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Document 61994TO0185

Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 1994.
Geotronics SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
PHARE-Programm - Ausschreibung - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen.
Rechtssache T-185/94 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1994 II-00519

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1994:80

61994B0185

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 7. JULI 1994. - GEOTRONICS SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - PHARE-PROGRAMM - AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN - VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE MASSNAHMEN. - RECHTSSACHE T-185/94 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1994 Seite II-00519


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor

Schlüsselwörter


++++

Vorläufiger Rechtsschutz ° Aussetzung des Vollzugs ° Einstweilige Anordnungen ° Voraussetzungen ° Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden ° Finanzieller Schaden

(EG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

Leitsätze


Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Dieser hat den Beweis zu erbringen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte.

Ein rein finanzieller Schaden wie derjenige, der dem Antragsteller dadurch entsteht, daß ihm die Möglichkeit genommen wird, im Rahmen eines Gemeinschaftsprogramms einen Auftrag zu erhalten, kann grundsätzlich nicht als ein nicht wiedergutzumachender oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.

Entscheidungsgründe


Sachverhalt

1 Die Geotronics SA hat mit Klageschrift, die am 29. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß den Artikeln 173 und 174 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: EG-Vertrag) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der an sie gerichteten Entscheidung der Kommission vom 10. März 1994, mit der ihr Angebot von "Komplettstationen" im Anschluß an eine im Rahmen des PHARE-Programms bekanntgegebene beschränkte Ausschreibung abgelehnt wurde; hilfsweise hat sie gemäß den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag Klage erhoben auf Ersatz des Schadens, der ihr angeblich durch die streitige Entscheidung entstanden ist.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin auch gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag beantragt, daß das Gericht die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, die Gegenstand der Klage ist, anordnet und der Kommission aufgibt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vergabe des Vertrages zu verhindern oder, falls ein solcher Vertrag bereits vergeben wurde, diesen Vertrag aufzuheben.

3 Die Kommission hat ihre schriftlichen Erklärungen zu dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung am 24. Mai 1994 eingereicht.

4 Vor der Prüfung der Begründetheit dieses Antrags auf einstweilige Anordnung ist kurz auf die Vorgeschichte des Rechtsstreits einzugehen, wie sie sich aus den von den Parteien eingereichten Schriftsätzen und Unterlagen ergibt.

5 Die vorliegende Rechtssache betrifft eine am 9. Juli 1993 gemeinsam von der Kommission und dem rumänischen Ministerium für Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie durch Vermittlung der "EC/PHARE Programme Management Unit-Bucharest" (im folgenden: PMU-Bukarest) bekanntgegebene beschränkte Ausschreibung der Lieferung von "Komplettstationen" (elektronischen Tachymetern) an das rumänische Ministerium für Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, die für das Agrarreformprogramm in Rumänien verwendet werden sollten. Nach den in der Ausschreibung aufgestellten Bedingungen mussten die zu liefernden Erzeugnisse aus der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem der Staaten, die durch das PHARE-Programm unterstützt werden, stammen.

6 Das PHARE-Programm stellt den Rahmen dar, in dem die Europäische Gemeinschaft die finanzielle Hilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas zusammenfasst. Dieses Programm beruht auf der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 375, S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1764/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. L 162, S. 1).

7 Die PMU-Bukarest teilte der Antragstellerin auf das von ihr am 16. Juli 1993 vorgelegte Angebot hin mit Telefax vom 18. Oktober 1993 mit, daß sie eine befürwortende Stellungnahme bezueglich ihres Lieferangebots abgegeben habe und daß der Vertrag bald der zuständigen Behörde (der "Contracting Authority") zur Billigung vorgelegt werde.

8 Am 19. November 1993 informierte die Kommission die Antragstellerin darüber, daß der Bewertungsausschuß ("evaluation committee") ihr empfohlen habe, der Antragstellerin den betreffenden Auftrag zu erteilen. Die Antragsgegnerin äusserte jedoch Zweifel hinsichtlich der Frage, ob das Kriterium bezueglich des Ursprungs der Erzeugnisse erfuellt sei, und bat die Antragstellerin insoweit um zusätzliche Auskünfte.

9 Mit Telefax vom 2. März 1994 teilte die Antragstellerin der Kommission mit, sie habe erfahren, daß ihr Angebot aus dem Grund abgelehnt werde, weil ihre Erzeugnisse nicht aus der Gemeinschaft, sondern aus Schweden stammten. Die Antragstellerin vertrat jedoch die Auffassung, daß sich die Lage bezueglich der Kriterien für den Ursprung der Erzeugnisse nach dem Inkrafttreten des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3; im folgenden: EWR-Abkommen) am 1. Januar 1994 geändert habe, und schlug der Kommission vor, das Ausschreibungsverfahren wiederzueröffnen.

10 Die Kommission lehnte mit Telefax vom 10. März 1994 an die Antragstellerin ihr Angebot mit der Begründung ab, daß die betreffenden Erzeugnisse entgegen den in der Ausschreibung niedergelegten Bedingungen nicht aus der Gemeinschaft stammten. Bei derselben Gelegenheit teilte die Kommission der Antragstellerin mit, daß sie nicht beabsichtige, das Verfahren wiederzueröffnen, da ein anderes technisch und finanziell akzeptables Angebot abgegeben worden sei, das den in der Ausschreibung vorgesehenen Kriterien für den Ursprung der Erzeugnisse entspreche.

11 Mit Schreiben vom 11. März 1994 teilte die Kommission der PMU-Bukarest mit, daß das Angebot des einzigen anderen Unternehmens, das ein Angebot vorgelegt habe, des deutschen Unternehmens Carl Zeiß, angenommen werden könne, und forderte sie auf, zum Zweck des Vertragsschlusses mit der Firma Zeiß Kontakt aufzunehmen.

12 Mit Telefax vom 17. Mai 1994 unterrichtete die PMU-Bukarest die Kommission darüber, daß das rumänische Ministerium für Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie den Auftrag durch Entscheidung vom 15. April 1994 der Firma Zeiß erteilt habe.

Entscheidungsgründe

13 Gemäß den Artikeln 185 und 186 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1), geändert durch Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21), kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

14 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen die Anträge auf einstweilige Anordnung im Sinne der Artikel 185 und 186 des Vertrages die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen vorläufig in dem Sinne sein, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen dürfen (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409).

Vorbringen der Parteien

15 Was die Frage anbelangt, ob die Klage der Antragstellerin dem ersten Anschein nach begründet ist, so macht diese im wesentlichen geltend, die Kommission habe dadurch gegen die Artikel 6 und 228 Absatz 7 EG-Vertrag sowie gegen die Artikel 4, 8, 11 und 65 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstossen, daß sie ihr Angebot allein mit der Begründung abgelehnt habe, daß die betreffenden Erzeugnisse ihren Ursprung nicht in der Gemeinschaft hätten, obwohl sie aus einem Unterzeichnerstaat des EWR-Abkommens stammten.

16 Was die Dringlichkeit angeht, so vertritt die Antragstellerin die Auffassung, daß ohne die beantragte einstweilige Anordnung die grosse Gefahr bestuende, daß die Kommission den Auftrag einem anderen Lieferanten erteile und ihr somit die Möglichkeit nehme, ihre Erzeugnisse im Rahmen des PHARE-Programms zu verkaufen. Es sei daher dringend, daß das Gericht die beantragte Aussetzung des Vollzugs anordne, um schwere und nicht wiedergutzumachende Schäden für die Antragstellerin zu verhindern.

17 Die Antragsgegnerin bestreitet die Zulässigkeit der Klage und damit auch des Antrags auf einstweilige Anordnung. Sie ist der Ansicht, daß das Schreiben der Kommission vom 10. März 1994 keine Rechtswirkungen erzeugen könne, da es Sache der rumänischen Behörden und nicht der Kommission sei, das von der Antragstellerin vorgelegte Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

18 Nach Auffassung der Kommission zwingt das EWR-Abkommen, das im übrigen zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots der Antragstellerin im Juli 1993 noch nicht in Kraft gewesen sei, jedenfalls nicht zur Wiedereröffnung der Ausschreibung. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, daß das EWR-Abkommen weder die rumänischen Behörden betreffe, in deren alleinige Zuständigkeit die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags falle, noch die Aussenhilfeprogramme der Gemeinschaft erfasse. Die Kommission ist ausserdem der Auffassung, daß die von der Antragstellerin herangezogenen Bestimmungen des EWR-Abkommens im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien, da sie nur die Tragweite des Abkommens und die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beträfen. Nach Meinung der Kommission folgt hieraus, daß die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, daß die Klage dem ersten Anschein nach begründet sei.

19 Was die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens angeht, so trägt die Kommission vor, daß die Antragstellerin die Dringlichkeit ihres Antrags auf einstweilige Anordnung nicht nachgewiesen habe. Nach ihrer Ansicht hat die Antragstellerin keineswegs dargelegt, daß der Schaden, den sie angeblich erlitten habe, bei einem Erfolg ihrer Klage nicht vollständig wiedergutgemacht werden könne. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein finanzieller Schaden nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen werden könne, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Verfahren zur Hauptsache nicht vollständig ersetzt werden könnte (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26).

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

20 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs beantragt, hat den Beweis zu erbringen, daß sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte (Beschluß Gestevisión Telecinco/Kommission, a. a. O.).

21 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich die Antragstellerin in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung zum Nachweis der Dringlichkeit dieses Antrags allein darauf beruft, daß sie schwere und nicht wiedergutzumachende Schäden erleiden würde, wenn die angefochtene Entscheidung durchgeführt würde, da ihr eine solche Durchführung endgültig den betreffenden Auftrag und damit die Möglichkeit nehmen würde, ihre Erzeugnisse im Rahmen des PHARE-Programms zu verkaufen.

22 Der Umstand, daß der Antragstellerin die Möglichkeit genommen wird, den betreffenden Auftrag zu erhalten, stellt einen rein finanziellen Schaden dar. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluß Compagnia italiana alcool/Kommission, a. a. O.) kann aber ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht wiedergutzumachender oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.

23 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Antragstellerin weder nachgewiesen noch auch nur behauptet hat, daß ihr finanzieller Schaden nicht vollständig ersetzt werden könnte, falls das Gericht die streitige Entscheidung am Ende des Verfahrens zur Hauptsache für nichtig erklären sollte.

24 Insoweit ist nämlich zu bemerken, daß die Antragstellerin in ihrer Klage den Ersatz sämtlicher Schäden begehrt, die sie angeblich aufgrund der streitigen Entscheidung erlitten hat und die sie auf 500 400 ECU beziffert, wobei zu diesem Betrag Zinsen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der streitigen Entscheidung hinzukommen, während sie in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung in keiner Weise auf irgendein anderes Schadensrisiko als das hinweist, das sie in ihrer Klage geltend macht.

25 Daher ist festzustellen, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfuellt und daß der Antrag infolgedessen zurückzuweisen ist, ohne daß geprüft werden müsste, ob die von der Antragstellerin für ihre Klage geltend gemachten Gründe dem ersten Anschein nach stichhaltig sind.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 7. Juli 1994

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