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Dokument 61996CC0136

    Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 19. März 1998.
    The Scotch Whisky Association gegen Compagnie financière européenne de prises de participation (Cofepp), Prisunic SA und Centrale d'achats et de services alimentaires SARL (Casal).
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Paris - Frankreich.
    Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen - Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 - Bedingungen für die Verwendung des Gattungsbegriffes 'Whisky' - Getränke, die ausschließlich aus Whisky und Wasser bestehen.
    Rechtssache C-136/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1998 I-04571

    Identifikátor ECLI: ECLI:EU:C:1998:114

    61996C0136

    Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 19. März 1998. - The Scotch Whisky Association gegen Compagnie financière européenne de prises de participation (Cofepp), Prisunic SA und Centrale d'achats et de services alimentaires SARL (Casal). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Paris - Frankreich. - Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen - Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 - Bedingungen für die Verwendung des Gattungsbegriffes 'Whisky' - Getränke, die ausschließlich aus Whisky und Wasser bestehen. - Rechtssache C-136/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-04571


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1 Inwieweit darf ein Hersteller, ohne gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu verstossen, das mit dem Begriff "Whisky" verbundene Ansehen ausnutzen, um den Absatz einer Spirituose zu fördern, die zwar aus Whisky hergestellt ist, jedoch - was der Hersteller nicht bestreitet - nicht aus Whisky im Sinne der geltenden Regelung? Darum geht es in dem beim Tribunal de grande instance Paris anhängigen Rechtsstreit der The Scotch Whisky Association, einer Gesellschaft schottischen Rechts, die die Interessen des Handels mit schottischem Whisky weltweit schützen und fördern sowie gerichtlich vertreten soll, gegen die Gesellschaft La Martiniquaise LM, jetzt Compagnie financière européenne de prises de participation (im folgenden: La Martiniquaise), die unter der Marke "Gold River" und der Bezeichnung "spiritüux au whisky" ein Getränk herstellt und vertreibt, das aus einer Mischung von schottischem, kanadischem und nordamerikanischem Whisky und Wasser hergestellt wird und einen Alkoholgehalt von 30 % aufweist, sowie die Centrale d'achats et de services alimentaires (der Einkaufszentrale der Prisunic-Geschäfte) und die Gesellschaft Prisunic, deren Geschäfte dieses Getränk im Einzelhandel anbieten.

    2 The Scotch Whisky Association beschwert sich darüber, daß die Beklagten unlauteren Wettbewerb betrieben, weil sie das Getränk Gold River unter einer den Begriff "Whisky" enthaltenden Bezeichnung vertrieben, obwohl die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(1) (im folgenden: Verordnung) den Mindestalkoholgehalt von Whisky auf 40 % festsetze.

    3 Die Beklagten machen geltend, sie hielten sich, da sie für das zwar mit Wasser verdünnte, aber ausser Whisky keinen Alkohol enthaltende Getränk nicht die Bezeichnung Whisky, sondern die Bezeichnung "spiritüux au whisky" verwendeten, in allen Punkten sowohl an die Verordnung als auch an die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(2) (im folgenden: Richtlinie).

    4 Das nationale Gericht, das sich mit einem gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsproblem konfrontiert sieht, von dessen Lösung nach seiner Ansicht die Beurteilung der Begründetheit der jeweiligen Ansprüche der Streitparteien abhängt, fragt uns, ob die Verkehrsbezeichnung von Spirituosen, die ausschließlich aus mit Wasser verdünntem Whisky bestehen, so daß der Alkoholgehalt weniger als 40 % beträgt, nach Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Artikel 5 der Verordnung, den Gattungsbegriff "Whisky" enthalten darf.

    5 Mir scheint, bevor man die in der Verordnung aufgestellten Regeln prüft, ist es sicherlich nicht überfluessig, sich anhand der Begründungserwägungen der Verordnung die Ziele zu vergegenwärtigen, die sie bei der Festlegung der auf die verschiedenen Spirituosen anwendbaren Bezeichnungen verfolgt. Besonders erhellend in dieser Beziehung sind nach meiner Ansicht die ersten beiden und die vierte Begründungserwägung. Sie lauten wie folgt:

    "Besondere Gemeinschaftsvorschriften für Spirituosen gibt es zur Zeit nicht; dies gilt insbesondere für die Begriffsbestimmung dieser Erzeugnisse und die Bestimmungen bezueglich ihrer Bezeichnung und ihrer Aufmachung. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Erzeugnisse ist es angezeigt, gemeinsame Bestimmungen in diesem Bereich zu erlassen, um zum reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beizutragen.

