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Document 61991CC0244

Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 30. Juni 1993.
Giorgio Pincherle gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Beamte - Ärztliche Leistungen - Erstattungshöchstsätze.
Rechtssache C-244/91 P.

Sammlung der Rechtsprechung 1993 I-06965

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1993:272

SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MARCO DARMON

vom 30. Juni 1993 ( *1 )

Herr Präsident,

Meine Herren Richter!

1. 

Der Rechtsmittelführcr, ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wendet sich mit dem vorliegenden Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 1991 ( 1 ) mit dem seine Klage abgewiesen wurde, die in erster Linie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstattungshöchstsätze für Leistungen gerichtet war, die in Staaten erbracht wurden, in denen die entstehenden Kosten hoch sind.

2. 

Dieser Rechtssache liegt folgender Sachverhalt zugrunde, den ich kurz zusammenfassen möchte; für weitere Einzelheiten verweise ich auf den Sitzungsbericht ( 2 ).

3. 

Der Rechtsmittelführer und seine Familienangehörigen haben Anspruch auf Leistungen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems für die Beamten. Obwohl sein Dienstort Brüssel ist, studieren seine Kinder in Italien. Da er und seine Ehefrau sich häufig in Italien aufhalten, fallen dort Krankheitskosten an.

4. 

Nachdem der Rechtsmittelführcr bei der Abrechnungsstelle Erstattungsanträge gestellt hatte, erhielt er drei Abrechnungsbögen vom 8. Juni, 10. und 23. August 1988. Da er der Auffassung war, daß für einige Leistungen keine ausreichenden Erstattungen gewährt worden seien ( 3 ), legte er gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde ein.

5. 

Der Ausschuß für die Verwaltung des gemeinsamen Systems gab am 23. Februar 1989 eine Stellungnahme ab, in der er die Ansicht vertrat, daß die Entscheidungen der Abrechnungsstelle zu bestätigen seien.

6. 

Am selben Tag gab er die Stellungnahme Nr. 3/89 ab, mit der er darauf hinwies, daß eine Änderung der geltenden Regelung wegen des Entstehens von Fehlbeträgen und unzureichender Erstattung für die in italienischen Lire abgerechneten Honorare notwendig sei.

7. 

Am 20. Dezember 1990 gab der Verwaltungsausschuß eine neue Stellungnahme Nr. 35/90 ab, die auf eine Anhebung einiger Erstattungshöchstsätze und auf die Sicherstellung der Gleichbehandlung der Beamten der Gemeinschaften unabhängig vom Land der Inanspruchnahme der Leistungen gerichtet war.

8. 

Nach Zurückweisung seiner Beschwerde erhob der Rechtsmittelführcr, wie erwähnt, am 8. Mai 1989 beim Gerichtshof Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstattungshöchstsätze. Er beantragte ferner die Aufhebung der Erstattungsentscheidung. Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof die Rechtssache an das Gericht verwiesen.

9. 

Der Rechtsmittelführer berief sich auf Artikel.72 des Statuts, der, wie Sie wissen, regelt, daß dem Beamten und seinen Angehörigen in Krankheitsfällen Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 % für bestimmte Erkrankungen gewährleistet wird. Dieser Satz kann 100 % u. a. bei Tuberkulose oder Krebs erreichen.

10. 

Für die Anwendung von Artikel 72 wurde eine Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge erlassen, in der ein Höchstsatz für die Erstattung ärztlicher Leistungen festgelegt wurde, bei dessen Überschreitung die Kosten vom Betroffenen selbst getragen werden.

11. 

Bestimmte Korrekturmechanismen, auf deren Bedeutung noch eingegangen wird, ergeben sich jedoch aus Artikel 72 Absatz 3 und aus Artikel 8 der vorerwähnten Regelung.

12. 

Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 12. Dezember 1989 vier Gewerkschaften ( 4 ) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rechtsmittelführers zugelassen. Die Klage hat es jedoch abgewiesen, und zwar mit der Begründung, die Kommission habe nicht gegen den in Artikel 72 des Statuts verankerten Grundsatz des Sozialversicherungsschutzes oder das allgemeine Diskriminierungsverbot, auf dem die Vorschriften des Titels V des Statuts beruhten, verstoßen.

13. 

Vor der Prüfung der Rechtsmittelgründe ist zunächst die von der Kommission aufgeworfene prozessuale Vorfrage bezüglich der Modalitäten der Streithilfe Dritter zu beantworten.

