stellen, mit der entsprechenden Verpflichtung für diese Behörden, einschließlich der Universität Bologna, diese Vergütung zu gewähren?
23 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Ermangelung von fristgerecht getroffenen Umsetzungsmaßnahmen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76, wonach die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt angemessen zu vergüten sind, von ihrem Inhalt her unbedingt und so klar sind, daß in der Weiterbildung zum Facharzt befindliche Ärzte diese Verpflichtung gegenüber den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats vor den nationalen Gerichten geltend machen können.
24 Erstens ist der Geltungsbereich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c und der Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung zu prüfen, um zu bestimmen, für welche Fachgebiete ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung während der Zeit der Weiterbildung zum Facharzt in Betracht kommt.
25 Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, selbst wenn einige der in Rede stehenden Fachgebiete in der Anerkennungsrichtlinie nicht als allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsam aufgeführt seien, folge aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung gleicher oder gleichartiger Sachverhalte und aus dem Grundsatz der Anerkennung der Weiterbildung zum Facharzt, daß dies nichts an der Verpflichtung ändern könne, eine angemessene Vergütung der gleichen Art, wie sie in der Gemeinschaftsregelung vorgesehen sei, zu zahlen.
26 Die spanische Regierung und die Kommission sind hingegen unter Berufung auf das Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-277/93 (Kommission/Spanien, Slg. 1994, I-5515) der Ansicht, daß der Anspruch auf eine Vergütung während der Zeit der Weiterbildung ausschließlich für die in den Artikeln 5 und 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten Fachgebiete bestehe.
27 Hierzu genügt die Feststellung, daß der Gerichtshof bereits in dem Urteil Kommission/Spanien in Randnummer 20 entschieden hat, daß "die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Koordinierungsrichtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Vergütung der Ausbildungszeiten in den medizinischen Fachgebieten nur für die medizinischen Fachgebiete [gilt], die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen und die in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt sind".
28 Da in diesen Bestimmungen für die betreffenden Weiterbildungsgänge zum Facharzt sowohl die in den Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen als auch die zuständigen Behörden angegeben sind, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzulegen, welche der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Gruppe der Ärzte gehören, die sich in einem der Weiterbildungsgänge zum Facharzt befinden, für die nach der Koordinierungsrichtlinie in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung während der Zeit der Weiterbildung in Betracht kommt.
29 Zweitens macht die italienische Regierung geltend, daß in der Weiterbildung zum Facharzt befindliche Ärzte nur bei Erfuellung bestimmter Voraussetzungen, die vom nationalen Gesetzgeber festzulegen seien, die Vollzeitweiterbildung entsprechend den Vorgaben der Koordinierungsrichtlinie absolvieren und so die angemessene Vergütung erhalten könnten.
30 Die spanische Regierung ist der Ansicht, daß der Vergütungsanspruch kein Merkmal der in der Koordinierungsrichtlinie zum Zweck der Koordinierung der verschiedenen Systeme vorgesehenen Weiterbildung sei. Dieser Anspruch sei nur eine Folge der Merkmale dieser Weiterbildung. Daher hänge er zum einen davon ab, daß die nationalen Behörden ausdrücklich tätig würden und ein der Koordinierungsrichtlinie entsprechendes Weiterbildungssystem einführten, und zum anderen von der Voraussetzung, daß die Fachärzte eine Vollzeitweiterbildung im Sinne des Anhangs dieser Richtlinie absolvierten.
31 Der Vertreter der italienischen Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, seit dem Studienjahr 1991/92 erfolge die Weiterbildung zum Facharzt in Italien gemäß den Bestimmungen der Anerkennungs- und der Koordinierungsrichtlinie sowie der Richtlinie 82/76.
32 Für die Studienjahre vor dem Jahr 1991/92 hat der Vertreter der italienischen Regierung darauf hingewiesen, daß die in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte damals nicht zur Einhaltung der Vollzeitregel verpflichtet gewesen seien.
33 Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung verlangt deutlich und unbedingt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so daß der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres seine volle berufliche Tätigkeit widmet.
34 Zwar heisst es dort, daß die Modalitäten von den zuständigen Behörden festgelegt werden, doch sind die in dieser Nummer aufgeführten Voraussetzungen für die Weiterbildung auf Vollzeitbasis hinreichend genau, um es dem vorlegenden Gericht zu ermöglichen, zu bestimmen, welche der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Gruppe der in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte gehören, die in der Zeit vor dem Studienjahr 1991/92 die Voraussetzungen für die Vollzeitweiterbildung zum Facharzt im Sinne der Koordinierungsrichtlinie und der Richtlinie 82/76 erfuellten.
35 Drittens machen die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, daß das nationale Gericht in bezug auf den Inhalt der Verpflichtung zur Vergütung der Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt die vor oder nach dem Erlaß der Richtlinie 82/76 geltende nationale Regelung berücksichtigen könne, um Geist und Buchstaben dieser Richtlinie nachzukommen. Im Gesetzesdekret Nr. 257 seien der Inhalt des Anspruchs der in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte auf eine angemessene Vergütung und die Behörde, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung dieser Vergütung verpflichtet sei, genau bezeichnet.