    Spirituosen sind ein wichtiger Markt für die gemeinschaftliche Landwirtschaft. Dieser Markt beruht zum grossen Teil auf dem hohen Ansehen, das diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt genießen und das auf der Qualität der traditionellen Erzeugnisse beruht. Um diesen Markt zu erhalten, muß ein bestimmtes Qualitätsniveau dieser Erzeugnisse gewahrt bleiben. Zu diesem Zweck sollten die Erzeugnisse unter Berücksichtigung der überlieferten Herstellungsverfahren definiert werden, die die Grundlage für ihren guten Ruf sind. Ausserdem sollten die so definierten Bezeichnungen Erzeugnissen vorbehalten bleiben, deren Qualitätsniveau dem der traditionellen Erzeugnisse entspricht, um eine Abwertung dieser Bezeichnungen zu verhindern.

    Zur Information des Verbrauchers wird gewöhnlich das Etikett mit einer Reihe von Angaben versehen. Spirituosen unterliegen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie ... Angesichts der Besonderheit dieser Erzeugnisse empfiehlt es sich zur besseren Unterrichtung des Verbrauchers, diese allgemeinen Regeln durch besondere Vorschriften zu ergänzen und insbesondere in die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse Angaben bezueglich der Reifung und des Mindestalkoholgehalts für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr aufzunehmen."

    6 Dem ist zu entnehmen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber den guten Ruf bestimmter traditioneller Spirituosen, der auf ihrem Qualitätsniveau beruht, wahren und dem Verbraucher alkoholischer Getränke sachnähere und genauere Informationen, als nach der Richtlinie erforderlich, verschaffen wollte. Durch den Erlaß der Verordnung sollte somit wieder Ordnung in einen Sektor gebracht werden, in dem eine in jeder Hinsicht schädliche Phantasie regierte.

    7 Zu den traditionellen Spirituosen, deren Schutz die Verordnung gewährleisten soll, gehört Whisky.

    8 Whisky bildet eine Spirituosenkategorie, die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b folgendermassen definiert:

    "Die Spirituose, die durch Destillieren von Getreidemaisch gewonnen wird,

    - die durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert,

    - mit Hefe vergoren,

    - zu weniger als 94,8 % vol so destilliert worden ist, daß das Destillationserzeugnis das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist,

    und die mindestens drei Jahre lang in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von 700 Litern oder weniger gereift ist."

    9 Um die Bezeichnung "Whisky" führen zu können, muß ein Getränk ausserdem einen Mindestalkoholgehalt aufweisen. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung bestimmt nämlich:

    "Mit Ausnahme der Spirituose mit Wacholder ... müssen für die Zulassung zur Abgabe an den Endverbraucher in der Gemeinschaft unter einer in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bezeichnung die nachstehend aufgeführten alkoholischen Getränke ... folgenden Mindestalkoholgehalt aufweisen:

    - 40 % Whisky/Whiskey"

    10 Aus Artikel 1 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 folgt ganz eindeutig, daß das Getränk Gold River, dessen Alkoholgehalt bei 30 % liegt, kein Whisky im Sinne der Verordnung ist, obwohl sein einziger alkoholischer Bestandteil Whisky ist. Dieser Punkt wird übrigens nicht bestritten.

    11 Streit besteht jedoch bei der Frage, ob die Verwendung der Verkehrsbezeichnung "spiritüux au whisky" für dieses Getränk gegen die Richtlinie verstösst und wie Artikel 5 der Verordnung auszulegen ist. Artikel 5 Absatz 1 bestimmt:

    "Unbeschadet der aufgrund von Artikel 6 erlassenen Bestimmungen sind die in Artikel 1 Absatz 4 aufgeführten Bezeichnungen den darin definierten Spirituosen unter Berücksichtigung der in den Artikeln 2, 3, 4 und 12 genannten Erfordernissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen müssen als Namen für diese Getränke verwendet werden.

