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Document 61983CJ0231
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 29 January 1985. # Henri Cullet and Chambre syndicale des réparateurs automobiles et détaillants de produits pétroliers v Centre Leclerc à Toulouse and Centre Leclerc à Saint-Orens-de-Gameville. # Reference for a preliminary ruling: Tribunal de commerce de Toulouse - France. # National rules on fuel prices. # Case 231/83.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Januar 1985.
Henri Cullet und Chambre syndicale des réparateurs automobiles et détaillants de produits pétroliers gegen Centre Leclerc, Toulouse, und Centre Leclerc, Saint-Orens-de-Gameville.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Toulouse - Frankreich.
Nationale Regelung der Treibstoffpreise.
Rechtssache 231/83.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Januar 1985.
Henri Cullet und Chambre syndicale des réparateurs automobiles et détaillants de produits pétroliers gegen Centre Leclerc, Toulouse, und Centre Leclerc, Saint-Orens-de-Gameville.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Toulouse - Frankreich.
Nationale Regelung der Treibstoffpreise.
Rechtssache 231/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1985 -00305
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:29
*A9* Tribunal de commerce de Toulouse, ordonnance du 01/08/1983
*P1* Tribunal de commerce de Toulouse, lettre du 24/01/1986
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 29. JANUAR 1985. - HENRI CULLET UND CHAMBRE SYNDICALE DES REPARATEURS AUTOMOBILES ET DETAILLANTS DE PRODUITS PETROLIERS GEGEN CENTRE LECLERC (TOULOUSE) UND CENTRE LECLERC (SAINT ORENS DE GAMEVILLE). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE COMMERCE, TOULOUSE. - NATIONALE REGELUNG DER TREIBSTOFFPREISE. - RECHTSSACHE 231/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 00305
Spanische Sonderausgabe Seite 00109
Schwedische Sonderausgabe Seite 00017
Finnische Sonderausgabe Seite 00017
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSREGELN - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 5 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )
2 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSREGELN - NATIONALE REGELUNG DER TREIBSTOFFPREISE - VEREINBARKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 , 85 , 86 )
3 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG - PREISREGELUNGSSYSTEME - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
4 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG - REGELUNG DER TREIBSTOFFPREISE - VERBOT - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
1 . ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG BETRIFFT ZWAR NUR DAS VERHALTEN VON UNTERNEHMEN UND NICHT DURCH GESETZ ODER VERORDNUNG GETROFFENE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN . DIESE DÜRFEN JEDOCH NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DURCH IHRE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT DIE UNEINGESCHRÄNKTE UND EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND DIE WIRKSAMKEIT DER ZU DES SEN VOLLZUG ERGANGENEN ODER ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN BEEINTRÄCHTIGEN UND KEINE MASSNAHMEN , AUCH NICHT IN FORM VON GESETZEN ODER VERORDNUNGEN , ERGREIFEN ODER BEIBEHALTEN , DIE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER FÜR DIE UNTERNEHMEN GELTENDEN WETTBEWERBSREGELN AUSSCHALTEN KÖNNTEN .
2 . DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 , 85 UND 86 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN .
3 . UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDE PREISREGELUNGSSYSTEME STELLEN ZWAR ALS SOLCHE KEINE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , KÖNNEN JEDOCH EINE SOLCHE WIRKUNG ENTFALTEN , WENN DIE PREISE SO FESTGESETZT WERDEN , DASS DADURCH DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GEGENÜBER GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN BENACHTEILIGT WERDEN , SEI ES , WEIL SIE ZU DEN FESTGESETZTEN BEDINGUNGEN NICHT GEWINNBRINGEND ABGESETZT WERDEN KÖNNEN , SEI ES , WEIL DER SICH AUS DEM NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREIS ERGEBENDE WETTBEWERBSVORTEIL NEUTRALISIERT WIRD .
4 . ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE NATIONALE REGELUNG , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN .
1 DER PRÄSIDENT DES TRIBUNAL DE COMMERCE TOULOUSE HAT MIT BESCHLUSS IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG VOM 1 . AUGUST 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 11 . OKTOBER 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VERSCHIEDENER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND INSBESONDERE DER ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM DIE VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN REGELUNG , DIE FÜR DEN VERKAUF VON TREIBSTOFFEN AN DEN VERBRAUCHER EINEN MINDESTPREIS VORSCHREIBT , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILEN ZU KÖNNEN .