14. 

Die Kommission verneint in der Gegenerwiderung grundsätzlich das Recht der vier Gewerkschaften, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens als Streithelfer aufzutreten, da sie nicht zuvor gemäß den Artikeln 37 der Satzung und 123 der Verfahrensordnung die Zulassung als Streithelfer vor dem Gerichtshof beantragt hätten.

15. 

Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob ein Dritter, der vom Gericht als Streithelfer zugelassen wurde, dadurch „Partei“ dieses Rechtsstreits wird und damit als solche vor dem Gerichtshof die Zulassung als Streithelfer für das Rechtsmittelverfahren nicht zu beantragen braucht.

16. 

Diese Frage ist zunächst anhand der Satzung des Gerichtshofes zu untersuchen, die gegenüber der Verfahrensordnung höherrangig ist.

17. 

Gemäß Artikel 55 der Satzung enthält nämlich die „Verfahrensordnung... außer den nach dieser Satzung zu erlassenden Bestimmungen alle sonstigen Vorschriften, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind“.

18. 

Artikel 37 der Satzung ermöglicht es jedoch nicht, den Streithelfern im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof die Stellung von Parteien zuzuerkennen.

19. 

In Artikel 37 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.

Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen.“

20. 

Ein einzelner, der einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten möchte, muß also ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

21. 

Die gegenteilige Auffassung läßt sich nicht auf den Vierten Titel der Verfahrensordnung stützen.

22. 

Artikel 123 der Verfahrensordnung lautet nämlich:

„Anträge auf Zulassung als Streithelfer in einem Rechtsmittelvcrfahren vor dem Gerichtshof sind binnen drei Monaten nach Einreichung der Rcchtsmittelschrift zu stellen. Der Gerichtshof entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß über die Zulassung der Streithilfe.“

23. 

Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob der Streithilfeantrag erstmals vor dem Gerichtshof gestellt wird oder ob ihm bereits vom Gericht stattgegeben worden ist.

24. 

Allein aus Artikel 114 — wonach die Rechtsmittelschrift „den Parteien des Verfahrens vor dem Gericht“ zugestellt wird — kann nicht geschlossen werden, daß der Dritte als Adressat der Entscheidung im Sinne dieses Artikels notwendigerweise und automatisch „Partei“ wird.

25. 

Das Erfordernis einer solchen Zustellung des Urteils an die Streithelfer ergibt sich stillschweigend aus Artikel 49 der Satzung, der durch die Bestimmung, daß das Rechtsmittel innerhalb von zwei Monaten ab der Zustellung eingelegt werden muß, und zwar auch durch die „Strcithelfer... wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt“, keineswegs eine Erneuerung der Streithelfereigenschaft bewirkt.

26. 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 118 der Verfahrensordnung Artikel 93 (der das Streithilfeverfahren regelt) „auf das Verfahren vor dem Gerichtshof, das ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts zum Gegenstand hat, entsprechend Anwendung“ findet.

27. 

Diese Vorschrift in Verbindung mit den Artikeln 111 ff. ermöglicht es, die Bestimmungen, die für die Partei im eigentlichen Sinne gelten, von denjenigen abzugrenzen, die für Dritte gelten, die dem Verfahren vor dem Gerichtshof beitreten.

28. 

Daß das Gericht einen Dritten als Streithelfer zugelassen hat, kann daher nicht ausreichen, um ihm die Eigenschaft einer „Partei“ für das weitere Verfahren zu verleihen. Um es ganz klar zu sagen, die Zulassung durch das Gericht begründet nicht die Eigenschaft einer „Partei“.

29. 

Die Gesetzesmotive können nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Sie haben nämlich keine normative Bedeutung, sondern sollen gegebenenfalls den Willen des Gesetzgebers verdeutlichen.

30. 

Allerdings hatte der Gerichtshof bei der Änderung der Satzung den Wunsch geäußert, daß vom Gericht als Streithelfer zugelassene Dritte „Partei“ des Rechtsstreit würden, ohne daß erneut die Zulassung als Streithelfer vor dem Gerichtshof beantragt werden müßte ( 5 ). Der Rat hat jedoch beim Erlaß der Artikel 48 der Satzung (nunmehr Artikel 49) und 114 der Verfahrensordnung diesen Vorschlag nicht wörtlich übernommen.

31. 

Handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, oder wollte der Gesetzgeber die vorgeschlagene Gleichstellung vermeiden? Keine Anhaltspunkte sprechen für die eine oder die andere Schlußfolgerung.

32. 

Es bleibt daher nur die Frage, ob die von mir befürwortete Auslegung mit Sinn und Zweck der Vorschriften vereinbar ist.

33. 

Es ließe sich in der Tat die Auffassung vertreten, daß die Gewerkschaften vor dem Gerichtshof die Zulassung als Streithelfer nicht zu beantragen brauchten, da ihr berechtigtes Interesse bereits vom Gericht anerkannt worden sei und ihre Streithilfe im Rahmen dieser Anerkennung stattfinde.

34. 

Es ist aber daran zu erinnern, daß gegen die Streithilfebeschlüsse des Gerichts der Antragsteller nur dann, wenn der Antrag auf Zulassung als Streithelfer vom Gericht abgelehnt wird, ein Rechtsmittel einlegen kann (Artikel 50 der Satzung). Der Gegner kann also, wenn das Gericht das Recht eines Dritten auf den Beitritt anerkennt, kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen.

35. 

Abgesehen davon, daß der Gerichtshof die Frage des berechtigten Interesses des Dritten an einem Beitritt anders als das Gericht beurteilen könnte, kann sich die Streithilfe im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nur auf Rechtsfragen beziehen, die nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz gewesen sind.

36. 

Es müssen also zwei Fälle unterschieden werden.

37. 

1)

Das Rechtsmittel bezieht sich auf eine Rechtsfrage, die im Rahmen der Streithilfe in erster Instanz bleibt: Erkennt man in einem solchen Fall an, daß der Dritte, der vom Gericht als Streithelfer zugelassen wurde, ohne daß dies angefochten werden konnte, die Eigenschaft einer „Partei“ erlangt hat, so kann der Gerichtshof das berechtigte Interesse an einem Beitritt im Verfahren vor ihm nicht prüfen. Er wäre an die vom Gericht vorgenommene Beurteilung gebunden.

38. 

Zwar ließe sich einwenden, daß der Gerichtshof im Rahmen von Vorlagefragen an die Entscheidung des nationalen Gerichts über die Zulassung eines Dritten als Streithelfer gebunden sei, ohne eine abweichende Beurteilung vornehmen zu können.

39. 

Jedoch ist das Vorabentscheidungsverfahren

„kein Streitverfahren zur Entscheidung eines Rechtsstreits, sondern ein besonderes Verfahren, das es den Gerichten der Mitgliedstaaten ermöglicht, die Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu beantragen, die auf vor ihnen anhängige Streitsachen anzuwenden sind. Dieses Verfahren soll durch Zusammenarbeit des Gerichtshofes mit den staatlichen Gerichten die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten.“ ( 6 )

40. 

Zwar ist dieses Ergebnis im Rahmen von Artikel 177 des Vertrages zwingend, jedoch kann eine fehlende Überprüfung durch den Gerichtshof in einem Streitverfahren, wie dem Rechtsmittelverfahren, nicht akzeptiert werden.

41. 

2)

Das Rechtsmittel bezieht sich auf eine Rechtsfrage, die außerhalb des Rahmens der Streithilfe in erster Instanz liegt: Hat es der Dritte vor dem Gericht nicht für erforderlich gehalten, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen (das folglich sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits insoweit nicht geprüft hat), hält er dies aber im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens für erforderlich, so hat der Gerichtshof durch Beschluß gemäß Artikel 123 der Verfahrensordnung zu entscheiden.

42. 

Würde man dem Streithelfer erster Instanz die Eigenschaft einer „Partei“ zuerkennen, so würde dies bedeuten, daß er den Umfang seiner Streithilfe ausdehnen könnte, ohne daß die Möglichkeit einer Kontrolle, auf welcher Ebene auch immer, bestünde.

43. 

Allerdings ließe sich die Auffassung vertreten, daß der Streithelfer die Eigenschaft einer „Partei“ nur insoweit erlangt, als seine Streithilfe auf bereits in erster Instanz angeführte Gründe beschränkt ist. Wenn er aber zur Unterstützung der Anträge des Rechtsmittelführers andere Gründe als in erster Instanz vorbringen will, müßte er gemäß Artikel 123 eine Zulassung durch den Gerichtshof beantragen.

44. 

Meines Erachtens fällt daher sowohl aus grundsätzlichen Erwägungen als auch aus Gründen der Klarheit jede Streithilfe vor dem Gerichtshof unter Artikel 123, gleichgültig, in welchem Verfahrensstadium der Dritte dem Verfahren beitreten möchte.

45. 

Zwar läßt sich nicht leugnen, daß die vier Gewerkschaften beim Gerichtshof keine Zulassung beantragt haben, jedoch wäre es im vorliegenden Fall unbillig, ihre Anträge aus diesem Grund als unzulässig anzusehen.

46. 

Die bisherige Praxis der Kanzlei ging nämlich dahin, Anträge von Streithclfern anzunehmen, ohne zuvor eine Zulassung zu verlangen. Gründe der Billigkeit sprechen daher dafür, daß die Zulässigkcit der Beitritte durch eine Einzelentscheidung ausnahmsweise anerkannt wird.

47. 

Da es sich um eine Streithilfe zur Verteidigung von Beamten und deren Angehörigen, die in Italien wohnen, handelt, ist das unmittelbare Interesse der vier Gewerkschaften daran, dem vorliegenden Rechtsstreit beizutreten, anzuerkennen.

48. 

Ich komme zum ersten Rcchtsmittelgrund, mit dem der Rcchtsmittelführer geltend macht, die Kommission habe den Grundsatz des sozialen Schutzes, den das Gericht im Hinblick auf Erstattungen unterhalb der in Artikel 72 geregelten Sätze entwickelt habe, verletzt.

49. 

In Artikel 72 heißt es:

„In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten — sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann —, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 % gewährleistet. Dieser Satz wird für die folgenden Leistungen auf 85 % angehoben... Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung, Krebs... erhöht er sich auf 100 %.“

50. 

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus Artikel 72 keine Verpflichtung, Erstattungen zum Satz von 80 % oder 85 % zu gewähren, der lediglich den höchsten erstattungsfähigen Betrag darstelle (Randnr. 25). Die Festlegung von Höchstsätzen zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems entspreche dem Statut (Randnr. 26).

51. 

Das Gericht hat jedoch in Randnummer 27 seines Urteils ausgeführt:

„Die Organe waren... befugt, unter Beachtung des Grundsatzes des sozialen Schutzes, der Artikel 72 des Statuts zugrunde liegt, angemessene Höchstbeträge festzulegen.“

52. 

Nachdem das Gericht diesen Grundsatz aufgestellt hat, führt es aus:

„Die Umstände des vorliegenden Falles erlauben es daher nicht, die von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Höchstbeträge als rechtswidrig oder ungerecht zu bezeichnen“ (Randnr. 27 letzter Satz).

53. 

Der Rechtsmittelführer äußert in seinem Rechtsmittel sein Erstaunen darüber, daß die auf ihn angewendeten Erstattungssätze ( 7 ) als mit dem Grundsatz des sozialen Schutzes vereinbar hätten angesehen werden können ( 8 ).

54. 

Zunächst ist zu prüfen, ob ein solches Vorbringen eine „Rechtsfrage“ darstellt oder aber, wie die Kommission geltend macht, darauf gerichtet ist, die nicht revisible Würdigung der Tatrichter in Frage zu stellen, so daß das Rechtsmittel in diesem Punkt unzulässig wäre.

55. 

Ohne auf die schwierige Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen, die sich in bestimmten Fällen als äußerst kompliziert erweisen kann ( 9 ), näher einzugehen, zeigt sich, daß im vorliegenden Fall der geltend gemachte Rechtsmittelgrund in Ihre Zuständigkeit fällt, da er die Existenz und gegebenenfalls die Tragweite des Grundsatzes des sozialen Schutzes zum Gegenstand hat.

56. 

Die Existenz eines solchen Grundsatzes hängt von der Auslegung des Artikels 72 und von der Ausgestaltung eines Systems der sozialen Sicherheit ab.

57. 

Artikel 72 verpflichtet die Gemeinschaftsorgane keineswegs zu einer Erstattung zu den angegebenen Sätzen. Dies zeigt eindeutig die Verwendung der Formulierung „Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 %“.

58. 

Es kann sich nur um die Festlegung des höchsten erstattungsfähigen Betrages handeln, ohne daß ein Mindestsatz geregelt worden wäre.

59. 

Für diese Auslegung spricht im übrigen auch die Ausgestaltung des Systems. Das System der sozialen Sicherheit wird ausschließlich durch Beiträge der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Organe finanziert, so daß das finanzielle Gleichgewicht dieses Systems naturgemäß kompliziert und empfindlich ist, da es von der vollständigen Korrelation zwischen den Ausgaben für die Gesundheit und den geleisteten Beiträgen abhängig ist.

60. 

Da im Statut kein Mindestsatz geregelt ist, obliegt es den Gemeinschaftsorganen, unter Wahrung der Kohärenz des eingeführten Systems die Erstattungssätze für ärztliche Leistungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festzusetzen. Es wäre nämlich widersinnig, im Fall der Tuberkulose — in dem der Erstattungssatz 100 % erreichen kann — 5 % der entstandenen Kosten, dagegen bei einer harmlosen Krankheit 80 % zu ersetzen.

61. 

Dies sind also die Grenzen, die die Gemeinschaftsorgane vorbehaltlich des offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Festlegung der Höchstsätze und der Erstattungsbeträge zu beachten haben, ohne daß sich aus Artikel 72 ein Grundsatz, wonach ein Mindestsatz des sozialen Schutzes festgesetzt wäre, herleiten ließe.

62. 

Zwar ist, wie das Gericht feststellt, für die Betroffenen in Krankheitsfällen ein sozialer Schutz im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährleistet. Jedoch reicht eine geringe Erstattung bei einer einzelnen ärztlichen Leistung nicht zum Nachweis eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers aus.

63. 

Nur aus einer allgemeinen Unzulänglichkeit der Erstattungen wäre auf eine Funktionsstörung des Systems und damit auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Gemeinschaftsorgane zu schließen, die alle Maßnahmen hätten ergreifen müssen, um den Verstoß gegen den Grundsatz des sozialen Schutzes abzustellen.

64. 

Der vom Statut anerkannte Grundsatz der freien Arztwahl spricht für diese Auslegung.

65. 

Artikel 9 Absatz 1 der Regelung zur Sichcrstellung der Krankheitsfürsorge lautet nämlich:

„Den Krankheitsfürsorgeberechtigten im Sinne dieser Regelung steht die Wahl des Arztes und der Krankenanstalt frei.“

66. 

Da diese freie Wahl und ihre Konsequenzen für die Höhe der erstatteten Honorare zu nicht — oder nur durch eine Erhöhung der Beiträge — auszugleichenden Störungen des Haushaltsgleichgewichts führen können, wurden objektiv festgesetzte Erstattungshöchstsätze eingeführt, deren Rechtmäßigkeit Sie im Urteil Ooms anerkannt haben ( 10 ).

67. 

Es ging dabei um folgenden Sachverhalt: Der Kläger wandte sich gegen die Methode der Sondererstattung der Krankheitskosten, die darin bestand, „auf das für diese Berechnung gemäß Artikel 72 Absatz 3 des Statuts als Grundlage dienende‚Monatsgrundgehalt‘ [nicht] den Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 64 des Statuts anzuwenden“ ( 11 ).

68. 

Sie haben ausgeführt, daß

„die gewöhnlichen Erstattungen des Artikels 72 Absatz 1 auf objektiven Gegebenheiten beruhen, die insbesondere mit der Anwendung von im Statut für alle Beamten der Gemeinschaft einheitlich festgelegten Höchstbeträgen und Erstattungssätzen zusammenhängen, während für die Sondererstattung auf Besonderheiten der Lage des Betroffenen abgestellt wird“ ( 12 ).

69. 

Da die Finanzierung der Ausgaben für das Gesundheitswesen ausschließlich durch Beiträge der Angeschlossenen und der Organe sichergestellt wird, ist die Gemeinschaft befugt, die Erstattungssätze und -höchstbeträge nach Maßgabe der Mittel des Systems festzulegen. Der Rechtsmittelführer kann demnach in diesem Punkt keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts geltend machen.

70. 

Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

71. 

Ich komme nun zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem der Rechtsmittelführer geltend macht, das Gericht habe das in Artikel 72 verankerte Diskriminierungsverbot verletzt.

72. 

Der Rechtsmittelführer scheint sich hier gegen die Feststellung des Gerichts, die Kommission habe bei der Änderung der Regelung die gebotene Eile bewiesen, und gegen die Weigerung des Gerichts, eine Verpflichtung der Kommission zur Abstellung einer festgestellten Diskriminierung anzuerkennen, zu wenden.

73. 

Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes ist folgendes zu bemerken.

74. 

Wird im Rahmen eines Rechtsmittels eine Rüge in bezug auf die Würdigung des Sachverhalts, nicht auf die Auslegung einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist sie gemäß Artikel 51 der Satzung für unzulässig zu erklären.

75. 

Dies hat im vorliegenden Fall zu geschehen. Der Rechtsmittelführer wirft nämlich der Kommission nur vor, sie habe eine Diskriminierung nicht mit der gebotenen Eile beendet, und trägt insbesondere vor: „Die streitigen Handlungen beweisen das Gegenteil.“ ( 13 )

76. 

Er fährt im übrigen fort, dieser Sachverhalt werde durch den Bericht der örtlichen Personalvertretung von Ispra vom 3. Juni 1983 bestätigt, während die Anpassung der Erstattungskoeffizienten erst mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erfolgt sei.

77. 

Dieser Bericht ist jedoch, wie der Rechtsmittelführer einräumt, dem Gericht übermittelt worden.

78. 

Die Entscheidung darüber, ob eine Frist von einem oder von fünf Jahren angemessen ist, 1st Teil der Würdigung durch den Tatrichter. Es obliegt nämlich der Tatsacheninstanz, darüber zu entscheiden, ob eine Frist in Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs, der dem Rechtsstreit unmittelbar zugrunde liegt, angemessen war. Da der Gerichtshof nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat, unterliegt eine derartige Würdigung nicht seiner Überprüfung.

79. 

Ich komme damit zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes.

80. 

Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, die Kommission sei beim Vorliegen einer Diskriminierung verpflichtet gewesen, „sich mit den anderen Organen über eine geeignete Änderung des Systems zu verständigen“, aber nicht, „eine solche Ungleichheit... unverzüglich zu beenden“ (Randnr. 39).

81. 

Diese Lösung sei wegen der beschränkten Mittel und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems gerechtfertigt (Randnr. 40).

82. 

Das Gericht hat weiter ausgeführt:

„Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß der Zeitpunkt, zu dem eine Bestimmung in Kraft tritt, genau festgelegt wird“,

und diese könne

„mangels einer abweichenden Bestimmung nicht rückwirkend auf Erstattungen angewandt werden, die vor diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden“ (Randnr. 43).

83. 

Diese Ausführungen sind anhand des in Ihrer Rechtsprechung fest verankerten allgemeinen Grundsatzes des öffentlichen Dienstes, nach dem die Beamten unabhängig von ihrem Dienstort gleichzubehandeln sind, zu prüfen.

84. 

In diesem Sinne haben Sie im Urteil Bernardi/Europäisches Parlament ( 14 ) festgestellt:

„Die Zuwendung solcher nicht durch das dienstliche Interesse gerechtfertigter Vorteile an einzelne Beamte kann deren unmittelbare Kollegen beschweren, da sie gegen die für den öffentlichen Dienst maßgeblichen Grundsätze der Gleichbehandlung und Objektivität verstößt.“ ( 15 )

85. 

Im Urteil Misenta ( 16 ) haben Sic, gestützt auf diesen Grundsatz, die Kommission verurteilt.

86. 

In dieser Rechtssache beanstandete der Kläger das System der Erstattung der Krankheitskosten wegen der Anwendung des Systems aktualisierter Wechselkurse. Wegen des Zeitraums zwischen der Entstehung der Kosten in DM und ihrer Erstattung in LIT hatte der Kläger aufgrund von Wechselkursschwankungen keine Erstattung zu den festgelegten Sätzen erlangt.

87. 

Sie haben in diesem Zusammenhang entschieden,

„der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten [erfordert es], daß der bei der Erstattung der Krankheitskosten anzuwendende Wechselkurs dem im Zeitpunkt der Erstattung geltenden Kurs möglichst nahekommt“ ( 17 ).

88. 

Sie haben anerkannt, daß ein

„Anspruch des Betroffenen auf ein unabhängig von seinem Dienstort effektiv gleichbleibendes Erstattungsniveau“ besteht ( 18 ).

89. 

Das Diskriminierungsverbot wird im übrigen im Urteil Newth ( 19 ) als höherrangiger Rechtsgrundsatz bezeichnet.

90. 

Der Kläger, der in Ispra eingestellt wurde, wurde seiner Stelle enthoben und erhielt deshalb eine Vergütung in LIT. Da er sich jedoch in Belgien niederließ, beantragte er, ihm die Vergütung in BFR ohne Umrechnung in LIT zu zahlen. Er machte in erster Linie geltend, daß seine Vergütung wegen der Berücksichtigung des Berichtigungskocffizienten geringer sei als die Vergütung eines in Belgien beschäftigten Beamten.

91. 

Sie haben entschieden:

„Artikel 50 Absatz 5 [des Statuts] ( 20 ) ist... so auszulegen, daß — falls seine Anwendung wie im vorliegenden Fall zu einer Verletzung eines höherrangigen Rechtsgrundsatzes führen kann — die Kommission verpflichtet ist, zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses nicht den Berichtigungskoeffizienten des früheren Dienstortes anzuwenden.“ ( 21 )

92. 

Die Gemeinschaftsorgane sind also verpflichtet, eine Diskriminierung zu beenden, sobald sie sie feststellen. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Diskriminierung im übrigen von der Kommission anerkannt worden, wie sich aus dem Urteil des Gerichts ergibt, in dem es heißt:

„Die Organe arbeiteten seit 1987 an der Lösung dieses Problems und [hatten] zu diesem Zeitpunkt eine grundlegende Änderung der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge vorgenommen“ (Randnr. 38).

93. 

Die Ungleichheit hätte jedoch erst mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Januar 1991 geendet.

94. 

Die Organe waren indessen verpflichtet, eine Diskriminierung abzustellen, sobald sie sich zeigt.

95. 

Sie haben im übrigen diese Verpflichtung für den Bereich der Beamtenbezüge und insbesondere für Artikel 64 anerkannt, wonach auf die Dienstbezüge des Beamten ein Berichtigungskoeffizienten angewandt wird, der sich nach den Lebensverhältnissen am Ort der dienstlichen Verwendung richtet. Diese Vorschrift schreibt keine Rückwirkung für Maßnahmen zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten vor.

96. 

Sic haben jedoch in einem Urteil Kommission/Rat ( 22 ) entschieden:

„Der diesem Artikel zugrunde liegende Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt jcdoch,die neuen Berichtigungskoeffizienten rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, auf den sich die Überprüfung bezieht. Andernfalls könnten Kaufkraftdisparitäten für Beamte, die für Zeiträume von möglicherweise mehreren Jahren festgestellt worden sind, nie ausgeglichen werden, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar wäre.“ ( 23 )

97. 

Allein aus diesem Grundsatz ergab sich also, daß eine Diskriminierung bereits bei ihrem Auftreten abzustellen war.

98. 

Obwohl eine Rückwirkung in Artikel 72 nicht geregelt ist, schreibt dieser Grundsatz gleichfalls vor, daß die Organe sich nicht nur verständigen, sondern eine festgestellte Ungleichheit auch ab initio ausgleichen müssen.

99. 

Nach der in Ihrer Rechtsprechung, u. a. im Urteil Adam ( 24 ), verwendeten Formel liegt

„eine Diskriminierung dann vor..., wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt oder gleichartige Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden“ ( 25 ).

100. 

Da die offiziellen Honorarsätze der italienischen Ärzte wesentlich höher sind als die Sätze ihrer belgischen Kollegen, mußten unterschiedliche Koeffizienten festgelegt werden, damit in Italien beschäftigte Beamte eine Erstattung erhielten, die der Erstattung in anderen Mitgliedstaaten entsprach.

101. 

Nach Auffassung der Kommission kann der Rechtsmittelführer diese Rechtswidrigkeit nicht geltend machen, da er keine Sondererstattung nach Artikel 8 der Regelung zur Sichcrstcllung der Krankheitsfürsorge beantragt hat.

102. 

Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß mit dieser Vorschrift und mit Artikel 72 Absatz 3 nicht bezweckt wird, eine objektiv bestehende Diskriminierung zu beseitigen, sondern zu ermöglichen, daß die Kaufkraft eines Beamten, dem beträchtliche Krankheitskosten entstanden sind, nicht zu sehr beeinträchtigt wird.

103. 

In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kommission diese Auslegung, die Sie im Urteil Ooms (a. a. O.) mit folgenden Formulierungen ausgedrückt haben, nicht in Frage gestellt:

„Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich, daß die gewöhnlichen Erstattungen des Artikels 72 Absatz 1 auf objektiven Gegebenheiten beruhen, die insbesondere mit der Anwendung von im Statut für alle Beamten der Gemeinschaft einheitlich festgelegten Höchstbeträgen und Erstattungssätzen zusammenhängen, während für die Sondererstattung auf Besonderheiten der Lage des Betroffenen abgestellt wird, die nach den Tatbeständen des Artikels 8 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge daran anknüpfen, daß der nicht erstattete Teil der Kosten den Betroffenen eine ‚schwere‘ finanzielle ‚Belastung‘ auferlegt.“ ( 26 )

104. 

Das angefochtene Urteil ist daher aus diesem Grund aufzuheben.

105. 

Artikel 54 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes lautet: „Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.“

106. 

Dieses Übernahmerecht steht in Ihrem freien Ermessen, darf sich aber meines Erachtens nicht auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken, über die in erster Instanz nicht streitig verhandelt worden ist.

107. 

Im vorliegenden Fall muß geklärt werden, von welchem Zeitpunkt an eine Diskriminierung bestand, da die Kommission auf Unterschiede bei den Erstattungen um das Jahr 1988 hingewiesen hat, ohne nähere Angaben zu machen. Als Tatsacheninstanz würdigt das Gericht die Tatsachen souverän.

108. 

Diese Rechtssache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung ist gemäß Artikel 122 § 1 der Verfahrensordnung vorzubehalten.

109. 

Ich schlage Ihnen demgemäß vor,

1)

die Unione Sindacale Euratom Ispra, das Sindacato Ricerca della Confederazione Generale Italiana del Lavoro, das Sindacato Ricerca dell'Unione Italiana del Lavoro und das Sindacato Ricerca della Confederazione Italiana Sindacati Liberi als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rechtsmittelführers zu zulassen;

2)

das Urteil T-110/89 des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 1991 aufzuheben;

3)

die Rechtssache und die Parteien an dieses Gericht zurückzuverweisen;

4)

die Kostenentscheidung vorzubehalten.


( *1 ) Originaisprachc: Französisch.

( 1 ) Rechtssache T-1I0/89 (Pinchcrlc/Kommission, Sic. 1991, II-635).

( 2 ) I. Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht.

( 3 ) Aus dem Abrechnungsbogen Nr. 72 ergibt sich, daß für zwei Leistungen Erstattungen von 29 % und für eine von 43 % gewährt wurden. Was den Erstattungsbogcn Nr. 73 angeht, wurde für eine Leistung eine Erstattung von 79,73 % und für eine andere von 66,5 % gewährt.

( 4 ) Die Unione Sindacale Euratom Ispra, das Sindacato Ricerca della Confederazione Generale Italiana del Lavoro, das Sindacato Ricerca dell'Unione Italiana del Lavoro und das Sindacato Ricerca della Confederazione Italiana Sindacati Liberi.

( 5 ) Motive des Artikels 114.

( 6 ) Beschluß vom 3. Juni 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa/ENEL, Slg. 1964, 1307).

( 7 ) Vgl. oben, Fußnote 3.

( 8 ) S. 4 der französischen Übersetzung der Rechtsmittelschrift.

( 9 ) Vgl. die 3. Deutsch-Französischen Jurisţentagc (Paris, 10.-11. Oktober 1980) mit dem Thema „Die Überprüfung der Tatsachcnfeststcllungen durch das Revisionsgericht“, Revue internationale de droit compare, Sondernummer, Bd. 2, 1980.

( 10 ) Urteil vom 5. Juli 1984 in der Rechtssache 115/83 (Sic. 1984, 2613).

( 11 ) Randnr. 2.

( 12 ) Randnr. 14.

( 13 ) S. 9 der französischen Übersetzung der Rechtsmittelschrift.

( 14 ) Urteil vom 16. März 1971 in der Rechtssache 48/70 (Slß. 1971, 175).

( 15 ) Randnr. 27.

( 16 ) Urteil vom 13. Februar 1980 in der Rechtssache 256/78 (Slß. 1980, 219).

( 17 ) Randnr. 12.

( 18 ) Randnr. 11.

( 19 ) Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 156/78 (Slg. 1970, 1941).

( 20 ) Diese Vorschrift regelt im wesentlichen, daß die Vergütung bei Stellenenthebung sowie die letzten Dienstbezüge dem Bcrichtigungskoeffizicntcn des letzten Dienstortes unterliegen.

( 21 ) Randnr. 13.

( 22 ) Urteil vom 28. Juni 1988 in der Rechtssache 7/87 (Slg. 1988,3401).

( 23 ) Randnr. 25.

( 24 ) Urteil vom 4. Februar 1982 in der Rechtssache 828/79 (Slg. 1982, 269).

( 25 ) Randnr. 39.

( 26 ) Randnr. 14.

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