    Spirituosen, die nicht den Spezifikationen für die in Artikel 1 Absatz 4 definierten Erzeugnisse entsprechen, dürfen die dort genannten Bezeichnungen nicht tragen. Sie müssen als $Spirituose` oder $alkoholisches Getränk` bezeichnet werden."

    12 La Martiniquaise räumt angesichts der Fassung dieser Vorschriften ein, daß ihr Getränk Gold River als "spiritüux" [alkoholisches Getränk] oder als "boisson spiritüuse" [Spirituose] bezeichnet werden müsse, da es nicht "Whisky" genannt werden könne. Sie sei jedoch berechtigt, diesen Begriffen den Begriff "au whisky" hinzuzufügen.

    13 Die französische Regierung vertritt die gleiche Auffassung. Die Kommission, die deutsche, die spanische, die irische und die italienische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs haben sich in ihren Erklärungen im gegenteiligen Sinne geäussert.

    14 Auch ich meine, daß die Auffassung von La Martiniquaise kaum vertretbar ist. Denn wäre sie begründet, könnte man zu Recht bezweifeln, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber angemessene Mittel gewählt hat, um die Ziele zu erreichen, die er in den oben zitierten Begründungserwägungen genannt hat. Welchen Sinn hätte es, die irreführende Bezeichnung zu untersagen, wenn sie direkt neben der vorgeschriebenen Bezeichnung wieder auftauchen dürfte? Hätte man wirklich sowohl den guten Ruf von Whisky geschützt als auch die Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet, wenn das Verbot, für Gold River den Begriff "Whisky" zu verwenden, in der Praxis nur bedeutete, daß man sich der Bezeichnung "spiritüux au whisky" bedienen müsste, deren einzig aussagekräftiger Ausdruck eindeutig "whisky" ist?

    15 Die Unterrichtung des Verbrauchers kann noch problematischer werden, wenn der Hersteller, wie es La Martinique getan hat, von der in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, eine Amtssprache der Gemeinschaft zu wählen, die nicht diejenige des Vertriebsortes ist, so daß auf dem Etikett von Gold River die Bezeichnung "whisky spirit" steht, die, was kaum betont zu werden braucht, für den durchschnittlichen französischen Verbraucher mehrdeutig ist.

    16 Selbst wenn Artikel 5 nicht allein anhand der Ziele der Regelung ausgelegt werden kann, zu der er gehört, stehen der von La Martinique vertretenen Auslegung auch Gründe entgegen, die sich schon aus der Fassung dieses Artikels ergeben. Daraus geht eindeutig hervor, daß der Hersteller keinerlei Option hat. Die zu verwendende Bezeichnung bestimmt sich allein nach der Art des Erzeugnisses. Entspricht ein Erzeugnis nicht den Spezifikationen der in Unterabsatz 1 genannten Artikel, so muß der Hersteller es als "alkoholisches Getränk" oder "Spirituose" bezeichnen. Genauso obligatorisch ist die Verwendung der vorbehaltenen Bezeichnung "Whisky" für ein Erzeugnis, das diesen Spezifikationen entspricht. Es handelt sich dabei nicht um ein Privileg, auf das der Hersteller verzichten könnte.

    17 Weiterhin in redaktioneller Hinsicht steht ausser Zweifel, daß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung aus dem Begriff "Whisky" eine Bezeichnung macht. Daher untersagt Unterabsatz 2, wonach Erzeugnisse, die nicht den Spezifikationen für die in Artikel 1 Absatz 4 definierten Erzeugnisse entsprechen, "die dort genannten Bezeichnungen nicht tragen [dürfen]", zwangsläufig die Verwendung des Begriffes "Whisky" in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses wie Gold River.

    18 Würde man sich schließlich für einen Augenblick den Standpunkt von La Martiniquaise zu eigen machen, so müsste der Satz "Sie müssen als $Spirituose` oder $alkoholisches Getränk` bezeichnet werden" als "Ihre Bezeichnung muß die Begriffe $Spirituose` oder $alkoholisches Getränk` enthalten", verstanden werden, was stark vom Wortlaut der Verordnung abweicht. Ein grundlegendes Prinzip der juristischen Auslegung ist aber, daß etwas, was keiner Auslegung bedarf, weil es völlig eindeutig ist, nicht unter dem Vorwand einer Auslegung verfälscht werden darf.

    19 Aus diesen verschiedenen Gründen schließt schon der Wortlaut des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung meines Erachtens die Möglichkeit aus, für Gold River die Verkehrsbezeichnung "spiritüux au whisky" zu verwenden. Daher suchen übrigens La Martiniquaise und die französische Regierung entweder in der Verordnung selbst und in ihren Durchführungsbestimmungen oder in der Richtlinie nach Argumenten, mit denen die Schlußfolgerungen, zu denen die Prüfung dieses Artikels führt, widerlegt werden können. Es geht nicht darum, ihnen dieses Recht abzusprechen, zumal Artikel 5 die Worte "unbeschadet der aufgrund von Artikel 6 erlassenen Bestimmungen" enthält. Derartige Argumente können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie so überzeugend sind, daß sie Artikel 5 etwas aussagen lassen, was er auf den ersten Blick nicht aussagt.

    20 Das erste dieser Argumente, zweifellos das stärkste, da es sich auf den Wortlaut des Artikels 5 stützt, wird aus Artikel 6 der Verordnung hergeleitet. Diese Vorschrift bestimmt:

    "(1) Besondere Vorschriften können zusätzliche Angaben zur Verkehrsbezeichnung regeln, und zwar:

    - die Verwendung von Bezeichnungen, Abkürzungen und Zeichen,

    - die Verwendung zusammengesetzter Bezeichnungen in Verbindung mit einer der in Artikel 1 Absätze 2 und 4 aufgeführten Gattungsbezeichnungen.

    (2) Besondere Vorschriften können die Bezeichnung von Mischungen von Spirituosen und von mit Spirituosen gemischten Getränken regeln.

    (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 15 erlassen. Sie sollen vor allem verhindern, daß die in diesen Absätzen genannten Bezeichnungen, insbesondere in Anbetracht der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Erzeugnisse, zu Verwechslungen führen."

    21 Nach Auffassung von La Martinique beweist bereits der Umstand, daß "besondere Vorschriften ... zusätzliche Angaben zur Verkehrsbezeichnung regeln [können]", daß nichts dagegen spreche und es sogar ganz selbstverständlich sei, der Verkehrsbezeichnung Angaben hinzuzufügen, was sie getan habe, indem sie der nach Artikel 5 vorgeschriebenen Bezeichnung "spiritüux" die Angabe "au whisky" hinzugefügt habe. Nach dieser Auslegung ist die Verwendung von zusätzlichen Angaben zur Verkehrsbezeichnung möglich, solange sie nicht von gemäß Artikel 6 erlassenen Vorschriften ausdrücklich ausgeschlossen würden und - so lässt sich zumindest vermuten - solange sie nicht wahrheitswidrig seien, was bei dem tatsächlich whiskyhaltigen Getränk Gold River nicht der Fall sei. Ähnlich könnte man im Fall des Artikels 6 Absatz 2 argumentieren.

    22 Ich muß zugeben, daß dieses Argument etwas für sich hat, meine aber, daß es aus mindestens zwei Gründen zurückzuweisen ist.

    23 Folgt man der vorgeschlagenen Auslegung, so braucht man keine besonderen Vorschriften zur Regelung der Verwendung zusätzlicher Angaben zu der nach Artikel 5 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung, da diese Vorschriften nur für den Fall erforderlich wären, daß von der grundsätzlichen Erlaubnis, ergänzende Angaben zu machen, ein zu ungehemmter Gebrauch gemacht würde. Das entspricht aber nicht ganz der Auslegung dieses Artikels durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 1993(3). In dieser Rechtssache hatte die spanische Regierung geltend gemacht, daß die Kommission zu Unrecht angenommen habe, sie könne sich auf Artikel 6 stützen, um die Verwendung zusammengesetzter Bezeichnungen, die das Wort "brandy" enthalten, wie "orange-brandy", für Liköre zu erlauben, die aus Äthylalkohol hergestellt sind und keinen Brandy im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung enthalten. Nach Auffassung der spanischen Regierung hätte Artikel 6 nur herangezogen werden dürfen, um die Grundsätze der Verordnung, die selbst eine detaillierte Regelung enthalte, zu präzisieren, nicht jedoch, um zu erlauben, was die Artikel 1 und 5 untersagten. Der Gerichtshof hat dagegen entsprechend dem Vorschlag des Generalanwalts Gulmann entschieden, daß der Vorbehalt "unbeschadet der aufgrund von Artikel 6 erlassenen Bestimmungen" in Artikel 5 zeige, daß der Rat die Kommission habe ermächtigen wollen, im Rahmen der ihr gemäß Artikel 6 Absatz 1 übertragenen Befugnisse von Artikel 5 abzuweichen.

    24 Daraus darf man somit schließen, daß zusätzliche Angaben zur Verkehrsbezeichnung keineswegs grundsätzlich zulässig sind, sondern im Gegenteil eine Erlaubnis voraussetzen, die die Kommission aufgrund der ihr durch Artikel 6 eingeräumten Abweichungsbefugnis erteilt, und daß Mischungen aus Spirituosen allein oder aus Spirituosen und anderen Getränken nur als "alkoholisches Getränk" oder als "Spirituose" bezeichnet werden können, solange die Kommission keine Ausnahmen zulässt.

    25 Der zweite Grund besteht darin, daß Artikel 6 der Kommission zwar eine umfassende Befugnis einräumt, in Absatz 3 aber klar die Notwendigkeit betont, zu verhindern, daß die Verwendung bestimmter Bezeichnungen zu Verwechslungen führt, und diese Befugnis damit deutlich begrenzt. Es wäre mehr als paradox, wollte man behaupten, daß dieser Artikel, der eine Abweichung nur dann zulässt, wenn sie nicht Wegbereiter für Verwechslungen ist, eine gleichsam unbeschränkte Möglichkeit anerkennt, die durch Artikel 1 Absatz 4 geschützten Bezeichnungen als zusätzliche Angaben zur Verkehrsbezeichnung zu verwenden. Artikel 6 erlaubt es, in ganz bestimmten Grenzen von Artikel 5 abzuweichen. Er bezweckt keineswegs, ihn inhaltlich auszuhöhlen und ihm im Hinblick auf die Ziele der Verordnung jede Bedeutung zu nehmen.

    26 Das zweite Argument, das La Martiniquaise unter Berufung auf eine andere Bestimmung der Verordnung als Artikel 5 geltend macht, die angeblich dessen Sinn verständlich macht, beruht auf Artikel 9 Absatz 1.

    27 In dieser Vorschrift heisst es:

    "(1) Die Spirituosen

    ...

    - Whisky und Whiskey

    ...

    dürfen in der Aufmachung in keinerlei Form den genannten Spirituosen vorbehaltenen Gattungsbegriff führen, wenn ihnen Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt wurde."

    28 La Martiniquaise macht geltend, es gäbe keinen Grund für die Aufnahme dieser Vorschrift in die Verordnung, wenn sie nur erneut und mit anderen Worten ein bereits in Artikel 5 enthaltenes Verbot formulierte. Daraus lasse sich also schließen, daß sie ein Verbot begründe, das nicht in Artikel 5 enthalten sei, was nur die von ihr vertretene Auslegung des Artikels 5 bestätige. Die Verwendung des Begriffes "Whisky" in der Verkaufsbezeichnung sei daher nur dann verboten, wenn einem Whisky Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt worden sei, was jedoch bei Gold River, einer Mischung aus Whisky und Wasser, nicht der Fall sei. Dieser Auslegung kann ich mich nicht anschließen.

    29 Zum einen vermag ich nicht der These zuzustimmen, daß Artikel 9 Absatz 1 dem Artikel 5 nichts hinzufüge, da es ein Unterschied ist, ob - wie in Artikel 5 - die Verwendung eines Begriffes der Verkehrsbezeichnung oder - wie in Artikel 9 - jede Verwendung dieses Begriffes in der Aufmachung untersagt wird. Artikel 9 enthält ein umfassenderes Verbot als Artikel 5, so daß er nicht als blosse Wiederholung verstanden werden kann.

    30 Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung das Argumentum e contrario, dessen sich La Martiniquaise bedient, stets äusserst zurückhaltend zu gebrauchen, da es leicht auf ein Scheinargument hinauslaufen kann. Tatsächlich überzeugt das Argument von La Martiniquaise genausowenig wie das Argument, das aus der Tatsache, daß ein Strafgesetzbuch, wonach bei Diebstahl allgemein ein erschwerender Umstand und Strafschärfungsgrund vorliegt, wenn der Täter ein Bediensteter des Opfers ist, das jedoch Diebstähle von landwirtschaftlichen Gehilfen nicht besonders regelt, den Schluß zieht, daß ein Diebstahl, den eine Putzfrau, also eindeutig ebenfalls eine Bedienstete, in der Wohnung ihres Arbeitgebers begangen hat, nicht unter die Strafschärfung falle, da er nicht besonders geregelt sei.

    31 Um mit den Hinweisen, die man anderen Vorschriften als Artikel 5 für dessen korrekte Auslegung entnehmen könnte, zum Ende zu kommen, müssen wir uns Artikel 8 zuwenden, den La Martiniquaise für nicht einschlägig hält, aus dem The Scotch Whisky Association jedoch Argumente herleiten will. Dieser Artikel lautet:

    "Für Spirituosen, die in der Gemeinschaft zwecks Abgabe an den Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden sollen, dürfen keine Bezeichnungen verwendet werden, bei denen einer in dieser Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnung Worte wie $Art`, $Typ`, $façon`, $Stil`, $Marke`, $Geschmack` oder andere ähnliche Angaben beigegeben werden."

    32 Es lässt sich nicht leugnen, daß dieser Artikel als solcher kein Verbot ausspricht, das eine Verkehrsbezeichnung wie das für Gold River verwendete "spiriteux au whisky" erfasst, und daß die Frage der Zulässigkeit dieser Bezeichnung nicht auf seiner Grundlage beantwortet werden kann. Gleichwohl scheint mir dieser Artikel nicht ganz unwichtig, da er im Gegensatz zu anderen, oben geprüften Vorschriften den eindeutigen Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, alle Bezeichnungen zu verbieten, die mehrdeutig sind und es dem Hersteller gerade deshalb ermöglichen könnten, aus dem mit traditionellen Getränken verbundenen Ansehen einen ungerechtfertigten Vorteil zu ziehen und den Verbraucher irrezuführen. Die Bezeichnung "spiritüux au whisky" kann aber zu gleichartigen Verwechslungen führen wie "genre whisky".

    33 Wie ich bereits oben gesagt habe, stützt La Martiniquaise ihre Auslegung des Artikels 5 auch auf die Richtlinie, insbesondere Artikel 5 und 7. Grundsätzlich lässt sich gegen die Heranziehung der Richtlinie meines Erachtens nichts einwenden, da die Verordnung nach ihrer bereits zitierten vierten Begründungserwägung die Bestimmungen der Richtlinie um eigene Vorschriften ergänzt. Diese Vorschriften werden jedoch auch als besondere Vorschriften bezeichnet, so daß im Verhältnis zwischen der Richtlinie und der Verordnung der Lehrsatz anzuwenden ist, daß bei etwaigen Widersprüchen zwischen der Lex specialis und der Lex generalis erstere Vorrang hat.

    34 Nach Auffassung von La Martiniquaise werden ihre Auslegung von Artikel 5 der Verordnung und die von ihr verwendete Verkehrsbezeichnung durch die Definition der Verkehrsbezeichnung in Artikel 5 der Richtlinie in jeder Hinsicht bestätigt. Artikel 5 Absatz 1 bestimmt: "Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den diesbezueglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, und, bei Fehlen einer solchen, die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte."

    35 La Martiniquaise verteidigt die Bezeichnung "spiritüux au whisky" ganz offensichtlich mit dem deskriptiven Charakter, den die Verkehrsbezeichnung aufweisen muß, und dieses Argument hätte bestimmt Gewicht, wenn es nicht durch die Worte "bei Fehlen einer solchen" in Absatz 1 zunichte gemacht würde. Denn eine verkehrsübliche oder deskriptive Bezeichnung kann eindeutig nur dann verwendet werden, wenn es keine zwingenden Vorschriften gibt - und um eine solche handelt es sich gerade bei Artikel 5 der Verordnung -, die eine Bezeichnung vorsehen.

    36 Genausowenig überzeugend erscheint mir die Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

    "(1) Hebt die Etikettierung eines Lebensmittels das Vorhandensein oder den geringen Gehalt einer oder mehrerer Zutaten besonders hervor, die für die Merkmale dieses Lebensmittels wichtig sind, oder wirkt sich die Bezeichnung dieses Lebensmittels in der gleichen Weise aus, so muß die Mindest- oder die Hoechstmenge, in der die Zutaten verwendet worden sind, in Prozentsätzen angegeben werden.

    Diese Angabe wird in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels oder im Verzeichnis der Zutaten bei der betreffenden Zutat angebracht.

    ..."

    37 Man würde in dieser Vorschrift vergeblich nach einer Erlaubnis suchen, den Begriff "Whisky" in die Verkehrsbezeichnung von Gold River aufzunehmen, da Artikel 7 die Verkehrsbezeichnung ersichtlich nicht regelt, sondern als gegeben voraussetzt.

    38 Da wir jedoch gerade dabei sind, diese Vorschrift zu prüfen, meine ich, daß eine der Thesen von The Scotch Whisky Association genauer betrachtet werden sollte. The Scotch Whisky Association macht geltend - und hat dies in der mündlichen Verhandlung als einzige getan -, daß der Begriff Whisky, gleichgültig, in welcher Form, überhaupt nicht auf dem Etikett von Gold River und nicht einmal in einem Zutatenverzeichnis vorkommen dürfe. Das scheint mir absolut übertrieben. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf eine Antwort ihres Mitglieds Fischler auf eine parlamentarische Anfrage zu verdünntem Whisky hingewiesen. Danach müsse es, obwohl die in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehene Regelung noch nicht erlassen sei, möglich sein, die genaue Zusammensetzung von Gold River und folglich den 75%igen Whiskygehalt auf dem Etikett dieses Erzeugnisses anzugeben, und zwar auch, wie in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehen, in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung, solange dies nicht zu einer Verwechslung führe.

    39 Das gebietet meiner Auffassung nach der elementare gesunde Menschenverstand, denn der Verbraucher muß wissen können, ob er ein gin-, rum- oder whiskyhaltiges Getränk kauft; man kann nämlich davon ausgehen, daß er nach einem bestimmten Geschmack und nicht nur nach einem bestimmten Alkoholgehalt sucht.

    40 Zu prüfen sind schließlich noch die Argumente, die La Martiniquaise aus der auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung erlassenen Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(4) herleitet.

    41 Artikel 7b dieser Verordnung, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1781/91 der Kommission vom 19. Juni 1991(5) eingefügt wurde, bestimmt:

    "(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 darf eine Begriffsbestimmung, die Teil einer zusammengesetzten Bezeichnung ist, in der Verkehrsbezeichnung einer Spirituose nur verwendet werden, wenn der Alkohol des betreffenden Getränks ausschließlich von der Spirituose stammt, die in der zusammengesetzten Bezeichnung genannt wird ..."

    42 La Martiniquaise macht unter erneuter Verwendung eines Argumentum e contrario geltend, daß Artikel 7b den Schluß zulasse, daß die Bezeichnung "spiritüux au whisky" für Gold River uneingeschränkt zulässig sei, da dieses Getränk ausser Whisky keinen Alkohol enthalte.

    43 Diese Vorschrift könnte tatsächlich problematisch erscheinen, wenn sie auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre. Das ist sie jedoch nicht. Selbst wenn man nämlich - wie uns in der mündlichen Verhandlung nahegelegt worden ist - einräumen müsste, daß sie entgegen dem, was die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1781/91 vermuten lassen, nur auf Liköre nicht anwendbar ist, kann die Verwendung des Begriffes "spiritüux au whisky" nicht als Verwendung einer zusammengesetzten Bezeichnung verstanden werden. Um sich davon zu überzeugen, genügt ein Blick auf die zusammengesetzten Bezeichnungen des Artikels 7b Absatz 2, wie z. B. "prune-brandy", "orange-brandy", "apricot-brandy". Unter zusammengesetzter Bezeichnung hat der Gesetzgeber die Verbindung der Bezeichnung zweier verschiedener Getränke verstanden, nicht die Verbindung von "spiritüux" (alkoholisches Getränk) und "whisky", da Whisky selbst ein alkoholisches Getränk ist. So wären die Bezeichnungen "whisky-soda" und "whisky-orange" zusammengesetzte Bezeichnungen im Sinne des Artikels 7b.

