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Documento 61984CJ0278
Judgment of the Court of 14 January 1987. # Federal Republic of Germany v Commission of the European Communities. # Representative rates - Cereals - Sugar - Potato starch - Transitional measures. # Case 278/84.
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1987.
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Repräsentative Kurse - Getreide - Zucker - Kartoffelstärke - Übergangsmaßnahmen.
Rechtssache 278/84.
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1987.
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Repräsentative Kurse - Getreide - Zucker - Kartoffelstärke - Übergangsmaßnahmen.
Rechtssache 278/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1987 -00001
Identificador Europeo de Jurisprudencia: ECLI:EU:C:1987:2
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JANUAR 1987. - BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - REPRAESENTATIVE KURSE - GETREIDE - ZUCKER - KARTOFFELSTAERKE - UEBERGANGSMASSNAHMEN. - RECHTSSACHE 278/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 00001
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . 1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN - FRIST FÜR DIE EINBERUFUNG - DRINGLICHKEIT - GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG - GRENZEN
( VERORDNUNGEN NRN . 974/71 DES RATES, ARTIKEL 6, UND 2727/75 DES RATES, ARTIKEL*26 )
2 . 2 . GEMEINSCHAFTSRECHT - AUSLEGUNG - HANDLUNGEN DER ORGANE - VERHANDLUNGEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM GEMEINSCHAFTSORGAN - UNERHEBLICH
3 . 3 . LANDWIRTSCHAFT - MONETÄRE MASSNAHMEN - ÄNDERUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE - VERLUSTE, DIE DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN AUF DER VERMARKTUNGS - UND DER VERARBEITUNGSSTUFE ENTSTEHEN - KEINE VERPFLICHTUNG DES EAGFL ZUR ÜBERNAHME
( VERORDNUNGEN NRN . 729/70 UND 2746/72 DES RATES )
4 . 4 . HANDLUNGEN DER ORGANE - ZEITLICHE GELTUNG - ÜBERGANGSMASSNAHMEN DER KOMMISSION AUFGRUND EINER ERMÄCHTIGUNG DES RATES - INKRAFTTRETEN VOR DEM INKRAFTTRETEN DER HAUPTREGELUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( VERORDNUNG NR . 855/84 DES RATES, ARTIKEL 7; VERORDNUNG NR . 2677/84 DER KOMMISSION, ARTIKEL 1, 2 UND *3 )
5 . 5 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - VERTRAUENSSCHUTZ - GRENZEN - ANWENDUNG EINER NEUEN REGELUNG AUF DIE KÜNFTIGEN FOLGEN VON SACHVERHALTEN, DIE UNTER DER GELTUNG DER FRÜHEREN REGELUNG ENTSTANDEN SIND - ÄNDERUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK
( VERORDNUNG NR . 2677/84 DER KOMMISSION, ARTIKEL 3 ABSÄTZE 1 UND*2 )
1 . 1 . DIE BEURTEILUNG DER DRINGLICHKEIT ODER DER ÄUSSERSTEN DRINGLICHKEIT EINER VON EINEM VERWALTUNGSAUSSCHUSS ZU PRÜFENDEN FRAGE, DIE NACH DER GEMEINSAMEN GESCHÄFTSORDNUNG DER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE IM AGRARSEKTOR DIE NICHTEINHALTUNG DER FRIST VON MINDESTENS ACHT TAGEN ZWISCHEN DER EINBERUFUNG UND DER SITZUNG DES AUSSCHUSSES RECHTFERTIGT, IST SACHE DES VORSITZENDEN DIESES AUSSCHUSSES . ANGESICHTS DES CHARAKTERS EINER DERARTIGEN BEURTEILUNG, DIE NORMALERWEISE SEHR KURZFRISTIG VORZUNEHMEN IST, KANN DER GERICHTSHOF DIE ENTSCHEIDUNG DES VORSITZENDEN NUR IM FALLE EINES OFFENSICHTLICHEN IRRTUMS ODER EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS AUFHEBEN .
2 . 2 . DIE VERHANDLUNGEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM GEMEINSCHAFTSORGAN, DIE DEM ERLASS EINER VERORDNUNG VORAUSGEGANGEN SIND, SIND FÜR DEREN AUSLEGUNG OHNE BEDEUTUNG .
3 . 3 . DA DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, DURCH DIE ANSPRÜCHE AUF AUS GEMEINSCHAFTSMITTELN FINANZIERTE LEISTUNGEN BEGRÜNDET WERDEN, ENG AUSZULEGEN SIND, KÖNNEN DIE VERORDNUNGEN NRN . 729/70 UND 2746/72 BETREFFEND DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UND DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT ANALOG AUF DEN AUSGLEICH DER VERLUSTE ANGEWENDET WERDEN, DIE DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN AUF DER VERMARKTUNGS - UND DER VERARBEITUNGSSTUFE INFOLGE DES DURCH DIE AUFWERTUNG DES REPRÄSENTATIVEN KURSES DER WÄHRUNG EINES MITGLIEDSTAATS VERURSACHTEN PREISBRUCHS ENTSTANDEN SIND .
4 . 4 . ZWAR IST EINE KLAUSEL, DIE DIE KOMMISSION ZUM ERLASS VON ÜBERGANGSMASSNAHMEN ERMÄCHTIGT, IN DER REGEL SO AUSZULEGEN, DASS SICH DIESE MASSNAHMEN AUF EINEN ZEITRAUM NACH DEM INKRAFTTRETEN DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN DER BETREFFENDEN REGELUNG BEZIEHEN MÜSSEN; DOCH LÄSST SICH NICHT AUSSCHLIESSEN, DASS SIE AUCH FÜR EINEN ZEITRAUM ZWISCHEN DER VERÖFFENTLICHUNG DER REGELUNG UND DEREN WIRKSAMWERDEN GELTEN KÖNNEN, VORAUSGESETZT ALLERDINGS, DASS SIE IHREN ÜBERGANGSCHARAKTER BEHALTEN UND FÜR DIE ERREICHUNG DER ZIELE DER BETREFFENDEN ERMÄCHTIGUNGSKLAUSEL NOTWENDIG SIND . DA ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 855/84 DES RATES DIE KOMMISSION AUSDRÜCKLICH ERMÄCHTIGT HAT, NOTWENDIGE ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN, UM STÖRUNGEN DER MÄRKTE FÜR GETREIDE, ZUCKER UND KARTOFFELSTÄRKE INFOLGE DER AUFWERTUNG DES REPRÄSENTATIVEN KURSES DER DEUTSCHEN MARK ZU VERMEIDEN, ERFÜLLEN DIE VON DER KOMMISSION MIT DEN ARTIKELN 1, 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR . 2677/84 ERLASSENEN MASSNAHMEN DIESE VORAUSSETZUNGEN .
5 . 5 . DER ANWENDUNGSBEREICH DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES DARF NICHT SO WEIT AUSGEDEHNT WERDEN, DASS DIE ANWENDUNG EINER NEUEN REGELUNG AUF DIE KÜNFTIGEN FOLGEN VON SACHVERHALTEN SCHLECHTHIN AUSGESCHLOSSEN IST, DIE UNTER DER GELTUNG DER FRÜHEREN REGELUNG ENTSTANDEN SIND, UND ZWAR INSBESONDERE IN EINEM BEREICH WIE DEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN, DEREN ZIEL GERADE EINE STÄNDIGE ANPASSUNG ERFORDERT, UM DEN VERÄNDERUNGEN DER WIRTSCHAFTSLAGE IN DEN VERSCHIEDENEN AGRARSEKTOREN RECHNUNG ZU TRAGEN . DIESE FESTSTELLUNG GILT AUCH FÜR DIE ÄNDERUNGEN DER REPRÄSENTATIVEN KURSE .
1 DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 23 . NOVEMBER 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ*1 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ARTIKEL 1, 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR . 2677/84 DER KOMMISSION VOM 20 . SEPTEMBER 1984 ÜBER ÜBERGANGSMASSNAHMEN IM HINBLICK AUF DIE AUFWERTUNG DES REPRÄSENTATIVEN KURSES DER DEUTSCHEN MARK AM 1 .* JANUAR 1985 ( ABL . L*253, S.*31 ).
2 ZUR ÜBERWINDUNG DER DURCH DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( NACHSTEHEND : WAB ) VERURSACHTEN SCHWIERIGKEITEN UND IM RAHMEN DER BEMÜHUNGEN, DIE LANDWIRTSCHAFT WIEDER AN DIE WIRTSCHAFTLICHE REALITÄT HERANZUFÜHREN, WERTETE DER RAT MIT ERLASS DER VERORDNUNG NR . 855/84 VOM 31 . MÄRZ 1984 ÜBER DIE BERECHNUNG UND DEN ABBAU DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( ABL . L*90, S.*1 ) DIE REPRÄSENTATIVEN KURSE DER DEUTSCHEN MARK UND DES NIEDERLÄNDISCHEN GULDEN MIT WIRKUNG VOM 1.*JANUAR 1985 AUF, UM SIE DEN LEITKURSEN ANZUNÄHERN, UND NAHM EINE REIHE VON ÄNDERUNGEN BEI DER BERECHNUNG DER WAB VOR .
3 IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRTEN DIE NEUEN UMRECHNUNGSKURSE ZU EINER SENKUNG DER IN LANDESWÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN STÜTZPREISE DER AGRARERZEUGNISSE UND SOMIT ZU EINER EINKOMMENSMINDERUNG IN DER LANDWIRTSCHAFT . ZUM AUSGLEICH DAFÜR WURDE DIE BUNDESREGIERUNG GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 855/84 ERMÄCHTIGT, DEN DEUTSCHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN EINE VON DER GEMEINSCHAFT DEGRESSIV MITFINANZIERTE SONDERBEIHILFE ZU GEWÄHREN . AUF ANTRAG DER BUNDESREGIERUNG SETZTE DER RAT DURCH SEINE ENTSCHEIDUNG 84/361 VOM 30 . JUNI 1984 ÜBER EINE BEIHILFE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ( ABL . L*185, S.*41 ) DEN HÖCHSTBETRAG DER BEIHILFE AUF 5*% DES VOM KÄUFER DES AGRARERZEUGNISSES GEZAHLTEN PREISES VOR MEHRWERTSTEUER FEST, UND ZWAR MIT WIRKUNG VOM 1.*JULI 1984, MITHIN SECHS MONATE VOR INKRAFTTRETEN DER AUFWERTUNG DES REPRÄSENTATIVEN KURSES DER DEUTSCHEN MARK AM 1.*JANUAR 1985 .
4 SCHLIESSLICH SIEHT ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 855/84 VOR, DASS NACH DEM SOGENANNTEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN ÜBERGANGSMASSNAHMEN ERLASSEN WERDEN KÖNNEN, UNTER ANDEREM
" - UM STÖRUNGEN INFOLGE DER AUFWERTUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE DER DEUTSCHEN MARK UND DES NIEDERLÄNDISCHEN GULDEN AM 1.*JANUAR 1985 ZU VERMEIDEN ".
DIESES VERFAHREN IST IN ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES VOM 12 . MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN IN DER LANDWIRTSCHAFT ( ABL . L*106, S.*1 ) GEREGELT, DER SEINERSEITS AUF DAS IN ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL . L*281, S.*1 ) FESTGELEGTE VERFAHREN VERWEIST .
5 NACHDEM DIE VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE "WÄHRUNGSFRAGEN IN DER LANDWIRTSCHAFT" ( SEKTOREN GETREIDE UND ZUCKER ) AM 20 . SEPTEMBER 1984 MIT DER PRÜFUNG BEFASST WORDEN WAREN, ERLIESS DIE KOMMISSION AM SELBEN TAG DIE IM VORLIEGENDEN FALL STRITTIGE VERORDNUNG NR . 2677/84, DIE AM 21 . SEPTEMBER 1984 IN KRAFT TRAT . DIE ARTIKEL 1 BIS 3 DIESER VERORDNUNG ENTHALTEN EINE REIHE BESONDERER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DEN GETREIDE -, DEN ZUCKER - UND DEN KARTOFFELSTÄRKESEKTOR IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . SO WURDE DIE ANWENDUNG DES NEUEN AUFGEWERTETEN REPRÄSENTATIVEN KURSES FÜR DIE INTERVENTIONSKÄUFE BEI GETREIDE, MIT AUSNAHME VON 2,5 MILLIONEN TONNEN, AUF DEN 14 . SEPTEMBER 1984 UND BEI ZUCKER AUF DEN 21 . SEPTEMBER 1984 VORGEZOGEN ( ARTIKEL 1 UND*2 ). FERNER SAH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG HINSICHTLICH DER VON DEN ZUCKERHERSTELLERN ZU ZAHLENDEN MINDESTPREISE FÜR ZUCKERRÜBEN UND DES VON DEN KARTOFFELSTÄRKEHERSTELLERN DEN KARTOFFELERZEUGERN ZU ZAHLENDEN MINDESTPREISES FÜR DAS GESAMTE WIRTSCHAFTSJAHR 1984/85 DIE ANWENDUNG BESONDERER UMRECHNUNGSKURSE VOR, DIE ZWISCHEN DEN ALTEN UND DEN NEUEN KURSEN LAGEN UND NACH DEN ZEITRÄUMEN GEWICHTET WAREN, IN DENEN DIESE HERSTELLER DIE GRUNDERZEUGNISSE BEZIEHEN UND IHRE ENDPRODUKTE VERMARKTEN .
