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Document 61987CC0389

    Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 25. Januar 1989.
    G. B. C. Echternach und A. Moritz gegen Minister van Onderwijs en Wetenschappen.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Commissie van Beroep Studiefinanciering - Niederlande.
    Diskriminierungsverbot - Zugang zum Unterricht - Studienfinanzierung.
    Verbundene Rechtssachen 389/87 und 390/87.

    Sammlung der Rechtsprechung 1989 -00723

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1989:35

    61987C0389

    Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 25. Januar 1989. - G. B. C. ECHTERNACH UND A. MORITZ GEGEN MINISTER VAN ONDERWIJS EN WETENSCHAPPEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COMMISSIE VAN BEROEP STUDIEFINANCIERING. - NICHTDISKRIMINIERUNG - ZUGANG ZUM UNTERRICHT - STUDIENFINANZIERUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 389/87 UND 390/87.

    Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 00723


    Schlußanträge des Generalanwalts


    ++++

    Herr Präsident,

    meine Herren Richter!

    1 . Die Schwierigkeiten, auf die die beiden deutschen Staatsangehörigen Echternach und Moritz gestossen sind, die in den Niederlanden die Finanzierung ihres Studiums nach dem niederländischen Gesetz über die Studienfinanzierung ( Wet op de Studiefinanciering, nachstehend : WSF ) begehren, haben die Commissie van Beroep Studiefinanziering in Groningen veranlasst, Ihnen im Rahmen zweier verschiedener Verfahren äusserst detaillierte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen .

    2 . Die Weigerung, das Studium von Herrn Echternach und von Herrn Moritz zu finanzieren, wurde von dem zuständigen niederländischen Ministerium in beiden Fällen wie folgt begründet : Die Antragsteller besässen nicht die niederländische Staatsangehörigkeit und gehörten auch nicht zu der Kategorie ausländischer Studenten, die aufgrund der WSF den niederländischen Studenten gleichgestellt seien . Die niederländischen Behörden scheinen insbesondere darauf abgestellt zu haben, daß keiner von beiden über eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Ausländergesetzes verfügt, auf die die WSF hinsichtlich der Frage, welche ausländischen Studenten den niederländischen gleichgestellt sind, verweist .

    3 . Neben diesen Gemeinsamkeiten unterscheidet sich der Fall Echternach in einigen Punkten von dem Fall Moritz .

    4 . Herr Echternach besaß deshalb keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Ausländergesetzes, weil er wegen des Berufs seines Vaters, der Beamter der Europäischen Weltraumorganisation ( EWO ) in Nordwijk ( Niederlande ) war, einer solchen Erlaubnis nicht bedurfte . In der Tat gehörten aufgrund dieser Tätigkeit als internationaler Beamter der Vater von Herrn Echternach und dessen Familienangehörige ausweislich des Vorlageurteils "zu der Gruppe der Ausländer, die gemäß einem internationalen Übereinkommen privilegiert sind und auf die das niederländische Ausländergesetz nicht anwendbar ist" ( 1 ). In diesem Urteil heisst es weiter, die EWO habe Herrn Echternach "einen Ausweis ausgestellt, der ihn vom Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des Ausländergesetzes befreit" ( 2 ).

    5 . Herr Moritz hatte seit 1972 mit seinen Eltern in den Niederlanden gewohnt, wo sein Vater arbeitete; 1985 ließ er sich zusammen mit seinen Eltern in der Bundesrepublik Deutschland nieder, kehrte jedoch 1986 allein in die Niederlande zurück, um sein Studium fortzusetzen . Infolgedessen nahmen die niederländischen Behörden an, daß er keine Aufenthaltserlaubnis besitze, aufgrund deren er nach der WSF als mit einem niederländischen Student gleichgestellter ausländischer Student angesehen werden könnte . Bei seiner Rückkehr in die Niederlande wurde ihm lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt . Eine solche genügt nach der WSF nicht, um den betreffenden ausländischen Studenten einem niederländischen Studenten gleichzustellen .

    6 . Der detaillierten und komplizierten Formulierung der von der Commissie van Beroep Studiefinanciering vorgelegten Fragen lassen sich mehrere Rechtsprobleme entnehmen, die zum Teil beiden Rechtssachen gemeinsam sind und zum Teil jeweils nur eine Rechtssache betreffen .

    7 . Sie werden sich zunächst mit der Frage befassen müssen, inwieweit eine staatliche Studienfinanzierung in den Geltungsbereich von Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1612/68 des Rates vom 15 . Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ( nachstehend : die Verordnung ) ( 3 ) fällt . Hierbei geht es also um den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung . Zweitens werden Sie - in der Rechtssache Echternach - zu prüfen haben, ob die Tätigkeit als Beamter der EWO dem Betreffenden die Eigenschaft eines Wanderarbeitnehmers im Sinne des Gemeinschaftsrechts nimmt und ihn sowie seine Familie von den damit verbundenen Rechten ausschließt . Drittens werden Sie - in der Rechtssache Moritz - entscheiden müssen, ob die Rechte, die ein Kind im Aufnahmemitgliedstaat aus der Wanderarbeitnehmereigenschaft eines Elternteils herleitet, dadurch in Frage gestellt werden, daß der Elternteil diesen Staat verlässt, während das Kind nach einer kurzen Ausreise dorthin zurückkehrt, um sein Studium fortzusetzen . Bei diesen letzten beiden Punkten geht es um den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 12 der Verordnung . Viertens stellt sich schließlich die Frage, ob ein Kind eines Wanderarbeitnehmers wegen der Anforderungen an sein Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat einen etwaigen Anspruch auf die Finanzierung seines Studiums durch diesen Staat verlieren kann .

    I - Der sachliche Geltungsbereich von Artikel 12 der Verordnung

    8 . Die Fragen 5 und 6 in der Rechtssache Echternach sowie die Fragen 1 und 5 in der Rechtssache Moritz betreffen zwei Gesichtspunkte des sachlichen Geltungsbereichs von Artikel 12 der Verordnung . Der erste hat mit der Art des Studiums zu tun, auf das sich diese Bestimmung bezieht; Artikel 12 Absatz 1 lautet nämlich : "Die Kinder eines Staatsangenhörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings - und Berufsausbildung teilnehmen ." Der zweite Gesichtspunkt betrifft den Inhalt des Begriffs der Teilnahmebedingungen und insbesondere die Frage, ob der in Artikel 12 der Verordnung verankerte Grundsatz der gleichen Teilnahmebedingungen im Zusammenhang mit einem System der Studienfinanzierung Anwendung finden kann, wie es in der WSF vorgesehen ist .

    9 . In der Frage, was gemeinschaftsrechtlich unter Berufsausbildung zu verstehen ist, hat der Gerichtshof in den letzten Jahren einige Klarstellungen vorgenommen .

    10 . Zunächst wurde in dem Urteil Gravier vom 13 . Februar 1985 allgemein ausgeführt, daß

    "jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufs oder einer solchen Beschäftigung verleiht, zur Berufsausbildung gehört, und zwar unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält" ( 4 ).

    11 . Schließlich hat der Gerichtshof 1988 in mehreren Urteilen diese allgemeine Formulierung in bezug auf das Hochschulstudium und das Studium an technischen Lehranstalten konkretisiert .

    12 . So hat er im Urteil Blaizot vom 2 . Februar 1988 ausgeführt, daß

    "weder die Bestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere nicht Artikel 128, noch die mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziele, insbesondere im Bereich der Freizuegigkeit, Anhaltspunkte für eine Begrenzung des Begriffs der Berufsausbildung in der Weise liefern, daß jedes Universitätsstudium davon ausgeschlossen wäre ".

    Weiter heisst es :

    "In allen Mitgliedstaaten wird davon ausgegangen, daß bestimmte Universitätsstudien die Studenten durch die Vermittlung bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten auf Hochschulniveau gerade auf bestimmte spätere berufliche Tätigkeiten vorbereiten sollen . Dazu kommt, daß die Europäische Sozialcharta, der die meisten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien angehören, in Artikel 10 die Hochschulausbildung unter den verschiedenen Formen der beruflichen Ausbildung erfasst ." ( 5 )

    13 . Zu der Frage, ob ein Universitätsstudium auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufs oder einer solchen Beschäftigung verleiht, hat der Gerichtshof bermerkt, daß

    "dies nicht nur dann der Fall ist, wenn der Studienabschluß die unmittelbare Qualifikation zur Ausübung eines bestimmten Berufs oder einer bestimmten Beschäftigung, die eine solche Qualifikation voraussetzen, verleiht, sondern auch insoweit, als dieses Studium besondere Fähigkeiten vermittelt, d . h . wenn der Student für die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung der erworbenen Kenntnisse bedarf, selbst wenn dieser Erwerb für die Berufsausübung nicht in Rechts - oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist" ( 6 ).

    Der Gerichtshof hat dann auch festgestellt :

    "Die Hochschulstudiengänge erfuellen im allgemeinen diese Voraussetzungen . Etwas anderes gilt nur für bestimmte besondere Studiengänge, die sich aufgrund ihrer Eigenart an Personen richten, die eher ihre Allgemeinkenntnisse vertiefen wollen, als einen Zugang zum Berufsleben anstreben ." ( 7 )

    14 . In dem Urteil Lair vom 21 . Juni 1988 wurden diese verschiedenen Erwägungen dahin zusammengefasst, daß

    "Hochschulstudiengänge im allgemeinen die Voraussetzungen dafür erfuellen, als Berufsausbildung im Sinne des EWG-Vertrags angesehen zu werden" ( 8 ).

    15 . Obwohl diese Urteile zu dem Begriff der Berufsausbildung in Artikel 128 EWG-Vertrag ergangen sind, gibt es meines Erachtens keinen Grund, in bezug auf das Hochschulstudium den Begriff der Berufsausbildung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung anders auszulegen . Beide Bestimmungen enthalten denselben Begriff, und ich meine nicht, daß dieser im Rahmen der Verordnung enger auszulegen ist als im Rahmen des Vertrages . Ich vermag weder im Wortlaut noch im Kontext dieser Bestimmungen ein Argument zu finden, das es rechtfertigen würde, dem Begriff der Berufsausbildung zwei unterschiedliche Bedeutungen zu geben . Meines Erachtens enthalten die genannten Urteile über die formelle Bezugnahme auf Artikel 128 EWG-Vertrag hinaus eine gemeinschaftsrechtliche Definition des Begriffs der Berufsausbildung .

    16 . Ich sehe daher auch nicht ein, weshalb das von Herrn Echternach in den Niederlanden absolvierte Hochschulstudium der Wirtschaftswissenschaften keine Berufsausbildung im Sinne von Artikel 12 der Verordnung sein sollte . Ich schlage Ihnen folglich vor, die Frage 6 in der Rechtssache Echternach zu bejahen .

    17 . Angesichts der extensiven Auffassung des Gerichtshofes, der zufolge Hochschulstudiengänge im allgemeinen als Berufsausbildung im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen sind, scheint es mir im übrigen ausgeschlossen, daß Sie nunmehr im Falle der technischen Ausbildung eine restriktivere Ansicht vertreten . Im Gegenteil, die technische Ausbildung ist gewissermassen definitionsgemäß Teil der Berufsausbildung . Diesen Standpunkt scheint im übrigen auch der Gerichtshof in dem Urteil vom 27 . September 1988 ( Kommission/Belgien ) ( 9 ) eingenommen zu haben, in dem es heisst, daß Lehrveranstaltungen einer höheren nichtuniversitären Lehranstalt in den Geltungsbereich von Artikel 12 der Verordnung fielen .

    18 . Ich meine deshalb, daß "eine höhere Berufsausbildung an einer niederländischen Hogere Technische School" - um die genaue Formulierung der Frage 5 in der Rechtssache Moritz aufzugreifen - zweifellos zur Berufsausbildung im Sinne von Artikel 12 der Verordnung gehört, und schlage Ihnen vor, auch diese Frage zu bejahen .

    19 . Es steht nunmehr die Frage zur Entscheidung an, ob der in Artikel 12 der Verordnung niedergelegte Grundsatz der gleichen Bedingungen der Teilnahme am "allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings - und Berufsausbildung" auch auf eine Studienfinanzierung Anwendung findet, wie sie in den Niederlanden gehandhabt wird .

    20 . Die von der niederländischen Regierung und der Kommission im vorliegenden Verfahren gegebene Beschreibung des niederländischen Systems der Studienfinanzierung lässt keinen Zweifel an einem der wesentlichen Merkmale dieses Systems bestehen . Die in der WSF vorgesehene Studienfinanzierung soll die Kosten für den Lebensunterhalt des Studenten und nicht nur die Kosten des Zugangs zum Unterricht im engeren Sinne, wie z . B . die Einschreibegebühren, decken .

    21 . Erinnern wir uns daran, daß nach dem Urteil vom 3 . Juli 1974 ( Casagrande ) Artikel 12 der Verordnung, wonach die Kinder von Wanderarbeitnehmern unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes am Unterricht teilnehmen können,

    "nicht nur auf die Zulassungsbedingungen, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen abzielt, welche die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollen" ( 10 ).

    22 . Sie müssen sich daher im Kern mit der Frage befassen, ob eine Studienfinanzierung, wie sie in der WSF vorgesehen ist, zu den "allgemeinen Maßnahmen, welche die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollen", gehört .

    23 . Um jeder Gefahr einer Begriffsverwirrung vorzubeugen, möchte ich an dieser Stelle daran erinnern, daß zwischen den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung der Gemeinschaftsbürger im allgemeinen und den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung der Wanderarbeitnehmer und deren Familienangehörigen zu unterscheiden ist .

    24 . Gemeinschaftsbürgern, die sich weder selbst noch in der Person eines Elternteils auf die Wanderarbeitnehmereigenschaft berufen können, verleiht der EWG-Vertrag begrenzte, aber doch beachtliche Rechte . Zwar fallen die Voraussetzungen für den Zugang dieser Bürger zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags, wie im Urteil Gravier ausgeführt wurde, und gehören zu dieser Berufsausbildung nach dem Urteil Blaizot auch Hochschulstudiengänge, so daß eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung hinsichtlich der Voraussetzungen für den Zugang zu der so verstandenen Berufsausbildung als eine "gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstossende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" ( 11 ) anzusehen ist . Das Verbot gilt aber nur für eine Diskriminierung bei den Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung; aus diesem Grund hat der Gerichtshof zu einer staatlichen Studienförderung für Inländer folgendes ausgeführt :

    "Nur insoweit, als eine solche Förderung der Deckung von Einschreibegebühren oder anderen Gebühren, insbesondere von Studiengebühren, dient, die für den Zugang zum Unterricht verlangt werden, ergibt sich ..., daß sie die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung betrifft, in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags fällt und daß insoweit folglich das in Artikel 7 EWG-Vertrag verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Anwendung findet ." ( 12 )

    25 . Wer die Eigenschaft eines Wanderarbeitnehmers besitzt, erfährt durch das Gemeinschaftsrecht eine erheblich günstigere Behandlung . Hierfür ist das Urteil Lair besonders bezeichnend . Zunächst heisst es darin im Anschluß an die söben wiedergegebene Analyse, daß

    "beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts eine Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird, grundsätzlich ausserhalb des Anwendungsbereichs des EWG-Vertrags im Sinne von dessen Artikel 7 liegt" ( 13 ).

    Gleichwohl hat der Gerichtshof auf eine auf anderen rechtlichen Prämissen beruhende Frage des vorlegenden Gerichts geantwortet, daß

    "eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines Hochschulstudiums gewährt wird, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1612/68 darstellt" ( 14 ).

    Es sei daran erinnert, daß nach der letztgenannten Bestimmung ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten "die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer" genießt .

    26 . Eine Förderung, "die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines Studiums gewährt wird", darf nach dem Gemeinschaftsrecht somit verweigert werden, soweit es sich um einen Staatsangehörigen handelt, der sich in keiner Hinsicht auf die Eigenschaft eines Wanderarbeitnehmers berufen kann; sie darf es jedoch nicht, soweit es sich um einen Wanderarbeitnehmer handelt .

    27 . Die Ihnen vorgelegten Rechtssachen betreffen zwei Studenten, die zwar nicht die Eigenschaft eines Wanderarbeitnehmers im allgemeinen, jedoch die Eigenschaft eines Kindes eines Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 12 der Verordnung geltend machen . Und dieser Status eines Kindes eines Wanderarbeitnehmers impliziert meines Erachtens auch hinsichtlich des Anspruchs auf staatliche Studienbeihilfen eine günstigere gemeinschaftsrechtliche Behandlung als der Status eines "einfachen" Bürgers : gewissermassen einen verstärkten gemeinschaftsrechtlichen Schutz .

    28 . Schaut man sich zunächst den Wortlaut von Artikel 12 der Verordnung an, so scheint die dort verwendete Formulierung weiter als das in dem Urteil Gravier formulierte Verbot einer Diskriminierung bei den Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung . In Artikel 12 heisst es nämlich, daß die Kinder eines Wanderarbeitnehmers am Unterricht "unter den gleichen Bedingungen" wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes teilnehmen können . Nach dem Vertrag bedeutet das Verbot einer Diskriminierung bei den Zulassungsbedingungen unter anderem, daß Gemeinschaftsbürgern keinerlei Einschreibegebühren oder -kosten auferlegt werden dürfen, von denen die eigenen Staatsangehörigen rechtlich oder tatsächlich befreit sind; es bedeutet jedoch nicht, daß der Aufnahmestaat für den Lebensunterhalt zum Unterricht zugelassener ausländischer Studenten in der gleichen Weise aufzukommen hätte, wie er dies für seine eigenen Staatsangehörigen tut . Artikel 12 hingegen, der die Zulassung zum Unterricht unter den gleichen Bedingungen wie für eigene Staatsangehörige vorschreibt, scheint von einer völligen Gleichbehandlung auszugehen, die nicht auf die "Zulassungsbedingungen" im engeren Sinne beschränkt bleibt .

    29 . Über den Wortlaut von Artikel 12 hinaus dürfte jedoch vor allem die Rechtsprechung des Gerichtshofes eindeutig für die weite Auffassung sprechen; die ich Ihnen hier vortrage . In dem bereits genannten Urteil Casagrande und dem Urteil Alaimo vom 29 . Januar 1975 ( 15 ) - in den betreffenden Fällen waren dem Sohn eines italienischen Arbeitnehmers in der Bundesrepublik Deutschland und der Tochter eines italienischen Arbeitnehmers in Frankreich Ausbildungsbeihilfen verweigert worden - hat der Gerichtshof die fraglichen Ausbildungsbeihilfen den Bedingungen der Teilnahme am Unterricht, die nach Artikel 12 gleich sein müssen, zugerechnet, ohne bei den beiden Beihilferegelungen danach zu differenzieren, was gegebenenfalls zum Ausbildungszugang im engeren Sinne und was zum Lebensunterhalt der Studenten gehören könnte . Der Gerichtshof hat also im Bereich der Ausbildungsbeihilfen für Kinder von Wanderarbeitnehmern keineswegs die Unterscheidungen vorgenommen, wie sie in den kürzlich ergangenen Urteilen Lair und Brown in bezug auf Gemeinschaftsbürger getroffen wurden, auf die die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Wanderarbeitnehmer keine Anwendung finden .

    30 . Die vom Gerichtshof bei der Anwendung von Artikel 12 der Verordnung vertretene weite Auslegung hat in einer Passage des Urteils Casagrande einen deutlichen Ausdruck gefunden, die fast wörtlich in das Urteil Alaimo übernommen wurde . In diesem Urteil heisst es, die Integration der Familie des Wanderarbeitnehmers im Aufnahmeland setze voraus,

    "daß dem Kind eines gemeinschaftsangehörigen Arbeitnehmers, das eine Schule besuchen will, die Vergünstigungen, welche die Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes für die Ausbildungsförderung vorsehen, zu den gleichen Bedingungen offen stehen wie Inländern in gleicher Lage" ( 16 ).

    31 . Aufgrund dieser Überlegungen, die im wesentlichen durch die Prüfung der Rechtsprechung des Gerichtshofes veranlasst wurden, bin ich der Ansicht, daß ein System der Studienfinanzierung wie das in der WSF vorgesehene in den Geltungsbereich von Artikel 12 der Verordnung fällt . Ich schlage Ihnen daher vor, die Frage 5 in der Rechtssache Echternach und die Frage 1 in der Rechtssache Moritz zu bejahen .

    II - Der persönliche Geltungsbereich von Artikel 12 der Verordnung Nr . 1612/68

    32 . In der Rechtssache Echternach wurde der Standpunkt vertreten, der Kläger könne sich nicht auf Artikel 12 der Verordnung berufen, da sein Vater wegen seiner Tätigkeit als Beamter einer internationalen Organisation kein Wanderarbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts sei . In diesem Zusammenhang wurde auf Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag verwiesen, wonach die übrigen Bestimmungen dieses Artikels auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung keine Anwendung finden, und geltend gemacht, die Beschäftigung von Vater Echternach bei der EWO sei so zu qualifizieren . Ausserdem ist die niederländische Regierung der Meinung, da es sich bei der EWO um eine internationale öffentlich-rechtliche Organisation handele, könnten die EWO-Bediensteten "ausschließlich aus diesem Arbeitsverhältnis und dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen des Personals der EWO Rechte und Pflichten herleiten"; sie könnten sich daher nicht auf die Vertragsvorschriften über die Freizuegigkeit der Wanderarbeitnehmer berufen .

    33 . Eine erste Bemerkung hierzu beantwortet meines Erachtens die Frage 1 . Ebenso wie die Kommission halte ich es für offensichtlich, daß Artikel 48 Absatz 4, wonach "dieser Artikel ... keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" findet, nicht für die Beschäftigung bei einer internationalen völkerrechtlichen Organisation gilt . Diese Bestimmung bezieht sich auf bestimmte Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedstaaten, nicht aber auf Tätigkeiten bei supranationalen Organisationen . In dem Urteil Sotgiu vom 12 . Februar 1974 wird im übrigen in bezug auf die "Ausnahmebestimmung" des Artikels 48 Absatz 4 nur auf die "Interessen, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt", verwiesen ( 17 ). Darin sehe ich eine Bestätigung dafür, daß diese Bestimmung sich nur auf die öffentliche Verwaltung der Mitgliedstaaten, nicht aber die Verwaltung internationaler Organisationen bezieht . Aus diesem Grund sollte die Frage 1 verneint werden .

    34 . Im übrigen kann meines Erachtens die Qualifizierung der von Vater Echternach ausgeuebten Tätigkeit, wie immer sie ausfallen mag, den Bestimmungen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts in Sachen Freizuegigkeit der Arbeitnehmer keinen Abbruch tun .

    35 . Selbst wenn nämlich diese Tätigkeit als Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 anzusehen wäre, ist doch darauf hinzuweisen, daß nach dem Urteil Sotgiu diese Bestimmung nur die Möglichkeit eröffnet,

    "den Zugang ausländischer Staatsangehöriger zu gewissen Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung zu beschränken",

    daß sie jedoch

    "keine unterschiedliche Behandlung in bezug auf Entlohnung oder sonstige Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer rechtfertigen (( kann )), wenn diese einmal in den Dienst der Verwaltung aufgenommen sind ".

    In dem Urteil heisst es weiter :

    "denn bereits die Tatsache der Aufnahme in den Dienst der Verwaltung zeigt, daß die Interessen, die die Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 48 Absatz 4 rechtfertigen, nicht in Frage stehen" ( 18 ).

    Das bedeutet, daß sich jeder Gemeinschaftsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Heimatstaat eine Beschäftigung gefunden hat - gegebenenfalls auch in der öffentlichen Verwaltung - auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer berufen kann und daher als Wanderarbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist .

    36 . Wenn wir nun die berufliche Situation von Vater Echternach nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4, sondern unter demjenigen des besonderen Statuts internationaler Organisationen betrachten, können wir zu keinem anderen Ergebnis kommen .

    37 . In diesem Zusammenhang haben sowohl die Kommission als auch die portugiesische Regierung ganz zu Recht das Urteil Forcheri vom 13 . Juli 1983 betreffend die Lage des Ehegatten eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften angezogen . Darin hat der Gerichtshof entschieden, daß

    "die Rechtsstellung der Beamten der Gemeinschaft in dem Mitgliedstaat ihrer dienstlichen Verwendung in zweierlei Hinsicht in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt, nämlich wegen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Gemeinschaft und insoweit, als sie in den Genuß aller Vorteile kommen müssen, die sich für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Freizuegigkeit, der Niederlassung und des sozialen Schutzes ergeben" ( 19 ).

    Hieran erscheint mir sehr wichtig, daß der Gerichtshof offensichtlich jedem Gemeinschaftsbürger unabhängig davon, ob er in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Gemeinschaftsorganen steht, das Recht auf alle Vorteile zuerkennt, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Bereich der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, ergeben . Ich schließe mich in diesem Punkt der Auffassung der portugiesischen Regierung an, die, gestützt auf Ihr Urteil, betont, daß dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sei, die Rechte zustuenden, die nach dem Gemeinschaftsrecht mit der Eigenschaft eines Wanderarbeitnehmers verbunden seien, ohne daß insoweit ein Unterschied nach der Art der ausgeuebten Beschäftigung oder dem Status des Arbeitgebers zu machen wäre .

    38 . Ich bin denn auch der Ansicht, daß einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der bei einer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen internationalen Organisation beschäftigt ist, im Verhältnis zu dem letztgenannten Staat sämtliche Vergünstigungen zustehen, die ihm seine Stellung als EG-Arbeitnehmer verleiht . Wir rühren hier im übrigen an die Grundlagen Ihrer Rechtsprechung, wenn wir uns bloß vor Augen halten, daß ein Mitgliedstaat grundsätzlich nicht einseitig Gemeinschaftsbürger, die in seinem Hoheitsgebiet arbeiten, von den Wirkungen des Gemeinschaftsrechts ausschließen kann, und zwar weder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften noch durch im Rahmen völkerrechtlicher Übereinkommen übernommene Verpflichtungen .

    39 . Ich schlage Ihnen deshalb vor, die Frage 2 zu bejahen .

    40 . In der Rechtssache Moritz wurde geltend gemacht, daß der Betroffene sich nicht auf Artikel 12 der Verordnung berufen könne, da seine Eltern, insbesondere sein Vater, der seit 1972 in den Niederlanden gearbeitet habe, dieses Land verlassen hätten, als der Student eine finanzielle Unterstützung beantragt habe . Mit anderen Worten, da Vater Moritz in den Niederlanden nicht mehr die Eigenschaft eines Wanderarbeitnehmers besitze, stuenden seinem Sohn in diesem Land nicht die Rechte zu, die sich ausschließlich aus dieser Eigenschaft ergäben .

    41 . Zu dieser Argumentation habe ich mehrere Bemerkungen zu machen .

    42 . Zunächst halte es ich es nicht für überfluessig, den Wortlaut der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung in Erinnerung zu rufen . Artikel 12 beginnt wie folgt : "Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist ...". "Beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist" - das bedeutet, daß die Kinder sich selbst dann auf die Rechte aus Artikel 12 berufen können, wenn der betreffende Elternteil nicht mehr im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschäftigt ist . Eine solche Formulierung schließt nicht aus, daß die Kinder diese Rechte auch dann behalten, wenn dieser Elternteil das Hoheitsgebiet des Aufnahmelandes verlassen hat .

    43 . Sodann möchte ich Ihnen eine Passage aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in der Rechtssache Brown zitieren :

    "Artikel 12 ist meiner Meinung so zu verstehen, daß er einem Kind ein Recht verleiht, das mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem Mitgliedstaat gelebt hat, während dieser Elternteil dort beschäftigt war . Die Tatsache, daß der Elternteil den Mitgliedstaat verlassen hat, nimmt diesem Kind nicht seine Rechte ." ( 20 )

    Diesem Standpunkt schließe ich mich vollinhaltlich an .

    44 . Und ich meine, daß der Gerichtshof sich in seinem Urteil Brown ebenfalls diese Ansicht, und sei es auch stillschweigend, zu eigen gemacht hat . Er hat nämlich ausgeführt, Artikel 12 sei dahin auszulegen,

    "daß er einen Anspruch nur für ein Kind begründet, das mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem Mitgliedstaat in der Zeit lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte . Somit begründet die Bestimmung" - und nun kommt die wichtige Aussage - "keinen Anspruch für ein Kind eines Arbeitnehmers, das geboren wurde, als dieser Arbeitnehmer bereits nicht mehr im Gastland arbeitete oder wohnte ." ( 21 )

    Es scheint mir keine Überspannung des Argumentum a contrario, wenn aus dieser Passage des Urteils gefolgert wird, daß Artikel 12 einen Anspruch für ein Kind eines Arbeitnehmers begründet, das geboren wurde, als dieser Arbeitnehmer noch im Gastland arbeitete oder wohnte .

    45 . Eine ähnliche Bemerkung ist meines Erachtens zu Nr . 5 des Tenors des Urteils Brown zu machen . Dort heisst es :

    "Ein Kind eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, das im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnhaft ist, kann sich nicht auf Artikel 12 der Verordnung Nr . 1612/68 berufen, wenn der Elternteil, der im Gastland nicht mehr wohnt, letztmals vor der Geburt des Kindes dort als Arbeitnehmer wohnhaft war ."

    Abgesehen von den Erkenntnissen, die wir bereits aus dem Argumentum a contrario gewonnen habe, meine ich : Wenn der Gerichtshof der Auffassung wäre, daß ein Kind in einem Mitgliedstaat dann keine Rechte mehr aus Artikel 12 der Verordnung herleiten kann, wenn der dort tätige Elternteil dieses Land verlassen hat, wäre die Antwort sicherlich anders formuliert worden . Der Gerichtshof hätte sich dann mit einer kürzeren Formulierung begnügen können . Dagegen scheint mir die vom Gerichtshof gewählte Formulierung ziemlich klar zum Ausdruck zu bringen, daß es nach der Auffassung des Gerichtshofes für sich allein keine entscheidende Rolle spielt, wenn der Elternteil, der im Aufnahmestaat gearbeitet hat, dort nicht mehr wohnt .

    46 . Zu diesen auf den Wortlaut von Artikel 12 der Verordnung und die Urteile des Gerichtshofes gestützten Überlegungen kommt hinzu, daß allein eine Auslegung, die die Rechte von Kindern nicht strikt davon abhängig macht, daß der Elternteil in dem Staat, in dem er arbeitet, weiterhin wohnt, im Einklang mit dem Geist der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu stehen scheint, die über die Gleichbehandlung eine Integration der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen im Aufnahmeland sicherstellen sollen .

    47 . Im übrigen bedarf es wohl kaum des Hinweises, daß in einer Zeit, in der die Familienbande nicht mehr allzu fest sind, die Familie sich in einer sehr unsicheren Lage befände und meistens dem Verhalten des Vaters ausgeliefert wäre, wenn der Bestand der Rechte, die daraus hergeleitet werden, daß ein Elternteil Wanderarbeitnehmer ist, davon abhängig gemacht würde, ob dieser Elternteil noch immer im Aufnahmestaat wohnt und arbeitet .

    48 . Der Fall von Herrn Moritz ist ein anschauliches Beispiel dafür, was die Integration der Familie und insbesondere eines Kindes im Aufnahmestaat normalerweise bedeutet . Herr Moritz absolvierte in den Niederlanden den Grossteil seiner Schulausbildung, da sein Vater dort arbeitete, und ich meine nicht, daß es ausschließlich davon, an welchem Ort sein Vater zufällig seinen Beruf ausübt, abhängig gemacht werden kann, ob Herr Moritz diese Ausbildung unter befriedigenden Bedingungen fortsetzen kann .

    49 . Schließlich teile ich auch in diesem Punkt die Auffassung der portugiesischen Regierung, die ausführt, daß eine Auslegung der Verordnung, die die abgeleiteten Rechte der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat strikt davon abhängig machen will, daß dieser Arbeitnehmer weiterhin in diesem Staat wohnt, die Freiheit der Arbeitnehmer, sich innerhalb der Gemeinschaft zu bewegen, beeinträchtigen würde, da sie im Falle ihres Wegzugs Rechte verlören . Ich glaube nicht, daß Sie zu einer Auslegung gelangen können, die die Tragweite des fundamentalen Grundsatzes der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer praktisch beschränken würde .

    50 . Daher bin ich der Ansicht, daß das Kind eines Wanderarbeitnehmers nicht allein deshalb, weil dieser den Aufnahmemitgliedstaat verlässt, die in Artikel 12 der Verordnung vorgesehenen Rechte in diesem Staat verliert .

    51 . Die Schlußfolgerung, daß ein Kind die aus der Wanderarbeitnehmereigenschaft eines Elternteils hergeleiteten Rechte auch dann behält, wenn dieser Elternteil den Aufnahmestaat verlässt, muß jedoch mit gewissen Einschränkungen versehen werden . Bestimmte Aspekte der Ihnen gestellten Fragen, die mit der Situation von Herrn Moritz zu tun haben, machen einige Klarstellungen hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs von Artikel 12 der Verordnung erforderlich .

    52 . Das vorlegende Gericht fragt Sie, wie bei der Auslegung dieser Bestimmung dem Umstand Rechnung getragen werden soll, daß das Kind zunächst zusammen mit dem Wanderarbeitnehmer den Aufnahmestaat verlassen hat, jedoch später in diesen Staat zurückgekehrt ist, um dort sein Studium fortzusetzen .

    53 . Es sei darauf hingewiesen, daß die in Artikel 12 vorgesehenen Rechte den betreffenden Kindern ausdrücklich nur dann zustehen, wenn sie im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats wohnen . Zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung des Ministers wohnte Herr Moritz in den Niederlanden . Was die Anwendung des Artikels 12 schwierig macht, ist die Tatsache, daß er dort erneut wohnte, d . h . nachdem er seinen Aufenthalt in den Niederlanden für genau ein Jahr und drei Monate unterbrochen hatte . Hat eine solche Unterbrechung des Aufenthalts eines Kindes zur Folge, daß dieses Kind sich nicht mehr auf die in Artikel 12 der Verordnung vorgesehenen Rechte berufen kann?

    54 . Meines Erachtens muß bei der Beantwortung dieser Frage ein Umstand wie die Kontinuität der Berufsausbildung, d . h . der Schul -, Hochschul - und technischen Ausbildung usw . im Aufnahmestaat berücksichtigt werden . Wenn ein Student, der bei einem als Wanderarbeitnehmer tätigen Elternteil im Aufnahmestaat gewohnt hat, nach der Abreise des betreffenden Elternteils aus diesem Staat dort weiterhin seine Berufsausbildung absolviert, so müssen ihm meiner Meinung nach dort die in Artikel 12 der Verordnung vorgesehenen Rechte zustehen, solange er dort tatsächlich wohnt, wobei eine vorübergehende Unterbrechung dieses Aufenthalts keine Rolle spielt . Wie die Kommission und die portugiesische Regierung dargelegt haben, kommt es im wesentlichen auf die Kontinuität der Berufsausbildung an . Wird diese Ausbildung im Aufnahmestaat fortgesetzt, so fällt die vorübergehende Unterbrechung des Aufenthalts nicht ins Gewicht . Die Fortsetzung des Studiums in diesem Staat kann nämlich nicht losgelöst von den Gründen, auf denen sie beruht, nämlich dem Aufenthalt des Kindes bei einem als Wanderarbeitnehmer tätigen Elternteil, gesehen werden . Die Integration der Familie dieses Arbeitnehmers im Aufnahmeland führt zwangsläufig dazu, daß die zu der Familie gehörenden Kinder dort ihre Ausbildung absolvieren, entweder deshalb, weil dies wegen der in diesem Land aufeinander abgestimmten Unterrichtsformen objektiv den Vorzug verdient, oder weil beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts der Zugang zur Ausbildung in anderen Staaten für Personen, die dort zuvor keine Ausbildung absolviert haben, schwieriger oder gar unmöglich ist .

    55 . In gewisser Anlehnung an die Rechtsprechung zum Fortbestand der Arbeitnehmerrechte beim Unternehmensübergang, in der der Gerichtshof im Falle einer vorübergehenden Schließung des Unternehmens darauf abstellt, daß die Unternehmensidentität bestehen bleibt, können Sie meines Erachtens bei Ihrer Auslegung den Fortbestand der dem Kind eines Wanderarbeitnehmers nach Artikel 12 zustehenden Rechte durch die Kontinuität der Berufsausbildung dieses Kindes im Aufnahmestaat rechtfertigen .

    III - Die aus Artikel 12 der Verordnung Nr . 1612/68 und den Aufenthaltserlaubnissen hergeleiteten Rechte

    56 . Wir kommen jetzt zu der Frage, ob es im Falle eines Studenten gegebenenfalls einen Zusammenhang zwischen den Rechten aus Artikel 12 der Verordnung und dem Besitz bzw . Nichtbesitz einer Aufenthaltserlaubnis gibt . Diese Frage scheint mir durch die Rechtsprechung bereits in vollem Umfang beantwortet .

    57 . Ich kann mich daher mit folgendem Hinweis begnügen :

    "Das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort zu den vom Vertrag genannten Zwecken aufzuhalten - insbesondere, um dort eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu suchen oder auszuüben oder um sich dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen anzuschließen -, fließt unmittelbar aus dem Vertrag oder, je nach Sachlage, aus den zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen.(22 )

    Folglich wird dieses Recht unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats erworben ." ( 23 )

    58 . Nach diesem Hinweis auf die in dem Urteil Royer formulierten wohlbekannten Grundsätze möchte ich noch klarstellen, daß den Kindern von Wanderarbeitnehmern das Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat unmittelbar durch Artikel 10 der Verordnung Nr . 1612/68 zuerkannt wird : "Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen : a ) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird ..."

    59 . Zum Nachweis des den Kindern eines Wanderarbeitnehmers hiernach zustehenden Aufenthaltsrechts wird in den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15 . Oktober 1968 ( 24 ) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt . Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie muß diese Erlaubnis eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren vom Zeitpunkt der Ausstellung an haben und ohne weiteres verlängert werden können . Daraus dürfte hervorgehen - und damit dürften einige der Vorlagefragen beantwortet sein -, daß einem Gemeinschaftsbürger, der sein Aufenthaltsrecht aus Artikel 10 der Verordnung Nr . 1612/68 herleitet, keine Aufenthaltserlaubnis für weniger als fünf Jahre erteilt werden kann, daß jedoch das Gemeinschaftsrecht nicht gebietet, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen .

    60 . Wenn wir die söben erwähnten Rechtsgrundsätze mit einigen der bereits gezogenen Schlußfolgerungen in Zusammenhang bringen, stellen wir fest, daß dem Kind eines Wanderarbeitnehmers ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Artikel 10 der Verordnung Nr . 1612/68 zusteht, das seine Rechtswirkungen unabhängig davon entfaltet, ob dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist oder nicht .

    61 . Ich meine daher, daß die Rechte aus Artikel 12 dieser Verordnung den Kindern von Wanderarbeitnehmern völlig unabhängig davon zustehen, ob sie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen oder nicht . Ich glaube nicht, daß zwei Bestimmungen dieser Verordnung voneinander losgelöst ausgelegt werden können .

    62 . Selbst wenn der Genuß der in Artikel 12 der Verordnung vorgesehenen Rechte vom Besitz einer Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht werden könnte, dürften die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats meines Erachtens diese Rechte einem die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzenden Studenten nicht unter Berufung auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Situation verweigern . Das Gemeinschaftsrecht sieht nämlich vor, daß dem Kind eines Wanderarbeitnehmers zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts eine mindestens fünf Jahre gültige, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß; die Behörden eines Mitgliedstaats können meiner Meinung nach deshalb einem Kind eines Wanderarbeitnehmers nicht entgegenhalten, daß ihm eine solche Erlaubnis tatsächlich nicht erteilt wurde .

    63 . Aus den zum sachlichen Geltungsbereich von Artikel 12 der Verordnung bereits dargelegten Gründen, die auch in diesem Zusammenhang zum Tragen kommen, bin ich der Ansicht, daß weder das Aufenthaltsrecht des Kindes eines Wanderarbeitnehmers noch der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dadurch beeinträchtigt werden, daß der betreffende Elternteil den Aufnahmestaat verlassen hat, wenn das Kind dort eine Berufsausbildung fortsetzt, die bereits vor dem Weggang dieses Elternteils ganz oder teilweise in diesem Staat absolviert wurde .

    64 . Nach alledem beantrage ich, für Recht zu erkennen :

    In der Rechtssache 389/87 ( Echternach ):

    1 ) Zur Berufsausbildung im Sinne von Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zählt unter anderem auch das Hochschulstudium der Wirtschaftswissenschaften .

    2 ) Ein staatlicher Beitrag zur Studienfinanzierung, durch den dem berechtigten Studenten geholfen werden soll, sowohl die Einschreibegebühren oder das Schulgeld zu bezahlen als auch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, gehört zu den Bedingungen der Teilnahme an einer Berufsausbildung im Sinne von Artikel 12 der Verordnung Nr . 1612/68 .

    3 ) Ein Kind eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig ist, kann sich auf Artikel 12 der Verordnung Nr . 1612/68 berufen, unabhängig davon, welche Art der Beschäftigung der betreffende Elternteil dort ausübt, insbesondere dann, wenn es sich um eine Beschäftigung bei einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen internationalen Organisation handelt .

    4 ) Das Kind kann sich unabhängig davon, ob ihm eine Bescheinigung zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts aus Artikel 10 der Verordnung Nr . 1612/68 ausgestellt worden ist, auf Artikel 12 dieser Verordnung berufen .

    In der Rechtssache 390/87 ( Moritz ):

    1 ) Zur Berufsausbildung im Sinne von Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zählt unter anderem auch das Studium an einer höheren technischen Lehranstalt .

    2 ) Ein staatlicher Beitrag zur Studienfinanzierung, durch den dem berechtigten Studenten geholfen werden soll, sowohl die Einschreibegebühren oder das Schulgeld zu bezahlen als auch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, gehört zu den Bedingungen der Teilnahme an einer Berufsausbildung im Sinne von Artikel 12 der Verordnung Nr . 1612/68 .

    3 ) Ein Kind eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet und diesen Staat dann wieder verlassen hat, kann sich auf Artikel 12 der Verordnung Nr . 1612/68 berufen, wenn es tatsächlich bei diesem Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats gewohnt hat, dort aus diesem Grund studiert hat und dort weiterhin wohnt, um sein Studium fortzusetzen; eine vorübergehende Unterbrechung seines Aufenthalts in diesem Gebiet, durch die die Kontinuität der Berufsausbildung nicht in Frage gestellt wurde, spielt insoweit keine Rolle .

    4 ) Das Kind kann sich unabhängig davon, ob ihm eine Bescheinigung zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts aus Artikel 10 der Verordnung Nr . 1612/68 ausgestellt worden ist, auf Artikel 12 dieser Verordnung berufen .

    (*) Originalsprache : Französisch .

    ( 1 ) Vorlageurteil in der Rechtssache Echternach, S . 2 der deutschen Übersetzung .

    ( 2 ) A . a . O .

    ( 3 ) ABl . L 257 vom 19 . 10 . 1968, S . 2 .

    ( 4 ) Rechtssache 293/83, Slg . 1985, 593, Randnr . 30 .

    ( 5 ) Rechtssache 24/86, Slg . 1988, 379, Randnr . 17 .

    ( 6 ) A . a . O ., Randnr . 19 .

    ( 7 ) A . a . O ., Randnr . 20 .

    ( 8 ) Rechtssache 39/86, Slg . 1988, 3161, Randnr . 12 .

    ( 9 ) Rechtssache 42/87, Slg . 1988, 0000 .

    ( 10 ) Rechtssache 9/74, Slg . 1974, 773, Randnr . 4 .

    ( 11 ) Rechtssache 293/83, a . a . O ., Randnr . 26 .

    ( 12 ) Rechtssache 39/86, Randnr . 14 .

    ( 13 ) Rechtssache 39/86, Randnr . 15 .

    ( 14 ) Rechtssache 39/86, Randnr . 28 .

    ( 15 ) Rechtssache 68/74, Slg . 1975, 109 .

    ( 16 ) Rechtssache 68/74, a . a . O ., Randnrn . 5 bis 7 .

    ( 17 ) Rechtssache 152/73, Slg . 1974, 153, Randnr . 4 .

    ( 18 ) A . a . O ., Randnr . 4 .

    ( 19 ) Rechtssache 152/82, Slg . 1983, 2323, Randnr . 9 .

    ( 20 ) Schlussanträge in der Rechtssache 197/86, Slg . 1988, 3205, 3234 .

    ( 21 ) Rechtssache 197/86, Urteil vom 21 . Juni 1988, Slg . 1988, 3205, Randnr . 30 .

    ( 22 ) Rechtssache 48/75, Royer, Urteil vom 8 . April 1976, Slg . 1976, 497, Randnrn . 31 bis 33 .

    ( 23 ) Ebenda, Randnr . 32 .

    ( 24 ) Richtlinie zur Aufhebung der Reise - und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, ABl . L 257 vom 19 . 10 . 1968, S . 13 .

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