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Document 61984CJ0089

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 14. Mai 1985.
Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays, Confédération des associations viticoles de France und andere gegen Pierre Ramel und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Montpellier - Frankreich.
Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verschnitt von rotem Tafelwein mit Rosé-Tafelwein.
Rechtssache 89/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 -01385

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:193

61984J0089

URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 14. MAI 1985. - FEDERATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE VINS DE TABLE ET VINS DE PAYS, CONFEDERATION DES ASSOCIATIONS VITICOLES DE FRANCE UND ANDERE GEGEN PIERRE RAMEL UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL, MONTPELLIER. - GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER WEIN - VERSCHNITT VON TAFELROTWEIN MIT TAFELROSEWEIN. - RECHTSSACHE 89/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 01385
Spanische Sonderausgabe Seite 00543


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - WEIN - VERSCHNITT VON AUS EINEM MITGLIEDSTAAT STAMMENDEM ROTEM TAFELWEIN MIT EINEM AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ROSE-TAFELWEIN - INVERKEHRBRINGEN DES WEINES NACH DEM VERSCHNITT UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' ROSE-TAFELWEIN AUS MEHREREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ' ' - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

( VERORDNUNGEN DES RATES NR . 337/79 , ARTIKEL 43 UND 48 , UND NR . 355/79 , ARTIKEL 2 UND 43 ; VERORDNUNG DER KOMMISSION NR . 3282/73 , ARTIKEL 2 )

Leitsätze


NACH DER VERORDNUNG NR . 337/79 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN , INSBESONDERE IHREN ARTIKELN 43 UND 48 , IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR . 3282/73 BEZUEGLICH DER DEFINITION VON VERSCHNITT UND WEINBEREITUNG , INSBESONDERE IHREM ARTIKEL 2 , UND DER VERORDNUNG NR . 355/79 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE UND DER TRAUBENMOSTE , INSBESONDERE IHREN ARTIKELN 2 UND 43 , IST ES ZULÄSSIG , EINEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ROTEN TAFELWEIN MIT EINEM AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ROSE-TAFELWEIN ZU VERSCHNEIDEN UND UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' ROSE-TAFELWEIN AUS MEHREREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ' ' IN DER GEMEINSCHAFT IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN , SOWEIT DIE BEZEICHNUNG ' ' ROSE ' ' NICHT IM GEGENSATZ ZU EINEM OBJEKTIVEN MERKMAL DES WEINES STEHT , AUFGRUND DESSEN ER SICH ALLEIN ANHAND DER FARBE VOM ROTWEIN ODER WEISSWEIN UNTERSCHEIDEN LÄSST .

Entscheidungsgründe


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

1 DIE COUR D ' APPEL MONTPELLIER HAT MIT URTEIL VOM 7 . MÄRZ 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 29 . MÄRZ 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB DIE HERSTELLUNG BESTIMMTER TAFELWEINE DURCH VERSCHNITT UND IHR VERKAUF UNTER BESTIMMTEN BEZEICHNUNGEN MIT DIESEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN VEREINBAR SIND .

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN , DAS DER SERVICE DE LA REPRESSION DES FRAUDES ET DU CONTROLE DE LA QUALITE UND DIE STAATSANWALTSCHAFT GEGEN DIE WEINHÄNDLER UND KAUFMÄNNISCHEN GESCHÄFTSFÜHRER DER SARL LES FILS DE HENRI RAMEL BZW . SARL BACHET ET FILS , RAMEL UND CRISTOFARO ( NACHFOLGEND ALS ANGEKLAGTE BEZEICHNET ) EINGELEITET HABEN . ANTRAGSTELLERIN IM ADHÄSIONSVERFAHREN IST DIE FEDERATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE VINS DE TABLE ET VINS DE PAYS ( NACHFOLGEND : ' ' FNPVTP ' ' ). DEN ANGEKLAGTEN WIRD VORGEWORFEN , SIE HÄTTEN WEINE ALS ' ' ROSE- TAFELWEINE ' ' HERGESTELLT UND ANGEBOTEN , DIE UNTER MISSACHTUNG DER HERKÖMMLICHEN FRANZÖSISCHEN ÜBUNGEN BEI DER ROSEWEINHERSTELLUNG DURCH VERSCHNITT ITALIENISCHER ROSE-TAFELWEINE MIT ROTEN TAFELWEINEN AUS VERSCHIEDENEN LÄNDERN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT GEWONNEN WORDEN SEIEN .

3 DER SERVICE DE LA REPRESSION DES FRAUDES ET DU CONTROLE UND DIE STAATSANWALTSCHAFT BEHAUPTEN , NACH DIESEN ÜBUNGEN DÜRFE ROSEWEIN NUR AUS DEM LESEGUT VON TRAUBEN MIT FARBIGER HAUT UND WEISSEM ODER FARBIGEM FRUCHTFLEISCH , DIE EINER WEISSWEINBEREITUNG UNTERZOGEN WORDEN SEIEN , GEWONNEN WERDEN ; DIES ERGEBE WEINE MIT EINER GERINGEN FÄRBUNG . DAS INVERKEHRBRINGEN EINES WEINES UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' ROSEWEIN ' ' , DER IN EINEM ANDEREN VERFAHREN ALS DEM DER WEISSWEINBEREITUNG , INSBESONDERE DURCH VERSCHNITT EINES ROSEWEINS MIT EINEM WEIN EINER ANDEREN FARBE - WIE EINEM ROTWEIN - GEWONNEN WORDEN SEI , STELLE EINE TÄUSCHUNG DAR .

4 DIE ANGEKLAGTEN HABEN IM JAHRE 1981 FOLGENDE MENGEN HERGESTELLT UND IN DEN VERKEHR GEBRACHT : AM 29 . APRIL 1981 6 470 HEKTOLITER , FARBE : ROSE , GEWONNEN DURCH VERSCHNITT VON 5 970 HEKTOLITERN VON DREI KATEGORIEN VON ITALIENISCHEM ROSE-TAFELWEIN MIT 500 HEKTOLITERN VON ROTEM TAFELWEIN AUS VERSCHIEDENEN LÄNDERN DER GEMEINSCHAFT , AM 2 . JULI 1981 1 210 HEKTOLITER , FARBE : ROSE , HERVORGEGANGEN AUS DEM VERSCHNITT VON 1 160 HEKTOLITERN ROSE-TAFELWEIN MIT 50 HEKTOLITERN ROTEM TAFELWEIN AUS VERSCHIEDENEN LÄNDERN DER GEMEINSCHAFT .

5 DIE ANGEKLAGTEN MACHTEN ZU IHRER VERTEIDIGUNG UNTER ANDEREM DAS FEHLEN EINER RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE STRAFVERFOLGUNG BEIM DERZEITIGEN STAND DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN GELTEND ( GESCHAFFEN DURCH DIE VERORDNUNG NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL . L 54 , S . 1 ), DIE DIE GERÜGTEN MISCHUNGEN UND IHREN VERKAUF NICHT VERBIETE .

6 GEGEN DAS FREISPRECHENDE URTEIL DES TRIBUNAL CORRECTIONNEL MONTPELLIER , IN DEM FESTGESTELLT WORDEN WAR , ES GEBE WEDER IN DEN FRANZÖSISCHEN NOCH IN DEN GEMEINSCHAFTLICHEN VORSCHRIFTEN EINE DEFINITION DES ROSEWEINS UND DIE HERSTELLUNG VON ROSE-TAFELWEINEN DURCH VERSCHNITT VON ROSEWEINEN MIT ROTWEINEN , DIE BEIDE ZUR SELBEN KATEGORIE VON ERZEUGNISSEN GEHÖRTEN , SEI KEINESWEGS AUSGESCHLOSSEN , LEGTEN DIE STAATSANWALTSCHAFT UND DIE FNPVTP BERUFUNG BEI DER COUR D ' APPEL MONTPELLIER EIN .

7 DIE COUR D ' APPEL FÜHRT IN IHREM VORLAGEURTEIL ZUNÄCHST AUS , DIE FRAGLICHEN WEINE SEIEN UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' VIN ROSE DE TABLE DPCE ' ' ( D . H . ' ' DE PROVENANCE DE LA COMMUNAUTE EUROPEENNE ' ' ) ( ' ' ROSE-TAFELWEIN AUS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ' ' ), IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN , SO DASS ES BEIM KÄUFER NICHT ZU EINEM IRRTUM ÜBER IHREN URSPRUNG ODER IHRE HERKÖMMLICHEN UND WESENTLICHEN EIGENSCHAFTEN HABE KOMMEN KÖNNEN . DIE FRAGE SEI DESHALB IM WESENTLICHEN , OB EIN VERSCHNITT VON ROTEN MIT ROSE-TAFELWEINEN AUS VERSCHIEDENEN LÄNDERN DER GEMEINSCHAFT IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT ZULÄSSIG SEI . DAS NATIONALE GERICHT STELLT SODANN FEST , DIE GRUNDSÄTZLICHE FRAGE NACH DER ZULÄSSIGKEIT DER VORGENOMMENEN VERSCHNITTE SEI ABER ZWEIFELHAFT ; IM HINBLICK AUF DAS ALLGEMEINE UND ÖFFENTLICHE INTERESSE AN DER BESEITIGUNG JEDER UNKLARHEIT , DIE INSOWEIT FORTBESTEHEN KÖNNTE , SEI DEM GERICHTSHOF DESHALB DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :

' ' IST ES BEIM DERZEITIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG ZULÄSSIG , IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT ROTWEINE UND ROSEWEINE , DIE AUS IRGENDEINEM MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT STAMMEN , MITEINANDER ZU VERSCHNEIDEN UND IN EINEM MITGLIEDSTAAT UNTER DER BEZEICHNUNG , VIN ROSE DPCE ' ODER , VIN ROUGE DPCE ' IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN?

' '

8 NACH DEN AKTEN BEZIEHT SICH DIE VORLAGEFRAGE NUR AUF DEN VERSCHNITT VON ROTEN MIT ROSE-TAFELWEINEN , DIE AUS VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN STAMMEN , UND DAS INVERKEHRBRINGEN DES AUS DIESEM VERSCHNITT GEWONNENEN WEINES UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' ROSE-TAFELWEIN AUS MEHREREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ' ' .

9 DIE FNPVTP MACHT IM WESENTLICHEN GELTEND , ARTIKEL 43 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 337/79 STELLE ZWAR DIE ALLGEMEINE REGEL AUF , DASS DER VERSCHNITT EINES WEISSEN TAFELWEINES MIT EINEM ROTEM TAFELWEIN KEINEN TAFELWEIN ERGEBEN KÖNNE ; DIESE VERORDNUNG ENTHALTE JEDOCH KEINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG DES VERSCHNITTS VON TAFELWEINEN . SO SAGE DIESE VERORDNUNG NICHTS ÜBER ROSEWEIN , DER AUS EINER BESONDEREN WEINBEREITUNG HERVORGEHE UND ANDERE MERKMALE HABE ALS DER ROTWEIN . MANGELS EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG , DIE DEN VERSCHNITT VON ROSEWEIN MIT ROTWEIN VERBIETE ODER GESTATTE , SEIEN DIE REDLICHEN UND STÄNDIGEN ÜBUNGEN , WONACH DER VERKAUF DES ERZEUGNISSES EINES VERSCHNITTS VON ROSEWEIN MIT ROTWEIN UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' ROSEWEIN ' ' VERBOTEN SEI , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR . DIE FNPVTP BESTREITET NICHT , DASS EIN SOLCHER VERSCHNITT UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZULÄSSIG SEIN KÖNNE , DIE MISCHUNG DÜRFE JEDOCH KEINESFALLS UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' ROSEWEIN ' ' VERKAUFT WERDEN . DIE REGELUNGSLÜCKE IM GEMEINSCHAFTSRECHT STEHE SOMIT DER ANWENDUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ODER RECHTSPRECHUNG NICHT ENTGEGEN ; DIES ERGEBE SICH AUCH AUS DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTS HOFES , INSBESONDERE DEN URTEILEN VOM 30 . SEPTEMBER 1975 IN DEN RECHTSSACHEN 10 BIS 14/75 ( LAHAILLE , SLG . 1975 , 1053 ) UND VOM 16 . FEBRUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE 204/80 ( VEDEL , SLG . 1982 , 465 ).

10 DEMGEGENÜBER TRAGEN DIE ANGEKLAGTEN , DIE ITALIENISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION IM WESENTLICHEN VOR , DIE WEINRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ERLAUBTEN ZWAR NICHT AUSDRÜCKLICH DEN VERSCHNITT VON ROTEN TAFELWEINEN UND ROSE-TAFELWEINEN AUS VERSCHIEDENEN LÄNDERN DER GEMEINSCHAFT UND ENTHIELTEN KEINE DEFINITION DES ROSEWEINS , ARTIKEL 43 DER VERORDNUNG NR . 337/79 ENTHALTE JEDOCH EINE VOLLSTÄNDIGE UND ABSCHLIESSENDE REGELUNG DES VERSCHNITTS VON TAFELWEINEN UND GELTE DESHALB AUCH FÜR ROSE-TAFELWEINE . FOLGLICH SEI ES ZULÄSSIG , EINEN SOLCHEN VERSCHNITT VORZUNEHMEN UND DEM VERBRAUCHER EINEN SOLCHEN WEIN UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' ROSEWEIN ' ' ANZUBIETEN .

11 IN IHRER ERKLÄRUNG VERWEISEN DIE ANGEKLAGTEN DARAUF , DASS ES EINE UNBESTIMMTE VIELZAHL VON ROSEWEINEN GEBE . DAS ADJEKTIV ' ' ROSE ' ' BEDEUTE NÄMLICH LEDIGLICH , DASS DER WEIN LEICHT GETÖNT SEI . DIE ROSEWEINE SEIEN DERSELBEN FAMILIE ZUZURECHNEN WIE DIE ROTWEINE . FOLGLICH SEI DIE MISCHUNG VON ROSEWEIN UND ROTWEIN NICHT VERBOTEN . IN BEZUG AUF DIE WEINBEREITUNG LEGEN DIE ANGEKLAGTEN DAR , DIE WEINSACHVERSTÄNDIGEN SEIEN , WAS DIE REGELN FÜR DIE ROSEWEINBEREITUNG ANGEHE , NICHT EINER MEINUNG , WEIL DIESE REGELN VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZUM ANDEREN UNTERSCHIEDLICH SEIEN . SCHLIESSLICH BERUFEN SICH DIE ANGEKLAGTEN AUF DIE VERORDNUNG NR . 3282/73 DER KOMMISSION VOM 5 . DEZEMBER 1973 BEZUEGLICH DER DEFINITION VON VERSCHNITT UND WEINBEREITUNG ( ABL . L 337 , S . 20 ), FÜR DEREN ANWENDUNG DER ROSEWEIN DEM ROTWEIN GLEICHGESTELLT SEI .

12 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG FÜHRT AUS , DIE ANFORDERUNGEN , DENEN EIN WEIN GENÜGEN MÜSSE , UM ALS ' ' TAFELWEIN ' ' BEZEICHNET ZU WERDEN , SEIEN NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 337/79 IN DER NR . 11 DES ANHANGS II DIESER VERORDNUNG NIEDERGELEGT . DIE MERKMALE DES TAFELWEINS SEIEN DARIN OHNE UNTERSCHEIDUNG NACH DER FARBE FESTGELEGT . FERNER ERGEBE SICH AUS DEN ARTIKELN 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR . 340/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ZUR BESTIMMUNG DER TAFELWEINARTEN ( ABL . L 54 , S . 60 ), DASS IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG DIE FARBE DES TAFELWEINES NUR IN LETZTER LINIE ALS MERKMAL DES ERZEUGNISSES HERANGEZOGEN WERDE . UNTER HINWEIS AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13 . MÄRZ 1984 IN DER RECHTSSACHE 16/83 ( PRANTL , SLG . 1984 , 1299 ) FÜHRT DIE ITALIENISCHE REGIERUNG AUS , EINE VERLETZUNG VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG KÖNNE NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN , WENN DIE NATIONALEN VORSCHRIFTEN DAS INVERKEHRBRINGEN EINES IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ERZEUGTEN UND DURCH DIE VORSCHRIFTEN EINES AN DEREN MITGLIEDSTAATS ALS TAFELWEIN ZUGELASSENEN WEINES UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' TAFELWEIN ' ' VERBÖTEN . SCHLIESSLICH FOLGERT DIE ITALIENISCHE REGIERUNG AUS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 355/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE UND DER TRAUBENMOSTE ( ABL . L 54 , S . 99 ), DASS EIN WEIN , DER DEN FÜR TAFELWEIN VORGESCHRIEBENEN KRITERIEN ENTSPRECHE UND OBJEKTIV EINE ROSEFÄRBUNG AUFWEISE , UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' ROSE-TAFELWEIN ' ' IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFE .

13 DIE KOMMISSION ÄUSSERT SICH ZUNÄCHST ZU DEN VERSCHIEDENEN ARTEN DER WEINBEREITUNG , PRÜFT SODANN DIE FÜR ROTWEINE , ROSEWEINE UND WEISSWEINE JEWEILS GELTENDEN VERORDNUNGEN UND STELLT SCHLIESSLICH FEST , DIE NATIONALEN ÜBUNGEN GÄLTEN NUR , SOWEIT DER VERORDNUNGSGEBER DER GEMEINSCHAFT VON SEINER ZUSTÄNDIGKEIT AUF DEM GEBIET DES VERSCHNITTS VON WEINEN KEINEN GEBRAUCH GEMACHT HABE . SIE IST DER AUFFASSUNG , EINIGE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , INSBESONDERE ARTIKEL 43 DER VERORDNUNG NR . 337/79 UND ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 355/79 , GINGEN DAVON AUS , DASS DER VERSCHNITT VON ROTEM TAFELWEIN MIT ROSE-TAFELWEIN EIN ZULÄSSIGES VERFAHREN SEI . DA DIE ANGEKLAGTEN DIE REGELUNG ÜBER DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER ERZEUGNISSE ( NÄMLICH ARTIKEL 43 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 355/79 ) EINGEHALTEN HÄTTEN , KÖNNE IHNEN AUS DEM BLOSSEN UMSTAND , DASS ES SICH BEI DEM IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN WEIN UM EINE MISCHUNG HANDELE , KEIN VORWURF GEMACHT WERDEN .

14 ANGESICHTS DIESER MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VORLAGEFRAGE ZWEI TEILE AUFWEIST . DER ERSTE TEIL BETRIFFT DIE FRAGE , OB DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS SIE ES GESTATTET , AUS VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDE ROTE UND ROSE-TAFELWEINE MITEINANDER ZU VERSCHNEIDEN UND DAS ERGEBNIS DIESES VERSCHNITTS ( DEN VERSCHNITTENEN WEIN ) INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN . DER ZWEITE TEIL DER FRAGE GEHT DAHIN , OB NACH DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG DIE BEZEICHNUNG DES VERSCHNITTENEN WEINES ALS ROSE-TAFELWEIN AUS MEHREREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZULÄSSIG IST .

ZUM VERSCHNITT UND ZUM INVERKEHRBRINGEN DES VERSCHNITTENEN TAFELWEINES

15 ZUM VERSCHNITT VON TAFELWEIN IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS NACH DER 28 . BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 337/79 ' ' DER VERSCHNITT ... EIN ALLGEMEIN ÜBLICHES ÖNOLOGISCHES VERFAHREN ' ' IST . DIE BEGRÜNDUNG FÄHRT FORT : ' ' IN ANBETRACHT SEINER ETWAIGEN AUSWIRKUNG IST EINE REGELUNG VOR ALLEM ZUR VERMEIDUNG SEINER MISSBRÄUCHLICHEN ANWENDUNG ERFORDERLICH . ' ' SODANN BESTIMMT ARTIKEL 43 ABSATZ 1 DIE SER VERORDNUNG , DER ZUM TITEL IV ' ' REGELN FÜR ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND DAS INVERKEHRBRINGEN ' ' GEHÖRT , DASS IM ALLGEMEINEN ' ' BEIM VERSCHNITT ... NUR SOLCHE ERZEUGNISSE TAFELWEINE ( SIND ), DIE AUS DEM VERSCHNITT VON TAFELWEINEN UNTEREINANDER ... GEWONNEN WERDEN ... ' ' . DAGEGEN KANN NACH ABSATZ 3 ERSTER UNTERABSATZ IM ALLGEMEINEN ' ' DER VERSCHNITT ... EINES WEISSEN TAFELWEINS MIT EINEM ... ROTEN TAFELWEIN ... KEINEN TAFELWEIN ERGEBEN ' ' . DEMENTSPRECHEND DARF NACH ARTIKEL 48 AB- SATZ 2 DER VERORDNUNG IM ALLGEMEINEN NUR EIN WEIN IN DER GEMEINSCHAFT ZUM UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERBRAUCH ANGEBOTEN ODER ABGEGEBEN WERDEN , DER ZUMINDEST DIE MERKMALE EINES ' ' TAFELWEINS ' ' AUFWEIST .

16 DIESE REGELUNG ÜBER DEN VERSCHNITT VON TAFELWEIN WIRD ERGÄNZT DURCH DIE VERORDNUNG NR . 3282/73 , DEREN ZWECK IN IHRER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DAHIN DEFINIERT WIRD , BEI DEN BEGRIFFEN VERSCHNITT UND WEINBEREITUNG IN DEN GEMEINSCHAFTLICHEN BESTIMMUNGEN EINE EINHEITLICHE INTERPRETATION ZU ERREICHEN , UND NACH DEREN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 ALS VERSCHNITT GILT DAS VERMISCHEN VON WEINEN UND MOSTEN MIT HERKUNFT AUS ' ' A ) VERSCHIEDENEN STAATEN , ... D ) VERSCHIEDENEN KATEGORIEN VON WEINEN ODER MOSTEN ' ' . NACH ABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DIESES ARTIKELS GELTEN ' ' ALS VERSCHIEDENE KATEGORIEN VON WEIN ODER MOST ... ROTWEIN , WEISSWEIN SOWIE DIE ZUR GEWINNUNG DIESER KATEGORIEN VON WEIN GEEIGNETEN MOSTE ODER WEINE ' ' UND NACH ABSATZ 2 ZWEITER GEDANKENSTRICH ' ' TAFELWEIN , QUALITÄTSWEIN B.A . ( QUALITÄTSWEIN BESTIMMTER ANBAUGEBIETE ) SOWIE DIE ZUR GEWINNUNG DIESER WEINARTEN GEEIGNETEN MOSTE ODER WEINE ' ' . NACH DEM LETZTEN SATZ DES ABSATZES 2 IST ' ' FÜR DIE ANWENDUNG DIESES ABSATZES ... DER ROSEWEIN DEM ROTWEIN GLEICHGESTELLT ' ' . NACH DIESER BESTIMMUNG STELLT SOMIT DER ROSEWEIN , WAS DEN VERSCHNITT BETRIFFT , KEINE ANDERE KATEGORIE DAR ALS DER ROTWEIN .

17 SCHLIESSLICH HEISST ES IN ARTIKEL 46 ABSATZ 1 ZWEITER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG NR . 337/79 : ' ' INSBESONDERE IST ES UNTERSAGT , TAFELWEINE UNTEREINANDER ... ZU MISCHEN ODER ZU VERSCHNEIDEN , WENN EINER DER BESTANDTEILE NICHT DIESER VERORDNUNG ODER DEN IN ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERLASSENEN BESTIMMUNGEN ENTSPRICHT . ' '

18 AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH , DASS - WIE AUCH DIE ANGEKLAGTEN , DIE ITALIENISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION VORGETRAGEN HABEN - DAS VERSCHNEIDEN VON TAFELWEINEN UNTEREINANDER MIT BESTIMMTEN AUSNAHMEN , ZU DENEN INSBESONDERE DER VERSCHNITT VON ROTWEIN MIT WEISSWEIN GEHÖRT , EIN NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZULÄSSIGES VERFAHREN DARSTELLT . DA INSOWEIT ROSEWEIN ALS ZUR KATEGORIE DES ROTWEINS GEHÖREND ANGESEHEN WIRD , IST FESTZUSTELLEN , DASS DER VERSCHNITT VON ROTEM MIT ROSE-TAFELWEIN , DIE AUS MEHREREN MITGLIEDSTAATEN STAMMEN , NACH DEN GEMEINSCHAFTSRECHT ZULÄSSIG IST . FERNER MUSS DAS AUS EINEM SOLCHEN VERSCHNITT HER VORGEHENDE ERZEUGNIS , DA ES SICH UM TAFELWEIN HANDELT , IN DER GEMEINSCHAFT FREI GEHANDELT WERDEN DÜRFEN ; SEIN VERKAUF ZUM UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERBRAUCH IN DER GEMEINSCHAFT IST ZULÄSSIG .

ZUR BEZEICHNUNG DES VERSCHNITTENEN TAFELWEINS

19 ES IST ZUNÄCHST FESTZUHALTEN , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ZWAR FÜR DIE VERSCHIEDENEN WEINKATEGORIEN EINIGE VERBINDLICHE MERKMALE , UNTER ANDEREM IN BEZUG AUF IHREN GEHALT AN SÄURE UND SCHWEFELANHYDRID VORSCHREIBT , DASS ES JEDOCH WEDER FÜR ROTWEIN NOCH FÜR WEISSWEIN NOCH FÜR ROSEWEIN EINE WEINBAUKUNDLICHE DEFINITION ENTHÄLT . AUS DIESEM GRUND MACHT DIE FNPVTP GELTEND , DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNTEN INSOWEIT EIGENE REGELN AUFSTELLEN .

20 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE VERORDNUNG NR . 355/79 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 1016/81 DES RATES VOM 9 . APRIL 1981 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 355/79 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE UND DER TRAUBENMOSTE ( ABL . L 103 , S . 7 ) IN IHREM ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BESTIMMT , DASS ' ' BEI TAFELWEIN ... DIE ETIKETTIERUNG FOLGENDE ANGABEN ENTHALTEN ( MUSS ): A ) DIE ANGABE , TAFELWEIN ' ... D ) III ) BEI TAFELWEIN ... AUS DEM VERSCHNITT VON ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN ... DIE ANGABE , WEIN AUS MEHREREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ' ' ' . NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A UND D MUSS ALSO EIN WEIN , DER - WIE DER IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE IN REDE STEHENDE WEIN - AUS DEM VERSCHNITT VON ROTEM MIT ROSE-TAFELWEIN , DIE AUS VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN STAMMMEN , HERVORGEGANGEN IST , ALS ' ' TAFELWEIN ' ' UND ' ' WEIN AUS MEHREREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ' ' BEZEICHNET SEIN , UM DEN ANFORDERUNGEN DIESER VERORDNUNG ZU ENTSPRECHEN .

21 WAS INSBESONDERE DIE BEZEICHNUNG ' ' ROSEWEIN ' ' ANGEHT , BESTIMMT ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 355/79 FOLGENDES : ' ' BEI TAFELWEIN KANN DIE ETIKETTIERUNG DURCH FOLGENDE ANGABEN ERGÄNZT WERDEN : A ) DIE ANGABE , OB ES SICH UM ROTWEIN , ROSEWEIN ODER WEISSWEIN HANDELT ... ' ' NACH DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER ZITIERTEN VERORDNUNG MUSS ' ' DAS ZIEL JEDER BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG ... EINE SO ZUTREFFENDE UND GENAUE UNTERRICHTUNG SEIN , WIE SIE DER ETWAIGE KÄUFER ODER DIE MIT DER VERWALTUNGSMÄSSIGEN ABWICKLUNG UND ÜBERWACHUNG DES HANDELS MIT DIESEN ERZEUGNISSEN BETRAUTEN ÖFFENTLICHEN STELLEN FÜR IHRE BEURTEILUNG BENÖTIGEN ' ' . IN DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG WIRD UNTERSCHIEDEN ' ' ZWISCHEN VORGESCHRIEBENEN ANGABEN , DIE FÜR DIE IDENTIFIZIERUNG DES ERZEUGNISSES ERFORDERLICH SIND , UND WAHLWEISE ZU VERWENDENDEN ANGABEN , DIE MEHR ZUR KENNZEICHNUNG DER BESONDEREN EIGENSCHAFTEN DES ERZEUGNISSES ODER ZU SEINER GÜTEMÄSSIGEN EINORDNUNG DIENEN ' ' .

22 IM INTERESSE EINER BESTMÖGLICHEN UNTERRICHTUNG DES VERBRAUCHERS BESTIMMT ARTIKEL 43 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG , DASS BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG VON FÜR DEN VERKAUF BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN , EINSCHLIESSLICH JEDER ART VON WERBUNG , ' ' NICHT GEEIGNET SEIN ( DÜRFEN ), VERWECHSLUNGEN ÜBER ART , URSPRUNG UND ZUSAMMENSETZUNG HINSICHTLICH DER IN DEN ARTIKELN 2 ... GENANNTEN ANGABEN HERVORZURUFEN ' ' .

23 DIESEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG DER WEINE IST ZU ENTNEHMEN , DASS NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT EIN TAFELWEIN ALS ROSEWEIN BEZEICHNET WERDEN DARF , WENN ER OBJEKTIV EINE ROSEFÄRBUNG AUFWEIST UND SICH DESHALB VON EINEM ROTWEIN ODER EINEM WEISSWEIN UNTERSCHEIDEN LÄSST , OHNE DASS BEI VERBRAUCHERN ODER ANDEREN BETROFFENEN PERSONEN EIN IRRTUM ÜBER DIE MERKMALE UND DIE EIGENSCHAFTEN DIESES ERZEUGNISSES ERREGT WIRD . ES IST JEDOCH SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DARÜBER ZU BEFINDEN , OB DIE VORAUSSETZUNG EINER ROSEFÄRBUNG BEI DEM FRAGLICHEN WEIN ERFÜLLT IST .

24 SONACH KANN DEM VORBRINGEN DER FNPVTP , DER VERKAUF EINES WEINES , DER VON EINEM VERSCHNITT VON ROTEN TAFELWEINEN MIT ROSE-TAFELWEINEN HERRÜHRT , UNTER DER BEZEICHNUNG ROSEWEIN STELLE EINE TÄUSCHUNG DAR , WEIL DIESER WEIN NICHT DEN SICH AUS FRANZÖSISCHER ÜBUNG ERGEBENDEN ANFORDERUNGEN ENTSPRECHE , NICHT GEFOLGT WERDEN .

25 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 13 . MÄRZ 1984 IN DER RECHTSSACHE 16/83 ( PRANTL , SLG . 1984 , 1299 ) AUSGEFÜHRT HAT , KÖNNEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ALS EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG ANGESEHEN WERDEN , ' ' UND ZWAR VOR ALLEM FÜR DIE PREISE UND INTERVENTIONEN , DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN , DIE REGELN FÜR DIE ERZEUGUNG UND FÜR ÖNOLOGISCHE VERFAHREN SOWIE IN BEZUG AUF DIE REGELN FÜR DIE BEZEICHNUNG DER WEINE UND DIE ETIKETTIERUNG ' ' . SOMIT STEHT DEN MITGLIEDSTAATEN UNBESCHADET ANDERSLAUTENDER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER SONDERBESTIMMUNGEN AUF DIESEM GEBIET KEINE REGELUNGSBEFUGNIS MEHR ZU .

26 EINE SOLCHE SONDERBESTIMMUNG BESTEHT NICHT . ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE H DER VERORDNUNG NR . 355/79 , WONACH BEI TAFELWEIN DIE ETIKETTIERUNG DURCH ' ' HINWEISE AUF ... DIE ART DES ERZEUGNISSES ... EINE BESONDERE FARBE DES TAFELWEINS ( ERGÄNZT WERDEN KANN ), SOFERN FÜR DIESE ANGABEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ODER - WENN SOLCHE FEHLEN - VORSCHRIFTEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS GELTEN ' ' , GESTATTET ZWAR EINEM MITGLIEDSTAAT , BEI FEHLEN EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG VERBINDLICHE REGELN ÜBER ZUSÄTZLICHE HINWEISE AUF DEM ZUM VERBRAUCH ANGEBOTENEN WEIN AUFZUSTELLEN ; DIESE BESTIMMUNG BERECHTIGT IHN JEDOCH NICHT , DIE BEZEICHNUNG EINES TAFELWEINS ALS ' ' ROSEWEIN ' ' UND SEINEN VERKAUF NUR AUS DEM GRUND ZU VERBIETEN , WEIL DIESER TAFELWEIN NICHT NACH DEN ÖRTLICHEN , REGIONALEN ODER NATIONALEN ÜBUNGEN HERGESTELLT WORDEN IST .

27 SONACH IST AUF DIE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS WIE FOLGT ZU ANTWORTEN : DIE VERORDNUNG NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN UND INSBESONDERE IHRE ARTIKEL 43 UND 48 SIND IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR . 3282/73 DER KOMMISSION VOM 5 . DEZEMBER 1973 BEZUEGLICH DER DEFINITION VON VERSCHNITT UND WEINBEREITUNG , INSBESONDERE IHREM ARTIKEL 2 , UND DER VERORDNUNG NR . 355/79 DES RATS VOM 5 . FEBRUAR 1979 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE UND DER TRAUBENMOSTE , INSBESONDERE IHREN ARTIKELN 2 UND 43 , DAHIN AUSZULEGEN , DASS ES ZULÄSSIG IST , EINEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ROTEN TAFELWEIN MIT EINEM AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ROSE-TAFELWEIN ZU VERSCHNEIDEN UND UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' ROSE-TAFELWEIN AUS MEHREREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ' ' IN DER GEMEINSCHAFT IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN , SOWEIT DIE BEZEICHNUNG ' ' ROSE ' ' NICHT IM GEGENSATZ ZU EINEM OBJEKTIVEN MERKMAL DES WEINES STEHT , AUFGRUND DESSEN ER SICH ALLEIN ANHAND DER FARBE VON ROTWEIN ODER WEISSWEIN UNTERSCHEIDEN LÄSST .

Kostenentscheidung


KOSTEN

28 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER COUR D ' APPEL MONTPELLIER MIT URTEIL VOM 7 . MÄRZ 1984 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE VERORDNUNG NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN UND INSBESONDERE IHRE ARTIKEL 43 UND 48 SIND IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR . 3282/73 DER KOMMISSION VOM 5 . DEZEMBER 1973 BEZUEGLICH DER DEFINITION VON VERSCHNITT UND WEINBEREITUNG , INSBESONDERE IHREM ARTIKEL 2 , UND DER VERORDNUNG NR . 355/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE UND DER TRAUBENMOSTE , INSBESONDERE IHREN ARTIKELN 2 UND 43 , DAHIN AUSZULEGEN , DASS ES ZULÄSSIG IST , EINEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ROTEN TAFELWEIN MIT EINEM AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ROSE-TAFELWEIN ZU VERSCHNEIDEN UND UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' ROSE-TAFELWEIN AUS MEHREREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ' ' IN DER GEMEINSCHAFT IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN , SOWEIT DIE BEZEICHNUNG ' ' ROSE ' ' NICHT IM GEGENSATZ ZU EINEM OBJEKTIVEN MERKMAL DES WEINES STEHT , AUFGRUND DESSEN ER SICH ALLEIN ANHAND DER FARBE VOM ROTWEIN ODER WEISSWEIN UNTERSCHEIDEN LÄSST .

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