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Document 61984CC0169

Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat vom 16. Oktober 1985.
Compagnie française de l'azote (Cofaz) SA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - In den Niederlanden angewandte Tarifregelung für die Lieferung von Erdgas - Zulässigkeit.
Rechtssache 169/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1986 -00391

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:416

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PIETER VERLOREN VAN THEMAAT

vom 16. Oktober 1985 ( *1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I — Einleitung

In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof erstmals mit der in der Literatur wie auch im anhängigen Verfahren umstrittenen wichtigen Frage konfrontiert, inwiefern den „Beteiligten“ im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Klagebefugnis gegenüber einer Entscheidung der Kommission zusteht, ein nach dieser Vorschrift eingeleitetes Verfahren einzustellen, da ihren ursprünglichen Bedenken gegen die betreffende Beihilfe in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei. Die Frage ist natürlich, so formuliert, von relativ allgemeiner Tragweite. Ihre Beantwortung wird insofern auch für die Überwachung der Einhaltung des Artikels 92 EWG-Vertrag wichtige Folgen haben können, die über die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache hinausgehen. Die Frage hat daneben jedoch auch besondere Aspekte, die sich von Fall zu Fall unterscheiden können. Die Komplikationen, die in der vorliegenden Rechtssache eine Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Klage erschweren, verlangen jedenfalls eine genaue Kenntnis des wesentlichen Sachverhalts.

Ich werde daher meine Schlußanträge mit einer zusammenfassenden Darstellung des wesentlichen Sachverhalts und der Prozeßgeschichte beginnen (Abschnitt II dieser Schlußanträge), die ich aus dem Sitzungsbericht übernehme. Für die gesonderte Erörterung der von der Kommission geäußerten Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, die den Gerichtshof zu dem Beschluß veranlaßten, von Amts wegen vorab über die Zulässigkeit zu entscheiden, ist diese zusammenfassende Darstellung des wesentlichen Sachverhalts auch nach meinem Dafürhalten ausreichend.

Sodann werde ich anhand des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Parteien im Verfahren zunächst allgemein zu der Frage Stellung nehmen (Abschnitt III dieser Schlußanträge). Im Anschluß daran werde ich (in Abschnitt IV meiner Schlußanträge) auf einige von der Kommission angesprochene besondere Aspekte der vorliegenden Rechtssache eingehen.

Schließlich werde ich dann (in Abschnitt V meiner Schlußanträge) meine Ergebnisse zusammenfassen und meine eigentlichen Schlußanträge stellen.

II — Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Am 1. Juni 1983 reichte das Syndicat professionnel de l'industrie des engrais azotés (SPIEA), Paris, zu dessen Aufgabe die Ermittlung und Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der französischen Produzenten von Stickstoffkunstdünger gehören, unter anderem namens der Unternehmen Cofaz und SCGP bei der Kommission eine Beschwerde ein, die gegen den in den Niederlanden geltenden Vorzugstarif für die Lieferung von zur Ammoniakproduktion bestimmtem Erdgas an niederländische Hersteller von Stickstoffkunstdünger gerichtet war.

Auch die belgische und die französische Regierung sowie ein deutsches Unternehmen beschwerten sich über den niederländischen Vorzugstarif.

2.

Nachdem sie die genannten Beschwerden geprüft und die Stellungnahme der niederländischen Regierung zur Kenntnis genommen hatte, beschloß die Kommission am 25. Oktober 1983, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten. Sie machte diesen Beschluß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Dezember 1983 (ABl. 1983 C 327, S. 3) bekannt und forderte dabei die neben den Mitgliedstaaten Beteiligten auf, ihr binnen drei Wochen ihre Stellungnahme zu übermitteln. In dieser Mitteilung stellte die Kommission ferner fest, daß im Rahmen der fraglichen Beihilferegelung die niederländische Regierung und die Gasunie aufgrund einer Preisstaffelung Sonderermäßigungen gewährten, durch die sich für niederländische Ammoniakhersteller die Kosten für Erdgas als Grundstoff verringerten. Die Kommission sei der Auffassung, daß die Preisstaffelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstelle, für die keine der in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden könne.

Daraufhin machte das SPIEA von der durch die oben genannte Mitteilung eröffneten Möglichkeit Gebrauch, indem es mit einem weiteren Schreiben an die Kommission vom 6. Januar 1984 die Ausführungen in seiner Beschwerde vom 1. Juni 1983 bekräftigte und vertiefte.

3.

Gleichzeitig leitete die Kommission aufgrund der Beschwerde der französischen Regierung vom 11. Juli 1983 das Verfahren nach Artikel 170 EWG-Vertrag ein und forderte die niederländische Regierung mit Schreiben vom 4. November 1983 zur Stellungnahme auf.

4.

Am 13. März 1984 gab die Kommission gemäß Artikel 170 EWG-Vertrag eine an die französische und die niederländische Regierung gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem Vorzugstarif für die Lieferung von Erdgas an niederländische Hersteller von Stickstoffdüngern ab. Darin stellte sie fest, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 93 EWG-Vertrag verstoßen habe, daß es den niederländischen Herstellern von Ammoniak und von Stickstoffdüngern über die Gasunie einen Vorzugstarif für Erdgaslieferungen eingeräumt habe. Außerdem behielt sie sich die Entscheidung darüber vor, welchen Standpunkt sie gegebenenfalls im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einnehmen würde.

5.

Im Hinblick auf eine endgültige Beschlußfassung der Kommission im Verfahren nach Artikel 93 ließ das SPIEA am 28. März 1984 den französischen Mitgliedern der Kommission ein Schreiben zukommen. Darin legte es seine Einwände gegen die inzwischen von der Gasunie geänderte Gestaltung des Erdgastarifs dar. Es machte insbesondere geltend, diese Neuregelung sei in Wirklichkeit ein Versuch, den Vorzugstarif, gegen den sich die Beschwerde vom 1. Juni 1983 gerichtet habe, in anderer Form aufrechtzuerhalten.

6.

Mit Fernschreiben vom 14. April 1984 teilte die niederländische Regierung der Kommission mit, daß die Gasunie den mit Hilfe eines zweigeteilten Tarifs den Herstellern von Ammoniak und von Stickstoffdüngern eingeräumten Vorzugstarif (mit anderen Worten die Regelung, gegen die sich die Beschwerde des SPIEA gerichtet haue, sowie die zweite Regelung, gegen die das SPIEA mit Schreiben vom 28. März 1984 Einwände erhoben hatte) zum 1. November 1983 abgeschafft habe und daß sie rückwirkend zum 1. November 1983 ihre Tarifregelung für die gewerbliche Wirtschaft um einen neuen Tarif, den Tarif F, für die in den Niederlanden ansässigen gewerblichen Großabnehmer — unter Ausschluß des Energiesektors — erweitert habe. Dieser Tarif könne allen Abnehmern gewährt werden, die

mindestens 600 Millionen m3 Erdgas pro Jahr abnähmen und deren Betriebszeit 90 % oder mehr betrage,

damit einverstanden seien, daß die Lieferungen nach dem Ermessen der Gasunie nach einer kurzfristigen Vorankündigung ganz oder teilweise unterbrochen würden,

mit einer Lieferung von Erdgas mit unterschiedlichem Heizwert einverstanden seien.

Nach dem neuen Tarif, der für die Verbraucher, die diese Voraussetzungen erfüllen, gilt, beträgt der Preis pro Kubikmeter 5 Cents weniger als nach dem Tarif E.

7.

In ihrer Sitzung vom 17. April 1984 beschloß die Kommission, das nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die niederländische Regierung eingeleitete Verfahren wegen des Erdgastarifs für niederländische Hersteller von Ammoniak und von Stickstoffdüngern einzustellen, da der neue Tarif F mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Mit Schreiben vom 18. Mai 1984 setzte sie die niederländische Regierung hiervon in Kenntnis. Mit Schreiben vom 24. April 1984 unterrichtete sie auch das SPIEA von ihrem Beschluß. Dabei wies sie darauf hin, daß sie zu dem Ergebnis gekommen sei, daß dieser neue Tarif, der ihrer Ansicht nach Teil der allgemeinen niederländischen Tarifregelung für inländische Abnehmer sei und keine Diskriminierung auf sektorieller Ebene mit sich bringe, in keiner Hinsicht als staatliche Beihilfe angesehen werden könne. Die hohe Betriebszeit und die Voraussetzungen, unter denen an gewerbliche Großabnehmer geliefert werden könne, brächten für die Gasunie große Einsparungen mit sich. Da die Kosten, die mit diesen Lieferverträgen eingespart würden, nicht in voller Höhe in das heutige Preisniveau des Tarifs F einkalkuliert worden seien, sei der Tarif F, verglichen mit den anderen Großabnehmern berechneten Preisen, wirtschaftlich und kommerziell gerechtfertigt.

8.

Nach Kenntnisnahme von diesem Schreiben teilte das SPIEA der Kommission am 22. Mai 1984 schriftlich seine Einwände gegen die oben genannten Schlußfolgerungen mit und ersuchte um eine nähere Begründung. Mit Schreiben vom 26. und 27. Juni 1984 gab die Kommission die erbetenen Erläuterungen und wies die Einwände zurück.

9.

Verfahrensablauf

Die Klägerinnen beantragen mit ihrer am 2. Juli 1984 eingereichten Klage,

die ihnen mit Schreiben vom 24. April 1984 mitgeteilte Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Verstoßes gegen die Artikel 92 und 93 Absatz 2 EWG-Vertrag aufzuheben,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sämtliche Verfahrenskosten, für die später Belege vorgelegt werden, aufzuerlegen.

In ihrer am 9. August 1984 eingereichten Klagebeantwortung beantragt die Kommission,

die Klage für unzulässig zu erklären,

hilfsweise: die Klage für unbegründet zu erklären,

den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission vertritt die Ansicht, ihre Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzustellen, betreffe die Klägerinnen nicht unmittelbar und individuell, so daß die Voraussetzungen, die nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag jede natürliche oder juristische Person erfüllen müsse, um eine Nichtigkeitsklage erheben zu können, nicht vorlägen.

Die Klägerinnen sind dagegen der Ansicht, die angefochtene Entscheidung betreffe sie unmittelbar und individuell.

Nach Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung über die Einrede der Unzulässigkeit zu eröffnen.

III — Zur Frage der Zulässigkeit von Klagen von Beteiligten gegen die Einstellung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag im allgemeinen

1. Standpunkt der Kommission

1.1. Bestreiten des individuellen Betroffenseins der Kläger

Die Kommission, die an sich nicht in Abrede stellt, daß die angefochtene Handlung eine Entscheidung ist, gegen die nach Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben werden kann, trägt zur Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klage zunächst vor, nach Artikel 189 seien Entscheidungen grundsätzlich nur für die in ihr namentlich genannten Adressaten verbindlich; niemand außer diesen Adressaten könne Klage erheben. Die Möglichkeit, die Artikel 173 Absatz 2 für Dritte eröffne, sei somit weniger eine Ausnahme zugunsten anderer Personen als der Adressaten einer Entscheidung als eine Gleichstellung bestimmter Dritter mit den namentlich genannten Adressaten. Bei einer derartigen Gleichstellung sei restriktiv vorzugehen. Die Tatsache allein, daß eine Entscheidung für den Betroffenen „von Nachteil“ sei, sei insoweit nicht ausreichend.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann, Slg. 1963, 213) müsse, wer nicht Adressat einer Entscheidung sei, bestimmte persönliche Eigenschaften dartun, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben und ihn daher in ähnlicher Weise individualisierten wie den Adressaten. Was die Klägerinnen angehe, so ergebe sich dies mit Sicherheit nicht aus dem Umstand, daß sie von der Gasunie durch den Tarif, der vor der im vorliegenden Verfahren streitigen Tarifgestaltung gegolten habe, diskriminiert worden seien. Die Eigenschaft als Ammoniakhersteller könne sie ebenfalls nicht gegenüber allen anderen Personen individualisieren, da der Tarif F nicht mehr ausschließlich für Ammoniakhersteller gelte.

b)

Jedenfalls seien die durch die Gewährung einer Beihilfe an Dritte benachteiligten Unternehmen selbst bei Vorliegen einer offensichtlichen Diskriminierung nicht in ihren Rechten gegenüber der Kommission verletzt, wenn diese zu Unrecht das Vorliegen einer Beihilfe verneint haben sollte. Die Artikel 92 und 93 begründeten für einzelne keinen Anspruch auf Tätigwerden der Kommission. Privatpersonen stehe im Rahmen der Anwendung der Artikel 92 und 93 lediglich der rein verfahrensrechtliche Anspruch zu, zur Stellungnahme aufgefordert zu werden und sich äußern zu können, bevor die Kommission eine ablehnende Entscheidung zu einer Beihilfe erlasse. Erlasse die Kommission dagegen eine zustimmende Entscheidung und stelle sie fest, daß keine Beihilfe vorliege oder daß die betreffende Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, so werde die Rechtsstellung der einzelnen dadurch nicht berührt, ob sie nun zu den Empfängern der Beihilfe oder aber zu deren Konkurrenten gehörten.

c)

Die Kommission macht geltend, die Klägerinnen würden durch die Rolle, die sie bei der Einleitung und Durchführung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 gespielt hätten, nicht in einem solchen Maße individualisiert, daß sie einem Adressaten im Sinne des Urteils in der Rechtssache 25/62 (Plaumann) gleichgestellt werden könnten. Die objektive Situation des individuellen Betroffenseins von einer Entscheidung könne sich für die Klägerinnen nicht schon daraus ergeben, daß sie sich aus eigenem Antrieb und nur sie selbst etwas angehenden Beweggründen in einem bestimmten Stadium in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet hätten. Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 sei von ihr eingeleitet worden, wobei die Kontakte mit den Klägerinnen lediglich zu ihrer eigenen Unterrichtung gedient hätten. Unter diesem Blickwinkel sei auch die Tatsache zu sehen, daß die Klägerinnen von der angefochtenen Entscheidung lediglich unterrichtet worden seien.

d)

Die Stellung der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren sei nicht mit derjenigen zu vergleichen, die durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962 Nr. 13, S. 204) begründet werde. Selbst wenn die Klägerinnen einen Anspruch darauf hätten, daß die Kommission für die Beendigung des in der Gewährung eines Vorzugstarifs für die niederländischen Ammoniakhersteller liegenden Rechtsverstoßes sorge, was im übrigen fraglich sei, ergebe sich für sie daraus nicht ohne weiteres die Befugnis, gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorzugehen, in der festgestellt werde, daß der neue Tarif F keine Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweise.

e)

Die Klägerinnen verwechselten die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag, die allein die Kommission unter der Kontrolle des Gerichtshofes feststellen könne, mit der Rechtswidrigkeit einer nicht notifizierten Beihilfe, die sich aus der Mißachtung von Artikel 93 Absatz 3 ergebe. Da der Gerichtshof anerkannt habe, daß Artikel 93 Absatz 3 insofern unmittelbare Wirkung entfalte, als er von den nationalen Gerichten anwendbare verfahrensrechtliche Kriterien aufstelle (Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471) und für die einzelnen Rechte begründe, die die nationalen Gerichte zu wahren hätten, treffe die Ansicht nicht zu, daß den benachteiligten Unternehmen in einem solchen Fall jeder Rechtsschutz vorenthalten würde.

f)

Schließlich verweist die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris, Slg. 1980, 2671), aus dem sie durch Vergleich mit dem vorliegenden Fall ableitet, daß die Klägerinnen von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen seien. Es liege zwar auf der Hand, daß eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, durch die die Gewährung einer Beihilfe an ein bestimmtes Unternehmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werde, dieses Unternehmen individuell betreffe; die Lage der Klägerinnen sei jedoch mit derjenigen des in der genannten Rechtssache betroffenen Unternehmens nicht vergleichbar.

g)

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission insbesondere ihre in der Gegenerwiderung dargelegte Auffassung näher begründet, daß die Klägerinnen durch den Umstand, daß sie eine Beschwerde gegen die niederländische Beihilferegelung in ihrer ursprünglichen Form erhoben hätten, nicht in ausreichendem Maße individualisiert würden. Auch daß diese Beschwerde die Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag veranlaßt habe, sei hierfür nicht ausreichend. Im Gegensatz zu den Vorschriften zur Durchführung der Artikel 85 und 86 und zu den Verordnungen zur Durchführung der GATT-Kodizes über Dumping und ausländische Beihilfen begründeten weder die Artikel 92 bis 94 noch irgendeine zu ihrer Durchführung ergangene Vorschrift für die Beschwerdeführer eine besondere Rechtsstellung. Aus den Urteilen in den Rechtssachen 26/76 (Metro, Slg. 1977, 1875, insbesondere Randnr. 13 der Entscheidungsgründe), 210/81 (Demo-Studio Schmidt, Slg. 1983, 3045), 191/82 (Fediol, Slg. 1983, 2913), 730/79 (a.a.O.) und 264/82 (Timex, Slg. 1985, 849, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe) ergebe sich eindeutig, daß der Gerichtshof die Frage des individuellen (und unmittelbaren) Betroffenseins eines Beschwerdeführers bei Wettbewerbsverfälschungen stets aufgrund der besonderen verfahrensrechtlichen Stellung beantwortet habe, die den Beschwerdeführern in den betreffenden Durchführungsvorschriften eingeräumt werde. Wenn solche Durchführungsvorschriften nicht bestünden, gälten nach wie vor die im Urteil in der Rechtssache 25/62 aufgestellten Kriterien für die Zulässigkeit. Aus Randnummer 17 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills, Slg. 1984, 3809) und Randnummer 16 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439) ergebe sich, daß der Gerichtshof in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag lediglich eine Gewährleistung für die anderen Mitgliedstaaten und alle sonstigen Beteiligten erblicke, eine Stellungnahme abgeben und die Kommission so in die Lage versetzen zu können, sich vor ihrer Beschlußfassung ein vollständiges Bild von allen Einzelheiten des Falles zu machen. Eine verfahrensrechtliche Garantie der Möglichkeit, im Stadium der Untersuchung gemäß Artikel 93 Absatz 2 gehört zu werden oder seinen Standpunkt vertreten zu können, sei etwas ganz anderes als die besondere individuelle Rechtsstellung, die der Gerichtshof beispielshalber in der Randnummer 15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 264/82 dem Beschwerdeführer in einer Antidumping-Sache aufgrund der besonderen Vorschriften der betreffenden Antidumping-Verordnung zuerkannt habe. Die von den Klägerinnen in ihrer Erwiderung vertretene Ansicht, daß das Fehlen derartiger besonderer Vorschriften für den Bereich innerstaatlicher Beihilfen der Zulässigkeit ihrer Klage nicht entgegenstehe, sei angesichts der angeführten Rechtsprechung zumindest überraschend. Daß sich das Fehlen von — aufgrund des Artikels 94 EWG-Vertrag erlassenen — Durchführungsvorschriften auch nach Ansicht des Gerichtshofes rechtlich auswirke, leitet die Kommission schließlich aus Randnummer 15 des Urteils des Gerichtshofes vom 23. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595) ab. In diesem Urteil wie auch in dem Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi/Meroni, Slg. 1977, 557) sei auch das Ermessen der Kommission bei der Anwendung von Artikel 92 hervorgehoben worden; der Gerichtshof habe aus diesem Ermessen in den genannten Urteilen abgeleitet, daß Artikel 92 keine unmittelbare Wirkung entfalte. Das Ermessen der Kommission führe auch dazu, daß nur sie für die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag verantwortlich sei und daß Beschwerdeführer hierauf keinen Anspruch erheben könnten.

Die schon in der Gegenerwiderung vorgetragene und in der mündlichen Verhandlung noch viermal wiederholte Erklärung, daß die Kommission Klagen von Beteiligten, die gemäß der Auslegung des Gerichtshofes die Voraussetzungen des Artikels 173 EWG-Vertrag erfüllten, keineswegs ausschließe, hat bei der Beantwortung einer von mir in der Sitzung gestellten Frage nicht durch konkrete oder hypothetische Beispiele substantiiert werden können. Die Kommission hat allerdings in der mündlichen Verhandlung, in Beantwortung einer anderen Frage aus den Reihen des Gerichtshofes, ausgeführt, daß sie in einem Fall der hier gegebenen Art einen alternativen Rechtsschutz durch die nationalen Gerichte für möglich erachte. Neben der schon in den Schriftsätzen erwähnten Möglichkeit des nationalen Rechtsschutzes bei Verletzung der in Artikel 93 niedergelegten Notifizierungspflicht erwähnte die Kommission in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Schadensersatzklage gegen den betreffenden Mitgliedstaat. In diesem nationalen Verfahren könne das Gericht dann dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vorlegen.