2 DIESE FRAGE WURDE IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN HENRI CULLET , BETREIBER EINER TANKSTELLE IN TOULOUSE , SOWIE DER CHAMBRE SYNDICALE DES REPARATEURS AUTOMOBILES ET DETAILLANTS DE PRODUITS PETROLIERS , TOULOUSE , EINERSEITS UND DER SA SODINORD UND DER SA SODIREV ANDERERSEITS AUFGEWORFEN , DIE IN TOULOUSE UND SAINT-ORENS-DE-GAMEVILLE UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' CENTRE LECLERC ' ' ( NACH DEM NAMEN DER GRUPPE , ZU DER SIE GEHÖREN ) SELBSTBEDIENUNGSLÄDEN MIT TANKSTELLEN BETREIBEN . BEI DIESEM RECHTSSTREIT GEHT ES UM DIE EINHALTUNG DES VON DEN FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN FESTGESETZTEN MINDESTPREISES FÜR DEN VERKAUF VON TREIBSTOFFEN ( BENZIN , SUPERKRAFTSTOFF UND DIESELKRAFTSTOFF ) AN DEN VERBRAUCHER .
3 IN FRANKREICH GIBT ES EINE REGELUNG ÜBER DEN VERTRIEB VON ERDÖLERZEUGNISSEN , DIE AUF DEM GESETZ VOM 30 . MÄRZ 1928 ÜBER DIE ERDÖLEINFUHR BERUHT , SOWIE EIN DURCH DIE ORDONNANCE 45.1483 VOM 30 . JUNI 1945 UND DIE VERORDNUNGEN NRN . 82.10 A , 82.11 A , 82.12 A UND 82.13 A VOM 29 . APRIL 1982 EINGEFÜHRTES SYSTEM DER FESTSETZUNG DER VERKAUFSPREISE AUF DER STUFE DES GROSSHANDELS UND DES VERKAUFS AN DEN VERBRAUCHER .
4 NACH DER VERTRIEBSREGELUNG , WIE SIE AUFGRUND DES ARTIKELS 37 EWG-VERTRAG MIT ZUSTIMMUNG DER KOMMISSION UMGEFORMT WORDEN IST , IST FÜR DIE EINFUHR VON ERDÖLERZEUGNISSEN UND FÜR DEN KAUF BEI FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN ZUM ZWECK DER ABGABE AN DEN VERBRAUCHER EINE BESONDERE ' ' A-3-ERLAUBNIS ' ' DES STAATES ERFORDERLICH . DER BESITZER EINER A-3-ERLAUBNIS HAT SICH ZU 80 % AUF DEM FRANZÖSISCHEN ODER GEMEINSCHAFTSMARKT ÜBER MITTELFRISTIGE VERTRAEGE MIT FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN ODER RAFFINERIEN IN DER GEMEINSCHAFT ZU VERSORGEN ; DIE RESTLICHEN 20 % KANN ER SICH FREI INSBESONDERE AUF DEM ' ' SPOT ' ' -MARKT BESCHAFFEN .
5 DER VERKAUFSPREIS FÜR ERDÖLERZEUGNISSE AUF DER GROSSHANDELSSTUFE , ÜBERNAHMEPREIS GENANNT , WIRD GRUNDSÄTZLICH VON JEDEM RAFFINERIE- ODER IMPORTUNTERNEHMEN , DAS IM BESITZ EINER A-3-ERLAUBNIS IST , FREI BESTIMMT . ES HAT DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN MINDESTENS EINMAL PRO MONAT EINE LISTE SEINER ÜBERNAHMEPREISE EINZUREICHEN ; AUF DIESE LISTENPREISE KÖNNEN RABATTE GEWÄHRT WERDEN . DER ÜBERNAHMEPREIS DARF JEDOCH EINEN HÖCHSTPREIS NICHT ÜBERSTEIGEN , DER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN MONATLICH FESTGESETZT WIRD . IN DER PRAXIS ENTSPRECHEN DIE ÜBERNAHMEPREISLISTEN IM ALLGEMEINEN DIESEM HÖCHSTPREIS . BEI DER FESTSETZUNG DES HÖCHSTPREISES BERÜCKSICHTIGEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINERSEITS DEN AUFGRUND STATISTISCHER ANGABEN ÜBER DEN ROHÖLPREIS , DIE WECHSELKURSE DES DOLLARS UND DIE SEEFRACHT- UND RAFFINIERUNGSKOSTEN ÜBERSCHLAEGIG ERMITTELTEN SELBSTKOSTENPREIS DER FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN , ANDERERSEITS DIE AUF DEN EUROPÄISCHEN MÄRKTEN FESTGESTELLTEN KURSE . DIE REGELUNG SIEHT VOR , DASS SICH DER HÖCHSTPREIS NACH DEN EUROPÄISCHEN KURSEN RICHTET , SOWEIT DIESE UM NICHT MEHR ALS 8 % NACH OBEN ODER UNTEN VOM SELBSTKOSTENPREIS DER FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN ABWEICHEN ; FALLEN HINGEGEN DIE EUROPÄISCHEN KURSE AUS DIESEM RAHMEN VON 8 % GEGENÜBER DEM SELBSTKOSTENPREIS DER FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN , SO BESTIMMT SICH DER HÖCHSTPREIS NACH LETZTEREM .
6 DIE PREISE FÜR DEN VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER SIND SOWOHL NACH OBEN ALS AUCH NACH UNTEN BEGRENZT . NACH OBEN ERGIBT SICH DER HÖCHSTPREIS FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF , DER VON HÄNDLER ZU HÄNDLER JE NACH DEM ÜBERNAHMEPREIS SEINES LIEFERANTEN UNTERSCHIEDLICH IST , AUS DER SUMME DES ÜBERNAHMEPREISES , DER VORGESEHENEN KOSTEN UND HANDELSSPANNEN SOWIE DER STEUERN UND ABGABEN . NACH UNTEN WIRD DER MINDESTPREIS MONATLICH FÜR JEDEN KANTON FESTGESETZT , INDEM AUF DEN HÖCHSTVERKAUFSPREIS , DER SICH AUS DEM MITTEL DER ÜBERNAHMEPREISLISTEN DER FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN WÄHREND DES VORANGEGANGENEN MONATS ERGIBT , EIN ABSCHLAG GEMACHT WIRD , DER ZUM MASSGEBLICHEN ZEITPUNKT 9 CENTIMES PRO LITER BENZIN UND 10 CENTIMES PRO LITER SUPERKRAFTSTOFF BETRUG . ERGIBT DIE BERECHNUNG DES HÖCHSTVERKAUFSPREISES EINES HÄNDLERS EINEN BETRAG , DER UNTER DEM MINDESTPREIS LIEGT , WIRD DER HÖCHSTVERKAUFSPREIS DEM MINDESTPREIS ANGEPASST .
7 NACH DEN AKTEN IST DIE GRUPPE LECLERC , ZU DER DIE FIRMEN SODINORD UND SODIREV GEHÖREN , IM BESITZE EINER A-3-ERLAUBNIS . DIESE GRUPPE IST DAFÜR BEKANNT , DASS SIE IN IHREN ' ' CENTRES LECLERC ' ' GENANNTEN LÄDEN FÜR VIELE WAREN EINE NIEDRIGPREISPOLITIK BETREIBT . 1983 BEZOG SIE IN DIESE VERKAUFSPOLITIK DEN EINZELHANDEL MIT TREIBSTOFFEN EIN . WIE ANDERE CENTRES LECLERC VERKAUFTEN DESHALB DIE S . A . SODINORD UND DIE S . A . SODIREV TREIBSTOFFE ZU PREISEN , DIE UNTER DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN NACH DER OBEN ERWÄHNTEN REGELUNG FESTGESETZTEN MINDESTPREISEN LAGEN .
8 EIN KONKURRENT BEANTRAGTE DARAUFHIN BEIM PRÄSIDENTEN DES TRIBUNAL DE COMMERCE TOULOUSE DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG GEGEN DIE S . A . SODINORD UND DIE S . A . SODIREV ; ER MACHTE GELTEND , ES SEI GESETZWIDRIG UND UNLAUTER UND FÜGE IHM SCHADEN ZU , NIEDRIGERE PREISE ALS DEN MINDESTPREIS ZU VERLANGEN ; ER BEANTRAGTE FOLGLICH , DIESES VORGEHEN UNTER ANDROHUNG EINES ZWANGSGELDES ZU UNTERSAGEN . DIE S . A . SODINORD UND DIE S . A . SODIREV VERTEIDIGTEN SICH DAMIT , DASS DIE REGELUNG ÜBER DIE TREIBSTOFFPREISE GEGEN DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 85 UND 86 EWG-VERTRAG VERSTOSSE UND NICHT IM HINBLICK AUF DIE ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG ZU RECHTFERTIGEN SEI .
9 DER PRÄSIDENT DES TRIBUNAL DE COMMERCE TOULOUSE HIELT ES FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESEN RECHTSSTREIT ERFORDERLICH , DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :
SIND DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 DES VERTRAGES VOM 25 . MÄRZ 1957 ZUR GRÜNDUNG DER EWG DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE ES VERBIETEN , DURCH GESETZ ODER VERORDNUNG VORGESCHRIEBENE MINDESTPREISE FÜR DEN TANKSTELLENVERKAUF VON TREIBSTOFFEN - BENZIN , SUPERKRAFTSTOFF UND DIESELKRAFTSTOFF - AN VERBRAUCHER IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN FORM EINES SYSTEMS EINZUFÜHREN , DAS JEDEN IRGENDEINEM STAAT DER GEMEINSCHAFT ANGEHÖRENDEN EINZELHÄNDLER ZUR EINHALTUNG DES FESTGESETZTEN MINDESTPREISES VERPFLICHTET?
10 DER IN DIESER FRAGE ERWÄHNTE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F EWG-VERTRAG GEHÖRT ZU DEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSAMEN MARKTES , DIE IN VERBINDUNG MIT DEN JEWEILIGEN SIE KONKRETISIERENDEN KAPITELN DES EWG-VERTRAGES ANWENDUNG FINDEN . ER SIEHT DIE ERRICHTUNG EINES SYSTEMS VOR , DAS DEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VOR VERFÄLSCHUNGEN SCHÜTZT ; DIESES ALLGEMEINE ZIEL WIRD INSBESONDERE DURCH DIE WETTBEWERBSREGELN IM DRITTEN TEIL , TITEL I , KAPITEL 1 DES EWG-VERTRAGES GENAUER BESTIMMT . GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN ALLE MASSNAHMEN ZU UNTERLASSEN , WELCHE DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNTEN . DIE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS NACH DER VEREINBARKEIT EINER REGELUNG VON DER ART , WIE SIE VORSTEHEND BESCHRIEBEN IST , MIT DEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN GEHT ALSO DAHIN , OB DIE REGELUNG MIT DEN GRUNDSÄTZEN UND ZIELEN DES EWG-VERTRAGES SOWIE MIT DEN DIESE KONKRETISIERENDEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN IN EINKLANG STEHT .
11 DIE ARTIKEL 2 UND 3 EWG-VERTRAG HABEN DIE ERRICHTUNG EINES MARKTES MIT FREIEM WARENVERKEHR OHNE WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNG ZUM ZIEL . DIE ERREICHUNG DIESES ZIELS WIRD VOR ALLEM GEWÄHRLEISTET DURCH DIE ARTIKEL 30 FF . ÜBER DAS VERBOT VON BESCHRÄNKUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS SOWIE DURCH DIE ARTIKEL 85 FF . ÜBER DIE WETTBEWERBSREGELN , DIE IM FOLGENDEN ZUNÄCHST GEPRÜFT WERDEN .
ZUR ANWENDUNG DER ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 UND 85 EWG-VERTRAG
12 NACH AUFFASSUNG DER S . A . SODINORD UND DER S . A . SODIREV GELTEN AUFGRUND DER ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG DIE GRUNDSÄTZE DER ARTIKEL 85 UND 86 FÜR EINE STAATLICHE REGELUNG DER VORLIEGENDEN ART . ARTIKEL 85 UNTERSAGE DIE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE FESTSETZUNG DES VERKAUFSPREISES ODER ANDERER BEDINGUNGEN VON HANDELSGESCHÄFTEN ; ES SEI NICHT ZULÄSSIG , DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE EIN SYSTEM UNVERFÄLSCHTEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT GEWÄHRLEISTEN SOLLTEN , AUSZUSCHALTEN .
13 DIE FRANZÖSISCHE , DIE ITALIENISCHE UND DIE GRIECHISCHE REGIERUNG MACHEN GELTEND , DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG GEHÖRTEN ZU DEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DES VERTRAGES UND MÜSSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT ANDEREN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES GESEHEN WERDEN , DIE DIE BEDINGUNGEN UND DIE ART UND WEISE IHRER KONKRETISIERUNG FESTLEGTEN . DIE ARTIKEL 85 UND 86 SCHIEDEN INSOWEIT FÜR DIE BEURTEILUNG EINER STAATLICHEN PREISREGELUNG AUS , DENN DIESE ARTIKEL BETRÄFEN NUR DAS VERHALTEN VON UNTERNEHMEN .
14 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION KÖNNEN STAATLICHE MASSNAHMEN NUR AUSNAHMSWEISE ALS VERSTOSS GEGEN DIE SICH AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG ERGEBENDE VERPFLICHTUNG , DIE WETTBEWERBSREGELN DER ARTIKEL 85 UND 86 NICHT PRAKTISCH UNWIRKSAM ZU MACHEN , ANGESEHEN WERDEN . DIES TRÄFE ZUM BEISPIEL AUF EINE STAATLICHE REGELUNG ZU , DIE EIN REGELWIDRIGES VERHALTEN VON UNTERNEHMEN BEGÜNSTIGE ODER ERLEICHTERE ODER SPEZIFISCH DARAUF ABZIELE , IHNEN DIE NICHTEINHALTUNG DER WETTBEWERBSREGELN ZU ERMÖGLICHEN . SO LAEGEN DIE DINGE IM VORLIEGENDEN FALL JEDOCH NICHT .
15 GEMÄSS DEM IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE F EWG-VERTRAG FESTGELEGTEN ZIEL SIND NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR UND VERBOTEN ALLE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN , BESCHLÜSSE VON UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN , DIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND UND EINE VERHINDERUNG , EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEZWECKEN ODER BEWIRKEN , INSBESONDERE DIE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE FESTSETZUNG DER AN- ODER VERKAUFSPREISE ODER SONSTIGER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN . DIESE BESTIMMUNG BEZIEHT SICH SOMIT AUF WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDE VEREINBARUNGEN , BESCHLÜSSE UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN MEHRERER UNTERNEHMEN VORBEHALTLICH DER VON DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG GEWÄHRTEN FREISTELLUNGEN .
16 DIESE VORSCHRIFTEN BETREFFEN NUR DAS VERHALTEN VON UNTERNEHMEN UND NICHT DURCH GESETZ ODER VERORDNUNG GETROFFENE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN . DIESE DÜR FEN JEDOCH , WIE DER GERICHTSHOF UNLÄNGST IN SEINEM URTEIL VOM 10 . JANUAR 1985 IN DER RECHTSSACHE 229/83 ( LECLERC , SLG . 1985 , 1 ) ENTSCHIEDEN HAT , NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DURCH IHRE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT DIE UNEINGESCHRÄNKTE UND EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND DIE WIRKSAMKEIT DER ZU DESSEN VOLLZUG ERGANGENEN ODER ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN BEEINTRÄCHTIGEN UND KEINE MASSNAHMEN , AUCH NICHT IN FORM VON GESETZEN ODER VERORDNUNGEN , ERGREIFEN ODER BEIBEHALTEN , DIE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER FÜR DIE UNTERNEHMEN GELTENDEN WETTBEWERBSREGELN AUSSCHALTEN KÖNNTEN ( URTEILE VOM 13 . FEBRUAR 1969 IN DER RECHTSSACHE 14/68 , WALT WILHELM U . A ., SLG . 1969 , 1 , UND VOM 16 . NOVEMBER 1977 IN DER RECHTSSACHE 13/77 , INNO/ATAB , SLG . 1977 , 2115 ).
17 EINE GESETZLICHE REGELUNG WIE DIE STREITIGE IST JEDOCH NICHT DARAUF GERICHTET , DEN ABSCHLUSS VON VEREINBARUNGEN ZWISCHEN LIEFERANTEN UND EINZELHÄNDLERN ODER ANDERE DER IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG GENANNTEN VERHALTENSWEISEN VORZUSCHREIBEN . SIE ÜBERTRAEGT VIELMEHR DIE AUFGABE DER PREISFESTSETZUNG DEN ÖFFENTLICHEN STELLEN , DIE ZU DIESEM ZWECK EINE REIHE VON FAKTOREN HERANZIEHEN . DER UMSTAND ALLEIN , DASS ZU DIESEN BEI DER FESTSETZUNG DES EINZELHANDELSPREISES BERÜCKSICHTIGTEN FAKTOREN DIE VON DEN LIEFERANTEN FESTGESETZTEN ÜBERNAHMEPREISE GEHÖREN , DIE NACH OBEN DURCH DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTGESETZTEN HÖCHSTPREIS BEGRENZT WERDEN , NIMMT EINER DERARTIGEN REGELUNG NOCH NICHT IHREN STAATLICHEN CHARAKTER UND IST NICHT GEEIGNET , DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER FÜR DIE UNTERNEHMEN GELTENDEN WETTBEWERBSREGELN AUSZUSCHALTEN .
18 DARAUS ERGIBT SICH , DASS ARTIKEL 5 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 3 BUCHSTABE F UND 85 EWG-VERTRAG ES DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT UNTERSAGT , DIE FESTSETZUNG DER EINZELHANDELSPREISE FÜR EINE WARE IN DER WEISE ZU REGELN , WIE ES DIE IM AUSGANGSVERFAHREN STREITIGEN VORSCHRIFTEN VORSEHEN . ZU BEURTEILEN IST EINE SOLCHE REGELUNG JEDOCH WEITER IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR .
ZUR ANWENDUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG
19 DIE S . A . SODINORD UND DIE S . A . SODIREV TRAGEN VOR , DIE IN DER STREITIGEN REGELUNG VORGESEHENE FORMEL FÜR DIE FESTSETZUNG DER MINDESTPREISE UNTERBINDE DEN WETTBEWERB DER WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , WENN DEREN SELBSTKOSTENPREISE UM MEHR ALS 8 % UNTER DENEN DER FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEUNTERNEHMEN LAEGEN , INDEM SIE DEN WETTBEWERBSVORTEIL NIEDRIGERER KOSTEN DER IMPORTEURE AUFHÖBEN . SIE STELLE DESHALB EINE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DAR .
20 DARÜBER HINAUS LASSE DAS STREITIGE PREISFESTSETZUNGSSYSTEM MANIPULATIONEN DER NATIONALEN BEHÖRDEN DERGESTALT ZU , DASS DIE SELBSTKOSTENPREISE ABSICHTLICH UNTER SCHÄTZT WÜRDEN , WAS DIE IMPORTEURE DARAN HINDERE , SICH AUF EINEM TRADITIONELL VON DEN FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN KONTROLLIERTEN MARKT ZU ETABLIEREN , INDEM ES IHNEN GEGEBENENFALLS UNMÖGLICH GEMACHT WERDE , IHRE ERZEUGNISSE ZU RENTABLEN PREISEN ABZUSETZEN . DIESER EFFEKT WERDE DURCH DIE VERPFLICHTUNG DER INHABER VON A-3-ERLAUBNISSEN , SICH ZU 80 % ÜBER MITTELFRISTIGE VERTRAEGE ZU VERSORGEN , NOCH VERSTÄRKT . EIN SOLCHES SYSTEM BEWIRKE SOMIT UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 30 EINE ABSCHOTTUNG DES NATIONALEN MARKTES .
21 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG FÜHRT AUS - WOBEI IHR DIE ITALIENISCHE UND DIE GRIECHISCHE REGIERUNG BEISTIMMEN - , EINE PREISREGELUNG DER VORLIEGENDEN ART WIRKE SICH AUF DIE EINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NICHT AUS . MIT IHR SOLLE DIE VERSORGUNG DES GESAMTEN STAATSGEBIETS MIT TREIBSTOFF HARMONISIERT WERDEN , INDEM ALLEN WIEDERVERKÄUFERN AUSREICHENDE HANDELSSPANNEN GEWÄHRT WÜRDEN . DA DIE PREISE BEI DER EINFUHR FREI SEIEN , WERDE ES EINEM AUSLÄNDISCHEN MARKTTEILNEHMER MIT GÜNSTIGEREN ALS DEN FRANZÖSISCHEN SELBSTKOSTENPREISEN ERLEICHTERT , AUF DEN MARKT ZU GELANGEN , DENN ES STEHE IHM FREI , DIESEN VORTEIL AN DIE EINZELHÄNDLER WEITERZUGEBEN . DEMENTSPRECHEND SEIEN DIE EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN NACH FRANKREICH UNTER DER GELTUNG DIESES SYSTEMS GESTIEGEN . DARAUS ERGEBE SICH , DASS ARTIKEL 30 NICHT DAHIN AUSZULEGEN SEI , DASS ER EIN SOLCHES PREISFESTSETZUNGSSYSTEM VERBIETE .
22 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , EINE REGELUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG EINES MINDESTPREISES SEI GEEIGNET , DEN ABSATZ VON EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN ZU ERSCHWEREN , WENN DIESER PREIS VERHINDERE , DASS SICH DER NIEDRIGERE SELBSTKOSTENPREIS DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE IM EINZELHANDELSPREIS NIEDERSCHLAGE . EINE REGELUNG DER STREITIGEN ART STELLE SOMIT EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DAR , WENN SIE DARAUF HINAUSLAUFE , DASS DER PREIS NACH MASSGABE DES SELBSTKOSTENPREISES DER INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE FESTGESETZT UND SO EIN EVENTÜLLER WETTBEWERBSVORTEIL DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AUFGEHOBEN WERDE .
23 FESTZUHALTEN IST ZUNÄCHST , DASS NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES UNTER DAS VERBOT DER MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DES ARTIKELS 30 ALLE MASSNAHMEN FALLEN , DIE GEEIGNET SIND , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN . BEI DER ANWENDUNG DIESER GRUNDSÄTZE AUF STAATLICHE PREISREGELUNGSSYSTEME HAT DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT FESTGESTELLT , DASS DERARTIGE UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDE REGELUNGEN ZWAR ALS SOLCHE KEINE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLEN , JEDOCH EINE SOLCHE WIRKUNG ENTFALTEN KÖNNE , WENN DIE PREISE SO FESTGESETZT WERDEN , DASS DADURCH DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GEGENÜBER GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN BENACHTEILIGT WERDEN , SEI ES , WEIL SIE ZU DEN FESTGESETZTEN BEDINGUNGEN NICHT GEWINNBRINGEND ABGESETZT WERDEN KÖNNEN , SEI ES , WEIL DER SICH AUS DEM NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREIS ERGEBENDE WETTBEWERBSVORTEIL NEUTRALISIERT WIRD ( URTEILE VOM 26 . NOVEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 65/75 , TASCA , SLG . 1976 , 291 ; VOM 24 . JANUAR 1978 IN DER RECHTSSACHE 82/88 , VAN TIGGELE , SLG . 1978 , 25 ; VOM 6 . NOVEMBER 1979 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 16 BIS 20/79 , DANIS , SLG . 1979 , 3327 ; VOM 29 . NOVEMBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 181/82 , ROUSSEL LABORATORIA , SLG . 1983 , 3849 ).
24 DAS ARGUMENT DER S . A . SODINORD UND DER S . A . SODIREV , DIE ART DER FESTSETZUNG DES HÖCHSTPREISES FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF BEWIRKE WEGEN ABSICHTLICHER UNTERSCHÄTZUNGEN EINE MARKTABSCHOTTUNG , INDEM SIE ES DEN AUSLÄNDISCHEN RAFFINERIEN UNMÖGLICH MACHE , IHRE ERZEUGNISSE ZU RENTABLEN PREISEN ABZUSETZEN , IST IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS NICHT ZU PRÜFEN . DIE FESTSETZUNG EINES HÖCHSTPREISES FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF - WIE IM ÜBRIGEN AUCH DIE DEN INHABERN VON A-3-ERLAUBNISSEN AUFERLEGTEN BESCHRÄNKUNGEN BEIM BEZUG - SIND NÄMLICH VOM TRIBUNAL DE COMMERCE TOULOUSE NICHT ANGESPROCHEN WORDEN , DENN DER RECHTSSTREIT IM AUSGANGSVERFAHREN BETRIFFT LEDIGLICH DIE NICHTEINHALTUNG DES MINDESTPREISES FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN .
25 WAS DIE FESTSETZUNG DES MINDESTPREISES ANGEHT , SO HAT DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 24 . JANUAR 1978 ( RECHTSSACHE 82/77 , VAN TIGGELE ) KLARGESTELLT , DASS SICH DIE FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GLEICHERMASSEN GELTENDE FESTSETZUNG EINER MINDESTGEWINNSPANNE DURCH EINE INNERSTAATLICHE VORSCHRIFT NICHT NACHTEILIG AUF DEN ABSATZ ALLEIN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AUSWIRKEN KÖNNE . ANDERS LIEGT ES DAGEGEN BEI EINEM AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG FESTGESETZTEN MINDESTPREIS , DER , OBWOHL ER FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GLEICHERMASSEN GILT , DEN ABSATZ DER LETZTEREN INSOWEIT ZU BENACHTEILIGEN GEEIGNET IST , ALS ER VERHINDERT , DASS IHR NIEDRIGERER GESTEHUNGSPREIS SICH IM EINZELHANDELSPREIS NIEDERSCHLAEGT .
26 WIE OBEN DARGELEGT , BESTIMMT SICH DER MINDESTPREIS FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF BEI DEM STREITIGEN SYSTEM IN DER PRAXIS NACH DEM ÜBERNAHMEPREIS , DER DEN VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN FESTGESETZTEN HÖCHSTPREIS EINZUHALTEN HAT . AUCH WENN DIE IMPORTEURE DIESEN HÖCHSTPREIS BEI DER AUFSTELLUNG IHRER ÜBERNAHMEPREISLISTE UNTERSCHREITEN KÖNNEN , SIND SIE DOCH DADURCH DARAN GEHINDERT , AUS EINER MÖGLICHEN GÜNSTIGEN WETTBEWERBSLAGE INFOLGE EINES NIEDRIGEREN SELBSTKOSTENPREISES NUTZEN ZU ZIEHEN , DASS DER MINDESTPREIS NACH DEM DURCHSCHNITT DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD . ZWAR IST ES NICHT ZU BEANSTANDEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT ZUR FESTSETZUNG DES PREISES EINER EINHEITLICHEN WARE , DEREN URSPRUNG SCHWER FESTSTELLBAR IST , SOBALD SIE SICH AUF DEM MARKT BEFINDET , ALLGEMEINE KRITERIEN VERWENDET . UM JEDE NACHTEILIGE AUSWIRKUNG AUF DEN ABSATZ EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE AUF DEM MARKT AUSZUSCHLIESSEN , MÜSSEN DIESE KRITERIEN JEDOCH DIE ÜBERNAHMEPREISE ALLER MARKTTEILNEHMER UNABHÄNGIG VOM URSPRUNG DER WARE ANGEMESSEN BERÜCKSICHTIGEN .
27 DIESE NACHTEILIGE AUSWIRKUNG EINES SYSTEMS WIE DES STREITIGEN AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE WIRD NOCH DURCH DIE METHODE ZUR BERECHNUNG DES HÖCHSTPREISES VERSTÄRKT , DER DEN ÜBERNAHMEPREIS NACH OBEN BEGRENZT UND DER NACH DEN AUSKÜNFTEN , DIE DER GERICHTSHOF ERHALTEN HAT , NORMALERWEISE VON DEN INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN ALS ÜBERNAHMEPREIS ANGEWENDET WIRD . WENN DIESER HÖCHSTPREIS AUCH IM ALLGEMEINEN AUF DER GRUNDLAGE SOWOHL DER SELBSTKOSTENPREISE DER FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN ALS AUCH DER AUF DEN EUROPÄISCHEN MÄRKTEN FESTGESTELLTEN TREIBSTOFFKURSE BERECHNET WIRD , SO SIND DOCH NUR DIE SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN ENTSCHEIDEND , WENN DIE EUROPÄISCHEN KURSE UM MEHR ALS 8 % NACH UNTEN VON IHNEN ABWEICHEN . SOBALD DER WETTBEWERBSVORTEIL DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE DIESE SCHWELLE ÜBERSCHREITET , WIRD IHR GÜNSTIGERER SELBSTKOSTENPREIS FOLGLICH BEI DER FESTSETZUNG DES HÖCHSTPREISES NICHT MEHR BERÜCKSICHTIGT . EINE SOLCHE FORMEL BENACHTEILIGT NOCH DAZU DEN ABSATZ DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE WEITER DADURCH , DASS SIE SIE IHRES WETTBEWERBSVORTEILS BEIM VERBRAUCHER BERAUBT , SOBALD DIESE SCHWELLE VON 8 % ÜBERSCHRITTEN WIRD .
28 DIESE NACHTEILIGE AUSWIRKUNG EINES MINDESTPREISES AUF DEN ABSATZ DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE , DEREN SELBSTKOSTENPREIS UNTER DEM DER INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE LIEGT , LÄSST SICH NICHT MIT DEM HINWEIS DARAUF BESTREITEN , DIE EINFUHRPREISE SEIEN FREI ; DIE IMPORTEURE KÖNNTEN DEN EINZELHÄNDLERN SOMIT EINE GRÖSSERE GEWINNSPANNE GEWÄHREN , UM SIE ZU VERANLASSEN , SICH MIT EINGEFÜHRTEN TREIBSTOFFEN EINZUDECKEN . VIELMEHR VERHINDERT ES DIE STRUKTUR DER VERTRIEBSNETZE , DASS DIE EINGEFÜHRTEN TREIBSTOFFE EINEN DERARTIGEN VORTEIL VOLL AUSNÜTZEN KÖNNEN , WEIL EINE GROSSE ZAHL VON EINZELHÄNDLERN NICHT DIE MÖGLICHKEIT HAT , DEN LIEFERANTEN FREI ZU WECHSELN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STELLT DER PREIS BEI HOMOGENEN WAREN WIE TREIBSTOFFEN AUF DER EBENE DES EINZELHANDELSVERKAUFS DAS WESENTLICHE WETTBEWERBSELEMENT DAR . EIN MINDESTPREIS WIE DER VORLIEGENDE KANN FOLGLICH DIE VERSTÄRKTE DURCHDRINGUNG DES INLÄNDISCHEN MARKTES MIT EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN - TROTZ GÜNSTIGEREN SELBSTKOSTENPREISES - BEHINDERN . EINE ALLFÄLLIGE ERHÖHUNG DER EINFUHREN UNTER DER GELTUNG EINES SOLCHEN SYSTEMS , WIE SIE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG GELTEND GEMACHT HAT , REICHT UNTER DIESEN UMSTÄNDEN NICHT AUS , UM DARZUTUN , DASS DER MINDESTPREIS KEINE NACHTEILIGE AUSWIRKUNG AUF DEN ABSATZ DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE HAT .
29 SOMIT BENACHTEILIGT EIN NATIONALES SYSTEM DER FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN , DAS DIESE PREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN , DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE , INDEM ES IHNEN DIE MÖGLICHKEIT NIMMT , AUS EINEM GÜNSTIGEREN SELBSTKOSTENPREIS WETTBEWERBSVORTEILE BEIM VERBRAUCHER ZU ZIEHEN .
30 ZUR RECHTFERTIGUNG DER STREITIGEN REGELUNG BERUFT SICH DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG WEITER AUF DIE ZWINGENDEN ERFORDERNISSE DER WAHRUNG DER INTERESSEN DER VERBRAUCHER . NACH IHRER AUFFASSUNG KÖNNTE EIN RUINÖSER PREISWETTBEWERB BEI TREIBSTOFFEN ZUM VERSCHWINDEN EINER GROSSEN ZAHL VON TANKSTELLEN UND DAMIT ZU EINER UNZUREICHENDEN VERSORGUNG DES GESAMTEN STAATSGEBIETS FÜHREN .
31 EINE NATIONALE REGELUNG , DIE DIE EINZELHÄNDLER ZUR EINHALTUNG BESTIMMTER PREISE BEIM VERKAUF IM EINZELHANDEL VERPFLICHTET UND DIE DEN ABSATZ EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE AUF DEM MARKT BENACHTEILIGT , KANN JEDOCH NUR AUS DEN IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GENANNTEN GRÜNDEN GERECHTFERTIGT WERDEN .
32 ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 36 HAT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG AUF DIE STÖRUNGEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT HINGEWIESEN , DIE DURCH HEFTIGE REAKTIONEN HERVORGERUFEN WÜRDEN , MIT DENEN VON SEITEN DER DURCH EINEN UNBEGRENZTEN WETTBEWERB BEDROHTEN EINZELHÄNDLERN ZU RECHNEN SEI .
33 INSOWEIT HAT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG NICHT DARGETAN , DASS EINE DEN VORSTEHEND ENTWICKELTEN GRUNDSÄTZEN ENTSPRECHENDE ÄNDERUNG DER FRAGLICHEN REGELUNG FOLGEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT HÄTTE , DENEN SIE TROTZ DER IHR ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN MITTEL NICHT GEWACHSEN WÄRE .
34 AUF DIE VOM TRIBUNAL DE COMMERCE TOULOUSE VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN ,
- DASS DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 , 85 UND 86 EINE NATIONALE REGELUNG NICHT VERBIETEN , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN ;
- DASS ABER ARTIKEL 30 EINE SOLCHE REGELUNG VERBIETET , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN ABWEICHEN .
KOSTEN
35 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN , DER ITALIENISCHEN UND DER GRIECHISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM PRÄSIDENTEN DES TRIBUNAL DE COMMERCE TOULOUSE MIT BESCHLUSS VOM 1 . AUGUST 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 , 85 UND 86 VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN .
2 ) ARTIKEL 30 VERBIETET EINE SOLCHE REGELUNG , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN .