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Document 61990CC0280

    Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 10. Dezember 1991.
    Elisabeth Hacker gegen Euro-Relais GmbH.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Köln - Deutschland.
    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, welche die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben (Artikel 16 Nr. 1)
    Rechtssache C-280/90.

    Sammlung der Rechtsprechung 1992 I-01111

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1991:466

    61990C0280

    Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 10. Dezember 1991. - ELISABETH HACKER GEGEN EURO-RELAIS GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: LANDGERICHT KOELN - DEUTSCHLAND. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - ZUSTAENDIGKEIT FUER KLAGEN, WELCHE DIE MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN ZUM GEGENSTAND HABEN (ARTIKEL 16 NR. 1). - RECHTSSACHE C-280/90.

    Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite I-01111


    Schlußanträge des Generalanwalts


    ++++

    Herr Präsident,

    meine Herren Richter!

    1. Nach Artikel 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens (1) sind für Klagen, die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig.

    2. Diese Bestimmung wird Ihnen durch eine Vorabentscheidungsfrage des Landgerichts Köln im Zusammenhang mit einem sogenannten "Ferienhausmietvertrag" erneut zur Auslegung vorgelegt.

    3. Die Firma Euro-Relais aus Köln, eine Reiseveranstalterin, verpflichtete sich in einem ausdrücklich als Mietvertrag bezeichneten Vertrag vom 5. April 1989, Frau Hacker, die in Köln wohnt, (2) ein Ferienhaus in den Niederlanden zum Gebrauch zu überlassen, das nicht im Eigentum der Firma stand. Das nach Katalog ausgesuchte Haus sollte für 14 Tage zum Preis von 1 520 DM vermietet werden. Das Unternehmen übernahm auch die Buchung der Fähre für die Überfahrt nach Ameland.

    4. Während die Grundfläche des Hauses im Katalog mit 100 qm angegeben war, betrug sie in Wirklichkeit nach Angaben von Frau Hacker nur 55 qm; Frau Hacker war deswegen gezwungen, an Ort und Stelle eine zusätzliche Wohnung für 288 DM anzumieten. Da sie mit den Wohnbedingungen unzufrieden war, brach sie ihren Urlaub schließlich vorzeitig ab.

    5. Frau Hacker verlangte zunächst vor dem Amtsgericht, dann vor dem Landgericht Köln 760 DM als Minderung des Reisepreises, den Preis der Ersatzwohnung als Schadensersatz sowie 3 046,35 DM als Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude für sich und ihren Mann.

    6. Das Landgericht Köln stellt im wesentlichen die Frage,

    1) ob in einem Fall wie dem vorliegenden ein Mietvertrag im Sinne von Artikel 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vorliegt;

    2) und wenn ja, ob Artikel 16 Nr. 1 auch gilt, wenn das Gericht bestimmt werden soll, das für die Entscheidung über solche Ansprüche, wie sie die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend macht, zuständig ist.

    7. Sie haben bereits dreimal über die Auslegung des Begriffs "Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen" im Sinne des Artikels 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens zu entscheiden gehabt. Sie haben den Grundsatz aufgestellt, daß dieser Begriff autonom aus dem Brüsseler Übereinkommen selbst auszulegen ist, ohne Verweisung auf das Recht, das nach den Kollisionsnormen des in der Hauptsache angerufenen nationalen Gerichts anwendbar ist (3).

    8. Nur diese einheitliche Auslegung kann nämlich in diesem Bereich die einheitliche Anwendung des Brüsseler Übereinkommens in allen Vertragsstaaten sicherstellen und gewährleistet die "Freizuegigkeit der Urteile", die das Hauptziel des Übereinkommens ist.

    9. Bezueglich der Auslegungsmethode verweise ich auf die besonders erhellenden Ausführungen in Ihrem Urteil LTU/Eurocontrol (4), wo es heisst,

    "daß für die Auslegung des Begriffs 'Zivil- und Handelssachen' im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens ... nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten maßgebend ist, sondern daß die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, herangezogen werden müssen" (5).

    10. Artikel 16 steht in Titel II 5. Abschnitt: "Ausschließliche Zuständigkeiten". Er enthält eine Reihe von Ausnahmen vom Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens, wonach Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind.

    11. Wie Jenard in seinem Bericht ausführt (6), sieht Artikel 16 eine ausschließliche Zuständigkeit vor, von der weder durch eine Vereinbarung über den Gerichtsstand (Artikel 17) noch stillschweigend (Artikel 18) zugunsten der Gerichte eines anderen Vertragsstaats abgewichen werden kann. Nach Artikel 19 des Übereinkommens muß jedes Gericht eines anderen Staats als desjenigen, dessen Gerichte nach Artikel 16 ausschließlich zuständig sind, sich von Amts wegen für unzuständig erklären. Schließlich kann eine ausländische Entscheidung, die unter Verstoß gegen eine ausschließliche Zuständigkeit ergangen ist, weder anerkannt (Artikel 28) noch vollstreckt (Artikel 34) werden.

    12. In Ihrem Urteil Sanders (7) haben Sie folgende Feststellungen getroffen:

    "Der Umstand, daß im Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes den Gerichten eines Vertragsstaates im Rahmen des Artikels 16 des Übereinkommens eine ausschließliche Zuständigkeit gewährt wird, hat ausserdem zur Folge, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist.

    Diese Überlegung veranlasst dazu, die Vorschriften des Artikels 16 nicht weiter auszulegen, als dies ihr Ziel erforderlich macht." (8)

    Sie sind aufgrund dessen zu dem Ergebnis gekommen, daß der Begriff "Miete oder Pacht" nicht einen Vertrag über die Verpachtung eines Ladengeschäfts umfasst, das in einer vom Verpächter von einem Dritten gemieteten unbeweglichen Sache betrieben wird (9).

    13. Speziell für den Fall des Ferienhausmietvertrages haben Sie jedoch in dem Urteil Rösler (10) entschieden,

    "daß Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen gilt, und zwar auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen" (11).

    Wie Sie festgestellt haben, fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, die Rechtsstreitigkeiten, welche die sich aus dem Mietvertrag ergebenden jeweiligen Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters betreffen, nicht aber die Rechtsstreitigkeiten,

    "die sich nur mittelbar auf die Nutzung der Mietsache beziehen, wie beispielsweise solche, die entgangene Urlaubsfreude und Reisekosten betreffen" (12).

    14. In der Rechtssache 241/83 hatten zwei Privatpersonen, die beide in Deutschland wohnten, dort einen Mietvertrag über ein Ferienhaus in Italien geschlossen, den sie ausdrücklich deutschem Recht unterstellt hatten. Das Haus war nach dem Vertrag für drei Wochen an vier Personen vermietet, wobei die Übernachtung von Besuchern verboten war. Der Eigentümer, der seine Ferien zur selben Zeit im selben Haus wie der Mieter verbrachte, verklagte diesen vor dem Gericht seines Wohnsitzes wegen Vertragsbruchs, u. a. wegen der Zahl der beherbergten Personen.

    15. Sie haben dazu folgendes festgestellt:

    "Die in Artikel 16 Nr. 1 vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, wie zum Beispiel den Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter.

    Darüber hinaus soll Artikel 16 Nr. 1 eine zweckmässige Zuständigkeitsverteilung dadurch gewährleisten, daß er dem durch die Nähe zu der unbeweglichen Sache bestimmten Gericht für die Zuständigkeit den Vorzug gibt, da dieses eher in der Lage ist, sich eine unmittelbare Kenntnis von den sich auf den Abschluß und die Durchführung von Miet- oder Pachtverträgen über unbeweglichen Sachen beziehenden Sachverhalten zu verschaffen.

    Die vom Bundesgerichtshof vorgelegte erste Frage geht dahin, ob wegen der Eigenart bestimmter Mietverträge wie der kurzfristigen Vermietung von Ferienwohnungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 16 gemacht werden können, auch wenn jeder Hinweis im Wortlaut dieser Vorschrift fehlt.

    Hierzu ist anzumerken, ... daß jede Ausnahme von der allgemeinen Regel des Artikels 16 Nr. 1 in sich die Gefahr weiterer Ausdehnung trägt, die die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Nutzung des Eigentums an unbeweglichen Sachen in Frage stellen könnte." (13)

    16. Schließen zwei Angehörige desselben Mitgliedstaats, die beide in diesem Staat wohnen, einen Mietvertrag über eine Ferienwohnung in einem anderen Mitgliedstaat, so fallen demzufolge die Klagen, die aus diesem Mietvertrag herrühren, in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des letztgenannten Staates.

    17. Ihr Urteil hat jedoch das Unbehagen (14) nicht beseitigen können, das die allgemeine und undifferenzierte Regelung des Artikels 16 bei den innerstaatlichen Gerichten und der Lehre ausgelöst hat.

    18. In ihrem Kommentar zum Brüsseler Übereinkommen stellten Gothot und Holleaux bereits fest (15): "Es scheint unverhältnismässig, jede Streitigkeit, die aus der Miete oder der Pacht von unbeweglichen Sachen herrührt, der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Landes zuzuweisen, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, obwohl der Rechtsstreit manchmal allein Fragen des allgemeinen Vertrags- und Mietrechts betrifft." (16)

    19. Bei einem Kolloquium zum Brüsseler Übereinkommen in Luxemburg am 11. und 12. März 1991 kam Carpenter in einer Stellungnahme zu Artikel 16 zu folgendem Ergebnis: "Sehr wahrscheinlich werden die Parteien solcher Mietverträge (Ferienhausmietverträge) in Zukunft immer mehr auf die Schiedsgerichtsbarkeit zurückgreifen, um die Nachteile des Artikels 16 zu vermeiden." (17)

    20. Angesichts der im Urteil Rösler gewählten Lösung beschlossen die Vertragsstaaten des Übereinkommens von San Sebastian "über den Beitritt von Spanien und Portugal" vom 26. Mai 1989, Artikel 16 Nr. 1 um eine weitere Bestimmung über kurzfristige Miet- und Pachtverträge, insbesondere zu Ferienzwecken, zu ergänzen (18).

    21. Dieses - noch nicht in Kraft getretene - Übereinkommen sieht in Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe b auch die Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Beklagten "für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate [vor] ..., sofern der Eigentümer und der Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben" (19).

    22. Die ausschließliche Zuständigkeitsregelung des Artikels 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens gilt "ohne Rücksicht auf den Wohnsitz" und enthält einen örtlichen Anknüpfungspunkt: den Ort der Belegenheit der unbeweglichen Sache.

    23. Daraus folgt, daß das Brüsseler Übereinkommen, wenn diese Regelung ausser Betracht zu bleiben hätte, nicht zur Anwendung kommen könnte, wenn z. B. alle Parteien des Rechtsstreits ihren Wohnsitz im selben Vertragsstaat hätten.

    24. Ist unter den rechtlichen Gegebenheiten dieses Falls ein Vertrag, durch den jemand gewerbsmässig einer Privatperson eine Ferienwohnung für kurze Zeit zur Verfügung stellt und sich dabei zu zusätzlichen Leistungen verpflichtet, als Mietvertrag im Sinn des Artikels 16 des Brüsseler Übereinkommens zu qualifizieren?

    25. Zunächst ist festzustellen, daß das Unternehmen, das Ferienaufenthalte gewerbsmässig organisiert, sich mit derartigen Verträgen zu Leistungen verpflichtet, die über die blosse Bereitstellung des Hauses hinausgehen. Es steht für mich nämlich ausser Frage, daß sich die Verpflichtungen des Reisebüros nicht in dieser Bereitstellung erschöpfen.

    26. Zur Qualifizierung des Vertrages müssen sämtliche andere Leistungen des Unternehmens in Betracht gezogen werden: die Beratung des Kunden, die Reservierung des von ihm ausgesuchten Hauses, die Buchung der Fähre, die Vermittlung einer Rücktrittsversicherung, die Überweisung der Miete an den Eigentümer (und damit Befreiung des Urlaubers von dieser Pflicht) usw. Diese Vielfalt von Dienstleistungen kommt darin zum Ausdruck, daß der Preis, den der Urlauber zahlt, nicht nur die Miete ausmacht, sondern auch die Versicherungskosten, die Buchungskosten und die Vergütung für das Unternehmen.

    27. Somit liegt ein umfassender Vertrag vor, der eine Reihe von Leistungen einschließt, die nicht als Mietvertrag zu qualifizieren und nicht unter diesen Begriff zusammenzufassen sind.

    28. Daraus ergibt sich offenkundig nicht, daß die besondere Eigenart eines solchen Vertrages zwangsläufig in der Natur der vermieteten Sache liegt. Insbesondere hat der Urlauber keinen Anspruch auf die Mieterschutzgesetzgebung (20).

    29. Sollte der Urlauber Anspruch auf Schutzvorschriften haben, dann eher zur Herstellung der "Waffengleichheit" zwischen dem Gewerbetreibenden und ihm als etwa zur Gewährleistung eines Anspruchs auf die Wohnung oder auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang der Erlaß einer Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (21).

    30. Was die Zuständigkeit aus Gründen der örtlichen Nähe angeht, so fallen Rechtsstreitigkeiten wegen der Frage, ob die Wohnung mit dem Angebot im Katalog übereinstimmt, wegen der Rücktrittsversicherung, wegen der Gültigkeit haftungsbeschränkender Klauseln oder wegen der Beratungspflicht des gewerblichen Unternehmens sicherlich eher unter die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem der Vertrag ausgehandelt und geschlossen wurde, als unter die des Gerichts des Ortes, an dem die unbewegliche Sache belegen ist. Das gleiche gilt für den Preis: Wie das Landgericht Frankfurt sehr richtig ausgeführt hat (22), ist der Preis für den Aufenthalt oft ein Katalogpreis, der eher von Angebot und Nachfrage bei den Reisebüros als von dem Mietmarkt am Ort der unbeweglichen Sache bestimmt wird.

    31. In einem Fall wie dem vorliegenden haben wir deshalb keinen Mietvertrag im Sinne des Artikels 16 des Brüsseler Übereinkommens vor uns, der die Regelung über die Miete oder Pacht fest mit der über die dinglichen Rechte verknüpft (23). Bemerkenswert ist, daß in der vorliegenden Rechtssache die Anträge der Klägerin des Ausgangsverfahrens persönliche Klagen wegen vertraglicher Haftung sind, die die Rechtslage bezueglich der unbeweglichen Sache im übrigen in keiner Weise in Frage stellen.

    32. Schließlich möchte ich darauf hinweisen, daß Sie Artikel 16 wegen der dort festgelegten ausschließlichen Zuständigkeit restriktiv auslegen; nach Ihrem Urteil Sanders (24) gilt diese Bestimmung nur

    "für Klagen, die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben, bei denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrages, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird" (25).

    Sie haben daraus gefolgert, daß Artikel 16 nicht gilt

    "wenn der Hauptgegenstand des Vertrages anderer Natur ist" (26).

    33. Deshalb sehe ich keine Möglichkeit, einen Vertrag, dessen Hauptgegenstand ein Bündel von Dienstleistungen ist, als Mietvertrag im Sinne des Artikels 16 des Brüsseler Übereinkommens zu qualifizieren und einen Vertrag, dessen "Schwerpunkt" am Ort seines Abschlusses liegt, der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem die unbewegliche Sache belegen ist, zu unterstellen.

    34. Das vorlegende Gericht hat Ihnen nur für den Fall, daß sie von einem Mietvertrag im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens ausgehen sollten, die Frage gestellt, ob zwischen den verschiedenen Ansprüchen der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu unterscheiden sei. Ich gehe deshalb nur hilfsweise auf diese Frage ein. Erinnern wir uns, daß die Klägerin einen Minderungsanspruch wegen eines Mangels des Ferienhauses (geringere Grundfläche als angegeben), einen Schadensersatzanspruch wegen der Notwendigkeit, ein zusätzliches Zimmer anzumieten, und einen Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs geltend macht.

    35. In dem Urteil Rösler haben Sie entschieden,

    "daß alle Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Bestehen oder die Auslegung von Mietverträgen, deren Dauer, die Wiedereinräumung des Besitzes der Mietsache an den Vermieter, den Ersatz für vom Mieter verursachte Schäden oder die Einziehung des Mietzinses und der vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten wie der Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch beziehen, in die in Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates fallen, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Rechtsstreitigkeiten, die die Verpflichtung des Vermieters und des Mieters aus dem Mietvertrag betreffen, fallen in diese ausschließliche Zuständigkeit. Dagegen fallen Rechtsstreitigkeiten, die sich nur mittelbar auf die Nutzung der Mietsache beziehen, wie beispielsweise solche, die entgangene Urlaubsfreude und Reisekosten betreffen, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit nach diesem Artikel." (27)

    36. Die Klage, die Ihrer Meinung nach in jenem Rechtsstreit vom Mietvertrag losgelöst werden konnte, war vom Eigentümer erhoben worden, der seine Ferien zur gleichen Zeit wie der Mieter in dem von ihm vermieteten Haus verbracht und sich über den Lärm und die Überbelegung beklagt hatte. Er verlangte als Urlauber, der im selben Haus wie der Mieter wohnte, und nicht als Eigentümer Schadensersatz wegen "entgangener Urlaubsfreude".

    37. Dagegen werden hier in dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht sämtliche Ansprüche vom Mieter gegen den Vermieter wegen Nichterfuellung seiner vertraglichen Verpflichtungen geltend gemacht. Die Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz wegen der Anmietung eines zusätzlichen Zimmers sind als in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des vermieteten Hauses stehend anzusehen. Ebenso hängt der Anspruch auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs hier ebenfalls damit zusammen, daß der Vermieter seine Verpflichtung nicht erfuellt hat, dem Mieter ein vertragsgemässes Haus zur Verfügung zu stellen. Es besteht somit ein enger Zusammenhang zwischen diesem Anspruch und dem Mietvertrag.

    38. Sämtliche Ansprüche der Klägerin des Ausgangsverfahrens beziehen sich somit unmittelbar auf die Nutzung des vermieteten Hauses im Sinne ihres Urteils Rösler.

    39. Schließlich sind auch die grossen praktischen Schwierigkeiten nicht zu unterschätzen, die sich aus einem Zuständigkeitssplitting ergeben, die das vorlegende Gericht in seiner Entscheidung ausserdem dargestellt hat: Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, Gefahr eines negativen Kompetenzkonflikts ohne die Möglichkeit, diesen durch ein Gericht entscheiden zu lassen, ferner unverhältnismässige Kosten und Belastungen der Parteien.

    40. Ich möchte auf das Urteil Peters verweisen, in dem Sie festgestellt haben,

    "daß eine Häufung von Zuständigkeiten für gleichartige Rechtsstreitigkeiten nicht dazu angetan ist, die Rechtssicherheit und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu fördern. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind daher so auszulegen, daß das angerufene Gericht nicht dazu veranlasst wird, seine Zuständigkeit für eine bestimmte Klage zu bejahen, für eine andere jedoch zu verneinen, obwohl zwischen beiden ein enger Zusammenhang besteht." (28)

    41. Sie sind aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt, daß Zahlungsansprüche, die ihre Grundlage in dem zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis haben, "Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens sind und daß diese Ansprüche sich unmittelbar aus dem Beitritt oder aber aus diesem Beitritt in Verbindung mit einem oder mehreren Beschlüssen der Vereinsorgane ergeben.

    42. Für den Fall, daß Sie einen Vertrag wie den hier von den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossenen im Gegensatz zu mir als einen Mietvertrag im Sinne des Artikels 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens qualifizieren sollten, vertrete ich deshalb die Ansicht, daß alle Ansprüche der Klägerin des Ausgangsverfahrens in einem hinreichend engen Zusammenhang mit diesem Mietvertrag stehen und deshalb in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen.

    43. Ich möchte deshalb vorschlagen, wie folgt für Recht zu erkennen:

    1) Artikel 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ist so auszulegen, daß er nicht für einen Vertrag gilt, der in einem Unterzeichnerstaat des Übereinkommens zwischen einem Reiseveranstalter und einem Kunden, die beide ihren Sitz bzw. ihren Wohnsitz in diesem Staat haben, geschlossen worden ist und der den Reiseveranstalter neben anderen Leistungen dazu verpflichtet, dem Kunden für einige Wochen eine in einem anderen Unterzeichnerstaat belegene Ferienwohnung - mag sie im Eigentum des Reiseveranstalters stehen oder nicht - zum Gebrauch zu überlassen.

    2) Hilfsweise: Wenn Artikel 16 des Übereinkommens auf einen solchen Vertrag Anwendung findet, ist er auch auf den Minderungsanspruch wegen eines Mangels des Ferienhauses, den Schadensersatzanspruch wegen der Anmietung eines zusätzlichen Zimmers und den Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs anzuwenden.

    (*) Originalsprache: Französisch.

    (1) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs zu diesem Übereinkommen (ABl. L 304, S. 77).

    (2) sowie sechs Mitreisenden.

    (3) Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders/Van der Putte, Slg. 1977, 2383), vom 15. Januar 1985 in der Sache 241/83 (Rösler/Rottwinkel, Slg. 1985, 99), und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 158/87 (Scherrens/Mänhout, Slg. 1988, 3791).

    (4) Urteil vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76 (Slg. 1976, 1541).

    (5) Randnr. 5, Hervorhebung von mir.

    (6) Bericht von Herrn P. Jenard zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 34).

    (7) Rechtssache 73/77, a. a. O.

    (8) Randnrn. 17 und 18, Hervorhebung von mir.

    (9) Randnr. 19.

    (10) Rechtssache 241/83, a. a. O.

    (11) Randnr. 25.

    (12) Randnr. 28.

    (13) Ebenda, Randnrn. 19 bis 22.

    (14) Ein von Rauscher in NJW 1985, 1893, verwendeter Ausdruck.

    (15) Vor dem Urteil Rösler.

    (16) "La Convention de Bruxelles vom 27. August 1968", Paris 1985, S. 85.

    (17) Stellungnahme von Carpenter, S. 11 der vervielfältigten französischen Übersetzung.

    (18) Siehe Bericht De Almeida Cruz, Desantes Real und Jenard vom 26. Mai 1989, ABl. C 189, S. 46.

    (19) ABl. L 285, S. 1.

    (20) Die wesentlichen Mieterschutzvorschriften wie der Anspruch auf Erneuerung des Mietvertrags, Fortsetzung des Mietverhältnisses und die Voraussetzungen für die Kündigung finden bei Aufenthalten von kurzer Dauer keine Anwendung.

    (21) Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990, ABl. L 158, S. 58.

    (22) Urteil vom 10. Mai 1982, NJW 1982, S. 1949.

    (23) Siehe die Formulierung des Artikels 16 Absatz 1, bei der "dingliche Rechte" und "Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen" nebeneinandergestellt sind.

    (24) Rechtssache 73/77, a. a. O.

    (25) Randnr. 15, Hervorhebung von mir; zu bemerken ist, daß bei solchen Streitigkeiten gerade die Mieterschutzvorschriften ins Spiel kommen können.

    (26) Randnr. 16, Hervorhebung von mir.

    (27) Rechtssache 241/83, a. a. O., Randnr. 29, Hervorhebung von mir.

    (28) Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82 (Slg. 1983, 987, Randnr. 17).

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