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Document 61985CJ0406

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. Juni 1987.
Procureur de la République gegen Daniel Gofette und Alfred Gilliard.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Charleville-Mézières - Frankreich.
Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag - Zulassung eingeführter Fahrzeuge.
Rechtssache 406/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 -02525

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1987:274

61985J0406

URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 11. JUNI 1987. - PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE GEGEN DANIELE GOFETTE UND ALFRED GILLIARD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE CHARLEVILLE-MEZIERES. - ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG - ZULASSUNG VON EINGEFUEHRTEN FAHRZEUGEN. - RECHTSSACHE 406/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 02525


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - VERKEHRSSICHERHEIT - REGELUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS FÜR EINGEFÜHRTE KRAFTFAHRZEUGE - KONTROLLVERFAHREN - ZULÄSSIGKEIT - BEDINGUNGEN

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 30 UND 36 )

Leitsätze


DIE ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG SIND DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS EIN MITGLIEDSTAAT BEIM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINE REGELUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS FÜR AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE KRAFTFAHRZEUGE, FÜR DIE DORT BEREITS EINE BETRIEBSERLAUBNIS ERTEILT WORDEN IST ODER DIE DORT BEREITS ZUGELASSEN WAREN, NUR DANN IM EINKLANG MIT DEM EWG-VERTRAG EINFÜHREN DARF, WENN

A ) DAS KONTROLLVERFAHREN NICHT MIT UNANGEMESSENEN KOSTEN ODER VERZÖGERUNGEN VERBUNDEN IST UND DIE BEHÖRDEN SICHERSTELLEN, DASS DIESE BEDINGUNGEN IN VOLLEM UMFANG EINGEHALTEN WERDEN, FALLS DER HERSTELLER ODER SEINE VERTRETER MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ERFORDERLICHEN KONTROLLEN BEAUFTRAGT SIND, UND WENN

B ) ES DEM IMPORTEUR FREISTEHT, DIE KONTROLLEN DURCH DIE VORLAGE IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTER DOKUMENTE ZU ERSETZEN, SOFERN DIESE DIE ERFORDERLICHEN ANGABEN AUF DER GRUNDLAGE BEREITS DURCHGEFÜHRTER KONTROLLEN ENTHALTEN .

Entscheidungsgründe


1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE CHARLEVILLE-MEZIERES HAT MIT URTEIL VOM 30 . SEPTEMBER 1985, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 9.*DEZEMBER 1985, UND MIT BERICHTIGUNGSURTEIL VOM 6 . MÄRZ 1986, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19 . MÄRZ 1985, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS WEGEN VERSTÖSSEN GEGEN DAS FRANZÖSISCHE STRASSENVERKEHRSGESETZ . EINEM DER ANGEKLAGTEN WIRD VORGEWORFEN, SEIN IN BELGIEN ERWORBENES GEBRAUCHTFAHRZEUG DER MARKE LADA MIT EINEM FALSCHEN KENNZEICHEN UND OHNE IM BESITZ DER ERFORDERLICHEN VERWALTUNGSGENEHMIGUNGEN ODER -DOKUMENTE ( KRAFTFAHRZEUGSCHEIN ) ZU SEIN, IN DEN VERKEHR GEBRACHT ZU HABEN; DEM ANDEREN ANGEKLAGTEN WIRD VORGEWORFEN, IHM DAS FALSCHE KENNZEICHEN BESCHAFFT ZU HABEN .

3 DER ERSTGENANNTE ANGEKLAGTE, HERR GILLIARD, HAT IN DEM VERFAHREN VOR DEM NATIONALEN GERICHT ZU SEINER VERTEIDIGUNG GELTEND GEMACHT, DIE FÜR DIE ZULASSUNG SEINES FAHRZEUGS IN FRANKREICH AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN SEIEN MIT ARTIKEL 30 UNVEREINBAR .

4 NACH DEN AKTEN ERHIELT HERR GILLIARD, DER BEIM SERVICE DES MINES ( KRAFTFAHRTAMT ) DIE BETRIEBSERLAUBNIS IM HINBLICK AUF DIE ZULASSUNG SEINES FAHRZEUGS BEANTRAGT HATTE, VON DIESER BEHÖRDE UNTERLAGEN, DIE ER AUSFÜLLEN SOLLTE . DIE BEHÖRDE ERSUCHTE IHN NAMENTLICH UM VORLAGE EINER "BESTÄTIGUNG EINES DER ZUR AUSSTELLUNG VON ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN ENTSPRECHENDEN TYP BEFUGTEN BEVOLLMÄCHTIGTEN DES FRANZÖSISCHEN HERSTELLERS ODER DER IN FRANKREICH ZUGELASSENEN VERTRETUNGEN, AUS DER HERVORGEHT, DASS DAS VORGEFÜHRTE FAHRZEUG MIT EINEM GENEHMIGTEN TYP ÜBEREINSTIMMT ". ALS ER SICH DESHALB AN DIE FIRMA LADA ( FRANKREICH ) WANDTE, TEILTE DIESE IHM MIT, SIE KÖNNE DIE GEWÜNSCHTE BESCHEINIGUNG NUR NACH EINER ÜBERPRÜFUNG DES FAHRZEUGS AUSSTELLEN . DIE KOSTEN DIESER DIENSTLEISTUNG BELIEFEN SICH AUF 1*874,58*FF, WOBEI DIE TEILE, DIE BEI DER VORNAHME DIESER ÜBERPRÜFUNG AUSGETAUSCHT WERDEN MÜSSTEN, UND DIE FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE FRANZÖSISCHEN VORSCHRIFTEN ERFORDERLICHEN TEILE NICHT INBEGRIFFEN SEIEN .

5 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE CHARLEVILLE-MEZIERES IST DER AUFFASSUNG, DASS ES FÜR EINE SACHGERECHTE ENTSCHEIDUNG EINER AUSLEGUNG DES EWG-VERTRAGS BEDARF; ES HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEN GERICHTSHOF ERSUCHT, ÜBER DIE FOLGENDE FRAGE VORAB ZU ENTSCHEIDEN :

"IST ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT ANDEREN VORSCHRIFTEN DIESES VERTRAGES DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER ES EINEM MITGLIEDSTAAT VERBIETET, DURCH DEN ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN ODER DURCH EINE VERWALTUNGSPRAXIS EINE REGELUNG EINZUFÜHREN, WONACH FÜR FAHRZEUGE, DIE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IMPORTIERT WERDEN, IN DEM FÜR SIE BEREITS EINE BETRIEBSERLAUBNIS ERTEILT WORDEN IST ODER IN DEM SIE BEREITS ZUGELASSEN WAREN, EINE NEUE, SOGENANNTE EINZELBETRIEBSERLAUBNIS ERFORDERLICH IST, VOR DEREN ERTEILUNG DAS FAHRZEUG TESTS IN EINER VERSUCHSANSTALT UNTERZOGEN WIRD, SOFERN NICHT EINE BESTÄTIGUNG EINES ZUR AUSSTELLUNG VON ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN ENTSPRECHENDEN TYP BEFUGTEN BEVOLLMÄCHTIGTEN DES HERSTELLERS ODER DER IM HOHEITSGEBIET DES EINFUHRSTAATS ZUGELASSENEN VERTRETUNGEN VORGELEGT WIRD, NACH DER DAS EINGEFÜHRTE FAHRZEUG MIT EINEM GENEHMIGTEN TYP ÜBEREINSTIMMT?"

6 WEGEN DER EINZELHEITEN DES SACHVERHALTS DES AUSGANGSVERFAHRENS, DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND VERWALTUNGSPRAXIS SOWIE DER BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN . DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT .

7 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN, DASS ZWAR JEDE KONTROLLMASSNAHME, VON DER DIE ZULASSUNG EINES AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTEN FAHRZEUGS ABHÄNGIG GEMACHT WIRD, GEEIGNET IST, DIE EINFUHREN ZU BEEINTRÄCHTIGEN, UND SOMIT GRUNDSÄTZLICH MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR IST, DASS DERARTIGE MASSNAHMEN JEDOCH NACH ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT SEIN KÖNNEN, WENN SIE ERFORDERLICH SIND, UM DIE VERKEHRSSICHERHEIT ZU GEWÄHRLEISTEN .

8 ZU DER IN DER FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS BEZEICHNETEN ART VON KONTROLLEN IST ZU BEMERKEN, DASS DIE RICHTLINIE 70/156 DES RATES VOM 6.*FEBRUAR 1970 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE BETRIEBSERLAUBNIS FÜR KRAFTFAHRZEUGE UND KRAFTFAHRZEUGANHÄNGER ( ABL . L*42, S.*1 ) KEINE SO WEIT GEHENDE HARMONISIERUNG GEBRACHT HAT, DASS EIN GEMEINSCHAFTLICHES VERFAHREN DER ERTEILUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS FÜR JEDEN FAHRZEUGTYP DIE ENTSPRECHENDEN NATIONALEN VERFAHREN VÖLLIG VERDRÄNGEN KÖNNTE .

9 DIE EXISTENZ EINES KONTROLLVERFAHRENS ZUR ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER EINGEFÜHRTEN FAHRZEUGE MIT EINEM GENEHMIGTEN TYP IST DESHALB ALS SOLCHE NICHT UNVEREINBAR MIT DEM EWG-VERTRAG .

10 EIN SOLCHES NATIONALES KONTROLLVERFAHREN IST JEDOCH NUR DANN NACH ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT, WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL NICHT GENAUSO WIRKSAM DURCH MASSNAHMEN ERREICHT WERDEN KANN, DIE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL WENIGER BESCHRÄNKEN ( URTEIL VOM 20.*MAI 1976 IN DER RECHTSSACHE 104/75, DE PEIJPER, SLG . 1976, 613; URTEIL VOM 12 . JUNI 1986 IN DER RECHTSSACHE 50/85, SCHLOH, SLG . 1986, 1855 ). DIESES VERFAHREN DARF SOMIT NICHT MIT UNANGEMESSENEN KOSTEN ODER VERZÖGERUNGEN VERBUNDEN SEIN . WENN EINE PRIVATPERSON WIE DER HERSTELLER ODER SEINE VERTRETER DURCH DIE STAATLICHEN BEHÖRDEN BEAUFTRAGT WERDEN, DIE ERFORDERLICHEN KONTROLLEN VORZUNEHMEN, HABEN DIESE BEHÖRDEN SICHERZUSTELLEN, DASS ALLE VORGENANNTEN BEDINGUNGEN GENAU EINGEHALTEN WERDEN .

11 FERNER DÜRFEN DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN, WIE DER GERICHTSHOF SCHON ANLÄSSLICH EINER VERGLEICHBAREN FRAGE ENTSCHIEDEN HAT, KEINE KONTROLLEN VERLANGEN, DIE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCHGEFÜHRT WORDEN SIND UND DEREN ERGEBNISSE DIESEN BEHÖRDEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN ODER AUF ANFRAGE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNEN ( URTEIL VOM 17 . DEZEMBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 272/80, BIOLOGISCHE PRODUCTEN, SLG . 1981, 3277 ). DER EINFUHRMITGLIEDSTAAT MUSS ES DEM IMPORTEUR SOMIT ERMÖGLICHEN, DIE KONTROLLEN FÜR DIE ERTEILUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS FÜR DAS FAHRZEUG DURCH DIE VORLAGE VON IM AUSFUHRMITGLIED AUSGESTELLTEN DOKUMENTEN ZU ERSETZEN, DIE DIE NOTWENDIGEN ANGABEN ENTHALTEN .

12 AUF DIE VOM VORLEGENDEN GERICHT GESTELLTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN, DASS DIE ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG DAHIN GEHEND AUSZULEGEN SIND, DASS EIN MITGLIEDSTAAT BEIM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINE REGELUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS FÜR AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE KRAFTFAHRZEUGE, FÜR DIE DORT BEREITS EINE BETRIEBSERLAUBNIS ERTEILT WORDEN IST ODER DIE DORT BEREITS ZUGELASSEN WAREN, NUR DANN IM EINKLANG MIT DEM EWG-VERTRAG EINFÜHREN DARF, WENN

A ) DAS KONTROLLVERFAHREN NICHT MIT UNANGEMESSENEN KOSTEN ODER VERZÖGERUNGEN VERBUNDEN IST UND DIE BEHÖRDEN SICHERSTELLEN, DASS DIESE BEDINGUNGEN IN VOLLEM UMFANG EINGEHALTEN WERDEN, FALLS DER HERSTELLER ODER SEINE VERTRETER MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ERFORDERLICHEN KONTROLLEN BEAUFTRAGT SIND, UND WENN

B ) ES DEM IMPORTEUR FREISTEHT, DIE KONTROLLEN DURCH DIE VORLAGE IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTER DOKUMENTE ZU ERSETZEN, SOFERN DIESE DIE ERFORDERLICHEN ANGABEN AUF DER GRUNDLAGE BEREITS DURCHGEFÜHRTER KONTROLLEN ENTHALTEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

13 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( SECHSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE CHARLEVILLE-MEZIERES MIT URTEIL VOM 30 . SEPTEMBER 1985 UND MIT BERICHTIGUNGSURTEIL VOM 6.*MAI 1986 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG SIND DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS EIN MITGLIEDSTAAT BEIM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINE REGELUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS FÜR AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE KRAFTFAHRZEUGE, FÜR DIE DORT BEREITS EINE BETRIEBSERLAUBNIS ERTEILT WORDEN IST ODER DIE DORT BEREITS ZUGELASSEN WAREN, NUR DANN IM EINKLANG MIT DEM EWG-VERTRAG EINFÜHREN DARF, WENN

A ) DAS KONTROLLVERFAHREN NICHT MIT UNANGEMESSENEN KOSTEN ODER VERZÖGERUNGEN VERBUNDEN IST UND DIE BEHÖRDEN SICHERSTELLEN, DASS DIESE BEDINGUNGEN IN VOLLEM UMFANG EINGEHALTEN WERDEN, FALLS DER HERSTELLER ODER SEINE VERTRETER MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ERFORDERLICHEN KONTROLLEN BEAUFTRAGT SIND, UND WENN

B ) ES DEM IMPORTEUR FREISTEHT, DIE KONTROLLEN DURCH DIE VORLAGE IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTER DOKUMENTE ZU ERSETZEN, SOFERN DIESE DIE ERFORDERLICHEN ANGABEN AUF DER GRUNDLAGE BEREITS DURCHGEFÜHRTER KONTROLLEN ENTHALTEN .

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