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Document 61988CC0244
Opinion of Mr Advocate General Tesauro delivered on 26 September 1989. # Usines coopératives de déshydratation du Vexin and others v Commission of the European Communities. # Agriculture - Regulation suspending advance fixing of aid - Admissibility of an action for annulment. # Case C-244/88.
Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 26. September 1989.
Usines coopératives de déshydratation du Vexin und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung über die Aussetzung der Vorausfestsetzung einer Beihilfe - Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage.
Rechtssache C-244/88.
Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 26. September 1989.
Usines coopératives de déshydratation du Vexin und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung über die Aussetzung der Vorausfestsetzung einer Beihilfe - Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage.
Rechtssache C-244/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1989 -03811
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1989:345
Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 26/09/1989. - USINES COOPERATIVES DE DESHYDRATATION DU VEXIN (UCDV) UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - LANDWIRTSCHAFT - VERORDNUNG UEBER DIE AUSSETZUNG DER VORAUSFESTSETZUNG EINER BEIHILFE - ZULAESSIGKEIT DER NICHTIGKEITSKLAGE. - RECHTSSACHE 244/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 03811
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Die Klägerinnen fechten die Verordnung ( EWG ) Nr . 1910/88 der Kommission ( 1 ) an, mit der die Vorausfestsetzung der Beihilfe für Trockenfutter für den Zeitraum vom 1 . bis 7 . Juli 1988 ausgesetzt wurde .
Der im vorliegenden Fall einschlägige rechtliche Rahmen ist im Sitzungsbericht beschrieben, auf den Bezug genommen wird . Ich möchte nur darauf hinweisen, daß die angefochtene Verordnung auf Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1417/78 des Rates ( 2 ) gestützt wird, der die Möglichkeit vorsieht, die Vorausfestsetzung der betreffenden Beihilfe im Falle anomaler Verhältnisse auf dem Trockenfuttermarkt der Gemeinschaft auszusetzen, insbesondere wenn der Umfang der in den Anträgen auf Vorausfestsetzung der Beihilfe genannten Menge in keinem Verhältnis zum normalen Absatz dieses Trockenfutters zu stehen scheint . Ferner möchte ich darauf hinweisen, daß nach Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1528/78 ( 3 ) der Kommission ( in der für den Sachverhalt der Rechtssache maßgebenden Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2334/87 ( 4 )) die Aussetzung bedeutet, daß die Anträge auf Bescheinigungen mit Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags abgelehnt werden; diese Bescheinigungen würden, wenn die Aussetzung nicht erfolgt wäre, den Unternehmen, die sie beantragten, am dritten Werktag ausgestellt, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag eingereicht wurde .
2 . Die Klägerinnen reichten bei der nationalen Interventionsstelle am 28 ., 29 . und 30 . Juni 1988 Anträge auf Bescheinigungen mit Vorausfestsetzung der fraglichen Beihilfe ein .
In den letzten Tagen des Juni wurde jedoch neben einer plötzlichen Erhöhung des Weltmarktpreises für Trockenfutter eine massive Zunahme der Anträge auf Vorausfestsetzung der Beihilfe im Rahmen der Gemeinschaft festgestellt .
Die Kommission war der Ansicht, es handele sich um ein Spekulationsphänomen . Die fragliche Beihilfe wird nämlich von Zeit zu Zeit nach Maßgabe des Unterschieds zwischen dem Gemeinschaftspreis und dem Weltmarktpreis ( der normalerweise niedriger ist ) für Trockenfutter festgesetzt .
Aufgrund der Erhöhung des Weltmarktpreises Ende Juni war für die Wirtschaftsteilnehmer eine Herabsetzung des Beihilfebetrags vom folgenden Monat an vorhersehbar ( was dann tatsächlich eintrat ). Deshalb hatten sie ein Interesse an der Beantragung der Vorausfestsetzung der Beihilfe zu einem noch nicht nach unten berichtigten Betrag .
Unter diesen Umständen griff die Kommission aufgrund der ihr durch Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1417/78 verliehenen Befugnisse dadurch ein, daß sie die streitige Aussetzungsverordnung erließ, was dann auch zur Ablehnung der von den Klägerinnen eingereichten Anträge führte .
3 . Die Kommission erhebt vorab die Einrede der Unzulässigkeit der Klage, da sie der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht erfuellt seien .
Nach ihrer Ansicht hat nämlich die angefochtene Maßnahme allgemeine Geltung und kann deshalb nicht als Entscheidung verstanden werden, die, obwohl in der Form einer Verordnung ergangen, die Klägerinnen individuell betreffe .
Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in ständiger und wohlbekannter Rechtsprechung folgendes entschieden hat ( 5 ):
"Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag macht die Zulässigkeit einer von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig, daß die angefochtene Maßnahme, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft . Der Zweck dieser Vorschrift besteht insbesondere darin zu verhindern, daß die Gemeinschaftsorgane, indem sie einfach die Form einer Verordnung wählen, die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, ausschließen können, und damit klarzustellen, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Maßnahme nicht ändern kann .
Die Klage eines einzelnen ist jeodch nicht zulässig, soweit sie sich gegen eine Verordnung von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 EWG-Vertrag richtet . Das Merkmal zur Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat . Daher sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen .
Eine Maßnahme verliert ihren Verordnungscharakter nicht dadurch, daß sich diejenigen Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt .
Als individuell betroffen können diese Personen nur dann angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten ."
4 . Es sei noch darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof in den - im übrigen begrenzten - Fällen, in denen er festgestellt hat, daß eine in Form einer Verordnung erlassene Maßnahme die Personen, die sie anfochten, individuell betraf, dem Umstand wesentliche Bedeutung beigemessen hat, daß im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme die Adressaten der Maßnahme bestimmt oder zumindest bestimmbar waren .
So hat der Gerichtshof in seinem Urteil International Fruit ( 6 ) ( in dem er über eine Verordnung entschied, mit der ein System mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausstellung von Einfuhrlizenzen für Tafeläpfel aus Drittländern verlängert wurde ) ausgeführt :
"Die Anzahl der Anträge, welche die Verordnung betreffen, stand ... bei deren Erlaß fest . Es konnte kein neuer Antrag hinzukommen" ( siehe Randnrn . 16 bis 19, Hervorhebung von mir ).
"Daher entschied die Kommission, auch wenn sie nur die beantragte Gesamtmenge zur Kenntnis genommen hatte, über das weitere Schicksal der einzelnen bereits gestellten Anträge, indem sie für den fraglichen Zeitraum die Fortgeltung der durch Artikel 1 der Verordnung Nr . 565/70 eingeführten Regelung anordnete" ( siehe Randnrn . 2O bis 22 ).
Ähnlich ist der Gerichtshof bei seiner Begründung im Urteil CAM ( 7 ) von der Erwägung ausgegangen, daß die angefochtene Verordnung
"ausserdem eine bestimmte und bekannte Anzahl von Getreideimporteuren sowie - für jeden einzelnen von ihnen - die Ausfuhrmenge (( erfasst )), für die eine Vorausfestsetzung beantragt wurde" ( siehe Randnr . 15, Hervorhebung von mir ).
Die Bestimmbarkeit der Personen, auf die eine Maßnahme anwendbar ist, ist für die Definition des Charakters der Verordnung oder der Entscheidung auch im Urteil Töpfer ( 8 ) als entscheidend erachtet worden .
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmbarkeit der Adressaten oder besser noch der Umstand, daß diese einen dem handelnden Organ bekannten Numerus clausus darstellen, zwar eine notwendige Voraussetzung dafür ist, daß der Maßnahme der Verordnungscharakter abgesprochen wird, aber nicht für sich allein ausreicht .
Ich habe bereits ausgeführt, daß nach der erwähnten Rechtsprechung "eine Maßnahme ihren Verordnungscharakter nicht dadurch ( verliert ), daß sich diejenigen Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt ".
Es ist in der Tat ebenfalls unerläßlich, daß der Umstand, der es erlaubt, die Empfänger der Maßnahme zu bestimmen, in irgendeiner Weise das Tätigwerden des Organs veranlasst hat und somit zur Berechtigung dieser Maßnahme gehört .
Es wurde gesagt : "La connaissance du nombre et de l' identité des personnes concernées, généralement rendü possible par le caractère rétroactif de la mesure, n' est qu' une donnée première qui doit encore être complétée par l' individualisation de leur situation . Cette individualisation résultera non seulement de certaines qualités particulières ou d' une situation de fait spécifique, données objectives, mais de leur prise en considération par l' autorité communautaire ." ( 9 )
Noch pointierter wurde ausgeführt : "Il ne suffit pas que le nombre ou l' identité de ces personnes soient connus, ou puissent l' être; il faut encore qu' ils figurent parmi les éléments ayant déterminé l' adoption de l' acte . En d' autres mots, il faut un lien de causalité entre la connaissance qu' a l' institution de la situation du requérant et la mesure adoptée ." ( 10 ) ( Hervorhebung von mir )
5 . Kommen wir nun zum vorliegenden Fall, so ist vor allem festzustellen, daß im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung, am 30 . Juni 1988, die Adressaten der Maßnahme keinen geschlossenen, der Kommission bekannten Kreis darstellten .
Die fragliche Verordnung hatte - wie häufig in Fällen, in denen die Ausstellung von Bescheinigungen mit Vorausfestsetzung ausgesetzt wird - Auswirkungen sowohl in bezug auf bereits eingereichte Anträge als auch in bezug auf Anträge, die noch nicht gestellt worden waren, jedoch nach dem 30 . Juni 1988 hätten gestellt werden können .
Die streitige Verordnung betraf nämlich die Bescheinigungen, die vom 1 . bis 7 . Juli 1988 hätten ausgestellt werden müssen . Unter Berücksichtigung des Zeitraums von drei Werktagen zwischen der Stellung des Antrags und der Ausstellung der Bescheinigung ergibt sich, daß im vorliegenden Fall die Aussetzung sowohl die in den letzten Tagen des Juli 1988 gestellten Anträge als auch die Anträge betraf, die nach dem 30 . Juni 1988, genauer am Freitag, dem 1 . Juli, oder Montag, dem 4 . Juli 1988, hätten eingereicht werden können ( für die, wäre die Aussetzung nicht erfolgt, die Bescheinigungen am Mittwoch, dem 6 ., und am Donnerstag, dem 7 . Juli 1988, ausgestellt worden wären ).
6 . Die Klägerinnen wenden ein, daß die Erstreckung der zeitlichen Wirkung der Aussetzungsverordnung auf nach dem 30 . Juni 1988 eingereichten Anträge fiktiv gewesen sei .
Dies aus zwei Gründen . Erstens sei es der üblichen Praxis der Unternehmen zuwidergelaufen, Bescheinigungen am Anfang des Monats zu beantragen . Zweitens gelte die streitige Verordnung, die erlassen worden sei, um Spekulationen zu begegnen, offensichtlich nur für vom 1 . Juli an eingereichte Anträge . Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt sei nämlich der Beihilfebetrag durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1895/88 der Kommission ( 11 ) herabgesetzt worden, um wieder auf das richtige Verhältnis gebracht zu werden ( das den Unterschied zwischen dem Weltmarktpreis und dem Gemeinschaftspreis für Trockenfutter berücksichtigen müsse ). Nach dem 1 . Juli eingereichte Anträge hätten indessen - angenommen, daß solche gestellt worden seien - keinen spekulativen Charakter haben können und hätten deshalb von der Aussetzung nicht betroffen sein dürfen . Aus diesen Erwägungen leiten die Klägerinnen ab, daß die angefochtene Verordnung, obwohl sie anders formuliert gewesen sei, in Wirklichkeit nur bis zum 30 . Juni eingereichte Anträge und somit eine feststehende Gruppe von Personen betroffen habe .
Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen .
Was vor allen Dingen die Praxis angeht, wonach die Bescheinigungen normalerweise nicht am Anfang des Monats beantragt würden, handelt es sich um einen rein zufälligen tatsächlichen Umstand, der den Charakter der fraglichen Maßnahme nicht bestimmen kann .
Was den nichtspekulativen Charakter der möglicherweise vom 1 . Juli an eingereichten Anträge angeht, so handelt es sich um eine Erwägung, die nur nachträglich angestellt werden kann . Im Zeitpunkt des Erlasses der Aussetzungsverordnung, in einer Phase deutlicher Fluktuationen der Preise auf dem fraglichen Markt, war die Kommission nicht in der Lage, mit absoluter Sicherheit vorherzusehen, ob die am 1 . Juli beschlossene Anpassung des Beihilfebetrags ausreichend sein würde . In der Erwartung, daß die Situation klarer werde und sich stabilisiere, war es angebracht, die Vorausfestsetzung für die längste erlaubte Zeitdauer, nämlich sieben Tage, auszusetzen . Ich glaube allderdings nicht, daß man die Ansicht vertreten kann, die Aussetzung sei nur für bis zum 30 . Juni eingereichte Anträge gedacht gewesen . Sie bezog sich im Gegenteil auch auf möglicherweise später eingereichte Anträge, von denen mit Gewißheit erst nachträglich festgestellt werden konnte, ob sie spekulativen Charakter hatten .
Es trifft zu, daß nach dem 1 . Juli kein Antrag eingereicht wurde . Aber dies ist nur die Folge der bis zum 7 . Juli geltenden Aussetzung . Die Wirtschaftsteilnehmer, die von der Aussetzung Kenntnis erlangt hatten, wurden nämlich von der Stellung eines Antrags, der zu keinem praktischen Ergebnis führen konnte, abgehalten . Dieser Umstand spricht jedoch nicht dagegen - sondern bestätigt vielleicht sogar -, daß die Aussetzung, wenn auch nur potentiell, sowohl für bereits eingereichte Anträge ( von denen die Kommission gleichwohl nur global Kenntnis hatte ) als auch für Anträge gedacht war, die in Zukunft hätten gestellt werden können .
Es gibt noch eine weitere Erwägung . Die am 30 . Juni erlassene Aussetzungsverordnung wurde am nächsten Tag veröffentlicht . Somit konnten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erst am 1 . Juli Kenntnis von der Aussetzung erlangen . Diese konnte jedoch auch auf Anträge angewandt werden, die am 30 . Juni ( zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beihilfebetrag noch nicht herabgesetzt worden war ) bei den nationalen Behörden gestellt wurden und von denen die Kommission in dem Zeitpunkt, in dem sie die Aussetzung verfügte, tatsächlich keine Kenntis hatte erlangen können .
Ich glaube indessen nicht, daß man die Ansicht vertreten kann, daß die Aussetzungsverordnung einen bestimmten und bekannten Personenkreis betraf . Sie scheint im Gegenteil dazu bestimmt, Wirkungen in der Rechtssphäre der Wirtschaftsteilnehmer zu entfalten, die im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme nicht bestimmbar waren .
7 . Dies dürfte ausreichen, um auszuschließen, daß die streitige Verordnung als Bündel von Entscheidungen angesehen werden kann, gegen die natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 173 Absatz 2 Klage erheben können .
Es gibt noch eine weitere Überlegung, die mir maßgebend erscheint .
Ich meine nämlich, daß, unabhängig von ihren spezifischen Auswirkungen, allgemein gesehen die Ratio und die Zielsetzung der Aussetzungsverordnung zur Anerkennung ihres Verordnungscharakters führen .
Die Aussetzung der Vorausfestsetzung stellt nicht nur in dem Fall, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, eine Maßnahme zur Regulierung des Marktes dar . Mit ihr soll verhindert werden, daß bei einer anomalen Entwicklung der wirtschaftlichen Situation das System der Vorausfestsetzung ( der Beihilfe wie einer anderen Vergünstigung ) zu rein spekulativen Zwecken benutzt und auf diese Weise das mit seiner Errichtung verfolgte Ziel umgangen wird .
Hingegen stellt die Aussetzung in bezug auf die einzelnen eingereichten Anträge auf Vorausfestsetzung keine Antwort und noch weniger eine Entscheidung dar . Wenn die Vorschriften, die die Befugnis zur Aussetzung vorsehen, im allgemeinen klarstellen, daß diese Befugnis "insbesondere" dann ausgeuebt werden kann, wenn der Umfang der in den Anträgen auf Vorausfestsetzung genannten Mengen in keinem Verhältnis zum normalen Absatz auf dem Markt steht ( siehe im vorliegenden Fall Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1417/78 des Rates ), so ist dies darauf zurückzuführen, daß ein ausserordentlich hoher Umfang der Anträge ein besonders beweiskräftiges Indiz für das Vorliegen eines Spekulationsphänomens und somit für eine Beeinträchtigung der normalen Marktbedingungen darstellt . Aber die Kommission ist auch dann, wenn kein anomal hoher Umfang der Anträge vorliegt, nicht gehindert, die Aussetzung zu verfügen, sobald, wohlgemerkt, die Marktbedingungen dies rechtfertigen . So kann beispielsweise im fraglichen Sektor die Kommission immer dann, wenn ein unerwarteter Anstieg des Weltmarktpreises für Trockenfutter zu verzeichnen ist, die Aussetzung auch vorbeugend verfügen, d . h ., bevor Anträge mit spekulativem Charakter bei den nationalen Behörden eingereicht werden .
Was die Aussetzungsmaßnahme rechtfertigt, ist also nur die Beeinträchtigung des Marktgleichgewichts und nicht die Stellung einzelner Anträge seitens der Wirtschaftsteilnehmer .
Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die Situation im vorliegenden Fall deutlich von der Situation, die Gegenstand des angeführten Urteils International Fruit war . In jenem Fall sah die Grundverordnung vor, daß die Kommission wöchentlich von den Mitgliedstaaten über die Mengen informiert wurde, für die Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden, und daß die Kommission anhand dieser Mitteilungen die Lage prüfte und über die Erteilung der Lizenzen entschied . In dem Fall betraf die von der Kommission erlassene Maßnahme ( es handelte sich um eine Schutzmaßnahme ) nicht nur - wie gesagt wurde - eine bestimmte, feststehende Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, sondern vor allem waren die von diesen gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen ( und insbesondere die angegebenen Mengen ) der wesentliche Umstand, den die Kommission für die Festlegung des Inhalts der zu erlassenden Schutzmaßnahme in Erwägung gezogen hatte . Es gab also in dem Fall einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gestellten Anträgen auf Einfuhrlizenzen und der Schutzmaßnahme . Diese Maßnahme hatte jedoch - wie der Gerichtshof ausgeführt hat - keine allgemeine Geltung, sondern musste vielmehr als Bündel von Entscheidungen angesehen werden, die die einzelnen Antragsteller individuell betrafen .
Demgegenüber besteht dieser ursächliche Zusammenhang im vorliegenden Fall nicht, da die Aussetzung der Vorausfestsetzung logischerweise - wie sich aus der Grundverordnung ergibt - mit einer Bewertung der Marktsituation und nicht notwendigerweise mit der Beurteilung der gestellten Anträge auf Vorausfestsetzung verbunden ist .
Letztlich meine ich, daß Aussetzungsverordnungen wie die streitige, unabhängig davon, ob sie Auswirkungen auf bereits eingereichte ( und daher bestimmte ) Anträge oder sogar etwaige künftige Anträge haben, aufgrund ihrer Ratio und ihrer Zielsetzung als Maßnahmen mit normativem Charakter angesehen werden müssen, die auf abstrakt und generell definierte Rechtssituationen anwendbar sind .
Dieses Ergebnis wird im übrigen durch einen im wesentlichen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Präzedenzfall bestätigt . Ich beziehe mich auf das Urteil Moksel ( 12 ), in dem der Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage die gegen eine Verordnung zur Aussetzung der Vorausfestsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor gerichtet war, mit folgender Begründung als unzulässig abgewiesen hat :
"Somit ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des streitigen Rechtsakts, dem Regelungszusammenhang, in den er sich einfügt, und aus seiner Natur selbst, daß es sich dabei um eine Verordnung von allgemeiner Geltung handelt; die Einrede der Kommission ist demnach begründet, soweit sie den Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr . 3318/80 betrifft ."
Ich meine deshalb, daß die vorliegende Klage unzulässig ist .
8 . Erlauben Sie mir noch eine letzte Erwägung .
Die Möglichkeit, die Vorausfestsetzung auszusetzen, ist auf verschiedenen Marktsektoren und in verschiedenen Fällen vorgesehen ( Verarbeitungsbeihilfen, Ausfuhrerstattungen usw .). Auch wenn sich die konkreten Umstände von Fall zu Fall ändern können, sind Funktion und wesentliche Merkmale der Aussetzungsverordnung dennoch vergleichbar . In allen Fällen geht es nämlich darum, binnen weniger Tage ( zwischen der Stellung des Antrags und der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung ) zu prüfen, ob sich eine derartige Beeinträchtigung der Marktsituation ergeben hat, daß die Festsetzung für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt werden muß .
Nicht selten werden dann diese Verordnungen entweder im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens oder der direkten Klage, wie gerade in der vorliegenden Rechtssache und der zuvor erwähnten Rechtssache Moksel, in Frage gestellt .
Deshalb erscheint es mir wichtig, daß der Gerichtshof den Betroffenen eindeutig klar macht, welchen Rechtsweg sie beschreiten müssen, wenn sie Aussetzungsverordnungen anfechten wollen, ob sie nämlich deren Nichtigerklärung nach Artikel 173 begehren können oder ob sie die Ungültigkeit in einem Verfahren gegen die von den nationalen Behörden erlassenen Durchführungsmaßnahmen vor den nationalen Gerichten geltend machen und gleichzeitig bei dem angerufenen Gericht beantragen müssen, die Frage nach der Gültigkeit der Aussetzungsverordnung dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen .
Aus den angeführten Gründen glaube ich, daß die zweite Lösung vorzuziehen ist . Ich meine ausserdem, daß der Gerichtshof, um für die Zukunft jede Unsicherheit auszuschließen, unter Bestätigung seiner Rechtsprechung in der Rechtssache Moksel die Natur der angefochtenen Maßnahme vor allem im Lichte ihrer Ratio und ihrer Zielsetzung prüfen sollte : Diese Gesichtspunkte sind im allgemeinen allen Aussetzungsverordnungen, unabhängig von dem Sektor, auf dem sie erlassen werden, gemeinsam .
Hingegen stellt die Tatsache, daß die streitige Verordnung nicht - wie wir gesehen haben - eine begrenzte, bekannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern betrifft, selbst wenn dies im vorliegenden Fall entscheidend ist, einen letztlich zufälligen Umstand dar, der sich somit nicht dazu eignet, den Charakter ( Verordnungscharakter oder nicht ) der Aussetzungsverordnung allgemein zu beurteilen . Dieser Umstand ist deshalb kein sicheres Orientierungskriterium für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, zumal diese möglicherweise auch nicht in der Lage sind, zu erkennen, ob eine Aussetzungsverordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses einen Numerus clausus von Adressaten betrifft oder nicht .
9 . Ich schlage deshalb vor, die Klage als unzulässig abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .
(*) Originalsprache : Italienisch .
( 1 ) ABl . L 168 vom 1.7.1988, S . 111 .
( 2 ) ABl . L 171 vom 28.6.1978, S . 1 .
( 3 ) ABl . L 179 vom 1.7.1978, S . 10 .
( 4 ) ABl . L 210 vom 1.8.1987, S . 63 .
( 5 ) Siehe zuletzt das Urteil vom 29 . Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 250/86 und 11/87, RAR, Slg . 1989, 2045, Randnrn . 6 bis 9; siehe auch das Urteil vom 24 . Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann, Slg . 1987, 941, Randnrn . 6 bis 9, und das Urteil vom 6 . Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse, Slg . 1982, 3463, Randnrn . 7, 8 und 11 .
( 6 ) Urteil vom 13 . Mai 1971 in den verbundenen Rechtssachen 41 bis 44/70, International Fruit, Slg . 1971, 411 .
( 7 ) Urteil vom 18 . November 1975 in der Rechtssache 100/74, CAM, Slg . 1975, 1393 .
( 8 ) Urteil vom 3 . Mai 1978 in der Rechtssache 112/77, Töpfer, Slg . 1978, 1021 .
( 9 ) Barav, A . und Vandersanden, G .: Contentieux communautaire, Bruylant, Brüssel, 1977, S . 172 .
( 10 ) Wälbröck, M .: Rev . int . jur . belge, 1975, S . 533 .
( 11 ) ABl . L 168 vom 1.7 1988, S . 73 .
( 12 ) Urteil vom 25 . März 1982 in der Rechtssache 45/81, Moksel, Slg . 1982, 1129 .