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Document 61994CJ0321

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Mai 1997.
Strafverfahren gegen Jacques Pistre (C-321/94), Michèle Barthes (C-322/94), Yves Milhau (C-323/94) und Didier Oberti (C-324/94).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich.
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag - Nationale Rechtsvorschriften über die Verwendung der Bezeichnung 'montagne' für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Verbundene Rechtssachen C-321/94, C-322/94, C-323/94 und C-324/94.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 I-02343

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1997:229

61994J0321

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Mai 1997. - Strafverfahren gegen Jacques Pistre (C-321/94), Michèle Barthes (C-322/94), Yves Milhau (C-323/94) und Didier Oberti (C-324/94). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich. - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag - Nationale Rechtsvorschriften über die Verwendung der Bezeichnung 'montagne' für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. - Verbundene Rechtssachen C-321/94, C-322/94, C-323/94 und C-324/94.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-02343


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Sachlicher Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 - Nationale Regelung zur Festlegung der Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "montagne" bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln - Ausschluß

(Verordnung Nr. 2081/92 des Rates)

2 Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Begriff - Verbot - Tragweite

(EG-Vertrag, Artikel 30)

3 Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die die Verwendung der Bezeichnung "montagne" den im Inland aus inländischen Grundstoffen hergestellten Erzeugnissen vorbehält - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - Fehlen

(EG-Vertrag, Artikel 30 und 36)

Leitsätze


4 Die Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel steht der Anwendung einer nationalen Regelung, die die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "montagne" für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel festlegt, nicht entgegen.

Die Bezeichnung "montagne" hat nämlich einen ganz allgemeinen Charakter, der über die nationalen Grenzen hinausgeht, während nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2081/92 zwischen der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses und seinem spezifischen geographischen Ursprung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muß; ausserdem lässt sie den Verbraucher an Eigenschaften des Erzeugnisses, die abstrakt mit dessen Herkunft aus Gebirgsregionen zusammenhängen, und nicht an einen bestimmten Ort, eine bestimmte Region oder ein bestimmtes Land denken, so daß eine solche Regelung zu weit vom sachlichen Gegenstand der genannten Verordnung entfernt ist, als daß diese ihrer Beibehaltung entgegenstuende.

5 Das sich aus Artikel 30 des Vertrages ergebende Verbot jeder Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, entfaltet, wenn es um die Anwendung einer solchen Regelung geht, seine volle Wirksamkeit, auch wenn keines der Elemente des Sachverhalts, über den das nationale Gericht zu befinden hat, über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweist.

Auch in einer solchen Lage kann sich nämlich die Anwendung der nationalen Maßnahme auf den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten auswirken, und zwar insbesondere dann, wenn die fragliche Maßnahme den Vertrieb von Waren inländischen Ursprungs zum Nachteil eingeführter Waren begünstigt. Unter solchen Umständen wird durch die blosse Anwendung der Maßnahme, auch wenn sie auf inländische Hersteller beschränkt ist, eine Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Warengruppen geschaffen und aufrechterhalten, die zumindest potentiell den innergemeinschaftlichen Handel behindert.

6 Artikel 30 des Vertrages steht der Anwendung einer nationalen Regelung, die die Verwendung der Bezeichnung "montagne" den im Inland aus inländischen Grundstoffen hergestellten Erzeugnissen vorbehält, entgegen.

Eine solche Regelung behindert nämlich den innergemeinschaftlichen Handel, benachteiligt die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse und kann nicht durch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nach Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt sein, da die Bezeichnung "montagne", so wie deren Verwendung in ihr geregelt ist, nicht als Herkunftsangabe im Sinne des Gemeinschaftsrechts angesehen werden kann.

Entscheidungsgründe


1 Die französische Cour de cassation hat mit Urteilen vom 3. Oktober 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) sowie der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in Strafverfahren gegen Frau Barthes sowie Herrn Pistre, Herrn Milhau und Herrn Oberti (nachstehend: Angeklagte) wegen Etikettierungen, die geeignet sein sollen, den Verbraucher hinsichtlich der Qualität oder der Herkunft von Erzeugnissen irrezuführen.

3 Die Angeklagten sind französische Staatsangehörige und Geschäftsführer von Gesellschaften mit Sitz in Lacaune, Departement Tarn, Frankreich, die Pökelwaren herstellen und vertreiben. Sie werden strafrechtlich verfolgt, weil sie im Jahr 1991 Fleisch- und Wurstwaren vertrieben haben, deren Etikettierung die Bezeichnungen "montagne" (Gebirge) oder "Monts de Lacaune" ("Lacaune-Berge") enthielt, obwohl sie für diese Erzeugnisse nicht die Genehmigung erhalten hatten, die nach Artikel 34 des Gesetzes Nr. 85-30 vom 9. Januar 1985 über die Entwicklung und den Schutz der Gebirgsregionen (JORF vom 10. Januar 1985, S. 320; nachstehend: Gesetz Nr. 85-30) und dem Dekret Nr. 88-194 vom 26. Februar 1988 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Verwendung der Herkunftsangabe "montagne" bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (JORF vom 27. Februar 1988, S. 2747; nachstehend: Dekret Nr. 88-194) zur Verwendung der spezifischen Hinweise auf Gebirgsregionen erforderlich sei.

4 Mit Urteilen vom 26. Mai 1992 sprach das Tribunal de police Castres die Angeklagten frei, weil es der Ansicht war, daß die Regelung über die Herkunftsangabe "montagne" gegen den im EWG-Vertrag, nunmehr EG-Vertrag, vorgesehenen Grundsatz des freien Warenverkehrs verstosse und wegen der Gefahr einer umgekehrten Diskriminierung auch auf inländische Erzeuger nicht angewendet werden könne.

5 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob die Cour d'appel Toulouse die Urteile des Tribunal de police Castres auf und sprach die Angeklagten schuldig. Sie wurden zu verschiedenen Geldstrafen verurteilt. Die Cour d'appel Toulouse war der Auffassung, daß die streitigen Bestimmungen, die die Verwendung der Herkunftsangabe "montagne" bestimmten inländischen Erzeugnissen vorbehielten und das Ziel verfolgten, die Interessen der Hersteller gegen unlauteren Wettbewerb und die der Verbraucher gegen möglicherweise irreführende Bezeichnungen zu schützen, trotz der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Behandlung inländischer und eingeführter Erzeugnisse nicht geeignet seien, die Einfuhren zu behindern.

6 Die Angeklagten erhoben gegen diese Urteile Kassationsbeschwerde. Vor der Cour de cassation machten sie insbesondere geltend, daß die streitigen Bestimmungen, da sie den Vertrieb eines Erzeugnisses von einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig machten, Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Handelsbeschränkungen zwischen Mitgliedstaaten seien, die gegen die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag verstießen.

7 In ihren Vorlageurteilen führt die Cour de cassation zum einen aus, nach den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes Nr. 85-30 und des Dekrets Nr. 88-194 seien Gebirgsregionen die Berggebiete, die Hügelgebiete und die Gebiete der Überseedepartements, die oberhalb von 100 m lägen; diese Vorschriften sähen umfangreiche Ausnahmen von der Verpflichtung hinsichtlich des Ortes des Herstellungsprozesses vor und ließen es insbesondere zu, daß die Grundstoffe, die in das Erzeugnis eingingen, nicht aus dem geographischen Gebiet stammten oder daß das Erzeugnis nicht vollständig in diesem Gebiet hergestellt sei.

8 Zum anderen verweist sie auf die am 26. Juli 1993 in Kraft getretene Verordnung Nr. 2081/92; diese beschränke den Schutz der Herkunftsangaben auf aus einer bestimmten Gegend stammende Erzeugnisse, bei denen sich aus diesem geographischen Ursprung eine bestimmte Qualität oder eine andere Eigenschaft ergebe und die in dem betreffenden Gebiet hergestellt worden seien, und sehe ein besonderes Verfahren für die Eintragung der bestehenden Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene vor.

9 Da sich für die Cour de cassation daher die Frage stellt, ob das Gesetz Nr. 85-30 und das Dekret Nr. 88-194 mit den offensichtlich engeren Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92 vereinbar sind, hat sie die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 der Anwendung einer nationalen Regelung wie der durch das Gesetz Nr. 85-30 vom 9. Januar 1985 und das zu seiner Durchführung erlassene Dekret Nr. 88-194 vom 26. Februar 1988 vorgesehenen entgegen?

