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Document 61986CJ0089

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Juli 1987.
L'Étoile commerciale und Comptoir national technique agricole (CNTA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beihilfe für Ölsaaten - Zulässigkeit.
Verbundene Rechtssachen 89 und 91/86.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 -03005

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1987:337

61986J0089

URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 7. JULI 1987. - SOCIETE L'ETOILE COMMERCIALE UND SOCIETE COMPTOIR NATIONAL TECHNIQUE AGRICOLE (C. N. T. A.) GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEIHILFE FUER OELSAATEN - ZULAESSIGKEIT. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 89 UND 91/86.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 03005


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DURCH DIE DIESE ES ABLEHNT, EINE VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN ZU UNRECHT GEWÄHRTE BEIHILFE ZU LASTEN DES EAGFL ZU ÜBERNEHMEN - KLAGE DES GEGENÜBER DEN NATIONALEN BEHÖRDEN ZUR RÜCKZAHLUNG VERPFLICHTETEN BEIHILFEEMPFÄNGERS - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 ABSATZ 2 )

2 . SCHADENSERSATZKLAGE - GEGENSTAND - SCHADENSERSATZANTRAG, DER AUF DIE BEHAUPTUNG GESTÜTZT WIRD, DIE VON EINER NATIONALEN STELLE BEI DER ANWENDUNG VON GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN GETROFFENE ENTSCHEIDUNG SEI RECHTSWIDRIG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTHOFES - VORAUSSETZUNGEN - ZURECHENBARKEIT DER ANGEBLICHEN RECHTSWIDRIGKEIT ZU EINEM GEMEINSCHAFTSORGAN

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2; VERORDNUNG NR . 729/70 DES RATES )

Leitsätze


1 . EIN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER IST VON EINER AN EINEN MITGLIEDSTAAT GERICHTETEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DURCH DIE DIESE ES ABLEHNT, BEIHILFEN, DIE DIE NATIONALEN STELLEN DIESEM WIRTSCHAFTSTEILNEHMER ZU UNRECHT GEWÄHRT HABEN, ZU LASTEN DES EAGFL ZU ÜBERNEHMEN, NICHT UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL IM SINNE DES ARTIKELS 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG BETROFFEN . UNERHEBLICH IST INSOWEIT, DASS DIE NATIONALEN BEHÖRDEN INFOLGE DIESER ENTSCHEIDUNG DIE ZU UNRECHT GEZAHLTEN SUMMEN ZURÜCKGEFORDERT HABEN, WOZU SIE SICH IN ERWARTUNG EINES SOLCHEN FALLES DAS RECHT VORBEHALTEN HATTEN .

2 . ARTIKEL 178 EWG-VERTRAG VERLEIHT IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG DEM GERICHTSHOF NUR DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR KLAGEN AUF ERSATZ DERJENIGEN SCHÄDEN, WELCHE DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT ODER DEREN BEDIENSTETE IN AUSÜBUNG IHRER AMTSTÄTIGKEIT VERURSACHT HABEN, ALSO AUF ERSATZ DER SCHÄDEN, DIE DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSLÖSEN KÖNNEN . DIE VON DEN NATIONALEN ORGANEN VERURSACHTEN SCHÄDEN DAGEGEN KÖNNEN NUR DIE HAFTUNG DIESER ORGANE AUSLÖSEN, UND DIE NATIONALEN GERICHTE ALLEIN BLEIBEN DAFÜR ZUSTÄNDIG, FÜR DEN ERSATZ DIESER SCHÄDEN ZU SORGEN .

WENN DIE BESCHWERENDE ENTSCHEIDUNG VON EINER NATIONALEN STELLE ERLASSEN WURDE, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG TÄTIG GEWORDEN IST, IST ZUR BEGRÜNDUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES ZU PRÜFEN, OB DAS ANGEBLICH RECHTSWIDRIGE VERHALTEN, AUF DAS DIE SCHADENSERSATZFORDERUNG GESTÜTZT WIRD, WIRKLICH VON EINEM ORGAN DER GEMEINSCHAFT AUSGEHT . DIES IST NICHT DER FALL, WENN EINE NATIONALE STELLE AUFGRUND EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DEN RECHNUNGSABSCHLUSS EAGFL AUS EIGENEM ANTRIEB BESCHLIESST, ENTSPRECHEND DER IHR NACH DER VERORDNUNG NR . 729/70 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK OBLIEGENDEN ALLGEMEINEN VERPFLICHTUNG ZU UNRECHT GEWÄHRTE BEIHILFEN ZURÜCKZUFORDERN .

Entscheidungsgründe


1 DIE FIRMEN L' ETOILE COMMERCIALE UND COMPTOIR NATIONAL TECHNIQUE AGRICOLE ( CNTA ) HABEN MIT KLAGESCHRIFTEN, DIE AM 26 . UND 27 . MÄRZ 1986 BEI DER KANZLEI DER GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND, GEMÄSS DEN ARTIKELN 173 ABSATZ 2, 178 UND 215 ABSATZ 2 KLAGE ERHOBEN AUF

- AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG 85/456 DER KOMMISSION VOM 28 . AUGUST 1985 ÜBER DEN VON DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VORGELEGTEN RECHNUNGSABSCHLUSS FÜR DIE VOM EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT, ABTEILUNG GARANTIE, FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1981 FINANZIERTEN AUSGABEN ( ABL . L*267, S.*24 ), SOWEIT DARIN EIN BETRAG, DER DEN BEIHILFEN FÜR BESTIMMTE VON DER KLAEGERIN CNTA IM OKTOBER UND NOVEMBER 1980 VERARBEITETE PARTIEN VON SONNENBLUMENKERNEN ENTSPRACH, NICHT ALS ZU LASTEN DES EAGFL GEHEND ANERKANNT WURDE;

- ERSATZ DES SCHADENS, DEN DIE KLAEGERINNEN DADURCH ERLITTEN HÄTTEN, DASS DIE FÜR DIE ANWENDUNG DER BEIHILFEREGELUNG FÜR ÖLSAATEN ZUSTÄNDIGE FRANZÖSISCHE STELLE, DIE SOCIETE INTERPROFESSIONNELLE DES OLEAGINEUX ( SIDO ), VON IHNEN DIE RÜCKZAHLUNG DIESER BEIHILFEN VERLANGT HAT;

- HILFSWEISE, NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR . 1204/72 DER KOMMISSION VOM 7.*JUNI 1972 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR BEIHILFEREGELUNG FÜR ÖLSAATEN ( ABL . L*133, S.*1 ).

2 AUSWEISLICH DER AKTEN VERARBEITETE DIE KLAEGERIN CNTA IM OKTOBER UND NOVEMBER 1980 MEHRERE PARTIEN ÖLSAATEN UND BEANTRAGTE DAFÜR BEI DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLE BEIHILFEN GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 136/66 DES RATES VOM 22 . SEPTEMBER 1966 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( ABL . 1966, S.*3025 ). NACHDEM DIE SIDO FESTGESTELLT HATTE, DASS DIE KLAEGERIN CNTA BESTIMMTE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE KONTROLLE DER VERARBEITUNG DIESER SAATEN NICHT BEACHTET HATTE UND DASS DIESE MISSACHTUNG GEEIGNET WAR, DIE VEREINBARKEIT DER GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN MIT DEN DAMALS GELTENDEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN IN FRAGE ZU STELLEN, MACHTE SIE DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN DAVON ABHÄNGIG, DASS DIE KLAEGERIN CNTA EINEN BÜRGEN STELLTE, DER DIE RÜCKZAHLUNG DES BETRAGES AUF EINFACHE AUFFORDERUNG DURCH DIE SIDO GARANTIEREN SOLLTE, DEN DIE KLAEGERIN CNTA "EVENTÜLL SCHULDEN WIRD, WENN DER EAGFL ÜBER DIE ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT DER GELEISTETEN BEIHILFEVORAUSZAHLUNGEN ENTSCHIEDEN HAT ". DIESE BÜRGSCHAFT ÜBER EINEN BETRAG VON 8*586*278,-*FF WURDE VON DER KLAEGERIN L' ETOILE COMMERCIALE FÜR DIE KLAEGERIN CNTA ÜBERNOMMEN .

3 IN DER FOLGEZEIT LEHNTE ES DIE KOMMISSION BEIM RECHNUNGSABSCHLUSS EAGFL, ABTEILUNG GARANTIE, FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1981 DURCH IHRE ENTSCHEIDUNG 85/456 VOM 28 . AUGUST 1985, DIE AN DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK GERICHTET WAR, AB, DEN BETRAG DIESER BEIHILFEN ALS ZU LASTEN DES EAGFL GEHEND ANZUERKENNEN .

4 DIE SIDO UNTERRICHTETE DIE KLAEGERIN L' ETOILE COMMERCIALE MIT SCHREIBEN VOM 27 . JANUAR 1986 VON DIESER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION UND ÜBERSANDTE IHR EINE ABSCHRIFT DES ZUSAMMENFASSENDEN BERICHTS ÜBER DIE VON DER KOMMISSION VORGENOMMENEN KONTROLLEN . GLEICHZEITIG FORDERTE SIE SIE AUF, DEN BETRAG DER BÜRGSCHAFT ZU ZAHLEN, DIE SIE FÜR DIE KLAGERIN CNTA, ÜBER DIE IM JAHR 1983 DAS VERGLEICHSVERFAHREN ER 0 FFNET WORDEN WAR, ÜBERNOMMEN HATTE . DIE KLAGERIN L' ETOILE COMMERCIALE UNTERRICHTETE IHRERSEITS DIE KLAEGERIN CNTA VON DIESER AUFFORDERUNG UND ÜBERMITTELTE DER SIDO DEN BETRAG, MIT DEM DIESE AUFGRUND DER ENTSCHEIDUNG 85/456 DER KOMMISSION BELASTET WORDEN WAR .

5 GEGEN DIE VORLIEGENDEN KLAGEN, MIT DENEN DIE KLAEGERINNEN L' ETOILE COMMERCIALE UND CNTA DIE WEIGERUNG DER KOMMISSION, DIE GEWÄHRUNG DER FRAGLICHEN BEIHILFEN ALS ZU LASTEN DES EAGFL GEHEND ANZUERKENNEN, ANGREIFEN UND ERSATZ FÜR DEN ERLITTENEN SCHADEN VERLANGEN, HAT DIE KOMMISSION MIT BESONDEREM SCHRIFTSATZ GEMÄSS ARTIKEL 91 PAR *1 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ERHOBEN .

6 SIE BEGRÜNDET DIESE EINREDE IM WESENTLICHEN WIE FOLGT :

- DIE KLAEGERINNEN HÄTTEN DIE IN ARTIKEL 173 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG UND IN ARTIKEL 81 PAR *1 DER VERFAHRENSORDNUNG FESTGESETZTE KLAGEFRIST NICHT EINGEHALTEN;

- DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BETREFFE DIE KLAEGERINNEN NICHT UNMITTELBAR IM SINNE DES ARTIKELS 173 ABSATZ 2, DENN DER IN REDE STEHENDE RECHNUNGSABSCHLUSS BEZIEHE SICH NUR AUF DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND DER KOMMISSION;

- DER GERICHTSHOF SEI NUR ZUSTÄNDIG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ERSATZ VON SCHÄDEN, DIE DURCH DIE GEMEINSCHAFTSORGANE ODER IHRE BEDIENSTETEN VERURSACHT WORDEN SEIEN .

7 WEGEN DER EINZELHEITEN DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN . DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT .

ZU DEN ANTRAEGEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG 85/456

8 ZU DEN ANTRAEGEN AUF TEILWEISE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG 85/456 DER KOMMISSION IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS EINE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG ERHEBEN KANN, DIE AN EINE ANDERE PERSON GERICHTET IST, SOFERN DIESE ENTSCHEIDUNG SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT .

9 ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGE, OB DIE KLAEGERINNEN VON DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN SIND, IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN, DASS DIESE LEDIGLICH DEN BETRAG FESTSETZT, DER IM RAHMEN DES VON DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VORGELEGTEN RECHNUNGSABSCHLUSSES FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1981 ALS ZU LASTEN DES EAGFL GEHEND ANERKANNT WURDE . SOWOHL AUS DEM WORTLAUT DIESER ENTSCHEIDUNG ALS AUCH AUS DER VERORDNUNG NR . 729/70 DES RATES VOM 21 . APRIL 1970 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( ABL . L*94, S.*13 ), ZU DEREN DURCHFÜHRUNG DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN WURDE, GEHT HERVOR, DASS DIESE ENTSCHEIDUNG NUR DIE FINANZIELLEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER KOMMISSION UND FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BETRIFFT .

10 DIE KLAEGERINNEN FÜHREN AUS, IM VORLIEGENDEN FALL HABE DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG GLEICHWOHL DIREKTE AUSWIRKUNGEN AUF IHRE LAGE GEHABT, DENN NACH ERLASS DIESER ENTSCHEIDUNG HABE DIE SIDO VON DER BEI DER GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN VORBEHALTENEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT, DIE RÜCKZAHLUNG DER BEIHILFEN ZU VERLANGEN .

11 DAZU IST FESTZUSTELLEN, DASS ES NACH DEM INSTITUTIONELLEN SYSTEM DER GEMEINSCHAFT UND DEN VORSCHRIFTEN, DIE DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN BEHERRSCHEN, IN ERMANGELUNG EINER GEGENTEILIGEN BESTIMMUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SACHE DER MITGLIEDSTAATEN IST, IN IHREM HOHEITSGEBIET FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNGEN, NAMENTLICH IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK, ZU SORGEN ( SIEHE URTEIL VOM 21 . SEPTEMBER 1983 IN DEN RECHTSSACHEN 205 BIS 215/82, DEUTSCHE MILCHKONTOR, SLG . 1983, 2633 ). WAS INSBESONDERE DIE FINANZIERUNGSMASSNAHMEN IM RAHMEN DIESER POLITIK ANGEHT, HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR . 729/70 DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, UM DIE INFOLGE VON UNREGELMÄSSIGKEITEN ODER VERSÄUMNISSEN ABGEFLOSSENEN BETRAEGE WIEDER EINZUZIEHEN .

12 HINSICHTLICH DER BEIHILFEREGELUNG, DIE IM RAHMEN DER HIER IN REDE STEHENDEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION EINGEFÜHRT WURDE, IST ES SOMIT SACHE DER NATIONALEN BEHÖRDEN, DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN DURCHZUFÜHREN UND GEGENÜBER DEN BETROFFENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN DIE ERFORDERLICHEN EINZELENTSCHEIDUNGEN ZU TREFFEN . DABEI GEHEN DIE MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTLICH DER DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT GEZOGENEN GRENZEN NACH DEN VORSCHRIFTEN UND MODALITÄTEN DES NATIONALEN RECHTS VOR ( SIEHE URTEILE VOM 6.*JUNI 1972 IN DER RECHTSSACHE 94/71, SCHLÜTER, SLG . 1972, 307, UND VOM 21 . SEPTEMBER 1983, A.*A.*O .).

13 ZWAR HAT IM VORLIEGENDEN FALL DIE AN DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK GERICHTETE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DIE STREITIGEN BEIHILFEN NICHT ALS ZU LASTEN DES EAGFL GEHEND ANZUERKENNEN, DIE SIDO VERANLASST, DIESE BETRAEGE ZURÜCKZUVERLANGEN . DIESES VERLANGEN IST JEDOCH NICHT DIE UNMITTELBARE FOLGE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SELBST, SONDERN DES UMSTANDS, DASS DIE SIDO DIE ENDGÜLTIGE GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN DAVON ABHÄNGIG GEMACHT HATTE, DASS DIESE LETZTLICH VON EAGFL ÜBERNOMMEN WÜRDEN .

14 SOMIT BEEINTRÄCHTIGT DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DIE RECHTSLAGE DER KLAEGERINNEN NICHT UNMITTELBAR . INSOWEIT IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DER SCHUTZ DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER GEGEN DIE EINZELENTSCHEIDUNGEN DER NATIONALEN STELLEN WIRKSAM DURCH DIE VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN ERÖFFNETEN KLAGEMÖGLICHKEITEN GEWÄHRLEISTET WERDEN KANN .

15 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIND DIE KLAGEN INSOWEIT, ALS SIE AUF DIE TEILWEISE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG 85/456 DER KOMMISSION GERICHTET SIND, UNZULÄSSIG, OHNE DASS GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHT, OB SIE INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 173 ABSATZ 3 ERHOBEN WORDEN SIND .

ZU DEN ANTRAEGEN AUF SCHADENSERSATZ

16 DIE KLAGEN SIND FERNER GEMÄSS DEN ARTIKELN 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUF ERSATZ DES SCHADENS GERICHTET, DER SICH AUS DER ENTSCHEIDUNG ERGIBT, MIT DER DIE SIDO VON DEN KLAEGERINNEN DIE RÜCKZAHLUNG DER DER KLAEGERIN CNTA GEWÄHRTEN BEIHILFEN VERLANGTE .

17 ES IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS ARTIKEL 178 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG DEM GERICHTSHOF NUR DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR KLAGEN AUF ERSATZ DERJENIGEN SCHÄDEN VERLEIHT, WELCHE DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT ODER DEREN BEDIENSTETE IN AUSÜBUNG IHRER AMTSTÄTIGKEIT VERURSACHT HABEN, ALSO AUF ERSATZ DER SCHÄDEN, DIE DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSLÖSEN KÖNNEN . DIE VON DEN NATIONALEN ORGANEN VERURSACHTEN SCHÄDEN DAGEGEN KÖNNEN NUR DIE HAFTUNG DIESER ORGANE AUSLÖSEN, UND DIE NATIONALEN GERICHTE ALLEIN BLEIBEN DAFÜR ZUSTÄNDIG, FÜR DEN ERSATZ DIESER SCHÄDEN ZU SORGEN ( SIEHE URTEIL VOM 26 . FEBRUAR 1986 IN DER RECHTSSACHE 175/84, KROHN, SLG . 1986, 753, 763 ).

18 WENN WIE IM VORLIEGENDEN FALL DIE BESCHWERENDE ENTSCHEIDUNG VON EINER NATIONALEN STELLE ERLASSEN WURDE, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG TÄTIG GEWORDEN IST, IST ZUR BEGRÜNDUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES ZU PRÜFEN, OB DAS ANGEBLICH RECHTSWIDRIGE VERHALTEN, AUF DAS DIE SCHADENSERSATZFORDERUNG GESTÜTZT WIRD, WIRKLICH VON EINEM ORGAN DER GEMEINSCHAFT AUSGEHT UND NICHT DER NATIONALEN STELLE ZUR LAST GELEGT WERDEN KANN .

19 IM VORLIEGENDEN FALL BEGRÜNDEN DIE KLAEGERINNEN IHREN SCHADENSERSATZANSPRUCH LEDIGLICH MIT DER RECHTSWIDRIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG 85/456, DURCH DIE DIE KOMMISSION DEN BETRAG FESTGESETZT HAT, DER IM RAHMEN DES VON DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1981 VORGELEGTEN RECHNUNGSABSCHLUSSES ALS ZU LASTEN DES EAGFL GEHEND ANERKANNT WURDE . WIE JEDOCH BEREITS DARGELEGT WURDE, HATTE DIESE ENTSCHEIDUNG, DIE NUR DIE INTERNEN FINANZIELLEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BETRIFFT, NICHT ZUM GEGENSTAND UND KONNTE NICHT ZUR WIRKUNG HABEN, DIE SIDO ANZUWEISEN, DIE ENTSCHEIDUNG ZU TREFFEN, AUF DER DER GELTEND GEMACHTE SCHADEN BERUHT . DIESE LETZTERE ENTSCHEIDUNG WURDE ALLEIN VON DER SIDO ZUR ERFÜLLUNG DER IHR NACH DER VERORDNUNG NR . 729/70 OBLIEGENDEN ALLGEMEINEN VERPFLICHTUNG, OHNE RECHTSGRUND GEZAHLTE BEIHILFEN ZURÜCKZUFORDERN, GETROFFEN .

20 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HAT DER VON DEN KLAEGERINNEN GELTEND GEMACHTE SCHADEN SEINE URSACHE AUSSCHLIESSLICH IN DER ENTSCHEIDUNG DER SIDO, EINER NATIONALEN STELLE, UND DER GERICHTSHOF IST FÜR EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ERSATZ DIESES SCHADENS GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG NICHT ZUSTÄNDIG .

21 DIE ANTRAEGE AUF SCHADENSERSATZ SIND SOMIT EBENFALLS ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN .

ZU DEN ANTRAEGEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR . 1204/72

22 DIE KLAEGERINNEN BERUFEN SICH HILFSWEISE GEMÄSS ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG AUF DIE UNANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NR . 1204/72 DER KOMMISSION ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR BEIHILFEREGELUNG FÜR ÖLSAATEN . NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( SIEHE URTEIL VOM 16 . JULI 1981 IN DER RECHTSSACHE 33/80, ALBINI/RAT UND KOMMISSION, SLG . 1981, 2141 ) BEGRÜNDET DIE MÖGLICHKEIT, NACH ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG DIE UNANWENDBARKEIT EINER VERORDNUNG GELTEND ZU MACHEN, KEINEN SELBSTÄNDIGEN KLAGEWEG; SIE KANN NUR INZIDENT AUSGEUEBT WERDEN . WEGEN DER UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN KÖNNEN DIE KLAEGERINNEN SICH NICHT AUF ARTIKEL 184 BERUFEN .

23 AUS DIESEN GRÜNDEN SIND DIE KLAGEN INSGESAMT ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

24 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN . DA DIE KLAEGERINNEN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN SIND, SIND IHNEN DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .

2 ) DIE KLAEGERINNEN TRAGEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .

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