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Document 61995CC0241

Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 17. Oktober 1996.
The Queen gegen Intervention Board for Agricultural Produce, ex parte Accrington Beef Co. Ltd u. a..
Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice, Queen's Bench Division - Vereinigtes Königreich.
Gefrorenes Rindfleisch - Gemeinsame Einfuhrregelung - Gemeinschaftszollkontingent - Neue Wirtschaftsteilnehmer.
Rechtssache C-241/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 I-06699

Identifiant ECLI: ECLI:EU:C:1996:390

SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PHILIPPE LÉGER

vom 17. Oktober 1996 ( *1 )

1. 

Der High Court, Queen's Bench Division, London, hat Ihnen Fragen nach der Gültigkeit von zwei Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 214/94 ( 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Rechtlicher Rahmen der Rechtssache

2.

Gemäß den Verpflichtungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (nachfolgend: GATT) eröffnet der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 130/94 ( 2 ) für das Jahr 1994 ein Gemeinschaftszollkontingent von 53000 Tonnen für bestimmte Kategorien von gefrorenem Rindfleisch. Dabei überließ er der Kommission die Festlegung der Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ( 3 ), das die Anhörung des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch einschließt.

3.

Die im Rahmen dieses Zollkontingents in die Gemeinschaft eingeführten Produkte kommen in den Genuß eines auf 20 % ermäßigten Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs und einer Einfuhrabschöpfung von 0 % ( 4 ).

4.

Das Zollkontingent wird in zwei Teile aufgeteilt (nachfolgend: traditionelles Kontingent bzw. Kontingent für die anderen Marktbeteiligten):

42400 Tonnen (oder 80 %) für die traditionellen Marktbeteiligten und

10600 Tonnen (oder 20 %) für die anderen Marktbeteiligten ( 5 ).

5.

Die traditionellen Marktbeteiligten werden in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 130/94 als diejenigen definiert, die in den letzten drei Jahren im Rahmen des Zollkontingents Einfuhren in die Gemeinschaft vorgenommen haben. Die anderen Marktbeteiligten werden in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 130/94 als diejenigen definiert, die nachweisen können, daß sie im Handel mit Drittländern während eines noch zu bestimmenden Zeitraums eine Mindestmenge von Rindfleisch, das nicht unter diese Einfuhrregelung oder den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr fällt, umgesetzt haben.

6.

Es gibt keine Bestimmung, die einem traditionellen Marktbeteiligten verbietet, ebenfalls an der Verteilung des Kontingents für die anderen Marktbeteiligten teilzunehmen, soweit er die für diese festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

7.

Gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 130/94 soll die Kommission die Durchführungsbestimmungen dieser Verordnung festlegen, indem sie insbesondere die Mindestmenge und den Referenzzeitraum festsetzt, die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 130/94 genannt sind.

8.

Die Verordnung Nr. 214/94 der Kommission erfüllt diese Aufgabe. In Artikel 1 Absatz 2 sind die Voraussetzungen für die Zulassung der anderen Marktbeteiligten festgelegt. Diese Voraussetzungen gelten alternativ. Jeder Antragsteller muß nachweisen, daß er entweder eine Rindfleischmengc von mindestens 50 Tonnen im Jahr 1992 und 80 Tonnen im Jahr 1993 eingeführt hat oder daß er eine Rindfleischmenge von mindestens 110 Tonnen im Jahr 1992 und 150 Tonnen im Jahr 1993 ausgeführt hat, wobei das aus Drittländern eingeführte oder das dorthin ausgeführte Rindfleisch nicht unter Zollkontingente fallen darf.

9.

Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 214/94 bestimmen die Art und Weise der Aufteilung des traditionellen Kontingents und des Kontingents für die anderen Marktbeteiligten. Das traditionelle Kontingent wird zwischen den traditionellen Marktbeteiligten anteilig nach den in den Referenzjahren getätigten Einfuhren aufgeteilt, während das Kontingent für die anderen Marktbeteiligten anteilig nach den von den in Betracht kommenden Marktbeteiligten beantragten Mengen aufgeteilt wird. In der Praxis beantragen die in Betracht kommenden Marktbeteiligten jedoch die in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 214/94 genannte Höchstmenge von 50 Tonnen. In diesem Fall sind Zuteilung pro beantragter Menge und Zuteilung pro Antrag gleich ( 6 ).

10.

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 214/94 bestimmt, daß Gesellschaften, die aus der Fusion von Unternehmen hervorgegangen sind, die jeweils Rechte gemäß Artikel 1 Absatz 1 haben ( 7 ), dieselben Rechte geltend machen können wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind. Diese Regelung gilt nicht für Anträge, die von den anderen Marktbeteiligten gestellt werden. Dies hat die Kommission in einem am 5. Februar 1992 an alle Mitglicdstaaten gerichteten Informationsschreiben zu dem entsprechenden Artikel in der Verordnung (EWG) Nr. 3701/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 des Rates für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 02062991 vorgesehenen Einfuhrregelung klargestellt ( 8 ).

Sachverhalt

11.

Die vorliegende Rechtssache betrifft einen Rechtsstreit zwischen 27 Gesellschaften, die der Familie Slinger gehören, und der britischen Interventionsstelle für Agrarerzeugnisse, dem Intervention Board for Agricultural Produce (nachstehend: Intervention Board). 26 Gesellschaften sind in einem Konzern zusammengeschlossen (nachstehend: Slinger-Konzern oder Konzern); nur eine gehört nicht zum Konzern, wird aber von der Familie Slinger kontrolliert.

12.

Die Gesellschaften sind Fleischerzeuger, -großhändler und -händler mit Sitz in Lancashire. Im Rmdfleischhandel ist der Slinger-Konzern, dessen Jahresumsatz 1993 etwa 35 Millionen UKL betrug, ein Unternehmen mittlerer Größe.

13.

Als die erste Gesellschaft des Konzerns im Jahr 1952 gegründet wurde, betrieb sie eine Einzelhandelsmetzgerei und war im Rahmen von Lieferverträgen tätig. Seitdem hat der Konzern seine Tätigkeiten diversifiziert und seinen geographischen Wirkungskreis ausgedehnt. So besteht der Slinger-Konzern heute aus Schlachthausbetreibern und Großhandelsmetzgereien, die Metzgereien in ganz Lancashire beliefern; er betätigt sich im internationalen Fleischhandel, führt als Unterlieferant Entbeinungungsarbeiten durch und ist im Bereich der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch tätig. Der Konzern besitzt derzeit mehrere Betriebe und Kühlhäuser und hat sich am Ende der achtziger Jahre durch den Erwerb mehrerer in der Fleischerzeugung und im Fleischhandel tätigen Unternehmen ausgedehnt. Er hat seine Geschäftstätigkeit insbesondere durch den Handel mit gefrorenem Fleisch mit Drittländern erweitert. Der größte Teil dieses Handels besteht aus Ausfuhren, aber der Konzern führt auch Waren ein. Im Jahr 1993 wurde dem Slinger-Konzern der „Queen's Award for Export“ verliehen.

14.

Von den 27 klagenden Gesellschaften des Ausgangsverfahrens ließen sich acht im Jahr 1988 als Händler beim Intervention Board eintragen; die anderen 19 folgten im Jahr 1991.

15.

Bis zum Jahr 1993 konnte sich keine der Gesellschaften für das GATT-Kontingent qualifizieren, da sie die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllten. Im Jahr 1993 konnten sich 13 von ihnen für das den anderen Marktbeteiligten vorbehaltene Kontingent qualifizieren.

16.

Im Jahr 1994 nahmen diese 13 Gesellschaften am traditionellen Kontingent teil, da sie gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 130/94 in den letzten drei Jahren im Rahmen des Zollkontingents (in diesem Fall des Kontingents für die anderen Marktbeteiligten) Waren in die Gemeinschaft eingeführt hatten.

17.

Im Jahr 1994 beantragten diese 13 Unternehmen sowie die anderen 14, am Kontingent für die anderen Marktbeteiligten teilzunehmen, um ihre Beteiligung am Zollkontingent zu erhöhen.

18.

Der Intervention Board gab ihren Anträgen nicht statt und übermittelte ihnen zwei Entscheidungen. Mit der ersten wurde ihr Antrag auf Beteiligung am Kontingent für die anderen Marktbeteiligten mit der Begründung abgelehnt, die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hätten nicht nachweisen können, im Jahr 1993150 Tonnen Rindfleisch ausgeführt zu haben. Mit der zweiten wurde geltend gemacht, sie könnten sich nicht auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 214/94 berufen, da diese Bestimmung sie nicht dazu berechtige, ihre jeweiligen Leistungen zusammenzurechnen, um als andere Marktbeteiligte in Betracht zu kommen.

19.

In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, daß 1992 drei Gesellschaften weniger als 110 Tonnen ausgeführt hätten; 1993 sei dies bei vier Gesellschaften der Fall gewesen, und infolgedessen seien die 1994 erforderlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Kontingent der anderen Marktbeteiligten von diesen sieben Gesellschaften nicht erfüllt gewesen, selbst wenn die erforderliche Ausfuhrmindestmenge nicht erhöht worden wäre. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens geben dies zu, wenn sie darauf hinweisen, daß die erforderliche Mindestmenge für die Zulassung erreicht worden wäre, wenn sie sich entsprechend ihrem vorher beim Intervention Board gestellten Antrag auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 214/94 hätten berufen können.

20.

Die Gesellschaften begehren vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, London, die Aufhebung der beiden Entscheidungen des Intervention Board. Sie stellen die Gültigkeit der Rechtsgrundlage in Frage, auf der das Zollkontingent 1994 für die Einfuhr von bestimmten Kategorien gefrorenen Rindfleische sowie von bestimmten gefrorenen Rindfleischerzeugnissen in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung Nr. 214/94 zwischen den Marktbeteiligten der Gemeinschaft aufgeteilt worden ist. Sie vertreten insbesondere die Ansicht, die Festsetzung einer Menge von 150 Tonnen im vorangegangenen Jahr ausgeführtem Rindfleisch in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 214/94 stelle eine Überschreitung von Befugnissen dar in bezug auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 130/94 und verstoße gegen verschiedene Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Darüber hinaus sei gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und gegen das vom Gemeinschaftsgesctzgcbcr verfolgte Ziel verstoßen worden, weil keine Vorschrift erlassen worden sei, die die Zusammenrechnung der früheren Handelsleistungen der einzelnen Gesellschaften zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung als andere Marktbeteiligte gestatte.

21.

Nach ihren Angaben beläuft sich der Schaden, den sie aufgrund der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnungen erlitten haben, auf 200000 UKL.

Vorabentscheidungsfragen

22.

Da das nationale Gericht Zweifel hat, wie über die Ansprüche der Parteien zu entscheiden ist, legt es Ihnen die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.

Ist Artikeli Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/94 der Kommission ungültig und gemeinschaftsrechtswidrig, soweit er von Marktteilnehmern, die sich auf der Grundlage ihrer früheren Rindfleischausfuhren für Zuteilungen aus dem in diesem Absatz genannten Kontingent für das Jahr 1994 qualifizieren wollten, eine Ausfuhr von mindestens 150 Tonnen im vorangegangenen Jahr anstatt einer Ausfuhr von 110 Tonnen, wie sie 1993 gefordert worden war, verlangte? Ist Artikel 1 Absatz 2 insbesondere ungültig und gemeinschaftsrechtswidrig, da er

a)

über die Befugnisse hinausgeht, die der Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 130/94 des Rates übertragen wurden;

b)

gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt;

c)

gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt;

d)

gegen die Verpflichtung zur ausreichenden Begründung gemäß Artikel 190 EG-Vertrag verstößt; und/oder

e)

entgegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 130/94 und Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ohne ordnungsgemäße Anhörung des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch erlassen worden ist?

2.

Ist Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 214/94 der Kommission ungültig und gemeinschaftsrechtswidrig, soweit er Gesellschaften, die aus der Fusion von Unternehmen hervorgegangen sind, die jeweils Rechte gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung haben, die Möglichkeit vorenthält, ihre früheren Handelsleistungen zusammenzurechnen? Verstößt Artikel 2 Absatz 2 insbesondere gegen

a)

den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, soweit Gesellschaften, die ihre Rechte aus Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung herleiten, ihre früheren Handelsleistungen vereinigen und zusammenrechnen können, um Zuteilungen aus dem Kontingent zu erhalten, während Gesellschaften, die ihre Rechte aus Artikel 1 Absatz 2 herleiten, diese Möglichkeit nicht haben; und/oder

b)

die in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 130/94 des Rates erwähnte Garantie, daß alle betroffenen Marktteilnehmer der Gemeinschaft einen kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent haben?

A — Ztilässigkeit des Ersuchens

23.

Das Vereinigte Königreich wirft eine Frage nach der Zulässigkeit der Ihnen vorgelegten Vorabentscheidungsfragen auf — ohne sie zu beantworten —, indem es auf Ihr Urteil TWD Textilwerke Deggendorf hinweist ( 9 ), in dem Sie festgestellt haben, daß ein einzelner, der Adressat einer ihn individuell und unmittelbar beschwerenden Entscheidung ist und gegen diese nicht fristgemäß Klage gemäß Artikel 173 des Vertrages erhoben hat, wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit die Gültigkeit dieser Entscheidung nicht in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht angreifen kann ( 10 ).

24.

Damit sich ein einzelner gegenüber einer Gemeinschaftsverordnung auf Artikel 173 des Vertrages berufen kann, muß er nach Ihrer ständigen Rechtsprechung beweisen, daß er von den streitigen Bestimmungen der betreffenden Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist und sich in einer Lage befindet, die ihn aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt ( 11 ).

25.

In dem Fall, der uns heute beschäftigt, geht jedoch aus den Akten nicht hervor, daß es sich bei den streitigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 214/94 um eine verschleierte Entscheidung handelt, die die Gesellschaften des Slinger-Konzerns individuell und unmittelbar betrifft. Im Gegenteil, diese Bestimmungen richten sich abstrakt und generell an einen unbestimmten Personenkreis, gelten für objektiv bestimmte Situationen und betreffen die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer in dem betreffenden Sektor in der gleichen Weise wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer identischen Situation befindet. Aufgrund des mir bekannten Sachverhalts bin ich daher der Meinung, daß eine auf Artikel 173 des Vertrages gestützte Klage für unzulässig erklärt worden wäre ( 12 ).

26.

Demnach bin ich der Auffassung, daß die angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig ist und daß das Ersuchen zulässig ist.

Β — Antwort auf die erste Frage

27.

Mit dieser Frage begehrt das vorlegende Gericht Ihre Entscheidung über die Gültigkeit von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 214/94, soweit dort der für die anderen Marktbeteiligten bestimmte Teil des Zollkontingents Antragstellern vorbehalten ist, die nachweisen können, im Jahr 1992 mindestens 110 Tonnen und im Jahr 1993 mindestens 150 Tonnen Rindfleisch in Drittländer ausgeführt zu haben.

28.

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens werfen der Kommission vor, diese Mindestmenge gegenüber der früheren Mindestmenge um 30 % erhöht und dadurch

a)

die ihr vom Rat übertragenen Befugnisse überschritten zu haben;

b)

wesentliche Formvorschriften nicht beachtet zu haben (Fehlen der Begründung sowie der Anhörung des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch);

c)

gegen verschiedene allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen zu haben (die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes).

Zur Rüge der Überschreitung von Befugnissen

29.

Die Klägerinnen des Aus gangs Verfahrens werfen der Kommission vor, ihre Befugnisse überschritten zu haben, indem sie in der Verordnung Nr. 214/94 Ziele festgesetzt habe, die den vom Rat in der Verordnung Nr. 130/94 ordnungsgemäß festgelegten Zielen widersprächen.

30.

Nach Ansicht der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verfolgt die Kommission zwei Ziele. Zum einen gehe es ihr darum, die Zahl der Anträge für das Zollkontingent der anderen Marktbeteiligten zu begrenzen, um eine Auslosung zu vermeiden, obwohl eine solche in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sei ( 13 ), und zum anderen darum, die Gründung von fiktiven Gesellschaften zu verhindern, d. h. Gesellschaften, die allein zu dem Zweck gegründet würden, der Gruppe, zu der sie gehörten, ein Höchstmaß an Vorteilen aus dem System der Aufteilung des den anderen Marktbeteiligten vorbehaltenen Teils des Zollkontingents zu sichern.

31.

Demgegenüber habe der Rat ursprünglich drei Ziele verfolgt. Erstens habe er das Gemeinschaftszollkontingent auf gewissenhafte Marktbeteiligte verteilen wollen. Die Aufgabe der Kommission bestehe also darin, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die betreffenden Marktbeteiligten ihrer Tätigkeit gewissenhaft nachgingen ( 14 ). Zweitens sei nach der Definition des Rates selbst derjenige ein gewissenhafter Marktbeteiligter, dessen Handelsumfang mit Drittländern repräsentativ sei ( 15 ). Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ziehen daraus den Schluß, daß die Erhöhung der Mindestmenge der Ausfuhren in Drittländer, die erforderlich sei, um einen Teil des Kontingents für andere Marktbeteiligte beanspruchen zu können, nur gerechtfertigt wäre, wenn eine bedeutende Zunahme der aus der Europäischen Union in die Drittländer ausgeführten Rindfleischmengen festgestellt worden wäre. Schließlich habe der Rat sich um einen gleichen und kontinuierlichen Zugang aller betroffenen Marktbeteiligten zum Zollkontingent bemüht.

32.

Ich kann der Analyse der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nicht zustimmen.

33.

Der Rat hat nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 130/94 der Kommission bekanntlich die Aufgabe übertragen, die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an dem Zollkontingent aufzustellen, das den anderen Marktbeteiligten vorbehalten ist (d. h. die Mindestmengen und den Referenzzeitraum, die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 130/94 vorgesehen sind). Außerdem sind nach diesem Artikel diese Modalitäten gemäß dem in Artikel 27 der Verordnung Nr. 805/68 vorgesehenen Verfahren festzulegen. Es handelt sich um das sogenannte Verwaltungsausschußvcrfahren, in dem dem Rat eine Eingriffsmöglichkeit verbleibt.

34.

Es zeigt sich also, daß die Kommission für den Erlaß der betreffenden Maßnahmen zuständig ist — was von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nicht bestritten wird.

35.

Außerdem verfügt die Kommission nach Ihrer Rechtsprechung in diesem Zusammenhang über ein weitgehendes Ermessen. Sie haben nämlich entschieden, daß „sich der Rat auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik ( 16 ) veranlaßt sehen [kann], der Kommission weitgehende Durchführungsbefugnisse zu übertragen, da nur sie in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit zu handeln (vgl. insbesondere Urteil vom 30. Oktober 1975 in der Rechtssache 23/75, Rey Soda, Slg. 1975, 1279, Randnr. 11). Plier ist die Übertragung weitgehender Durchführungsbefugnisse insbesondere auch deshalb unbedenklich, weil sie im ‚Verwaltungsausschußverfahren‘ wahrzunehmen sind, in dem dem Rat eine Eingriffsmöglichkeit verbleibt (vgl. Urteil in der Rechtssache Rey Soda, a. a. O., Randnr. 13).“ ( 17 )

36.

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen mit dem von der Vorschrift verfolgten Ziel übereinstimmen.

37.

Das von der Verordnung Nr. 130/94 verfolgte Ziel ist in ihrer zweiten Begründungserwägung definiert. Es besteht darin,„sicherzustellen, daß alle betroffenen Marktteilnehmer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben“. Die dritte Begründungserwägung legt die zur Erreichung dieses Zieles einzusetzenden Mittel fest, indem sie bestimmt: Die „Regelung besteht in der Aufteilung der verfügbaren Mengen durch die Kommission auf die traditionellen Marktteilnehmer und die am Rindfleischhandel mit Drittländern interessierten Marktteilnehmer. Um sicherzustellen, daß die letztgenannten Marktteilnehmer ihrer Tätigkeit gewissenhaft nachgehen, dürfen jedoch nur Mengen von gewisser Bedeutung, die für den Handel mit Drittländern repräsentativ sind, in Betracht gezogen werden.“ Das verfolgte Ziel muß auch nach dem entsprechenden Hinweis in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 214/94 dadurch erreicht werden, daß das Zollkontingent denen vorbehalten wird, „die nachweisen können, daß sie ihrer Tätigkeit gewissenhaft nachgehen, und die sich für Mengen eines bestimmten Mindestumfangs interessieren“.

38.

Im Urteil Weddel/Kommission, a. a. 0. ( 18 ), haben Sie anerkannt, daß das Ziel der Einfuhrregelung für Rindfleisch im Rahmen des GATT-Kontingents darin besteht, den gleichen und kontinuierlichen Zugang aller an diesem Kontingent interessierten Marktbeteiligten sicherzustellen. Zudem haben Sie Verhaltensweisen gerügt, die zu einer Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens dieser Regelung und zu einer Gefährdung des verfolgten Zieles führen können.

39.

Den Argumenten der Kommission ist zuzustimmen. Das Verhalten der Marktbeteiligten, die künstlich die Wirtschaftsstruktur ihrer Gruppe aufspalten, um auf den größtmöglichen Teil des anderen Marktbeteiligten vorbehaltenen Kontingents Anspruch erheben zu können, ist nämlich geeignet, das reibungslose Funktionieren der Regelung zu beeinträchtigen, die Anwendung der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 214/94 vorgesehenen Regelungen zu umgehen sowie den Grundsatz des gleichen und kontinuierlichen Zugangs aller interessierten Marktbeteiligten zum Zollkontingent zu gefährden.

40.

Entgegen den Behauptungen der Klägerinnen des Aus gangs Verfahrens ist nicht ersichtlich, daß der Rat eine Verbindung zwischen den von der Kommission festzusetzenden Beträgen oder Mengen und der Entwicklung der Drittlandsaus- oder -einfuhren herstellen wollte. Die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 130/94 bestimmt nur: „Um sicherzustellen, daß die letztgenannten Marktteilnehmer [d. h. andere als die traditionellen] ihrer Tätigkeit gewissenhaft nachgehen, dürfen ... nur Mengen von gewisser Bedeutung, die für den Handel mit Drittländern repräsentativ sind, in Betracht gezogen werden.“ Demnach werden sich die Marktbeteiligten, die in bedeutendem Umfang Einfuhren oder Ausfuhren vorgenommen haben, für das Kontingent qualifizieren (d. h. sie werden ein Recht auf Einfuhr haben). Die Erhöhung der Mindestmenge der Ausfuhren in Drittländer ist somit ein wirksames Mittel, um das vom Rat festgelegte Ziel zu erreichen.

41.

Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß die Rüge der Überschreitung oder des Mißbrauchs von Befugnissen zurückzuweisen ist.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

42.

Nach der Darlegung des vom Rat verfolgten Zieles möchte ich nun prüfen, ob die Kommission nicht über das hinausgegangen ist, was für seine Erreichung geeignet und erforderlich ist ( 19 ).

43.

Zu dieser Frage haben Sic festgestellt, daß „... die Kommission und der Verwaltungsausschuß ... bei der Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts über einen weiten Ermessensspielraum [verfügen]. Bei der Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis muß sich der Richter darauf beschränken, zu prüfen, ob der Behörde kein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.“ ( 20 )

44.

Demnach prüft der Gerichtshof, ob nicht ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der betreffenden Marktsituation vorliegt, ob die Kommission nicht eine Maßnahme gewählt hat, die für die verfolgten Ziele offensichtlich ungeeignet ist und ob die gewählte Maßnahme zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderlich ist.

45.

Ich prüfe zunächst den ersten Punkt.

46.

Wie oben ausgeführt, besteht das von der Verordnung Nr. 130/94 verfolgte Ziel darin, einen gleichen und kontinuierlichen Zugang aller interessierten Marktbeteiligten der Gemeinschaft zum Zollkontingent sicherzustellen.

47.

Die Kommission hat diese Kontinuität des Zugangs zum Zollkontingent sichergestellt, indem sie den größten Teil des Kontingents den traditionellen Marktbeteiligten zugeteilt hat. Für diese ist unabhängig vom Umfang des Handels mit Drittländern die Zuteilung eines Teils des Kontingents gewährleistet, sofern sie nur nachweisen, während der letzten drei Jahre am Zollkontingent teilgenommen zu haben. Die Gleichheit des Zugangs der interessierten Marktbeteiligten zum Zollkontingent ist durch die Öffnung eines Teils des Kontingents für neue Marktbeteiligte und durch die Vorschrift sichergestellt, nach der ein Antragsteller nur einen einzigen Antrag stellen kann ( 21 ).

48.

Die von der Kommission vorgelegten Zahlen über die Zunahme der Anträge (Zunahme um ungefähr 78 % zwischen 1992 und 1993) sind nicht bestritten worden, genausowenig wie ihre Analyse der Gründe für diese Zunahme. Die Marktsituation in der Gemeinschaft hat eine starke Zunahme der Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern, die den Handel mit gefrorenem Rindfleisch aufnehmen, offensichtlich nicht bestätigt. Dies muß daher der künstlichen Gründung von Unternehmen zwecks Teilnahme am Kontingent zugeschrieben werden, d. h. der Aufspaltung einer großen wirtschaftlichen Einheit in kleine Einheiten, die nicht wirklich von der Haupteinheit unabhängig sind und die allein zu dem Zweck gegründet wurden, einen großen Teil des Zollkontingents zu erhalten.

49.

Ebensowenig wird bestritten, daß die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens die von der Kommission beschriebene Strategie verfolgt haben, um den größtmöglichen Teil des anderen Marktbeteiligten vorbehaltenen Zollkontingents zu erhalten. Der zweite Antrag der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens beim Intervention Board (die erforderliche Mindestmenge durch Fusion zu erreichen) bestätigt dies. Ein solches Verhalten widerspricht dem Ziel, das der Rat verfolgt ( 22 ).

50.

Folglich ist ein offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Beurteilung des Marktes nicht bewiesen.

51.

Ich möchte nun als zweites prüfen, ob, wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens behaupten, die ergriffene Maßnahme für das verfolgte Ziel offensichtlich ungeeignet ist und die Anwendung des Losverfahrens der Marktsituation besser angepaßt gewesen wäre.

52.

Ich schließe mich in diesem Punkt der Meinung der Kommission an. Die Auslosung hätte nur zu einer Verschlimmerung des beschriebenen Phänomens geführt. Sie hätte der Aufspaltung der wirtschaftlichen Einheiten in viele Gesellschaften allein zu dem Zweck, die größtmögliche Chance zu bekommen, sich für dieses Kontingent zu qualifizieren und einen Teil davon zu erhalten, Vorschub geleistet.

53.

Dagegen kann nur die Erhöhung der Mindestmenge in der beschlossenen Größenordnung zu einer angemessenen Lösung dieses Problems in Übereinstimmung mit dem verfolgten Ziel führen. Die vorliegende Rechtssache veranschaulicht ausgezeichnet die Wirksamkeit dieser Maßnahme und auch ihre Erforderlichkeit.

54.

Folglich komme ich zu dem Ergebnis, daß die von der Kommission ergriffene Maßnahme nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und daß die entsprechende Rüge zurückzuweisen ist.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

55.

Nach Ansicht der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens konnte die Kommission die festgelegte Mindestmenge für Rindfleischausfuhren in Drittländer nicht in der vorgenommenen Art und Weise erhöhen, ohne das berechtigte Vertrauen der betroffenen Marktbeteiligten zu verletzen. Die Kommission hätte die Marktbeteiligten anhören und sie rechtzeitig über die bevorstehenden Änderungen der Gemeinschaftsgesetzgebung informieren müssen, um ihnen einen effizienten Einsatz ihrer Mittel zu ermöglichen.

56.

Die Kommission trägt ihrerseits vor, das Zollkontingent werde auf jährlicher Basis verwaltet. Den Verordnungen Nrn. 214/94 und 130/94 lasse sich nicht entnehmen, daß die Zulassungskriterien unverändert blieben. Diese Kriterien würden immer nach Ablauf des maßgeblichen Referenzzeitraums festgelegt, bevor die Anträge für das laufende Jahr gestellt würden, um Spekulationsversuche zu verhindern und ein reibungsloses Funktionieren der Regelung zu ermöglichen. Aus den Akten und dem eigenen Eingeständnis der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens gehe hervor, daß sie auf das Ausbleiben einer Erhöhung der Ausfuhrmindestmenge spekuliert hätten. Damit seien sie ein Risiko eingegangen und hätten dieses Risiko akzeptiert. Darüber hinaus weist die Kommission auf wesentlich stärkere Erhöhungen dieser Mindestmenge hin. So habe die Erhöhung im Jahr 1992120 % betragen.

57.

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs liegt es auf der Hand, daß das Geschäftsverhalten der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens von einem spekulativen Verhalten geprägt sei und daß der Slinger-Konzern sich bemüht habe, ein Höchstmaß an Vorteilen zu erlangen. Dies sei an sich nicht unrechtmäßig, wie auch die Einstellung der Kommission nicht unrechtmäßig sei, derartige Spekulationen mit wirksamen Mitteln zu bekämpfen. Das mit jedem spekulativen Verhalten untrennbar verbundene Risiko dürfe vom Slinger-Konzern jedoch nicht heruntergespielt werden.

58.

Meiner Meinung nach ist der vom Vereinigten Königreich und von der Kommission vertretenen Ansicht zuzustimmen.

59.

Der Gerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß „die Wirtschaftsteilnehmer im übrigen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen [dürfen], die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisation, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt ... [Urteil vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u.a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 57].“ ( 23 )

60.

Außerdem haben Sie festgestellt, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Änderung einer bestehenden Situation durch eine Regelung nicht entgegensteht, sofern der Erlaß derartiger Maßnahmen vorhersehbar ist und rechtzeitig angekündigt wird ( 24 ).

61.

Wie die Kommission in ihren oben genannten Erklärungen aufgezeigt hat, ist dies hier der Fall.

62.

Die vorzeitige Ankündigung der neuen Zulassungskriterien, insbesondere vor Ablauf des Referenzzeitraums, würde diesen Vorschriften ihre praktische Wirksamkeit entziehen. In einem derartigen Fall würde eine „spekulierende“ Gruppe die Ausfuhrlizenzen zwischen den speziell hierzu gegründeten Gesellschaften vor Ablauf des Referenzzeitraums lediglich neu verteilen, wobei sie darauf achten würde, den neu festgelegten Mindestmengen zu entsprechen. Jeder durchschnittlich erfahrene Marktbeteiligte, insbesondere der, der regelmäßig an der Zuteilung eines Teils des Zollkontingents teilnimmt, weiß genau, wie diese Vorschriften zustande kommen. Sowohl aufgrund der Schriftsätze ( 25 ) als auch aufgrund der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, daß der Slinger-Konzern als ein besonders erfahrener und sorgfältiger Marktbeteiligter betrachtet werden muß. Seine Führungskräfte wußten nicht nur, daß die Mindestmenge geändert werden konnte, sondern auch, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen konnte. Dementsprechend können die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nicht ernsthaft behaupten, die Kommission habe ihnen gegenüber den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Dies gilt um so mehr, als ihr Verhalten geeignet war, das normale Funktionieren der vom Rat geschaffenen Regelung zu beeinträchtigen.

63.

Diese Rüge muß folglich zurückgewiesen werden.

Unzureichende Begründung

64.

Nach Ansicht der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hat die Kommission die ihr nach Artikel 190 des Vertrages obliegende Begründungspflicht verletzt.

65.

Der Gerichtshof hat jedoch stets die Ansicht vertreten, daß „nicht verlangt werden kann, daß in der Begründung der Verordnungen die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand der Verordnungen sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören“ ( 26 ), und daß es für die Anforderungen von Artikel 190 des Vertrages ausreicht, daß die Begründung „der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt [ist]. Sie muß die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.“ ( 27 )

66.

Im vorliegenden Fall trifft dies für die Verordnung Nr. 214/94 bezüglich der Begründung der Erhöhung der Ausfuhrmindestmenge zu. Unter anderem bezieht sich diese Verordnung ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 130/94, die das Ziel der Regelung sowie die allgemeinen Grundsätze für die Verwaltung des Zollkontingents nennt. So wird in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 214/94 die Notwendigkeit betont, einen reibungslosen Übergang zwischen der auf die nationale Verwaltung gestützten Regelung und der Gemeinschaftsverwaltung zu gewährleisten und zugleich die Besonderheiten des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen zu berücksichtigen; ebenso wird dort klargestellt, daß der Zugang zur zweiten Tranche den Marktbeteiligten vorbehalten ist, die nachweisen können, daß sie ihrer Tätigkeit gewissenhaft nachgehen, und die Mengen von gewisser Bedeutung beantragen. Die fünfte Begründungserwägung der Verordnung nennt die Notwendigkeit einer effizienten Verwaltung und die Bekämpfung betrügerischer Praktiken. Somit sind die Gründe, aus denen die Kommission die erforderlichen Zulassungskriterien für die an einem Teil der zweiten Tranche des betreffenden Gemeinschaftszollkontingents interessierten Marktbeteiligten geändert hat, klar und unmißverständlich aufgeführt worden.

67.

Folglich muß die Rüge der unzureichenden Begründung zurückgewiesen werden.

Anhörung des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch

68.

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens tragen vor, die Verordnung Nr. 214/94 sei unter Nichtbeachtung des vom Rat vorgesehenen Verfahrens erlassen worden, da die Anhörung des Verwaltungsausschusses zu spät erfolgt sei.

69.

Das Vereinigte Königreich und die Kommission weisen dieses Argument als unbegründet zurück, da die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens an anderer Stelle anerkennen würden, daß diese Anhörung stattgefunden habe und daß das Ergebnis in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 214/94 wiederzufinden sei.

70.

Diese Rüge ist meines Erachtens in der Tat zurückzuweisen.

71.

Die Verordnung Nr. 805/68 schreibt keine besondere Frist zwischen der Befassung des Verwaltungsausschusses und der Abgabe seiner Stellungnahme vor. Artikel 27 Absatz 2 legt lediglich fest, daß er seine Stellungnahme innerhalb einer Frist abgibt, die der Vorsitzende bestimmt.

72.

Sie haben sich bereits einmal zu den Aufgaben, den Befugnissen und der Reichweite der Entscheidungen der Kommission im Rahmen des Verwaltungsausschußverfahrens geäußert.

73.

So haben Sie im Urteil Köster und Berodt ( 28 ) die Aufgabe des Verwaltungsausschusses dahin gehend definiert, „... Stellungnahmen zu den Entwürfen der von der Kommission geplanten Maßnahmen abzugeben ( 29 ), ...eine ständige Konsultation [zu] gewährleisten, die der Orientierung der Kommission bei der Ausübung der ihr vom Rat übertragenen Befugnisse dienen und dem Rat die Möglichkeit geben soll, anstelle der Kommission tätig zu werden“ ( 30 ). Der Verwaltungsausschuß kann jedoch unter keinen Umständen „anstelle der Kommission oder des Rates ... entscheiden“ ( 31 ). Wie Sie ausgeführt haben, kann die Kommission „sofort anwendbare Maßnahmen erlassen, wie immer die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses ausfällt“ ( 32 ), und sie ist, „wenn der Ausschuß ablehnend Stellung [nimmt], ... nur verpflichtet, die getroffenen Maßnahmen dem Rat mitzuteilen“ ( 33 ). Daraus haben Sie gefolgert, daß „[d]emnach ... das Verwaltungsausschußverfahren dem Rat die Möglichkeit [gibt], der Kommission beträchtliche Durchführungsbefugnisse unter dem Vorbehalt zu übertragen, daß er gegebenenfalls die Entscheidung an sich ziehen kann, ... [daß es] aber nicht die Gemeinschaftsstruktur und das institutionelle Gleichgewicht [verfälscht]“ ( 34 ).

74.

Weiterhin geht aus der Untersuchung der Rechtsprechung zur Tragweite der Stellungnahmen des Verwaltungsausschusses hervor, daß der Gerichtshof diese für sehr begrenzt hält.

