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Document 61990CO0126

Beschluss des Gerichtshofes vom 27. Februar 1991.
Pedro Bocos Viciano gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Rechtsmittel - Zurückweisung des Rechtsmittels als offensichtlich unbegründet.
Rechtssache C-126/90 P.

Sammlung der Rechtsprechung 1991 I-00781

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1991:83

61990O0126

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 27. FEBRUAR 1991. - PEDRO BOCOS VICIANO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - RECHTSMITTEL - ZURUECKWEISUNG DES RECHTSMITTELS ALS OFFENSICHTLICH UNBEGRUENDET. - RECHTSSACHE C-126/90 P.

Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-00781


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


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1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Verfahrensfehler - Entscheidung darüber, ob über eine Unzulässigkeitseinrede im Endurteil zu entscheiden ist - Ermessen des Gerichts - Zurückweisung

2. Beamte - Klage - Klage eines in die Eignungsliste aufgenommenen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren dagegen, daß ihm keine Stelle angeboten wird - Rechtsgrundlage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fehlen - Unzulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 179; Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

Leitsätze


1. Es ist Sache des Gerichts, zu beurteilen, ob es unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemässen Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Entscheidung über eine von der beklagten Partei erhobene Unzulässigkeitseinrede sofort zu treffen oder sie dem Endurteil vorzubehalten. Im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels ist der Rechtsmittelgrund, mit dem die dazu vom Gericht erlassene Entscheidung angegriffen wird, zurückzuweisen.

2. Die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts gelten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur für die aktiven Beamten, sondern auch für die Bewerber um ein Amt. Die genannten Artikel, die eine vorherige Verwaltungsbeschwerde vorschreiben, gelten daher für die Klage eines in die Eignungsliste aufgenommenen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren dagegen, daß ihm von dem Organ, das dieses Auswahlverfahren durchgeführt hat, keine Stelle angeboten wird, und Artikel 179 EWG-Vertrag findet Anwendung.

Entscheidungsgründe


1 Pedro Bocos Viciano hat mit Rechtsmittelschrift, die am 2. Mai 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 22. Februar 1990 eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz seine Klage abgewiesen hat, die auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission gerichtet war, ihm nach seiner Aufnahme in die vom Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM488 aufgestellte Reserveliste für Verwaltungshauptinspektoren spanischer Staatsangehörigkeit keine Planstelle anzubieten, sowie darauf, daß ihm ein Anspruch auf eine Planstelle zuerkannt wird und daß der Kommission aufgegeben wird, ihm das Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Untersuchung mitzuteilen, und schließlich auf Verurteilung der Kommission zum Schadensersatz.

2 Um die Klage als unzulässig abzuweisen, hat das Gericht entsprechend der von der Kommission erhobenen Einrede ausgeführt, daß der Betroffene entgegen Artikel 91 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vor der Anrufung des Gerichts nicht die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Beschwerde eingelegt habe.

3 Zur Begründung seines Rechtsmittels stellt der Rechtsmittelführer sowohl die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens vor dem Gericht als auch die Rechtmässigkeit der vom Gericht angeführten Gründe in Frage.

Ordnungsmässigkeit des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz

4 Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht hätte die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten müssen, diese Einrede sei nicht ordnungsgemäß einer zur Entgegennahme der Zustellung ermächtigten Person zugestellt worden und, schließlich, er sei aufgefordert worden, die Mängel seiner Klageschrift dadurch zu beheben, daß er diese von einem Anwalt unterzeichnen lasse, obwohl er sie als Anwalt selbst habe einreichen können.

5 Keine dieser Rügen kann Erfolg haben.

6 Erstens war es Sache des Gerichts, zu beurteilen, ob es unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemässen Rechtspflege gerechtfertigt war, die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede sofort zu treffen oder sie dem Endurteil vorzubehalten.

7 Zweitens geht aus den Ausführungen im Urteil des Gerichts und aus den Akten hervor, daß die Unzulässigkeitseinrede von der Kanzlei des Gerichtshofes dem Anwalt zugestellt worden ist, den der Rechtsmittelführer in Luxemburg als Zustellungsbevollmächtigten angegeben hatte, und daß die Empfangsbescheinigung für diese Zustellung am 17. Mai 1989 von einem Beauftragten dieses Anwalts unterschrieben worden ist.

8 Schließlich ist dem Rechtsmittelführer, der sich auf Verlangen des Gerichtshofes ordnungsgemäß durch einen Anwalt vertreten ließ, nicht das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung wegen der Form, in der seine Klageschrift eingereicht war, entgegengehalten worden. Der Umstand, daß er, wie er vorträgt, seine Klageschrift selbst hätte unterzeichnen können, wirkt sich somit nicht auf die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aus.

Begründetheit des angefochtenen Urteils

9 Zu der Feststellung des Gerichts, daß er nicht innerhalb der Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eine Beschwerde eingelegt habe, trägt der Rechtsmittelführer vor, ein seiner Rechtsmittelschrift beigefügtes Schriftstück beweise das Vorliegen einer solchen Beschwerde.

10 Diese Rüge kann der Gerichtshof nur unter der Voraussetzung prüfen, daß das Schriftstück dem Gericht vorgelegt worden ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, so ist das fragliche Schriftstück doch ein Schreiben des Leiters der Abteilung Einstellungen der Kommission vom 29. Juli 1988 bezueglich der Ergebnisse eines allgemeinen Auswahlverfahrens, KOM612, und kann nicht als Beweis für das Vorliegen einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung, ihm keine Stelle anzubieten, betrachtet werden, die der Rechtsmittelführer der Kommission zur Last gelegt und die er vor dem Gericht angefochten hat.

11 Der Rechtsmittelführer trägt ausserdem vor, "es hätte das Verfahren des Artikels 173 EWG-Vertrag angewandt werden müssen, da seine Klage unmittelbar mit dem Ergebnis des Auswahlverfahrens KOM612 zusammenhängt".

12 Mit dieser Formulierung will der Rechtsmittelführer in Wirklichkeit geltend machen, daß seiner Klage vor dem Gericht keine Beschwerde gemäß den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts habe vorausgehen müssen.

13 Um diese Rüge zurückzuweisen, genügt die Feststellung, daß zwar die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse für ein Auswahlverfahren unmittelbar vor den Gerichtshof gebracht werden können (Urteil vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427), daß es jedoch bei dem Rechtsstreit vor dem Gericht um die unterbliebene Einweisung des Betroffenen in eine Planstelle trotz seiner Aufnahme in die aufgrund des Auswahlverfahrens KOM488 aufgestellte Reserveliste und nicht um die Ergebnisse eines anderen Auswahlverfahrens ging, daß die Artikel 90 und 91 des Statuts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur für die aktiven Beamten, sondern auch für die Bewerber um ein Amt gelten (Beschluß vom 23. September 1986 in der Rechtssache 130/86, Du Besset/Rat, Slg. 1986, 2619) und daß die Klage des Rechtsmittelführers folglich, wie das Gericht ausgeführt hat, in den Geltungsbereich des Artikels 179 EWG-Vertrag über die Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten und nicht in den des Artikels 173 fällt.

14 Daher ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, ohne daß über die von der Kommission gegen das Rechtsmittel erhobenen Unzulässigkeitseinreden zu entscheiden wäre.

Kostenentscheidung


Kosten

15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 keine Anwendung, wenn Beamte oder sonstige Bedienstete der Organe Rechtsmittel einlegen. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm somit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Luxemburg, den 27. Februar 1991.

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