6 WEGEN DER NÄHEREN EINZELHEITEN DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNGEN SOWIE WEGEN DES SACHVORTRAGS UND DER RECHTSAUSFÜHRUNGEN DER PARTEIEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN . DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT .
7 DIE BUNDESREGIERUNG STÜTZT IHRE NICHTIGKEITSKLAGE AUF FOLGENDE KLAGEGRÜNDE :
- VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN;
- FEHLEN EINER ERMÄCHTIGUNG DER KOMMISSION ZUM ERLASS DER STREITIGEN BESTIMMUNGEN UND VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER GEMEINSCHAFTLICHEN FINANZIERUNG DER WAB;
- VERLETZUNG DER VERORDNUNG NR . 855/84 DURCH ABÄNDERUNG DER VOM RAT IN DIESER VERORDNUNG FESTGESETZTEN FRISTEN FÜR DIE ANWENDUNG DES NEUEN REPRÄSENTATIVEN KURSES DER DEUTSCHEN MARK;
- VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS;
- VERLETZUNG DES VERBOTS WIDERSPRÜCHLICHER REGELUNGEN UND
- VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES .
ZU DER BEHAUPTETEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN
8 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT, VERÖFFENTLICHTE DIE KOMMISSION AM 14 . SEPTEMBER 1984 EINE MITTEILUNG IM AMTSBLATT ( ABL . L*244, S.*45 ), IN DER SIE DIE INTERESSENTEN DARAUF AUFMERKSAM MACHTE, DASS SIE BEABSICHTIGE, "AUFGRUND VON ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 855/84 IM GETREIDESEKTOR MASSNAHMEN ZU ERLASSEN, UM IM HINBLICK AUF DIE ÄNDERUNG DES REPRÄSENTATIVEN KURSES DER DEUTSCHEN MARK *... AM 1.*JANUAR 1985 UNNORMAL HOHE INTERVENTIONSKÄUFE ZU VERMEIDEN ". MIT FERNSCHREIBEN VOM 18 . SEPTEMBER 1984 LUD SIE DIE VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN ZU EINER GEMEINSAMEN SITZUNG DER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE "WÄHRUNGSFRAGEN IN DER LANDWIRTSCHAFT" AM 20 . SEPTEMBER 1984 EIN . LAUT EINLADUNGSSCHREIBEN SOLLTEN DIE AUSSCHÜSSE ZUM ENTWURF EINER VERORDNUNG DER KOMMISSION "ÜBER ÜBERGANGSMASSNAHMEN IM HINBLICK AUF DIE AUFWERTUNG DES REPRÄSENTATIVEN KURSES DER DEUTSCHEN MARK *... AM 1.*JANUAR 1985" STELLUNG NEHMEN .
9 IN DER SITZUNG DER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE VOM 20 . SEPTEMBER 1984 WURDE DER ENTWURF DER UMSTRITTENEN VERORDNUNG ALS TISCHVORLAGE VERTEILT . AUS DEM KURZBERICHT ÜBER DIESE SITZUNG GEHT HERVOR, DASS DER ENTWURF ZU "EINEM UMFASSENDEN MEINUNGSAUSTAUSCH" GEFÜHRT HAT, DASS DIE SITZUNG UNTERBROCHEN WORDEN IST, "UM ES DEN DELEGATIONEN ZU ERMÖGLICHEN, MIT IHREN HAUPTSTÄDTEN KONTAKT AUFZUNEHMEN", DASS BEI DER FORTSETZUNG DER SITZUNG DEN DELEGATIONEN EIN ANGEPASSTER ENTWURF ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WURDE, DER BESTIMMTEN IN DER DISKUSSION BEHANDELTEN PUNKTEN RECHNUNG TRUG, UND DASS DAS ERGEBNIS DER ABSTIMMUNG SO AUSFIEL, DASS KEINE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN WERDEN KONNTE .
10 DIE BUNDESREGIERUNG TRAEGT VOR, DIE STREITIGE VERORDNUNG SEI UNTER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN ERLASSEN WORDEN, WEIL DAS IN ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR . 974/71 UND IN ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG NR . 2727/75 VORGESEHENE VERFAHREN NICHT BEACHTET WORDEN SEI . SO SEI DIE KOMMISSION BEI DER SITZUNG DER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE, UM DAS VERFAHREN ZU BESCHLEUNIGEN, VOM VORLIEGEN EINES FALLES "ÄUSSERSTER DRINGLICHKEIT" AUSGEGANGEN, OBWOHL SIE DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN RECHTZEITIG HÄTTE IN ANGRIFF NEHMEN KÖNNEN . IM ÜBRIGEN SEI DEN MITGLIEDERN DER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE - INSBESONDERE DEN DEUTSCHEN MITGLIEDERN - KEINE AUSREICHENDE GELEGENHEIT GEGEBEN WORDEN, DEN IHNEN UNTERBREITETEN VERORDNUNGSENTWURF IM ERFORDERLICHEN MASSE ZU PRÜFEN . ES HÄTTEN NÄMLICH NICHT EINMAL ZWEI VOLLE ARBEITSTAGE ZUR VORBEREITUNG DER AUSSCHUSSSITZUNG ZUR VERFÜGUNG GESTANDEN, OBWOHL ANGESICHTS SO BEDEUTENDER UND SCHWIERIGER FRAGEN EINE FRIST VON MINDESTENS EINER WOCHE ZUR VORBEREITUNG HÄTTE VORGESEHEN WERDEN MÜSSEN .
11 DIE KOMMISSION IST DER ANSICHT, BEIM ERLASS DER STREITIGEN VERORDNUNG HABE EIN FALL "ÄUSSERSTER DRINGLICHKEIT" IM SINNE VON ARTIKEL*3 DER GEMEINSAMEN GESCHÄFTSORDNUNG DER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE DES AGRARSEKTORS VORGELEGEN . DAMALS SEI NÄMLICH IM GETREIDE - UND IM ZUCKERSEKTOR MIT AUSSERGEWÖHNLICH UMFANGREICHEN INTERVENTIONSVERKÄUFEN ZU RECHNEN GEWESEN . IM SEPTEMBER 1984 SEI DIE GEMEINSCHAFT ABER MIT EINER ÄUSSERST PREKÄREN HAUSHALTSLAGE KONFRONTIERT GEWESEN . DIE KOMMISSION HABE DAHER ALLES TUN MÜSSEN, UM ZUSÄTZLICHE FINANZIELLE EINBUSSEN FÜR DEN GEMEINSAMEN AGRARFONDS ZU VERMEIDEN . AUSSERDEM SEI DIE VON DEN VERWALTUNGSAUSSCHÜSSEN ZU PRÜFENDE PROBLEMATIK FÜR DIE BUNDESREGIERUNG NICHT NEU GEWESEN, DIE SIE MIT DER KOMMISSION SEIT DEM ERLASS DER VERORDNUNG NR.*855/84 ERÖRTERT HABE .
12 ES IST FESTZUSTELLEN, DASS DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS GEMÄSS ARTIKEL 26 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 2727/75 INNERHALB EINER FRIST, DIE DER AUSSCHUSSVORSITZENDE "ENTSPRECHEND DER DRINGLICHKEIT DER ZU PRÜFENDEN FRAGEN" BESTIMMEN KANN, ZU DEN ENTWÜRFEN DER VON DER KOMMISSION GEPLANTEN MASSNAHMEN STELLUNG NIMMT . NACH ARTIKEL 3 DER GESCHÄFTSORDNUNG DER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE IM AGRARSEKTOR, DIE ANLÄSSLICH EINER GEMEINSAMEN SITZUNG DER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE VOM 22 . JULI 1965 BESCHLOSSEN WURDE, MÜSSEN DIE EINBERUFUNG, DIE TAGESORDNUNG UND DIE ENTWÜRFE DER IN REDE STEHENDEN MASSNAHMEN DEN STÄNDIGEN VERTRETERN DER MITGLIEDSTAATEN NORMALERWEISE SPÄTESTENS ACHT TAGE VOR DEM SITZUNGSTERMIN VORLIEGEN . DER AUSSCHUSSVORSITZENDE KANN JEDOCH AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS ODER VON SICH AUS IN DRINGENDEN FÄLLEN DIESE FRIST BIS AUF ZWEI VOLLE ARBEITSTAGE VOR DEM ZEITPUNKT DER SITZUNG VERKÜRZEN UND IN ÄUSSERST DRINGENDEN FÄLLEN EINE FRAGE WÄHREND DER SITZUNG AUF DIE TAGESORDNUNG DIESER SITZUNG SETZEN . GEMÄSS ARTIKEL 4 DER GESCHÄFTSORDNUNG VERSCHIEBT DER VORSITZENDE, WENN EIN ENTWURF IN DER SITZUNG VORGELEGT WIRD, DIE ABSTIMMUNG AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS AUF DAS ENDE DER SITZUNG; BEI BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN VERLÄNGERT ER DIE SITZUNG BIS ZUM FOLGENDEN TAG .
13 AUS DIESEN BESTIMMUNGEN GEHT HERVOR, DASS DIE BEURTEILUNG DER DRINGLICHKEIT ODER GAR DER ÄUSSERSTEN DRINGLICHKEIT EINES BESTIMMTEN FALLES SACHE DES VORSITZENDEN DES JEWEILIGEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSES IST . ANGESICHTS DES CHARAKTERS EINER DERARTIGEN BEURTEILUNG, DIE NORMALERWEISE SEHR KURZFRISTIG VORZUNEHMEN IST, KANN DER GERICHTSHOF DIE ENTSCHEIDUNG DES VORSITZENDEN NUR IM FALLE EINES OFFENSICHTLICHEN IRRTUMS ODER EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS AUFHEBEN . DER AKTENINHALT LÄSST JEDOCH NICHT DEN SCHLUSS AUF DAS BESTEHEN EINES SOLCHEN FEHLERS IM VORLIEGENDEN FALL ZU .
14 NACH DEN VON DER BUNDESREGIERUNG NICHT BESTRITTENEN ANGABEN DER KOMMISSION WAREN ZWISCHEN DEM 17 . UND 20 . SEPTEMBER 1984 INTERVENTIONSANKÄUFE VON 43*000 TONNEN ZUCKER FESTGESTELLT WORDEN, WÄHREND AUF DIESEM SEKTOR ANKÄUFE IN DIESEM UMFANGE SEIT JAHREN NICHT VORGEKOMMEN WAREN . DIE BEFÜRCHTUNG DER KOMMISSION, DASS IN DEN FOLGENDEN TAGEN MIT WEITEREN, WESENTLICH GRÖSSEREN MENGEN ZU RECHNEN SEI, WAR DESHALB BERECHTIGT . AUSSERDEM STIMMEN DIE PARTEIEN DARIN ÜBEREIN, DASS DIE AM 14 . SEPTEMBER 1984 VERÖFFENTLICHTE MITTEILUNG DER KOMMISSION DIE AUF DEM GETREIDEMARKT BEREITS BESTEHENDE UNRUHE NOCH ERHEBLICH VERSTÄRKT HATTE UND DASS ZAHLREICHE HÄNDLER UND GENOSSENSCHAFTEN DESHALB VERSUCHT HATTEN, DER DEUTSCHEN INTERVENTIONSSTELLE GETREIDE ANZUBIETEN, DIE DIESE ANGEBOTE VORÜBERGEHEND ABGELEHNT HATTE, UM DIE ENDGÜLTIGE LÖSUNG DER KOMMISSION ABZUWARTEN . SCHLIESSLICH HATTE DIE BUNDESREGIERUNG IN EINEM SCHREIBEN VOM 29 . AUGUST 1984 BEREITS SELBST DARAUF HINGEWIESEN, DASS DIE MÄRKTE IN UNORDNUNG GERATEN SEIEN, SO DASS DIE AUFNEHMENDE HAND MEHR UND MEHR DARAUF BEDACHT SEI, SICH ÜBER DIE INTERVENTION ABZUSICHERN, UND DASS NUR EINE SCHNELLE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DEN DROHENDEN SCHADEN FÜR DIE MÄRKTE UND DIE FINANZEN DER GEMEINSCHAFT NOCH BEGRENZEN KÖNNE . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HAT DER VORSITZENDE DER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE MIT SEINER DAMALIGEN FESTSTELLUNG, DASS EIN FALL ÄUSSERSTER DRINGLICHKEIT GEGEBEN SEI, NICHT DIE GRENZEN SEINES ERMESSENS ÜBERSCHRITTEN .
15 WAS DIE BEHAUPTUNG DER BUNDESREGIERUNG ANBELANGT, DIE DEUTSCHEN MITGLIEDER DER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE HÄTTEN DIE VON DER KOMMISSION VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN JEDENFALLS NICHT IM ERFORDERLICHEN MASSE PRÜFEN KÖNNEN, SO IST ZU BEMERKEN, DASS DIE BUNDESREGIERUNG SICH VOM MAI 1984 AN MEHRFACH AN DIE KOMMISSION GEWANDT UND DIESE AUFGEFORDERT HATTE, UNVERZUEGLICH VON DER IHR IN ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR.*855/84 ERTEILTEN ERMÄCHTIGUNG GEBRAUCH ZU MACHEN UND EINE VON DER GEMEINSCHAFT FINANZIERTE PREISBRUCHVERGÜTUNG ZU BESCHLIESSEN . DEM MEINUNGSAUSTAUSCH, DER IN DIESER ANGELEGENHEIT BIS ZUR SITZUNG DER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE GEFÜHRT WURDE, KONNTE DIE BUNDESREGIERUNG ENTNEHMEN, WELCHE ALLGEMEINE AUFFASSUNG DIE KOMMISSION ZUR FRAGE DER ANWENDUNG DIESES ARTIKELS VERTRAT . AUSSERDEM HATTE DIE KOMMISSION DURCH DIE VERÖFFENTLICHUNG DER MITTEILUNG VOM 14 . SEPTEMBER 1984 DIE INTERESSENTEN, ALSO AUCH DIE MITGLIEDSTAATEN, UNMITTELBAR DARAUF AUFMERKSAM GEMACHT, DASS SIE BEABSICHTIGE, AUFGRUND VON ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 855/84 DIE INTERVENTIONSKÄUFE BETREFFENDE ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN, DIE BEREITS VOM TAG DIESER VERÖFFENTLICHUNG AN ANGEWENDET WERDEN KÖNNTEN . SCHLIESSLICH HAT DIE DEUTSCHE DELEGATION IN DER SITZUNG DER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE VOM 20 . SEPTEMBER 1984 JEDE MÖGLICHKEIT GEHABT, MIT DER BUNDESREGIERUNG KONTAKT AUFZUNEHMEN, UM ZUSÄTZLICHE WEISUNGEN EINZUHOLEN UND GEGEBENENFALLS DIE VERLÄNGERUNG DER SITZUNG BIS ZUM FOLGENDEN TAG ZU BEANTRAGEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN LÄSST SICH NICHT FESTSTELLEN, DASS DIE FESTGESETZTE FRIST DIE BUNDESREGIERUNG UND IHRE VERTRETER IN DEN VERWALTUNGSAUSSCHÜSSEN DARAN GEHINDERT HÄTTE, DIE IN DEM VERORDNUNGSENTWURF DER KOMMISSION AUFGEFÜHRTEN MASSNAHMEN ANGEMESSEN ZU PRÜFEN .
16 DER ERSTE KLAGEGRUND DER BUNDESREGIERUNG IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN .
ZUR ERMÄCHTIGUNG DER KOMMISSION ZUM ERLASS DER VERORDNUNG NR . 2677/84
17 DIE BUNDESREGIERUNG MACHT GELTEND, DURCH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 855/84 SEI DIE KOMMISSION ZUR FESTSETZUNG EINER PREISBRUCHVERGÜTUNG FÜR DIE UNTERNEHMEN DER VERMARKTUNGS - UND DER VERARBEITUNGSSTUFE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERPFLICHTET WORDEN . SIE VERWEIST INSOWEIT INSBESONDERE AUF DIE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES ARTIKELS 7, DER ERST IM LAUFE DER BERATUNGEN ZWISCHEN IHR UND DER KOMMISSION IN DEN VON DER KOMMISSION DEM RAT VORGELEGTEN VERORDNUNGSENTWURF EINGEFÜGT WORDEN SEI, NACHDEM DIE DEUTSCHE DELEGATION AUF DAS PREISBRUCHPROBLEM BEI DER AUFNEHMENDEN HAND HINGEWIESEN HABE . SCHLIESSLICH SEI ARTIKEL 7 IM LICHTE DES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES AUSZULEGEN, DASS DIE GEMEINSCHAFT FÜR ALLE KOSTEN AUFGRUND DER VERLUSTE EINZUSTEHEN HABE, DIE DURCH DEN PREISRÜCKGANG WEGEN EINER ÄNDERUNG DER WAB VERURSACHT WORDEN SEIEN . MIT DEM ERLASS DER VERORDNUNG NR . 2677/84 HABE DIE KOMMISSION SOMIT KEINEN ORDNUNGSGEMÄSSEN GEBRAUCH VON DER ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE DES ARTIKELS 7 DER VERORDNUNG NR . 855/84 GEMACHT .
18 DAZU IST FESTZUSTELLEN, DASS EINE BESTIMMUNG EINER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG MIT ALLGEMEINER GELTUNG NICHT IM LICHTE VON VERHANDLUNGEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM DER GEMEINSCHAFTSORGANE AUSGELEGT WERDEN KANN . ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 855/84 GIBT DER KOMMISSION ALLGEMEIN DIE MÖGLICHKEIT, DIE ERFORD ERLICHEN ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN, UNTER ANDEREM UM STÖRUNGEN INFOLGE DER AUFWERTUNG DER BETREFFENDEN REPRÄSENTATIVEN KURSE AM 1.*JANUAR 1985 AUF DEN RELEVANTEN MÄRKTEN ZU VERMEIDEN . WEDER DER WORTLAUT DIESER BESTIMMUNG NOCH DIE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG - DIE SICH AUF DIESEN ARTIKEL NICHT BEZIEHEN - RECHTFERTIGEN DIE AUSLEGUNG DER BUNDESREGIERUNG UND VERPFLICHTEN DIE KOMMISSION, DAS EINKOMMENSNIVEAU DER UNTERNEHMEN, DIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE VERMARKTEN ODER VERARBEITEN, AUFRECHTZUERHALTEN .
19 IM ÜBRIGEN IST AUCH IN KEINER ANDEREN BESTIMMUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINE ETWAIGE ENTSCHÄDIGUNG DER AUFNEHMENDEN HAND VORGESEHEN . ES TRIFFT ZU, DASS DIE ABTEILUNG GARANTIE DES EAGFL AUFGRUND DER VERORDNUNG NR . 729/70 DES RATES VOM 21 . APRIL 1970 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( ABL . L*94, S.*13 ) DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN UND DIE INTERVENTIONEN ZUR REGULIERUNG DER AGRARMÄRKTE FINANZIERT . ES TRIFFT EBENFALLS ZU, DASS DIE VERORDNUNG NR . 2746/72 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1972 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR . 974/71 ( ABL . L*291, S.*148 ) DIESE FINANZIERUNGSPFLICHT DURCH EINBEZIEHUNG DER WAB IN DIE GENANNTEN ERSTATTUNGEN ODER INTERVENTIONEN AUSDRÜCKLICH AUF DIE WAB ERSTRECKT HAT . NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES SIND JEDOCH DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, DURCH DIE ANSPRÜCHE AUF AUS GEMEINSCHAFTSMITTELN FINANZIERTE LEISTUNGEN BEGRÜNDET WERDEN, ENG AUSZULEGEN ( URTEIL VOM 6.*MAI 1982 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 146, 192 UND 193/81, BAYWA, SLG . 1982, 1503 ). UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNEN DIE VERORDNUNGEN NRN . 729/70 UND 2746/72 NICHT ANALOG AUF DEN AUSGLEICH DER VERLUSTE ANGEWENDET WERDEN, DIE AUF DER VERMARKTUNGS - UND DER VERARBEITUNGSSTUFE INFOLGE DES DURCH DIE AUFWERTUNG DES REPRÄSENTATIVEN KURSES DER DEUTSCHEN MARK VERURSACHTEN PREISBRUCHS ENTSTANDEN SIND .
20 DIE BUNDESREGIERUNG HAT ALSO NICHT DARGETAN, DASS DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 855/84 VERPFLICHTET WAR, ZUGUNSTEN DER AUFNEHMENDEN HAND MASSNAHMEN ZUR EINFÜHRUNG EINER REGELUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR DEN PREISBRUCH IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER DURCH DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENE AUFWERTUNG VERURSACHT WURDE, ZU ERLASSEN, GESCHWEIGE DENN, DASS ARTIKEL 7 JEDE ANDERE ÜBERGANGSMASSNAHME AUSSCHLOSS .
21 DER ZWEITE KLAGEGRUND DER BUNDESREGIERUNG IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN .
ZU DER ANGEBLICHEN ABÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR . 855/84 DURCH DIE VERORDNUNG NR . 2677/84
22 NACH ANSICHT DER BUNDESREGIERUNG HAT DIE KOMMISSION DURCH DIE VERORDNUNG NR . 2677/84 DIE VERORDNUNG NR . 855/84 DES RATES UNZULÄSSIGERWEISE GEÄNDERT . AUS DER LETZTEREN VERORDNUNG ERGEBE SICH NÄMLICH, DASS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIE GEÄNDERTEN REPRÄSENTATIVEN KURSE FÜR GETREIDE, ZUCKER UND KARTOFFELSTÄRKE ERST AB 1.*JANUAR 1985 ZUR ANWENDUNG KOMMEN SOLLTEN . DENNOCH SEI DURCH DIE ARTIKEL 1, 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR . 2677/84 DIE ANWENDUNG DER ÄNDERUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE FÜR DIE BUNDESREPUBLIK TEILWEISE UM DREI MONATE VORGEZOGEN WORDEN, OBWOHL DIE KOMMISSION EINE VERORDNUNG DES RATES AUSSER IM FALLE EINER AUSDRÜCKLICHEN ERMÄCHTIGUNG DES RATES NICHT DURCH DEN ERLASS VON DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ÄNDERN KÖNNE UND ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 855/84 KEINE DERARTIGE ERMÄCHTIGUNG ENTHALTE .
23 DIESER ARGUMENTATION KANN NICHT GEFOLGT WERDEN . ZWAR IST EINE KLAUSEL, DIE DIE KOMMISSION ZUM ERLASS VON ÜBERGANGSMASSNAHMEN ERMÄCHTIGT, IN DER REGEL SO AUSZULEGEN, DASS SICH DIESE MASSNAHMEN AUF EINEN ZEITRAUM NACH DEM INKRAFTTRETEN DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN DER BETREFFENDEN REGELUNG BEZIEHEN MÜSSEN; DOCH LÄSST SICH NICHT AUSSCHLIESSEN, DASS SIE AUCH FÜR EINEN ZEITRAUM ZWISCHEN DER VERÖFFENTLICHUNG DER REGELUNG UND DEREN WIRKSAMWERDEN GELTEN KÖNNEN, VORAUSGESETZT ALLERDINGS, DASS SIE IHREN ÜBERGANGSCHARAKTER BEHALTEN UND FÜR DIE ERREICHUNG DER ZIELE DER BETREFFENDEN ERMÄCHTIGUNGSKLAUSEL NOTWENDIG SIND .
24 DIE KOMMISSION WURDE DURCH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 855/84 AUSDRÜCKLICH ERMÄCHTIGT, NOTWENDIGE ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN, UM STÖRUNGEN DER BETREFFENDEN MÄRKTE INFOLGE DER AUFWERTUNG DES REPRÄSENTATIVEN KURSES DER DEUTSCHEN MARK ZU VERMEIDEN . ES IST ABER UNSTRITTIG, DASS DURCH DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 2677/84 STÖRUNGEN UND SPEKULATIONSVERKÄUFE IM HINBLICK AUF DIE VON DER VERORDNUNG NR.*855/84 ERFASSTEN SPEZIFISCHEN ERZEUGNISSE FÜR EINE ÜBERGANGSZEIT VERMIEDEN WERDEN SOLLTEN . ZUR VERMEIDUNG DERARTIGER STÖRUNGEN KANN ES, WIE DIE GROSSE MENGE DER ZUR INTERVENTION ANGEBOTENEN ERZEUGNISSE IM VORLIEGENDEN FALL ZEIGT, UNERLÄSSLICH SEIN, DASS IN EINEM VORHERGEHENDEN STADIUM EINGEGRIFFEN WIRD . NICHTS IN DEN AKTEN DEUTET DARAUF HIN, DASS DIE KOMMISSION DURCH DEN ERLASS DIESER BESTIMMUNGEN DIE GRENZEN DESSEN ÜBERSCHRITTEN HAT, WAS FÜR DIE ERREICHUNG DES MIT ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 855/84 VERFOLGTEN ZIELS GEEIGNET UND NOTWENDIG WAR .
25 ES ZEIGT SICH SOMIT, DASS DIE MASSNAHMEN, DIE DIE KOMMISSION MIT DEN ARTIKELN 1, 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR . 2677/84 ERLASSEN HAT, INNERHALB DER GRENZEN DER DURCH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 855/84 ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE GEBLIEBEN SIND . DER DRITTE KLAGEGRUND DER BUNDESREGIERUNG IST FOLGLICH NICHT STICHHALTIG .
ZUR ANGEBLICHEN VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS
26 DIE BUNDESREGIERUNG TRAEGT ERSTENS VOR, ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 2677/84 VERLETZE INSOWEIT DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT, ALS ER AUSSER ACHT GELASSEN HABE, DASS WEGEN DER VOR ALLEM WITTERUNGSBEDINGTEN REGIONALEN UNTERSCHIEDE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIEJENIGEN HÄNDLER BEGÜNSTIGT WORDEN SEIEN, DIE DANK EINER FRÜHEN GETREIDEERNTE IHR ERZEUGNIS DER INTERVENTIONSSTELLE VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG HÄTTEN ANBIETEN KÖNNEN .
27 IN DIESEM ZUSAMMENHANG GENÜGT ES FESTZUSTELLEN, DASS ARTIKEL 1 ABSATZ*3 DER VERORDNUNG DIE DEUTSCHEN STELLEN AUSDRÜCKLICH ZUR FESTLEGUNG DER ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES ARTIKELS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERFORDERLICHEN VERFAHREN ERMÄCHTIGT HAT UND DASS DESHALB DIE BUNDESREGIERUNG BEFUGT WAR, DIE VON IHR BEKLAGTE DISKRIMINIERUNG SELBST ZU VERHINDERN, INSBESONDERE DURCH EINE ANGEMESSENE AUFTEILUNG DER MENGE VON 2*500*000 TONNEN, FÜR DIE DER FRÜHERE UMRECHNUNGSKURS WEITERHIN GALT .
28 DIE BUNDESREGIERUNG MACHT ZWEITENS GELTEND, ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG DISKRIMINIERE DIE KARTOFFELSTÄRKEHERSTELLER GEGENÜBER DEN HERSTELLERN VON ANDEREN STÄRKEPRODUKTEN, INSBESONDERE VON MAIS - UND GETREIDESTÄRKE . INFOLGE DER ÄNDERUNG DES REPRÄSENTATIVEN UMRECHNUNGSKURSES UND DES ABBAUS DER WAB SEI DAS FRÜHERE GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEN PREISEN DIESER MITEINANDER IM WETTBEWERB STEHENDEN PRODUKTE GESTÖRT WORDEN . DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 2677/84 VORGESEHENE ÜBERGANGSBESTIMMUNG HABE NICHT AUSGEREICHT, UM DIESE STÖRUNG ZU BESEITIGEN .
29 DIE KOMMISSION ENTGEGNET, EINE SOLCHE DISKRIMINIERUNG SEI NICHT NACHGEWIESEN . NACH DEM INKRAFTTRETEN VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 2677/84 HABE DIE SITUATION ZWISCHEN DEN BEIDEN GRUPPEN VON STÄRKEHERSTELLERN IN BEZUG AUF DIE VERSORGUNG MIT ROHMATERIAL WÄHREND DES ZWEITEN HALBJAHRES 1984 IN ETWA GLEICH SEIN MÜSSEN . DIE STÄRKEHERSTELLER HÄTTEN SICH NÄMLICH, SOWEIT SIE AUF DEUTSCHES GETREIDE ZURÜCKGEGRIFFEN HÄTTEN, NACH DER ENTSCHEIDUNG 84/361 DES RATES, MIT DER DIE STAATLICHE BEIHILFE UNTER ANDEREM FÜR DIE GETREIDEERZEUGER GESTATTET WORDEN SEI, VOM 1.*JULI 1984 AN ZU PREISEN VERSORGEN KÖNNEN, DIE DEN AM 1.*JANUAR 1985 MASSGEBLICHEN PREISEN ANGENÄHERT GEWESEN SEIEN, WÄHREND FÜR DIE HERSTELLER VON KARTOFFELSTÄRKE DIE VERORDNUNG NR . 2677/84 DEN KARTOFFELPREIS FÜR DAS GESAMTE WIRTSCHAFTSJAHR GESENKT HABE .
30 ES IST FESTZUSTELLEN, DASS SICH DIE KLAEGERIN MIT DEM ZWEITEN TEIL DIESES KLAGEGRUNDS NUR INSOWEIT GEGEN DIE VERORDNUNG NR.*2677/84 DER KOMMISSION WENDET, ALS DIESE VERORDNUNG IHRES ERACHTENS NICHT AUSREICHT, UM EINE BEREITS BESTEHENDE, DURCH DIE VERORDNUNG NR.*855/84 DES RATES VERURSACHTE DISKRIMINIERUNG ZU BESEITIGEN . DIE ANGEBLICHE VERLETZUNG DES IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN DISKRIMINIERUNGSVERBOTS GEHT ALSO NACH DEM EIGENEN VORBRINGEN DER BUNDESREGIERUNG IN WIRKLICHKEIT NICHT AUF DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG DER KOMMISSION ZURÜCK . IM ÜBRIGEN HAT DIE BUNDESREGIERUNG KEINESWEGS DAS VORLIEGEN EINER DISKRIMINIERUNG DARGETAN, DIE DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN ARTEN VON STÄRKE VERFÄLSCHT HÄTTE .
31 FOLGLICH SIND BEIDE TEILE DES KLAGEGRUNDS, MIT DEM DIE VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS GELTEND GEMACHT WIRD, UNBEGRÜNDET .
ZUM VORLIEGEN WIDERSPRÜCHLICHER REGELUNGEN
32 DIE BUNDESREGIERUNG IST DER ANSICHT, ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2677/84 SEI IN SICH WIDERSPRÜCHLICH UND VERSTOSSE DAMIT GEGEN ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG . NACH DIESER BESTIMMUNG DER VERORDNUNG SEI NÄMLICH DER MINDESTPREIS DER ZUCKERRÜBEN AUF DER GRUNDLAGE EINES MITTELKURSES FESTGELEGT WORDEN, DER ZWISCHEN DEM FRÜHEREN REPRÄSENTATIVEN KURS FÜR EINEN ZEITRAUM VON DREI MONATEN - WÄHREND DESSEN DIE MARKTMECHANISMEN AUSSER DEM INTERVENTIONSPREIS NOCH UNVERÄNDERT IN KRAFT GEBLIEBEN SEIEN - UND DEM NEUEN REPRÄSENTATIVEN KURS FÜR EINEN ZEITRAUM VON NEUN MONATEN LIEGE . AUFGRUND DER REGELUNG IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR.*2677/84, DURCH DIE DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANKAUFSPREISES BEI INTERVENTIONSZUCKER MASSGEBENDE REPRÄSENTATIVE KURS GESENKT WORDEN SEI, KÖNNE JEDOCH AUF DEM MARKT NICHT MEHR DER URSPRÜNGLICHE, DURCH DIESEN ANKAUFSPREIS BESTIMMTE MARKTPREIS ERZIELT WERDEN .
33 AUS DEN AUF ERSUCHEN DES GERICHTSHOFES VORGELEGTEN TABELLEN GEHT JEDOCH HERVOR, DASS DER MARKTPREIS FÜR ZUCKER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VON SEPTEMBER BIS DEZEMBER 1984 WEITERHIN ÜBER DEM FRÜHEREN INTERVENTIONSPREIS LAG, SO DASS KEINE ABSOLUTE ABHÄNGIGKEIT ZWISCHEN DIESEN PREISEN ERKENNBAR GEWORDEN IST . DIE BUNDESREGIERUNG HAT DESHALB NICHT NACHGEWIESEN, DASS DIE BERECHNUNG, VON DER ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2677/84 AUSGEHT, UNREALISTISCH UND DIE VERORDNUNG SOMIT IN SICH WIDERSPRÜCHLICH WAR . AUCH DIESER KLAGEGRUND IST FOLGLICH ZURÜCKZUWEISEN .
ZU DEM ANGEBLICHEN VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES
34 DIE BUNDESREGIERUNG TRAEGT SCHLIESSLICH VOR, DIE IN ARTIKEL 3 ABSÄTZE*1 UND 2 DER VERORDNUNG NR . 2677/84 VORGESEHENEN MASSNAHMEN, DURCH DIE DIE MINDESTPREISE FÜR ZUCKERRÜBEN UND KARTOFFELN GESENKT WÜRDEN, VERSTIESSEN GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES, DA SIE RÜCKWIRKEND IN GESCHLOSSENE - UND ZUM TEIL BEREITS ABGEWICKELTE - VERTRAEGE ZWISCHEN DEN ZUCKERRÜBEN - UND KARTOFFELANBAUERN AUF DER EINEN UND DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE AUF DER ANDEREN SEITE EINGRIFFEN . DIE LANDWIRTE HÄTTEN IHRE DISPOSITIONEN FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR BEREITS IM FRÜHJAHR 1984 AUFGRUND DER PREISBESCHLÜSSE DES RATES GETROFFEN, DER DIE MINDESTPREISE FÜR EIN JAHR IM VORAUS FESTLEGE .
35 VORAB IST ZU BEMERKEN, DASS DIESES VON DER BUNDESREGIERUNG AUFGEWORFENE PROBLEM NICHTS MIT EINER RÜCKWIRKUNG IM EIGENTLICHEN WORTSINN ZU TUN HAT, SONDERN DAMIT ZUSAMMENHÄNGT, DASS JEDE ÄNDERUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE ZWANGSLÄUFIG DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN LANGFRISTIGER VERTRAEGE BERÜHRT . DIES IST INSBESONDERE IN BEREICHEN WIE DEM ZUCKER - UND DEM KARTOFFELSTÄRKESEKTOR DER FALL, IN DENEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG DEN ABSCHLUSS VON VERTRAEGEN ZWISCHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN UND HERSTELLERN FÜR EIN GANZES WIRTSCHAFTSJAHR VORAUSSETZT, WENN DIE ÄNDERUNG IM LAUFE DES WIRTSCHAFTSJAHRS ODER DAVOR, ABER ZU EINEM ZEITPUNKT WIRKSAM WIRD, ZU DEM DIE VERTRAEGE BEREITS GESCHLOSSEN WORDEN SIND .
36 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 16 . MAI 1979 IN DER RECHTSSACHE 84/78 ( TOMADINI, SLG . 1979, 1801 ) BEREITS FESTGESTELLT HAT, DARF DER ANWENDUNGSBEREICH DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES NICHT SO WEIT AUSGEDEHNT WERDEN, DASS DIE ANWENDUNG EINER NEUEN REGELUNG AUF DIE KÜNFTIGEN FOLGEN VON SACHVERHALTEN SCHLECHTHIN AUSGESCHLOSSEN IST, DIE UNTER DER GELTUNG DER FRÜHEREN REGELUNG ENTSTANDEN SIND, UND ZWAR INSBESONDERE IN EINEM BEREICH WIE DEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN, DEREN ZIEL GERADE EINE STÄNDIGE ANPASSUNG ERFORDERT, UM DEN VERÄNDERUNGEN DER WIRTSCHAFTSLAGE IN DEN VERSCHIEDENEN AGRARSEKTOREN RECHNUNG ZU TRAGEN . DIESE FESTSTELLUNG GILT AUCH FÜR DIE ÄNDERUNGEN DER REPRÄSENTATIVEN KURSE .
37 DARAUS FOLGT, DASS AUCH DIESER LETZTE KLAGEGRUND DER BUNDESREGIERUNG NICHT STICHHALTIG IST, SO DASS DIE KLAGE INSGESAMT ABZUWEISEN IST .
KOSTEN
38 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN, EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG, AUFZUERLEGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .
2 ) DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG .