EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61993CC0447

Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 29. Juni 1994.
Nicolas Dreessen gegen Conseil national de l'ordre des architectes.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Conseil d'appel d'expression française de l'ordre des architectes - Belgien.
Anerkennung von Befähigungsnachweisen auf dem Gebiet der Architektur.
Rechtssache C-447/93.

Sammlung der Rechtsprechung 1994 I-04087

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1994:274

61993C0447

Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 29. Juni 1994. - NICOLAS DREESSEN GEGEN CONSEIL NATIONAL DE L'ORDRE DES ARCHITECTES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CONSEIL D'APPEL D'EXPRESSION FRANCAISE DE L'ORDRE DES ARCHITECTES - BELGIEN. - ANERKENNUNG VON BEFAEHIGUNGSNACHWEISEN AUF DEM GEBIET DER ARCHITEKTUR. - RECHTSSACHE C-447/93.

Sammlung der Rechtsprechung 1994 Seite I-04087


Schlußanträge des Generalanwalts


++++

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit der vorliegenden Rechtssache werden Sie zum dritten Mal(1) ersucht um die Auslegung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr(2) (im folgenden: die Richtlinie).

2. Wie Sie wissen, besteht die Richtlinie aus zwei Reihen von Vorschriften über die "Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die den Zugang zum Gebiet der Architektur eröffnen". Die erste ° in Kapitel II ° regelt das allgemeine Recht der Berufsausübung. Die zweite ° Gegenstand von Kapitel III ° enthält dafür die Übergangsregelung.

3. Was das allgemeine Recht angeht, so zählt die Richtlinie nicht die Diplome auf, die die Mitgliedstaaten anzuerkennen haben. Sie beschränkt sich darauf, die Kriterien für Inhalt (Artikel 3) und Dauer (Artikel 4) der Ausbildung festzulegen, denen diese Diplome genügen müssen, um in den anderen Mitgliedstaaten als dem ihrer Ausstellung anerkannt zu werden. Jeder dieser Staaten muß das Verzeichnis der Diplome, die nach seiner Auffassung diesen Kriterien genügen, sowie die sie ausstellenden Anstalten und zuständigen Stellen mitteilen und diese Angaben auf dem neuesten Stand halten; die Verzeichnisse und ihre neuesten Fassungen sind von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen und können nach Anrufung eines beratenden Ad-hoc-Ausschusses vor dem Gerichtshof angefochten werden.

4. Dem offenen System der Regelung des allgemeinen Rechts steht ein geschlossenes System der Regelung des Übergangsrechts gegenüber, die für den Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur "aufgrund erworbener Rechte oder bestehender einzelstaatlicher Vorschriften" maßgebend ist.

5. Die Richtlinie wollte damit die Lage von Gemeinschaftsangehörigen berücksichtigen, die bestimmte Diplome erworben haben oder in naher Zukunft voraussichtlich erwerben würden, "selbst wenn [diese] den Mindestanforderungen" ° d. h. sämtlichen Kriterien ° "der in Kapitel II genannten Ausbildungsnachweise nicht genügen"(3). In Artikel 11 folgt die Liste dieser Diplome, die abschließend aufgezählt sind und jeden Mitgliedstaat binden, weil er die dort genannten Diplome "anerkennt"(4), was jedes Verfahren der Anfechtung ausschließt. So haben Sie in Ihrem Urteil Bauer(5) festgestellt:

"Die Mitgliedstaaten sind also verpflichtet, diese Diplome anzuerkennen, ohne zu prüfen, ob sie den in Kapitel II der Richtlinie festgelegten Kriterien entsprechen."(6)

6. Weil sie ein auf erworbenen Rechten beruhendes Übergangssystem schaffen, weil sie den Mitgliedstaaten, ohne daß diese eine Anfechtungsmöglichkeit hätten, vorschreiben, bestimmte, von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Diplome, selbst wenn sie nicht Mindestanforderungen genügen, in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen, und weil diese Diplome abschließend aufgezählt sind, sind die Bestimmungen des Kapitels III eng auszulegen.

7. Aber mehr noch: Die in Artikel 11 genannten Diplome sind nationale Befähigungsnachweise. Für sie schafft dieser Artikel ° anders als die Artikel 3 und 4 ° keine gemeinschaftsrechtlichen Begriffe. Er beschränkt sich vielmehr darauf, nationalen Begriffen eine gemeinschaftsrechtliche Wirkung zu verleihen.

8. Hierdurch wird Ihre Auslegungsbefugnis weiter beschränkt. In der Tat muß man sich in Erinnerung rufen, daß die Richtlinie die Frucht eines langen Prozesses der Ausarbeitung ist, von dem man uns wiederholt gesagt hat, daß er sich über achtzehn Jahre erstreckt hat. Alles erlaubt die Annahme, daß er zu präzisen und straffen Verhandlungen zwischen Gemeinschaftsorganen und Mitgliedstaaten geführt hat.

9. Deshalb kann es nicht in Betracht kommen, daß den vom Gemeinschaftsgesetzgeber erstellten Listen nationaler Diplome im Wege der Auslegung, noch dazu in bezug auf einen Begriff des innerstaatlichen Rechts, etwas hinzugefügt wird. Jede andere Auffassung würde darauf hinauslaufen, sich an die Stelle des Gemeinschaftsgesetzgebers zu setzen.

10. Diesen Regeln haben Sie meines Erachtens bei der Auslegung der Bestimmungen des Kapitels III, also der Artikel 13 bis 15 der Richtlinie, zu folgen. Wenn ich geglaubt habe, bei diesem Aspekt etwas verweilen zu müssen, so deshalb, weil anhand dieser Bestimmungen die Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens, des Herrn Nicolas Dreessen, zu beurteilen ist.

11. Herrn Dreessen, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt und in Belgien wohnt, wurde am 16. Februar 1966 in Deutschland von der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen Aachen die Ingenieur-Urkunde in der Fachrichtung Hochbau, Abteilung allgemeiner Hochbau, verliehen.

12. Von August 1966 bis Dezember 1991 arbeitete er im Angestelltenverhältnis in verschiedenen Architektenbüros, und nachdem sein letzter Arbeitgeber in Konkurs gefallen war, beantragte er am 12. Dezember 1991 seine Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer (l' ordre des architectes) der Provinz Lüttich. Seine Eintragung wurde am 29. April 1993 vom Conseil national der Kammer mit der Begründung abgelehnt, sein Diplom entspreche nicht einem der in der Richtlinie genannten Diplome.

13. Herr Dreessen erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Conseil d' appel d' expression française de l' ordre des architectes, der Sie um die Auslegung des Begriffs "Studiengänge 'Architektur/Hochbau' " in Artikel 11 der Richtlinie ersucht und Sie fragt, ob "für die Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie ein 1966 von der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen Aachen im Studiengang 'Allgemeiner Hochbau' erteiltes Diplom einem im Studiengang 'Architektur' erteilten Diplom gleichzusetzen" ist.

14. Die Bedeutung der Ihnen damit vorgelegten Frage liegt auf der Hand: Die Feststellung, daß das Diplom von Herrn Dreessen unter die in Artikel 11 enthaltene Aufzählung fällt, würde Belgien zu seiner Anerkennung verpflichten.

15. Ich möchte von vornherein darauf hinweisen, daß die unmittelbare Beantwortung des zweiten Teils der Vorlagefrage nicht Ihre Sache ist. Denn diese Antwort hat das vorlegende Gericht, im Lichte der von Ihnen vorzunehmenden Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschrift, zu geben.

16. Der Fassung der Frage ist zu entnehmen, daß der Conseil d' appel feststellen möchte, ob das Diplom von Herrn Dreessen als eines der in Artikel 11 Buchstabe a dritter oder vierter Gedankenstrich genannten Diplome anzusehen ist.

17. Hinsichtlich des dritten Gedankenstrichs werde ich mich kurz fassen. Es ist festzustellen, daß sich Herr Dreessen in seinen Erklärungen auf den Hinweis beschränkt, daß die Ingenieurschule, die ihm sein Diplom verliehen habe, zu einer Fachhochschule im Sinne der Richtlinie geworden sei. Auch wenn dies stimmen würde, so müsste das Diplom doch, um in Belgien anerkannt zu werden, in den Studiengängen für Architektur ausgestellt worden sein, was Herr Dreessen nicht behauptet.

18. In Wirklichkeit steht der vierte Gedankenstrich des Artikels 11 Buchstabe a im Mittelpunkt der Erörterung.

19. Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten zur Anerkennung der "vor dem 1. Januar 1973 in den Studiengängen für Architektur von den Ingenieurschulen" ausgestellten Prüfungszeugnisse verpflichtet.

20. Das Diplom von Herrn Dreessen stammt aus der Zeit vor dem 1. Januar 1973. Es wurde von einer Ingenieurschule ausgestellt. Gleichwohl ist es nicht aus den Studiengängen für Architektur, sondern aus dem Studiengang "Allgemeiner Hochbau" hervorgegangen.

21. Zwar hat Herr Dreessen Bescheinigungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegt, nach denen sein Diplom die Voraussetzungen des Artikels 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich erfuellt. Aber ebensowenig wie Sie können diese Stellen den Bestimmungen der Richtlinie etwas hinzufügen, ohne sich an die Stelle des Gemeinschaftsgesetzgebers zu setzen.

22. Folglich kann, wenn ein vor dem 1. Januar 1973 von einer Ingenieurschule ausgestelltes Diplom nicht in einem Studiengang für Architektur vergeben wurde, sein Inhaber aus ihm keinen Anspruch auf die Anwendung des Artikels 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich ableiten.

23. Es ist vorgetragen worden, da an den Ingenieurschulen vor 1973 keine Studiengänge für Architektur bestanden hätten, sei, um dieser Bestimmung einen Sinn zu geben, ein Diplom wie das dem Betroffenen erteilte insoweit zu berücksichtigen.

24. Dieses Argument kann nicht überzeugen. Es ist zwar richtig, daß jeder Gemeinschaftsvorschrift eine bestimmte Bedeutung zukommen muß, aber im Kapitel III ist, um dies zu wiederholen, zu unterscheiden zwischen der gemeinschaftsrechtlichen Seite ° wie die Bestimmung des Artikels 10: "Jeder Mitgliedstaat erkennt ... an ...", ebenso der abschließende Charakter der Aufzählung in Artikel 11 ° und der Seite der innerstaatlichen Rechtsbegriffe, der die in dieser Vorschrift aufgeführten Diplome zuzurechnen sind.

25. Ob vor 1973 Studiengänge für Architektur an den Ingenieurschulen bestanden oder nicht, ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sicher wesentlich, für Ihre Aufgabe aber ohne Bedeutung. Wäre diese Bezeichnung fehlerhaft oder lückenhaft, so wäre es Sache des betroffenen Mitgliedstaats, d. h. der Bundesrepublik Deutschland, eine Änderung der Richtlinie zu beantragen und zu erwirken, damit dieser Fehler berichtigt oder diese Lücke geschlossen wird.

26. Der Vertreter der Kommission hat Ihnen in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß dies nicht versucht worden ist. Sie können sich nicht durch eine weite Auslegung einer restriktiven Bestimmung, sogar durch die Beurteilung eines innerstaatlichen Begriffs, an die Stelle des Gemeinschaftsgesetzgebers oder des betroffenen Mitgliedstaats setzen.

27. Vor dem Conseil d' appel hat sich Herr Dreessen auf eine weitere Richtlinienbestimmung, Artikel 12, gestützt, die vorsieht:

"Unbeschadet des Artikels 10 erkennt jeder Mitgliedstaat für den Zugang zu den Tätigkeiten des Artikels 1 und die Ausübung dieser Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung 'Architekt' folgende Bescheinigungen an und billigt ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung zu wie den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen für Architekten, die von ihm erteilt werden:

° die Bescheinigungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die von anderen Mitgliedstaaten erteilt werden, welche zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie eine Regelung für den Zugang zu und für die Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung 'Architekt' kennen und wonach die Inhaber im Rahmen dieser Regelung vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie berechtigt waren, die Berufsbezeichnung 'Architekt' zu führen und tatsächlich die betreffenden Tätigkeiten mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre innerhalb der fünf der Ausstellung dieser Bescheinigung vorausgehenden Jahre ausgeuebt haben.

° ..."(7)

28. Mit Rücksicht darauf, daß Herr Dreessen seine Berufstätigkeit nach seinem Vorbringen seit dem Erwerb seines Diploms ausschließlich in Belgien ausübte, ist das vorlegende Gericht zu der Auffassung gelangt, daß er sich nicht auf Artikel 12 stützen könne. Deshalb hat es Sie nicht um Auslegung dieser Bestimmung ersucht.

29. In seinen Erklärungen kommt der Kläger des Ausgangsverfahrens auf diese Bestimmung zurück und bittet Sie im Interesse einer nützlichen Antwort an das vorlegende Gericht, sich dazu zu äussern.

30. Wie dieses Gericht bin ich der Ansicht, daß Artikel 12 in einer Situation wie der vorliegenden nicht einschlägig ist.

31. Denn wenn diese Bestimmung jeden Mitgliedstaat zur Anerkennung einer Bescheinigung verpflichtet, die einem Gemeinschaftsangehörigen wegen seiner Ausübung einer Tätigkeit als Architekt während eines bestimmten Zeitraums von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, so kann sich diese Bescheinigung ° das belegt der Bezug auf "diese Regelung"(8) ° nur auf die Tätigkeit beziehen, die im Hoheitsgebiet des die Bescheinigung ausstellenden Staates ausgeuebt wurde.

32. Deshalb kann sich ein Gemeinschaftsangehöriger, der seine Berufstätigkeit ausschließlich in einem Mitgliedstaat ausgeuebt hat, nicht auf irgendeine Bescheinigung berufen, die ein anderer Mitgliedstaat in bezug auf eine derartige Tätigkeit eventuell ausgestellt hat.

33. Ich schlage Ihnen daher vor, wie folgt für Recht zu erkennen:

Auf die Vergünstigung des Artikels 11 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr können sich nur die Gemeinschaftsangehörigen berufen, die Inhaber der in dieser Bestimmung ausdrücklich und abschließend aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sind. Ein vor dem 1. Januar 1973 von einer Ingenieurschule verliehenes Prüfungszeugnis muß daher in einem Studiengang für Architektur erteilt worden sein, um von einem anderen Mitgliedstaat anerkannt zu werden.

(*) Originalsprache: Französisch.

(1) ° Urteile vom 21. Januar 1992 in der Rechtssache C-310/90 (Nationale Raad van de Orde van Architecten/Egle, Slg. 1992, I-177) und vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-166/91 (Bauer/Conseil national de l' ordre des architectes, Slg. 1992, I-2797).

(2) ° ABl. L 223, S. 15.

(3) ° Artikel 10.

(4) ° Ebenda.

(5) ° Zitiert in Fußnote 1.

(6) ° Randnr. 9.

(7) ° Hervorhebung von mir.

(8) ° Hervorhebung von mir.

Top