This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61984CJ0122
Judgment of the Court (Second Chamber) of 27 March 1985. # Kenneth Scrivner and Carol Cole v Centre public d'aide sociale de Chastre. # Reference for a preliminary ruling: Tribunal du travail de Nivelles - Belgium. # Minimum means of subsistence - Concept of social advantage or benefit. # Case 122/84.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 27. März 1985.
Kenneth Scrivner und Carol Cole gegen Centre public d'aide sociale de Chastre.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Nivelles - Belgien.
Hilfe zum Lebensunterhalt - Begriff der Leistung oder der sozialen Vergünstigung.
Rechtssache 122/84.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 27. März 1985.
Kenneth Scrivner und Carol Cole gegen Centre public d'aide sociale de Chastre.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Nivelles - Belgien.
Hilfe zum Lebensunterhalt - Begriff der Leistung oder der sozialen Vergünstigung.
Rechtssache 122/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1985 -01027
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:145
*A9* Tribunal du travail de Nivelles, jugement du 20/04/84 (17391.W 207.W.83 289)
*P1* Tribunal du travail de Nivelles, 2e chambre, jugement du 09/10/85 (680 17391/W)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 27. MAERZ 1985. - KENNETH SCRIVNER UND CAROL COLE GEGEN CENTRE PUBLIC D'AIDE SOCIALE DE CHASTRE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE TRAVAIL, NIVELLES. - EXISTENZMINIMUM - BEGRIFFE DER LEISTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT UND DER SOZIALEN VERGUENSTIGUNG. - RECHTSSACHE 122/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 01027
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH - VORGESEHENE UND AUSGESCHLOSSENE LEISTUNGEN - UNTERSCHEIDUNGSKRITERIEN - SOZIALE LEISTUNG , DURCH DIE DER NOTWENDIGE LEBENSUNTERHALT SICHERGESTELLT WERDEN SOLL - AUSSCHLUSS
( VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 4 ABSATZ 1 )
2 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - GLEICHBEHANDLUNG - SOZIALE VERGÜNSTIGUNGEN - BEGRIFF - SOZIALE LEISTUNG , DURCH DIE DER NOTWENDIGE LEBENSUNTERHALT SICHERGESTELLT WERDEN SOLL
( VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES , ARTIKEL 7 ABSATZ 2 )
1 . DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN LEISTUNGEN , DIE VOM ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR . 1408/71 AUSGESCHLOSSEN SIND , UND SOLCHEN , DIE DARUNTER FALLEN , HÄNGT IM WESENTLICHEN VON DEN GRUNDLEGENDEN MERKMALEN JEDER LEISTUNG AB , INSBESONDERE VON IHRER ZIELSETZUNG UND DEN VORAUSSETZUNGEN IHRER GEWÄHRUNG , NICHT DAGEGEN DAVON , OB EINE LEISTUNG VON DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS EINE LEISTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT EINGESTUFT WIRD . EINE GESETZLICHE REGELUNG FÄLLT NUR DANN IN DEN BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 1408/71 , WENN SIE JEDENFALLS UNTER ANDEREM EINEN BEZUG ZU EINEM DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG AUSDRÜCKLICH AUFGEZÄHLTEN RISIKEN HAT . DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIESE AUFZÄHLUNG ERSCHÖPFEND IST . INFOLGEDESSEN KANN EIN ZWEIG DER SOZIALEN SICHERHEIT , DER DORT NICHT AUFGEFÜHRT IST , NICHT ALS SOLCHER QUALIFIZIERT WERDEN , AUCH WENN ER DEM BEGÜNSTIGTEN EINEN RECHTSANSPRUCH AUF DIE LEISTUNG EINRÄUMT .
WENN EINE SOZIALE LEISTUNG DEN NOTWENDIGEN LEBENSUNTERHALT SICHERSTELLEN SOLL , SO KANN SIE NICHT UNTER EINEN DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 AUFGEZÄHLTEN ZWEIGE DER SOZIALEN SICHERHEIT EINGEORDNET WERDEN UND STELLT DAMIT KEINE LEISTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DIESER VERORDNUNG DAR .
2 . UNTER DEN BEGRIFF DER SOZIALEN VERGÜNSTIGUNG IM SINNE VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 FALLEN ALLE VERGÜNSTIGUNGEN , DIE - OB SIE AN EINEN ARBEITSVERTRAG ANKNÜPFEN ODER NICHT - DEN INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN HAUPTSÄCHLICH WEGEN IHRER OBJEKTIVEN ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ODER EINFACH WEGEN IHRES WOHNORTES IM INLAND GEWÄHRT WERDEN UND DEREN AUSDEHNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND , DESHALB ALS GEEIGNET ERSCHEINT , DEREN MOBILITÄT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU ERLEICHTERN .
EINE SOZIALE LEISTUNG , DURCH DIE ALLGEMEIN DER NOTWENDIGE LEBENSUNTERHALT SICHERGESTELLT WERDEN SOLL , IST EINE SOZIALE VERGÜNSTIGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 1612/68 .
1 DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL NIVELLES ( ZWEITE KAMMER ) HAT MIT URTEIL VOM 20 . APRIL 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 11 . MAI 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL . L 257 , S . 2 ) SOWIE EINE WEITERE FRAGE NACH DER VEREINBARKEIT DES ERFORDERNISSES MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , DASS ANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT NUR ERHALTEN , WENN SIE EINE GEWISSE AUFENTHALTSDAUER AUFWEISEN .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEN EHELEUTEN SCRIVNER , DIE BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE SIND , ABER IN CORTIL-NOIRMONT ( BELGIEN ) WOHNEN , UND DEM CENTRE PUBLIC D ' AIDE SOCIALE ( SOZIALAMT ; IM FOLGENDEN : CPAS ) CHASTRE , NACHDEM DIESES DIE LEISTUNG VON HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT ABGELEHNT HATTE .
3 DIE EHELEUTE SCRIVNER LIESSEN SICH IM LAUFE DES JAHRES 1978 ZUSAMMEN MIT IHREN SECHS KINDERN IN BELGIEN NIEDER . HERR SCRIVNER WAR ZUNÄCHST IN BELGIEN BEI VERSCHIEDENEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN BESCHÄFTIGT ; AM 6 . JUNI 1982 BEENDETE ER DANN DIESE TÄTIGKEIT AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN UND WAR ANSCHLIESSEND ALS ARBEITSUCHENDER GEMELDET . MIT BESCHEIDEN VOM 15 . UND 21 . DEZEMBER 1982 DES INSPECTEUR REGIONAL DU CHOMAGE WURDE IHM JEDOCH FÜR JULI 1982 SOWIE FÜR EINEN ZEITRAUM VON 16 WOCHEN AB 20 . DEZEMBER 1982 DIE ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG VERSAGT .
4 DARAUFHIN STELLTE HERR SCRIVNER BEIM CPAS CHASTRE EINEN ANTRAG AUF FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG ; DIESES ZAHLTE IHM VERSCHIEDENE GELDBETRAEGE AUS , LEHNTE ABER DEN ANSPRUCH SCRIVNERS UND SEINER FAMILIE AUF HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT NACH DEM BELGISCHEN GESETZ VOM 7 . AUGUST 1974 ( MONITEUR BELGE VOM 18 . SEPTEMBER 1974 , S . 11363 ) MIT DER BEGRÜNDUNG AB , SIE ERFÜLLTEN NICHT DIE VORAUSSETZUNG , WÄHREND MINDESTENS DER LETZTEN FÜNF JAHRE IN BELGIEN GEWOHNT ZU HABEN , DIE IN ARTIKEL 1 DER KÖNIGLICHEN VERORDNUNG VOM 8 . JANUAR 1976 ( MONITEUR BELGE VOM 13 . JANUAR 1976 , S . 311 ) ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 1 ABSATZ 2 DES ZITIERTEN GESETZES VORGESEHEN SEI .
5 NACH DIESER VORSCHRIFT WIRD DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDER EIN ANSPRUCH AUF HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT ZUERKANNT , WENN SIE SICH UNTER ANDEREM ' ' WÄHREND MINDESTENS DER LETZTEN FÜNF JAHRE , DIE DEM ZEITPUNKT DER GEWÄHRUNG DIESER HILFE VORAUSGEHEN , TATSÄCHLICH IN BELGIEN AUFGEHALTEN HABEN ' ' ; DIESES ERFORDERNIS GILT NICHT FÜR BELGISCHE STAATSANGEHÖRIGE .
6 SPÄTER GEWÄHRTE DAS CPAS CHASTRE HERRN SCRIVNER UND SEINER FAMILIE AB DEM 14 . JANUAR 1983 HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT , DA ES DER AUFFASSUNG WAR , DASS SIE AB DIESEM ZEITPUNKT FÜNF JAHRE IN BELGIEN ANSÄSSIG SEIEN .
7 GEGEN DIE VERSAGUNG DIESER HILFE FÜR DEN VORANGEGANGENEN ZEITRAUM ERHOBEN DIE EHELEUTE SCRIVNER VOR DEM TRIBUNAL DU TRAVAIL NIVELLES MIT SCHRIFTSATZ VOM 26 . JANUAR 1983 KLAGE MIT DEM ANTRAG , IHNEN DIESE HILFE AB 10 . DEZEMBER 1982 ZUZUSPRECHEN . ZUR BEGRÜNDUNG FÜHRTEN SIE AN , DAS AUFENTHALTSERFORDERNIS SEI IM HINBLICK AUF DAS ALLGEMEINE VERBOT DER DISKRIMINIERUNG VON ARBEITNEHMERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT , WIE ES SICH AUS DEM EWG-VERTRAG SOWIE ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 BEZUEGLICH DER ' ' SOZIALEN VERGÜNSTIGUNGEN ' ' ERGEBE , RECHTSWIDRIG .
8 DAS CPAS CHASTRE BEANTRAGTE VOR DEM NATIONALEN GERICHT , DIE KLAGE ABZUWEISEN , HILFSWEISE DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE STREITFRAGE DEM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VORZULEGEN . DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL NIVELLES HAT DAHER UNTER BEZUGNAHME AUF DIE DEM GERICHTSHOF VON DER ARBEIDSRECHTBANK ANTWERPEN MIT URTEIL VOM 28 . OKTOBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 249/83 VORGELEGTEN FRAGEN FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' 1 ) STELLT DIE HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT , DIE AUFGRUND DES BELGISCHEN GESETZES VOM 7 . AUGUST 1974 ( MONITEUR BELGE VOM 18 . SEPTEMBER ) ZU GEWÄHREN IST , , EINE SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT DAR?
2 ) HILFSWEISE : VERSTÖSST DAS ERFORDERNIS DER AUFENTHALTSDAUER , DAS DIE STAATSANGEHÖRIGEN DER ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDER AUFGRUND DER KÖNIGLICHEN VERORDNUNG VOM 8 . JANUAR 1976 ( MONITEUR BELGE VOM 13 . JANUAR ) ERFÜLLEN MÜSSEN , BEVOR IHNEN HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT GEWÄHRT WERDEN KANN , GEGEN DEN EWG-VERTRAG ODER GEGEN VERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT?
' '
9 DIE EHELEUTE SCRIVNER , DAS CPAS CHASTRE SOWIE DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HABEN VOR DEM GERICHTSHOF SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN .
10 DIE EHELEUTE SCRIVNER MACHEN GELTEND , FÜR DIE HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT GELTE DER GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL . L 149 , S . 2 ). DIESE HILFE MÜSSE NÄMLICH ALS EINE LEISTUNG MIT MISCHCHARAKTER ANGESEHEN WERDEN , DA SIE SOWOHL MERKMALE EINER LEISTUNG DER SOZIALHILFE WIE ETWA DIE BEDÜRFTIGKEIT ALS WESENTLICHES KRITERIUM FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG ALS AUCH MERKMALE EINER LEISTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT AUFWEISE , SO Z . B . DIE ARBEITSBEREITSCHAFT UND EINEN GESETZLICH UMSCHRIEBENEN RECHTSANSPRUCH AUF DIE UNTERSTÜTZUNG . DER GERICHTSHOF HABE SOLCHE MISCHREGELUNGEN ALS SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT BEHANDELT UND SIE DEM GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ UNTERWORFEN , SO Z . B . IN DEN FÄLLEN DER BEHINDERTENZULAGE UND DES GARANTIERTEN EINKOMMENS FÜR ALTE MENSCHEN .
11 DAS CPAS CHASTRE MACHT DAGEGEN GELTEND , DASS EINE LEISTUNG WIE DIE DURCH DAS BELGISCHE GESETZ VOM 7 . AUGUST 1974 EINGEFÜHRTE HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT NICHT UNTER DIE SOZIALE SICHERHEIT FALLE . ES HANDELE SICH UM EINE SOZIALHILFEMASSNAHME , DIE AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG SOWIE DER VERORDNUNGEN NRN . 1408/71 UND 1612/68 LIEGE , DA DER ANSPRUCH AUF DIESE HILFE UNABHÄNGIG VON JEDEM BEGRIFF DER ARBEIT ODER BEZUG ZUR ARBEIT SEI . DIE GEWÄHRUNG DER HILFE HÄNGE NÄMLICH NUR VON DER BEDÜRFTIGKEIT AB , OHNE DASS DER HILFESUCHENDE FÜR DEN BEZUG DER LEISTUNG VORHER BEITRAEGE ENTRICHTET HABEN ODER SEINE MITGLIEDSCHAFT BEI IRGENDEINER EINRICHTUNG NACHWEISEN MÜSSE . DIE HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT SEI NUR ZUR VERWIRKLICHUNG EINER BESONDEREN POLITIK FÜR DIE ÄRMSTEN EINGEFÜHRT WORDEN , UM SIE BESSER IN DIE GESELLSCHAFT ZU INTEGRIEREN . INFOLGEDESSEN HANDELE ES SICH UM EINE MASSNAHME ZUR WAHRUNG DER MENSCHENWÜRDE GEMÄSS ARTIKEL 2 DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION .
12 ZUM DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ERKLÄRT DAS CPAS CHASTRE IM EINZELNEN , DIESER GRUNDSATZ GELTE NUR FÜR ARBEITNEHMER , WÄHREND DER ANSPRUCH AUF HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT VON KEINER VORHERIGEN ARBEIT ABHÄNGE . WENN VON DEMJENIGEN , DER DIESE HILFE BEANTRAGE , DIE AUSDRÜCKLICHE ERKLÄRUNG VERLANGT WERDE , DASS ER GEGEBENENFALLS MIT DER ZUWEISUNG VON ARBEIT EINVERSTANDEN SEI , SO KÖNNE ES SICH NUR UM EINE EINFACHE ABSICHTSERKLÄRUNG HANDELN , DEN ZUSTAND DER BEDÜRFTIGKEIT SO SCHNELL WIE MÖGLICH ZU ÜBERWINDEN .
13 DAS CPAS CHASTRE BEZIEHT SICH BEI SEINEM VORBRINGEN AUF DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , INSBESONDERE AUF DAS URTEIL VOM 22 . JUNI 1972 IN DER RECHTSSACHE 1/72 ( FRILLI , SLG . 1972 , 457 ), SOWIE AUF ZWEI RICHTLINIENVORSCHLAEGE ÜBER DAS AUFENTHALTSRECHT DER STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ( ABL . 1979 , C 207 , S . 14 , UND ABL . 1980 , C 188 , S . 7 ), DIE DEM RAT VON DER KOMMISSION VORGELEGT WORDEN SEIEN , UM EINE MÖGLICHST LEICHTE EINREISE UND EINEN MÖGLICHST EINFACHEN AUFENTHALT DER WANDERARBEITNEHMER INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN ZU FÖRDERN UND ZU GEWÄHRLEISTEN . NACH DIESEN VORSCHLAEGEN KÖNNE DER MITGLIEDSTAAT , DER ANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS AUFNEHME , DIE EINREISE IN SEIN HOHEITSGEBIET UND DEN AUFENTHALT VON WIRTSCHAFTLICHEN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG MACHEN .
14 DIE KOMMISSION IST EBENFALLS DER AUFFASSUNG , DASS DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR SEI , DA DIE GEWÄHRUNG VON HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT KEINE LEISTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT DARSTELLE . DER GERICHTSHOF HABE NIEMALS ERKLÄRT , DASS GEMISCHTE LEISTUNGEN IMMER IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG FIELEN ; DIES SEI VIELMEHR NUR DANN DER FALL , WENN SIE SICH , SEI ES AUCH NUR ZUSÄTZLICH , AUF RISIKEN BEZÖGEN , DIE DURCH DIE IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 AUFGEFÜHRTEN SYSTEME TATSÄCHLICH VERSICHERT SEIEN . IM VORLIEGENDEN FALL WERDE MIT DER GEWÄHRUNG DER HILFE NUR DER ZWECK VERFOLGT , FÜR DIE AM MEISTEN BENACHTEILIGTEN DEN NOTWENDIGEN LEBENSUNTERHALT SICHERZUSTELLEN ; DABEI WERDE IM GEGENSATZ ZUR REGELUNG ÜBER DAS MINDESTEINKOMMEN FÜR ALTE MENSCHEN , DAS GEGENSTAND DES OBEN GENANNTEN URTEILS VOM 22 . JUNI 1972 GEWESEN SEI , AN KEINES DER SPEZIELLEN RISIKEN ANGEKNÜPFT , DIE IN DIESEM ARTIKEL FESTGELEGT SEIEN .
15 DAGEGEN GEHÖRT DIE HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT NACH MEINUNG DER KOMMISSION ZUR GRUPPE DER IN ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 GENANNTEN SOZIALEN VERGÜNSTIGUNGEN ; DIESER BEGRIFF DÜRFE NICHT EINSCHRÄNKEND AUSGELEGT WERDEN , SONDERN UMFASSE ALLE VERGÜNSTIGUNGEN , UNABHÄNGIG DAVON , OB SIE MIT EINEM ARBEITSVERTRAG ZUSAMMENHINGEN .
16 UM AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , IST VORAB ZU PRÜFEN , OB EINE LEISTUNG WIE DIE IM BELGISCHEN GESETZ VOM 7 . OKTOBER 1974 VORGESEHENE IN DEN SACHLICHEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR . 1408/71 FÄLLT , WIE ER IN ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DIESER VERORDNUNG FESTGELEGT IST . DIE PRÜFUNG IHRER MÖGLICHEN EINORDNUNG UNTER DIE ' ' SOZIALEN VERGÜNSTIGUNGEN ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 KOMMT NÄMLICH ERST IN BETRACHT , WENN FESTSTEHT , DASS ES SICH NICHT UM EINE LEISTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 1408/71 HANDELT .
17 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST FESTZUHALTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR . 1408/71 NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 FÜR ALLE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UNTER DEN BUCHSTABEN A BIS H DIESER VORSCHRIFT AUFGEZÄHLTEN ZWEIGE DER SOZIALEN SICHERHEIT GILT , WÄHREND SIE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 4 UNTER ANDEREM NICHT AUF DIE ' ' SOZIALHILFE ' ' ANZUWENDEN IST .
18 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES HÄNGT DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN LEISTUNGEN , DIE VOM ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR . 1408/71 AUSGESCHLOSSEN SIND , UND SOLCHEN , DIE DARUNTER FALLEN , IM WESENTLICHEN VON DEN GRUNDLEGENDEN MERKMALEN JEDER LEISTUNG AB , INSBESONDERE VON IHRER ZIELSETZUNG UND DEN VORAUSSETZUNGEN IHRER GEWÄHRUNG , NICHT DAGEGEN DAVON , OB EINE LEISTUNG NACH NATIONALEM RECHT ALS EINE LEISTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT EINGESTUFT WIRD .
19 ZWAR LÄSST SICH NICHT AUSSCHLIESSEN , DASS RECHTSVORSCHRIFTEN IHREM PERSÖNLICHEN ANWENDUNGSBEREICH , IHREN ZIELEN UND DEN EINZELHEITEN IHRER ANWENDUNG NACH BEIDEN GENANNTEN KATEGORIEN GLEICH NAHE STEHEN UND SICH SO JEDER ALLGEMEINGÜLTIGEN EINORDNUNG ENTZIEHEN , DOCH IST FESTZUSTELLEN , DASS EINE GESETZLICHE REGELUNG NUR DANN IN DEN BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 1408/71 FÄLLT , WENN SIE JEDENFALLS UNTER ANDEREM EINEN BEZUG ZU EINEM DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG AUSDRÜCKLICH AUFGEZÄHLTEN RISIKEN HAT . DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIESE AUFZÄHLUNG ERSCHÖPFEND IST . INFOLGEDESSEN KANN EIN ZWEIG DER SOZIALEN SICHERHEIT , DER DORT NICHT AUFGEFÜHRT IST , NICHT ALS SOLCHER QUALIFIZIERT WERDEN , AUCH WENN ER DEM BEGÜNSTIGTEN EINEN RECHTSANSPRUCH AUF DIE LEISTUNG EINRÄUMT .
20 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , IST DIE HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT DADURCH GEKENNZEICHNET , DASS SIE EINERSEITS DEM BEGÜNSTIGTEN EINEN ANSPRUCH AUF DIE LEISTUNG EINRÄUMT , ANDERERSEITS JEDEM GEWÄHRT WIRD , DER NICHT ÜBER AUSREICHENDE MITTEL VER FÜGT UND ' ' SIE SICH NICHT AUS EIGENER KRAFT ODER IN ANDERER WEISE BESCHAFFEN KANN ' ' ( ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DES GESETZES VOM 7 . AUGUST 1974 ). SOMIT WIRD AUF DIE BEDÜRFTIGKEIT ALS WESENTLICHES ANWENDUNGSKRITERIUM ABGESTELLT UND AUF JEGLICHE VORAUSSETZUNG HINSICHTLICH DER BERUFSTÄTIGKEITS- , BEITRAGS- ODER MITGLIEDSCHAFTSZEITEN , DIE BEI EINER ZUR ABDECKUNG EINES BESTIMMTEN RISIKOS VORGESEHENEN EINRICHTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND , VERZICHTET . DER HILFEEMPFÄNGER MUSS NUR NACHWEISEN , ' ' DASS ER ZUR ARBEIT ZUR VERFÜGUNG STEHT ' ' , ES SEI DENN , DASS ER DAZU AUS GESUNDHEITLICHEN ODER SOZIAL ZWINGENDEN GRÜNDEN NICHT IN DER LAGE IST . AUSSERDEM IST ER VERPFLICHTET , SEINE ANSPRÜCHE AUF SOZIALLEISTUNGEN , JA SOGAR SEINE UNTERHALTSANSPRÜCHE GELTEND ZU MACHEN , WENN DAS CPAS DIES FÜR NOTWENDIG HÄLT ( ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1 UND 2 DES GENANNTEN GESETZES ).
21 INFOLGEDESSEN KANN EINE HILFE WIE DIE STREITIGE ALS SOZIALLEISTUNG ALLGEMEINER ART NICHT UNTER EINEN DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 AUFGEZÄHLTEN ZWEIGE DER SOZIALEN SICHERHEIT EINGEORDNET WERDEN UND STELLT DAMIT KEINE LEISTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DIESER VERORDNUNG DAR .
22 SOMIT BLEIBT NOCH ZU PRÜFEN , OB EINE SOLCHE LEISTUNG ALS EINE SOZIALE VERGÜNSTIGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 1612/68 ANGESEHEN WERDEN KANN , WORAUF SICH BESONDERS DIE ERSTE DER IN DIESEM VERFAHREN VORGELEGTEN FRAGEN BEZIEHT .
23 ARTIKEL 7 ABSÄTZE 1 UND 2 DIESER VERORDNUNG LAUTET WIE FOLGT :
1 ) EIN ARBEITNEHMER , DER STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IST , DARF AUFGRUND SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT IM HOHEITSGEBIET DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER BESCHÄFTIGUNGS- UND ARBEITSBEDINGUNGEN , INSBESONDERE IM HINBLICK AUF ENTLOHNUNG , KÜNDIGUNG UND , FALLS ER ARBEITSLOS GEWORDEN IST , IM HINBLICK AUF BERUFLICHE WIEDEREINGLIEDERUNG ODER WIEDEREINSTELLUNG , NICHT ANDERS BEHANDELT WERDEN ALS DIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER .
2 ) ER GENIESST DORT DIE GLEICHEN SOZIALEN UND STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN WIE DIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER .
24 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERGIBT SICH AUS DER GESAMTHEIT DER VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG SOWIE AUS IHRER ZIELSETZUNG , DASS ZU DEN VERGÜNSTIGUNGEN , DIE SIE AUF ARBEITNEHMER AUSDEHNT , DIE STAATSANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN SIND , ALLE VERGÜNSTIGUNGEN GEHÖREN , DIE - OB SIE AN EINEN ARBEITSVERTRAG ANKNÜPFEN ODER NICHT - DEN INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN HAUPTSÄCH LICH WEGEN IHRER OBJEKTIVEN ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ODER EINFACH WEGEN IHRES WOHNORTS IM INLAND GEWÄHRT WERDEN UND DEREN AUSDEHNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND , DESHALB ALS GEEIGNET ERSCHEINT , DEREN MOBILITÄT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU ERLEICHTERN .
25 IN DIESEM SINNE HAT DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 12 . JULI 1984 IN DER RECHTSSACHE 261/83 ( CASTELLI , SLG . 1984 , 3199 ) BEREITS ENTSCHIEDEN , DASS DER BEGRIFF DER SOZIALEN VERGÜNSTIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 AUCH DIE GEWÄHRUNG DES DURCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GARANTIERTEN ALTERSMINDESTEINKOMMENS AN FAMILIENANGEHÖRIGE AUFSTEIGENDER LINIE , DIE VON DEM ARBEITNEHMER UNTERHALTEN WERDEN , UMFASST .
26 NACH ALLEDEM STELLT EINE LEISTUNG , DURCH DIE DER NOTWENDIGE LEBENSUNTERHALT SICHERGESTELLT WERDEN SOLL , EINE SOZIALE VERGÜNSTIGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES DAR , VON DER WEDER EIN WANDERARBEITNEHMER , DER STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IST UND IM HOHEITSGEBIET DES STAATES WOHNT , DER DIE LEISTUNG ERBRINGT , NOCH SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN AUSGESCHLOSSEN WERDEN DÜRFEN .
27 SOMIT IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS EINE SOZIALE LEISTUNG , DURCH DIE ALLGEMEIN DER NOTWENDIGE LEBENSUNTERHALT SICHERGESTELLT WERDEN SOLL , EINE SOZIALE VERGÜNSTIGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 IST .
28 DIE ZWEITE FRAGE IST GEGENSTANDSLOS , DA SIE NUR FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DER ERSTEN FRAGE GESTELLT IST .
KOSTEN
29 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL NIVELLES MIT URTEIL VOM 20 . APRIL 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
EINE SOZIALE LEISTUNG , DURCH DIE ALLGEMEIN DER NOTWENDIGE LEBENSUNTERHALT SICHERGESTELLT WERDEN SOLL , IST EINE SOZIALE VERGÜNSTIGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 .