36 Nach Ansicht der italienischen und der spanischen Regierung sind die in Rede stehenden Bestimmungen nicht hinreichend genau und unbedingt. Sie könnten daher Ärzten, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befänden, in Ermangelung von Umsetzungsmaßnahmen nicht unmittelbar einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung verleihen.
37 Die Kommission macht geltend, zwar sähen diese Bestimmungen eine eindeutige und genaue Verpflichtung vor, deren Inhalt in der Zahlung eines Geldbetrags als Vergütung der in den von den zuständigen nationalen Behörden hierzu zugelassenen Universitätszentren oder Universitätskliniken erbrachten unselbständigen Arbeitsleistungen bestehe, doch habe der Gemeinschaftsgesetzgeber stillschweigend den zuständigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten oder den nationalen Tarifpartnern die Festsetzung der Vergütungen übertragen, die dem Umfang und der Qualität der Tätigkeiten der in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte "angemessen" seien, so daß insoweit die Voraussetzung der Unbedingtheit nicht erfuellt sei.
38 Unstreitig dient die Anerkennungsrichtlinie insbesondere der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes; um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diese gegenseitige Anerkennung mit dem Ziel vorzunehmen, für alle Berufsangehörigen der Mitgliedstaaten eine etwa gleiche Ausgangsbasis innerhalb der Gemeinschaft zu schaffen, sieht die Koordinierungsrichtlinie eine gewisse Harmonisierung der Bedingungen für die Weiterbildung auf den verschiedenen ärztlichen Fachgebieten und den Zugang zu ihnen vor.
39 Zu den Mindestnormen für die Weiterbildung zu Fachärzten gehören insbesondere die Bestimmungen, die die Mindestdauer der Facharztweiterbildung betreffen, die Art ihrer Durchführung, den Ort, an dem sie erfolgt, ihre Kontrolle und das Erfordernis der Zahlung einer angemessenen Vergütung.
40 Was die Einhaltung der Mindestnormen für die Weiterbildung angeht, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch, daß er auf der Mindestdauer der Facharztweiterbildung sowie darauf bestanden hat, daß diese auf Vollzeitbasis erfolgt, die Ansicht zum Ausdruck gebracht, daß das Niveau der Weiterbildung zum Facharzt nicht durch die parallele private Ausübung einer entgeltlichen Berufstätigkeit beeinträchtigt werden darf. Daher sieht die Richtlinie 82/76 die Verpflichtung zur Vergütung der Zeiten der Weiterbildung zu Fachärzten vor.
41 Die letztgenannte Verpflichtung ist somit vollständig an die Einhaltung der Bedingungen der Weiterbildung zum Facharzt geknüpft, die es den Mitgliedstaaten erlauben, gemäß der Anerkennungsrichtlinie die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes gegenseitig anzuerkennen.
42 Aus der Regelung der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes ergibt sich somit, daß der Mitgliedstaat, in dem die Weiterbildung zum Facharzt stattfindet, gewährleisten muß, daß diese alle in der Koordinierungsrichtlinie und der Richtlinie 82/76 vorgesehenen Bedingungen erfuellt und daß Ärzte, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, eine Vergütung erhalten.
43 Ist dies nicht gewährleistet, so können sich die Behörden der anderen Mitgliedstaaten nicht mehr auf die Gleichwertigkeit der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats in bezug auf die Weiterbildung zu Fachärzten verlassen, so daß der Zweck der Anerkennungs- und der Koordinierungsrichtlinie sowie der Richtlinie 82/76 beeinträchtigt wird. Macht ein Mitgliedstaat die Verleihung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes nicht von den Weiterbildungsbedingungen abhängig, die in der Koordinierungsrichtlinie der Richtlinie 82/76 vorgesehen sind, so gehören im übrigen die Fachärzte, die eine solche Weiterbildung absolviert haben, nicht zur Gruppe der Ärzte, die die Regelung der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes im Sinne der Anerkennungs- und Koordinierungsrichtlinie sowie der Richtlinie 82/76 in Anspruch nehmen können.
44 In diesem Zusammenhang verpflichten Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung die Mitgliedstaaten, bei Ärzten, die die Regelung der gegenseitigen Anerkennung in Anspruch nehmen können, die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt zu vergüten, soweit diese in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Diese Verpflichtung ist als solche unbedingt und hinreichend genau.
45 Jedoch steht fest, daß die Koordinierungsrichtlinie und die Richtlinie 82/76 keine gemeinschaftsrechtliche Definition des Begriffes der angemessenen Vergütung oder der Methoden zur Festsetzung dieser Vergütung enthalten. Solche Definitionen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die auf diesem Gebiet besondere Durchführungsmaßnahmen erlassen müssen.
46 Was schließlich die Frage angeht, welche Einrichtung zur Zahlung der angemessenen Vergütung verpflichtet ist, so legt, wie die Kommission ausführt, weder die Koordinierungsrichtlinie noch die Richtlinie 82/76 fest, wer die Vergütung der Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt schuldet; die Mitgliedstaaten verfügen daher insoweit über ein weites Ermessen.
47 Somit sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 in dieser Hinsicht nicht unbedingt. Sie ermöglichen es nämlich dem nationalen Gericht nicht, festzustellen, wer zur Zahlung der angemessenen Vergütung verpflichtet ist und wie hoch diese sein muß.
48 Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26) obliegen die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag, alle zur Erfuellung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat ein nationales Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts und insbesondere von Rechtsvorschriften, die wie im Ausgangsverfahren gerade zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden, dieses Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20).
49 Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit sich das gesamte Recht und insbesondere - für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten - die Bestimmungen eines zur Umsetzung der Richtlinie 82/76 erlassenen Gesetzes ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen lassen, damit das in dieser Richtlinie festgelegte Ergebnis erreicht wird.
50 Im vorliegenden Ausgangsverfahren ist es daher Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen der vorstehenden Erwägungen zu beurteilen, ob sich anhand des gesamten nationalen Rechts bestimmen lässt, wie hoch die angemessene Vergütung ist und welche Einrichtung zur Zahlung dieser Vergütung verpflichtet ist.
51 Die italienische Regierung und die Kommission haben ferner untersucht, ob der italienische Staat für eventuelle Schäden aufgrund der Verletzung seiner Verpflichtungen aus der Richtlinie 82/76 haftet.
52 Da hierzu keine Frage vorgelegt worden ist, genügt der Hinweis darauf, daß - wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat - das Gemeinschaftsrecht für den Fall, daß das von der Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht im Wege der Auslegung erreicht werden kann, die Mitgliedstaaten zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung einer Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet, sofern folgende drei Voraussetzungen vorliegen: Ziel der Richtlinie muß die Verleihung von Rechten an Bürger sein, der Inhalt dieser Rechte muß auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden muß ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 27, und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnrn. 21 und 23).
53 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. Juli 1997 in den Rechtssachen C-94/95 und C-95/95 (Bonifaci u. a. und Berto u. a., Slg. 1997, I-3969) für Recht erkannt, daß die Nachteile, die sich aus der verspäteten Umsetzung ergeben, durch die rückwirkende und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung einer Richtlinie behoben werden können, sofern die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, darüber zu wachen, daß der den Betroffenen entstandene Schaden angemessen wiedergutgemacht wird. Eine rückwirkende, ordnungsgemässe und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht dartun, daß ihnen zusätzliche Einbussen dadurch entstanden sind, daß sie nicht rechtzeitig in den Genuß der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese Einbussen wären sie ebenfalls zu entschädigen.
54 Daher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 wie folgt auszulegen sind:
- Die Verpflichtung, für die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt eine angemessene Vergütung zu gewähren, gilt nur für ärztliche Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten bzw. zwei oder mehr von ihnen gemeinsam und in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt sind.
- Diese Verpflichtung ist unbedingt und hinreichend genau, soweit sie vorschreibt, daß ein Facharzt die in der Anerkennungsrichtlinie vorgesehene Regelung der gegenseitigen Anerkennung nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn seine Weiterbildung auf Vollzeitbasis erfolgt und vergütet wird.
- Diese Verpflichtung erlaubt jedoch als solche dem nationalen Gericht nicht die Feststellung, wer als Schuldner zur Zahlung der angemessenen Vergütung verpflichtet ist und wie hoch diese sein muß.
Das nationale Gericht muß jedoch vor dem Erlaß einer Richtlinie wie danach geltende Bestimmungen des nationalen Rechts bei ihrer Anwendung soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen.
Kosten
Die Auslagen der italienischen und der spanischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Pretura circondariale Bologna mit Beschluß vom 2. Dezember 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der Fassung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363 sind wie folgt auszulegen:
- Die Verpflichtung, für die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt eine angemessene Vergütung zu gewähren, gilt nur für ärztliche Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten bzw. zwei oder mehr von ihnen gemeinsam und in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt sind.
- Diese Verpflichtung ist unbedingt und hinreichend genau, soweit sie vorschreibt, daß ein Facharzt die in der Anerkennungsrichtlinie vorgesehene Regelung der gegenseitigen Anerkennung nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn seine Weiterbildung auf Vollzeitbasis erfolgt und vergütet wird.
- Diese Verpflichtung erlaubt jedoch als solche dem nationalen Gericht nicht die Feststellung, wer als Schuldner zur Zahlung der angemessenen Vergütung verpflichtet ist und wie hoch diese sein muß.
Das nationale Gericht muß jedoch vor dem Erlaß einer Richtlinie wie danach geltende Bestimmungen des nationalen Rechts bei ihrer Anwendung soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen.