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Document 61985CO0132

Beschluss des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1987.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Streichung.
Rechtssache 132/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 -05293

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1987:558

61985O0132

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - STREICHUNG DER RECHTSSACHE. - RECHTSSACHE 132/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 05293


Entscheidungsgründe
Tenor

Entscheidungsgründe


DIE KOMMISSION HAT MIT SCHRIFTSATZ, DER AM 11 . NOVEMBER 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 78 DER VERFAHRENSORDNUNG IHRE KLAGE ZURÜCKGENOMMEN UND BEANTRAGT, DER REPUBLIK GRIECHENLAND GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *4 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

DIE REPUBLIK GRIECHENLAND HAT INNERHALB DER IHR GESETZTEN FRIST KEINE ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN .

NACH ARTIKEL 69 PAR *4 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD DIE PARTEI, DIE IHRE KLAGE ZURÜCKNIMMT, ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT, ES SEI DENN, DASS DIE RÜCKNAHME DURCH DAS VERHALTEN DER ANDEREN PARTEI GERECHTFERTIGT IST .

IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE KLAGERÜCKNAHME DURCH DAS VERHALTEN DER REPUBLIK GRIECHENLAND GERECHTFERTIGT, WEIL DIESE ERST NACH KLAGEERHEBUNG DURCH DIE KOMMISSION DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERLASSEN HAT, UM DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE VOM 11 . MAI 1960 ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 67 EWG-VERTRAG NACHZUKOMMEN .

SOMIT SIND DER REPUBLIK GRIECHENLAND DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

BESCHLOSSEN :

1 ) DIE RECHTSSACHE 132/85 WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN .

2 ) DIE REPUBLIK GRIECHENLAND TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .

LUXEMBURG, DEN 16 . DEZEMBER 1987 .

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