75.

So haben Sie es ausgeschlossen, daß Antragsteller sich, um die Rechtswidrigkeit einer Verordnung der Kommission geltend zu machen, auf eine Abweichung zwischen den erlassenen Bestimmungen und den vorbereitenden Unterlagen berufen können, die die Vorschläge wiedergeben, mit denen der Verwaltungsausschuß befaßt worden war ( 35 ), indem Sie festgestellt haben: „Den in vorbereitenden Unterlagen enthaltenen Angaben kann nämlich nicht der Rang einer Rechtsnorm zuerkannt werden, anhand deren die schließlich von der Kommission in Beratung mit dem Verwaltungsausschuß getroffenen Entscheidung gerügt werden könnte. Die Folgerungen, die die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens aus dem Vergleich zwischen den dem Verwaltungsausschuß ursprünglich unterbreiteten Vorschlägen in bezug auf den Mindestpreis des Ausgangsstoffes und den Verarbeitungskosten gezogen haben, um die Höhe ihres Schadens zu bestimmen, sind deshalb zurückzuweisen.“

76.

Ebenso haben Sie in einem Urteil vom 14. Dezember 1978 ( 36 ) festgestellt, daß das Ausbleiben einer Stellungnahme des Verwaltungsausschusses in keiner Weise die Gültigkeit der von der Kommission ergriffenen Maßnahmen beeinträchtigt, denn, wie Sie selbst formuliert haben, „nur der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses nicht entsprechende Maßnahmen der Kommission [sind] dem Rat mitzuteilen. Das Ausbleiben einer Stellungnahme des Verwaltungsausschusses beeinträchtigt deshalb die Gültigkeit der von der Kommission ergriffenen Maßnahme in keiner Weise.“

77.

Im vorliegenden Fall ist der Ausschuß nicht nur angehört worden, sondern hat sogar eine zustimmende Stellungnahme abgegeben. Daraus folgt, daß die streitige Maßnahme nicht für unwirksam erklärt werden kann.

C — Antwort auf die zweite Frage

78.

Mit der zweiten Frage begehrt das vorlegende Gericht Ihre Entscheidung über die Gültigkeit von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 214/94 der Kommission, soweit er den Gesellschaften, die aus einer Fusion von Unternehmen hervorgegangenen sind, die jeweils Rechte gemäß Artikel 1 Absatz 2 haben, die Möglichkeit vorenthält, ihre früheren Handelsleistungen zusammenzurechnen.

79.

Nach Ansicht der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hat die Kommission, indem sie ihnen diese Möglichkeit vorenthalte, die aber den nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 214/94 berechtigten Gesellschaften offenstehe, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen und das vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgte und in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 130/94 niedergelegte Ziel mißachtet, nämlich den kontinuierlichen Zugang aller interessierten Marktbeteiligten der Gemeinschaft zum betreffenden Kontingent zu gewährleisten.

80.

Das Vereinigte Königreich und die Kommission tragen vor, die Beantwortung dieser Frage sei nicht relevant für den Sachverhalt, über den das vorlegende Gericht zu entscheiden habe. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 214/94 sei nämlich nicht auf den in der Vorlageentscheidung beschriebenen Sachverhalt anwendbar. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens rügten, vom Kontingent für die anderen Marktbeteiligten ausgeschlossen worden zu sein, und stellten eine der Vorschriften in Frage, die die Zulassungsvoraussetzungen festlege. Die streitige Bestimmung lege aber eine der Verteilungsregeln für das Zollkontingent für traditionelle Marktbeteiligte fest. Sie beziehe sich also auf Situationen, die zeitlich weiter zurücklägen als die der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und könne in keiner Weise zur Lösung des Rechtsstreits beitragen.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

81.

Offen gesagt bin ich nicht der Ansicht, daß im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen worden ist. Bei Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 214/94 handelt es sich um eine besondere Vorschrift, die eine praktische Vcrteilungsrcgcl für das den traditionellen Marktbeteiligten vorbehaltene Kontingent festlegen soll. Die Bestimmung lautet bekanntlich: „Gesellschaften, die aus der Fusion von Unternehmen hervorgegangen sind, welche jeweils Rechte gemäß Artikel 1 Absatz 1 haben, können dieselben Rechte geltend machen wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind.“ ( 37 )

82.

Angesichts der Tatsachen unseres Falles ist die Situation der Gesellschaften, die Parteien des Ausgangsverfahrens sind, eindeutig ganz anders. Keine von ihnen erfüllt, unter welchem Gesichtspunkt auch immer, die Zulassungsvoraussetzungen, um sich für einen Teil des Zollkontingents zu qualifizieren ( 38 ).

83.

Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung ist „das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes des Gemeinschaftsrechts, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-56/94, SCAC, Slg. 1995, I-1769, Randnr. 27)“ ( 39 ).

84.

Da sie sich nicht in einer Situation befinden, die mit der von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 214/94 vergleichbar ist, können sie nicht geltend machen, durch die Anwendung einer anderen Vorschrift auf sie diskriminiert worden zu sein.

85.

Die Rüge irgendeiner Form von Diskriminierung ist daher zurückzuweisen.

Mißachtung des vom Rat in der Verordnung Nr. 130/94 verfolgten Zieles

86.

Nach Ansicht der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hat die Kommission den gleichen und kontinuierlichen Zugang aller interessierten Marktbeteiligten zum GATT-Kontingent nicht gewährleistet, da sie ihnen die Möglichkeit vorenthalten habe, ihre früheren Handelsleistungen zusammenzurechnen.

87.

Entgegen der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vertretenen Auffassung bin ich der Ansicht, daß das Fehlen einer Bestimmung in der Verordnung, die ihnen gestattet, die früheren Handelsleistungen zusammenzurechnen, um sich für das Kontingent zu qualifizieren, nicht gegen das vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgte Ziel verstößt. Für das verfolgte Ziel verweise ich auf meine vorstehenden Ausführungen ( 40 ).

88.

