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Document 61995CC0380

Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 27. Juni 1996.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Vertragsverletzung - Richtlinie 91/414/EWG - Nichtumsetzung.
Rechtssache C-380/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 I-04837

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1996:260

61995C0380

Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 27. Juni 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung - Richtlinie 91/414/EWG - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-380/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-04837


Schlußanträge des Generalanwalts


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1 Mit der vorliegenden Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag macht die Kommission geltend, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1) verstossen habe, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um der genannten Richtlinie nachzukommen. Ferner beantragt die Kommission, der griechischen Regierung die Kosten aufzuerlegen.

2 Nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 25. Juli 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich hiervon zu unterrichten.

3 Am 5. Oktober 1993 leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren ein, nachdem sie bis dahin keine Mitteilung der griechischen Regierung erhalten hatte. Das Abmahnschreiben blieb unbeantwortet, woraufhin die Kommission am 21. September 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgab. Die griechische Regierung ließ diese unbeantwortet und traf auch nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/414 in ihr innerstaatliches Recht. Daraufhin beschloß die Kommission am 27. November 1995, die vorliegende Klage zu erheben; diese ist am 5. Dezember 1995 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

4 Die griechische Regierung bestreitet in ihrer Klagebeantwortung nicht die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung. Sie trägt lediglich vor, daß von der zuständigen Direktion bereits der Entwurf eines Präsidialdekrets erstellt worden sei, durch den das griechische Recht mit der Richtlinie 91/414 in Einklang gebracht werden solle, und daß dieser Entwurf nach seiner endgültigen Ausarbeitung an den Staatsrat und sodann zur Unterzeichnung an den Präsidenten der Republik weitergeleitet werde. Sie hoffe, daß das fragliche Präsidialdekret möglichst bald zustande komme.

5 Es steht fest, daß die Richtlinie bei Ablauf der durch sie festgesetzten Frist noch nicht vollständig in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden war.

6 Daher ist der Klage der Kommission stattzugeben, soweit sie die Nichtumsetzung innerhalb der festgesetzten Frist betrifft.

7 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen.

8 Demgemäß schlage ich Ihnen vor,

1. festzustellen, das die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen;

2. der Griechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

(1) - ABl. L 230, S. 1.

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