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Document 61983CJ0227

    Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 12. Juli 1984.
    Sophie Moussis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Einstellung und Beförderung.
    Rechtssache 227/83.

    Sammlung der Rechtsprechung 1984 -03133

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:276

    61983J0227

    URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 12. JULI 1984. - SOPHIE MOUSSIS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EINSTELLUNG UND BEFOERDERUNG. - RECHTSSACHE 227/83.

    Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 03133


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    BEAMTE - KLAGE - VORHERIGE VERWALTUNGSBESCHWERDE - FRISTEN - ZWINGENDES RECHT - ENDGÜLTIGER VERLUST DES KLAGERECHTS

    ( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 90 UND 91 )

    Leitsätze


    DIE IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 BEAMTENSTATUT FESTGELEGTEN BESCHWERDE- UND KLAGEFRISTEN SIND ZWINGENDES RECHT UND STEHEN NICHT ZUR DISPOSITION DER PARTEIEN UND DES GERICHTS , DA SIE ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER KLARHEIT UND SICHERHEIT DER RECHTSVERHÄLTNISSE EINGEFÜHRT WURDEN .

    DIE TATSACHE , DASS EIN ORGAN AUS GRÜNDEN SEINER PERSONALPOLITIK EINEN VERSPÄTETEN UND SOMIT UNZULÄSSIGEN ANTRAG SACHLICH BESCHEIDET , KANN NICHT BEWIRKEN , DASS DAS ZWINGENDE SYSTEM DER FRISTEN AUSSER KRAFT GESETZT WIRD UND EIN ENDGÜLTIG VERWIRKTES KLAGERECHT NEU AUFLEBT .

    Entscheidungsgründe


    1 FRAU SOPHIE MOUSSIS , ALS HAUPTVERWALTUNGSRÄTIN BEI DER GENERALDIREKTION ' ' LANDWIRTSCHAFT ' ' BEAMTIN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 6 . OKTOBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 14 . JULI 1983 , MIT DER DIE KOMMISSION ES ABGELEHNT HATTE , SIE IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 EINZUSTUFEN .

    2 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERIN SEIT 1968 ALS SACHVERSTÄNDIGE IN DEN DIENSTEN DER KOMMISSION STAND UND MIT ENTSCHEIDUNG VOM 15 . NOVEMBER 1971 ALS BEDIENSTETE AUF ZEIT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 7 EINGESTELLT WURDE . NACH ABLEISTUNG DER PROBEZEIT IN DIESER BESOLDUNGSGRUPPE WURDE SIE AM 1 . MAI 1973 ZUR BEAMTIN AUF LEBENSZEIT IN DERSELBEN BESOLDUNGSGRUPPE ERNANNT . AM 1 . JANUAR 1975 WURDE SIE IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 6 BEFÖRDERT . IM JAHRE 1981 NAHM SIE ERFOLGREICH AN DEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN KOM/1/337 FÜR DIE LAUFBAHN A 5/A 4 TEIL UND WURDE MIT ENTSCHEIDUNG VOM 8 . JUNI 1982 ZUR HAUPTVERWALTUNGSRÄTIN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 ERNANNT .

    3 DIESE ENTSCHEIDUNG WURDE VON FRAU MOUSSIS NICHT ANGEFOCHTEN . AM 11 . JANUAR 1983 STELLTE DIE BETROFFENE JEDOCH BEIM EINSTUFUNGSAUSSCHUSS DEN ANTRAG , IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 3 DES BESCHLUSSES VOM 6 . JUNI 1973 ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE UND DIE DIENSTALTERSSTUFE BEI DER EINSTELLUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 EINGESTUFT ZU WERDEN .

    4 MIT SCHREIBEN VOM 20 . JANUAR 1983 TEILTE DER LEITER DER ABTEILUNG LAUFBAHNEN DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG DER KLAEGERIN MIT , DER BESCHLUSS VOM 6 . JUNI 1973 ' ' BEZWECKE , DIE BEI DER EINSTELLUNG DURCH DIE ARTIKEL 31 UND 32 BEAMTENSTATUT GEBOTENEN MÖGLICHKEITEN DER EINSTUFUNG ZU REGELN ' ' , UND WIES SIE AUF DIE TATSACHE HIN , DASS IHRE EINSTUFUNG IN DIE NEUE BESOLDUNGSGRUPPE , DA SIE VOR IHRER ERNENNUNG SCHON BEAMTIN AUF LEBENSZEIT GEWESEN SEI , NACH ARTIKEL 46 BEAMTENSTATUT ÜBER DIE BEFÖRDERUNGEN BERECHNET WORDEN SEI . ES WURDE IN DIESEM SCHREIBEN NOCH FESTGESTELLT , DASS DIE BETROFFENE DIREKT , OHNE VORHERIGE PROBEZEIT , ZUR BEAMTIN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 ERNANNT WORDEN SEI .