    44 La Martiniquaise, immer noch nach der gleichen Denkmethode, meint ferner, mit Artikel 7c der Verordnung Nr. 1014/90 argumentieren zu können, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2675/94 der Kommission vom 3. November 1994(6) eingefügt wurde. Dieser Artikel bestimmt:

    "Wird eine in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 genannte Spirituose gemischt mit

    - einer oder mehreren Spirituosen, die in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 definiert oder nicht definiert sind, und/oder

    - einem oder mehreren Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs,

    so muß die Verkehrsbezeichnung $Spirituose` oder $alkoholisches Getränk` an einer sichtbaren Stelle auf dem Etikett ohne weiteren qualitativen Hinweis deutlich erkennbar und leicht lesbar angeordnet sein.

    ..."

    45 Diese Vorschrift betrifft Erzeugnisse, die nichts mit einer Mischung aus Whisky und Wasser zu tun haben, und enthält für diese Getränke einige Erläuterungen und zum Teil sehr ausführliche nähere Bestimmungen dazu, welche Angaben auf ihren Etiketten zulässig sind und welche nicht, stets jedoch, wie aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2675/94 hervorgeht, mit dem Ziel, einen lauteren Wettbewerb zwischen den traditionellen, geschützten Spirituosen und den übrigen Spirituosen zu gewährleisten und Verwechslungen für den Verbraucher zu verhindern.

    46 Deswegen kann, wie ich es bereits für die anderen von La Martiniquaise angeführten Vorschriften festgestellt habe, diese Vorschrift nicht als Grundlage für ein Argumentum e contrario dienen, das durch eine Aushöhlung der einfachen und kohärenten Struktur des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1576/89 zu einem diesen Zielen völlig entgegengesetzten Ergebnis führen würde.

    47 Schließlich sei zur Verordnung Nr. 1014/90 noch folgendes gesagt: Würde diese Verordnung wirklich das aussagen, was ihr La Martiniquaise zuschreiben will, was sie jedoch - wie ich meine, gezeigt zu haben - nicht aussagt, so könnten Zweifel an ihrer Gültigkeit entstehen, was zum Ausgangspunkt, also zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 1576/89, zurückführen würde.

    48 Abschließend möchte ich noch etwas klarstellen. In meinen Ausführungen habe ich die ganze Zeit über nur festzustellen versucht, ob die Bezeichnung "spiritüux au whisky" der Gemeinschaftsregelung entspricht oder nicht. Ich hätte jedoch auch - was leicht gewesen wäre, weil es sich insoweit um weit offenkundigere Verstösse gegen diese Regelung handelt - andere Angaben auf dem Etikett von Gold River untersuchen können, insbesondere die Angaben "assemblage de whisky ayant vieilli plus de 8 ans en fût de chêne" [Whisky-Blend, über acht Jahre in Eichenfässern gereift] (später abgeändert in: "assemblage de whisky ayant vieilli plus de 8 ans en fût de chêne et d'eau" [Blend aus über acht Jahre in Eichenfässern gereiftem Whisky und Wasser]) sowie "Blend of whisky aged in oak casks", die eindeutig wahrheitswidrig sind, wenn man den Begriff der Zusammenstellung (Blend) betrachtet, den Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung definiert. Auch ein Vergleich zwischen der Gesamtaufmachung von Gold River und den Anforderungen des Artikels 2 der Richtlinie an die Etikettierung wäre interessant. Wir müssen uns jedoch an die Frage halten, die uns das Tribunal de grande instance Paris vorgelegt hat.

    49 Auf diese Frage schlage ich dem Gerichtshof, indem ich mich dem Vorschlag der Kommission anschließe, folgende Antwort vor:

    Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen ist dahin auszulegen, daß er es verbietet, den Begriff "Whisky" in die Verkehrsbezeichnung einer Spirituose, die mit Wasser verdünnten Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 40 % enthält, aufzunehmen oder den Begriff "Whisky" zu der für ein solches Getränk verwendeten Bezeichnung "alkoholisches Getränk" oder "Spirituose" hinzuzufügen.

    (1) - ABl. L 160, S. 1.

    (2) - ABl. 1979, L 33, S. 1.

    (3) - Rechtssache C-217/91 (Spanien/Kommission, Slg. 1993, I-3923).

    (4) - ABl. L 105, S. 9.

    (5) - ABl. L 160, S. 5.

    (6) - ABl. L 285, S. 5.

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