Meiner Ansicht nach würde es gegen das vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgte Ziel verstoßen, dem Antrag der Klägerinnen des Aus gangs Verfahrens stattzugeben. Würde man ihren Argumenten folgen, würde man nämlich der Bildung zusätzlicher unseriöser Gesellschaften (um bei der von der Kommission benutzten Terminologie zu bleiben) Vorschub leisten, vor allem deshalb, weil im Falle einer „Fehlberechnung“ bei der Verteilung der Ausfuhrlizenzen zwischen dieser Art von Gesellschaften von der Möglichkeit einer Fusion Gebrauch gemacht werden könnte. Wie ich jedoch gerade ausgeführt habe, ist eine derartige Situation mit dem vom Rat verfolgten Ziel nicht zu vereinbaren ( 41 ). Diese Rechtssache zeigt sehr anschaulich, wie die Berechnung solch eines „spekulierenden“ Marktbeteiligten aussieht.

89.

Gleichwohl ist richtig, daß die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 214/94 enthaltene Regel nur auf traditionelle Marktbeteiligte anwendbar ist. Meines Erachtens gibt es objektive Gründe für diese offensichtliche Ungleichbehandlung. Diese Bestimmung war notwendig, da die Regelung für die Verteilung des Kontingents unterschiedlich ist, je nachdem, ob ein Marktbeteiligter für die Verteilung des traditionellen Kontingents oder des Kontingents für die anderen Marktbeteiligten in Betracht kommt. Wie die Kommission nämlich ausgeführt hat ( 42 ), „[wäre] [e]ine Artikel 2 Absatz 2 entsprechende Bestimmung für die anderen Marktbeteiligten im Grunde genommen eine Bestimmung über die Fusion von zwei Gesellschaften, die im laufenden Kontingentsjahr bereits als andere Marktbeteiligte in Betracht gekommen sind. Im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Kontingents hat eine derartige Möglichkeit keinerlei praktischen Nutzen, da jede spätere Verteilung nicht auf der Grundlage der früheren Handelsleistungen erfolgt, sondern auf der Grundlage des späteren Antrags der Gesellschaft, die aus der Fusion hervorgegangen ist. Demgegenüber kann im Fall von traditionellen Einführern, für die die Fusion noch bis zu vier Jahren danach rechtliche Auswirkungen haben kann, die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehene Situation auftreten, und die Regelung hat folglich tatsächlich einen praktischen Nutzen, zumindest unter dem Gesichtspunkt der verwaltungsmäßigen Klarheit. Dies ist der Grund, warum die Verordnung Nr. 214/94 eine ausdrückliche Vorschrift zu dieser Frage für die traditionellen Einführcr, nicht aber für die anderen Marktbeteiligten enthält.“

Schlußantrag

90.

Aus den vorstehend ausgeführten Gründen schlage ich Ihnen vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

Die Prüfung der Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/94 der Kommission vom 31. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 130/94 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 02062991 im Lichte der Gründe des Vorlagebeschlusses hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigen könnte.


( *1 ) Originalsprachig Französisch.

( 1 ) Verordnung der Kommission vom 31. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 130/94 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 02062991 (ABl. L 27, S. 46).

( 2 ) Verordnung des Rates vom 24. Januar 1994 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemcinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 02062991 (1994) (ABl. L 22, S. 3).

( 3 ) Verordnung des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24).

( 4 ) Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 130/94.

( 5 ) Artikel 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 130/94.

( 6 ) Erklärungen der Kommission, Nr. 16.

( 7 ) Das heißt, die Rechte, die den traditionellen Marktbeteiligten vorbehalten sind.

( 8 ) ABl. L 350, S. 34.

( 9 ) Urteil vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 („TWD“, Slg. 1994, I-833).

( 10 ) Randnrn. 25 und 26.

( 11 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847, Randnrn. 18 bis 23) und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. I-1853, Randnrn. 19 bis 22).

( 12 ) Urteile vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62 (Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 961, 977) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91 (Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnrn. 19 und 20).

( 13 ) Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 214/94.

( 14 ) Dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 130/94.

( 15 ) Ebenda.

( 16 ) In diesem Fall handelte es sich ebenfalls um die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch.

( 17 ) Urteil vom 29. Februar 1996 in den Rechtssachen C-296/93 und C-307/93 (Frankreich und Irland/Kommission, Slg. 1996, I-795, Randnr. 22).

( 18 ) Randnr. 35.

( 19 ) Urteil Frankreich und Irland/Kommission, a. a. O., Randnr. 30.

( 20 ) Ebenda, Randnr. 31.

( 21 ) Artikel 3 der Verordnung Nr. 214/94.

( 22 ) Siehe Nr. 39 meiner Schlußanträge.

( 23 ) Urteil Frankreich und Irland/Kommission, a. a. O., Randnr. 59.

( 24 ) Vgl. z. B. Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 21).

( 25 ) Vgl. insbesondere Nrn. 29, 30 und 34 der Erklärungen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens.

( 26 ) Speziell im Agrarbereich, vgl. insbesondere Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 55/87 (Moksel, Slg. 1988, 3845, Randnr. 23) und vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84 (Eridania u. a., Slg. 1986, 117, Randnr. 38).

( 27 ) Zuletzt Urteil Frankreich und Irland/Kommission, a. a. O., Randnr. 72.

( 28 ) Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 25/70 (Slg. 1970, 1161).

( 29 ) Ebenda, Randnr. 9, Satz 4.

( 30 ) Ebenda, Satz 7.

( 31 ) Ebenda, Satz 8.

( 32 ) Ebenda, Satz 5.

( 33 ) Ebenda, Satz 6.

( 34 ) Ebenda, Satz 9.

( 35 ) Urteil vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 194/83 bis 206/83 (Asteris u. a./Kommission, Slg. 1985, 2815, Randnr. 17).

( 36 ) Urteil in der Rechtssache 35/78 (Schouten, Sig. 1978, 2543, Randnrn. 44 bis 46).

( 37 ) Hervorhebung von mir.

( 38 ) Vorlagebcschluß, Nr. 13.

( 39 ) Vgl. insbesondere Urteil Frankreich und Irland/ Kommission, a. a. O., Randnr. 49.

( 40 ) Nr. 37 meiner Schlußanträge.

( 41 ) Vgl. Nr. 39 meiner Schiußanträge.

( 42 ) Erklärungen der Kommission, Nr. 36.

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