10 Zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts sind zunächst die wichtigsten Bestimmungen der streitigen nationalen Regelung wiederzugeben; sodann ist die Verordnung Nr. 2081/92 auszulegen, die sich, obwohl sie nach Eintritt der Sachverhalte in Kraft getreten ist, die die Grundlage der Strafverfolgungen in den Ausgangsverfahren bilden, auf deren Ausgang gemäß dem im nationalen Recht geltenden Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes auswirken kann. Ergibt diese erste Prüfung, daß die Verordnung Nr. 2081/92 der Anwendung einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, ist zu prüfen, ob dies auch für die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag zutrifft.

Die fragliche nationale Regelung

11 Artikel 1 des Gesetzes Nr. 85-30 bestimmt: "Das Gebirge stellt eine geographische, wirtschaftliche und soziale Einheit dar, deren Oberflächengestalt, Klima sowie natürliches und kulturelles Erbe die Definition und die Anwendung einer spezifischen Entwicklungs-, Raumordnungs- und Schutzpolitik erfordern ..." Das Gesetz sieht insoweit mehrere Maßnahmen vor, darunter die Schaffung eines Schutzes der Bezeichnung "montagne".

12 Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 85-30 definieren die Gebirgsregionen. Artikel 3 bestimmt:

"Die Gebirgsregionen sind durch erhebliche Nachteile gekennzeichnet, die zu erschwerten Lebensbedingungen führen und die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten einschränken. Zu ihnen gehören im Mutterland die Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die aus einem der folgenden Gründe durch eine beträchtliche Einschränkung der Möglichkeiten der Bodennutzung und eine erhebliche Erhöhung der Arbeitskosten gekennzeichnet sind:

1. durch die Höhenlage bedingte, sehr schwierige klimatische Bedingungen, die eine deutliche Verkürzung der Vegetationsperiode bewirken;

2. in weniger hohen Lagen durch steile Abhänge im überwiegenden Teil des Gebietes, die die Nutzung von Maschinen unmöglich machen oder die Verwendung von sehr teurem Gerät erfordern;

3. durch Zusammenwirken dieser beiden Faktoren, wenn der sich aus jedem einzelnen von ihnen ergebende Nachteil für sich allein betrachtet weniger schwer wiegt; in diesem Fall muß der sich aus diesem Zusammenwirken ergebende Nachteil dem entsprechen, der sich aus den in den Nummern 1 und 2 genannten Situationen ergibt.

Jede Region wird durch interministerielle Verordnung definiert."

13 Artikel 4 definiert die Gebirgsregionen in den Überseedepartements.

14 Artikel 34, der in Titel III Abschnitt IV des Gesetzes steht, betrifft die Entwicklung von Agrarerzeugnissen und Qualitätslebensmitteln und sah in seiner zur Zeit des Sachverhalts gültigen Fassung vor:

"Die Herkunftsangabe $montagne` und die spezifischen geographischen Bezugnahmen auf Gebirgsregionen im Sinne dieses Gesetzes, wie z. B. die Namen eines Gebirgsmassivs, eines Berggipfels, eines Tals, einer Gemeinde oder eines Departements, sind geschützt. Diese Herkunftsangabe und diese Bezugnahmen dürfen bei allen auf den Markt gebrachten Erzeugnissen nur unter den Bedingungen verwendet werden, die durch Dekret des Conseil d'État nach Stellungnahme der für die Ausstellung von Qualitätszeugnissen zuständigen Berufskörperschaften festgelegt werden. Dieses Dekret regelt insbesondere die Herstellungsmethoden, den Herstellungsort und den Ursprung der Grundstoffe, die zur Verwendung der genannten geographischen Bezugnahmen berechtigen."

15 Das Dekret Nr. 88-194 legt die Voraussetzungen fest, die die Erzeugnisse, ihre Grundstoffe und Herstellungsmethoden erfuellen müssen, damit für sie auf das Gebirge oder ein bestimmtes geographisches Gebiet Bezug genommen werden darf.

16 Gemäß Artikel 2 dieses Dekrets müssen der geographische Ort der Erzeugung, der Zucht, der Mast, der Schlachtung, der Zubereitung, der Herstellung, der Reifung und der Verpackung der fraglichen Erzeugnisse sowie der Herkunftsort der Grundstoffe, die bei der Herstellung in die verarbeiteten Erzeugnisse eingehen, in den nach den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes definierten Gebirgsregionen liegen.

17 Artikel 3 des Dekrets Nr. 88-194 sieht Ausnahmen von Artikel 2 vor. Danach brauchen Grundstoffe, die aus natürlichen Gründen nicht in diesen Regionen erzeugt werden, nicht aus Gebirgsregionen zu kommen; der Ort der Schlachtung von Tieren, deren Fleisch in verarbeitete Fleischwaren eingeht, und der Ort der Schlachtung und der Verpackung von frisch verkauftem Fleisch können ausserhalb der durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 85-30 definierten Gebirgsregionen liegen.

18 Nach Artikel 4 des Dekrets Nr. 88-194 müssen die fraglichen Erzeugnisse unter Beachtung der Herstellungsverfahren erzeugt, zubereitet und verarbeitet werden, die durch gemeinsamen Erlaß des Ministers für Landwirtschaft und des Ministers für Konsum nach Stellungnahme des nationalen Ausschusses für Gütezeichen (Commission nationale de labels) und der regionalen Ausschüsse für Qualitätslebensmittel festgelegt worden sind.

19 Artikel 5 des Dekrets Nr. 88-194 bestimmt: "Die Genehmigung zur Verwendung der Herkunftsangabe $provenance montagne` und jeder sonstigen geographischen Bezugnahme auf Gebirgsregionen wird durch gemeinsamen Erlaß des Ministers für Landwirtschaft und des Ministers für Konsum nach Stellungnahme des regionalen Ausschusses für Qualitätslebensmittel erteilt." Weiter heisst es dort: "Der Adressat der Genehmigung muß auf seinen Waren ein durch den Minister für Landwirtschaft festgelegtes Kennzeichen anbringen."

20 Die Beteiligten des Verfahrens vor dem Gerichtshof, insbesondere die Angeklagten, die französische Regierung und die Kommission, haben sich zur rechtlichen Einordnung der streitigen nationalen Regelung geäussert.

21 Die Angeklagten machen geltend, die Voraussetzungen, denen die Verwendung der Bezeichnung "montagne" unterliege, seien zu weit und zu dehnbar, um als geographische Angabe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2081/92 angesehen werden zu können. Diese Bezeichnung sei nicht durch die den Erzeugnissen selbst innewohnenden Eigenschaften gerechtfertigt; es handle sich nur um einen informativen Hinweis auf eine durch mehr oder weniger grosse Höhenunterschiede geprägte Geländeformation. In Wirklichkeit diene die nationale Regelung dazu, Erzeugnissen aus dem Gebirge durch Schutz einer Phantasiebezeichnung einen Absatz zu sichern.

22 Die französische Regierung führt aus, daß die Bezeichnung "montagne" eher eine Qualitäts- als eine Herkunftsangabe sei. Die objektiven und ziemlich strengen Voraussetzungen hinsichtlich der Zubereitung und der Herstellung von Lebensmitteln, deren Etikettierung den Hinweis "montagne" enthalten könne, deuteten darauf hin, daß die Regelung den Zweck habe, dem Verbraucher durch diesen Hinweis die Beachtung bestimmter Vorschriften bezueglich der Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten. Durch die Voraussetzungen des Artikels 2 des Dekrets Nr. 88-194 solle für den Verbraucher insbesondere sichergestellt werden, daß das Erzeugnis, das mit der Bezeichnung "montagne" versehen sei, tatsächlich die Eigenschaften habe, die der Verbraucher mit Erzeugnissen aus Gebirgsregionen verbinde. Die nationale Regelung mache also die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung von den den Erzeugnissen selbst innewohnenden Eigenschaften abhängig. In Wirklichkeit handle es sich um eine Regelung, die auf eine redliche Unterrichtung des Verbrauchers abziele und zugleich eine gewisse Förderung der Erzeugnisse aus Gebirgsregionen anstrebe.

23 Die Kommission stimmt der Auffassung der französischen Regierung zur Einordnung der nationalen Regelung im wesentlichen zu. Ihrer Ansicht nach kann die Bezeichnung "montagne" einer einfachen Herkunftsangabe gleichgestellt werden, die angesichts der Bestimmungen des Dekrets Nr. 88-194 ein Gütezeichen zur Förderung der Erzeugnisse aus Gebirgsregionen darstelle, da dieser Ursprung geeignet sei, die Erzeugnisse in den Augen der Verbraucher aufzuwerten.

Die Verordnung Nr. 2081/92

24 Da die zu dieser Verordnung gestellte Frage dahin geht, ob diese der Anwendung einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, sind der Gegenstand und die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung wiederzugeben.

25 In der siebten und der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 heisst es:

- "[D]erzeit [gelten] unterschiedliche einzelstaatliche Verfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben. Es ist daher ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen wären diesen förderlich, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und dazu führen, daß solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen."

- "Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist begrenzt auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geographischen Herkunft besteht ..."

26 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 bedeutet

"a) $Ursprungsbezeichnung` der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

b) $geographische Angabe` der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde."

27 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 sieht vor: "Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine geschützte geographische Angabe (g. g. A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen." Nach Artikel 4 Absatz 2 enthält die Spezifikation insbesondere "Angaben, aus denen sich ergibt, daß das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel aus dem geographischen Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) stammt".

28 Artikel 8 der Verordnung bestimmt: "Die Angaben $g. U.` und $g. g. A.` oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Angaben dürfen nur für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verwendet werden, die dieser Verordnung entsprechen."

29 Gemäß Artikel 13 werden die von der Kommission eingetragenen Bezeichnungen u. a. gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse geschützt, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird.

30 Artikel 13 Absatz 2 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einzelstaatliche Maßnahmen, die die Verwendung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausdrücke zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung beibehalten können.

31 Somit ergibt sich aus der Verordnung Nr. 2081/92, daß der Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben eine Eintragung voraussetzt, für die die fraglichen Erzeugnisse die Voraussetzungen der Verordnung, insbesondere diejenigen in bezug auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses, für das die Genehmigung beantragt wird, und seinem spezifischen geographischen Ursprung, erfuellen müssen.

32 Die Beteiligten des Verfahrens vor dem Gerichtshof weisen darauf hin, daß die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung die Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "montagne" nicht von einem solchen Zusammenhang abhängig mache, so daß die durch sie geschützten Bezeichnungen keiner der Definitionen in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2081/92 entsprächen.

33 Nach Auffassung der Angeklagten ergibt sich daraus, daß diese Verordnung der Anwendung der fraglichen nationalen Regelung entgegenstehe. Ein Mitgliedstaat dürfe nämlich nicht die Möglichkeit fortbestehen lassen, daß für ein Erzeugnis eine Herkunftsangabe verwendet werde, die aus der Sicht der Verordnung nicht gerechtfertigt sei.

34 Die französische Regierung und die Kommission sind dagegen der Auffassung, daß eine Regelung der in den Ausgangsverfahren fraglichen Art ausserhalb des Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 2081/92 liege und daher nicht gegen diese verstosse.

35 Eine nationale Regelung der in den Ausgangsverfahren fraglichen Art, die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "montagne" für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel festlegt, kann nicht als eine Regelung betreffend eine Ursprungsbezeichnung oder eine geographische Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 angesehen werden. Die Bezeichnung "montagne" hat nämlich einen ganz allgemeinen Charakter, der über die nationalen Grenzen hinausgeht, während nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2081/92 zwischen der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses und seinem spezifischen geographischen Ursprung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muß.

36 Allgemeiner gesagt ist die Bezeichnung "montagne" auch keine Herkunftsangabe in dem Sinne, in dem der Gerichtshof diesen Begriff in seiner Rechtsprechung zu den Artikeln 30 und 36 des Vertrages definiert hat. Danach soll nämlich eine Herkunftsangabe den Verbraucher darauf hinweisen, daß das bezeichnete Erzeugnis aus einem bestimmten Ort, Gebiet oder Land stammt (Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91, Exportur, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 11).

37 Unter diesen Umständen ist entsprechend den Ausführungen der französischen Regierung und der Kommission festzustellen, daß eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die sich darauf beschränkt, eine Bezeichnung allgemein zu schützen, bei der der Verbraucher an Eigenschaften denkt, die abstrakt mit der Herkunft der Erzeugnisse aus Gebirgsregionen zusammenhängen, zu weit vom sachlichen Gegenstand der Verordnung Nr. 2081/92 entfernt ist, als daß diese ihrer Beibehaltung entgegenstuende.

38 Insoweit ist unerheblich, daß die fragliche nationale Regelung nicht nur die allgemeine Bezeichnung "montagne" als solche schützt, sondern unter denselben Voraussetzungen auch spezifische geographische Bezugnahmen auf Gebirgsregionen wie etwa die Angabe "Monts de Lacaune".

39 Wie der Generalanwalt in Nummer 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bezeichnet die Angabe "Monts de Lacaune" zwar eine bestimmte Gebirgsregion und könnte dementsprechend Gegenstand einer Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 sein, wenn der Zusammenhang zwischen den Merkmalen eines bestimmten Erzeugnisses und dieser Region den Voraussetzungen der Verordnung genügen würde, doch ist ein solcher Zusammenhang für die Genehmigung der Verwendung dieser Bezeichnung nach der fraglichen nationalen Regelung nicht notwendig. Diese schützt nämlich offensichtlich derartige geographische Bezugnahmen nur insoweit, als sie den Eindruck eines Ursprungs in einer Gebirgsregion erwecken, und nicht, soweit sie sich auf bestimmte Gebirgsregionen beziehen.

40 Folglich ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 2081/92 der Anwendung einer nationalen Regelung wie der durch Artikel 34 des Gesetzes Nr. 85-30 und das Dekret Nr. 88-194 vorgesehenen, die die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "montagne" für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel festlegt, nicht entgegensteht.

Die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag

41 Zum zweiten Teil der Frage führen die französische Regierung und die Kommission zunächst aus, daß der Sachverhalt der Ausgangsverfahren auf das Inland beschränkt sei, da die Strafverfahren gegen französische Staatsangehörige eingeleitet worden seien und im französischen Hoheitsgebiet vertriebene französische Erzeugnisse beträfen. Nach Auffassung der französischen Regierung fallen diese Strafverfahren daher nicht unter die Artikel 30 und 36 über den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, so daß die Frage nach der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen mit diesen Artikeln nicht beantwortet zu werden brauche.

42 Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.

43 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5) gilt das Verbot des Artikels 30 EG-Vertrag für jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

44 Zwar wird die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die nicht in einem Zusammenhang mit der Wareneinfuhr steht, nicht von Artikel 30 erfasst (Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81, Oosthök's Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575, Randnr. 9), doch scheidet die Prüfung einer solchen Maßnahme an dieser Bestimmung nicht schon deshalb aus, weil keines der Elemente des bei dem nationalen Gericht anhängigen konkreten Falles über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweist.

45 Auch in einer solchen Lage kann sich nämlich die Anwendung der nationalen Maßnahme auf den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auswirken, und zwar insbesondere dann, wenn die fragliche Maßnahme den Vertrieb von Waren inländischen Ursprungs zum Nachteil eingeführter Waren begünstigt. Unter solchen Umständen wird durch die blosse Anwendung der Maßnahme, auch wenn sie auf inländische Hersteller beschränkt ist, eine Ungleichbehandlung zwischen den beiden Warengruppen geschaffen und aufrechterhalten, die zumindest potentiell den innergemeinschaftlichen Handel behindert.

46 Die französische Regierung weist darauf hin, daß die in den Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften von ihren Behörden nicht auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse angewendet würden. Seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1988 sei noch nie gegen aus Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse, auf denen der Hinweis "montagne" angebracht gewesen sei, vorgegangen worden. Unter diesen Umständen könne nicht geltend gemacht werden, daß die streitige Regelung tatsächlich eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag sei. Die französische Regierung räumt jedoch ein, daß der Wortlaut des Artikels 34 des Gesetzes Nr. 85-30 die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse nicht ausdrücklich von seinem Geltungsbereich ausnehme, so daß sich die Auffassung vertreten lasse, daß eingeführte Erzeugnisse, auf denen Hinweise angebracht seien, mit denen auf das Gebirge Bezug genommen werde, als unter Verstoß gegen die fragliche Regelung auf den Markt gebracht angesehen werden könnten, da für sie die genannte Genehmigung nicht erteilt worden sei.

47 Nach Ansicht der französischen Regierung wäre eine eventuell in der Anwendung der nationalen Regelung liegende Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt.

48 Da die französische Regierung eingeräumt hat, daß die fragliche nationale Regelung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse angewendet werden kann, ist zunächst festzustellen, daß diese Regelung eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag darstellt.

49 Sodann benachteiligt eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse, da sie die Verwendung der Bezeichnung "montagne" den im Inland aus inländischen Grundstoffen hergestellten Erzeugnissen vorbehält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 13/78, Eggers, Slg. 1978, 1935, Randnr. 25).

50 Wie sich nämlich aus Artikel 2 des Dekrets Nr. 88-194 sowie den Artikeln 3 bis 5 des Gesetzes Nr. 85-30 ergibt, dürfen für ein Erzeugnis die Bezeichnung "montagne" oder spezifische geographische Bezugnahmen auf Gebirgsregionen nur verwendet werden, wenn es in den im französischen Hoheitsgebiet gelegenen Gebirgsregionen erzeugt, zubereitet, hergestellt und verpackt worden ist. Demnach schließt es die Regelung aus, daß eingeführte Erzeugnisse die Voraussetzungen, von denen die Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "montagne" abhängt, erfuellen können.

51 Ausserdem setzt die Erteilung dieser Genehmigung gemäß Artikel 2 des Dekrets Nr. 88-194 voraus, daß bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse Grundstoffe aus den im französischen Hoheitsgebiet gelegenen Gebirgsregionen verwendet wurden. Nach dem Wortlaut der Regelung dürfen also bei der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen, die die Bezeichnung "montagne" tragen, keine eingeführten Erzeugnisse verwendet werden.

52 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine solche nationale Regelung angesichts ihres diskriminierenden Charakters nur dann gerechtfertigt sein, wenn einer der in Artikel 36 EG-Vertrag genannten Gründe vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Slg. 1981, 1625, Randnrn. 8 und 11).

53 Die im vorliegenden Fall betroffene Regelung lässt sich durch keinen der in Artikel 36 aufgezählten Gründe rechtfertigen. Als ein solcher Grund kommt nämlich nur der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, und zwar hier der Schutz der Herkunftsangaben, in Betracht. Aus Randnummer 36 dieses Urteils ergibt sich aber, daß die durch die fragliche nationale Regelung geschützte Bezeichnung "montagne" nicht als Herkunftsangabe angesehen werden kann.

54 Folglich ist auf den zweiten Teil der gestellten Frage zu antworten, daß Artikel 30 EG-Vertrag der Anwendung einer nationalen Regelung wie der durch Artikel 34 des Gesetzes Nr. 85-30 und das Dekret Nr. 88-194 vorgesehenen, die die Verwendung der Bezeichnung "montagne" den im Inland aus inländischen Grundstoffen hergestellten Erzeugnissen vorbehält, entgegensteht.

55 Unter diesen Umständen braucht die Frage nicht geprüft zu werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nationale Regelung, die den betroffenen französischen Rechtsvorschriften gleicht, aber keine Diskriminierung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen mit sich bringt, den Anforderungen der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag entsprechen könnte.

Kostenentscheidung


Kosten

56 Die Auslagen der französischen, der griechischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Urteilen vom 3. Oktober 1994 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie der durch Artikel 34 des Gesetzes Nr. 85-30 vom 9. Januar 1985 und das Dekret Nr. 88-194 vom 26. Februar 1988 vorgesehenen, die die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "montagne" für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel festlegt, nicht entgegen.

2. Artikel 30 EG-Vertrag steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie der durch Artikel 34 des Gesetzes Nr. 85-30 und das Dekret Nr. 88-194 vorgesehenen, die die Verwendung der Bezeichnung "montagne" den im Inland aus inländischen Grundstoffen hergestellten Erzeugnissen vorbehält, entgegen.

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