EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61997CC0301

Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 13. März 2001.
Königreich der Niederlande gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtssache C-301/97.
Nederlandse Antillen gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtssache C-452/98.
Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1036/97 - Nichtigkeitsklage.

Sammlung der Rechtsprechung 2001 I-08853

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:159

61997C0301

Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 13. März 2001. - Königreich der Niederlande gegen Rat der Europäischen Union. - Rechtssache C-301/97. - Nederlandse Antillen gegen Rat der Europäischen Union. - Rechtssache C-452/98. - Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1036/97 - Nichtigkeitsklage.

Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-08853


Schlußanträge des Generalanwalts


1. Mit den vorliegenden Klagen, die sich auf Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) stützen, beantragen das Königreich der Niederlande und Nederlandse Antillen die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1036/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten und die Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten.

I - Rechtlicher und verfahrensrechtlicher Rahmen der Rechtssachen C-301/97 und C-452/98

Der EG-Vertrag

2. Nach Artikel 3 Buchstabe r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG) umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft, die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (im Folgenden: ÜLG), um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.

3. Gemäß Artikel 227 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 299 Absatz 3 EG) gilt das Assoziierungssystem für die in Anhang IV des Vertrages aufgeführten ÜLG, einschließlich der Niederländischen Antillen.

4. Ziel der Assoziierung ist gemäß Artikel 131 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 182 Absatz 2 EG) die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.

5. Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 183 Ziffer 1 EG) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten auf ihren Handelsverkehr mit den ÜLG das System anwenden, das sie aufgrund dieses Vertrages untereinander anwenden.

6. Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 184 Absatz 1 EG) schreibt vor, dass die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den ÜLG in die Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft werden; dies geschieht nach Maßgabe der im Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.

7. Artikel 134 EG-Vertrag (jetzt Artikel 185 EG) sieht Folgendes vor: Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 133 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.

8. Der Rat legt gemäß Artikel 136 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG) die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft fest. Diese Bestimmungen finden sich zuletzt im Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Der ÜLG-Beschluss

9. Waren mit Ursprung in den ÜLG sind gemäß Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

10. Nach Artikel 1 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.

11. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Anhangs II bestimmt, dass Erzeugnisse als in den ÜLG vollständig hergestellt oder gewonnen gelten, wenn es sich dabei um dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse" handelt.

12. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Anhangs gelten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere als die Position einzureihen ist, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

13. Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs II enthält eine Aufstellung der Be- und Verarbeitungen, die als nicht ausreichend gelten, um einem Erzeugnis mit Herkunft aus den ÜLG die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

14. In Artikel 6 Absatz 2 des genannten Anhangs heißt es:

Wenn vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den ÜLG hergestellt" (sog. Ursprungskumulierung AKP/ÜLG).

15. Wenn die Anwendung des Beschlusses ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen können, kann die Kommission indessen aufgrund von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses Schutzmaßnahmen treffen oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu ermächtigen. Hierbei muss die Kommission das in Anhang IV des ÜLG-Beschlusses festgelegte Verfahren anwenden.

16. Nach Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen; diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

17. Gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses kann jeder Mitgliedstaat dem Rat mit der Entscheidung der Kommission über die Einführung von Schutzmaßnahmen binnen zehn Arbeitstagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung befassen. Der Rat kann dann binnen einundzwanzig Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994

18. Wird ein Erzeugnis infolge unvorhergesehener Umstände in so gesteigerten Mengen und unter Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann diese Vertragspartei gemäß Artikel XIX Buchstabe a des GATT 1994 Schutzmaßnahmen ergreifen.

Übereinkommen über Schutzmaßnahmen

19. Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen gehört zu den multilateralen Handelsübereinkünfte, die im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossen wurden. Nach Artikel 7 Absatz 5 dieses Übereinkommens dürfen die Einfuhren eine Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmaßnahme waren, während eines Zeitraums, der dem vorausgegangenen Anwendungszeitraum der Maßnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmaßnahme unterworfen werden, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.

Die Verordnung (EG) Nr. 764/97

20. Die Kommission erließ am 23. April 1997 die Verordnung Nr. 764/97, da die festgestellten ernsthaften Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft und die Gefahr einer erheblichen Schädigung dieses Wirtschaftszweigs, die zum Erlass der Verordnung (EG) Nr. 304/97 geführt hatten, ihres Erachtens noch nicht ausgeräumt waren.

21. Mit der Verordnung Nr. 764/97 wurde die zollfreie Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1997 auf folgende Mengen begrenzt:

a) 10 000 Tonnen Reis mit Ursprung in Montserrat und in den Turks- und Caicosinseln sowie

b) 59610 Tonnen Reis mit Ursprung in den übrigen ÜLG. Dieses Kontingent betrifft zum größten Teil die Niederländischen Antillen.

Die Verordnung Nr. 1036/97

22. Mit der streitigen Verordnung wurde die Verordnung Nr. 764/97 aufgehoben.

23. Der Rat erließ die erstgenannte Verordnung aufgrund seiner Befassung durch die spanische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses. Mit dieser Befassung war eine Änderung der Entscheidung der Kommission namentlich zugunsten der wirtschaftlich am wenigsten entwickelten ÜLG beantragt worden.

24. Der Rat gab diesen Anträgen statt, indem er das gleichbleibende Gesamtvolumen der Kontingente anders auf die betreffenden ÜLG aufteilte. Artikel 1 der streitigen Verordnung sieht nämlich vor, dass die zollfreie Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Mai bis 30. November 1997 auf folgende Mengen begrenzt wird:

a) 13 430 Tonnen Reis mit Ursprung in Montserrat und in den Turks- und Caicosinseln sowie

b) 56 180 Tonnen Reis mit Ursprung in den übrigen ÜLG.

25. Die Verordnung Nr. 1036/97 tritt nach Artikel 8 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und gilt vom 1. Mai bis zum 30. November 1997.

26. Das Königreich der Niederlande hat am 20. August 1997 eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1036/97 erhoben.

27. Die Klägerin hat am 11. Juni 1997 auch beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigerklärung der genannten Verordnung beantragt. Das Gericht hat diese Rechtssache mit Beschluss vom 16. November 1998 an den Gerichtshof abgegeben.

II - Der Sachverhalt der Rechtssachen C-301/97 und C-452/98

Der Reismarkt in der Gemeinschaft

28. Es gibt im Wesentlichen drei Gruppen von Reis, nämlich rundkörnigen Reis, mittelkörnigen Reis (auch Japonica genannt) und langkörnigen Reis (auch Indica genannt). In der Gemeinschaft werden nur Japonica- und Indica-Reis verbraucht.

29. Reiserzeugende Länder in der Gemeinschaft sind namentlich Frankreich, Spanien und Italien. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Japonica-Reis; hier liegt eine Überschussproduktion vor. Die Gemeinschaft erzeugt hingegen zu wenig Indica-Reis, um den Eigenbedarf zu decken. Daher hat die Gemeinschaft den Gemeinschaftserzeugern durch eine befristete Hektarbeihilfe einen Anreiz zur Steigerung des Anbaus von Indica-Reis geboten.

30. Der Reis der verschiedenen Gruppen kann erst nach Verarbeitung verzehrt werden. Es gibt vier Verarbeitungsstufen. Mit den verschiedenen Stufen steigt jeweils der Einheitswert des Reises. Die Verarbeitungsstufe wird deshalb mit dem Preis und mit der Steuer für Reis stets angegeben.

31. Generell werden die folgenden vier Verarbeitungsstufen unterschieden:

- Paddy-Reis: Reis, wie er geerntet wird, zum Verzehr noch nicht geeignet;

- Braunreis: Reis, bei dem die Spelze entfernt wurde; er ist zum verzehr geeignet, kann aber auch weiterverarbeitet werden;

- halbgeschliffener Reis: Reis, bei dem ein Teil des Perikarps entfernt wurde; es handelt sich um ein halbfertiges Erzeugnis, das generell zur Weiterverarbeitung und nicht zum Verzehr verkauft wird;

- vollständig geschliffener Reis: vollständig verarbeiteter Reis, bei dem Spelze und Perikarp vollständig entfernt wurden.

32. Die Gemeinschaft erzeugt nur vollständig geschliffenen Reis. Die Niederländischen Antillen erzeugen hingegen nur halbgeschliffenen Reis. Halbgeschliffener Reis aus den Niederländischen Antillen muss also für den Verzehr in der Gemeinschaft noch endverarbeitet werden.

III - Zur Zulässigkeit der Streithilfe des Königreichs Spanien und der Klage der Niederländischen Antillen in der Rechtssache C-452/98

33. Das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache C-452/98 entspricht weitgehend demjenigen der niederländischen Regierung in der Rechtssache C-301/97. Da die Niederländischen Antillen die Frage der Zulässigkeit der Streithilfe des Königreichs Spanien und auch ihrer Klage aufgeworfen haben, werde ich mich zunächst hiermit befassen, wobei zu bemerken ist, dass der Gemeinschaftsrichter diese Frage gleichwohl von Amts wegen zu prüfen hat.

Vorbringen der Klägerin

34. Vorab führt die Klägerin aus, die Streithilfe des Königreichs Spanien sei unzulässig, da das Königreich der Niederlande den Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien nur für den europäischen Teil der Niederlande ratifiziert habe, so dass keine gemeinschaftsrechtliche Beziehung zwischen den Niederländischen Antillen und dem Königreich Spanien bestehe.

35. Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig, zum einen aufgrund der Bestimmungen des Artikels 173 Absätze 2, 3 und 4 des Vertrages und zum anderen unter Zugrundelegung der Erklärung der niederländischen Regierung in Anhang VIII des ÜLG-Beschlusses.

36. In erster Linie bemerkt sie, sie könne in ihrer Eigenschaft als ÜLG aufgrund des Artikels 143 Absatz 2 des Vertrages die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung beantragen, ohne dartun zu müssen, dass sie unmittelbar und individuell von dieser Verordnung betroffen sei.

37. Die Klägerin erklärt ferner, der Vertrag übertrage den Niederländischen Antillen in ihrer Eigenschaft als in Anhang IV des Vertrages genanntes überseeisches Land unmittelbare Rechte und Pflichten. Demnach stehe ihr ein Klagerecht gemäß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages zu.

38. Die Niederländischen Antillen und Aruba seien nach der Präambel des Statuts für das Königreich der Niederlande einer Rechtsordnung beigetreten, in der sie ihre Eigeninteressen unabhängig vertreten". Die Interessen des Königreichs der Niederlande stimmten im Übrigen nicht immer mit denjenigen der Klägerin überein. Demnach müsse ihr ein Klagerecht nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages unabhängig von demjenigen der niederländischen Regierung zuerkannt werden.

39. Zudem führt die Klägerin aus, ihr Klagerecht aufgrund des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages werde auch dadurch verdeutlicht, dass nach Artikel 1 Absatz 5 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses nur die Mitgliedstaaten, jedoch nicht die ÜLG beim Rat eine Änderung von Schutzmaßnahmen der Kommission beantragen könnten.

40. Überdies spreche die Tatsache, dass die Erklärung den Niederländischen Antillen eine besondere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande zuerkenne, für ein selbständiges Recht der Klägerin auf Klageerhebung wegen Maßnahmen, die aufgrund des ÜLG-Beschlusses getroffen würden.

41. Nach Ansicht der Klägerin lässt sich schließlich das Urteil Parlament/Rat vom 22. Mai 1990 entsprechend heranziehen. Ebenso wie das Parlament in der genannten Rechtssache wolle nämlich auch die Klägerin durch ihr Vorgehen Rechte verteidigen, die ihr der Vertrag zuerkannt habe, nämlich ihr Recht auf freien Zugang zum Gemeinschaftsmarkt und die Interessen eines wichtigen Sektors ihrer Wirtschaft.

42. Hilfsweise beantragt die Klägerin, ihre Klage nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages für zulässig zu erklären.

43. Diese Bestimmung stelle keine weitere Anforderung als den Besitz der Rechtspersönlichkeit. Diese Voraussetzung liege vor, da das innerstaatliche niederländische Recht der Klägerin diese Rechtspersönlichkeit und auch das Klagerecht zuerkenne, damit sie ihre eigenen Interessen vertreten könne.

44. Die Klägerin macht geltend, dass sie von der streitigen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sei.

45. Ersteres gehe daraus hervor, dass die streitige Verordnung den Mitgliedstaaten keinen Beurteilungsspielraum bei ihrer Durchführung einräume und einen wichtigen Wirtschaftszweig der Niederländische Antillen, nämlich die Reisverarbeitung, die 1996 0,9 % des Bruttoinlandsprodukts ausgemacht habe, ernsthaften Beschränkungen unterwerfe.

46. Ferner sei die Klägerin durch die streitige Verordnung individuell betroffen, da diese eine Beschränkung des Warenverkehrs aus den ÜLG in die Gemeinschaft bewirke. Da die Niederländischen Antillen in Anhang IV des Vertrages als überseeisches Land aufgeführt seien, das von den Bestimmungen des Vierten Teils des Vertrages erfasst werde, unterlägen sie den Artikeln 227 Absatz 3 und 131 Absatz 1 des Vertrages sowie dem ÜLG-Beschluss. Die ÜLG stellten folglich eine engere Gruppe von Rechtssubjekten dar.

47. Zudem ergebe sich aus Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses, auf dem die streitige Verordnung beruhe, dass die Kommission den Folgen Rechnung tragen müsse, die die vorgesehene Maßnahme für die Wirtschaft der ÜLG haben könne. Da die Niederländischen Antillen die bei weitem größte Menge Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft ausführten und der Rat bei Erlass der Verordnung gewusst habe, dass praktisch der gesamte Reis mit Ursprung in den ÜLG aus den Niederländischen Antillen stamme, müsse man zu dem Schluss gelangen, dass die Niederländischen Antillen von der streitigen Verordnung individuell betroffen seien.

48. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Gericht im Urteil Nederlandse Antillen/Kommission vom 10. Februar 2000 in ähnlichen Fällen die Klage der Niederländischen Antillen nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages für zulässig erklärt habe. Sie ersucht den Gerichtshof, sich ihrem Vorbringen vor dem Gericht und dem Gerichtshof zur Zulässigkeit ihrer Klage oder andernfalls den Erwägungen des Gerichts in den vorgenannten Rechtssachen zu folgen.

Stellungnahme

Zur Zulässigkeit der Streithilfe des Königreichs Spanien

49. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten. Dieses Recht steht ihnen als Parteien des Vertrages zu. Sie haben in dieser Eigenschaft ein Rechtschutzinteresse, um den Inhalt der Übereinkunft zu verteidigen, der sie beigetreten sind. Diese Eigenschaft eines bevorrechtigten" Beteiligten bewirkt zu ihren Gunsten eine unwiderlegbare Vermutung des Rechtsschutzinteresses und Beitrittsrechts.

50. Somit kann dem Vorbringen der Niederländischen Antillen nicht gefolgt werden, dass das Königreich Spanien einem Rechtsstreit zwischen den Niederländischen Antillen und der Kommission nicht beitreten könne, da das Königreich der Niederlande den Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien nur für den europäischen Teil der Niederlande ratifiziert habe, ohne Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes in seiner Wirkung zu beeinträchtigen. Eine derartige Argumentation würde nämlich dazu führen, dass die Ausübung eines mit dem Vertrag verbundenen Rechts durch Maßnahmen innerstaatlichen Rechts begrenzt werden könnte.

51. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die Streithilfe des Königreichs Spanien für zulässig zu erklären.

Zur Zulässigkeit der Klage der Niederländischen Antillen nach Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages

52. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 173 des Vertrages abschließend aufgeführt ist:

- gegen welche Handlungen welcher Organe eine Klage auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit erhoben werden kann (Absatz 1);

- welche Organe oder Personen eine Klage auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Handlungen erheben können und welche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage bestehen (Absätze 2, 3 und 4);

- welche Klagegründe geltend gemacht werden können (Absatz 2);

- die Klagefrist (Absatz 5).

53. Aus dem Wortlaut des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages geht hervor, dass nur die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission automatisch und generell ein Klageinteresse und Klagerecht in Nichtigkeitsverfahren besitzen. Diese bevorrechtigten Beteiligten" brauchen also weder ihr Klageinteresse noch ihr Klagerecht im Hinblick auf ein Verfahren zur Nichtigerklärung von Handlungen der Gemeinschaftsorgane mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten nachzuweisen. Ihnen kommt eine unwiderlegbare Vermutung des Klageinteresses zugute. Dieses Vorrecht ist verständlich. Da die Mitgliedstaaten Parteien des Vertrages sind, haben sie ein offenkundiges Interesse daran, den Inhalt einer Übereinkunft zu verteidigen, der sie beigetreten sind. Auch die Kommission besitzt ein offenkundiges Interesse im Hinblick auf ihre Aufgaben als Hüterin des Vertrages" gemäß Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG). Ein Interesse an der Wahrung des Rechts in der Gemeinschaft ist de jure ebenso dem Rat zuzuerkennen, der gemäß Artikel 145 EG-Vertrag (jetzt Artikel 202 EG) die Ziele des Vertrages zu verwirklichen hat.

54. Für die Anwendung von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages müssen die Niederländischen Antillen folglich dartun, dass sie ein Mitgliedstaat oder eines der Gemeinschaftsorgane sind, die generell und automatisch klageberechtigt sind, also der Rat oder die Kommission.

55. Es liegt auf der Hand, dass die Niederländischen Antillen kein Gemeinschaftsorgan sind.

56. Der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne des Vertrages, insbesondere der Bestimmungen über den gerichtlichen Rechtsschutz, erfasst nur die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und nicht die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen.

57. Wie der Gerichtshof angeführt hat, würde [a]ndernfalls das institutionelle Gleichgewicht beeinträchtigt, das in den Verträgen vorgesehen ist, die insbesondere die Bedingungen festlegen, unter denen die Mitgliedstaaten, d. h. die Staaten, die Parteien der Gründungs- und Beitrittsverträge sind, bei der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane mitwirken. Die Europäischen Gemeinschaften können nämlich nicht eine Zahl von Mitgliedstaaten umfassen, die höher ist als die Zahl der Staaten, die in ihnen zusammengeschlossen sind."

58. Der Gerichtshof hat im unlängst ergangenen Urteil Emesa Sugar vom 8. Februar 2000 ausdrücklich ausgeschlossen, dass die ÜLG als Mitgliedstaaten im Sinne des Vertrages angesehen werden können. Er hat nämlich wie folgt entschieden: Andererseits sind die ÜLG zwar assoziierte Länder und Gebiete mit besonderen Beziehungen zur Gemeinschaft, sie gehören dieser aber nicht an, sondern befinden sich ihr gegenüber in der gleichen Lage wie Drittländer ..."

59. Die Niederländischen Antillen, die zu den ÜLG gehören, können also nicht als Mitgliedstaaten im Sinne des Vertrages angesehen werden.

60. Zu dem Argument der Klägerin, die innerstaatliche institutionelle Regelung verleihe ihr eine weitgehende Autonomie gegenüber dem Königreich der Niederlande, so dass ihr unabhängig von einer möglichen Klage der Niederländischen Regierung ein Klagerecht nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages zustehe, ist zu bemerken, dass der Gerichtshof nicht die Verteilung der Zuständigkeiten aufgrund der innerstaatlichen institutionellen Vorschriften zu beurteilen hat. Es ist also nicht Aufgabe der Gemeinschaftsorgane, sich zur Verteilung der Zuständigkeit aufgrund der institutionellen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und zu den jeweiligen Pflichten der Behörden des Gesamtstaates und derjenigen des Gliedstaates zu äußern. Für etwaige Streitigkeiten über den Umfang der jeweiligen Kompetenzen und der gegenseitigen Rechte und Pflichten sind somit ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig.

61. Auf das Argument der Klägerin, das auf der innerstaatlichen institutionellen Regelung beruht, lässt sich demnach die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages nicht stützen.

62. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Klägerin kein Klagerecht aufgrund von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages zusteht.

Zur Zulässigkeit der Klage der Niederländischen Antillen aufgrund der Erklärung

63. Die Klägerin macht ferner geltend, dass ihr die Erklärung ein Klagerecht verleihe, um die Nichtigerklärung der Maßnahmen zu beantragen, die aufgrund des genannten Beschlusses getroffen worden seien.

64. Hierzu ist zu bemerken, dass dem Inhalt einer Erklärung nur dann rechtliche Bedeutung zukommt, wenn er Ausdruck im Text des abgeleiteten Rechts gefunden hat, das der Erklärung zugrunde liegt.

65. Die in Rede stehende Erklärung wurde von der niederländischen Regierung infolge des ÜLG-Beschlusses ausgearbeitet.

66. Damit der genannten Erklärung rechtliche Bedeutung zukommt, müssten die Bestimmungen des ÜLG-Beschlusses also eine Regelung der verfahrensrechtlichen Modalitäten für gerichtliche Klagen gegen Maßnahmen enthalten, die nach diesem Beschluss getroffen werden.

67. Es ergibt sich aus der allgemeinen Systematik des ÜLG-Beschlusses, dass dieser die Bestimmungen des Vertrages über das Assoziationssystem ÜLG/Mitgliedstaaten umsetzen soll, jedoch nicht darauf abzielt, die verfahrensrechtlichen Modalitäten für Klagen der Mitgliedstaaten und ÜLG gegen Rechtsakte zu regeln, die gegebenenfalls aufgrund des ÜLG-Beschlusses ergehen.

68. Ferner geht aus der allgemeinen Systematik des ÜLG-Beschlusses hervor, dass die Mitgliedstaaten als die bevorrechtigten Partner der Gemeinschaftsorgane in dem Verfahren zur Annahme und Änderung der Maßnahmen anzusehen sind, die aufgrund des genannten Beschlusses getroffen werden.

69. So können nach Artikel 1 Absätze 5 und 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses nur die Mitgliedstaaten den Rat mit einer Entscheidung der Kommission zur Einführung von Schutzmaßnahmen binnen zehn Arbeitstagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung befassen.

70. Selbst wenn also die genannte Erklärung den Niederländischen Antillen das Recht verliehe, den Gerichtshof zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von den Gemeinschaftsorganen aufgrund des ÜLG-Beschlusses getroffenen Maßnahmen anzurufen, käme ihr keine rechtliche Bedeutung zu, da der ÜLG-Beschluss nicht die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Modalitäten von Klagen gegen Maßnahmen zum Gegenstand hat, die nach diesem Beschluss getroffenen werden.

71. Der Vollständigkeit halber möchte ich noch hinzufügen, dass die niederländische Regierung mit dieser Erklärung meines Erachtens nicht den Niederländischen Antillen ein derartiges Recht verleihen wollte.

72. Die Erklärung lautet nämlich:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande weist auf den im Statut vom 29. Dezember 1954 festgelegten verfassungsrechtlichen Aufbau des Königreichs hin, und zwar insbesondere auf die Autonomie der Länder des Königreichs hinsichtlich der Bestimmungen des Beschlusses sowie auf die Tatsache, dass dieser Beschluss daher unter Mitwirkung der Regierung der Niederländischen Antillen und der Regierung Arubas nach dem im Königreich geltenden verfassungsrechtlichen Verfahren gefasst worden ist.

Sie erklärt, dass die Regierung der Niederländischen Antillen und die Regierung Arubas daher unbeschadet der Rechte und Pflichten der niederländischen Regierung aus dem Vertrag und dem Beschluss ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachkommen werden."

73. Dieser Text lässt ausdrücklich erkennen, dass durch die Erklärung nicht von den Bestimmungen des Vertrages oder des ÜLG-Beschlusses abgewichen werden soll.

74. Wie bereits dargelegt, enthält der ÜLG-Beschluss keine Regelung der verfahrensrechtlichen Modalitäten von Klagen der Mitgliedstaaten und der ÜLG gegen Maßnahmen aufgrund des ÜLG-Beschlusses.

75. Zudem verleiht der Vertrag den ÜLG kein spezifisches Klagerecht, sondern nur Rechte im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich.

76. Überdies ergibt sich aus dem Wortlaut der Erklärung, dass die niederländische Regierung den Niederländischen Antillen und Aruba keine Sonderrechte - und umso weniger Klagerechte - eingeräumt hat, sondern die Regierungen dieser ÜLG darauf hinweisen wollte, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss nachkommen müssen.

77. Demnach kann die Erklärung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den Niederländischen Antillen spezifische Klagerechte zuerkennt.

78. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die allgemeinen Rechtsschutzbestimmungen des Vertrages, nämlich die des Artikels 173, auf den vorliegenden Fall Anwendung finden.

Zur Zulässigkeit der Klage der Niederländischen Antillen unter Zugrundelegung von Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages

79. Die Klägerin beantragt eine entsprechende Anwendung des Urteils Parlament/Rat. Ihres Erachtens ist ihre Klage auf der Grundlage des Artikels 173 Absatz 3 des Vertrages für zulässig zu erklären, da Rechte, die ihr der Vertrag einräume, durch diese Klage gewahrt werden sollten.

80. Ich kann diese Auffassung nicht teilen. Der Gerichtshof wollte mit dem Urteil Parlament/Rat eine verfahrensrechtliche Frage regeln, die sich auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen anderer Gemeinschaftsorgane als des Rates oder der Kommission bezieht. Durch dieses Urteil soll das institutionelle Gleichgewicht sichergestellt werden, es ist jedoch nicht dazu bestimmt, natürlichen oder juristischen Personen, die sich durch eine allgemein geltende Handlung eines Gemeinschaftsorgans für geschädigt halten, ein Klagerecht einzuräumen.

81. Artikel 173 Absatz 3, der infolge des genannten Urteils in den Vertrag aufgenommen wurde, gibt lediglich den Inhalt dieser Rechtsprechung wieder.

82. Die Niederländischen Antillen sind unstreitig kein Organ der Gemeinschaft, das an der Ausarbeitung der Gemeinschaftshandlungen mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten beteiligt ist. Somit können sie sich nicht auf das Urteil Parlament/Rat berufen.

83. Demnach ist die Klage der Niederländischen Antillen unter Zugrundelegung von Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages unzulässig.

Zur Zulässigkeit der Klage der Niederländischen Antillen gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages

84. Nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

85. Da die angefochtene Verordnung keine an die Niederländischen Antillen gerichtete Entscheidung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 ist, muss geprüft werden, ob sie eine Handlung mit allgemeiner Geltung darstellt oder als Verordnung anzusehen ist, die die Klägerin in der genannten Weise betrifft.

86. Um festzustellen, ob eine Handlung mit allgemeiner Geltung vorliegt, sind ihre Rechtsnatur und die Rechtswirkungen zu untersuchen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt.

87. Der Rat traf mit der Verordnung Nr. 1036/97 normative Maßnahmen, die unterschiedslos für alle Wirtschaftsteilnehmer im Geschäftsbereich des mit der Gemeinschaft betriebenen Handels mit Reis mit Ursprung in den ÜLG gelten. Die streitige Verordnung bezweckt und bewirkt somit eine Begrenzung der Gemeinschaftseinfuhr von Reis mit Ursprung in den gesamten ÜLG.

88. Diese Verordnung hat also ihrer Natur nach allgemeine Geltung und stellt keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) dar.

89. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass eine Handlung trotz ihrer allgemeinen Tragweite bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann. Daher ist zu prüfen, ob die Niederländischen Antillen diese beiden Voraussetzungen erfuellen.

90. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person geltend machen, von einer allgemein geltenden Handlung eines Gemeinschaftsorgans individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Maßnahme sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt. Die natürliche oder juristische Person wird in diesem Sinne als betroffene Person" betrachtet; sie muss also zu einem begrenzten Kreis von Personen gehören, deren Rechtsstellung durch eine Sachlage berührt wird, die sie gegenüber allen übrigen Personen charakterisiert und wie einen Entscheidungsempfänger individualisiert.

91. Die Klägerin behauptet, diese beiden Voraussetzungen zu erfuellen.

92. Ihres Erachtens betrifft die angefochtene Verordnung die Gesamtheit der ÜLG. Folglich seien die ÜLG eine begrenzte Gruppe von Rechtssubjekten.

93. Sie erklärt ferner, die Niederländischen Antillen seien von diesen Maßnahmen betroffene" juristische Personen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes.

94. Erstens besäßen die Niederländischen Antillen Eigenschaften, die sie von anderen ÜLG unterschieden. Durch die streitige Verordnung werde ein wichtiger Bereich ihrer Wirtschaft erheblichen Beschränkungen unterworfen.

95. Aus den Erklärungen der Klägerin geht hervor, dass der Reisverarbeitungssektor im Jahr 1996 nur mit 0,9 % zum Bruttosozialprodukt der Niederländischen Antillen beitrug. Angesichts dieser Zahl lässt sich zumindest bezweifeln, dass dieser Sektor als ein besonders wichtiger Wirtschaftszweig der Niederländischen Antillen angesehen werden kann. Eine andere Beurteilung wäre nur möglich, wenn der vom streitigen Rechtsakt betroffene Wirtschaftszweig einen wesentlich höheren Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt leisten würde. Somit hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie von der angefochtenen Verordnung aufgrund von Eigenschaften beeinträchtigt wird, die sie von anderen ÜLG unterscheiden, die gleichermaßen unter die betreffende Verordnung fallen.

96. Zweitens macht die Klägerin geltend, dass sich die Niederländischen Antillen materiell in einer Lage befänden, die sie im Sinne des Urteils Piraiki-Patraiki u. a./Kommission gegenüber allen übrigen Personen charakterisiere und wie den Adressaten einer Entscheidung individualisiere. Hierbei betont sie, dass sie die bei weitem größte Reismenge mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft ausführe und der Rat bei Erlass der Verordnung diese besondere Situation gekannt, aber nicht berücksichtigt habe, um die Auswirkung der künftigen Schutzmaßnahmen auf die Wirtschaft der Niederländischen Antillen zu beurteilen.

97. Der Umstand, dass die Gemeinschaftsorgane aufgrund spezieller Bestimmungen verpflichtet sind, bei einer Entscheidung die negativen Auswirkungen zu berücksichtigen, die ihre Entscheidung für die Wirtschaft eines Staates oder für die betroffenen Unternehmen haben könnte, kann zwar zu einer Individualisierung dieser verschiedenen Rechtssubjekte führen. Nach ständiger Rechtsprechung trifft dies jedoch effektiv nur zu, wenn der Staat oder die betroffenen Unternehmen überdies nachweisen, dass sie sich in einer Lage befinden, die sie von allen übrigen Rechtssubjekten unterscheidet. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses eine Verpflichtung der vorgenannten Art enthält.

98. Somit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass diese Verpflichtung eines Gemeinschaftsorgans nur als Hinweis anzusehen ist, der es juristischen Personen ermöglicht, ihr spezielles, individuelles und persönliches auf Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages gestütztes Klageinteresse gegenüber einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung darzutun. Hierbei müssten diese Personen als zu einem begrenzten Kreis betroffener Personen" im Sinne des Urteils Piraiki-Patraiki u. a./Kommission gehörend betrachtet werden.

99. Die Klägerin beruft sich im vorliegenden Fall auf das Urteil Nederlandse Antillen/Kommission, das ihre Klage unter ähnlichen Umständen auf der Grundlage von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages für zulässig erklärt hat.

100. Ich kann der Klägerin hierbei allerdings nicht folgen, da das Gericht das Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission in unzutreffender Weise herangezogen hat.

101. Im Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission (ARM-1") vom 14. September 1995 hat das Gericht diese Rechtsprechung richtig angewandt. Es hat erstens erklärt, dass die Gemeinschaftsorgane nach dem ÜLG-Beschluss verpflichtet seien, die Auswirkung vorgesehener Entscheidungen auf die Rechtslage erkennbar bestimmter oder bestimmbarer Personen zu berücksichtigen. Zweitens hat das Gericht betont, dass Personen, denen dieses Recht zukomme, nachweisen müssten, dass sie sich in einer Sachlage befänden, die sie gegenüber allen übrigen Personen charakterisiere. Es hat drittens ausgeführt, dass vor der Ergreifung der betreffenden Schutzmaßnahmen geschlossene Verträge, deren Erfuellung durch diese Maßnahmen ganz oder teilweise verhindert wurde, einen Hinweis" darstellten, mit dessen Hilfe der kleine Kreis betroffener Unternehmen erfasst werden kann", dass aber auch andere Hinweise hierfür in Frage kommen". Viertens hat das Gericht festgestellt, dass die Klägerinnen in dem bei ihm anhängigen Fall nachgewiesen hätten, dass sie sich in einer Sachlage" befänden, bei der sie als betroffene Unternehmen betrachtet werden" könnten. Das Gericht hat letztlich gefolgert, dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu verwerfen" ist.

102. Nach Ansicht des Gerichts stellt somit die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane, die Auswirkung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen auf die Wirtschaft der ÜLG oder für betroffene Unternehmen zu berücksichtigen, nur einen Hinweis dar, der es diesen ermöglicht, den Nachweis ihres speziellen, individuellen und persönlichen Klageinteresses im Hinblick auf die Nichtigerklärung eines von einem Gemeinschaftsorgan erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung zu führen.

103. Im Urteil Nederlandse Antillen/Kommission nimmt das Gericht hingegen keine derartige Analyse oder Prüfung vor. Das Gericht hat darin aus der Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane, die mögliche Auswirkung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen auf die Wirtschaft der ÜLG zu berücksichtigen, eine ausreichende Voraussetzung gemacht, mit deren Hilfe die Berechtigten als betroffene Personen" im Sinne des Urteils Piraiki-Patraiki u. a./Kommission angesehen werden können. Damit hat es den Gedankengang des Gerichtshofes im Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission umgekehrt.

104. In dieser Hinsicht ist Randnummer 57 des Urteils Nederlandse Antillen/Kommission besonders aufschlussreich. Das Gericht hat dort ausgeführt:

Damit eine regionale Körperschaft eines Mitgliedstaats von einer Gemeinschaftshandlung individuell betroffen ist, genügt es zwar, wie die Kommission betont, nicht, dass diese Körperschaft dartut, dass die Anwendung oder Durchführung dieser Handlung die sozioökonomischen Bedingungen in ihrem Gebiet berühren kann ... Die Klägerin ist jedoch im vorliegenden Fall von den angefochtenen Verordnungen dadurch individuell betroffen, dass die Kommission bei deren Erlass aufgrund des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verpflichtet war, der Situation der Klägerin speziell Rechnung zu tragen."

105. Demnach hat sich das Gericht für die Zulässigkeit der Klage der Niederländischen Antillen allein auf die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane gestützt, die Auswirkung der vorgesehenen Maßnahmen auf die Wirtschaft des betreffenden ÜLG zu berücksichtigen, während diese Verpflichtung in den Urteilen Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Plaumann/Kommission und ARM-1 lediglich einen Hinweis darstellt, der des Nachweises bedarf, dass die in Betracht kommenden Personen durch den fraglichen Rechtsakt aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt werden.

106. Aus der vorstehenden Darlegung geht somit hervor, dass die Niederländischen Antillen, um die vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen zu erfuellen, über die Verpflichtungen des Rates hinaus nachweisen müssen, dass sie sich in einer Lage befinden, die sie gegenüber anderen ÜLG charakterisiert und individualisiert.

107. In dieser Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass sie die bei weitem größte Reismenge mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft ausführe und der Rat bei Erlass der Verordnung diese besondere Situation gekannt, aber nicht berücksichtigt habe, um die Auswirkung der künftigen Schutzmaßnahmen auf die Wirtschaft der Niederländischen Antillen zu beurteilen.

108. Meines Erachtens kann die Klägerin aufgrund der von ihr genannten Lage nicht von den übrigen ÜLG unterschieden werden. Sie begnügt sich nämlich mit dem Hinweis auf schwerwiegende sozioökomische Folgen, die die Anwendung der angefochtenen Verordnung für sie mit sich bringen könnte.

109. Nach ständiger Rechtsprechung indessen genügt es, um eine regionale Körperschaft eines Mitgliedstaats von einer Gemeinschaftshandlung als individuell betroffen anzusehen, nicht, dass diese Körperschaft dartut, dass die Anwendung oder Durchführung dieser Handlung die sozioökonomischen Bedingungen in ihrem Gebiet berühren kann.

110. Überdies ist zu bedenken, dass die hier von der fraglichen Verordnung berührte Wirtschaftstätigkeit, die Verarbeitung von aus Drittländern stammendem Reis im Gebiet der Niederländischen Antillen, eine kaufmännische Tätigkeit darstellt, die jederzeit von jedermann ausgeübt werden kann und daher nicht geeignet ist, die Niederländischen Antillen gegenüber einem anderen überseeischen Land oder Hoheitsgebiet zu charakterisieren.

111. Da die Erzeugnisse aus Drittländern im Gebiet der ÜLG nur einen geringen Mehrwert erhalten, kann zudem der von der betreffenden Verordnung berührte Wirtschaftszweig nur geringfügig zur Entwicklung der ÜLG beitragen. Im Übrigen trug, wie die Klägerin ausführt, der Reisverarbeitungssektor im Jahr 1996 nur mit 0,9 % zum Bruttoinlandsprodukt der Niederländischen Antillen bei. Somit kann dem Vorbringen der Klägerin, die streitige Verordnung bringe schwerwiegende Folgen in einem wichtigen Bereich ihrer Wirtschaft mit sich, nicht gefolgt werden.

112. Demnach hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie von der streitigen Verordnung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder sie aus dem Kreis der übrigen ÜLG heraushebender Umstände berührt wurde.

113. Da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie von der streitigen Verordnung individuell betroffen wurde, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Verordnung sie unmittelbar berührt.

114. Aus der vorstehenden Darlegung ergibt sich, dass die Klägerin nicht als betroffene Person" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes angesehen werden kann. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, ihre Klage für unzulässig zu erklären.

115. Eine Prüfung der Begründetheit ihrer Klage erübrigt sich somit.

IV - Vorbringen der niederländischen Regierung in der Rechtssache C-301/97

116. Die niederländische Regierung stützt ihre Klage auf die folgenden sieben Klagegründe:

- Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit;

- Verstoß gegen die GATT-Regeln;

- Verletzung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses;

- Verletzung des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses;

- Ermessensmissbrauch;

- Verstoß gegen das Verfahren zur Revision von Schutzmaßnahmen nach Anhang IV des ÜLG-Beschlusses;

- Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG).

V - Erörterung

Zum ersten Klagegrund - Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Vorbringen

117. Mit dem ersten Klagegrund macht die niederländische Regierung geltend, der Rat habe den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, da er es versäumt habe, die Rechtslage der betroffenen Unternehmen und der ÜLG nach Ausschöpfung des in Artikel 1 der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Zollkontingents zu bestimmen. Diese Festlegung sei indessen erforderlich gewesen, da hier zwei diametral entgegengesetzte rechtliche Situationen denkbar seien. Bei einer ersten Möglichkeit verlören die ÜLG nach Ausschöpfung des Kontingents das Recht, Reis in die Gemeinschaft einzuführen; im zweiten Fall wäre die Einfuhr möglich, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Zölle entrichtet würden. Diese Unsicherheit sei mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar.

118. Der Rat, die Kommission und die spanische Regierung widersprechen diesem Vorbringen.

Stellungnahme

119. Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts, das insbesondere verlangt, dass eine den Adressaten belastende Regelung klar und deutlich ist, damit dieser seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen kann.

120. Im vorliegenden Fall, der die Rechtslage der betroffenen Marktbeteiligten, also der Exporteure von Reis mit Ursprung in den ÜLG, nach Ausschöpfung des Zollkontingents betrifft, sind der Sinn der streitigen Verordnung und die Folgen ihrer Anwendung klar, obgleich die Folgen nicht ausdrücklich genannt werden.

121. Artikel 1 der streitigen Verordnung begrenzt nämlich die zollfrei einführbare Menge von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG, wodurch jedoch nicht die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG verboten werden soll. Die Auferlegung eines Zollkontingents bedeutet e contrario zwingend, dass jede über das Kontingent hinausgehende Warenmenge den üblichen Zollsätzen unterliegt.

122. Dies wird durch den Zweck der streitigen Verordnung bestätigt, der in den Begründungserwägungen dargelegt wird. Danach bezweckt die Verordnung eine Behebung der auf dem Reismarkt der Gemeinschaft festgestellten Störungen, die auf eine massive Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG zurückzuführen seien. Hierfür hat der Gemeinschaftsgesetzgeber Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des ÜLG-Beschlusses getroffen. Diese Maßnahmen bestehen in einer Begrenzung der zollfreien Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG, jedoch nicht in einem Verbot dieser Einfuhr. Eine Maßnahme, die jegliche Gemeinschaftseinfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG verbieten würde, stuende im Übrigen im Gegensatz zu den Bestimmungen des Artikels 131 des Vertrages. Nach diesem Artikel liegt nämlich das Ziel der Assoziierung in der Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft. Ein Einfuhrverbot für Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG würde indessen gegen Artikel 131 des Vertrages und auch gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verstoßen, wonach bei der Wahl der Schutzmaßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

123. Der Gerichtshof hat diese Auslegung im Urteil Emesa Sugar bestätigt und festgestellt, dass die Einführung einer Schutzmaßnahme, wie sie ein Zollkontingent darstellt, bedeutet, dass die fraglichen Erzeugnisse über das Kontingent hinaus nur gegen Entrichtung von Zöllen eingeführt werden dürfen".

124. Somit hat der Rat entgegen der Behauptung der niederländischen Regierung den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt, indem er nicht ausdrücklich angegeben hat, in welcher Rechtslage sich die betroffenen Unternehmen und die ÜLG nach Ausschöpfung des in Artikel 1 der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Zollkontingents befinden. Folglich ist der erste Klagegrund unbegründet.

Zum zweiten Klagegrund - Verletzung des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen

Vorbringen

125. Die niederländische Regierung erklärt, der Rat habe mit der streitigen Verordnung gegen die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen verstoßen, indem er die Verordnung Nr. 1036/97 innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablauf der Verordnung Nr. 304/97 erlassen habe.

126. Artikel 7 Absatz 5 dieses Übereinkommens, der eine klare, genaue und unbedingte Verpflichtung enthalte, habe unmittelbare Wirkung.

127. Er gelte auch für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG, da Letztere hinsichtlich des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Drittländer angesehen würden.

Stellungnahme

128. Die Frage, ob die Übereinkünfte des GATT 1994 zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu messen hat, ist im Urteil Portugal/Rat vom 23. November 1999 entschieden wurden.

129. In dieser Rechtssache beantragte die Portugiesische Republik die Nichtigerklärung des Beschlusses 96/386/EG des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren mit der Begründung, dass darin bestimmte Regeln und fundamentale Grundsätze der WTO, insbesondere des GATT, verletzt würden.

130. Der Gerichtshof ist dabei nicht vom Vorhandensein oder Fehlen einer unmittelbaren Wirkung, sondern von einer Analyse der speziellen Situation ausgegangen, die die Durchführung dieser Übereinkünfte völkerrechtlich mit sich bringt.

131. Er hat festgestellt, dass es Sache jeder Partei einer Übereinkunft ist, die rechtlichen Mittel für die vollständige Erfuellung ihrer Verpflichtungen zu bestimmen, sofern die Übereinkunft unter Zugrundelegung ihres Gegenstands und Zweckes nicht selbst diese Mittel bestimmt.

132. Hinsichtlich der in der Gemeinschaftsrechtsordnung vorzusehenden Mittel wird vom Gerichtshof praktisch nur der Gegenseitigkeit bei der Durchführung der Übereinkunft Erheblichkeit beigemessen. Er hat festgestellt, dass die Gerichte der wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft die Rechtmäßigkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht an den WTO-Übereinkünften messen, so dass die Gegenseitigkeitsvoraussetzung nicht generell erfuellt ist.

133. Der Gerichtshof ist daher zu der Auffassung gelangt, dass somit die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften [gehören], an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst".

134. Er hat ferner erklärt: Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen ..."

135. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass mit der angefochtenen Verordnung Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses Anwendung finden soll und dass sie nicht darauf abzielt, eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung in die Rechtsordnung der Gemeinschaft umzusetzen, und auch nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist.

136. Daher schlage ich dem Gerichtshof nach Maßgabe der Rechtsprechung des Urteils Portugal/Rat vor, das Vorbringen des Königreichs der Niederlande zurückzuweisen, dass die angefochtene Verordnung gegen bestimmte Regelungen und fundamentale Grundsätze der WTO, insbesondere gegen Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen, verstoße.

Zum dritten Klagegrund - Verletzung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses

Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

Erster Teil des dritten Klagegrundes

Vorbringen

137. Im ersten Teil dieses Klagegrundes erklärt die niederländische Regierung, aus den Bestimmungen des Artikels 132 des Vertrages gehe hervor, dass die Vorteile, die den ÜLG bei der schrittweisen Verwirklichung der Assoziierung eingeräumt würden, nicht mehr aus Gründen in Frage gestellt werden könnten, die auf der Menge oder dem Preisniveau der aus den ÜLG eingeführten Erzeugnisse beruhten.

138. Die niederländische Regierung betont, dass der ÜLG-Beschluss nach Artikel 131 des Vertrages auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der Gemeinschaft abziele. Die vollständige Abschaffung der Zölle für Waren mit Ursprung in den ÜLG bei der Einfuhr in die Mitgliedstaaten sei nach Artikel 133 des Vertrages eines der Instrumente, mit deren Hilfe die genannten Ziele erreicht werden sollten.

139. Diese Ziele sind nach Ansicht des Klägers nur zu erreichen, wenn die Menge oder der Preis von Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG nicht als Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen dienen könnten. Könnten solche Gründe die Ergreifung von Schutzmaßnahmen rechtfertigen, wären die Ziele des ÜLG-Systems, wozu nach Artikel 3 Absatz r des Vertrages auch die Steigerung des Handelsverkehrs gehöre, nachhaltig gefährdet. Die Schutzmaßnahmen würden dann bewirken, dass die natürliche Entwicklung des Handels als Vertragsziel zunichte gemacht werde.

140. Schutzmaßnahmen könnten getroffen werden, jedoch nur, um unvorhersehbaren Problemen gerecht zu werden oder wenn die Voraussetzungen des Artikels 134 des Vertrages erfuellt seien. Andernfalls würde der Grundsatz der Liberalisierung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG in Frage gestellt.

141. Der Rat, die Kommission sowie die italienische und die spanische Regierung widersprechen den Argumenten der niederländischen Regierung.

Stellungnahme

142. Nach Prüfung der Klage der niederländischen Regierung in der Rechtssache C-110/97 habe ich dem Gerichtshof vorgeschlagen, diesen Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. Da das Vorbringen der niederländischen Regierung zur Stützung des ersten Teils dieses Klagegrundes völlig mit ihrem Vorbringen in der Rechtssache C-110/97 übereinstimmt, verweise ich auf die dort hierzu von mir dargelegten Gründe.

143. Aus den in der Rechtssache C-110/97 vorgetragenen Gründen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, zu entscheiden, dass Artikel 132 des Vertrages entgegen der Auffassung der niederländischen Regierung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die den ÜLG bei der schrittweisen Verwirklichung der Assoziierung eingeräumten Vorteile nicht aus Gründen in Frage gestellt werden können, die auf der Menge oder dem Preisniveau der aus den ÜLG eingeführten Erzeugnisse beruhen. Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher unbegründet.

Zweiter Teil des dritten Klagegrundes

Vorbringen

144. Im zweiten Teil dieses dritten Klagegrundes macht die niederländische Regierung geltend, der Rat habe nicht dargetan, dass die Menge oder das Preisniveau von Reis mit Ursprung in den ÜLG den Gemeinschaftsmarkt erheblich gestört habe oder stören könnte.

145. Die Auffassung des Rates, dass die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen ÜLG-Reises noch einen Faktor darstellten, von dem die Gefahr von Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft ausgehe, treffe nicht zu.

146. Die niederländische Regierung führt hierzu aus, dass die Gemeinschaftsproduktion von Indica-Reis nicht ausreiche, um den Bedarf der Gemeinschaft zu decken. Dieses strukturelle Defizit bei Indica-Reis könne nur durch die Einfuhr von ÜLG-Reis ausgeglichen werden. Der Beitritt des Königreichs Schweden, der Republik Finnland und der Republik Österreich zur Europäischen Union habe eine bereits angespannte Lage noch verschärft.

147. Ferner bestreitet die niederländische Regierung das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG und einer drohenden Störung des Gemeinschaftsmarktes. Ihres Erachtens ist die festgestellte Störung des Gemeinschaftsmarktes auf die massive Einfuhr von Reis aus Drittländern, insbesondere den Vereinigten Staaten und Ägypten, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1522/96 des Rates vom 24. Juli 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis zurückzuführen.

148. Schließlich führt die niederländische Regierung unter Zugrundelegung ihrer Darstellung in der Rechtssache C-110/97 bezüglich des im Vergleich zum Gemeinschaftsreis angeblich niedrigeren Preises für Reis mit Ursprung in den ÜLG noch aus, dass ÜLG-Reis deutlich teurer sei als Gemeinschaftsreis.

Stellungnahme

149. Die niederländische Regierung wiederholt in der vorliegenden Rechtssache die Argumente, die sie in der Rechtssache C-110/97 geltend gemacht hat. Zur Stützung ihrer Ausführungen gibt sie zudem auch ihren Sachverhaltsvortrag in der Rechtssache C-110/97 wieder.

150. Ich habe in der Rechtssache C-110/97 ausführlich erläutert, weshalb die niederländische Regierung meines Erachtens keinen offenkundigen Beurteilungsfehler des Rates nachgewiesen hat.

151. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass der Nachweis eines offenkundigen Beurteilungsfehlers des Rates bei der Anwendung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses nicht erbracht worden ist. Somit ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes unbegründet.

Zum vierten Klagegrund - Verletzung des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses

Dieser Klagegrund gliedert sich in fünf Teile, die ich nacheinander prüfen werde.

Erster Teil des vierten Klagegrundes

Vorbringen

152. Mit dem ersten Teil des vierten Klagegrundes bemängelt die niederländische Regierung, der Rat habe die im Vertrag aufgestellte Präferenzordnung des Assoziationssystems (EG/ÜLG/AKP/Drittländer) nicht beachtet, da ÜLG-Reis durch die angefochtene Verordnung teurer werde als Reis aus Drittländern und AKP-Staaten.

153. Hierzu bemerkt die niederländische Regierung, die Gemeinschaft beschränke die zollfreie Einfuhr von Reisäquivalent (geschälter Reis) aus den ÜLG auf 69 610 Tonnen für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 1997, während zugleich die Verordnung Nr. 1522/96 im selben Zeitraum eine weit höhere Reiseinfuhr aus Drittländern ermögliche.

154. Hierdurch habe der Rat die ÜLG wirtschaftlich schlechter gestellt als die Drittländer. Folglich sei gegen die Präferenzordnung EG/ÜLG/AKP/Drittländer verstoßen worden, die im besonderen Assoziationssystem des Vierten Teils des Vertrages vorgesehen sei.

Stellungnahme

155. Soweit die niederländische Regierung dieselben materiellen und rechtlichen Gesichtspunkte wie in der Rechtssache C-110/97 geltend macht, verweise ich auf meine dortigen Ausführungen.

156. Aus den von mir bereits in der Rechtssache C-110/97 dargelegten Gründen ist festzustellen, dass die AKP und Drittländer durch die Anwendung der Verordnung Nr. 1036/97 nicht in eine offenkundig günstigere Wettbewerbslage versetzt wurden als die ÜLG.

Zweiter Teil des vierten Klagegrundes

Vorbringen

157. Im zweiten Teil des vierten Klagegrundes erklärt die niederländische Regierung, der Rat habe nicht geprüft, ob sich die getroffenen Schutzmaßnahmen negativ auf die Wirtschaft der Niederländischen Antillen und Arubas auswirken könnten.

158. Hierzu bemerkt die niederländische Regierung, sie wisse offiziell, dass bereits vor der Sitzung des zuständigen Ausschusses nach den Bestimmungen des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses am 11. April 1997 die Entscheidung der Kommission festgestanden habe, mit Ablauf der in der Verordnung Nr. 304/97 vorgesehenen Schutzmaßnahmen neue Maßnahmen dieser Art einzuführen.

159. Der Beweis hierfür finde sich im Bericht der Arbeitsgruppe des Rates vom 27. Mai 1997.

Stellungnahme

160. Die niederländische Regierung hat diese Behauptungen ebenso wie in der Rechtssache C-110/97 nicht untermauert.

161. Somit ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes unbegründet.

Dritter Teil des vierten Klagegrundes

Vorbringen

162. Im dritten Teil dieses Klagegrundes behauptet der Kläger, der Rat habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er als Schutzmaßnahme ein Zollkontingent und nicht einen Mindestpreis gewählt habe.

163. Der Kläger führt aus, dass ein Mindestpreis geeigneter gewesen wäre, um das vom Rat verfolgte Ziel zu erreichen, nämlich Vermeidung einer Überproduktion von Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen und Ausgleich des Produktionsdefizits bei Indica-Reis auf dem Gemeinschaftsmarkt. Durch einen Mindestpreis hätte auch vermieden werden können, dass die betroffenen Unternehmen ihre Ausfuhr in die Gemeinschaft völlig einstellen müssten.

Stellungnahme

164. Die Gründe, weshalb die niederländische Regierung den Nachweis eines offenkundigen Beurteilungsfehlers des Rates nicht erbracht hat, wurden bereits in der Rechtssache C-110/97 dargelegt. Soweit die niederländische Regierung dieselben materiellen und rechtlichen Gesichtspunkte wie in der Rechtssache C-110/97 geltend macht, verweise ich auf meine dortigen Ausführungen.

165. Wie bereits dargelegt, verbieten im Übrigen die streitigen Maßnahmen nach Ausschöpfung des Kontingents keineswegs die Ausfuhr von Antillenreis in die Gemeinschaft. Somit ist die Rüge unbegründet, die auf der Einführung eines Verbotes der Reisausfuhr in die Gemeinschaft zum Nachteil der auf den Niederländischen Antillen niedergelassenen Unternehmen beruht.

166. Somit hat die niederländische Regierung nicht nachgewiesen, dass die Einführung eines Mindestpreises geringere Störungen für die Wirtschaft der ÜLG, insbesondere der Niederländischen Antillen und Arubas, mit sich gebracht hätte und im Hinblick auf die Erreichung der vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziele ebenso wirksam gewesen wäre wie die beanstandete Maßnahme.

167. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der dritte Teil des vierten Klagegrundes unbegründet ist.

Vierter Teil des vierten Klagegrundes

Vorbringen

168. Im vierten Teil dieses Klagegrundes vertritt der Kläger die Auffassung, die angefochtene Verordnung verstoße gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses, da die Höhe der von den Importeuren verlangten Sicherheitsleistung die Vorschriften mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhrlizenzen für Reis unanwendbar mache.

169. Hierzu führt die niederländische Regierung aus, die Höhe des verlangten Sicherheitsbetrages sei unverhältnismäßig gegenüber dem Ziel, das mit dem ÜLG-Beschluss verfolgt werde. Es sei nämlich völlig ungewöhnlich, dass der Sicherheitsbetrag für die Einfuhr aus den ÜLG ebenso hoch sei wie die Zölle für Drittländer.

Stellungnahme

170. Die niederländische Regierung trägt zur Stützung des vierten Teils des vierten Klagegrundes dieselben Argumente vor wie in der Rechtssache C-110/97.

171. Aus den bereits bei der Prüfung der Rechtssache C-110/97 erläuterten Gründen bin ich der Ansicht, dass die niederländische Regierung nicht nachgewiesen hat, dass der Rat mit der streitigen Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den vierten Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Fünfter Teil des vierten Klagegrundes

Vorbringen

172. Mit dem fünften und letzten Teil des vierten Klagegrundes macht die niederländische Regierung schließlich geltend, der Rat habe gegen den in Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses enthaltenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da er nacheinander die Verordnungen Nrn. 304/97 und 1036/97 erlassen habe, so dass seine Handlungen nicht mehr als außergewöhnliche und zeitlich befristete Maßnahmen angesehen werden könnten.

Stellungnahme

173. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rat nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen verfügt. Die Rechtmäßigkeit einer derartigen Maßnahme kann nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist.

174. Die Kommission hat beschlossen, die Wirkungen der ersten mit der Verordnung Nr. 304/97 erlassenen Schutzmaßnahmen zu verlängern, nachdem sie schwerwiegende Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft festgestellt hatte. Es wurde nicht nachgewiesen, dass die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Verordnung nicht erfuellt waren. Daher kann nicht gerügt werden, dass die Kommission Sorgfalt walten ließ, indem sie Maßnahmen ergriff, die für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich waren.

175. Die auf einer Nichtbeachtung des Ausnahmecharakters dieser neuen Maßnahmen beruhende Rüge erscheint mir unbegründet. Die niederländische Regierung hat nämlich nicht nachgewiesen, dass die Gemeinschaftsorgane bis zu diesem Zeitpunkt ein auf dem Reismarkt der Gemeinschaft festgestelltes Ungleichgewicht gewohnheitsmäßig durch aufeinander folgende Verordnungen mit dem Ziel einer Beschränkung der Reiseinfuhr aus den ÜLG geregelt hätte. Würde es sich hingegen um eine Abfolge von Beschränkungsverordnungen handeln, würden die Gemeinschaftsorgane den Ausnahmecharakter solcher Maßnahmen meines Erachtens nicht mehr wahren.

176. Da die auf der Verordnung Nr. 1036/97 beruhenden Maßnahmen zeitlich begrenzt sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Handlungen des Rates nicht einstweiliger Art sind.

177. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den fünften Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

178. Aus der vorstehenden Stellungnahme ergibt sich somit, dass der vierte Klagegrund, der sich auf eine Verletzung des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses stützt, unbegründet ist.

Zum fünften Klagegrund - Ermessensmissbrauch

Vorbringen

179. Mit dem fünften Klagegrund legt die niederländische Regierung dem Rat und der Kommission einen Ermessensmissbrauch zur Last, da diese Organe von ihrer Befugnis aus Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses zu einem anderen als dem dort vorgesehenen Zweck hätten.

180. Nach Ansicht der niederländischen Regierung wollten die Kommission und der Rat mit ihren aufeinander folgenden Schutzmaßnahmen offensichtlich die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG beschränken. Hierzu hätten sie auf das Revisionsverfahren des ÜLG-Beschlusses zurückgreifen müssen. Für die Revision sei jedoch das Einvernehmen der Mitgliedstaaten und somit notwendigerweise auch des Königreichs der Niederlande erforderlich. Es seien daher anstelle der erforderlichen Revision des ÜLG-Beschlusses Schutzmaßnahmen nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses erlassen worden.

Stellungnahme

181. Die niederländische Regierung trägt zur Stützung des fünften Klagegrundes dieselben Argumente vor wie in der Rechtssache C-110/97.

182. Aus den bereits bei der Prüfung der Rechtssache C-110/97 erläuterten Gründen bin ich der Ansicht, dass die niederländische Regierung nicht nachgewiesen hat, dass der Rat mit der streitigen Maßnahme einen Ermessensmissbrauch begangen hat. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund - Verstoß gegen das Verfahren zur Revision von Schutzmaßnahmen nach Anhang IV des ÜLG-Beschlusses

183. Zur Stützung ihres Klagegrundes macht die niederländische Regierung geltend, die Kommission habe es versäumt, den Ausschuss zu konsultieren, wie es nach Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses erforderlich sei. Ferner hätten es der Rat und die Kommission versäumt, die Niederländischen Antillen und Aruba zu der geplanten Maßnahme anzuhören. Überdies sei gegen Artikel 1 Absatz 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses verstoßen worden. Ich werde diese drei Teile des Klagegrundes nacheinander prüfen.

Erster Teil des sechsten Klagegrundes

Vorbringen

184. Mit dem ersten Teil des sechsten Klagegrundes rügt die niederländische Regierung eine Verletzung des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses, die darin bestehe, dass der Ausschuss nicht nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 2 dieses Anhangs konsultiert worden sei. Dieser Artikel bestimmt: Stellt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 109 des Beschlusses angebracht ist, so

...

- konsultiert sie einen Ausschuss, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und dessen Vorsitz von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen wird."

185. Sie führt aus, der Ausschuss habe für die Konsultation der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Anhangs am 11. Januar 1993 eine Geschäftsordnung beschlossen. Artikel 3 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung bestimme: Der Vorsitzende übermittelt den Mitgliedern des Ausschusses die Einberufung, die Tagesordnung und die Arbeitsdokumente nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2: Diese Dokumente umfassen insbesondere die eingereichten Unterlagen des Mitgliedstaats, der die Anwendung von Schutzmaßnahmen bei der Kommission beantragt hat."

186. Anlässlich der Sitzung am 11. April 1997 sei indessen gegen Artikel 3 der Geschäftsordnung verstoßen worden, da die niederländische Regierung mit dem Einberufungsschreiben vom 4. April 1997 keine Unterlagen erhalten habe. Durch Artikel 3 der Geschäftsordnung sollten die Mitgliedstaaten aber gerade vorweg Kenntnis vom Antrag auf Schutzmaßnahmen, von der vorläufigen Auffassung der Kommission bezüglich der Berechtigung solcher Maßnahmen und von den Modalitäten der ins Auge gefassten Maßnahmen erhalten. Die Mitgliedstaaten könnten ihrer Aufgabe nach Anhang IV des ÜLG-Beschlusses nur dann in gebührender Weise gerecht werden, wenn sie im Voraus über diese Informationen verfügten.

187. Der Rat und die Kommission erwidern, die Kommission habe den Ausschuss von sich aus und nicht auf Antrag eines Mitgliedstaats einberufen. Die Rüge des Klägers entbehre daher der rechtlichen Grundlage. Zudem seien die Daten bezüglich der Lage, in der sich der Reissektor der Gemeinschaft befunden habe, in der Sitzung vom 11. April 1997 mitgeteilt worden, und das Königreich der Niederlande habe weder gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses den Rat mit der Verordnung der Kommission befasst noch bei der Prüfung der Verordnung durch den Rat einen Fehler erwähnt, der im Verfahren vor der Kommission begangen worden wäre.

Stellungnahme

188. Es ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den Ausschuss, dass die Konsultation dieses Organs den Ausschussmitgliedern die Möglichkeit verschaffen soll, die Ansicht der Gemeinschaftsorgane bezüglich der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen und die entsprechenden Sachverhaltselemente zu kennen. Aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 764/97 geht ausdrücklich hervor, dass die Kommission in Anbetracht der auf dem Reismarkt der Gemeinschaft festgestellten Lage beschlossen hat, neue Maßnahmen zu treffen. Die statistischen Daten über die Lage des genannten Sektors sind dem Ausschuss indessen mitgeteilt worden, und es wurde nicht dargetan, dass diese Daten falsch gewesen wären.

189. Die von der italienischen Regierung eingereichten Unterlagen wurden dem Ausschuss nicht übergeben. Es ist indessen nicht erwiesen, dass der Ausschuss andernfalls bessere Kenntnis von den Absichten der Kommission und den ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltselementen erhalten hätte.

190. Aus der vorstehenden Stellungnahme ergibt sich somit, dass die erste Rüge des sechsten Klagegrundes unbegründet ist.

Zweiter Teil des sechsten Klagegrundes

Vorbringen

191. Im zweiten Teil des sechsten Klagegrundes vertritt die niederländische Regierung die Auffassung, dass das Verfahren, mit dem die Kommission Schutzmaßnahmen beschlossen habe, nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht abgelaufen sei, da es die Kommission versäumt habe, die ÜLG oder zumindest die Niederländischen Antillen und Aruba zu den geplanten Schutzmaßnahmen anzuhören. Auch der Rat habe dies nicht getan, als er die Verordnung Nr. 1036/97 erlassen habe. Sofern dieses Erfordernis nicht bereits ausdrücklich in Anhang IV des ÜLG-Beschlusses enthalten sei, seien die Verfahrensregeln dahin auszulegen, dass der Anhang IV des ÜLG-Beschlusses dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens entsprechen müsse, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehöre.

192. Nach Ansicht der Kommission ist die Rüge einer angeblichen Verletzung des Artikels 1 Absatz 2 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses unzulässig. Diese Rüge sei als neuer Klagegrund anzusehen, der im Stadium der Erwiderung vorgebracht werde, was in dieser Verfahrensstufe nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes unzulässig sei.

193. Die Kommission führt im Übrigen aus, dass die genannte Rüge der Grundlage entbehre. Die Niederländischen Antillen seien nämlich auf ihren Antrag hin im Rahmen der Partnerschaftskonsultation gehört worden.

Stellungnahme

194. Der zweite Teil des sechsten Klagegrundes ist meines Erachtens im Gegensatz zur Auffassung der Kommission nicht für unzulässig zu erklären.

195. Das Vorbringen bezüglich einer Verletzung des Artikels 1 Absatz 2 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses stellt keinen neuen, im Stadium der Erwiderung vorgebrachten Klagegrund dar, der in dieser Verfahrensstufe nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig wäre, sondern ist als ein neues Argument zur Stützung eines bereits anfänglich mit der Klage geltend gemachten Klagegrundes, nämlich des Verstoßes gegen das Revisionsverfahren nach Anhang IV des ÜLG-Beschlusses, zu betrachten.

196. Argument und Klagegrund sind zwei unterschiedliche Rechtsbegriffe. Dieses neue Argument ändert nichts am Streitgegenstand, sondern ist lediglich als Weiterentwicklung eines Angriffsmittels anzusehen, das der Kläger bereits zu Beginn des Verfahrens vorgebracht hat. Dadurch werden die Rechte des Beklagten nicht verletzt.

197. In der Sache ist der zweite Teil dieses Klagegrundes indessen unbegründet.

198. Entgegen der Behauptung der niederländischen Regierung wurden die ÜLG und auch die Niederländischen Antillen und Aruba nämlich zu den ins Auge gefassten Maßnahmen konsultiert.

199. Aus der vorstehenden Stellungnahme ergibt sich somit, dass der zweite Teil des sechsten Klagegrundes unbegründet ist.

Dritter Teil des sechsten Klagegrundes

Vorbringen

200. Mit dem dritten Teil dieses Klagegrundes rügt die niederländische Regierung, dass Artikel 1 Absatz 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses verletzt worden sei.

201. In diesem Artikel ist vorgesehen, dass der Rat eine andere Entscheidung treffen kann, wenn er von einem Mitgliedstaat mit der Entscheidung der Kommission befasst wird.

202. Nach Ansicht der niederländischen Regierung geht aus der Natur des Revisionsverfahrens des Anhangs IV hervor, dass der Rat zwar nicht gezwungen sei, eine neue Entscheidung zu treffen, jedoch im Falle einer solchen Entscheidung die erforderliche Prüfung und die notwendigen Feststellungen selbständig vornehmen müsse. Dies sei hier nicht geschehen. Der Rat habe sich nur auf die Behauptungen der Kommission gestützt, wonach die Voraussetzungen des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses vorlägen, er habe aber nicht über Anhaltspunkte verfügt, die es ihm erlaubt hätten, die Richtigkeit solcher Rückschlüsse zu kontrollieren.

203. Die niederländische Regierung erklärt ferner, die streitige Verordnung habe gegen den Grundsatz des Rückwirkungsverbots nach Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses verstoßen.

Stellungnahme

204. Sie trägt zur Stützung des dritten Teils dieses sechsten Klagegrundes dieselben Argumente vor wie in der Rechtssache C-110/97.

205. Aus den bereits bei der Prüfung der Rechtssache C-110/97 erläuterten Gründen bin ich der Ansicht, dass die niederländische Regierung nicht nachgewiesen hat, dass der Rat mit der streitigen Maßnahme gegen das Verfahren für die Revision von Schutzmaßnahmen nach Anhang IV des ÜLG-Beschlusses verstoßen hat. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den sechsten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum siebten Klagegrund - Verletzung des Artikels 190 des Vertrages

206. Mit dem siebten Klagegrund schließlich bringt die niederländische Regierung die Auffassung zum Ausdruck, dass die Verordnung Nr. 1036/97 nicht gemäß Artikel 190 des Vertrages begründet worden sei.

Vorbringen

207. Hierzu macht die niederländische Regierung geltend, dass die Begründung der streitigen Verordnung nur aus Allgemeinheiten bestehe, die so abstrakt geäußert würden, dass sie unabhängig von den zugrunde liegenden Vorgängen fast immer zuträfen; dies genüge jedoch nicht, um eine spezielle Schutzmaßnahme zu begründen.

208. Die niederländische Regierung bemerkt weiterhin, die Lücken in der Begründung ließen sich nicht dadurch fuellen, dass sie dank ihrer Teilnahme an der Durchführung der angefochtenen Entscheidung über Informationen verfügt habe, mit deren Hilfe sie selbst diese Lücken hätte schließen können.

Stellungnahme

209. Ich habe bereits die Erfordernisse geprüft, die der Gerichtshof in ähnlichen Fällen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 190 des Vertrages aufgestellt hat. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Begründung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes klar und eindeutig die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, erkennen lassen muss, so dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

210. Der Gerichtshof hat in einem ähnlichen Fall erklärt, dass es Sache des Rates [ist], zu beurteilen, ob die von ihm erlassene Regelung aufgrund der Ergebnisse ihrer Anwendung in bestimmten Punkten zu ändern ist. Daher war der Rat entgegen dem Vorbringen der [klagenden] Regierung nicht verpflichtet, in der Begründung darzulegen, dass sich die Umstände, die zur Festsetzung des ersten Kontingents geführt hatten, geändert hatten". Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt: Da der Rat die verfolgten Ziele dargelegt hat, brauchte er die getroffenen technischen Entscheidungen und insbesondere das Ausmaß der Erhöhung des streitigen Kontingents nicht zu begründen".

211. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die streitige Verordnung ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ist und sich in eine Reihe von Verordnungen einfügt, die von den Gemeinschaftsorganen erlassen wurden, um eine komplexe Politik in zwei Bereichen durchzuführen und abzustimmen, nämlich die gemeinsame Agrarpolitik für Reis und die Wirtschaftspolitik im Rahmen des Systems der Assoziierung der ÜLG.

212. Überdies wird in der Begründung der streitigen Verordnung die Gesamtsituation angegeben, die zu ihrem Erlass geführt hat.

So wird in der zweiten Begründungserwägung ausgeführt, dass die schweren Störungen des gemeinschaftlichen Reismarktes und die Gefahr einer erheblichen Schädigung dieses Wirtschaftssektors trotz der zuvor getroffenen Schutzmaßnahmen andauerten. Zudem wird dargelegt, dass der Reismarkt der Gemeinschaft in den Wirtschaftsjahren 1994/95 und 1995/96 durch Dürre gelitten habe und durch ein Produktionsdefizit bei Indica-Reis gekennzeichnet sei.

213. In der Begründung der streitigen Verordnung werden zudem die allgemeinen Ziele erklärt, die mit ihr erreicht werden sollen.

Es wird insbesondere ausgeführt, dass die auf dem Gemeinschaftsmarkt für Indica-Reis wegen der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG festgestellten Störungen die Bemühungen des Gemeinschaftsgesetzgebers gefährden könnten, die Landwirte der Gemeinschaft durch eine befristete Hektarbeihilfe zum Anbau von Indica-Reis zu veranlassen und dass daher Schutzmaßnahmen getroffen werden müssten, um zu vermeiden, dass diese Störungen zunähmen und die Umstellungsbemühungen der gemeinsamen Agrarpolitik für Reis zunichte gemacht würden.

214. Der Rat hat somit klar und unmissverständlich die Überlegungen zu erkennen gegeben, die der streitigen Verordnung zugrunde liegen.

215. Demnach ist dieser letzte Klagegrund zurückzuweisen.

Ergebnis

216. Aus den vorstehend dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor:

1. In der Rechtssache C-301/97

- die Klage abzuweisen;

- das Königreich der Niederlande zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten des Rates der Europäischen Union zu verurteilen;

- zu entscheiden, dass die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten tragen.

2. In der Rechtssache C-452/98

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- die Niederländischen Antillen zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten des Rates der Europäischen Union zu verurteilen;

- zu entscheiden, dass die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Spanien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten tragen.

Top