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Document 61985CJ0234
Judgment of the Court (Third Chamber) of 8 October 1986. # Staatsanwaltschaft Freiburg v Franz Keller. # Reference for a preliminary ruling: Amtsgericht Breisach am Rhein - Germany. # Validity of Council and Commission regulations - Labelling of table wine. # Case 234/85.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 8. Oktober 1986.
Strafverfahren gegen Franz Keller.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Breisach am Rhein - Deutschland.
Gültigkeit von Verordnungen des Rates und der Kommission - Etikettierung der Tafelweine.
Rechtssache 234/85.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 8. Oktober 1986.
Strafverfahren gegen Franz Keller.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Breisach am Rhein - Deutschland.
Gültigkeit von Verordnungen des Rates und der Kommission - Etikettierung der Tafelweine.
Rechtssache 234/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 -02897
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1986:377
*A9* Amtsgericht Breisach, Vorlagebeschluß vom 02/07/1985 (CS 22/84)
*P1* Amtsgericht Breisach, Urteil vom 30/08/1988 (CS 22/84)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 8. OKTOBER 1986. - STRAFVERFAHREN GEGEN FRANZ KELLER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM AMTSGERICHT BREISACH AM RHEIN. - GUELTIGKEIT VON VERORDNUNGEN DES RATES UND DER KOMMISSION - ETIKETTIERUNG VON TAFELWEIN. - RECHTSSACHE 234/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 02897
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - GÜLTIGKEIT - BEURTEILUNG NUR NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT
2 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - GRUNDRECHTE - FREIE BERUFSAUSÜBUNG - BESCHRÄNKUNGEN - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
3 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - WEIN - BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE - ETIKETTIERUNG DER TAFELWEINE - EINSCHRÄNKUNG DER ZULÄSSIGEN ANGABEN - DEM GEMEINWOHL DIENENDE ZIELE - ZULÄSSIGKEIT
( VERORDNUNG NR . 355/79 DES RATES , ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE H ; VERORDNUNG NR . 997/81 DER KOMMISSION , ARTIKEL 13 ABSATZ 6 )
1 . DIE GÜLTIGKEIT VON HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE KANN NUR NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILT WERDEN . DAS VORBRINGEN , DIE GRUNDRECHTE IN DER IHNEN VON DER VERFASSUNG EINES MITGLIEDSTAATS GEGEBENEN GESTALT SEIEN VERLETZT , KANN DAHER FÜR SICH ALLEIN DIE GÜLTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSHANDLUNG ODER DEREN GELTUNG IN DIESEM STAAT NICHT BERÜHREN .
2 . DAS RECHT AUF FREIE BERUFSAUSÜBUNG WIRD IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG NUR IN DEN GRENZEN GEWÄHRLEISTET , DIE DURCH DIE DEM GEMEINWOHL DIENENDEN ZIELE DER GEMEINSCHAFT GESETZT WERDEN , SOWEIT DADURCH NICHT DER WESENSGEHALT DIESES RECHTS ANGETASTET WIRD .
DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG DER WEINETIKETTIERUNG UNTERWIRFT ZWAR DIE BERUFSTÄTIGKEIT DER BETROFFENEN UNTERNEHMER IN EINEM KLAR ABGEGRENZTEN BEREICH GEWISSEN BESCHRÄNKUNGEN . SIE LÄSST JEDOCH DAS RECHT AUF FREIE AUSÜBUNG DIESER TÄTIGKEIT IN SEINEM WESENSGEHALT UNANGETASTET .
3 . DIE DURCH DIE VERORDNUNGEN NR . 355/79 DES RATES UND NR . 997/81 DER KOMMISSION ÜBER DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE UND TRAUBENMOSTE ERFOLGTE EINSCHRÄNKUNG DER FÜR DIE WEINETIKETTIERUNG ZULÄSSIGEN ANGABEN IST GRUNDSÄTZLICH DURCH DIE ALLGEMEINEN ZIELE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN GERECHTFERTIGT . INSBESONDERE IST DER AUSSCHLUSS DES BEGRIFFS ' ' DURCHGEGOREN ' ' FÜR DIE BEZEICHNUNG VON TAFELWEINEN IM ALLGEMEINEN INTERESSE GERECHTFERTIGT UND STELLT DESHALB KEINE GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGE BESCHRÄNKUNG DER BERUFSFREIHEIT EINES WEINERZEUGERS DAR .
1 DAS AMTSGERICHT BREISACH AM RHEIN HAT MIT BESCHLUSS VOM 2 . JULI 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25 . JULI 1985 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT VON BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 355/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE UND TRAUBENMOSTE ( ABL . L 54 , S . 99 ) UND DER VERORDNUNG NR . 997/81 DER KOMMISSION VOM 26 . MÄRZ 1981 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE UND TRAUBENMOSTE ( ABL . L 106 , S . 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIE VORERWÄHNTE VERORDNUNG NR . 355/79 DES RATES , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR . 3456/80 DES RATES VOM 22 . DEZEMBER 1980 ( ABL . L 360 , S . 18 ) UND DIE VERORDNUNG NR . 3685/81 DES RATES VOM 15 . DEZEMBER 1981 ( ABL . L 369 , S . 1 ), BESTIMMT IN ARTIKEL 3 , DASS ' ' FÜR DIE BEZEICHNUNG DER TAFELWEINE IN DER ETIKETTIERUNG ... NUR DIE IN ARTIKEL 2 GENANNTEN ANGABEN ZULÄSSIG ' ' SIND . ARTIKEL 2 DIESER VERORDNUNG LEGT ZUNÄCHST FEST , WELCHE ANGABEN DIE ETIKETTIERUNG EINES TAFELWEINS ENTHALTEN MUSS . IN ABSATZ 2 IST SODANN EINE REIHE VON ANGABEN AUFGEFÜHRT , DIE AUF DEM ETIKETT EINES DERARTIGEN WEINES HINZUGEFÜGT WERDEN KÖNNEN ; DAZU GEHÖREN UNTER ANDEREM NACH BUCHSTABE H
' ' HINWEISE AUF :
- DIE ART DES ERZEUGNISSES ,
- EINE BESONDERE FARBE DES TAFELWEINS ,
SOFERN FÜR DIESE ANGABEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ODER - WENN SOLCHE FEHLEN - VORSCHRIFTEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS GELTEN ' ' .
3 AUFGRUND DIESER BESTIMMUNGEN ERLIESS DIE KOMMISSION DIE VERORDNUNG NR . 997/81 , DEREN ARTIKEL 13 ABSATZ 6 BESTIMMT :
' ' NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE H , ARTIKEL 12 ABSATZ 2 BUCHSTABE K UND ARTIKEL 28 ABSATZ 2 BUCHSTABE K DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 355/79 DÜRFEN JE NACH FALL DIE BEGRIFFE
- , DEMI-SEC ' , , HALBTROCKEN ' ...,
- , MÖLLEUX ' , , LIEBLICH ' ...,
- , DOUX ' , , SÜSS ' ....
ANGEGEBEN WERDEN .
DIE BEGRIFFE , SEC ' , , TROCKEN ' , , SECCO ' ... DÜRFEN NUR DANN ANGEGEBEN WERDEN , WENN DER WEIN EINEN RESTZUCKERGEHALT
- BIS HÖCHSTENS 4 G/L
ODER
- BIS HÖCHSTENS 9 G/L AUFWEIST UND DER IN G/L WEINSÄURE AUSGEDRÜCKTE GESAMTSÄUREGEHALT HÖCHSTENS 2 G/L NIEDRIGER IST ALS DER RESTZUCKERGEHALT . ' '
4 DIE VORLAGEFRAGE STELLT SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN , DAS DIE STAATSANWALTSCHAFT FREIBURG GEGEN HERRN KELLER WEGEN ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE VERORDNUNG NR . 997/81 DER KOMMISSION EINGELEITET HAT UND IN DEM SIE IHM VORWIRFT , DIE VON IHM ERZEUGTEN TAFELWEINE AUF DEM FLASCHENETIKETT ALS ' ' DURCHGEGOREN ' ' BEZEICHNET ZU HABEN , OBWOHL NACH DER ERWÄHNTEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG NUR DIE BEZEICHNUNG ' ' TROCKEN ' ' ALS ANGABE DES RESTZUCKERGEHALTS DIESER WEINART ZULÄSSIG SEI .
5 AUF ANTRAG DES BESCHULDIGTEN HAT DAS AMTSGERICHT BREISACH AM RHEIN DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' SIND ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE H DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 355/79 DES RATES UND ARTIKEL 13 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 997/81 DER KOMMISSION NACH DEM RECHT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GÜLTIG?
' '
6 DAS NATIONALE GERICHT GEHT IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS DAVON AUS , DASS DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN , NACH DENEN DIE DEUTSCHEN PRODUZENTEN IHRE TAFELWEINE NUR UNTER VERWENDUNG DER DARIN VORGESEHENEN ANGABEN BEZEICHNEN DÜRFEN , DEREN DURCH ARTIKEL 12 DES GRUNDGESETZES GARANTIERTE BERUFSFREIHEIT BEEINTRÄCHTIGTEN .
7 ZUR BEZUGNAHME DES VORLEGENDEN GERICHTS AUF DAS DEUTSCHE GRUNDGESETZ IST VORWEG DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE GÜLTIGKEIT VON HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES NUR NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILT WERDEN KANN . DAS VORBRINGEN , DIE GRUNDRECHTE IN DER IHNEN VON DER VERFASSUNG EINES MITGLIEDSTAATS GEGEBENEN GESTALT SEIEN VERLETZT , KANN DAHER FÜR SICH ALLEIN DIE GÜLTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSHANDLUNG ODER DEREN GELTUNG IN DIESEM STAAT NICHT BERÜHREN ( VGL . IN DIESEM SINNE DAS URTEIL VOM 17 . DEZEMBER 1970 IN DER RECHTSSACHE 11/70 , INTERNATIONALE HANDELSGESELLSCHAFT , SLG . 1970 , 1125 , 1135 ).
8 DAS RECHT AUF FREIE BERUFSAUSÜBUNG GEHÖRT JEDOCH , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS ANERKANNT HAT , ZU DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN , DIE ER ZU WAHREN HAT . EBENSO WIE DIE AUSÜBUNG DIESES RECHTS VON DEN MITGLIEDSTAATEN IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE EINSCHRÄNKUNGEN UNTERWORFEN IST , WIRD SIE AUCH IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG NUR IN DEN GRENZEN GEWÄHRLEISTET , DIE DURCH DIE DEM GEMEINWOHL DIENENDEN ZIELE DER GEMEINSCHAFT GESETZT WERDEN , SOWEIT DADURCH NICHT DER WESENSGEHALT DIESES RECHTS ANGETASTET WIRD ( VGL . IN DIESEM SINNE DAS URTEIL VOM 1 . MAI 1974 IN DER RECHTSSACHE 4/73 , NOLD , SLG . 1974 , 491 , 508 ).
9 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG DER WEINETIKETTIERUNG ZWAR DIE BERUFSTÄTIGKEIT DER BETROFFENEN UNTERNEHMER IN EINEM KLAR ABGEGRENZTEN BEREICH GEWISSEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERWIRFT . SIE LÄSST JEDOCH DAS RECHT AUF FREIE AUSÜBUNG DIESER TÄTIGKEIT IN SEINEM WESENSGEHALT UNANGETASTET .
10 BEI DER PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT DER VOM VORLEGENDEN GERICHT ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN IST SODANN DIE BEHAUPTUNG DES BESCHULDIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ZU UNTERSUCHEN , DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DER BERUFSFREIHEIT FINDE KEINE RECHTFERTIGUNG IN DEN DEM ALLGEMEINWOHL DIENENDEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFT .
11 DER BESCHULDIGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS TRAEGT HIERZU VOR , JEDE REGELUNG ÜBER DIE BEZEICHNUNG VON WEIN VERFOLGE IM WESENTLICHEN DAS ZIEL , EINE LEISTUNGSFÄHIGE WEINWIRTSCHAFT ZU GEWÄHRLEISTEN UND DAS RECHT DER VERBRAUCHER AUF EINE GENAUE UND NICHT IRREFÜHRENDE INFORMATION ZU GARANTIEREN . DER AUSDRUCK ' ' TROCKEN ' ' LASSE EINE SOLCHE INFORMATION INSOFERN NICHT ZU , ALS ER FÜR EINEN RESTZUCKERGEHALT DES WEINES STEHE , DER INNERHALB EINER ERHEBLICHEN BANDBREITE GEMÄSS ARTIKEL 13 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG NR . 997/81 VARIIEREN KÖNNE . DIE BEZEICHNUNG ' ' DURCHGEGOREN ' ' BEWIRKE DAGEGEN ZUSAMMEN MIT DEM AUSDRUCK ' ' TROCKEN ' ' EINE VOLLSTÄNDIGE UND UNMISSVERSTÄNDLICHE INFORMATION , DIE DIE TRANSPARENZ DER HANDELSBEZIEHUNGEN FÖRDERE UND DEN ZIELEN DER BETREFFENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN EHER GERECHT WERDE .
12 DIE VERORDNUNGEN NR . 355/79 DES RATES UND NR . 997/81 DER KOMMISSION ÜBER DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE UND TRAUBENMOSTE SIND , WIE AUS IHREN BEZUGSVERMERKEN HERVORGEHT , IM RAHMEN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ( ABL . L 54 , S . 1 ) ERRICHTETEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN ERGANGEN .
13 IN DIESEM RAHMEN ZIELEN DIE STREITIGEN BESTIMMUNGEN , WIE SICH AUS DER VIERTEN UND DER FÜNFZEHNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 997/81 DER KOMMISSION ERGIBT , IN ERSTER LINIE DARAUF AB , DIE BEHINDERUNGEN DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DADURCH ZU BESEITIGEN , DASS INSBESONDERE EINE MIT DEM BEGRIFF EINES GEMEINSAMEN MARKTES ZU VEREINBARENDE EINHEITLICHE WEINREGELUNG EINGEFÜHRT UND ZU DIESEM ZWECK DIE VERWENDUNG DER WAHLWEISEN ANGABEN AUF DEN FLASCHENETIKETTEN EINGESCHRÄNKT WIRD .
14 SIE BEZWECKEN AUSSERDEM , WIE DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 355/79 DES RATES UND DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 997/81 DER KOMMISSION ZU ENTNEHMEN IST , DIESE ZIELSETZUNG MIT DEM BESTREBEN IN EINKLANG ZU BRINGEN , EINE ' ' BESTMÖGLICHE UNTERRICHTUNG ' ' DER VERBRAUCHER , DAS HEISST ' ' IM RAHMEN DER ETIKETTIERUNG EINE MÖGLICHST KLARE UND VOLLSTÄNDIGE INFORMATION ' ' , ZU ERREICHEN .
15 DIE EINSCHRÄNKUNG DER FÜR DIE WEINETIKETTIERUNG ZULÄSSIGEN ANGABEN IST SOMIT GRUNDSÄTZLICH DURCH DIE ALLGEMEINEN ZIELE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN GERECHTFERTIGT .
16 WAS SCHLIESSLICH INSBESONDERE DIE FRAGE ANBELANGT , OB DER AUSSCHLUSS DES BEGRIFFS ' ' DURCHGEGOREN ' ' VON DER LISTE DER ZUGELASSENEN ANGABEN ÜBER DAS HINAUSGEHT , WAS DIE MIT DER FRAGLICHEN REGELUNG ANGESTREBTE KLARE UND ERFORDERLICHE INFORMATION VERLANGT , SO IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS DIESER AUSDRUCK NUR IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERSTÄNDLICH IST UND DASS SEINE ÜBERSETZUNG KEINER IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT GEBRÄUCHLICHEN BEZEICHNUNG ENTSPRICHT .
17 DARÜBER HINAUS IST MIT DER KOMMISSION FESTZUSTELLEN , DASS DER AUSDRUCK ' ' DURCHGEGOREN ' ' INSOWEIT NICHT DER WIRKLICHKEIT ENTSPRICHT , ALS ES PRAKTISCH KEINEN ' ' VOLLKOMMEN DURCHGEGORENEN ' ' WEIN GIBT . DER BESCHULDIGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT IM ÜBRIGEN EINGERÄUMT , DASS DIESER AUSDRUCK BEDEUTET , DASS SÄMTLICHE ZUCKERBESTANDTEILE DES TRAUBENMOSTES ZU ALKOHOL VERGOREN SIND , UND NICHT BESTRITTEN , DASS BESTIMMTE , IN DER TRAUBE ENTHALTENE ZUCKERARTEN SICH NICHT IN ALKOHOL UMWANDELN LASSEN .
18 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DER AUSSCHLUSS DES BEGRIFFS ' ' DURCHGEGOREN ' ' IM ALLGEMEINEN INTERESSE GERECHTFERTIGT IST UND DESHALB KEINE GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGE BESCHRÄNKUNG DER BERUFSFREIHEIT EINES WEINERZEUGERS DARSTELLT .
19 DER UMSTAND , DASS DIE KOMMISSION NACH EINLEITUNG DES STRAFVERFAHRENS GEGEN DEN BESCHULDIGTEN ARTIKEL 13 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG NR . 997/81 DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1011/84 VOM 10 . APRIL 1984 DAHIN GEHEND GEÄNDERT HAT , DASS DEN MITGLIEDSTAATEN BEI DEN IN IHREM HOHEITSGEBIET IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN WEINEN DIE MÖGLICHKEIT EINGERÄUMT WIRD , DIE ANGABE DES RESTZUCKERGEHALTS ZUR KENNZEICHNUNG DER WEINART IM RAHMEN EINER GRADUIERTEN SKALA DURCH EINE ZIFFER ODER EINE ANDERE MARKIERUNG ZUZULASSEN , KANN AN DER BEURTEILUNG DES ARTIKELS 13 ABSATZ 6 IN SEINER FRÜHEREN FASSUNG NICHTS ÄNDERN .
20 DEM NATIONALEN GERICHT IST ALSO ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE H DER VERORDNUNG NR . 355/79 DES RATES UND VON ARTIKEL 13 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG NR . 997/81 DER KOMMISSION IN FRAGE STELLEN KÖNNTE .
KOSTEN
21 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DES BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM AMTSGERICHT BREISACH AM RHEIN MIT BESCHLUSS VOM 2 . JULI 1985 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE H DER VERORDNUNG NR . 355/79 DES RATES UND VON ARTIKEL 13 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG NR . 997/81 DER KOMMISSION IN FRAGE STELLEN KÖNNTE .