Daß die Klägerinnen durch die angefochtene Entscheidung individuell betroffen seien, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung insbesondere mit der Begründung bestritten, die Klägerinnen seien nicht die einzigen Hersteller von Stickstoffkunstdüngern in der Gemeinschaft. Der streitige Erdgastarif gelte überdies nicht ausschließlich für Hersteller von Stickstoffkunstdünger, sondern für alle Großabnehmer, die die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Tarifs erfüllten. Weder ihre Stellung als Beschwerdeführer noch ihre Stellung als Wettbewerber des angeblich subventionierten niederländischen Produzenten individualisiere die Klägerinnen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes in einem solchen Maße, daß ihre Klage zulässig wäre.

1.2. Bestreiten des unmittelbaren Betroffenseins der Klägerinnen

a)

Die Kommission trägt vor, die Frage, ob die angefochtene Entscheidung die Klägerinnen unmittelbar betreffe, sei angesichts der von ihr vertretenen Auffassung, daß die Klägerinnen nicht individuell betroffen seien, völlig sekundär. Vorsorglich macht die Kommission geltend, die Tatsache allein, daß die fraglichen Unternehmen mit dem Unternehmen in Wettbewerb stünden, das angeblich die staatliche Beihilfe erhalten habe, führe nicht ohne weiteres dazu, daß die Entscheidung, durch die diese Beihilfe für zulässig erklärt worden sei, sie unmittelbar betreffe. Die Kommission beruft sich für diese Auffassung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 10 und 18/68 (Eridania, Slg. 1969, 459), wonach besondere Umstände vorliegen müßten, damit der einzelne, der geltend mache, die Maßnahme wirke sich auf seine Marktstellung aus, nach Artikel 173 Klage erheben könne. Nach Ansicht der Kommission können die Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache keinen einzigen erheblichen „besonderen Umstand“ geltend machen.

b)

Ferner weist die Kommission darauf hin, daß die Wettbewerbsposition der französischen Hersteller Stickstoffkunstdüngern nicht unmittelbar von den Erdgastarifen für die niederländischen Produzenten, sondern auch von einer Vielzahl weiterer Faktoren abhänge, insbesondere von dem Preis, den sie ihrem Erdgaslieferanten, Gaz de France, zahlen müßten. Diese Tarife hingen mit der allgemeinen Politik der französischen Regierung in diesem Bereich, beispielsweise hinsichtlich der Bezugsquellen, zusammen. Der eventuelle Unterschied der Kosten der Gasversorgung ergebe sich somit aus dem Unterschied der von der Gasunie und von Gaz de France angewandten Tarife, nicht aber aus einer Ungleichbehandlung, die die niederländische Regierung mittels der Gasunie vornehme. Der eventuelle Schaden sei nicht unmittelbar auf die Tarife zurückzuführen, von denen die Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, daß sie keine Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufwiesen. Die Klägerinnen seien daher durch diese Entscheidung nicht unmittelbar betroffen.

c)

Die Kommission widerspricht erneut der Ansicht, daß die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 zwangsläufig erfüllt seien, sobald eine Beschwerde erhoben worden sei. Den Klägerinnen fehle es nicht nur an einem berechtigten Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, sondern sie besäßen auch im Rahmen der Artikel 92 und 93 keinen Anspruch darauf, daß die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 92 feststelle.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission zu diesem Punkt noch ausgeführt, daß für ein unmittelbares Betroffensein durch eine Entscheidung ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Entscheidung und den durch sie verursachten Nachteilen nicht ausreiche, da ein Kausalzusammenhang auch ein mittelbarer Zusammenhang sein könne. Im vorliegenden Fall seien die angeblichen Nachteile überdies weder eine Folge des Erdgastarifs der Gasunie noch ihrer Entscheidung über diesen Tarif, sondern des französischen Erdgastarifs.

2. Standpunkt der Klägerinnen

a)

Die Klägerinnen machen zunächst geltend, die Kommission könne die vor dem 1. November 1983 geltende Tarifregelung, gegen die sich die Beschwerde vom 1. Juni 1983 gerichtet habe, nicht von dem rückwirkend zum 1. November 1983 eingeführten Tarif trennen, über den sie am 14. April 1984 unterrichtet worden sei. Vom Beginn des Verfahrens bis zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung seien sie stets bestrebt gewesen, einen Nachlaß für bestimmte Gruppen von Erdgasabnehmern in den Niederlanden anhand des Artikels 92 überprüfen zu lassen; es sei also stets um eine staatliche Beihilfe gegangen. Die fragliche Tarifgestaltung sei nur eine abgewandelte Form der Tarifgestaltung, gegen die sich die ursprüngliche Beschwerde gerichtet habe. Die an sie gerichteten Mitteilungen der Kommission zeigten klar, daß die angefochtene Entscheidung auf das aufgrund ihrer Beschwerde eingeleitete Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 zurückgehe.

b)

Zu der Frage ihres individuellen Betroffenseins im besonderen tragen die Klägerinnen erstens vor, durch den ihren niederländischen Konkurrenten gewährten Wettbewerbsvorteil entstehe ihnen ein beträchtlicher Schaden. Was sie darüber hinaus aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe und sie damit im Sinne von Artikel 173 individualisiere, sei die Rolle, die sie bei der Einleitung und der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 gespielt hätten. Um so mehr gelte dies für das Verhalten der Kommission selbst, die ihre Beschwerde aufgegriffen, sie an den im Rahmen des Verfahrens durchgeführten Untersuchungen beteiligt, ihnen die Entscheidung, durch die die Untersuchung abgeschlossen worden sei, noch vor ihrer Bekanntgabe an ihren Adressaten, die niederländische Regierung, mitgeteilt und darüber hinaus ihren Bitten um eine Begründung entsprochen habe.

c)

Die Klägerinnen widersprechen der Ansicht der Kommission, daß das benachteiligte Unternehmen von der Kommission keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe, die ihm einen Schaden verursache, mit dem Gemeinsamen Markt verlangen könne und lediglich die Stellung eines Anzeigeerstatters habe. Das betreffende Unternehmen übe ein subjektives Recht aus, das dem in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates anerkannten Recht gleichstehe. Dieses subjektive Recht ergebe sich aus den Grundsätzen des Vertrages und aus dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft, dessen einheitliche Anwendung nach Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag geboten sei. Würde dieses Recht Unternehmen, auf die sich eine staatliche Beihilfe nachteilig auswirke, abgesprochen, während es durch ein wettbewerbswidriges Verhalten anderer Unternehmen benachteiligten Unternehmen zuerkannt werde, so würde dies eine unzulässige Diskriminierung darstellen.

d)

Schließlich weisen die Klägerinnen zu diesem Punkt noch darauf hin, daß die Kommission in der bereits erwähnten Rechtssache 730/79 (Philip Morris), in der es ebenfalls um die Anfechtung einer Kommissionsentscheidung über Beihilfen durch ein Unternehmen gegangen sei, die Klage nicht als unzulässig gerügt habe. Aufgrund eines sorgfältigen Vergleichs der beiden Fälle erweise es sich als ungerechtfertigt, ihnen in der vorliegenden Rechtssache die Verteidigung ihrer Rechte vor dem Gerichtshof zu verwehren, während diese Möglichkeit in der früheren Rechtssache unstrittig gewesen sei.

Ein derartiges diskriminierendes Verhalten wäre unbillig und liefe einer ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuwider.

e)

Zur Begründung ihrer Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unmittelbar betroffen“ führen die Klägerinnen zunächst wissenschaftliche Kommentare zu dieser Frage an und verweisen sodann auf die Randnummern 8 bis 11 der Entscheidungsgründe des Urteils in den Rechtssachen 10 und 18/68 (Eridania, a. a. O.). Aus beidem leiten sie ab, daß die angefochtene Entscheidung sie unmittelbar betreffe, zum einen, weil der Tarif F, soweit er als staatliche Beihilfe anzusehen sei, die niederländischen Ammoniakhersteller im Sinne von Artikel 92 „begünstige“ und dadurch den Wettbewerb zum Nachteil der Klägerinnen verfälsche, zum anderen, weil dadurch ihre Wettbewerbssituation unmittelbar verschlechtert werde, da sich die Zulässigkeit der von den niederländischen Behörden gewährten Beihilfe aus der Entscheidung der Kommission ergebe. Es stehe nämlich ausschließlich der Kommission zu, darüber zu entscheiden, ob eine bereits gewährte oder erst geplante staatliche Beihilfe gemessen an Artikel 92 rechtmäßig sei.

f)

Daß ihnen ein Schaden entstanden sei, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der niederländischen Beihilfe stehe, hätten sie bereits in den Beschwerden und Stellungnahmen ausführlich dargelegt, die sie vor und während der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 bei der Kommission eingereicht hätten. Die Kommission habe selbst festgestellt, daß „durch die Änderung des Tarifs der Gasunie jede diskriminierende Unterscheidung zwischen Ammoniakherstellern in der Gemeinschaft beseitigt sein dürfte“. Damit habe sie aber anerkannt, daß während der Geltung des Tarifs, gegen den sich ihre Beschwerde gerichtet habe, die normalen Wettbewerbsverhältnisse beeinträchtigt gewesen seien und daß dies noch immer der Fall sei, soweit der Tarif F unter bestimmten Gesichtspunkten als staatliche Beihilfe angesehen werden könne.

g)

Auf das Vorbringen der Kommission, sie bezögen ihr Erdgas von Gaz de France, entgegnen die Klägerinnen, daß sich die Beihilfe für die niederländischen Ammoniakhersteller für sich genommen auf die Wettbewerbssituation der konkurrierenden Hersteller auswirke. Der Nachlaß von fünf Cents pro Kubikmeter entspreche bei einem jährlichen Gesamtverbrauch von 3,3 Milliarden Kubikmeter einem Transfer von 165 Millionen HFL pro Jahr. Soweit die Erzeugnisse dieser Hersteller in den innergemeinschaftlichen Handel gelangten, wirke sich dies besonders auf ihre Wettbewerbsposition aus, selbst wenn man davon ausgehe, daß Gaz de France keinen einzigen Kubikmeter Gas von Gasunie kaufe oder daß sie über eigene Erdgasressourcen verfügten.

h)

Zur Anwendbarkeit der vom Gerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung entwickelten Kriterien tragen die Klägerinnen vor, die Kommission mache die Unzulässigkeit der Klage mit der Begründung geltend, daß vom Gerichtshof vor 20 Jahren in dem Urteil in der Rechtssache 25/62 (Plaumann, a. a. O.) aufgestellte Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In seiner neueren Rechtsprechung zu Artikel 173 habe der Gerichtshof jedoch dazu tendiert, den von ihm gewährten Rechtsschutz auf die natürlichen oder juristischen Personen auszudehnen, auf die sich vom Rat oder der Kommission im Rahmen ihres Ermessens getroffene Entscheidungen auswirkten. Diese Entwicklung habe ihren Grund darin, daß der Gerichtshof bestimmte Grundsätze berücksichtigt habe, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung seien und bestimmten Vertragsvorschriften zugrunde lägen. So habe der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro, a. a. O.) und vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio Schmidt, a. a. O.) vom „Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes“ gesprochen. In seinem Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (Fediol, a. a. O.) habe er den Sinngehalt der Grundsätze berücksichtigt, auf denen Artikel 164 (der die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages zur Aufgabe des Gerichtshofes erklärt) und Artikel 173 EWG-Vertrag beruhten.

i)

Von diesen Grundsätzen ausgehend habe der Gerichtshof zunächst anerkannt, daß den Personen, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates von der Kommission die Feststellung eines Verstoßes gegen die Artikel 85 und 86 verlangen könnten, der Rechtsweg zur Verteidigung ihrer berechtigten Interessen offenstehen könne. Der Gerichtshof habe daraus den wichtigen Schluß gezogen, daß jeder, der sich in dieser Lage befinde, „als im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 durch die streitige Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen“ sei.

j)

Zu der Frage, ob das Bestehen von Verordnungen, durch die den Beschwerdeführern im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bestimmte Rechte gewährleistet werden, für die Bejahung einer Befugnis, auf Aufhebung einer Entscheidung der Kommission zu klagen, ausschlaggebend sei, vertreten die Klägerinnen die Ansicht, die in den Urteilen in den Rechtssachen 26/76, 210/81 und 191/82 (Metro, Demo-Studio Schmidt und Fediol, a. a. O.) zum Ausdruck kommende Auffassung des Gerichtshofes zur Ausübung seiner Kontrolle und zum Rechtsschutz für in ihren Interessen beeinträchtigte Unternehmen, die eine Beschwerde erhoben hätten, ergebe sich nicht nur aus der Existenz positivrechtlicher von den Gemeinschaftsorganen erlassener Vorschriften, sondern aus übergeordneten Grundsätzen, die in diesen Vorschriften eine nähere Ausgestaltung erfahren hätten. Daß es keine Durchführungsverordnung zu den Artikeln 92 und 93 gebe, habe historische Gründe und sei nicht darauf zurückzuführen, daß die rechtsetzenden Gemeinschaftsorgane den natürlichen und juristischen Personen nicht die gleichen Rechte und Schutzmöglichkeiten hätten gewähren wollen, wie sie die Unternehmen in anderen Bereichen hätten.

k)

Wenn das Bestehen einer solchen Verordnung eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage dritter Unternehmen wäre, so hätte dies zur Folge, daß der Gerichtshof die Kontrollbefugnis nicht ordnungsgemäß ausüben könnte, über die er in allen Fällen einer Ermessensausübung durch die Kommission verfüge. Dies liefe nicht nur dem Vertrag (insbesondere Artikel 164) zuwider; es widerspräche auch dem Willen, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi, a. a. O.) mit den Worten zum Ausdruck gebracht hat, daß „die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung [zwar] ... Sache der Kommission ist“, jedoch „vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof“.

Außerdem habe dies zur Folge, daß zwei verschiedene Regelungen zur präventiven und repressiven Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen bestünden: Im Rahmen der Artikel 85 und 86 wären die Beteiligten — Antragsteller und Antragsgegner — natürliche oder juristische Personen; im Rahmen der Artikel 92 und 93 spielten dagegen lediglich die Mitgliedstaaten eine Rolle, während die Privatpersonen kaum mehr tun könnten, als sich passiv mit der Ausübung der „objektiven Kontrolle“ durch die Kommission abzufinden.

1)

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen weiter ausgeführt, daß sie sich nicht nur als Beschwerdeführer für durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen hielten. Auch die sehr engen Kontakte, die die Kommission nach der Entgegennahme ihrer Beschwerde mit ihnen unterhalten habe, die Mitteilung der Entscheidung an sie noch vor der gleichlautenden Mitteilung an die niederländische Regierung, die nähere Begründung der Entscheidung und der Umstand, daß die Entscheidung unverkennbar aufgrund ihrer Beschwerde ergangen sei, bewirkten eine eindeutige Individualisierung der Klägerinnen. Sie haben sich für diese Auffassung in der mündlichen Verhandlung unter anderem auf Randnummer 31 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Pi-raiki-Patraiki, Slg. 1985, 207) und auf die in Ihrem Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83 (Allied Corporation, Slg. 1985, 1621) angegebenen Kriterien berufen.

Die Klägerinnen machen geltend, die Entscheidung betreffe sie unmittelbar, da sie ihre Wirkung aus sich selbst heraus entfaltet habe und ihre Folgen insbesondere nicht von einer die Einzelheiten regelnden Durchführungsentscheidung eines Gemeinschaftsorgans oder eines Mitgliedstaats abhängig gewesen seien. Die Entscheidung berühre überdies unmittelbar ihre Interessen. Dies habe im übrigen auch die Kommission anerkannt, indem sie im Schreiben ihrer zuständigen Direktion vom 27. April 1984 festgestellt habe, daß durch die Änderung des Gastarifs jede diskriminierende Unterscheidung zwischen Ammoniakherstellern in der Gemeinschaft beseitigt worden sei.

Der von der Kommission vertretenen Auffassung, aus der von ihr angeführten Rechtsprechung ergebe sich, daß der Gerichtshof dem Beschwerdeführer nur aufgrund entsprechender Durchführungsvorschriften eine Klagebefugnis zuerkenne, sind die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung mit eingehenden Ausführungen entgegengetreten. Den genannten Urteilen liege in erster Linie das Bestreben zugrunde, einen sachgerechten Rechtsschutz zu sichern.

3. Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit im allgemeinen

a)

Meiner Beantwortung der am Anfang dieser Schlußanträge formulierten allgemeinen Frage möchte ich die Feststellung voranstellen, daß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag — im Gegensatz zu Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag — (vorbehaltlich der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 vorgesehenen zwingenden und potentiellen Ausnahmen) kein unmittelbar wirkendes Verbot enthält. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt ein unmittelbar wirkendes Verbot einer unter Artikel 92 fallenden Beihilfe nur dann vor, wenn gemäß Artikel 93 Absatz 2 eine Verbotsentscheidung für eine konkrete Beihilfe oder gemäß Artikel 94 eine Verbotsverordnung für bestimmte Äxten von Beihilfen erlassen worden ist und wenn und solange eine neue Beihilfe der Kommission nicht notifiziert worden ist (Urteile in den Rechtssachen 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813; 77/72, Capolongo; 120/73, Lorenz; 74/76, Iannelli & Volpi, und 78/76, Steinike und Weinlig, a. a. O.). Hieraus folgt, daß das Gemeinschaftsrecht außer in den genannten Fällen den durch die Beihilfe benachteiligten Konkurrenten subventionierter Unternehmen keine alternative Möglichkeit des Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte eröffnet. Die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung genannte Möglichkeit einer Schadensersatzklage gegen den die Beihilfe gewährenden Staat vor einem nationalen Gericht halte ich nicht für eine vollwertige Alternative, da sie letztlich von den nationalen Rechtsauffassungen über rechtswidriges Handeln des Staates abhängt und überdies höchstens indirekt zur Rückforderung der betreffenden Beihilfe führen kann.

b)

Sodann ist festzustellen, daß die primäre Voraussetzung des Artikels 92 Absatz 1 für die „Unvereinbarerklärung“ von Beihilfen darin besteht, daß diese „durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“. Von einer derartigen Verfälschung des Wettbewerbs sind begriffsnotwendig die begünstigten Unternehmen und ihre Konkurrenten in gleichem Maße betroffen. Die Nachteile für die Konkurrenten sind dabei die Kehrseite der Vorteile für die begünstigten Unternehmen. Insofern besteht kein Grund für die Annahme, daß die Konkurrenten von einer zustimmenden oder ablehnenden Entscheidung der Kommission weniger unmittelbar oder weniger individuell betroffen seien als die durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen. Die Klägerinnen haben sich daher bezüglich der Zulässigkeit ihrer Klage zu Recht auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris, a. a. O.) berufen.

c)

Für dieses vorläufige Ergebnis spricht ferner der Umstand, daß bestimmte Arten von Beihilfen in hohem Maße eine spiegelbildliche Entsprechung der nach den Artikeln 12 ff. verbotenen Einfuhrzölle und -abgaben gleicher Wirkung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Die Mitgliedstaaten können nämlich die früher durch Abgaben auf Importwaren geschützten Unternehmen mit gleicher Wirkung gegen Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten schützen, indem sie ersteren Beihilfen gewähren. Daher ist ein gleichwertiger Rechtsschutz für diese Konkurrenten grundsätzlich durchaus gerechtfertigt.

d)

Die Klägerinnen können sich meines Erachtens für ihren Standpunkt außerdem auf Artikel 164 EWG-Vertrag berufen, der ohne Einschränkungen bestimmt, daß der Gerichtshof die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sichert. Meiner Meinung nach läßt sich aus der gesamten Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Tat das Bestreben herauslesen, aufgrund dieses Artikels — sei es durch die Bejahung der Zulässigkeit direkter Klagen, sei es mittels des Verfahrens nach Artikel 177 — ein geschlossenes System zu schaffen, das einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistet. Zwar hat der Gerichtshof, worauf die Kommission an sich zu Recht hingewiesen hat, in den Rechtssachen 26/76 (Metro), 210/81 (Demo-Studio Schmidt), 191/82 (Fediol) und 264/82 (Timex) die Zulässigkeit der Klagen dritter Beteiligter auch und in den beiden letztgenannten Rechtssachen sogar in besonderem Maße aus der Regelung der Rechtsstellung der Kläger in den Durchführungsverordnungen abgeleitet. Daraus kann meines Erachtens jedoch nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß mangels derartiger Durchführungsvorschriften eine Klage per se unzulässig sei. Vielmehr hat der Gerichtshof die Rechtsstellung beteiligter Dritter in derartigen Fällen in dem Sinne offengelassen, daß auch dann dem „Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes und einer ordnungsgemäßen Anwendung der [betreffenden Ver-trags-]Artikel“ Rechnung getragen werden muß. Diese Auslegung stütze ich insbesondere auf die einleitenden Passagen von Satz 2 der Randnummer 13 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 26/76 (Metro) und der Randnummer 14 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio Schmidt). Nur in den Urteilen in den Rechtssachen 191/82 (Fediol) und 264/82 (Timex), in denen ebenfalls die Zulässigkeit der Klage der Beschwerdeführer in diesen Rechtssachen bejaht wurde, wurde dieses Ergebnis wohl in der Tat ausschließlich auf die betreffende Durchführungsverordnung Nr. 3017/79 gestützt. Aus einem allein auf diese beiden Urteile gestützten Umkehrschluß ergäbe sich jedoch eine Konsequenz, die meines Erachtens mit der Natur der Gemeinschaft schwerlich vereinbar wäre. Obwohl die Gemeinschaft intern engere Rechtsbeziehungen und der Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge auch einen stärkeren Rechtsschutz als im Verhältnis zu Drittländern anstrebt, würden dann gerade durch Beihilfen solcher Länder benachteiligte Unternehmen einen weiter gehenden Rechtsschutz genießen als Unternehmen, die durch Beihilfen eines anderen Mitgliedstaats benachteiligt werden. Da die Mitgliedstaaten selbst aus verständlichen Gründen nur selten von ihrem Recht Gebrauch machen, die Aufhebung einer Entscheidung zu beantragen, durch die die Vereinbarkeit einer Beihilfe eines anderen Mitgliedstaats mit dem Vertrag festgestellt worden ist, entstünde so eine erhebliche Lücke in dem von Artikel 164 EWG-Vertrag verlangten wirksamen Rechtsschutz. Die auch von der Kommission im vorliegenden Verfahren anerkannte Notwendigkeit der gerichtlichen Kontrolle ihrer Ermessensausübung bei der Anwendung von Artikel 92 würde somit bei zustimmenden Entscheidungen über Beihilfen nicht zu einem wirksamen Rechtsschutz führen. Denn wie ich bereits ausgeführt habe, ist wohl auch ein effektiver Schutz der Rechte benachteiligter Unternehmen durch die nationalen Gerichte nicht möglich. Insofern besteht ein erheblicher Unterschied beispielsweise zu der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Zulässigkeit von Klagen in Agrar- und Zollsachen, wo die Betroffenen mangels einer Klagemöglichkeit gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag jederzeit noch gegen nationale Durchführungshandlungen bei den nationalen Gerichten eine Klage erheben können, mit der auch die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane in Frage gestellt werden kann.

e)

Im Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 10 und 18/68 (Eridania, a. a. O.), auf das sich die Kommission ebenfalls beruft, hat der Gerichtshof unter anderem (in Randnr. 7 der Entscheidungsgründe) folgendes ausgeführt: „Die Tatsache allein, daß eine Maßnahme geeignet ist, die auf dem betroffenen Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, rechtfertigt es indessen noch nicht, jeden Marktbeteiligten, der in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zum Adressaten der Maßnahme steht, als durch diese unmittelbar und individuell betroffen anzusehen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann der einzelne, der geltend macht, die Maßnahme wirke sich auf seine Marktstellung aus, nach Artikel 173 Klage erheben.“ Sowohl aus diesen Ausführungen als auch aus der Sorgfalt, mit der der Gerichtshof sodann in den Randnummern 8 bis 14 der Entscheidungsgründe dieses Urteils darlegt, weshalb es den Klägerinnen nicht gelungen sei, Umstände der in der Randnummer 7 genannten Art darzutun, ergibt sich meines Erachtens, daß der Gerichtshof auch bei Beihilfen der Gemeinschaft selbst (um die es dort ging) eine Klagemöglichkeit dritter Beteiligter nicht ausschließen wollte.

f)

Von entscheidender Bedeutung ist letztlich die Entwicklung von Kriterien dafür, wann ein durch eine Beihilfe für seine Konkurrenten benachteiligtes Unternehmen als durch eine „zustimmende Entscheidung“ der Kommission über diese Beihilfe unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden kann.

Vom vorliegenden Fall ausgehend schlage ich Ihnen nun erstens vor, Ihren allgemeinen Standpunkt auf die Fälle einzuschränken, in denen die Kommission im Rahmen des Untersuchungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 entschieden hat, daß eine gemäß Artikel 92 Absatz 1 mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbare Beihilfe (nach Vornahme von Änderungen an der ursprünglichen Beihilferegelung) nicht (mehr) vorliegt. Bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 ist der Kommission meines Erachtens nämlich kein weiter gehendes Ermessen als bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 zuzubilligen. Ich halte deshalb hier eine ebenso wirksame Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch den Gerichtshof wie bei der letztgenannten Vorschrift für möglich. Der Einwand der Kommission, daß bei der Anwendung von Artikel 92 eine allgemeine Kontrolle der Wirtschafts- und Industriepolitik der Mitgliedstaaten im allgemeinen Interesse des Gemeinsamen Marktes vorzunehmen sei, scheint mir daher, was den ersten Absatz dieses Artikels angeht, nicht haltbar zu sein. Ich habe vorhin schon darauf hingewiesen, daß die wichtigste Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 die tatsächliche oder potentielle Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen ist. Die Frage, inwieweit Klagen dritter Beteiligter gegen Entscheidungen, durch die die Absätze 2 und vor allem 3 des Artikels 92 zugunsten einer Beihilfe angewandt werden, ebenfalls als zulässig anzusehen sind, kann somit offengelassen werden. Um Mißverständnissen vorzubeugen, möchte ich insoweit lediglich bemerken, daß die Unterschiede zwischen den Absätzen 2 und 3 von Artikel 92 und Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag mir vorderhand nicht so wesentlich erscheinen, daß hier anders als in dem letztgenannten Fall jeder Rechtsschutz für Dritte als mit dem Ermessen der Kommission unvereinbar angesehen werden müßte. Für die vorliegende Rechtssache ist diese Frage jedoch nicht von Belang. Ebensowenig kommt es in der vorliegenden Rechtssache auf die von der Kommission erörterte Frage an, inwieweit dritte Beteiligte aufgrund von Artikel 175 EWG-Vertrag eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission erheben könnten, wenn diese kein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eingeleitet haben sollte.

Zweitens erscheint es mir im Lichte der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 26/76 (Metro), 210/81 (Demo-Studio Schmidt), 191/82 (Fediol) und 264/82 (Timex) sowie im Interesse der Rechtssicherheit für die subventionierten Unternehmen wichtig, die Zulässigkeit von Klagen der hier gegebenen Art einstweilen nur für den Fall zu bejahen, daß sie von dritten Beteiligten erhoben worden sind, die bei der Kommission eine Beschwerde gegen die betreffenden Beihilfen eingereicht haben. Die Frage, inwieweit auch andere Beteiligte, denen aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 „eine Frist zur Äußerung gesetzt“ worden ist, zur Klageerhebung befugt sind, stellt sich in der vorliegenden Rechtssache nicht und kann daher vom Gerichtshof offengelassen werden.

Drittens weise ich darauf hin, daß aufgrund des wichtigsten Tatbestandsmerkmals von Artikel 92 Absatz 1 meines Erachtens durch eine Beihilfe begünstigte Unternehmen und durch diese Beihilfe benachteiligte Unternehmen grundsätzlich als in gleichem Maße unmittelbar und individuell durch eine Entscheidung über diese Beihilfe betroffen anzusehen sind. Mehr oder weniger analog zur Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 85 Absatz 1 (der nur auf Wettbewerbsbeschränkungen anwendbar ist, die einen bestimmten Marktanteil überschreiten) erscheint es mir jedoch angebracht, die Zulässigkeit einer Klage von Konkurrenten nur dann zu bejahen, wenn die betreffenden Unternehmen glaubhaft gemacht haben, daß ein wesentlicher Teil ihres Absatzes in unmittelbarem Wettbewerb mit einem wesentlichen Teil des Absatzes der Unternehmen steht, die laut der Klageschrift durch die Maßnahme begünstigt werden, auf die sich die angefochtene Entscheidung der Kommission bezieht. Aus der am 1. Juni 1983 von den Klägerinnen eingelegten Beschwerde (Anlage 3 zur Klageschrift) geht hervor, daß der Marktanteil der niederländischen Konkurrenten am französischen Markt zwischen 1980 und 1982 von 9% auf 21,7 % angestiegen ist, so daß tatsächlich ein wesentlicher Teil des Absatzes der Klägerinnen auf diesem Markt in unmittelbarem Wettbewerb mit einem wesentlichen Teil des Absatzes ihrer niederländischen Konkurrenten stand.

IV — Zur Zulässigkeit der konkreten Klage

Aufgrund der von mir vorgeschlagenen Kriterien ist die Klage grundsätzlich durchaus als zulässig anzusehen.

Ich werde nun jedoch noch prüfen, ob eine der von der Kommission angeführten Besonderheiten des vorliegenden Falles zu einer anderen Beurteilung der Zulässigkeit führen können.

Erstens hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung als besonderes Argument für die Unzulässigkeit der Klage angeführt, daß die niederländische Maßnahme, auf die sich die angefochtene Entscheidung beziehe, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 sei. Dies ist jedoch eindeutig ein die Begründetheit der Klage betreffender Gesichtspunkt, der als solcher der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehen kann.

Zweitens macht die Kommission geltend, der Tarif, auf den sich die angefochtene Entscheidung bezogen habe, gelte — anders als der durch ihn ersetzte Tarif, auf den sich die Beschwerde bezogen habe — nicht mehr ausschließlich für Hersteller von Ammoniak und von Stickstoffkunstdüngern. Es handele sich dabei vielmehr um einen Tarif für alle Großabnehmer von Gas, der unabhängig von deren Branchenzugehörigkeit sei. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen hat dieser neue Tarif jedoch für sie praktisch dieselben nachteiligen Folgen. Dies gehe auch aus dem Umstand hervor, daß die Kommission in der mündlichen Verhandlung nur von einem niederländischen Großabnehmer in einer anderen Branche habe berichten können, der ebenfalls in den Genuß dieses Tarifs komme. Welcher Partei insoweit recht zu geben ist, kann wiederum nur im Verfahren zur Sache geklärt werden. Keinesfalls kann dieser Gesichtspunkt meines Erachtens etwas daran ändern, daß die nunmehr weiter gehende Wirkungen entfaltende niederländische Maßnahme die Klägerinnen in besonderer und individueller Weise betrifft. Soweit mit diesem Vorbringen das erstgenannte Vorbringen der Kommission unterstützt werden soll (insofern, als damit geltend gemacht wird, daß nunmehr eine allgemeine Maßnahme vorliege, die keine bestimmten Unternehmen oder Produktionszweige mehr begünstige), betrifft es ebenfalls die Begründetheit der Klage und kann deren Zulässigkeit nicht entgegenstehen.

Schließlich hat die Kommission zur Untermauerung ihrer Auffassung, daß die Entscheidung die Klägerinnen nicht unmittelbar betreffe, in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen, daß eine eventuelle Benachteiligung der Klägerinnen nicht die unmittelbare Folge der Tarifpolitik der Gasunie, sondern der dieser Tarifpolitik nicht angepaßten Tarifpolitik von Gaz de France sei. Mit diesem Vorbringen wird meines Erachtens die Systematik der Artikel 92 bis 94 verkannt. Denn gewiß können die Mitgliedstaaten die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfe eines anderen Mitgliedstaats durch die Einführung einer Beihilfe gleicher Wirkung für ihre eigenen Unternehmen kompensieren. Der Vertrag schließt auch nicht aus, daß es in bestimmten Sektoren oder für bestimmte Zwecke wie den Umweltschutz oder die Regionalentwicklung oder aber zur Verwirklichung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse als wünschenswert angesehen werden kann, nationalen Beihilfen durch eine Harmonisierung der betreffenden Beihilfen ganz oder teilweise ihre wettbewerbsverfälschende Wirkung zu nehmen. Die Subventionierung von Werften ist hierfür das älteste und bekannteste Beispiel. Die normale Abhilfe bei nationalen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, ist gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 jedoch nicht ihre Harmonisierung, sondern eine Entscheidung, durch die der betreffende Staat zur Aufhebung oder Umgestaltung dieser Beihilfen binnen einer hierfür bestimmten Frist verpflichtet wird. Das Vorbringen der Kommission ist daher zurückzuweisen, weil es mit der Systematik des Vertrages nicht in Einklang steht.

V — Zusammenfassung und Antrag

1.

Aufgrund meiner vorstehenden Untersuchungen komme ich erstens zu dem Ergebnis, daß Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag — ohne daß es einer Entscheidung für andere Fallgestaltungen bedarf — jedenfalls dann zur Klageerhebung gegen eine Entscheidung der Kommission, ein Verfahren nach dieser Vorschrift mit der Begründung einzustellen, daß ihren ursprünglichen Bedenken gegen die betreffende Beihilfe in ausreichendem Maße genügt worden sei, befugt sind, wenn diese Beteiligten außerdem die doppelte Voraussetzung erfüllen, daß sie vor der Einleitung der betreffenden Untersuchung eine mit Gründen versehene Beschwerde bei der Kommission eingereicht haben und daß sie glaubhaft gemacht haben, daß ein wesentlicher Teil ihres Absatzes in unmittelbarem Wettbewerb mit einem wesentlichen Teil des Absatzes der Unternehmen steht, die laut Klageschrift durch die Maßnahme begünstigt werden, auf die sich die angefochtene Entscheidung der Kommission bezieht.

2.

Zweitens bin ich der Ansicht, daß die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren diese Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen.

3.

Drittens bin ich bei meinen Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die allgemeinen und besonderen Argumente, auf die die Kommission im Verfahren die Rüge der Unzulässigkeit gestützt hat, aus den von mir angeführten Gründen zurückzuweisen sind.

4.

Aufgrund meiner so zusammengefaßten Ergebnisse, aufgrund der allgemeinen Bedeutung der vorliegenden Zulässigkeitsfrage und aufgrund der hier zu erwartenden Dauer des Verfahrens zur Sache, halte ich es schließlich nicht für angebracht, Ihnen vorzuschlagen, die Entscheidung über die Zulässigkeit weiterhin dem Endurteil vorzubehalten.

5.

Abschließend schlage ich Ihnen daher vor, in einem Zwischenurteil die Klage für zulässig zu erklären und sodann das Hauptsacheverfahren in dem Stand wiederzueröffnen, in dem es sich befindet. Über die Kosten kann dann in Ihrem Endurteil entschieden werden.


( *1 ) Aus dem Niederländischen übersetzt.

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