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Document 61993CC0346

Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 31. Januar 1995.
Kleinwort Benson Ltd gegen City of Glasgow District Council.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England) - Vereinigtes Königreich.
Brüsseler Übereinkommen - Nationales Recht, das das Übereinkommen als Muster nimmt - Auslegung - Vorabentscheidungsfrage - Unzuständigkeit des Gerichtshofes.
Rechtssache C-346/93.

Sammlung der Rechtsprechung 1995 I-00615

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1995:17

SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIUSEPPE TESAURO

vom 31. Januar 1995 ( *1 )

1. 

Die dem Gerichtshof vom Court of Appeal vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung von Artikel 5 Nrn. 1 und 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen) in der Fassung des Übereinkommens von 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs.

Das nationale Gericht möchte wissen, ob der Beklagte im Fall einer Klage auf Erstattung eines Geldbetrags, den der Kläger an den Beklagten aufgrund eines Vertrages gezahlt hatte, der sich nachträglich wegen der fehlenden Befugnis einer der Parteien zum Vertragsschluß als nichtig herausstellte, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, zu verklagen ist, weil ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens bilden, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, weil eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 bilden.

2. 

Es sei darauf hingewiesen, daß es, obwohl das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung der genannten Bestimmungen des Übereinkommens ersucht, in der dem Ersuchen zugrunde liegenden Rechtssache um die Frage geht, ob ein Gericht in London oder in Glasgow zuständig ist; es handelt sich also um eine Frage der interlokalen Zuständigkeit, die sich zwischen Gerichten desselben Vertragsstaats, des Vereinigten Königreichs, stellt.

Zur Beurteilung der Gründe, die das nationale Gericht zu seiner Vorlage veranlaßt haben, ist es zweckmäßig, kurz die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits darzustellen.

Nationale Rechtsvorschriften

3.

In Section 2 des Civil Jurisdiction and Judgement Act 1982 (Gesetz von 1982 über die gerichtliche Zuständigkeit und Urteile in Zivilsachen) ist vorgesehen, daß das in Anhang 1 des Gesetzes wiedergegebene Brüsseler Übereinkommen im Vereinigten Königreich Gesetzeskraft hat [Section 2 (1)] und jede Frage, die die Bedeutung oder die Wirkungen einer Bestimmung des Übereinkommens betrifft, auch wenn sie nicht Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof ist, im Einklang mit den vom Gerichtshof entwickelten Grundsätzen und erlassenen Entscheidungen [Section 3 (1)] sowie mit Hilfe der Berichte von Jenard und von Schlosser [Section 3 (3)] zu beantworten ist.

Das Übereinkommen gilt offenkundig nur für die Vertragsstaaten. Das Gesetz von 1982 enthält im Hinblick auf die Beantwortung von Fragen, die sich daraus ergeben, daß im Vereinigten Königreich für Zivilsachen mehrere Gerichtsbarkeiten bestehen (in England und Wales, in Schottland sowie in Nordirland), eine Vorschrift zur Regelung interlokaler Kompetenzkonflikte innerhalb des Vereinigten Königreichs.

4.

Diese Regelung ist mit Section 16 des Gesetzes von 1982 getroffen worden. Sie lautet, soweit sie für den vorliegenden Fall erheblich ist:

„(1)

Die in Anhang 4 [der eine geänderte Fassung von Titel II des Übereinkommens von 1968 enthält] enthaltenen Bestimmungen regeln für jeden Teil des Vereinigten Königreichs, ob die Gerichte dieses Teils oder ein bestimmtes Gericht in diesem Teil die Zuständigkeit in Verfahren besitzen oder besitzt, in denen

(a)

der Gegenstand des Verfahrens in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von 1968 fällt, wie er sich aus Artikel 1 ergibt (unabhängig davon, ob das Übereinkommen Einfluß auf das Verfahren hat),

und

(b)

der Beklagte seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat oder es sich um ein Verfahren der in Artikel 16 genannten Art handelt (ausschließliche Zuständigkeit ohne Rücksicht auf den Wohnsitz).

(2)

...

(3)

Zur Entscheidung von Fragen, die die Bedeutung und die Wirkungen einer Bestimmung des Anhangs 4 betreffen,

(a)

sind die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit Titel II des Übereinkommens von 1968 aufgestellten einschlägigen Grundsätze und alle einschlägigen Entscheidungen dieses Gerichtshofes zur Bedeutung oder Wirkung irgendeiner Vorschrift dieses Titels zu berücksichtigen,

und

(b)

können unbeschadet des allgemeinen Charakters des Buchstabens a die in Section 3 (3) genannten Berichte berücksichtigt werden, denen, soweit sie sich als erheblich erweisen, die im Einzelfall angemessene Bedeutung eingeräumt wird.“

In Artikel 2 des Anhangs 4 heißt es:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels sind Personen, die ihren Wohnsitz in einem Teil des Vereinigten Königreichs haben, ... vor den Gerichten dieses Teils zu verkiagen.“

In Artikel 5 des Anhangs heißt es ferner:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Teil des Vereinigten Königreichs hat, kann in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs verklagt werden:

(1)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

(2)

...

(3)

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder an dem es im Fall einer drohenden Schädigung wahrscheinlich eintreten wird.“

5.

Die Artikel 2 und 5 Nrn. 1 und 3 des Anhangs 4 sind also nahezu wortgleich mit den entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978 ( 1 ). Ferner ist — auch wenn sich dies nicht aus den Verfahrensakten ergibt — darauf hinzuweisen, daß die durch das Beitrittsübereinkommen von 1989 herbeigeführten Änderungen von Artikel 5 Nr. 1 ( 2 ) für das Vereinigte Königreich am 1. Dezember 1991 in Kraft traten, daß aber Anhang 4, soweit er hier erheblich ist, mit Wirkung vom 1. April 1993 geändert wurde. Dieser Umstand ist besonders hervorzuheben, da er verdeutlicht, daß die Bestimmungen von Anhang 4 zwar den gleichen Wortlaut wie die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens haben, daß sie sich aber nicht automatisch anpassen, so daß der in einem bestimmten Zeitpunkt geltende Text des Anhangs 4 durchaus vom Text des Übereinkommens abweichen kann.

Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, daß das Gesetz von 1982 die Möglichkeit vorsieht, Änderungen von Anhang 4 „unter Berücksichtigung aller vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit Titel II des Übereinkommens von 1968 aufgestellten Grundsätze oder aller Entscheidungen dieses Gerichtshofes zur Bedeutung oder Wirkung irgendeiner Vorschrift dieses Titels vorzunehmen“ [Section 47 (1) (b)]. Ferner können auf diese Weise auch „Änderungen, die eine Divergenz zwischen Vorschriften des Anhangs 4 ... und den entsprechenden Vorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968“ in der Auslegung des Gerichtshofes herbeiführen sollen, erlassen werden [Section 47 (3)].

Sachverhalt

6.

Ich komme zu dem dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Kleinwort Benson Ltd (im folgenden: Kleinwort Ltd) und der City of Glasgow District Council (Gemeindebehörde, im folgenden: Council) schlossen im September 1982 sieben Zinsswapverträge ( 3 ). In Durchführung dieser Verträge zahlte die Kleinwort Ltd vom 9. März 1983 bis zum 10. September 1987807230,31 UKL an den Council.

Nachdem das House of Lords mit einem Urteil vom 24. Januar 1991 entschieden hatte ( 4 ), daß von Gemeindebehörden wie dem Council geschlossene Zinsswapverträge rechtswidrig seien, da die Gemeindebehörden keine Befugnis zum Abschluß solcher Verträge besäßen, kam es zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen den fraglichen Gemeinden und den Banken, die noch nicht gewährte Zahlungen nicht leisten oder jedenfalls die in Durchführung aller für ultra vires erklärten Verträge gewährten Zahlungen zurückerstattet haben wollten. In eine dieser Rechtsstreitigkeiten ist auch der Council verwickelt.

7.

Die Kleinwort Ltd erhob am 6. September 1991 gegen den Council beim High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, eine Klage auf Erstattung, die auf den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung beruht. Der Council erhob jedoch die Einrede der Unzuständigkeit des Londoner Gerichts mit der Begründung, daß gemäß Artikel 2 des Anhangs 4 das Gericht für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig sei, in dessen Bezirk er seinen Sitz habe, also das Gericht in Glasgow. Der High Court schloß sich diesem Standpunkt an. Die Kleinwort Ltd legte hiergegen Rechtsmittel beim Court of Appeal ein.

Der Court of Appeal hat dem Gerichtshof zur Klärung eben der Frage, welches Gericht innerhalb des Vereinigten Königreichs für die Entscheidung des fraglichen Rechtsstreits zuständig ist, ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Er fragt, ob die Klage auf Erstattung, in Anbetracht der Tatsache, daß sie sich auf einen von Anfang an nichtigen Vertrag bezieht, als Klage aus Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens anzusehen ist oder ob sie unter Artikel 5 Nr. 3 fällt, der deliktische und quasideliktische Ansprüche zum Gegenstand hat.

8.

Da zwischen den Parteien unstreitig ist, daß auf die fraglichen Verträge, die in London geschlossen wurden, englisches Recht zur Anwendung kommt und England entweder der Ort ist, „an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“ (Artikel 5 Nr. 1 des Anhangs 4) oder der Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder an dem es im Fall einer drohenden Schädigung wahrscheinlich eintreten wird“ (Artikel 5 Nr. 3 des Anhangs 4), ist offensichtlich, daß in beiden Fällen, gleichgültig ob es sich um einen Anspruch aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, handelt, jedenfalls das englische Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Das Vorbringen des Council, daß die Klage vor dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands, also vor dem schottischen Gericht, zu erheben sei, ist daher nur begründet, wenn sich ergibt, daß eine auf bereicherungsrechtlichen Grundsätzen beruhende Klage auf Erstattung, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegt, weder unter Artikel 5 Nr. 1 noch unter Artikel 5 Nr. 3 fällt.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

9.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Kompetenzkonflikt das Brüsseler Übereinkommen nicht anwendbar ist. Hiervon gehen im übrigen auch die Parteien und das vorlegende Gericht aus. Ferner betrifft das Übereinkommen nach seiner Präambel die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten („die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen“), nicht interne Konflikte hinsichtlich der territorialen Zuständigkeit.

Daher ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des britischen Verfahrensrechts (insbesondere die Gliederung in drei Gerichtsbarkeiten neben der Zuständigkeit des House of Lords für Zivilsachen) ein anderes Ergebnis hinsichtlich der Anwendbarkeit des Übereinkommens als solchen auf den vorliegenden Fall nicht vertretbar ( 5 ). Es ist nämlich jedenfalls ausgeschlossen, das Vereinigte Königreich, sei es auch nur im Hinblick auf die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens, nicht als einen einzigen Vertragsstaat anzusehen, und die interlokalen Konflikte hinsichtlich der territorialen Zuständigkeit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen zu lassen.

10.

Im vorliegenden Fall wird also der Konflikt durch eine nationale Rechtsvorschrift und nicht durch eine Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens geregelt. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung einer Bestimmung des Übereinkommens auch dann gegeben ist, wenn die allein anwendbare nationale Rechtsvorschrift die entsprechende Bestimmung des Übereinkommens nahezu wörtlich übernimmt und das nationale Gericht aufgrund dieser Rechtsvorschrift verpflichtet ist, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu berücksichtigen (Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b), nicht aber, sie anzuwenden.

Neu ist diese Frage nur im Hinblick auf die Auslegung des Übereinkommens. Dagegen ist der Gerichtshof in der Vergangenheit bereits mehrmals durch Vorlagen gemäß Artikel 177 des Vertrages um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf Fälle ersucht worden, die nicht durch Gemeinschaftsrecht, sondern durch nationales Recht geregelt wurden, und in denen das nationale Recht für die Bestimmung der auf einen rein internen Sachverhalt anzuwendenden Rechtsnormen auf eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verwies. In diesen Präzedenzfällen hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit bejaht ( 6 ).

11.

Die Parteien des Ausgangsrechtsstreit sowie die deutsche und die spanische Regierung stützen sich für die Bejahung der Zuständigkeit des Gerichtshofes auf diese Urteile, in denen der Gerichtshof sich für zuständig für die Auslegung des Gemeinschaftsrecht erklärt hat, obwohl unstreitig war, daß es sich um rein interne, nicht durch Gemeinschaftsrecht, sondern durch nationales Recht geregelte Sachverhalte handelte. Dagegen verneinen die französische und die britische Regierung sowie die Kommission die Zuständigkeit des Gerichtshofes unter Berufung auf die Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und den bei früheren Gelegenheiten entschiedenen Fällen.

Ich halte daher eine kurze Erörterung dieser Rechtsprechung für angebracht.

12.

Es handelt sich um eine Reihe von Entscheidungen, die durch das Urteil Thomasdünger vom 26. September 1985 ( 7 ) eingeleitet wurde. Der Gerichtshof hat zunächst den Grundsatz bestätigt, daß es Sache des vorlegenden Gerichts sei, „anhand des Sachverhalts zu prüfen, ob die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist“. Er hat daher dem vorlegenden Gericht die Auslegung einiger Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs gegeben, obwohl feststand, daß das Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar war und die Tarifpositionen, um deren Auslegung ersucht worden war, von den zuständigen nationalen Behörden als Bezugspunkt für die Regelung verschiedener Sachverhalte, wie der Einfuhr von Waren aus Mitgliedstaaten, nicht aus Drittländern, übernommen worden waren.

Komplexer und ausführlicher waren die Erwägungen des Gerichtshofes in den späteren Urteilen Dzodzi ( 8 ) und Gmurzynska-Bscher ( 9 ), in denen er seine Zuständigkeit für die Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bejahte, auf deren Inhalt das nationale Recht eines Mitgliedstaats verwies, um die auf einen rein internen Sachverhalt dieses Staates anwendbaren Vorschriften zu bestimmen. Im Urteil Dzodzi hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht die Auslegung einiger Vorschriften der Richtlinie 64/221/EWG ( 10 ) gegeben, obwohl eine Situation wie die der Klägerin des Ausgangsverfahrens gemäß Artikel 2 der Richtlinie ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich ausgenommen ist. Im Urteil Gmurzynska-Bscher hat er über die Auslegung einiger Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs im Hinblick auf einen Streitfall entschieden, der nicht unmittelbar den Gemeinsamen Zolltarif, sondern eine Vorschrift des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats betraf, die für die Berechnung der Mehrwertsteuer ausdrücklich auf die Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs verwies ( 11 ).

13.

In beiden Rechtssachen hat der Gerichtshof unter Hinweis darauf, daß Artikel 177 ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gemeinschaftsrichter und den nationalen Gerichten sei und es Sache dieser Gerichte sei, die Relevanz und die Erheblichkeit der von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen, seine Zuständigkeit im wesentlichen unter Berufung auf zwei Argumente bejaht. Zum einen hat er betont, daß „für die Gemeinschaftsrechtsordnung ein offensichtliches Interesse daran [besteht], daß jede Bestimmung des Gemeinschaftsrechts unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, eine einheitliche Auslegung erhält, damit künftige unterschiedliche Auslegungen verhindert werden“ ( 12 ). Zum anderen hat er darauf hingewiesen, daß Artikel 177 des Vertrages Fälle der vorliegenden Art nicht von seinem Anwendungsbereich ausschließe. Er hat im einzelnen ausgeführt: „Weder aus dem Wortlaut des Artikels 177 noch aus dem Zweck des durch diesen Artikel eingeführten Verfahrens ergibt sich, daß die Verfasser des Vertrages solche Vorlagen von der Zuständigkeit des Gerichtshofes ausschließen wollten, die eine Gemeinschaftsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, daß das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, um die auf einen rein internen Sachverhalt dieses Staates anwendbaren Vorschriften zu bestimmen.“ ( 13 )

Mit der gleichen Begründung hat der Gerichtshof im übrigen seine Zuständigkeit für die Vorabentscheidung über eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts bejaht, auf die nicht eine nationale Rechtsvorschrift, sondern eine Vertragsbestimmung verwies, und zwar zur Festlegung der Grenzen der finanziellen Haftung einer der Vertragsparteien ( 14 ).

14.

Besondere Erwähnung verdient ferner das Urteil Fournier ( 15 ), in dem der Gerichtshof über die Auslegung des in einer Gemeinschaftsrichtlinie ( 16 ) verwendeten Begriffs des „gewöhnlichen Standorts“ entschieden hat, obwohl feststand, daß in dem fraglichen Fall nicht die Richtlinie, sondern ein Abkommen zwischen den Zentralbüros der Versicherungsgesellschaften zur Anwendung kam, in dem einige Vorschriften der Richtlinie, darunter die den fraglichen Begriff betreffende, wörtlich wiedergegeben sind ( 17 ). Im übrigen ersuchte das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung dieses Begriffs, um zu bestimmen, welches der betroffenen Versicherungsbüros den Schaden zu ersetzen hatte; diese Frage liegt völlig außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie.

Der Gerichtshof hat, ohne seine Zuständigkeit für einen Fall dieser Art auch nur zu prüfen ( 18 ), dem nationalen Gericht die gewünschte Auslegung geliefert und lediglich darauf hingewiesen, daß „die im Abkommen verwendeten Begriffe ... nicht unbedingt dieselbe Bedeutung haben [müssen] wie die in der Richtlinie verwendeten“. Da die Richtlinie und das Abkommen nicht den gleichen Regelungszweck haben, hat er jedoch darauf hingewiesen, daß es letztlich „Sache des vorlegenden Gerichts [ist], das allein für die Auslegung des zwischen den nationalen Büros geschlossenen Abkommens zuständig ist, die darin verwendeten Begriffe in dem von ihm für angemessen erachteten Sinne auszulegen, ohne daß es dabei an die Bedeutung gebunden wäre, die dem identischen Ausdruck der Richtlinie zukommt“ (Randnr. 23).

15.

Der Gerichtshof also in den untersuchten Fällen seine Zuständigkeit schon dann bejaht, wenn die vom nationalen Gericht aufgeworfenen Fragen in irgendeiner Weise die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrafen. Er war sich dabei durchaus bewußt, daß der Nutzen seiner Auslegung für die Gemeinschaftsrechtsordnung lediglich ein möglicher und zukünftiger war ( 19 ) und ein Nutzen für das vorlegende Gericht selbst möglicherweise fehlte ( 20 ).

16.

Ein Fall, der genau dem vorliegenden entspricht, ist in der zitierten Rechtsprechung nicht behandelt. Erstens handelt es sich nicht um eine Vorlage nach Artikel 177 EG-Vertrag, sondern nach dem Protokoll von 1971 betreffend die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens. Zweitens handelt es sich in den angeführten Fällen zumeist um eine bloße Verweisung des nationalen Rechts auf das Gemeinschaftsrecht, während es im vorliegenden Fall um eine nahezu wörtliche Übernahme der Bestimmungen des Übereinkommens geht.

Es stellt sich daher die Frage, ob diese beiden Gesichtspunkte etwas an der Fragestellung und damit, wie die britische und die französische Regierung sowie die Kommission meinen, am Ergebnis ändern.

17.

Angesichts der Kriterien und der Begründung, die den bislang angeführten Entscheidungen zugrunde liegen, ist dies meines Erachtens zu verneinen. Zunächst ist der Unterschied zwischen den beiden Vorlageverfahren — nach dem Protokoll von 1971 und nach Artikel 177 — offensichtlich eher formaler als sachlicher Natur, so daß er als Vorwand erscheint. Es ist nämlich schwer verständlich, weshalb sich etwas am Ergebnis ändern sollte, je nachdem, ob es um einen Fall geht, der wie vorliegend, außerhalb des Anwendungsbereichs des Übereinkommens liegt, oder um einen Fall, der wie die Rechtssache Dzodzi, außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts liegt. In beiden Fällen sind nämlich die logischen Voraussetzungen und die rechtliche Grundlage für die Vorlage die gleichen: Dem nationalen Gericht soll die von ihm gewünschte Auslegung gegeben werden, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts oder des Übereinkommens sicherzustellen, wenn diese für den Erlaß eines Urteils, mit dem die fragliche Norm (des Gemeinschaftsrechts im eigentlichen Sinne oder des Übereinkommens) angewendet wird, erforderlich ist.

Meines Erachtens kommt auch dem Umstand, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht, sondern um eine Übernahme einiger Bestimmungen des Übereinkommens handelt, im vorliegenden Zusammenhang keine besondere Bedeutung zu. Es kommt nämlich nicht auf den Inhalt oder den Wortlaut der Vorschrift an, sondern darauf, ob es sich um eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift handelt oder nicht (gleichgültig, ob es eine interne, eine vertragliche oder eine in einem Abkommen enthaltene Vorschrift ist). Im übrigen hat der Gerichtshof, wie das Urteil Fournier, a. a. O., zeigt, keinen Unterschied zwischen dem Fall der Verweisung auf den Inhalt einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und dem Fall ihrer wörtlichen Übernahme gemacht.

18.

Vor diesem Hintergrund beabsichtige ich nun keineswegs, dem Gerichtshof vorzuschlagen, die Lösung Dzodzi auf den vorliegenden Fall auszudehnen, ganz im Gegenteil. Die nachstehenden Ausführungen gelten, obwohl sie sich auf den vorliegenden Fall beziehen, wie sich zeigen wird, sinngemäß auch für den Fall des Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 177.

Ich komme also zu den Gründen, die meines Erachtens, und zwar jeder einzelne, den Gerichtshof daran hindern, das Ersuchen des vorlegenden Gerichts zu beantworten.

19.

Erstens ist das Übereinkommen nicht für eine Anwendung auf Konflikte über die territoriale Zuständigkeit zwischen Gerichten desselben Vertragsstaats bestimmt; es ist nicht zu diesem Zweck geschlossen worden. Das Übereinkommen gilt, wie bereits ausgeführt, nur für Konflikte über die inter-nationale Zuständigkeit. Mit diesem Begriff werden in der Fachliteratur bekanntlich allgemein Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Staaten bezeichnet.

Im vorliegenden Fall ist die fragliche Bestimmung des Übereinkommens nicht als solche anwendbar, sondern sie war das Modell für die hier einschlägige nationale Vorschrift. Jedenfalls handelt es sich um zwei streng voneinander zu unterscheidende Vorschriften — die nationale Vorschrift und ihr Modell im Übereinkommen. Nicht nur ihr Ursprung und der Zusammenhang, in dem sie zur Anwendung kommen, sind unterschiedlich, sondern auch die von ihnen erfaßten Fälle. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach dem Protokoll von 1971, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens zu entscheiden, muß jedoch auf den Anwendungsbereich des Übereinkommens begrenzt sein. Ist das Übereinkommen nicht anwendbar, so kann offenkundig auch keine Zuständigkeit des Gerichtshofes für seine Auslegung bestehen ( 21 ).

20.

Es besteht nicht nur keine Zuständigkeit des Gerichtshofes, sondern eine solche hätte auch keinen Sinn. Der Mechanismus der „zentralisierten“ Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter entspricht nämlich dem wohlbekannten Erfordernis einer einheitlichen Anwendung der Kollisionsregeln und der Vorschriften für die Anerkennung von Urteilen in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen und der Gemeinschaft angeschlossen haben. Die Einheitlichkeit entspricht ihrerseits dem Erfordernis, daß die Grundfreiheiten, die den Gemeinsamen Markt charakterisieren, durch die Durchsetzbarkeit der Urteile innerhalb dieses Marktes ergänzt werden, wobei beides dem einen Ziel der Integration dient.

Wichtig ist, daß ein Konflikt zwischen einem Gericht in Heidelberg und einem Gericht in Neapel in gleicher Weise wie ein Konflikt zwischen einem Gericht in Trier und einem Gericht in Venedig entschieden wird, da es sinnvoll und notwendig ist, daß innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft gleichartige Konflikte in gleicher Weise gelöst werden. Soweit jedoch dieses Erfordernis nicht besteht, ist auch eine einheitliche und zentralisierte Auslegung weder notwendig noch von Nutzen. Handelt es sich um die Entscheidung in einem Konflikt über die örtliche Zuständigkeit zwischen einem Gericht in Heidelberg und einem Gericht in Trier, so besteht keine Notwendigkeit die gleiche Entscheidung zu treffen wie im Konflikt zwischen einem Gericht in Neapel und einem Gericht in Venedig. Da in einem derartigen Fall das Brüsseler Übereinkommen nicht zur Anwendung kommt, ist auch kein Platz für eine Auslegungszuständigkeit des Gemeinschaftsrichters. Dies gilt auch dann, wenn die deutsche oder italienische Kollisionsnorm den gleichen Wortlaut wie die als Vorlage dienende Bestimmung des Übereinkommens hat, da keine Notwendigkeit besteht, daß das gleiche Normmodell unbedingt in gleicher Weise ausgelegt wird. Das „System“ des Übereinkommens erfaßt mit anderen Worten insgesamt betrachtet rein interne Sachverhalte, wie einen Konflikt über die örtliche Zuständigkeit zwischen Gerichten desselben Landes, nicht.

21.

Damit soll gewiß nicht gesagt werden, daß die Lösung, die auf internationaler oder Gemeinschaftsebene für internationale Zuständigkeitskonflikte getroffen worden ist, nicht auch die beste Lösung zur Regelung von Konflikten über die territoriale Zuständigkeit innerhalb eines Staates sein kann. Dies mag sich besonders häufig in Staaten mit unterschiedlichen Rechtsordnungen in den verschiedenen geographischen Regionen oder Verwaltungsbezirken als richtig erweisen. Jedoch ergibt sich aus alldem nicht die Notwendigkeit, daß die als Modell gewählte Regelung in gleicher Weise wie innerhalb ihres Systems ausgelegt wird. Im Gegenteil wünscht ein Gesetzgeber, wenn er eine bereits in einer anderen Rechtsordnung existierende Norm als Modell wählt, gewiß nicht, daß „seine“ Norm in „seinem“ Land um jeden Preis die gleiche Auslegung wie im Ursprungsstaat der Modellnorm erfährt (es sei an den Code Napoléon erinnert), ja sogar von den Gerichten des letztgenannten Staates ausgelegt wird.

Im Ergebnis halte ich es für vollkommen normal, daß in den Rechtsordnungen der verschiedenen Staaten unterschiedliche Vorschriften zur Regelung von Konflikten über die territoriale Zuständigkeit bestehen. Ebenso normal ist es, daß auch dann, wenn verschiedene Staaten durch eine Vorschrift gleichen Wortlauts insoweit die gleiche normative Regelung getroffen haben, in jedem dieser Staaten eine oder mehrere Auslegungen dieser Vorschrift vertreten werden können.

22.

Der Gerichtshof selbst hat die Richtigkeit dieser Erwägungen in seiner Rechtsprechung bestätigt. Die Notwendigkeit oder jedenfalls die Möglichkeit, die Bestimmungen des EG-Vertrags abweichend von inhaltlich oder sogar wörtlich gleichen Bestimmungen von Übereinkünften mit Drittstaaten auszulegen, ist vom Gerichtshof mehrfach bestätigt worden ( 22 ).

Bezeichnend ist, daß der Gerichtshof diese Auffassung gerade im Hinblick auf einen ähnlichen Fall wie den vorliegenden bestätigt hat. Er hat nämlich im Urteil Fournier ( 23 ), wie erwähnt, zur Auslegung einer Bestimmung einer Richtlinie, die in ein privates Abkommen zwischen den Zentralbüros von Versicherungsgesellschaften der Mitgliedstaaten übernommen worden war, ausgeführt:„Die im Abkommen verwendeten Begriffe müssen also nicht unbedingt dieselbe Bedeutung haben wie die in der Richtlinie verwendeten.“

23.

Meines Erachtens spricht zweitens für die Unzuständigkeit des Gerichtshofes, daß die beantragte Auslegung von Artikel 5 des Übereinkommens nicht nur der erwähnten Voraussetzung des Artikels 3 des Protokolls von 1971 nicht entspräche, da sie für den Erlaß des Urteils in der Hauptsache nicht erforderlich ist, sondern daß sie auch nicht bindend wäre.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der fraglichen nationalen Regelung, in der zum einen, wie erwähnt, ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen ist, Änderungsvorschriften zu erlassen, durch die Abweichungen zwischen den Vorschriften des Anhangs 4 und den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens in der Auslegung des Gerichtshofes begründet werden, und die zum anderen jedenfalls keine Verpflichtung des nationalen Gerichts enthält, den Rechtsstreit anhand der ihm vom Gemeinschaftsrichter gegebenen Auslegung zu entscheiden. Im übrigen wäre eine nationale Norm, die eine solche Bindung vorsähe, nicht wirksam, da eine derartige Vorschrift von einem nationalen Gesetzgeber nicht erlassen werden kann oder darf. Die Bindung kann sich letztlich nur aus einer Bestimmung des Protokolls oder des Übereinkommens ergeben; im vorliegenden Fall gibt es eine solche Bestimmung nicht.

24.

Bemerkenswert ist, daß der Gerichtshof selbst in einem Fall seine Auslegung als nicht verbindlich bezeichnet hat, wenn nämlich die ausgelegte Bestimmung nicht als solche auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar ist. In der Rechtssache Fournier, a. a. O., hat der Gerichtshof die vom nationalen Gericht erbetene Auslegung, die die Parteien in ihrem Abkommen einem Schiedsgericht übertragen hatten, gegeben; zugleich hat er festgestellt, daß diese Auslegung das vorlegende Gericht nicht binden könne, da die in der Richtlinie und im Abkommen verwendeten, identischen Begriffe nicht unbedingt dieselbe Bedeutung haben müßten, und es letzten Endes „Sache des vorlegenden Gerichts [ist], das allein für die Auslegung des zwischen den nationalen Büros geschlossenen Abkommens zuständig ist, die darin verwendeten Begriffe in dem von ihm für angemessen erachteten Sinne auszulegen, ohne daß es dabei an die Bedeutung gebunden wäre, die dem identischen Ausdruck der Richtlinie zukommt“ ( 24 ). Der Gerichtshof hat damit also anerkannt, daß seinem auf Artikel 177 gestützten Urteil keine verbindliche Wirkung zukomme.

Daß der Gerichtshof in diesem Fall die erbetene Auslegung gegeben hat, obwohl er anerkannt hat, daß sie für das nationale Gericht nicht verbindlich sei, muß zutiefst verwundern. Es ist nämlich mit dem System des Vorabentscheidungsverfahrens als solchem unvereinbar, die erbetene und gegebene Auslegung des Übereinkommens oder des Gemeinschaftsrechts für das nationale Gericht als nicht verbindlich anzusehen. Dies zeigt auch die Tatsache, daß der Gerichtshof weniger als ein Jahr zuvor in einer grundsätzlichen Fragen gewidmeten Betrachtung eben zu diesem Punkt zu Recht ausgeführt hatte, es könne „nicht hingenommen werden, daß die Antworten, die der Gerichtshof den Gerichten der EFTA-Staaten gibt, eine bloße Auskunftswirkung und keine Bindungswirkung haben. Eine solche Situation würde die Aufgabe des Gerichtshofes, die im EWG-Vertrag als die eines Gerichts ausgestaltet ist, dessen Entscheidungen verbindlich sind, verfälschen.“ ( 25 )

25.

Die Auffassung, daß der Gerichtshof eine Auslegung einer Norm, die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich und für das Gericht nicht bindend ist, im Hinblick auf zukünftige Fälle („damit künftige unterschiedliche Auslegungen verhindert werden“ ( 26 )) geben kann, steht meines Erachtens im offenen Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes zu hypothetischen und ähnlichen Fragen ( 27 ). Die Zusammenarbeit des nationalen Gerichts mit dem Gemeinschaftsrichter und das Vorabentscheidungsverfahren lassen sich nicht für andere Zwecke als für den Erlaß einer Entscheidung in einem konkreten Fall einsetzen. Fachliche Unterstützung oder mit anderen Worten juristische Beratung Hegen offensichtlich außerhalb des Systems des Protokolls von 1971 und des Artikels 177 des Vertrages.

Was diesen letzten Punkt anlangt, halte ich die Ausführungen des Gerichtshofes nicht für zutreffend, daß sich weder aus dem Wortlaut des Artikels 177 noch aus seinem Zweck ergebe, daß die Verfasser des Vertrages die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm in solchen Fällen von der Zuständigkeit des Gerichtshofes hätten ausschließen wollen, in denen diese nicht als solche auf den vorliegenden Fall anwendbar sei ( 28 ), wenn also letzten Endes das Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar sei. Es gibt nämlich zahlreiche nicht ausdrücklich ausgeschlossene Fälle: Sie dürfen nicht aus diesem Grund als eingeschlossen angesehen werden; dies gilt erst recht im gemeinschaftlichen Rechtssystem, das bekanntlich auf dem Grundsatz der Zuständigkeiten kraft Zuweisung beruht.

26.

Ferner können angesichts der verschiedenen — inzwischen keine Ausnahmen mehr bildenden — Regelungen, die sich an das Gemeinschaftsrecht oder auch an das Übereinkommen selbst anlehnen, die Gefahren nicht übersehen werden, die eine Rechtsprechung bergen würde, zu einem anderen als dem hier vorgeschlagenen Ergebnis käme. Im Hinblick auf das uns beschäftigende Rechtsgebiet genügt der Hinweis auf das zwischen den Mitgliedstaaten der EFTA und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen von Lugano ( 29 ), dessen Bestimmungen größtenteils wörtlich aus dem Brüsseler Übereinkommen übernommen worden sind. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, daß der Gemeinschaftsrichter automatisch die Zuständigkeit für die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens in Fällen erlangt hat, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats entsprechende Fragen im Hinblick auf einen Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht eines Mitgliedstaats und einem Gericht eines EFTA-Staates stellt ( 30 ). Ferner sei als Beispiel aus dem Gemeinschaftsrecht im eigentlichen Sinne Artikel 85 des Vertrages genannt, der z. B. als Modell für das italienische Wettbewerbsrecht gedient hat, das dieses Modell mutatis mutandis übernimmt (Artikel 2) und sogar eine ausdrückliche Verweisung auf die Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsprechung enthält ( 31 ) Ich glaube nicht, daß das italienische Gericht den Gemeinschaftsrichter im Hinblick auf die Anwendung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift um eine Auslegung von Artikel 85 des Vertrages ersuchen könnte; noch sicherer bin ich mir, daß es jedenfalls keine Antwort des Gerichtshofes erhalten würde.

27.

Aufgrund dieser Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, dem vorlegenden Gericht die erbetenen Antworten nicht zu geben. Da das Übereinkommen nicht anwendbar ist, ist auch das Protokoll nicht einschlägig, so daß keine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Gerichtshofes besteht.

Diese Erwägungen gelten im übrigen offensichtlich nicht nur für Vorabentscheidungsersuchen nach dem Protokoll von 1971, sondern auch für Ersuchen gemäß Artikel 177 des Vertrages. Ich schlage dem Gerichtshof noch nachdrücklicher vor, die Rechtsprechung Dzodzi — in ihrem Kern und ungeachtet des Umfangs der Antwort — insgesamt zu überprüfen. Ich kann mich dieser Rechtsprechung insbesondere deshalb nicht anschließen, weil sie in rechtstheoretischer Hinsicht im Widerspruch zu der Logik steht, die dem Vorabentscheidungsverfahren ( 32 ) zugrunde liegt und tatsächlich — warum sollte ich das verschweigen — auf einen Verfahrensmißbrauch hinausläuft ( 33 ), und weil sie ebenso offensichtlich schlicht im Widerspruch zu den in jüngster Zeit ergangenen Urteilen des Gerichtshofes im Bereich des Vorabentscheidungsverfahrens steht ( 34 ).

28.

Abschließend bin ich aus den angeführten Gründen der Auffassung, daß der Gerichtshof sich für unzuständig für eine Entscheidung über die vom Court of Appeal vorgelegten Fragen erklären sollte. Angesichts der vorstehenden Ausführungen erscheint ein Eingehen auf die Begründetheit im übrigen nicht erforderlich.

29.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor, dem vorlegenden Gericht wie folgt zu antworten:

Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen sind auf die Entscheidung eines Konflikts hinsichtlich der territorialen Zuständigkeit zwischen Rechtspflegeorganen desselben Vertragsstaats nicht anwendbar; folglich ist das Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens nicht anwendbar, und die gemäß Artikel 3 dieses Protokolls gestellten Fragen fallen nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.


( *1 ) Originalsprachie: Italienisch.

( 1 ) Die fragliche nationale Regelung unterscheidet sich abgesehen von gebotenen Anpassungen tatsächlich nur in ganz nebensächlichen Punkten von dem Übereinkommen in der Fassung von 1978. So wird z. B. in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens nur auf den Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, nicht, wie in der entsprechenden Vorschrift des Anhangs 4, auch auf den Ort, in dem es wahrscheinlich eintreten wird, Bezug genommen.

( 2 ) In dieser Bestimmung heißt es in ihrer geltenden Fassung: „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand“.

( 3 ) Solche Verträge bestehen in einer Übereinkunft zwischen zwei Parteien, nach der eine Partei der anderen während eines bestimmten Zeitraums in regelmäßigen Abständen Beträge zahlt, die anhand des Unterschieds zwischen einem festen Zinssatz und dem jeweiligen aktuellen Marktzinssatz errechnet werden. Der Vertrag umfaßt kein Darlehn, der Grundbetrag ist rein fiktiv und dient allein der Berechnung der Verpflichtungen der Parteien zur Zahlung von Differenzbeträgen. Das wesentliche Merkmal des Geschäfts besteht also darin, daß es ein Terminvertrag ist, dessen finanzielles Ergebnis von zukünftigen Veränderungen der Zinssätze abhängt.

( 4 ) Vgl. Rechtssache Hazel/Hammersmith and Fulham London Borough Council (1992, 2 A. C.l).

( 5 ) Vgl. hierzu Cheshire und North's: Private International Law, S. 335; Anton und Beaumont: Civil Jurisdiction in Scotland, Supplement 1987, insbesondere S. 7; und O'Malley und Layton: European Civil Practice, 1989, §§41.09 und 36.04, ferner zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des britischen Gesetzes, nach dem die Bestimmungen des Römischen Übereinkommens über vertragliche Schuldverhältnisse auf interne Konflikte im Vereinigten Königreich anwendbar sind, Jayme und Kohler: „Das internationale Privat- und Verfahrensrecht der EG auf dem Wege zum Binnenmarkt“, in Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts, 1990, S. 353.

( 6 ) Vgl. Urteile vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Sie. 1990, I-3763), vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89 (Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003) und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89 (Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, abgekürzte Veröffentlichung). Vgl. ferner Urteil vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91 (Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035).

( 7 ) Rechtssache 166/84 (Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, Randnr. 11).

( 8 ) A. a. O., Randnrn. 26 bis 43.

( 9 ) A. a. O., Randnrn. 15 bis 25.

( 10 ) Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (AΒΙ. 1964, Nr. 56, S. 850).

( 11 ) Weitgehend vergleichbar ist der Sachverhalt, der dem Urteil Tomatis und Fulchiron, a. a. O., zugrunde lag.

( 12 ) Urteile Dzodzi (a. a. O., Randnr. 37), Gmurzynska-Bscher (a. a. O., Randnr. 24).

( 13 ) Urteile Dzodzi (a. a. O., Randnr. 36), Gmurzynska-Bscher, (a. a. O., Randnr. 25).

( 14 ) Urteil Federconsorzi (a. a. O., Randnrn. 7 bis 10).

( 15 ) Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89 (Fournier, Slg. 1992, I-5621).

( 16 ) In Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 (ABl. 1984, L 8, S. 17).

( 17 ) Eine Besonderheit bestand darin, daß gemäß Artikel 2 Buchstabe d des fraglichen Zusatzübereinkommens jede Streitfrage über die Interpretation des Begriffs des gewöhnlichen Standorts „einem aus drei Richtern bestehenden Schiedsgericht vorgelegt wird“.

( 18 ) In einem früheren Fall, in dem der Gerichtshof ersucht worden war, unmittelbar über che Auslegung einer Bestimmung des fraglichen Abkommens zu entscheiden, hatte der Gerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung verneint, daß dieses Abkommen nicht „als Handlung eines Gemeinschaftsorgans angesehen werden [kann], da keine Einrichtungen oder Organe der Gemeinschaft an seinem Abschluß beteiligt waren“ (Urteil vom 6. Oktober 1987 in der Rechtssache 152/83, Demouche, Slg. 1987, 3833, Randnr. 19).

( 19 ) Urteil Dzodzi (a. a. O., Randnr. 37). Er hat allerdings in diesem Urteil auch auf folgendes hingewiesen: „Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein interne Sachverhalte, auf die es nur mittelbar kraft des nationalen Gesetzes anwendbar ist, setzen wollte, gilt das innerstaatliche Recht, so daß dafür ausschließlich die Gerichte des Mitglicdstaats zuständig sind“ (Randnr. 42). Ebenso Urteil Fcdcrconsorzi (a. a. O., Randnr. 10).

( 20 ) Urteil Fournier (a. a. O., Randnr. 23).

( 21 ) Äußerst aufschlußreich in diesem Sinne die Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Dzodzi, a. a. O., die sich allerdings auf die beantragte Auslegung einer gemeinschaftsrechtnchen Vorschrift Beziehen, auf deren Inhalt das nationale Recht zur Regelung eines rein internen Sachverhalts verweist. Insbesondere ist auf folgende Erwägung hinzuweisen, die ebenso offensichtlich und unangreifbar ist, was die grundlegenden Elemente der allgemeinen Rechtstheorie angeht, wie aufschlußreich und prägnant: „Es gibt kein Gemeinscbaftsrecbt außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsreebts: Für seine korrekte Anwendung entscheidend ist also seine Einheit in dem von ihm definierten persönlichen und materiellen Rahmen. Daß die Begriffe, die es in diesem Rahmen zugrunde legt, einseitig angewendet werden können, um diesen oder jenen Gesichtspunkt einer nationalen Regelung zu bestimmen, kann den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts und demgemäß die Zuständigkeit des Gerichtshofes nicht erweitern“ (Slg. 1990,I-3778, Nr. 11).

( 22 ) Vgl. Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80 (Polydor, Slg. 1982, 329) und vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 30). Vgl. ferner Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991 (Slg. 1991,I-6079), in dem der Gerichtshof betont hat: „Die -wörtliche Übereinstimmung der Bestimmungen des Abkommens mit den entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen bedeutet nicht, daß beide notwendigerweise gleich auszulegen sind. Ein völkerrechdicher Vertrag ist nämlich nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch im Lichte seiner Ziele auszulegen“ (Randnr. 14).

( 23 ) Urteil vom 12. November 1992 (a. a. O., Randnr. 22).

( 24 ) Urteil Fournier, a. a. O., Randnr. 23; Hervorhebung von mir.

( 25 ) Gutachten 1/91 (a. a. O., Randnr. 61).

( 26 ) Urteil Dzodzi (a. a. O., Randnr. 37).

( 27 ) Ich beziehe mich insbesondere auf die Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90 (Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673) und in der Rechtssache C-83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnrn. 31 bis 33) sowie den Beschluß vom 16. März 1994 in der Rechtssache C-428/93 (Monin Automobiles II, Slg. 1994, I-1707, Randnrn. 13 bis 16). Im übrigen ließe sich zu Recht sagen, daß es im Hinblick auf den vom Gerichtshof angegebenen Zweck (künftige unterschiedliche Auslegungen zu verhindern) zweifellos sinnvoller wäre, dem nationalen Gericht die begehrte Auslegung in Fällen wie der Rechtssache Foglia/Novello (Urteil vom 11. März 1980 in der Rechtssache 104/79, Slg. 1980, 745) als in Fällen der vorliegenden Art zu erteilen. Hierfür spricht vor allem, daß es sich im ersten Fall mit Sicherheit um Rechtssachen handelt, für die das Gemeinschaftsrecht gilt, und die, obwohl sie hypothetisch sind oder vielleicht gerade deshalb, künftig eintreten können, während es sich im zweiten Fall um rein interne Sachverhalte handelt, die folglich in keinem „echten“ Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen. Siehe Rodière: „Sur les effets directifs du droit (social) communautaire“, RTDE, 1991, S. 565, insbesondere S. 569 ff.

( 28 ) Urteil Dzodzi (a. a. O., Randnr. 36), Urteil Gmurzynska-Bscher (a. a. O., Randnr. 25).

( 29 ) ABl. L 319 vom 25. November 1988, S. 9.

( 30 ) Vgl. hierzu Kohler: „Ein internationales Zivilverfahrensrecht für Gesamteuropa“ in Jayme (Herausgeber), Heidelberg 1992, S. 24 ff.

( 31 ) Legge vom 10. Oktober 1990, Nr. 287, relativa alle norme per la tutela della concorrenza e del mercato (Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs und des Handels, GURI vom 13. Oktober 1990, Nr. 240). Artikel 1 Nr. 4 dieses Gesetzes lautet nämlich: „Die Auslegung der Vorschriften dieses Titels erfolgt unter Heranziehung der wettbewerbsrechtlichen Grundsätze der Europäischen Gemeinschaft.“

( 32 ) Vgl. in diesem Sinne die Schlußanträge von Generalanwalt Mancini in der Rechtssache Thomasdünger (Slg. 1985, 3002).

( 33 ) Insoweit ist im übrigen ausgeführt worden, der Gerichtshof habe, indem er in der Rechtssache Dzodzi von seiner Zuständigkeit ausgegangen sei, übersehen, „qu'elle ne dispose que de compétences d'attribution“ mit der Schlußfolgerung: „elle a excédé sa competence ou elle a admis qu'une compétence pouvait lui être attribuée par une législation nationale, ce qui dans les deux cas est incorrect“ (Martin, Denis: „Du bon usage de l'article 177“, Revue de jurisprudence de Liège, Mons und Brüssel 1991, S. 189 ff.).

( 34 ) Ich beziehe mich auf die neuesten Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere auf die Entscheidungen, in denen der Gerichtshof ihm unterbreitete Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig angesehen hat, da der tatsächliche und nationalrechtliche Zusammenhang nicht hinreichend klar und eindeutig war: Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993,I-393, Randnr. 6), Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92 (Banchero, Slg. 1993,I-1085, Randnr. 4), vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92 (Monin Automobiles I, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 6) und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93 (La Pyramide, Slg. 1994,I-3999, Randnr. 14). Die damit vom Gerichtshof aufgestellten engen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen in Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht eindeutig anwendbar ist, machen den Widerspruch zu der in Rede stehenden Rechtsprechung überdeutlich. Insbesondere fragt man sich, wie die Ablehnung der Beantwortung der vom nationalen Gericht gestellten Fragen mit der Begründung, es fehle ein klarer tatsächlicher und rechtlicher Rahmen, der eine sachdienliche Beantwortung im Hinblick auf den konkreten Fall ermögliche, mit der Annahme der Zuständigkeit für Auslegungsersuchen in Fällen, für die das Gemeinschaftsrecht nicht gilt, vereinbar ist. In den letztgenannten Fällen ist nämlich eine Kenntnis des nationalen Rechtsstreits für den Gerichtshof ausgescldossen oder jedenfalls unnötig, da seine Auslegung naturgemäß nur abstrakt, also von dem zugrundeliegenden praktischen Fall losgelöst sein kann, eben weil es sich um einen rein internen Sachverhalt handelt.

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