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Document 61992CC0271

    Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 4. März 1993.
    Laboratoire de prothèses oculaires gegen Union nationale des syndicats d'opticiens de France u. a.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich.
    Auslegung der Artikel 30 und 3 des Vertrages - Nationale Rechtsvorschriften über den Verkauf von Kontaktlinsen.
    Rechtssache C-271/92.

    Sammlung der Rechtsprechung 1993 I-02899

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1993:85

    61992C0271

    Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 4. März 1993. - LABORATOIRE DE PROTHESES OCULAIRES GEGEN UNION NATIONALE DES SYNDICATS D'OPTICIENS DE FRANCE, GROUPEMENT D'OPTICIENS LUNETIERS DETAILLANTS, SYNDICAT DES OPTICIENS FRANCAIS INDEPENDANTS UND SYNDICAT NATIONAL DES ADAPTEURS D'OPTIQUE DE CONTACT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR DE CASSATION - FRANKREICH. - AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG - NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN UEBER DEN VERKAUF VON KONTAKTLINSEN. - RECHTSSACHE C-271/92.

    Sammlung der Rechtsprechung 1993 Seite I-02899


    Schlußanträge des Generalanwalts


    ++++

    Herr Präsident,

    meine Herren Richter!

    1. Das vorliegende Verfahren hat zwei Vorabentscheidungsfragen zum Gegenstand, mit denen die französische Cour de cassation im wesentlichen fragt, ob die Artikel 30 und 36 des Vertrages der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, die den Verkauf von optischem Material und von Korrekturgläsern durch Personen ohne Optiker-Diplom oder gleichwertigem Zeugnis verbietet.

    Die einschlägige französische Regelung sieht vor, daß, wer den Beruf des Optikers ausüben will, eines entsprechenden Zeugnisses bedarf (Artikel L 505 des Code de la santé publique ° Gesetz über die öffentliche Gesundheit; im folgenden: CSP) und daß die Handelsbetriebe, deren Hauptgeschäftsgegenstand der Handel mit Brillen ist, ihre Zweigniederlassungen und die Abteilungen für Augenoptik in Ladengeschäften nur von Personen geführt oder verwaltet werden dürfen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes des Augenoptikers erfuellen (Artikel L 508 dieses Gesetzes). Im übrigen können Pflegemittel für Kontaktlinsen unter Befreiung vom Monopol der Apotheker auch von Augenoptikern an Dritte verkauft werden (Artikel L 521).

    2. Im Ausgangsverfahren steht die Société Laboratoire de prothèses oculaires (im folgenden: LPO), die über ihre Vertreter oder ihre durch Franchiseverträge gebundenen Händler Kontaktlinsen, intraokuläre Implantate und die damit zusammenhängenden Nebenerzeugnisse vertreibt, vier Berufsverbänden der Augenoptiker gegenüber: dem Syndicat des opticiens francais indépendants (im folgenden: SOFI), dem Groupement d' opticiens-lunetiers détaillants (im folgenden: GOLD), der Union nationale des chambres syndicales d' opticiens-lunetiers détaillants (im folgenden: UNSOF) und dem Syndicat national des adapteurs d' optique de contact (im folgenden: SNADOC).

    Da die LPO der Auffassung war, daß die Maßnahmen, die von diesen Berufsverbänden gegen sie veranlasst wurden, um sie am Verkauf der in Frage stehenden Erzeugnisse zu hindern, wettbewerbswidrige Handlungen darstellten, rief sie das Tribunal de grande instance de Paris an. Dieses wies nicht nur die Klage der LPO ab, sondern gab der Widerklage der beklagten Berufsorganisation statt und verbot der LPO unter Androhung von Zwangsmaßnahmen, den Vertrieb von Kontaktlinsen an Privatpersonen über Verkaufsstellen fortzusetzen, die von ihr kontrolliert werden und deren Leiter nicht Inhaber eines Augenoptiker-Diploms sind.

    Gegen dieses von der Cour d' appel bestätigte Urteil erhob die LPO Kassationsbeschwerde und machte geltend, daß die fragliche Maßnahme eine gemäß Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung sei. Die Cour de cassation hat den Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage angerufen, ob das Verkaufsmonopol, das die Augenoptiker für sich geltend machen, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung darstellt, und bei Bejahung dieser Vorabentscheidungsfrage, ob dieses Monopol durch die zwingenden Erfordernisse des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit im Sinne des Artikels 36 des Vertrages gerechtfertigt ist.

    3. Ich mache zunächst darauf aufmerksam, daß das Gemeinschaftsrecht gegenwärtig keine besondere Regelung für den Vertrieb von optischen Erzeugnissen kennt(1). Hieraus folgt, daß der Erlaß solcher Vorschriften weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt, selbstverständlich unter der Voraussetzung, daß die Vorschriften des Vertrages und insbesondere die Vorschriften über den freien Warenverkehr beachtet werden.

    Die SOFI und die GOLD beziehen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach Artikel 30 des Vertrages nicht für einen Sachverhalt gilt, der keinen Auslandsbezug aufweist und daher dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaates unterliegt(2), und machen geltend, daß die Vorschriften über den Warenverkehr im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar seien, da die LPO Kontaktlinsen weder herstelle noch einführe.

    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil es für die Anwendbarkeit des Artikels 30 des Vertrages ausreicht, daß die LPO auch eingeführte Erzeugnisse vertreibt, was weder durch den Akteninhalt widerlegt noch von den Parteien bestritten wird.

    4. In der Sache sind die Berufsverbände der Augenoptiker übereinstimmend der Auffassung, daß die strittige Regelung den innergemeinschaftlichen Handel nicht behindere, soweit es sich um eine ohne Unterschied anwendbare Regelung handele, die eine Einschränkung des Handelsverkehrs weder bezwecke noch bewirke und sich in tatsächlicher Beziehung darauf beschränke, den Verkauf von Kontaktlinsen Fachkräften vorzubehalten. Die einzige Voraussetzung, die für den Verkauf der fraglichen Erzeugnisse aufgestellt werde, bestehe darin, daß die genannten Handelsbetriebe von einer Person mit Augenoptiker-Diplom geführt werden müssten. Die Berufsverbände der Optiker machen jedoch darauf aufmerksam, daß die LPO die fraglichen Erzeugnisse sehr wohl vertreiben könne, ohne das Verkaufssystem ändern zu müssen oder besonders kostspielige Anpassungsmaßnahmen zu treffen, da es ausreiche, wenn sie ihre einzelnen Verkaufsstellen von Optikern führen lasse.

    Die UNSOF und die SNADOC tragen, gestützt auf diese Überlegungen vor, daß eine solche Regelung Auswirkungen auf den freien Verkehr der Erzeugnisse nur haben könnte, wenn die aufgestellte Voraussetzung (Verkauf in Handelsbetrieben, die von Optikern geführt werden) derart schwer zu erfuellen sei, daß nur wenige Verkaufsstellen in der Lage wären, die fraglichen Erzeugnisse zu liefern, und wenn folglich die Anzahl der Optiker begrenzt sei.

    5. Wie allgemein die Vorschriften zur Regelung der Modalitäten des Vertriebs von Erzeugnissen (wo, wie, wann, durch wen) kann die fragliche Regelung nicht als solche den Absatz eingeführter Erzeugnisse teurer machen als den inländischer Erzeugnisse. Es liegt daher auf der Hand, daß es bei dieser Art von Regelung völlig unerheblich ist, ob in den verschiedenen Mitgliedstaaten gleiche oder andere Absatzsysteme gelten.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß eine solche Regelung tatsächlich einen bestimmten Einfluß auf die Einfuhr haben kann, jedoch allein aufgrund der Tatsache, daß sie über Einschränkungen der Absatzmärkte für die Erzeugnisse, die ihrem Anwendungsbereich unterliegen, einen Einfluß auf die Nachfrage haben und also einen Rückgang des Absatzvolumens und folglich auch des Einfuhrvolumens nach sich ziehen kann. Im vorliegenden Fall ist gleichwohl nicht dargetan worden, ob und in welchem Masse die Aufhebung dieser Regelung eine positive Wirkung auf den Verkauf und infolgedessen auf die Einfuhr haben könnte.

    Es geht hier um den jetzt häufigen Fall eines möglichen Einfuhrrückgangs, der weder davon herrührt, daß für eingeführte Erzeugnisse andere Regeln gelten als für inländische Erzeugnisse, noch von einem etwaigen Unterschied in den Rechtsvorschriften über die Erfordernisse hinsichtlich Zusammensetzung und Aufmachung der Erzeugnisse (Fall Cassis de Dijon). Bei dem hier in Frage stehenden Fall handelt es sich vielmehr um eine Maßnahme, die nur den Vertrieb eines Erzeugnisses betrifft und die einen Berufsabschluß verlangt, die aber auch eine einfache Verkaufserlaubnis zum Gegenstand haben könnte. Dadurch, daß die Maßnahme die Zahl der Vertriebswege regelt und damit ° in unterschiedlicher Weise entsprechend den verschiedenen in Betracht gezogenen Fallkonstellationen ° einschränkt, kann sie einen Einfuhrrückgang nach sich ziehen. In diesem Fall besteht zwischen der Vertriebslenkung und dem Einfuhrrückgang ganz sicher ein nur mittelbarer und möglicher ursächlicher Zusammenhang in dem Sinne, daß er nicht zwangsläufig besteht und folglich nicht vermutet werden darf.

    6. Trotz alledem müsste auch der vorliegende Fall grundsätzlich unter die Dassonville-Formel fallen, nach der jede Handelsregelung, "die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ... als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung anzusehen"(3) ist. Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, daß eine nationale Maßnahme "nicht allein deshalb dem Verbot des Artikels 30 entgeht, weil die Behinderung der Einfuhr geringfügig ist und noch andere Möglichkeiten des Vertriebs der eingeführten Erzeugnisse bestehen"(4).

    Der Gerichtshof hat jedoch in seiner Rechtsprechung auf die Frage, ob und inwieweit die Artikel 30 und 36 des Vertrages auf eine Handelsregelung der vorliegenden Art, die demnach nicht dem Fall Cassis de Dijon zugeordnet werden kann, offenbar unterschiedliche Antworten gegeben, die sich schematisch auf drei Lösungsmöglichkeiten zurückführen lassen:

    7. In einer ersten Gruppe von Urteilen hat der Gerichtshof entscheiden, daß die fraglichen Maßnahmen in keinerlei Zusammenhang mit der Einfuhr standen(5). Der Gerichtshof ist zu diesem Ergebnis dadurch gekommen, daß er die Betonung auf die Tatsache gelegt hat, daß diese Maßnahmen nicht den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr regeln sollten, daß sie nicht andere Vertriebsformen desselben Erzeugnisses(6) betrafen und daß sie in jedem Fall die Möglichkeit anderer Absatzwege offenließen(7): Der Hinweis auf das Herstellungs- und Vertriebsverbot für Brot zu bestimmten Zeiten (Öbel), das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke in bestimmten Handelsbetrieben (Blesgen) und das Verkaufsverbot für pornografische Artikel in nicht genehmigten Einrichtungen (Quietlynn) mag genügen.

    8. In einer zweiten Gruppe von Urteilen hat der Gerichtshof dagegen entschieden, daß die Verkaufsregelungen, obwohl sie die Einfuhr nicht unmittelbar regelten, geeignet waren, das Einfuhrvolumen zu beschränken, weil sie die Absatzmöglichkeiten für eingeführte Erzeugnisse beeinträchtigten, was die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Artikeln 30 und 36 des Vertrages erforderlich machte(8).

    So verhält es sich bei den Maßnahmen, die durch das einfache Verbot einer bestimmten Verkaufsmethode den Zugang zum Markt erschweren oder weniger ertragreich machen können. Dies gilt um so mehr, wenn, wie der Gerichtshof klargestellt hat, der betreffende Unternehmer praktisch seinen gesamten Umsatz mit der fraglichen Vertriebsmethode erzielt(9); so hat der Gerichtshof in Rechtssachen wie Oosthök (Verkauf mit Zugabe), Büt (Kundenwerbung an der Haustür) und Delattre (Versandhandel) den möglichem Rückgang des Einfuhrvolumens mit eben den Behinderungen in Zusammenhang gebracht, die sich aus der fraglichen Regelung für den im betreffenden Bereich tätigen Unternehmer ergeben.

    Dasselbe gilt für eine Regelung, die ausschließlich einer Kategorie von Unternehmern (Apothekern) den Verkauf bestimmter Arten von Erzeugnissen vorbehält und den Vertrieb dieser Erzeugnisse ausserhalb der vom Gesetz vorgesehenen Vertriebswege unmöglich macht(10).

    In diesen Fallkonstellationen hat der Gerichtshof geprüft, ob zum einen die innerstaatliche Regelung einen von der Rechtsordnung der Gemeinschaft anerkannten Zweck des Allgemeininteresses verfolgt (je nach Sachlage Verbraucherschutz oder Schutz der öffentlichen Gesundheit) oder ob zum anderen die getroffenen Maßnahmen verhältnismässig im Hinblick auf den angestrebten (zulässigen) Zweck sind.

    9. Bei einer dritten Gruppe von Urteilen über das Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit am Sonntag(11) hat es den Anschein, als habe der Gerichtshof zugelassen, daß der im Urteil Dassonville aufgestellte Grundsatz für Handelsregelungen der fraglichen Art gilt. Deren Vereinbarkeit mit Artikel 30 des Vertrages unterläge danach einer zweifachen Voraussetzung, nämlich a) daß die fragliche Regelung einen gemeinschaftsrechtlichen zulässigen Zweck verfolgt und b) daß die sich hieraus ergebenden einschränkenden Wirkungen nicht über das zur Erreichung des angestrebten Zwecks Erforderliche hinausgehen oder auch, unter Hinweis auf die in den genannten Urteilen benutzte Formulierung, daß sie "den Rahmen der einer solchen Handelsregelung eigentümlichen Wirkungen nicht überschreiten".

    Es trifft zu, daß der Gerichtshof zunächst ° im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht ° die Zulässigkeit des Zwecks, der in der Gewährleistung einer den nationalen oder regionalen sozio-kulturellen Besonderheiten entsprechenden Arbeits- und Ruhezeitverteilung besteht, bejaht und sich dann auf die Feststellung beschränkt hat, daß "die beschränkenden Wirkungen auf den Handel, die sich möglicherweise aus einer solchen Regelung ergeben, im Hinblick auf den verfolgten Zweck nicht als unverhältnismässig erscheinen"(12). Im jüngsten Urteil zu dieser Frage hat er jedoch klargestellt, daß es bei der Prüfung, ob die (etwaigen) beschränkenden Wirkungen einer solchen Regelung über das zur Erreichung des angestrebten Zwecks Erforderliche hinausgehen, darauf ankommt, ob diese Wirkungen "unmittelbar, mittelbar oder nur hypothetisch sind und ob sie den Absatz eingeführter Erzeugnisse nicht stärker beeinträchtigen als denjenigen einheimischer"(13).

    Bei genauerem Hinsehen scheint der Gerichtshof sich folglich mit einer begrenzten Kontrolle begnügt zu haben, die sich auf die Vernünftigkeit der fraglichen Maßnahme, genauer gesagt auf ihre Zweckmässigkeit in bezug auf (etwaige) einschränkende Wirkungen erstreckt. Ungeachtet der verschiedenen verwendeten Formulierungen und der mehr oder weniger eingehenden Prüfung der fraglichen Vorschriften kann jedoch nicht übersehen werden, daß im Mittelpunkt der Prüfung des Gerichtshofes immer die vom innerstaatlichen Gesetzgeber verfolgten Zwecke und die von diesem deshalb getroffenen Maßnahmen stehen.

    10. Ich komme zu der Rechtssache zurück, die uns beschäftigt. Wie ich ausgeführt habe, behält die fragliche Regelung den Verkauf bestimmter Erzeugnisse (insbesondere Brillen und Kontaktlinsen) einer bestimmten Berufsgruppe vor.

    Diese Regelung steuert den Verkauf über ein Netz von fachkundigen Zwischenhändlern und schließt demgemäß für den Zwischenhändler die Möglichkeit aus, das Erzeugnis auf einem anderen als dem vom Gesetz vorgesehenen Weg abzusetzen.

    Unter diesem Gesichtspunkt besteht infolgedessen kein Unterschied zum Fall des Apothekermonopols, das der Gerichtshof in den Rechtssachen Delattre sowie Monteil und Samanni geprüft hat. Es trifft zu, daß in der vorliegenden Rechtssache die Optikerverbände behauptet haben, daß die Apotheken einem Numerus clausus unterlägen, während es keine besondere Voraussetzung für die Eröffnung von Betrieben gebe, die optische Erzeugnisse vertrieben, was bedeute, daß jeder einen Optikladen eröffnen oder eine Abteilung für Optik z. B. in einem Supermarkt einrichten könne, sofern diese von Personen geführt würden, die eine staatliche Prüfung als Optiker abgelegt hätten. Diese Überlegung ist jedoch nicht entscheidend. Es ist offensichtlich, daß die Zahl der Verkaufsstellen für Brillen und Kontaktlinsen höchstens die Zahl der Optiker erreichen kann(14). In beiden Fällen besteht demnach eine mehr oder weniger spürbare Steuerung des Produktabsatzes.

    11. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat eine Regelung dieser Art Auswirkungen auf den Handelsverkehr, die unter bestimmten Voraussetzungen unter Artikel 30 des Vertrages fallen können.

    In den Urteilen Delattre sowie Monteil und Samanni stellt der Gerichtshof klar, "daß ein den Apothekern für den Vertrieb von Arzneimitteln oder anderen Erzeugnissen eingeräumtes Monopol dadurch, daß es die Verkäufe in eine bestimmte Richtung lenkt, geeignet ist, die Absatzmöglichkeiten für eingeführte Erzeugnisse zu beeinträchtigen, und unter diesen Umständen eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellen kann"(15). Der Gerichtshof hält daher die Prüfung für erforderlich, ob das Monopol aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder wegen der Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt ist.

    12. Dieselbe Prüfung drängt sich in dem uns beschäftigenden Fall auf. Ich weise zunächst darauf hin, daß es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes(16) mangels gemeinsamer oder harmonisierter Regeln ° vorbehaltlich der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ° Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherstellen wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof mehrfach zugelassen, daß die Mitgliedstaaten die Erzeugnisse, die, obwohl sie keine Arzneispezialitäten im Sinne der Gemeinschaftsregelung sind, gleichwohl den im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bestehenden Erfordernissen genügen müssen, grundsätzlich einer restriktiven Verkaufs- und Vertriebsregelung unterwerfen können(17).

    13. Dies gilt sicherlich im Fall der hier fraglichen Vorschriften, die den Verkauf von Erzeugnissen regeln, die einen besonderen körperlichen Fehler korrigieren sollen. Eine derartige Regelung, die den Augenoptikern den Verkauf von Korrekturmitteln für das Sehvermögen vorbehält, bezweckt eindeutig den Schutz der öffentlichen Gesundheit.

    Wenn es erstens zutrifft ° wie die LPO behauptet °, daß die Verschreibung und die Anpassung der Kontaktlinsen in die Zuständigkeit der Augenärzte fällt, trifft es gleichermassen zu, daß der Verkauf dieser Linsen nicht als eine beliebige Geschäftstätigkeit gelten kann. Dies nicht nur deshalb, weil der Optiker (neben dem Augenarzt) der einzige ist, der den Benutzern zweckdienliche Informationen zur Benutzung der Kontaktlinsen und zu den Pflegemitteln geben kann, sondern auch, weil sich bei Fehlen einer ärztliche Verschreibung (erforderlich nur bis 16 Jahre) fachgerechte Überprüfung und Beratung durch eine Person mit fachlichen Mindestkenntnissen als unerläßlich erweisen. Die fragliche Maßnahme ist daher objektiv zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

    Zweitens kann dieser Zweck offensichtlich nicht erreicht werden, wenn der Verkauf der fraglichen Erzeugnisse nicht Fachleuten übertragen wird. Ich kann die von der Klägerin vertretene Ansicht nicht teilen, daß es ausreichend sei, daß diese Erzeugnisse ausschließlich auf ärztliche Verschreibung verkauft würden und daß die am Verkauf Beteiligten sich jeder technischen oder ärztlichen Leistung enthielten. Gerade die Tatsache, daß für die fraglichen Erzeugnisse eine ärztliche Verschreibung erforderlich ist, kann als entscheidend für die Rechtfertigung der Anwesenheit einer Fachkraft in den Optikläden angesehen werden, weil angenommen werden kann, daß es für das "Lesen" der Verschreibung erforderlich ist, über eine Person mit Kenntnissen in der Optik zu verfügen. Es scheint mir daher keine weniger einschränkenden Maßnahmen zu geben, die dasselbe Ergebnis gewährleisten könnten.

    Ich weise im übrigen darauf hin, daß das den Augenoptikern von der französischen Regelung eingeräumte Monopol keinen im Hinblick auf den angestrebten Zweck unverhältnismässigen Umfang hat. Das Monopol beschränkt sich auf die Erzeugnisse, bei denen die Beteiligung einer Person, die eine angemessene berufliche Qualifikation besitzt, notwendig erscheint. Den Augenoptikern ist in der Tat nur der Verkauf von Kontaktlinsen und von Korrekturgläsern und nicht der Verkauf von sonstigen Erzeugnissen vorbehalten, die mit der Korrektur von Fehlsichtigkeit in keinem Zusammenhang stehen (oder deren Gebrauch jedenfalls keine Gefahr für die Gesundheit darstellt), wie z. B. Sonnenbrillen und Skibrillen.

    Aufgrund dieser Überlegungen stelle ich fest, daß die Regelung, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, den Zwecken des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht, daß die einschränkenden Wirkungen, die in jedem Fall mittelbar und neutral sind, nicht über das zur Erreichung des verfolgten Zwecks Erforderliche hinausgehen und daß die fragliche Regelung folglich nicht dem Verbot gemäß Artikel 30 des Vertrages unterliegt.

    14. Freilich muß ich darauf hinweisen, daß der Gerichtshof die Verhältnismässigkeit von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit im Regelfall nicht im Rahmen des Artikels 30 des Vertrages, sondern im Rahmen des Artikels 36 des Vertrages prüft. In dem einen wie dem anderen Fall ändert sich das praktische Ergebnis nicht: Die betreffenden Maßnahmen gelten in jedem Fall als vereinbar mit den Regeln über den freien Warenverkehr. Im Urteil Aragonesa(18) hat der Gerichtshof im übrigen ausdrücklich festgestellt, daß bei der Prüfung, ob eine Maßnahme aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist, nicht untersucht zu werden braucht, ob ein solcher Zweck auch als zwingendes Erfordernis bei der Anwendung des Artikels 30 des Vertrages zu berücksichtigen ist, weil der Schutz der Gesundheit ausdrücklich unter den in Artikel 36 des Vertrages aufgeführten Gründen des Allgemeininteresses genannt ist.

    Nach meiner Ansicht wäre es bei unterschiedslos anwendbaren Maßnahmen und insbesondere bei der Gruppe unterschiedslos anwendbarer Maßnahmen, bei denen es sich um Vorschriften zur Regelung des Vertriebs handelt, zutreffender, davon auszugehen, daß die fraglichen Maßnahmen, wenn sie aus Gründen des Schutzes der Gesundheit gerechtfertigt und verhältnismässig im Hinblick auf deren Zweck sind, in den eigenen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen und daher auch nicht zum Anwendungsbereich des Verbots von Maßnahmen gleicher Wirkung gehören. Wegen der ausschließlich theoretischen Bedeutung dieser Frage halte ich jedoch eine weitere Beschäftigung mit diesem Gegenstand für unnötig und verweise auf die praktische Lösung des Gerichtshofes im Urteil Aragonesa.

    15. Nach alledem schlage ich daher dem Gerichtshof vor, auf die von der französischen Cour de cassation vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

    Artikel 30 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß er nicht für eine innerstaatliche Regelung gilt, die den Verkauf von Kontaktlinsen und Nebenerzeugnissen in Handelsbetrieben verbietet, die von Personen geführt oder verwaltet werden, die nicht über die zur Ausübung des Berufs des Augenoptikers erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Die Regelung kann, auch wenn sie eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 des Vertrages darstellt, aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt sein.

    (*) Originalsprache: Italienisch.

    (1) ° Allerdings liegt dem Rat zur Zeit ein Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über medizintechnische Produkte (ABl. 1991, C 237, S. 3) vor. Diese Richtlinie, die die innerstaatlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Patienten in der Weise harmonisiert, daß der freie Verkehr dieser Produkte auf dem Binnenmarkt sichergestellt ist, gilt auch für Kontaktlinsen und allgemein für optische Gegenstände.

    (2) ° Im Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81 (Oosthöck, Slg. 1982, 4575) z. B. hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, daß die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften auf den Verkauf von in den Niederlanden hergestellten Nachschlagewerken in den Niederlanden in der Tat nicht in einem Zusammenhang mit der Wareneinfuhr oder -ausfuhr steht und daher nicht von den Artikeln 30 und 34 erfasst wird (Randnr. 9).

    (3) ° Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

    (4) ° Vgl. Urteile vom 5. April 1984 in den verbundenen Rechtssachen 177/82 und 178/82 (van de Haar, Slg. 1984, 1797, Randnr. 13) und vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759).

    (5) ° Vgl. hierzu Urteile vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80 (Öbel, Slg. 1981, 1993); vom 31. März 1982 in der Rechtssache 75/81 (Blesgen, Slg. 1982, 1211); vom 25. November 1986 in der Rechtssache 145/85 (Forest, Slg. 1986, 3449); vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88 (Krantz, Slg. 1990, I-583); vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-23/89 (Quietlynn, Slg. 1990, I-3059); vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-350/89 (Sheptonhurst, Slg. 1991, I-2387).

    (6) ° Vgl. hierzu Urteil Blesgen, a. a. O., Randnr. 9.

    (7) ° Urteil Quietlynn, a. a. O., Randnr. 11.

    (8) ° Vgl. hierzu Urteil vom 15. Dezember 1982, Oosthök, a. a. O., in dem es erstmals um eine Regelung ging, wie sie uns in der vorliegenden Rechtssache beschäftigt. Vgl. weiterhin Urteile vom 16. Mai 1989 in der Rechtssache 322/87 (Büt, Slg. 1898, 1235) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88 (Delattre, Slg. 1991, I-1487). In diesem Sinne hat der Gerichtshof entschieden, daß innerstaatliche Maßnahmen, die das Verbot oder die Beschränkung bestimmter Formen der Werbung beinhalten, das Einfuhrvolumen vermindern können: vgl. z. B. Urteil vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-362/88 (GB-Inno, Slg. 1990, I-667) und Urteil vom 25. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-1/90 und C-176/90 (Aragonesa, Slg. 1991, I-4151).

    (9) ° Urteil Oosthök, a. a. O., Randnr. 15; Urteil Büt, a. a. O., Randnr. 7 und 8; Urteil Delattre, a. a. O., Randnr. 50.

    (10) ° Vgl. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89 (Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547) wie auch Urteil Delattre, a. a. O.

    (11) ° Urteil vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88 (Torfän, Slg. 1989, I-3851); Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-312/89 (Conforama, Slg. 1991, I-997) und in der Rechtssache C-332/89 (Marchandise, Slg. 1991, I-1027); ebenso Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-169/91 (Council of the City of Stoke-on-Trent, Slg. 1992, I-6635).

    (12) ° Urteile Conforama und Marchandise, a. a. O., Randnr. 12 und Randnr. 13.

    (13) ° Urteil Council of the City of Stoke-on-Trent, a. a. O., Randnr. 15.

    (14) ° Ich stelle hierzu fest, daß nach Ansicht der LPO der grösste Teil der Optiker nur Brillen verkaufen. Die von den Parteien zur Verfügung gestellten Zahlen stimmen jedoch nicht überein: der LPO zufolge handelt es sich um ungefähr 2 000 von 6 000 Verkaufsstellen, den Berufsverbänden zufolge um mehr als 4 000.

    (15) ° Urteil Delattre, a. a. O., Randnr. 51.

    (16) ° Zuletzt Urteil vom 25. Juli 1991 (Aragonesa, a. a. O., Randnr. 16).

    (17) ° Vgl. neben den Urteilen Delattre sowie Monteil und Samanni Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883) und Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85 (Tissier, Slg. 1986, 1207).

    (18) ° Urteil vom 25. Juli 1991, a. a. O., Randnr. 13.

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