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Document 61983CJ0243

Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1985.
SA Binon & Cie gegen SA Agence et messageries de la presse.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Bruxelles - Belgien.
Wettbewerb: Selektiver Vertrieb von Presseerzeugnissen.
Rechtssache 243/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 -02015

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:284

61983J0243

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. JULY 1985. - S A BINON ET CIE GEGEN S A AGENCE ET MESSAGERIES DE LA PRESSE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE COMMERCE, BRUESSEL. - WETTBEWERB - SELEKTIVER VERTRIEB VON PRESSEERZEUGNISSEN. - RECHTSSACHE 243/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 02015


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . WETTBEWERB - KARTELLE - VERBOT - KARTELLE , DEREN WIRKUNGEN ÜBER IHR FORMALES AUSSERKRAFTTRETEN HINAUS FORTBESTEHEN - ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 )

2 . WETTBEWERB - KARTELLE - PRESSE - VEREINBARUNGEN ZWISCHEN EINEM GROSSHÄNDLER UND DER GROSSEN MEHRHEIT DER VERLEGER - VEREINBARUNGEN , DIE DIE ZULASSUNG VON EINZELHANDELSVERKAUFSSTELLEN DEM ERMESSEN DES GROSSISTEN ÜBERLASSEN - VERBOT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )

3 . WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - PRESSE - AUSWAHLKRITERIEN QUANTITATIVER ART - VERBOT - FREISTELLUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION - DISKRIMINIERENDE ANWENDUNG DES SYSTEMS - VERBOT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSÄTZE 1 UND 3 )

4 . WETTBEWERB - KARTELLE - PREISFESTSETZUNG - VERBOT - PRESSE - SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM - FREISTELLUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSÄTZE 1 UND 3 )

Leitsätze


1 . ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG IST ANWENDBAR , WENN UNTERNEHMEN IHR PARALLELVERHALTEN NACH AUFLÖSUNG EINER ALTEN VEREINBARUNG FORTSETZEN , OHNE DASS EINE NEUE VEREINBARUNG GETROFFEN WIRD . BEI AUSSER KRAFT GETRETENEN KARTELLEN REICHT ES FÜR DIE ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 85 EWG-VERTRAG AUS , DASS ÜBER DAS FORMALE AUSSERKRAFTTRETEN HINAUS DIE KARTELLWIRKUNGEN FORTBESTEHEN . NACH DEM WETTBEWERBSRECHT DER ARTIKEL 85 FF . EWG-VERTRAG KOMMT ES AUF DIE WIRTSCHAFTLICHEN ERGEBNISSE VON VEREINBARUNGEN ODER ÄHNLICHEN FORMEN DER ABSTIMMUNG AN , NICHT ABER AUF IHRE RECHTSFORM .

2 . WENN EIN BÜNDEL VON VEREINBARUNGEN ZWISCHEN EINEM SPEZIALISIERTEN ZEITUNGS-UND ZEITSCHRIFTENGROSSHÄNDLER IN EINEM MITGLIEDSTAAT UND DER GROSSEN MEHRHEIT DER VERLEGER SOLCHER ERZEUGNISSE IN DIESEM MITGLIEDSTAAT SOWIE BESTIMMTEN VERLEGERN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , DEREN ERZEUGNISSE IM ERSTEN MITGLIEDSTAAT VERTRIEBEN WERDEN , IM ERGEBNIS DIE ZULASSUNG VON EINZELHANDELSVERKAUFSSTELLEN DEM ERMESSEN DES GROSSISTEN ODER EINER VON IHM IM RAHMEN DER VEREINBARUNGEN GESCHAFFENEN STELLE ÜBERLÄSST , SO FINDET ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG HIER- AUF ANWENDUNG .

3 . SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME SIND EIN MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VEREINBARER BESTANDTEIL DES WETTBEWERBS , SOFERN DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER AUFGRUND OBJEKTIVER KRITERIEN QUALITATIVER ART ERFOLGT , DIE SICH AUF DIE FACHLICHE EIGNUNG DES WIEDERVERKÄUFERS , SEINES PERSONALS UND SEINER SACHLICHEN AUSSTATTUNG FÜR DEN VERTRIEB DES ERZEUGNISSES BEZIEHEN , UND SOFERN DIESE VORAUSSETZUNGEN EINHEITLICH FÜR ALLE IN BETRACHT KOMMENDEN WIEDERVERKÄUFER FESTGELEGT UND OHNE DISKRIMINIERUNG ANGEWANDT WERDEN . ANGESICHTS DER BESONDERHEITEN DES VERTRIEBS VON PRESSEERZEUGNISSEN KÖNNEN SOLCHE SYSTEME IN DIESEM BEREICH OHNE VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EINGEFÜHRT WERDEN .

EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM FÜR PRESSEERZEUGNISSE , DAS DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT , IST GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERBOTEN , WENN DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER VON QUANTITATIVEN GESICHTSPUNKTEN ABHÄNGT . DIE KOMMISSION KANN JEDOCH IM RAHMEN EINES FREISTELLUNGSANTRAGS NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 PRÜFEN , OB SOLCHE GESICHTSPUNKTE IM EINZELFALL GERECHTFERTIGT SIND .

EIN SOLCHES SYSTEM IST JEDENFALLS NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERBOTEN , WENN DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER AUF UNTERNEHMEN EINER BESTIMMTEN GRUPPE WENIGER STRENG ANGEWANDT WERDEN ALS AUF ANDERE EINZELHÄNDLER .

4 . VERTRAGSKLAUSELN , IN DENEN FÜR VERTRAEGE MIT DRITTEN GELTENDE PREISE FESTGESETZT WERDEN , SIND WETTBEWERBSBESCHRÄNKEND IM SINNE DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG . SOWEIT EINE VEREINBARUNG , MIT DER EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM EINGEFÜHRT WIRD UND DIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT , EINE SOL- CHE KLAUSEL ENTHÄLT , KANN EINE FREISTELLUNG VOM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 NUR DURCH ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 GEWÄHRT WERDEN .

KANN EIN VERLEGER BEIM VERTRIEB VON ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN DIE BELASTUNG DURCH DIE RÜCKNAHME DER NICHT ABGESETZTEN EXEMPLARE NUR TRAGEN , WENN ER DEN EINZELHANDELSPREIS FESTSETZT , UND KANN DEN LESERN EINE GROSSE AUSWAHL VON PRESSEERZEUGNISSEN NUR GEBOTEN WERDEN , WENN NICHT ABGESETZTE EXEMPLARE ZURÜCKGENOMMEN WERDEN , SO IST ES SACHE DER KOMMISSION , DIES BEI IHRER PRÜFUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ZU BERÜCKSICHTIGEN .

Entscheidungsgründe


1 DER PRÄSIDENT DES TRIBUNAL DE COMMERCE BRÜSSEL HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 21 . OKTOBER 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25 . OKTOBER 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE IN CHARLEROI EIN GESCHÄFT FÜR DRUCKERZEUGNISSE , SCHREIBWAREN , BÜROARTIKEL UND LEHRSPIELZEUG BETREIBT , UND DER BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , EINEM PRESSEVERTRIEBSUNTERNEHMEN MIT SITZ IN ANDERLECHT IM GROSSRAUM BRÜSSEL . IN DIESEM RECHTSSTREIT GEHT ES DARUM , DIE BEKLAGTE ZUR AUFGABE IHRER WEIGERUNG VERPFLICHTEN , DER KLAEGERIN DIE BELGISCHEN UND AUSLÄNDISCHEN ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN ZU VERKAUFEN ODER ZU LIEFERN , DIE SIE IN BELGIEN VERTREIBT .

3 DIE KLAEGERIN WAR URSPRÜNGLICH FRANCHISENEHMERIN DER AKTIENGESELLSCHAFT ' ' CLUB ' ' , DIE UNTER DIESEM NAMEN EINE LADENKETTE BETREIBT . SEIT DEM 29 . JANUAR 1982 ÜBT SIE , NUN NICHT MEHR ALS FRANCHISENEHMERIN , IHRE TÄTIGKEIT UNTER EIGENEM NAMEN AUS . ERSTMALS AM 8 . MÄRZ 1983 ERSUCHTE DIE KLAEGERIN DIE BEKLAGTE UM LIEFERUNG DER ZEITUNGEN , ZEITSCHRIFTEN UND DRUCKWERKE , DIE DIE BEKLAGTE VERTREIBT . DA DIE BEKLAGTE DIES ABLEHNTE , WANDTE SICH DIE KLAEGERIN UNMITTELBAR AN MEHRERE VERLEGER , HATTE DABEI ABER KEINEN ERFOLG .

4 NACH DEM VORLAGEURTEIL NIMMT DIE BEKLAGTE IN BELGIEN - VON ABONNEMENTS ABGESEHEN - EINEN BEDEUTENDEN TEIL , NÄMLICH NAHEZU 70 % , DES VERTRIEBS VON BELGISCHEN ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN UND PRAKTISCH DEN GESAMTEN VERTRIEB AUSLÄNDISCHER ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN AN DIE EINZELHÄNDLER TEILS SELBST , TEILS DURCH TOCHTERGESELLSCHAFTEN WAHR . SEINE VOLLE BEDEUTUNG GEWINNE DIESER UMSTAND DADURCH , DASS DIE BEKLAGTE UND DIE ZEITUNGS- UND ZEITSCHRIFTENVERLEGER 1976 EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM EINGEFÜHRT HÄTTEN , WONACH DIE ZULASSUNG VON VERKAUFSSTELLEN VON DER STELLUNGNAHME EINES BERATENDEN PROVINZAUSSCHUSSES ABHÄNGE , UND DASS DIE BEKLAGTE ZU EINER GRUPPE VON UNTERNEHMEN GEHÖRE , VON DENEN EINIGE EINE WICHTIGE STELLUNG IM VERTRIEB VON PRESSEERZEUGNISSEN EINNÄHMEN .

5 NACH DER VEREINBARUNG VON 1976 HABE UNTER DEM SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEM JEDERMANN , DER EINEN ZEITUNGS- UND ZEITSCHRIFTENHANDEL HABE ERÖFFNEN WOLLEN , BEI EINEM BERATENDEN PROVINZAUSSCHUSS SEINE ZULASSUNG BEANTRAGEN MÜSSEN ; ANDERNFALLS HÄTTEN IHN DIE VERLEGER JEGLICHE BELIEFERUNG VERWEIGERT . DER STELLUNGNAHME DIESES AUSSCHUSSES SEI DIE GROSSE MEHRHEIT DER VERLEGER GEFOLGT . ZWEI URTEILE AUS DEM JAHRE 1982 HÄTTEN DIESE VEREINBARUNG JEDOCH FÜR UNVEREINBAR MIT BELGISCHEM RECHT UND DEN ARTIKELN 85 UND 86 EWG-VERTRAG ERKLÄRT . WEITER HABE DER CONSEIL DU CONTENTIEUX ECONOMIQUE ( RAT FÜR WIRTSCHAFTSSTREITSACHEN ) AM 10 . MAI 1983 GEMÄSS DEM BELGISCHEN GESETZ ÜBER DEN SCHUTZ VOR MISSBRAUCH WIRTSCHAFTLICHER MACHT EINE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN , WONACH DIE BEKLAGTE UND DIE STIMMBERECHTIGTEN MITGLIEDER DER BERATENDEN AUSSCHÜSSE WIRTSCHAFTLICHE MACHT AUF DEM MARKT DES PRESSEEINZEL- UND -GROSSHANDELS AUSÜBTEN UND DIESE MISSBRAUCHT HÄTTEN . SEITDEM SEI DAS VERTRIEBSSYSTEM DURCH EINE VEREINBARUNG ZWISCHEN DER BEKLAGTEN UND DEN VERLEGERN AUS DEM JAHRE 1983 DAHIN GEÄNDERT WORDEN , DASS DAS KOLLEKTIVE ZULASSUNGSVERFAHREN ABGESCHAFFT WORDEN SEI ; STATT DESSEN HABE DIE BEKLAGTE EINE REGELUNG AUFGESTELLT , DIE DIE VERLEGER JEDER FÜR SICH ENTWEDER ANGENOMMEN ODER ABGELEHNT HÄTTEN . NACH ARTIKEL VI ABSATZ 3 NR . 2 DIESER REGELUNG GEBE DIE BEKLAGTE EINE STELLUNGNAHME ZU JEDEM ERSUCHEN UM ERRICHTUNG EINER NEUEN VERKAUFSSTELLE AB , DIE DEN BELGISCHEN VERLEGERN ZUGELEITET WERDE ; ES WERDE VERMUTET , DASS DIESE DER STELLUNGNAHME FOLGTEN , WENN SIE DER BEKLAGTEN NICHT BINNEN ACHT TAGEN MIT VORDRUCK IHRE GEGENTEILIGE ENTSCHEIDUNG MITTEILTEN .

6 DEM VORLAGEURTEIL ZUFOLGE IST DIE BEKLAGTE MEHRHEITSGESELLSCHAFTERIN DER SA AMP TRANSPORTS ; WEITER HABE SIE EINE BETEILIGUNG VON 9,35 % AN DER SA LECTURE GENERALE , DIE PRESSEERZEUGNISSE IM EINZELHANDEL VERKAUFE . DIESE BETEILIGUNGEN SEIEN IM ZUSAMMENHANG DAMIT ZU SEHEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE GESELLSCHAFT HACHETTE , EIN GROSSES VERLAGSHAUS IN PARIS , MIT 48,84 % AN DER BEKLAGTEN UND MIT 24,55 % AN DER SA LECTURE GENERALE BETEILIGT SEI .

7 NACH ALLEDEM KONTROLLIERE DIE BEKLAGTE DIE ZULASSUNG VON VERKAUFSSTELLEN , HABE ABER ZUR GLEICHEN ZEIT ZUSAMMEN MIT HACHETTE EIN SEHR ERHEBLICHES INTERESSE AN DER TÄTIGKEIT DER SA LECTURE GENERALE . DESHALB SEIEN DIE SEHR STRENGEN STANDORTANFORDERUNGEN , INSBESONDERE DIE GEOGRAPHISCHEN MINDESTKRITERIEN , DIE IN DER REGELUNG DER BEKLAGTEN FÜR DEN PRESSEEINZELHANDEL ENTHALTEN SEIEN , IM ZENTRUM VON CHARLEROI AUF DIE FILIALEN DER SA LECTURE GENERALE NICHT ANGEWANDT , WOHL ABER DER KLAEGERIN ZUR BEGRÜNDUNG DER WEIGERUNG ENTGEGENGEHALTEN WORDEN , SIE ZU BELIEFERN .

8 AUS DIESEN GRÜNDEN HAT DAS NATIONALE GERICHT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1 ) IST ES MIT DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG VEREINBAR , DASS EINE UNTERNEHMENSGRUPPE , NÄMLICH EINE ANZAHL VON UNTERNEHMEN , DIE EIN IDENTISCHES VERHALTEN ZEIGEN UND EINEN BEDEUTENDEN TEIL DES RELEVANTEN MARKTES AUSMACHEN ( IM VORLIEGENDEN FALL DES MARKTES DER TAGESZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN IN BELGIEN ), EINE VERHALTENSWEISE AUFRECHTERHÄLT , DIE DARIN BESTEHT , EINEM SPEZIALISIERTEN UNTERNEHMEN VORBEHALTLICH EINES AUSDRÜCKLICHEN EINGREIFENS ODER EINER INITIATIVE IHRERSEITS DIE REGELUNG DES VERTRIEBS IHRES ARTIKELS ZU ÜBERLASSEN , INDEM SIE IHM ENTWEDER STILLSCHWEIGEND ODER AUSDRÜCKLICH DIE AUFGABE ÜBERTRAEGT , DIESEN VERTRIEB IN DER WEISE SELEKTIV ZU REGELN , DASS DAS UNTERNEHMEN VON DEN EINZELHÄNDLERN , DIE DEN FRAGLICHEN ARTIKEL VERKAUFEN MÖCHTEN , DIE STELLUNG EINES ZULASSUNGSANTRAGES VERLANGT UND DASS ES ÜBER DIESEN ANTRAG NICHT NUR NACH QUALITATIVEN , SONDERN AUCH NACH QUANTITATIVEN KRITERIEN ENTSCHEIDET , NÄMLICH NACH EINEM KRITERIUM , DAS AUF DIE ENTFERNUNG ZWISCHEN DEN VERKAUFSSTELLEN ABSTELLT , UND EINEM NIEDERLASSUNGSKRITERIUM , DAS EINE MINDESTEINWOHNERZAHL PRO VERKAUFSSTELLE VORSIEHT , WODURCH DER WETTBEWERB AUF DEM RELEVANTEN MARKT EINGESCHRÄNKT WIRD?

2 ) IST ES MIT DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG VEREINBAR , DASS IN BELGIEN DER VERTRIEB DER AUSLÄNDISCHEN PRESSE EINER EINZIGEN JURISTISCHEN PERSON ÜBERTRAGEN IST , DIE DEN VERTRIEB VON MEHR ALS 50 % DER AUSLÄNDISCHEN PRESSERZEUGNISSE IN BELGIEN BESORGT , UND DASS DIE VERTRAEGE , DIE DIESES VERTRIEBSUNTERNEHMEN SOWOHL MIT DEN FRAGLICHEN PRESSEORGANEN ( VERLEGERN ) ALS AUCH MIT DEN EINZELHÄNDLERN ABSCHLIESST , SO ABGEFASST SIND , DASS DAS VERTRIEBSUNTERNEHMEN DIE AUFLÖSUNG DES VERTRAGES BETREIBEN ODER DEN VERTRIEB DER FRAGLICHEN PRESSEERZEUGNISSE VERWEIGERN KANN , WENN DER VERTRAGLICH GEBUNDENE VERLEGER DIREKT AN BESTIMMTE NICHT ZUGELASSENE EINZELHÄNDLER LIEFERT , ODER DASS ES EINZELHÄNDLERN DIE ZULASSUNG ENTZIEHEN KANN , DIE PRESSEERZEUGNISSE WEITERGEBEN ODER WEITERVERKAUFEN SOWIE VERMIETUNGS- ODER AUSLEIHGESCHÄFTE UND ANDERE VERKÄUFE ALS EINZELVERKÄUFE TÄTIGEN?

3 ) IST ES MIT DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG VEREINBAR , DASS DAS BETREFFENDE VERTRIEBSUNTERNEHMEN SICH DIE FESTSETZUNG DER PREISE VORBEHÄLT UND DEN EINZELHÄNDLERN DIE EINHALTUNG DER FESTGESETZTEN PREISE VORSCHREIBT?

4 ) IST ES MIT DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG VEREINBAR , DASS DAS BETREFFENDE PRESSEVERTRIEBSUNTERNEHMEN EINE BELGISCHE KAPITALGESELLSCHAFT IST , DIE SICH ZU EINEM WESENTLICHEN TEIL IM BESITZ EINER FINANZGRUPPE AUSLÄNDISCHEN RECHTS BEFINDET , DIE IHRERSEITS IN FRANKREICH MEHRERE ZEITUNGS- UND ZEITSCHRIFTENVERLAGE KONTROLLIERT , WENN DIESE FINANZGRUPPE UND DAS BELGISCHE VERTRIEBSUNTERNEHMEN GEMEINSAM BETEILIGUNGEN AN EINER BELGISCHEN KAPITALGESELLSCHAFT HABEN , DEREN GESELLSCHAFTSZWECK DER EINZELHANDELSVERTRIEB DER PRESSE IN BELGIEN IST , UND WENN SICH GEZEIGT HAT , DASS DAS VERTRIEBSUNTERNEHMEN BEI DIESER EINZELHANDELSVERTRIEBSFIRMA WENIGER STRENGE ZULASSUNGSKRITERIEN ALS BEI DEN ANDEREN EINZELHÄNDLERN ANWENDET?

' '

9 AUS DER ZWEITEN FRAGE ERGIBT SICH , DASS DIE IM VORLAGEURTEIL ERWOGENE VERTRIEBSREGELUNG FÜR DEN VERTRIEB AUSLÄNDISCHER PRESSERZEUGNISSE IM BELGISCHEN STAATSGEBIET GILT . NACH DER BEGRÜNDUNG DES URTEILS ERFOLGT PRAKTISCH DER GESAMTE VERTRIEB AUSLÄNDISCHER ZEITUNGEN IN BELGIEN NACH DIESER REGELUNG . DAMIT LÄSST SICH FESTSTELLEN , DASS EIN SOLCHES SYSTEM DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET IST . DIESES SONDERPROBLEM BRAUCHT DESHALB BEI DER BEANTWORTUNG DER FRAGEN , DIE SICH ALLGEMEIN AUF DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG BEZIEHEN , NICHT UNTERSUCHT ZU WERDEN .

10 DIE ERSTE UND DIE ZWEITE FRAGE BETREFFEN DIE VERTRIEBSREGELUNG EINES SPEZIALISIERTEN VERTRIEBSUNTERNEHMENS ( GROSSISTEN ) FÜR IN BELGIEN BZW . IM AUSLAND HERAUSGEGEBENE PRESSEERZEUGNISSE IN BELGIEN . DAS NATIONALE GERICHT FRAGT UNTER DREI GESICHTSPUNKTEN NACH DER VEREINBARKEIT DIESER REGELUNG MIT DEN ARTIKELN 85 UND 86 , UND ZWAR DENEN

A ) DER PRAXIS DER VERLEGER ,

B ) DES VORGEHENS DES GROSSISTEN UND

C ) DES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS , DAS DER GROSSIST FÜR DEN EINZELHANDEL EINGEFÜHRT HAT .

IN DER DRITTEN FRAGE GEHT ES UM EIN BESONDERES MERKMAL DER GESAMTREGELUNG , NÄMLICH DIE PREISBINDUNG , IN DER VIERTEN FRAGE INSBESONDERE DARUM , OB DER GROSSIST SEINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEM MARKT ODER DAS SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEM MISSBRAUCHT .

A ) DIE PRAXIS DER VERLEGER

11 NACH DEM VORLAGEURTEIL BESTEHT DIE PRAXIS INSBESONDERE DER IN BELGIEN NIEDERGELASSENEN VERLEGER DARIN , IHRE PRESSEERZEUGNISSE IM BELGISCHEN STAATSGEBIET ÜBER DEN GROSSISTEN ZU VERTREIBEN , WAS DIE WEIGERUNG EINSCHLIESSE , DIESE ERZEUGNISSE UNMITTELBAR AN DEN EINZELHANDEL ZU VERKAUFEN . IM ÜBRIGEN HÄTTEN DIE VERLEGER ALLE ZULASSUNGSANTRAEGE VON EINZELHÄNDLERN IN DERSELBEN WEISE BESCHIEDEN .

12 NACH AUFFASSUNG DER BEKLAGTEN STELLT ES KEINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE IM SINNE DES ARTIKELS 85 DAR , DASS ALLE ODER EINIGE VERLEGER DEN VERTRIEB IHRER ERZEUGNISSE EINEM GROSSISTEN ÜBERLIESSEN , DER DEN VERTRIEB NACH BESTIMMTEN GEMEINSAMEN KRITERIEN ORGANISIEREN SOLLE . NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES LIEGE KEINE RECHTSWIDRIGE ABSPRACHE VOR , WENN SICH DAS PARALLELVERHALTEN DARAUS ERGEBE , DASS SICH JEDER MARKTBÜRGER AUF VERNÜNFTIGE WEISE DEM VERHALTEN SEINER WETTBEWERBER ANPASSE . HIER ERGEBE SICH DAS PARALLELVERHALTEN AUS DEM GEMEINSAMEN UND BERECHTIGTEN BEMÜHEN , DIE VERTRIEBSKOSTEN , INSBESONDERE DIE KOSTEN DER RÜCKNAHME NICHT ABGESETZTER EXEMPLARE , ZU SENKEN .

13 DER KLAEGERIN ZUFOLGE SEHEN SICH DIE BELGISCHEN VERLEGER ANGESICHTS DER MONOPOLSTELLUNG , DIE DIE BEKLAGTE ZUSAMMEN MIT HACHETTE UND ANDEREN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN AUF DEM MARKT DES PRESSEGROSSHANDELS INNEHABE , GEZWUNGEN , ABGESTIMMT VORZUGEHEN .

14 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION KANN EIN PARALLELVERHALTEN VON UNTERNEHMEN , DIE SICH FÜR DIE BELIEFERUNG DES EINZELHANDELS DESSELBEN GROSSISTEN BEDIENTEN , EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE IM SINNE DES ARTIKELS 85 DARSTELLEN . HIER SEI DAS VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG NEUER VERKAUFSSTELLEN , WIE ES IN DER REGELUNG DER BEKLAGTEN VORGESEHEN SEI , DER RAHMEN , INNERHALB DESSEN DIE VERLEGER IHR VERHALTEN MIT HILFE DIESES GROSSISTEN ABSTIMMTEN .

15 ZUNÄCHST STELLT SICH DIE FRAGE , OB EIN PARALLELVERHALTEN MEHRERER VERLEGER HINSICHTLICH DER ZULASSUNG VON EINZELHANDELSVERKAUFSSTELLEN ALS ABGESTIMMTE VERHALTENS WEISE IM SINNE DES ARTIKELS 85 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN IST , WENN DAS PARALLELVERHALTEN , WIE HIER , VERTRAGLICH VORGESEHEN IST . NACH DEN AKTEN IST NÄMLICH DAS VERHALTEN DER VERLEGER TEIL DER DURCHFÜHRUNG EINES BÜNDELS VON VERTRAEGEN , UND ZWAR DER JEWEILIGEN ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DEN VERLEGERN UND DEM GROSSISTEN BZW . ZWISCHEN DIESEM UND DEN EINZELHÄNDLERN .

16 DIESER FALL EINES PARALLELVERHALTENS IN VERTRAGLICHEM RAHMEN LIEGT INSBESONDERE VOR , WENN , WIE HIER , DIE VERLEGER IHRE EINHEITLICHE HALTUNG ZU DEN ZULASSUNGSANTRAEGEN DER EINZELHANDELSVERKÄUFER URSPRÜNGLICH KRAFT EINER VEREINBARUNG NACH STELLUNGNAHME DER BERATENDEN AUSSCHÜSSE EINGENOMMEN HABEN , WAS DIE BELGISCHEN GERICHTE ALS VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 85 ANSAHEN , UND WENN NACH DER AUFHEBUNG DIESER VEREINBARUNG UND IHRER ERSETZUNG DURCH EINE NEUE VEREINBARUNG DIE VERLEGER DASSELBE PARALLELVERHALTEN DADURCH ERREICHEN , DASS SIE DEN STELLUNGNAHMEN EINES GROSSISTEN UND NICHT MEHR DENEN EINES BERATENDEN AUSSCHUSSES FOLGEN . IN EINEM SOLCHEN FALL BEWIRKT DIE NEUE WIE DIE ALTE VEREINBARUNG EINE BESCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS .

17 ARTIKEL 85 WÄRE IM ÜBRIGEN AUCH ANWENDBAR , WENN DIE VERLEGER IHR PARALLELVERHALTEN NACH AUFLÖSUNG DER ALTEN VEREINBARUNG FORTGESETZT HÄTTE , OHNE DASS EINE NEUE VEREINBARUNG GETROFFEN WORDEN WÄRE . WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 15 . JUNI 1976 IN DEN RECHTSSACHEN 51 , 86 UND 96/75 ( EMI/CBS , SLG . 1976 , 811 ) FÜR AUSSER KRAFT GETRETENE KARTELLE ERKANNT HAT , REICHT ES FÜR DIE ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 85 EWG-VERTRAG AUS , DASS ÜBER DAS FORMALE AUSSERKRAFTTRETEN HINAUS DIE KARTELLWIRKUNGEN FORTBESTEHEN . NACH DEM WETTBEWERBSRECHT DER ARTIKEL 85 FF . EWG-VERTRAG KOMMT ES AUF DIE WIRTSCHAFTLICHEN ERGEBNISSE VON VEREINBARUNGEN ODER ÄHNLICHEN FORMEN DER ABSTIMMUNG AN , NICHT ABER AUF IHRE RECHTSFORM .

18 AUF DEN ERSTEN TEIL DER ERSTEN BEIDEN FRAGEN IST DAHER WIE FOLGT ZU ANTWORTEN : WENN EIN BÜNDEL VON VEREINBARUNGEN ZWISCHEN EINEM SPEZIALISIERTEN ZEITUNGS-UND ZEITSCHRIFTENGROSSHÄNDLER IN EINEM MITGLIEDSTAAT UND DER GROSSEN MEHRHEIT DER VERLEGER SOLCHER ERZEUGNISSE IN DIESEM MITGLIEDSTAAT SOWIE BESTIMMTEN VERLEGERN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , DEREN ERZEUGNISSE IM ERSTEN MITGLIEDSTAAT VERTRIEBEN WERDEN , IM ERGEBNIS DIE ZULASSUNG VON EINZELHANDELSVERKAUFSSTELLEN DEM ERMESSEN DES GROSSISTEN ODER EINER VON IHM IM RAHMEN DER VEREINBARUNGEN GESCHAFFENEN STELLE ÜBERLÄSST , SO FINDET ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG HIERAUF ANWENDUNG .

B ) DAS VORGEHEN DES GROSSISTEN

19 DER ZWEITE TEIL DER ERSTEN BEIDEN FRAGEN BETRIFFT DIE STELLUNG DES GROSSISTEN INSOFERN , ALS DIESER IM INTERESSE DER VERLEGER DEN EINZELHANDELSVERKAUF SELEKTIV GESTALTET , WÄHREND ER SELBST EINER UNTERNEHMENSGRUPPE ANGEHÖRT , DIE AUCH IM EINZELHANDELSVERKAUF TÄTIG IST . DAS VORLEGENDE GERICHT MÖCHTE INSBESONDERE WISSEN , UNTER WELCHEN UMSTÄNDEN DAVON AUSZUGEHEN IST , DASS EIN SOLCHER GROSSIST EINE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE DES ARTIKELS 86 EWG-VERTRAG INNEHAT .

20 DIE BEKLAGTE WIRFT EINE VORFRAGE AUF : SOWEIT SIE DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON PRESSEERZEUGNISSEN IM INTERESSE DER VERLEGER ORGANISIERE , KÖNNE IHRE TÄTIGKEIT KEINESFALLS NACH ARTIKEL 85 UND ARTIKEL 86 VERBOTEN SEIN . ALS GROSSIST HANDELE SIE ALS KOMMISSIONÄR DER VERLEGER , DER DIE PRESSERZEUGNISSE FÜR DEREN RECHNUNG ZU VERKAUFEN HABE . NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES WIE NACH DER ENTSCHEIDUNGSPRAXIS DER KOMMISSION SEI DER KOMMISSIONÄR HILFSORGAN DES KOMMITTENTEN ; SEINE TÄTIGKEIT UNTERFALLE SOMIT NICHT DEN VERBOTSNORMEN DER ARTIKEL 85 UND 86 .

21 IM RAHMEN EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS OBLIEGT ES DEN NATIONALEN GERICHTEN , NICHT DEM GERICHTSHOF , DIE VERTRAGSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN VERLEGERN UND DEM GROSSISTEN ZU BEURTEILEN . DIE VORGELEGTEN FRAGEN GEHEN HIER OFFENKUNDIG VON EINER FALLGESTALTUNG AUS , IN DER DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN VERLEGERN UND GROSSIST ALS BEZIEHUNG ZWISCHEN VERLEGERN UND EINEM UNABHÄNGIGEN GROSSISTEN ERSCHEINT . DIESE HYPOTHESE LEGT DER GERICHTSHOF DER BEURTEILUNG DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE ZUGRUNDE .

22 NACH DER BEGRÜNDUNG DES VORLAGEURTEILS STELLT SICH DIE FRAGE DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 86 AUF DEN GROSSISTEN UNTER ZWEI GESICHTSPUNKTEN , UND ZWAR ZUM EINEN DEM DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG , DIE DIE BEKLAGTE ALS EINZIGER VERMITTLER ZWISCHEN VERLEGERN UND EINZELHÄNDLERN IM VERTRIEB DER MEISTEN BELGISCHEN UND ALLER AUSLÄNDISCHEN VERÖFFENTLICHUNGEN EINNIMMT , UND ZUM ANDEREN DEM , DASS DIE BEKLAGTE SELBST DURCH IHRE EIGENE UND DIE BETEILIGUNG ANDERER UNTERNEHMEN DER HACHETTE-GRUPPE AN DER SA LECTURE GENERALE AM EINZELHANDELSVERKAUF DIESER ERZEUGNISSE BETEILIGT IST .

23 NACH DEN AKTEN VERFÜGT DIE SA LECTURE GENERALE IN BELGIEN ÜBER 190 VON INSGESAMT FAST 5 500 VERKAUFSSTELLEN . SIE KANN SOMIT AUF DEM EINZELHANDELSMARKT KEINE BEHERRSCHENDE STELLUNG EINNEHMEN .

24 WAS DIE FRAGE DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG DER BEKLAGTEN ALS GROSSISTEN BETRIFFT , SO BESTREITET SIE DIE ANGABEN IM VORLAGEBESCHLUSS UND TRAEGT VOR , IHR ANTEIL AN DER BELIEFERUNG DES EINZELHANDELS MIT ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN MACHE NICHT DEN GROSSTEIL DIESES MARKTES , GESCHWEIGE DENN FAST DEN GESAMTEN MARKT AUS . HIERFÜR FÜHRT SIE ZAHLEN AN , DIE VON DENEN DES NATIONALEN GERICHTS ERHEBLICH ABWEICHEN . ES KOMMT DEM GERICHTSHOF JEDOCH NICHT ZU , DIE RICHTIGKEIT VON TATSACHENFESTSTELLUNGEN IM VORLAGEURTEIL ZU ÜBERPRÜFEN .

25 OB DER GROSSIST EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHAT , IST FÜR DAS NATIONALE GERICHT FÜR DIE FRAGE VON BELANG , OB DIESER DIE BEHERRSCHENDE STELLUNG DADURCH MISSBRAUCHT HAT , DASS ER DEN ZUGANG ZUM ZEITSCHRIFTENVERTRIEBSNETZ WILLKÜRLICH GESTALTET HAT . MISSBRAUCH UND WILLKÜR BETREFFEN JEDOCH DEN ZUGANG ZU DEM VON DER BEKLAGTEN EINGEFÜHRTEN SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEM . SOMIT ERSCHEINT ES RICHTIGER , DIE FRAGE DES MISSBRAUCHS IM RAHMEN DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DIESES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS MIT ARTIKEL 85 ZU UNTERSUCHEN . DASSELBE VERHALTEN BRAUCHT DAHER NICHT UNTER DEM GESICHTSPUNKT EINER VERLETZUNG DES ARTIKELS 86 UNTERSUCHT ZU WERDEN .

26 NACH ALLEDEM ERÜBRIGT SICH DIE BEANTWORTUNG DES ZWEITEN TEILS DER ERSTEN BEIDEN FRAGEN .

C ) DAS SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEM

27 NACH DEM VORBRINGEN DER BEKLAGTEN ERFORDERT DIE EIGENART DES MARKTES DES PRESSEGROSSHANDELS EIN STABILES UND AUSGEWOGENES VERTRIEBSNETZ MIT ANGEMESSENER GEOGRAPHISCHER VERTEILUNG . DAS ERGEBE SICH AUS DREI UMSTÄNDEN . ZUNÄCHST KÖNNTEN PRESSEARTIKEL NUR WÄHREND EINER KURZEN ZEITSPANNE VERKAUFT WERDEN , DIE ZWISCHEN EINEM TAG - BEI TAGESZEITUNGEN MIT MEHREREN TAEGLICHEN AUSGABEN SOGAR EINIGEN STUNDEN - UND HÖCHSTENS EINEM MONAT LIEGE ; DESWEGEN SÄHEN SICH DIE VERLEGER VERPFLICHTET , NICHT ABGESETZTE EXEMPLARE ZURÜCKZUNEHMEN , WAS ERHEBLICHE KOSTEN VERURSACHE . ZUM ANDEREN SEIEN IM EINZELHANDEL VERKAUFTE PRESSEERZEUGNISSE NUR IN SEHR ENGEN GRENZEN SUBSTITUIERBAR , WAS FÜR AUSLÄNDISCHE ZEITUNGEN NOCH VERSTÄRKT GELTE . SCHLIESSLICH RECHTFERTIGE DIE SOZIOKULTURELLE ROLLE DER PRESSE DIE ERHALTUNG EINES SPEZIALISIERTEN VERTRIEBSNETZES , MIT DEM DEM LESER EINE REPRÄSENTATIVE AUSWAHL DER GESAMTEN PRESSE GEBOTEN WERDEN KÖNNE .

28 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DIE EINFÜHRUNG DES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS IN BELGIEN HABE DAS FEHLEN JEGLICHEN WETTBEWERBS ZUR FOLGE , DA SICH DIE EINZELHÄNDLER IN DEM SYSTEM DER BEKLAGTEN EINGERICHTET HÄTTEN , DAS NACH EINEM VERWALTUNGSMÄSSIGEN ORGANISATIONSPLAN OHNE WETTBEWERB ZWISCHEN DEN HÄNDLERN FUNKTIONIERE . 29 DIE KOMMISSION WEIST AUF DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZUR ZULÄSSIGKEIT VON SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMEN UNTER ARTIKEL 85 HIN . SOLCHE SYSTEME SEIEN NUR DANN NICHT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERBOTEN , WENN SIE AUF LEGITIMEN ERFORDERNISSEN BERUHTEN , BEISPIELSWEISE DER ERHALTUNG EINES SPEZIALISIERTEN HANDELS , DER IM ZUSAMMENHANG MIT DER LIEFERUNG BESTIMMTER ERZEUGNISSE BESONDERE LEISTUNGEN ERBRINGEN KÖNNE . WEITER MÜSSE DER ZUGANG ZU SOLCHEN SYSTEMEN AUFGRUND OBJEKTIVER GESICHTSPUNKTE QUALITATIVER ART ERFOLGEN , DA DIE VERWENDUNG QUANTITATIVER KRITERIEN PER DEFINITIONEM ALS WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG IM SINNE DES ARTIKELS 85 ANZUSEHEN SEI ; DIE ZULÄSSIGKEIT VON QUANTITATIVEN KRITERIEN KÖNNE NUR IM RAHMEN EINES FREISTELLUNGSANTRAGS NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 BERÜCKSICHTIGT WERDEN , FÜR DEN AUSSCHLIESSLICH DIE KOMMISSION ZUSTÄNDIG SEI .

30 IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM GROSSISTEN UND DEN EINZELHÄNDLERN DER KOMMISSION NACH DEREN VORBRINGEN UND DEM DER BEKLAGTEN NICHT MITGETEILT WORDEN . ES BRAUCHT DAHER NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN , OB ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FÜR EINE DERARTIGE VEREINBARUNG GELTEN KÖNNTE .

31 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , INSBESONDERE NACH DEM URTEIL VOM 25 . OKTOBER 1977 IN DER RECHTSSACHE 26/76 ( METRO , SLG . 1977 , 1875 ), SIND SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME EIN MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VEREINBARER BESTANDTEIL DES WETTBEWERBS , SOFERN DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER AUFGRUND OBJEKTIVER KRITERIEN QUALITATIVER ART ERFOLGT , DIE SICH AUF DIE FACHLICHE EIGNUNG DES WIEDERVERKÄUFERS , SEINES PERSONALS UND SEINER SACHLICHEN AUSSTATTUNG FÜR DEN VERTRIEB DES ERZEUGNISSES BEZIEHEN , UND SOFERN DIESE VORAUSSETZUNGEN EINHEITLICH FÜR ALLE IN BETRACHT KOMMENDEN WIEDERVERKÄUFER FESTGELEGT UND OHNE DISKRIMINIERUNG ANGEWANDT WERDEN .

32 ANGESICHTS DER BESONDERHEITEN DES VERTRIEBS VON PRESSERZEUGNISSEN KÖNNEN SOLCHE SYSTEME IN DIESEM BEREICH OHNE VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EINGEFÜHRT WERDEN . WIE DIE BEKLAGTE ZU RECHT VORTRAEGT , KÖNNEN ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN IM ALLGEMEINEN IM EINZELHANDEL NUR WÄHREND SEHR KURZER ZEIT VERKAUFT WERDEN , WÄHREND DIE KUNDSCHAFT ERWARTET , DASS JEDE VERKAUFSSTELLE EINE REPRÄSENTATIVE AUSWAHL INSBESONDERE DER EINHEIMISCHEN PRESSE ANBIETET . DIE VERLEGER IHRERSEITS VER PFLICHTEN SICH , NICHT ABGESETZTE EXEMPLARE ZURÜCKZUNEHMEN , WAS ZU EINEM STÄNDIGEN AUSTAUSCH DIESER ERZEUGNISSE ZWISCHEN VERLEGERN UND EINZELHÄNDLERN FÜHRT .

33 DIE ZULÄSSIGKEIT EINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 HÄNGT IN DIESEM SEKTOR DESHALB INSBESONDERE VON DEN KRITERIEN AB , NACH DENEN SICH DIE AUSWAHL DER EINZELHÄNDLER BESTIMMT . DIESE MÜSSEN OBJEKTIVE GESICHTSPUNKTE QUALITATIVER ART SEIN . DAZU GEHÖRT BEISPIELSWEISE NICHT DIE BEGRENZUNG DER ZAHL DER VERKAUFSSTELLEN NACH MASSGABE EINER MINDESTEINWOHNERZAHL IM EINZUGSBEREICH EINER JEDEN SOLCHEN STELLE .

34 DIE ANWENDUNG EINES QUANTITATIVEN KRITERIUMS FÜHRT NÄMLICH DAZU , DASS EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM ARTIKEL 85 ABSATZ 1 WIDERSPRICHT . NUR DIE KOMMISSION KANN IM RAHMEN EINES FREISTELLUNGSANTRAGS NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 PRÜFEN , OB EIN SOLCHES KRITERIUM NACH DIESER BESTIMMUNG ZU RECHTFERTIGEN IST .

35 AUF DEN DRITTEN TEIL DER ERSTEN BEIDEN FRAGEN IST SOMIT WIE FOLGT ZU ANTWORTEN : EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM FÜR PRESSEERZEUGNISSE , DAS DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT , IST GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERBOTEN , WENN DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER VON QUANTITATIVEN GESICHTSPUNKTEN ABHÄNGT . DIE KOMMISSION KANN JEDOCH IM RAHMEN EINES FREISTELLUNGSANTRAGS NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 PRÜFEN , OB SOLCHE GESICHTSPUNKTE IM EINZELFALL GERECHTFERTIGT SIND .

D ) DIE PRAKTISCHE ANWENDUNG DES VERTRIEBSSYSTEMS

36 BEI DER VIERTEN FRAGE , DIE ES NUNMEHR ZU UNTERSUCHEN GILT , GEHT ES DARUM , OB EIN IM GRUNDSATZ MIT ARTIKEL 85 VEREINBARES SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM DADURCH MIT DIESER VORSCHRIFT UNVEREINBAR WIRD , DASS EIN GROSSIST , DER ZU EINER GRUPPE VON UNTERNEHMEN GEHÖRT , BEI EINZELHÄNDLERN , DIE ZU DERSELBEN GRUPPE GEHÖREN , WENIGER STRENGE ZULASSUNGSKRITERIEN ANWENDET ALS BEI ANDEREN EINZELHÄNDLERN .

37 NACH DEM VORSTEHENDEN WIE NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR , WENN DIE GESICHTSPUNKTE FÜR DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER NICHT OBJEKTIV UND EINHEITLICH SIND UND WENN SIE NICHT OHNE DISKRIMINIERUNG ANGEWANDT WERDEN . WERDEN DIESE KRITERIEN BEI UNTERNEHMEN , DIE DERSELBEN UNTERNEHMENSGRUPPE ANGEHÖREN WIE DER GROSSIST , WENIGER STRENG ANGEWANDT , SO IST DIES EINE DISKRIMINIERUNG .

38 AUF DIE VIERTE FRAGE IST SOMIT WIE FOLGT ZU ANTWORTEN : EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM FÜR PRESSEERZEUGNISSE , DAS DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT , IST NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERBOTEN , WENN DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER AUF UNTERNEHMEN EINER BESTIMMTEN GRUPPE WENIGER STRENG ANGEWANDT WERDEN ALS AUF ANDERE EINZELHÄNDLER .

E ) DIE PREISBINDUNG

39 DIE DRITTE FRAGE SCHLIESSLICH GEHT DAHIN , OB DIE PREISBINDUNG IM RAHMEN EINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS FÜR PRESSEERZEUGNISSE DER VEREINBARKEIT DIESES SYSTEMS MIT ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG ENTGEGENSTEHT .

40 DIE BEKLAGTE MACHT HIERZU GELTEND , DIE PREISE DER ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN WÜRDEN VON DEN VERLEGERN FESTGESETZT , NICHT , WIE DAS VORLEGENDE GERICHT ANSCHEINEND MEINE , VOM GROSSISTEN . DIE EINHALTUNG DER VON DEN VERLEGERN FESTGESETZTEN PREISE DURCH DIE EINZELHÄNDLER SEI FOLGE DER ERWÄHNTEN EIGENARTEN DES VERTRIEBS VON PRESSEERZEUGNISSEN .

41 NACH AUFFASSUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DIE IN DIESER RECHTSSACHE AUSSCHLIESSLICH ZUR DRITTEN FRAGE STELLUNG GENOMMEN HAT , FOLGT AUS DER PRESSEFREIHEIT , DIE VON DER VERFASSUNGSORDNUNG DER MITGLIEDSTAATEN UND DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ALS GRUNDRECHT GESCHÜTZT WERDE , DIE FREIHEIT , ZUR ÖFFENTLICHEN MEINUNGSBILDUNG BEIZUTRAGEN . DESHALB WIESEN DIE PRESSEERZEUGNISSE WIE IHR VERTRIEB BESONDERHEITEN AUF . DIE PRESSEERZEUGNISSE ERFORDERTEN IHRER ART NACH EINEN BESONDERS RASCHEN VERTRIEB , DA SIE NUR EINE KURZE ZEITSPANNE EINEN MARKTGÄNGIGEN GEGENSTAND DARSTELLTEN . MIT ABLAUF DIESER ZEITSPANNE , DEREN LÄNGE VOM JEWEILIGEN ERZEUGNIS ABHÄNGE , ERLÖSCHE DER WERT DES PRESSEERZEUGNISSES . HINZU KOMME , DASS PRESSEERZEUGNISSE HETEROGENE PRODUKTE UND NUR IN ENGEN GRENZEN SUBSTITUIERBAR SEIEN , DA JEDE ZEITUNG UND JEDE ZEITSCHRIFT MEHR ODER WENIGER ÜBER IHRE EIGENE LESERSCHAFT VERFÜGE .

42 DIE LAGE AUF DEM MARKT DER PRESSEERZEUGNISSE WEISE SOMIT UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES WETTBEWERBS BESONDERHEITEN AUF , DIE DIE UNBESEHENE ÜBERNAHME VON IN ANDEREM ZUSAMMENHANG ENTWICKELTEN GRUNDSÄTZEN NICHT ERLAUBTEN . WÜRDE DIE PREISBINDUNG FÜR PRESSEERZEUGNISSE NICHT ZUGELASSEN , SO WÄRE JEDES FÜR SIE ANGEMESSENE VERTRIEBSSYSTEM MIT DEN WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN UNVEREINBAR , WAS DIE VIELFALT UND DIE FREIHEIT DER PRESSE AUF DAS SCHWERSTE GEFÄHRDEN WÜRDE . IN DIESEM ZUSAMMENHANG SEI AUCH VON BEDEUTUNG , DASS DIE PREISBINDUNG FÜR PRESSEERZEUGNISSE IM RECHT DER MEISTEN MITGLIEDSTAATEN ZUGELASSEN SEI UND OHNE SCHWIERIGKEITEN ANGEWANDT WERDE .

43 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION BESCHRÄNKT JEDE PREISFESTSETZUNGSKLAUSEL DEN WETTBEWERB ; SOMIT SEI SIE NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERBOTEN . DIE BESONDERHEITEN DER PRESSEERZEUGNISSE UND IHRES VERTRIEBS SEIEN NICHT ZU BESTREITEN ; DAS KÖNNE ABER NICHT DAZU FÜHREN , DASS DIESE ERZEUGNISSE UND IHR VERTRIEB NICHT UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FIELEN . DIESE BESONDERHEITEN MÜSSTEN VIELMEHR VON DEN INTERESSIERTEN UNTERNEHMEN IM RAHMEN EINES FREISTELLUNGSVERFAHRENS NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 VORGEBRACHT WERDEN .

44 VERTRAGSKLAUSELN , IN DENEN FÜR VERTRAEGE MIT DRITTEN GELTENDE PREISE FESTGESETZT WERDEN , SIND WETTBEWERBSBESCHRÄNKEND IM SINNE DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 . VEREINBARUNGEN ÜBER DIE FESTSETZUNG VON VERKAUFSPREISEN WERDEN DORT ALS BEISPIEL FÜR EIN DEM EWG-VERTRAG ZUWIDERLAUFENDES KARTELL GENANNT .

45 SOWEIT EINE VEREINBARUNG , MIT DER EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM EINGEFÜHRT WIRD UND DIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT , EINE SOLCHE KLAUSEL ENTHÄLT , KANN EINE FREISTELLUNG VOM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 NUR DURCH ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 GEWÄHRT WERDEN .

46 KANN EIN VERLEGER BEIM VERTRIEB VON ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN DIE BELASTUNG DURCH DIE RÜCKNAHME DER NICHT ABGESETZTEN EXEMPLARE NUR TRAGEN , WENN ER DEN EINZELHANDELSPREIS FESTSETZT , UND KANN DEN LESERN EINE GROSSE AUSWAHL VON PRESSEERZEUGNISSEN NUR GEBOTEN WERDEN , WENN NICHT ABGESETZTE EXEMPLARE ZURÜCKGENOMMEN WERDEN , SO IST ES SACHE DER KOMMISSION , DIES BEI IHRER PRÜFUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ZU BERÜCKSICHTIGEN .

47 DIE DRITTE FRAGE IST SOMIT WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : ENTHÄLT EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM FÜR PRESSEERZEUGNISSE , DAS DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT , EINE PREISBINDUNG , SO IST ES MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR . DIE KOMMISSION KANN JEDOCH BEI DER PRÜFUNG EINES FREISTELLUNGSANTRAGS NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 PRÜFEN , OB EIN SOLCHER BESTANDTEIL DES VERTRIEBSSYSTEMS GERECHTFERTIGT IST .

Kostenentscheidung


KOSTEN

48 DIE AUSLAGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VORLIEGENDE VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE COMMERCE BRÜSSEL MIT URTEIL VOM 21 . OKTOBER 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) WENN EIN BÜNDEL VON VEREINBARUNGEN ZWISCHEN EINEM SPEZIALISIERTEN ZEITUNGS-UND ZEITSCHRIFTENGROSSHÄNDLER IN EINEM MITGLIEDSTAAT UND DER GROSSEN MEHRHEIT DER VERLEGER SOLCHER ERZEUGNISSE IN DIESEM MITGLIEDSTAAT SOWIE BESTIMMTEN VERLEGERN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , DEREN ERZEUGNISSE IM ERSTEN MITGLIEDSTAAT VERTRIEBEN WERDEN , IM ERGEBNIS DIE ZULASSUNG VON EINZELHANDELSVERKAUFSSTELLEN DEM ERMESSEN DES GROSSISTEN ODER EINER VON IHM IM RAHMEN DER VEREINBARUNGEN GESCHAFFENEN STELLE ÜBERLÄSST , SO FINDET ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG HIERAUF ANWENDUNG .

2 ) EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM FÜR PRESSEERZEUGNISSE , DAS DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT , IST GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERBOTEN , WENN DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER VON QUANTITATIVEN GESICHTSPUNKTEN ABHÄNGT . DIE KOMMISSION KANN JEDOCH IM RAHMEN EINES FREISTELLUNGSANTRAGS NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 PRÜFEN , OB SOLCHE GESICHTSPUNKTE IM EINZELFALL GERECHTFERTIGT SIND .

3 ) EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM FÜR PRESSEERZEUGNISSE , DAS DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT , IST NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERBOTEN , WENN DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER AUF UNTERNEHMEN EINER BESTIMMTEN GRUPPE WENIGER STRENG ANGEWANDT WERDEN ALS AUF ANDERE EINZELHÄNDLER .

4 ) ENTHÄLT EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM FÜR PRESSEERZEUGNISSE , DAS DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT , EINE PREISBINDUNG , SO IST ES MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR . DIE KOMMISSION KANN JEDOCH BEI DER PRÜFUNG EINES FREISTELLUNGSANTRAGS NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 PRÜFEN , OB EIN SOLCHER BESTANDTEIL DES VERTRIEBSSYSTEMS GERECHTFERTIGT IST .

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