    5 AM 25 . MÄRZ 1983 LEGTE FRAU MOUSSIS BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 BEAMTENSTATUT EIN . SIE MACHTE GELTEND , IHRE ERNENNUNG SEI ALS EINE EINSTELLUNG ANZUSEHEN , DA SIE ERFOLGREICH AN EINEM ' ' EXTERNEN ' ' AUSWAHLVERFAHREN TEILGENOMMEN HABE ; SIE KÖNNE DESHALB VERLANGEN , DASS DIE BESTIMMUNGEN DES BESCHLUSSES VOM 6 . JUNI 1973 , NACH DESSEN ARTIKEL 3 IHRE FRÜHERE BERUFSERFAHRUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN KÖNNE , AUF SIE ANGEWANDT WÜRDEN . DA SIE EINE EINSCHLAEGIGE ERFAHRUNG VON MEHR ALS 12 JAHREN NACHWEISEN KÖNNE - 1 JAHR , 9 MONATE UND 7 TAGE DAVON IN IHREM HERKUNFTSLAND UND 10 JAHRE , 7 MONATE UND 16 TAGE IN DEN DIENSTEN DER GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT - HABE SIE ANSPRUCH DARAUF , DIREKT IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 EINGESTUFT ZU WERDEN .

    6 DIESE BESCHWERDE WURDE MIT ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 14 . JULI 1983 ZURÜCKGEWIESEN . IN DIESER ENTSCHEIDUNG BETONTE DIE KOMMISSION ERNEUT , DIE KLAEGERIN SEI GEMÄSS ARTIKEL 46 BEAMTENSTATUT ERNANNT WORDEN ; IHRE ERNENNUNG KÖNNE DESHALB NICHT ALS ' ' EINSTELLUNG ' ' IM SINNE DES BESCHLUSSES VOM 6 . JUNI 1973 ANGESEHEN WERDEN .

    7 DIE KLAEGERIN BEANTRAGT ,

    A ) DIE IHRE BESCHWERDE ZURÜCKWEISENDE ENTSCHEIDUNG INSOWEIT AUFZUHEBEN , ALS SIE IHRE EINSTUFUNG IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 BESTÄTIGE UND

    B)DER KOMMISSION AUFZUGEBEN , UNTER BEACHTUNG DER KRITERIEN DES BESCHLUSSES VOM 6 . JUNI 1973 EINE ZUTREFFENDE EINSTUFUNG VORZUNEHMEN .

    8 DIE KOMMISSION ERHEBT GEGEN DIESE KLAGE AN ERSTER STELLE DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT . SIE FÜHRT AUS , DIE DIE KLAEGERIN BESCHWERENDE MASSNAHME SEI DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG VOM 8 . JUNI 1982 GEWESEN , DIE NICHT FRISTGERECHT ANGEFOCHTEN WORDEN SEI . DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EINE VERSPÄTETE BESCHWERDE BEWIRKE NICHT , DASS DIE KLAGEFRIST ERNEUT ZU LAUFEN BEGINNE . DIE POLITIK DER KOMMISSION IN DIESEM BEREICH GEHE DAHIN , VERSPÄTETE BESCHWERDEN DER BEAMTEN IM INTERESSE HARMONISCHER BEZIEHUNGEN ZU DEN BEDIENSTETEN ZU UNTERSUCHEN UND MIT SACHLICHEN GRÜNDEN ZU BESCHEIDEN . EINE SOLCHE ANTWORT STELLE JEDOCH KEINE ENTSCHEIDUNG DAR , GEGEN DIE GEKLAGT WERDEN KÖNNE .

    9 DIE KLAEGERIN BRINGT GEGEN DIESE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT VOR , SIE HABE VON DEM JEDEM BEAMTEN NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT ERÖFFNETEN RECHT GEBRAUCH GEMACHT , WONACH ' ' JEDE PERSON , AUF DIE DIESES STATUT ANWENDUNG FINDET , . . . EINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER SIE BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE RICHTEN ' ' KANN . IM VORLIEGENDEN FALL SEI IHR ANTRAG AUF ABÄNDERUNG DER BESOLDUNGSGRUPPE GERICHTET GEWESEN , DIE IHR DURCH DIE IN DER FOLGE DES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS KOM/A/337 ERFOLGTE ERNENNUNG VOM 8 . JUNI 1982 ZUGEWIESEN WORDEN SEI . DIE KLAEGERIN FÜHRT AUS , IHRE KLAGE SEI GEGEN DIE ABLEHNUNG DIESES ANTRAGS DURCH DIE KOMMISSION GERICHTET , WOBEI DIESE ABLEHNUNG DIE ENTSCHEIDUNG VOM 8 . JUNI 1982 , MIT DER SIE IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 5 EINGESTUFT WORDEN SEI , BESTÄTIGT HABE .

    10 DIE KLAEGERIN WIRFT DER KOMMISSION AUSSERDEM VOR , SIE HABE DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ERSTMALS IN DER KLAGEBEANTWORTUNG VORGEBRACHT ; WÄHREND DES VERWALTUNGSVERFAHRENS HABE SIE EINE ETWAIGE FEHLERHAFTIGKEIT DES KLAEGERISCHEN VORGEHENS NICHT GELTEND GEMACHT .

    11 DIE BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE DES ARTIKELS 91 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT , DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES FÜR BEAMTENKLAGEN REGELT , IST IM VORLIEGENDEN FALL DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 8 . JUNI 1982 , MIT DER DIE KLAEGERIN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 ERNANNT WURDE . ES STEHT FEST , DASS DIESE MASSNAHME NICHT FRISTGERECHT ANGEFOCHTEN WORDEN IST .

    12 SOMIT GING DER AN DEN EINSTUFUNGSAUSSCHUSS GERICHTETE ' ' ANTRAG ' ' DER KLAEGERIN VOM 11 . JANUAR 1983 NUR DAHIN , EINE WEGEN ABLAUFS DER KLAGEFRIST BESTANDSKRÄFTIGE ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNG ERNEUT ZU ÜBERPRÜFEN . ES IST ABER NICHT ZULÄSSIG , DASS EIN BEAMTER DIE IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 FESTGELEGTEN BESCHWERDE- UND KLAGEFRISTEN DURCH EINE SOLCHE ANWENDUNG DES IHM DURCH ARTIKEL 90 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT GEGEBENEN RECHTS UMGEHT . DIESE FRISTEN SIND ZWINGENDES RECHT UND STEHEN NICHT ZUR DISPOSITION DER PARTEIEN UND DES GERICHTS , DA SIE ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER KLARHEIT UND SICHERHEIT DER RECHTSVERHÄLTNISSE EINGEFÜHRT WURDEN ( SIEHE DIE URTEILE VOM 12 . 12 . 1967 IN DER RECHTSSACHE 4/67 , COLLIGNON , VEREHELICHTE MÜLLER , SLG . 1967 , 487 ; VOM 7 . 7 . 1971 IN DER RECHTSSACHE 79/70 , MÜLLERS , SLG . 1971 , 689 ; VOM 5 . 6 . 1980 IN DER RECHTSSACHE 108/79 , BELFIORE , SLG . 1980 , 1769 UND VOM 19 . 2 . 1981 IN DEN RECHTSSACHEN 122 UND 123/79 , SCHIAVO , SLG . 1981 , 473 ).

    13 DIE TATSACHE , DASS DIE KOMMISSION AUS GRÜNDEN IHRER PERSONALPOLITIK AUCH UNZULÄSSIGE ANTRAEGE SACHLICH BESCHEIDET , KANN NICHT BEWIRKEN , DASS DAS VON DEN ARTIKELN 90 UND 91 BEAMTENSTATUT VORGESEHENE ZWINGENDE SYSTEM DER FRISTEN AUSSER KRAFT GESETZT WIRD UND EIN ENDGÜLTIG VERWIRKTES KLAGERECHT NEU AUFLEBT .

    14 SOMIT IST DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN .

    Kostenentscheidung


    KOSTEN

    15 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST ; ARTIKEL 69 PAR 3 ABSATZ 2 ÜBER OHNE ANGEMESSENEN GRUND ODER BÖSWILLIG VERURSACHTE KOSTEN BLEIBT UNBERÜHRT .

    16 ARTIKEL 70 KANN IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ZUR ANWENDUNG KOMMEN . AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH NÄMLICH , DASS DIE KLAEGERIN DURCH DIE STELLUNG EINES ANTRAGS , DER UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES FÜR BESCHWERDE UND KLAGE IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 BEAMTENSTATUT VORGESEHENEN VERFAHRENS OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG WAR , EINEN SINNLOSEN UND FÜR DIE KOMMISSION KOSTSPIELIGEN RECHTSSTREIT HERBEIGEFÜHRT HAT .

    17 DIE KLAEGERIN IST DAHER ZUR TRAGUNG DER GESAMTEN KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU VERURTEILEN .

    AUS DIESEN GRÜNDEN

    Tenor


    HAT

    DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

    FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

    1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .

    2 . DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .

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