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Document 61985CJ0026

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 1986.
Louis Vaysse gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Aufhebung einer Ernennung.
Rechtssache 26/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1986 -03131

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1986:403

61985J0026

URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 23. OKTOBER 1986. - LOUIS VAYSSE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - AUFHEBUNG EINER ERNENNUNG EINES BEAMTEN AUF EINE PLANSTELLE. - RECHTSSACHE 26/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 03131


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . BEAMTE - VERWENDUNG - A-2- UND A-3-STELLEN - TÄTIGWERDEN EINER IM STATUT NICHT VORGESEHENEN BERATENDEN INSTANZ - FREIES ERMESSEN DER VERWALTUNG IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN DIESER INSTANZ

2 . BEAMTE - BEFÖRDERUNG - ERMESSEN DER VERWALTUNG - GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG - GRENZEN

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 45 )

Leitsätze


1 . BEFÖRDERUNGS- , VERSETZUNGS- UND ÜBERNAHMEENTSCHEIDUNGEN FALLEN ALLEIN IN DIE VERANTWORTUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE . WENN DIESE AUS EIGENEM ANTRIEB , OHNE DAZU AUFGRUND DES STATUTS VERPFLICHTET ZU SEIN , IN DER VORBEREITUNGSPHASE EINIGER IHRER ENTSCHEIDUNGEN EINE BERATENDE INSTANZ , WIE EINEN MIT DER PRÜFUNG DER BEWERBUNGEN UM STELLEN DER BESOLDUNGSGRUPPEN A 2 UND A 3 BETRAUTEN AUSSCHUSS , EINSCHALTET , STEHT ES IHR FREI , NACH EIGENEM GUTDÜNKEN DEREN ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN ZU REGELN . SIE KANN ALSO INSBESONDERE AUCH VORSEHEN , DASS DIESE INSTANZ AUS VERTRETERN DER VERWALTUNG UND NICHT AUS VERTRETERN DES PERSONALS BESTEHT .

2 . DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE VERFÜGT BEI DER BEWERTUNG DES DIENSTLICHEN INTERESSES UND DER IM RAHMEN EINER BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 45 DES STATUTS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN VERDIENSTE ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM , UND DIE NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF AUF DIESEM GEBIET HAT SICH AUF DIE FRAGE ZU BESCHRÄNKEN , OB DIE VERWALTUNG , NACH DER ART UND WEISE ZU URTEILEN , WIE SIE MÖGLICHERWEISE ZU IHRER ENTSCHEIDUNG GELANGT IST , DIE GRENZEN DES ZULÄSSIGEN ÜBERSCHRITTEN HAT UND BEI DER AUSÜBUNG IHRES ERMESSENS EINEM OFFENSICHTLICHEN IRRTUM UNTERLEGEN IST . INSBESONDERE IST ES ALLEIN SACHE DES ORGANS , IM RAHMEN SEINES ERMESSENSSPIELRAUMS ZU BEURTEILEN , OB DER GESUNDHEITSZUSTAND DES AUSGEWÄHLTEN BEWERBERS ES DIESEM ERMÖGLICHT , SEINE AUFGABEN ORDNUNGSGEMÄSS WAHRZUNEHMEN .

Entscheidungsgründe


1 LOUIS VAYSSE , JURIST-ÜBERSETZER BEI DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 31 . JANUAR 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 16 . MAI 1984 , DURCH DIE HERRN HENRY DUBOIS DER DIENSTPOSTEN DES LEITERS DER ABTEILUNG ' ' FRANZÖSISCHE ÜBERSETZUNG ' ' ÜBERTRAGEN WORDEN IST , SOWIE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION VOM 24 . OKTOBER UND 7 . NOVEMBER 1984 , DURCH DIE DIESE ERNENNUNG BESTÄTIGT WURDE UND DIE BESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN WORDEN IST .

2 DER KLAEGER TRAT IM JAHR 1958 IN DEN ÜBERSETZUNGSDIENST DER KOMMISSION EIN . ER WURDE 1962 ZUM BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 4 BEFÖRDERT UND MIT WIRKUNG VOM 1 . FEBRUAR 1981 ZUM GRUPPENLEITER IN DIESER DIENSTSTELLE ERNANNT . VOM 1 . MAI BIS ZUM 30 . SEPTEMBER 1981 UND VOM 1 . JUNI BIS ZUM 24 . OKTOBER 1982 NAHM ER VORÜBERGEHEND DIE VERWALTUNG DES DIENSTPOSTENS DES LEITERS DER ABTEILUNG ' ' FRANZÖSISCHE ÜBERSETZUNG ' ' WAHR . AUSSERDEM VERTRAT ER VOM 20 . JANUAR BIS ZUM 16 . MAI 1984 DEN LEITER DIESER ABTEILUNG .

3 AM 17 . FEBRUAR 1984 VERÖFFENTLICHTE DIE KOMMISSION DIE STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/407/84 BETREFFEND DEN POSTEN ' ' LEITER DER ABTEILUNG , FRANZÖSISCHE ÜBERSETZUNG ' ' ' . DER KLAEGER REICHTE EBENSO WIE ZEHN ANDERE BEAMTE EINE BEWERBUNG FÜR DIESEN POSTEN EIN . AM 16 . MAI 1984 BESCHLOSS DIE KOMMISSION , DEN FREIEN DIENSTPOSTEN IM WEGE DER BEFÖRDERUNG ZU BESETZEN , UND ERNANNTE EINEN DER BEWERBER , HERRN DUBOIS , DER BIS DAHIN EBENFALLS GRUPPENLEITER IM ÜBERSETZUNGSDIENST GEWESEN WAR , ZUM LEITER DIESER ABTEILUNG .

4 AM 25 . JUNI 1984 LEGTE DER KLAEGER EINE BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS EIN UND BEANTRAGTE DIE AUFHEBUNG DER ERNENNUNG SOWIE DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG SEINER BEWERBUNG , INSBESONDERE MIT DER BEGRÜNDUNG , DASS BEI DER ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER SICH SEINE LETZTE BEURTEILUNG NICHT IN SEINER PERSONALAKTE BEFUNDEN HABE .

5 MIT SCHREIBEN VOM 7 . NOVEMBER 1984 TEILTE DIE KOMMISSION DEM KLAEGER MIT , DASS SIE AM 24 . OKTOBER 1984 EINE NEUE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER VORGENOMMEN UND DABEI AUCH DIESE BEURTEILUNG BERÜCKSICHTIGT HABE . BEI DIESER ERNEUTEN ABWAEGUNG SEI SIE ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG GELANGT , DASS DER FREIE POSTEN IN DER TAT IM WEGE DER BEFÖRDERUNG VON HERRN DUBOIS ZU BESETZEN SEI UND DASS - INFOLGEDESSEN - DIE KOMMISSION DAMIT IHRE ENTSCHEIDUNG VOM 16 . MAI 1984 BESTÄTIGT UND ENTSCHIEDEN HABE , DASS DIE ERNENNUNG DES AUSGEWÄHLTEN BEWERBERS NICHT AUFZUHEBEN SEI . NACH DIESER ZURÜCKWEISUNG SEINER BESCHWERDE HAT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN .

ZUR ZULÄSSIGKEIT

6 DIE KOMMISSION BESTREITET DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE . SIE MACHT IM WESENTLICHEN GELTEND , DIE BESCHWERDE VOM 25 . JUNI 1984 HABE SICH DARAUF BEZOGEN , DASS DIE LETZTE BEURTEILUNG DES KLAEGERS ZU DEM ZEITPUNKT , ALS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER VORGENOMMEN HABE , SICH NICHT IN SEINER PERSONALAKTE BEFUNDEN HABE . DA DIE KOMMISSION ANSCHLIESSEND DIE VERDIENSTE DER BEWERBER ERNEUT GEPRÜFT UND DABEI AUCH DIESE BEURTEILUNG BERÜCKSICHTIGT HABE , SEI DIE BESCHWERDE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN . UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN SEI DIE EINZIGE DEN KLAEGER BESCHWERENDE HANDLUNG DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24 . OKTOBER 1984 , GEGEN DIE ER KEINE BESCHWERDE EINGELEGT HABE .

7 IN DIESEM ZUSAMMENHANG GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 16 . MAI 1984 GERICHTETE BESCHWERDE VOM 25 . JUNI 1984 EINDEUTIG ERKENNEN LÄSST , DASS DER KLAEGER DER KOMMISSION VORWIRFT , DASS SIE HERRN DUBOIS DEN FREIEN DIENSTPOSTEN ÜBERTRAGEN UND DADURCH SEINE EIGENE BEWERBUNG UM DIESEN POSTEN STILLSCHWEIGEND ABGELEHNT HABE . DA DIE KOMMISSION DIE ANGEFOCHTENE ERNENNUNGSENTSCHEIDUNG NICHT ABGEÄNDERT , SONDERN IM GEGENTEIL BESTÄTIGT HAT , BLEIBT DIESER VORWURF BESTEHEN , UND DER KLAEGER KONNTE ZU RECHT DAVON AUSGEHEN , DASS DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24 . OKTOBER 1984 BESTÄTIGTE ENTSCHEIDUNG VOM 16 . MAI 1984 IHN IM SINNE DER ARTIKEL 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS BESCHWERTE . ER WAR DAHER BERECHTIGT , DIE VORLIEGENDE KLAGE ZU ERHEBEN , OHNE DASS ER VORHER EINE BESCHWERDE GEGEN DEN BESTÄTIGENDEN RECHTSAKT EINLEGEN MUSSTE .

8 DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG .

ZUR BEGRÜNDETHEIT

9 ZUR BEGRÜNDUNG SEINER ANTRAEGE MACHT DER KLAEGER EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 45 DES STATUTS ÜBER DIE BEFÖRDERUNG DER BEAMTEN , EINE ÜBERSCHREITUNG VON BEFUGNISSEN UND EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH GELTEND . DIESE KLAGEGRÜNDE LASSEN SICH IM WESENTLICHEN IN ZWEI ARTEN VON RÜGEN UNTERGLIEDERN , NÄMLICH IN FEHLER BEI DEM VERFAHREN , DAS ZU DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKTEN GEFÜHRT HAT , UND IN EINEN FEHLER BEI DER BEURTEILUNG INSOWEIT , ALS DIE KOMMISSION NICHT DEN FÜR DEN ZU BESETZENDEN POSTEN AM BESTEN GEEIGNETEN BEAMTEN AUSGEWÄHLT HABE .

ZU DEN VERFAHRENSFEHLERN

10 ZUNÄCHST IST DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS ZU PRÜFEN , DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN SEIEN ERLASSEN WORDEN , OHNE DASS DER MIT DER PRÜFUNG VON BEWERBUNGEN UM DIENSTPOSTEN DER BESOLDUNGSGRUPPEN A 2 UND A 3 ( ' ' GROUPE NÖL ' ' ) BETRAUTE BERATENDE AUSSCHUSS ORDNUNGSGEMÄSS DAMIT BEFASST WORDEN SEI .

11 IN DIESER BEZIEHUNG MACHT DER KLAEGER GELTEND , DIESER AUSSCHUSS SEI NICHT ORDNUNGSGEMÄSS BESETZT GEWESEN , ALS ER AM 10 . MAI 1984 IM RAHMEN DES VERFAHRENS ZUSAMMENGETRETEN SEI , DAS ZU DER ENTSCHEIDUNG VOM 16 . MAI 1984 GEFÜHRT HABE . DIESER AUSSCHUSS BESTEHE NÄMLICH AUS DREI PERSONEN , NÄMLICH DEM GENERALSEKRETÄR DER KOMMISSION , DEM GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG UND DEM LEITER DER GENERALDIREKTION , ZU DER DER FREIE DIENSTPOSTEN GEHÖRE . DA DER FREIE DIENSTPOSTEN IM VORLIEGENDEN FALL ZU DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG GEHÖRE , HABE DER LEITER DIESER GENERALDIREKTION IN ZWEIFACHER FUNKTION IN DIESEM AUSSCHUSS MITGEWIRKT , NÄMLICH ALS LEITER DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND ALS LEITER DER GENERALDIREKTION , ZU DER DER ZU BESETZENDE DIENSTPOSTEN GEHÖRE . DER KLAEGER BEANSTANDET AUSSERDEM , DASS DIE KOMMISSION NICHT DIE BETEILIGUNG EINES PERSONALVERTRETERS AN DEN ARBEITEN DIESES AUSSCHUSSES VORGESEHEN HABE . SCHLIESSLICH STELLT ER FEST , DASS DIESER AUSSCHUSS BEI DER VORBEREITUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 24 . OKTOBER 1984 NICHT EIN ZWEITES MAL ANGEHÖRT WORDEN SEI .

12 AUS DEN AKTEN UND INSBESONDERE AUS DEN ANGABEN , DIE DIE KOMMISSION AUF ERSUCHEN DES GERICHTSHOFES GEMACHT HAT , ERGIBT SICH , DASS DIE GEMÄSS EINER GRUNDSATZENTSCHEIDUNG VON 1980 GESCHAFFENE ' ' GROUPE NÖL ' ' IN WIRKLICHKEIT AUS VIER MITGLIEDERN BESTEHT , DIE PERSÖNLICH ERNANNT WERDEN , NÄMLICH AUS DEM GENERALSEKRETÄR DER KOMMISSION , DEM GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG , EINEM VOM PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION FÜR ZWEI JAHRE ERNANNTEN GENERALDIREKTOR ODER DIENSTSTELLENLEITER UND EINEM VERTRETER DES FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG ZUSTÄNDI GEN MITGLIEDS DER KOMMISSION . DIE AUFGABE DIESES AUSSCHUSSES BESTEHT DARIN , DIE BEWERBUNGEN UM DIENSTPOSTEN DER BESOLDUNGSGRUPPEN A 2 UND A 3 IM RAHMEN DER BEFÖRDERUNG , DER VERSETZUNG ODER DER ÜBERNAHME VON EINEM ANDEREN ORGAN HINSICHTLICH DER BEFÄHIGUNG UND DER EIGNUNG DER EINZELNEN BEWERBER IN BEZUG AUF DIE FÜR DEN ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN GEFORDERTEN QUALIFIKATIONEN ZU PRÜFEN . IN DIESEM RAHMEN GIBT ER ÜBER DIESE BEWERBER EINE STELLUNGNAHME FÜR DAS MIT DEM FRAGLICHEN BEREICH BETRAUTE MITGLIED DER KOMMISSION SOWIE DAS FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION AB .

13 DIE KOMMISSION HAT ANGEGEBEN , DASS IM VORLIEGENDEN FALL DIE ' ' GROUPE NÖL ' ' BEI IHRER SITZUNG VOM 10 . MAI 1984 AUS DEM GENERALSEKRETÄR DER KOMMISSION , DEM GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG , DEM GENERALDIREKTOR DES DIENSTES ZOLLUNION SOWIE EINEM VERTRETER DES MIT PERSONALANGELEGENHEITEN BETRAUTEN MITGLIEDS DER KOMMISSION BESTAND . IN DIESER ZUSAMMENSETZUNG BENANNTE DER AUSSCHUSS AM 10 . MAI 1984 VON DEN ELF BEAMTEN , DIE SICH UM DEN POSTEN BEWORBEN HATTEN , IN ALPHABETISCHER REIHENFOLGE FÜNF BEWERBER , DIE ' ' BESONDERS IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN MÜSSTEN ' ' . UNTER DIESEN FÜNF BEWERBERN BEFANDEN SICH DER KLAEGER UND DER BEAMTE , DER IN DER FOLGE ERNANNT WERDEN SOLLTE . DER AUSSCHUSS NAHM JEDOCH BEI DEN BEWERBERN , DIE ALS FÜR DEN FRAGLICHEN DIENSTPOSTEN GEEIGNET ANGESEHEN WURDEN , KEINE EINSTUFUNG VOR UND BRACHTE AUCH NICHT IN ANDERER WEISE ZUM AUSDRUCK , DASS ER EINEN DER BEWERBER VORZIEHE .

14 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DEM VORBRINGEN DES KLAEGERS , DIE ' ' GROUPE NÖL ' ' SEI BEI IHRER SITZUNG AM 10 . MAI 1984 NICHT ORDNUNGSGEMÄSS BESETZT GEWESEN , NICHT GEFOLGT WERDEN . DA DIE MITGLIEDER DIESER GRUPPE PERSÖNLICH ERNANNT WERDEN UND ES NICHT VORGESCHRIEBEN IST , DASS IN IHR EIN ZUSTÄNDIGER BEAMTER DER DIENSTSTELLE VERTRETEN SEIN MUSS , ZU DER DER ZU BESETZENDE DIENSTPOSTEN GEHÖRT , KANN DER UMSTAND , DASS IM VORLIEGENDEN FALL DER FREIE DIENSTPOSTEN ZUR GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG GEHÖRT UND DASS DEMZUFOLGE DER LEITER DIESER GENERALDIREKTION GLEICHZEITIG DER LEITER DER DIENSTSTELLE IST , IN DER DER BETREFFENDE DIENSTPOSTEN FREI GEWORDEN IST , DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS NICHT BEEINTRÄCHTIGEN .

15 MAN KANN DER KOMMISSION AUCH NICHT VORWERFEN , DASS SIE NICHT DIE BETEILIGUNG EINES PERSONALVERTRETERS AN DEN ARBEITEN DER ' ' GROUPE NÖL ' ' VORGESEHEN HAT . IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZU UNTERSTREICHEN , DASS BEFÖRDERUNGS- , VERSETZUNGS- UND ÜBERNAHMEENTSCHEIDUNGEN ALLEIN IN DIE VERANTWORTUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE FALLEN . WENN DIESE DAHER AUS EIGENEM ANTRIEB , OHNE DAZU AUFGRUND DES STATUTS VERPFLICHTET ZU SEIN , IN DER VORBEREITUNGSPHASE EINIGER DIESER ENTSCHEIDUNGEN EINE BERATENDE INSTANZ WIE DIE ' ' GROUPE NÖL ' ' EINSCHALTET , STEHT ES IHR FREI , NACH EIGENEM GUTDÜNKEN DEREN ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN ZU REGELN . SIE KANN ALSO INSBESONDERE AUCH VORSEHEN , DASS DIESE INSTANZ AUS VERTRETERN DER VERWALTUNG UND NICHT AUS VERTRETERN DES PERSONALS BESTEHT .

16 DER KLAEGER KANN DER KOMMISSION AUCH NICHT VORHALTEN , SIE HABE DIE ' ' GROUPE NÖL ' ' BEI DER VORBEREITUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 24 . OKTOBER 1984 NICHT EIN ZWEITES MAL ANGEHÖRT . WIE SICH AUS DEN ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION ERGIBT , HATTE DIESER AUSSCHUSS NUR DIE AUFGABE , DIE BEFÄHIGUNG UND EIGNUNG DER BEWERBER IN BEZUG AUF DIE FÜR DEN FRAGLICHEN DIENSTPOSTEN ERFORDERLICHEN QUALIFIKATIONEN ZU BEURTEILEN . NICHTS WEIST DARAUF HIN , DASS ER IRGENDEINE EINSTUFUNG DER AUSGEWÄHLTEN BEWERBER HÄTTE VORNEHMEN ODER EINEN DAVON ALS FÜR DIE ZU BESETZENDE STELLE AM BESTEN GEEIGNET HÄTTE VORSCHLAGEN MÜSSEN . ALS DIESER AUSSCHUSS IM MAI 1984 DEN KLAEGER ALS EINEN DER BEWERBER NANNTE , DIE BESONDERS IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN MÜSSTEN , HAT ER FOLGLICH ÜBER IHN EINE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN , DIE NICHT GÜNSTIGER HÄTTE AUSFALLEN KÖNNEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KONNTE SICH DIE TATSACHE , DASS DER AUSSCHUSS NICHT ZUM ZWEITEN MAL BEFASST WORDEN IST , NICHT NACHTEILIG AUF DIE RECHTSSTELLUNG DES KLAEGERS AUSWIRKEN , DA ES IM OKTOBER 1984 NUR NOCH DARUM GING , AUF DER GRUNDLAGE DIESER STELLUNGNAHME ERNEUT ZU PRÜFEN , OB DIE ERNENNUNG VON HERRN DUBOIS IN ANBETRACHT DER VERDIENSTE DES KLAEGERS GERECHTFERTIGT WAR .

17 DIE RÜGE , DASS DIE ANRUFUNG DER ' ' GROUPE NÖL ' ' NICHT ORDNUNGSGEMÄSS GEWESEN SEI , IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .

18 DER KLAEGER TRAEGT AUSSERDEM VOR , DIE KOMMISSION HABE IM MAI 1984 KEINE VOLLSTÄNDIGE UND OBJEKTIVE PRÜFUNG DER EINGEGANGENEN BEWERBUNGEN VORNEHMEN KÖNNEN , DA SICH SEINE LETZTE ZWEIJAHRESBEURTEILUNG , DIE SICH AUF DIE ZEIT VOM 1 . JULI 1981 BIS ZUM 30 . JUNI 1983 ERSTRECKT HABE , SEINERZEIT NICHT IN SEINER PERSONALAKTE BEFUNDEN HABE . DIE BESETZUNG DES FREIEN DIENSTPOSTENS MIT HERRN DUBOIS IM WEGE DER BEFÖRDERUNG UND DIE DARAUS FOLGENDE ABLEHNUNG DER BEWERBUNG DES KLAEGERS SEIEN FOLGLICH UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 45 DES BEAMTENSTATUTS ERFOLGT , DER DIE BEFÖRDERUNG VON DER VORAUSSETZUNG ABHÄNGIG MACHE , DASS ZUVOR EINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEAMTEN , DIE FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KÄMEN , SOWIE DER BEURTEILUNGEN ÜBER DIESE BEAMTEN DURCHGEFÜHRT WORDEN SEI . DIE ENTSCHEIDUNG VOM 16 . MAI 1984 SEI DAHER RECHTSWIDRIG , UND DIE KOMMISSION HABE SIE NICHT SPÄTER BESTÄTIGEN DÜRFEN .

19 DIE KOMMISSION RÄUMT EIN , DASS DIE LETZTE BEURTEILUNG DES KLAEGERS SICH BEI DER VORBEREITUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 16 . MAI 1984 NICHT IN SEINEN PERSONALAKTEN BEFUNDEN HABE . DIESE BEURTEILUNG SEI JEDOCH IN DER FOLGE ZU DEN AKTEN GENOMMEN UND BEI DER ERNEUTEN , DER ENTSCHEIDUNG VOM 24 . OKTOBER 1984 VORAUSGEHENDEN PRÜFUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER BERÜCKSICHTIGT WORDEN . MAN KÖNNE DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER LETZTGENANNTEN ENTSCHEIDUNG NICHT ALLEIN MIT DER BEGRÜNDUNG IN ZWEIFEL ZIEHEN , DASS SIE ALS BESTÄTIGUNG QUALIFIZIERT WORDEN SEI , WÄHREND SIE IN WIRKLICHKEIT EINE NEUE ENTSCHEIDUNG DARSTELLE .

20 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG VOM 16 . MAI 1984 IN DER TAT MIT EINEM VERFAHRENSFEHLER BEHAFTET WAR , DER SICH DARAUS ERGAB , DASS DIE LETZTE BEURTEILUNG DES KLAEGERS BEI DER ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN WAR . DIESER FEHLER KONNTE JEDOCH DURCH EINE WIEDERHOLTE PRÜFUNG DES VORGANGS BEHOBEN WERDEN . ES IST DAHER ZU UNTERSUCHEN , OB DIE KOMMISSION , WIE SIE BEHAUPTET , DIE PRÜFUNG DES VORGANGS IM OKTOBER 1984 WIEDERHOLT UND DABEI ALLE ERHEBLICHEN GESICHTSPUNKTE BERÜCKSICHTIGT HAT , WOBEI DAVON AUSZUGEHEN IST , DASS DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG VOM 24 . OKTOBER 1984 NICHT ALLEIN DESHALB IN ZWEIFEL GEZOGEN WERDEN KANN , WEIL SIE INHALTLICH MIT DER FRÜHEREN , NACH EINEM FEHLERHAFTEN VERFAHREN ERLASSENEN ENTSCHEIDUNG ÜBEREINSTIMMT .

21 DAZU HAT DIE BEKLAGTE AUF EINE FRAGE DES GERICHTSHOFES VORGETRAGEN , DASS DIE MITGLIEDER DER KOMMISSION UND IHRE KABINETTE DIE MÖGLICHKEIT GEHABT HÄTTEN , VON DEN PERSONALAKTEN DER BEWERBER WÄHREND MEHRERER TAGE VOR DEM 24 . OKTOBER 1984 KENNTNIS ZU NEHMEN UND DASS DAS GENERALSEKRETARIAT AN DIESEM TAG ALLE IN FRAGE STEHENDEN AKTEN ZU IHRER VERFÜGUNG GEHALTEN HABE . SIE HAT AUSSERDEM VERSICHERT , DASS SIE IN DER SITZUNG VOM 24 . OKTOBER 1984 NACH DER FESTSTELLUNG , DASS SICH DIE BEURTEILUNG DES KLAEGERS NUN IN SEINER PERSONALAKTE BEFUNDEN HABE , DIE PRÜFUNG DES GESAMTEN VORGANGS WIEDERHOLT UND DANN AUF VORSCHLAG DES FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDS DER KOMMISSION BESCHLOSSEN HABE , DIE ERNENNUNG VON HERRN DUBOIS ZU BESTÄTIGEN .

22 ANGESICHTS DIESER ANGABEN KANN MAN NICHT ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG GELANGEN , DASS DER ENTSCHEIDUNG VOM 24 . OKTOBER 1984 KEINE NEUE PRÜFUNG DES VORGANGS VORAUSGEGANGEN WAR UND SIE DAHER FEHLERHAFT IST .

23 DIESE RÜGE IST DEMNACH EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

ZUM BEURTEILUNGSFEHLER

24 WAS DIE RÜGE ANGEHT , DIE BEURTEILUNG SEI FEHLERHAFT GEWESEN , SO MACHT DER KLAEGER GELTEND , DER BEAMTE , DEM DER FREIE DIENSTPOSTEN ÜBERTRAGEN WORDEN SEI , HABE WEDER EIN HÖHERES DIENSTALTER NOCH EIN HÖHERES BEFÖRDERUNGSDIENSTALTER ALS ER SELBST . ER SEI AUCH NICHT BESSER BEURTEILT WORDEN ALS ER SELBST . AUCH SEI DER GESUNDHEITSZUSTAND DIESES BEAMTEN DERART , DASS ER GEZWUNGEN SEI , DEM DIENST REGELMÄSSIG FERNZUBLEIBEN , WAS ZU DER ANNAHME FÜHRE , DASS SEINE ERNENNUNG UNTER MISSACHTUNG DES DIENSTLICHEN INTERESSES BESCHLOSSEN WORDEN SEI .

25 DIE KOMMISSION HÄLT DEM ENTGEGEN , DASS SIE ALLE FÜR DIE AUSÜBUNG DER IN FRAGE STEHENDEN AUFGABEN ERFORDERLICHEN QUALIFIKATIONEN UND INSBESONDERE DIE FÜHRUNGSQUALITÄTEN DER BEWERBER , IHRE INITIATIVE UND IHR ORGANISATIONSTALENT BEURTEILT HABE . DIESE BEURTEILUNG HABE SIE DAZU VERANLASST , SICH FÜR HERRN DUBOIS ZU ENTSCHEIDEN , DESSEN BEURTEILUNGEN MIT DENEN DES KLAEGERS GLEICHWERTIG SEIEN UND DESSEN DIENSTALTER NUR GERINGFÜGIG UNTER DEM DES KLAEGERS LIEGE . WAS DEN GESUNDHEITSZUSTAND VON HERRN DUBOIS ANGEHT , SO BESTREITET DIE KOMMISSION , DASS ER IHN AN DER WAHRNEHMUNG DER AUFGABEN EINES ABTEILUNGSLEITERS HINDERN KÖNNE .

26 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF IM URTEIL VOM 3 . DEZEMBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 280/80 ( BAKKE-D ' ALOYA/RAT , SLG . 1981 , 2887 ) ENTSCHIEDEN HAT , DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DER BEWERTUNG DES DIENSTLICHEN INTERESSES UND DER IM RAHMEN DER ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 45 DES STATUTS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN VERDIENSTE ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGT UND DASS SICH DIE NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF AUF DIESEM GEBIET AUF DIE FRAGE ZU BESCHRÄNKEN HAT , OB DIE VERWALTUNG , NACH DER ART UND WEISE ZU URTEILEN , WIE SIE MÖGLICHERWEISE ZU IHRER ENTSCHEIDUNG GELANGT IST , DIE GRENZEN DES ZULÄSSIGEN ÜBERSCHRITTEN HAT UND BEI DER AUSÜBUNG IHRES ERMESSENS EINEM OFFENSICHTLICHEN IRRTUM UNTERLEGEN IST .

27 IN ANBETRACHT DES DIENSTALTERS DER BEWERBER , IHRER BEURTEILUNGEN UND IHRER FÄHIGKEIT ZUR AUSÜBUNG VON FÜHRUNGSAUFGABEN IST NICHT DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE KOMMISSION DIE VERDIENSTE DIESER BEWERBER OFFENSICHTLICH FALSCH BEURTEILT HAT .

28 DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS IN BEZUG AUF DEN GESUNDHEITSZUSTAND DES ERNANNTEN BEAMTEN LÄSST KEINE GEGENTEILIGE SCHLUSSFOLGERUNG ZU . IM RAHMEN DES WEITEN ERMESSENSSPIELRAUMS , ÜBER DEN DAS ORGAN IN DIESEM BEREICH VERFÜGT , IST ES ALLEIN SEINE SACHE ZU BEURTEILEN , OB DER GESUNDHEITSZUSTAND DES AUSGEWÄHLTEN BEWERBERS ES DIESEM ERMÖGLICHT , SEINE AUFGABEN ORDNUNGSGEMÄSS WAHRZUNEHMEN .

29 DA DER KLAEGER MIT KEINEM SEINER KLAGEGRÜNDE DURCHDRINGEN KONNTE , IST SEINE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

30 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .

2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .

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