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Document 61983CC0020

    Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 22. März 1984.
    Aristides Vlachos gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
    Beamte - Begriffe "Beförderung" und "Einstellung".
    Verbundene Rechtssachen 20 und 21/83.

    Sammlung der Rechtsprechung 1984 -04149

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:122

    SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS MARCO DARMON

    VOM 22. MÄRZ 1984 ( 1 )

    Herr Präsident,

    meine Herren Richter!

    1. 

    Aufgrund eines Ad-hoc-Auswahlverfahrens wurde Aristides Vlachos am 15. September 1980 als Jurist-Übersetzer im Sprachendienst des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eingestellt; es wurde ihm dementsprechend ein Hilfskraftvertrag der Kategorie AII/4 angeboten. In seiner Antwort brachte Aristides Vlachos seine Enttäuschung über diese Einstufung unter Hinweis darauf zum Ausdruck, daß seine in Griechenland erworbene Berufserfahrung (Richter, dann Anwalt) einem höheren Rang entspräche; er nahm jedoch das Angebot des Gerichtshofes an, als ihm von dieser Seite in einem Schreiben vom 25. August 1980 folgende Zusicherung gegeben wurde :

    „Die besten Jurist-Übersetzer werden die Möglichkeit haben, zu Überprüfern (Besoldungsgruppe LA 5) ernannt zu werden“ (nach Feststellung des Haushaltsplans 1981).

    Der Kläger wurde am 1. Januar 1981 zum Bediensteten auf Zeit in der Besoldungsgruppe LA 6/3 ernannt. Ab 1. April 1981 wurde er für sechs Monate mit der Tätigkeit eines Überprüfers der Besoldungsgruppe LA 5/1 betraut. Nach erfolgreicher Teilnahme an dem internen Auswahlverfahren CJ 14/81 wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 als Jurist-Übersetzer zum Beamten auf Probe ernannt und in die Besoldungsgruppe LA 6/3 eingestuft; mit derselben Entscheidung wurde ihm erneut die Tätigkeit eines Überprüfers übertragen; der Unterschied zwischen seinen Bezügen in der Besoldungsgruppe LA 6 und jenen, die er in der Besoldungsgruppe LA 5 erhalten hätte, in der er sich vorher befunden hatte, wurde durch eine Ausgleichszulage gedeckt (Artikel 7 Absatz 2 Beamtenstatut).

    2. 

    Der Kläger war gleichwohl der Auffassung, der Gerichtshof habe die in dem vorgenannten Schreiben gegebenen Zusicherungen nicht erfüllt. Deshalb beantragte er am 20. Januar 1982 seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit als Jurist-Überprüfer (Besoldungsgruppe LA 5/4).

    Nach Ablauf der durch Artikel 34 Absatz 1 Beamtenstatut vorgeschriebenen Probezeit wurde der Kläger am 30. Juni 1982 als Jurist-Übersetzer der Besoldungsgruppe 6, Dienstaltersstufe 3, der Sonderlaufbahn LA ab 1. Juli 1982 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt; gegen diese Entscheidung hat er am 10. Februar 1983 eine erste Klage erhoben (eingetragen unter der Nummer 21/83), mit der er seine Ernennung in Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 4, verlangt.

    Gleichzeitig hat er am 8. Februar 1983 eine zweite Klage erhoben (eingetragen unter der Nr. 20/83); diese richtet sich gegen eine Entscheidung vom 29. Juni 1982, mit der ihn die Anstellungsbehörde aufgrund seiner erfolgreichen Teilnahme an einem 1982 durchgeführten zweiten Auswahlverfahren CJ 149/81 zur Einstellung von 5 Jurist-Überprüfern

    „mit Wirkung vom 1. Juli 1982 zum Jurist-Überprüfer für Griechisch in der Direktion Übersetzung ernannt und unter Festsetzung des Beginns der Berechnung des Dienstalters auf den 1. September 1980 von der Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 3, in die Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 1, befördert“ hat.

    Mit dieser Klage verlangt er, in die Besoldungsgruppe LA 4 oder hilfsweise in Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 4, eingestuft zu werden, während er gegenwärtig — aufgrund des in Artikel 44 Beamtenstatut vorgesehenen zweijährlichen Aufstiegs in der Dienstaltersstufe — in der Dienstaltersstufe 2 dieser Besoldungsgruppe eingestuft ist.

    3. 

    Die beiden vom Kläger erhobenen Klagen geben nach Klagegründen und Gegenstand Anlaß zur Entscheidung über ein und dieselbe Frage: Kann die Anstellungsbehörde bei einem Auswahlverfahren innerhalb des Organs (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) die Bestimmungen des Beamtenstatuts über das Aufsteigen der Beamten im Wege der Beförderung (Artikel 45 Absatz 1 und 46) auf die Einstufung der erfolgreichen Bewerber anwenden?

    Hier ist allerdings eine Anmerkung zu machen: Bei Einlegung der der ersten Klage vorgeschalteten Beschwerde, d.h. am 28. Juli 1982, wußte der Kläger nichts von den am 5. Oktober 1982 bekanntgegebenen Entscheidungen vom 29. und 30. Juni 1982; die zweite Klage ist dem gegenüber gerade gegen die erste dieser beiden Entscheidungen gerichtet.

    Mit der Klage in der Rechtssache Nr. 21/83 wird somit unabhängig von den beiden vorstehend genannten Entscheidungen die Ernennung und Neueinstufung des Klägers mit Wirkung vom 20. Januar 1982, dem Tag der Stellung seines Antrags, verlangt. Ein Erfolg in diesem Verfahren würde so den Hauptantrag in der Rechtssache 20/83 begründen.

    Es sind deshalb die beiden Rechtssachen nacheinander zu prüfen.

    4. 

    In der Klage in der Rechtssache 21/83 bringt der Kläger zwei Klagegründe vor, die sich zum einen auf die angeblichen Zusicherungen der Anstellungsbehörde in bezug auf seine Einstufung und zum anderen auf die Anwendung der Artikel 31 und 32 bei der Festsetzung seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe beziehen.

    Der Kläger hält sich für getäuscht in der Erwartung, die er sich aufgrund der Zusicherungen der Anstellungsbehörde rechtmäßig gemacht habe. Er beruft sich insoweit auf die dem Schreiben vom 25. August 1980 zu entnehmenden Zusicherungen, die durch seine vorübergehende Verwendung als Jurist-Überprüfer seit dem 1. April 1981 und durch die Berichte der Prüfungsausschüsse in den Auswahlverfahren CJ 14/81 und CJ 149/81 bestätigt worden seien; diese Auswahlverfahren hätten entsprechend der in den bereits zitierten Schreiben aufgestellten Bedingung den Nachweis dafür geliefert, daß er sehr wohl einer der „besten Jurist-Übersetzer“ der Übersetzungsabteilung Griechisch gewesen sei.

    Ich meine, daß man diesen Erwägungen des Klägers nicht folgen kann. Das Schreiben vom 25. August 1980 begegnete den Bedenken des Klägers, der über die Einstellung als Hilfskraft der Kategeorie AII/4 enttäuscht war, mit dem Hinweis darauf, daß diese durch die augenblicklichen haushaltsmäßigen Möglichkeiten bedingte Lage nur vorübergehend sei. Es eröffnete Entwicklungsmöglichkeiten für die Laufbahn des Betroffenen innerhalb der gerade entstehenden Sprachabteilung, wenn die Mittel genehmigt sein würden. Seine Einstellung durfte nämlich normalerwiese auf seine Ernennung zum Jurist-Übersetzer der Besoldungsgruppe LA 6 und gegebenenfalls, wenn er zu den Besten unter diesen gehören würde, zum Jurist-Überprüfer der Besoldungsgruppe LA 5 hinauslaufen.

    Dieses im übrigen vom stellvertretenden Direktor der Verwaltung unterzeichnete Schreiben sollte somit den Kläger lediglich informieren und verpflichtete die Anstellungsbehörde in keiner Weise dazu, ihn unter Mißachtung der statutarischen Vorschriften, die allein das von der Anstellungsbehörde bei der Ernennung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einzuhaltende Verfahren festlegen, innerhalb einer bestimmten Frist in der gewünschten Besoldungsgruppe zu ernennen. Die Ernennung kann nämlich nicht das Ergebnis übereinstimmender Willenserklärungen sein, weil das Verhältnis zwischen den Bediensteten eines Organs und der Anstellungsbehörde statuarischer und nicht vertraglicher Natur ist ( 2 ).

    Man ist somit für die Neueinstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe LA 5/4 vor den Entscheidungen vom 29. und 30. Juni 1982 auf den zweiten Klagegrund angewiesen.

    Die aus den Artikeln 31 und 32 Beamtenstatut abgeleiteten Klagegründe erscheinen mir nicht stichhaltig, berücksichtigt man den Gegenstand der Klage. Der Kläger wurde nämlich, wie sich eindeutig aus den Bezugsvermerken auf der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. und 25. November 1981 ergibt, gemäß den Artikeln 27 bis 34 Beamtenstatut zum Beamten auf Probe ernannt und in die Besoldungsgruppe LA 6/3 eingestuft. Somit war eine doppelte Ausnahme gemacht worden: Er war einer ständigen Übung des Organs entsprechend nach der Ausnahmebestimmung des Artikels 31 Absatz 2 in der nächsthöheren Besoldungsgruppe der Laufbahn, für die er im Wege des internen Auswahlverfahrens eingestellt worden war (LA 7/LA 6), ernannt, und in Anwendung von Artikel 32 Absatz 2 mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung in die Dienstaltersstufe 3 eingestuft worden. Der Kläger hat im übrigen eingeräumt, daß seine Einstufung im Anschluß an dieses Auswahlverfahren den genannten Bestimmungen entsprach; gleichwohl hat er seinen Antrag auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einer höheren Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe aufrecht erhalten.

    Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit konnte jedoch wie von der Anstellungsbehörde am 30. Juni 1982 verfügt, erst nach Ablauf der obligatorischen Probezeit gemäß Artikel 34 Absatz 1, d. h. mit Wirkung vom 1. Juli 1982, vorgenommen werden.

    Eine Einstufung in LA 5/4 konnte ohne Auswahlverfahren nur nach den Artikeln 45 und 46, die das Aufsteigen der Beamten regeln, erfolgen: Diese Bestimmungen waren jedoch, wie die Anstellungsbehörde und der Kläger selbst anerkannt haben, mangels Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2) zu jener Zeit noch nicht anwendbar.

    Man kann somit die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe LA 6/3 nicht als Verkürzung seiner Rechte ansehen. Selbst wenn es aufgrund der vorübergehenden Verwendung als Jurist-Überprüfer möglich war, den Kläger nach Artikel 10 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der Besoldungsgruppe LA 5/1 zuzuweisen, ließen der Wortlaut der Stellenausschreibung und die Bestimmungen des Beamtenstatuts jedoch der Anstellungsbehörde keine andere Wahl. Im übrigen hat der Kläger seit dem 1. Oktober 1981 eben wegen der Veränderung seiner Einstufung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Beamtenstatut eine Ausgleichszulage erhalten.

    Aus diesen Erwägungen beantrage ich, die Klage in der Rechtssache 21/83 abzuweisen.

    5. 

    Wir kommen so zu der vorhin bereits erwähnten wesentlichen Frage, die den Kern des zweiten Rechtsstreits ausmacht: Kann die Anstellungsbehörde zur Einstufung eines Beamten, der nach einem internen Auswahlverfahren zur Besetzung einer in der Laufbahngruppe des betreffenden Beamten geschaffenen Planstelle ernannt wird, die Vorschriften über die Bestimmung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe eines beförderten Beamten (Artikel 45 Absatz 1 und 46 Beamtenstatut) heranziehen?

    Ich werde den Vortrag der Parteien zu dieser Frage kurz darlegen und Ihnen sodann meine eigenen Erwägungen vortragen.

    Der Kläger vertritt die Auffassung, seine Ernennung zum Jurist-Überprüfer am 29. Juni 1982 infolge seiner erfolgreichen Teilnahme am internen Auswahlverfahren CJ 149/81 stelle eine Einstellung dar; folglich sei er nach den Artikeln 31 und 32 Beamtenstatut einzustufen. Die Artikel 31 Absatz 2 und 32 Absatz 2 gäben der Anstellungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Einstufung des Bewerbers nach Maßgabe seiner Berufserfahrung abweichend vom Regelfall vorzunehmen. Die Artikel 45 und 46 (über die Beförderung) ließen demgegenüber keine solche Abweichung zu; die Einstufung des Beamten erfolge unabhängig von seiner Berufserfahrung, weil diese normalerweise bereits unter den eben dargelegten Voraussetzungen berücksichtigt worden seien. Somit seien die Artikel 31 und 32 günstiger als die Artikel 45 und 46.

    Zur Begründung seiner Ansicht trägt der Kläger drei Argumente vor:

    Er sei eingestellt worden: Man könne den Begriff der Einstellung nicht auf den Fall der ersten Einstellung bei einem Organ beschränken; er sei in einem weiten Sinne dahin zu verstehen, daß er für alle Arten der Stellenbesetzung gelte ( 3 ).

    Man könne ihn nicht als befördert ansehen: Die Anstellungsbehörde habe nicht mit dem Hinweis darauf, er sei statutarisch an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gebunden, eine „Verbindung“ der Artikel 29 und 45 bis 46 vornehmen können, ohne gegen das System des Beamtenstatuts zu verstoßen. Darüber hinaus erfülle er, wie die Anstellungsbehörde selbst eingeräumt habe, nicht die Dienstaltersvoraussetzung des Artikels 45 Absatz 1, Satz 2.

    Die Anwendung der Bestimmungen über die Beförderung führe unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung des Artikels 5 Absatz 3 Beamtenstatut zu einer doppelten Diskriminierung innerhalb des Organs selbst und gegenüber der ständigen Übung der anderen Organe.

    Das Verteidigungsvorbringen der Anstellungsbehörde folgt in seinem Aufbau dem Vorbringen des Klägers :

    Der Begriff „Einstellung“ sei eng zu verstehen. Die Anstellungsbehörde beruft sich hier auf die Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in der Rechtssache Lassalle ( 4 ). Folglich betreffe die Einstellung nur die erste Begründung eines Dienstverhältnisses mit den Europäischen Gemeinschaften, so daß ein bereits an die Gemeinschaften statutarisch gebundener Bediensteter nicht mehr unter die Vorschriften über die Einstufung bei der Einstellung falle. Im übrigen verfüge die Anstellungsbehörde, einmal unterstellt, daß Artikel 32 anwendbar sei, in bezug auf die Gewährung einer höheren Dienstaltersstufe über ein Ermessen.

    Artikel 46 gelte nicht nur, wenn die Mindestdienstzeit nach Artikel 45 Absatz 1 erfüllt sei, sondern analog auch dann, wenn die Anstellungsbehörde bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung ein internes Auswahlverfahren für den Zugang zu einer höheren Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn durchführe. Nach der ständigen Auslegung des Gerichtshofes wie der anderen Organe der Gemeinschaft stelle der Übergang in die nächst höhere Besoldungsgruppe innerhalb derselben Sonderlaufbahn oder derselben Laufbahngruppe unabhängig von der Art und Weise seiner Durchführung eine Beförderung dar.

    Die Anwendung von Artikel 46 liege im eigenen Interesse des Beamten: Würde nämlich die Voraussetzung des Mindestdienstalters gemäß Artikel 45 Absatz 1 streng angewandt, bliebe dem Beamten nichts anderes übrig, als zwischen sechs Monaten und zwei Jahren zu warten, bevor Artikel 46 Anwendung finden könne.

    6. 

    Die gegensätzlichen Auslegungen der Bestimmungen des Beamtenstatuts durch die Parteien bedingen ein schrittweises Vorgehen bei der Ermittlung der auf die Einstufung des Klägers anwendbaren Vorschriften. Es sind zunächst die Anwendungsbereiche des Einstellungsverfahrens und des Beförderungsverfahrens, wie sie sich aus dem Beamtenstatut ergeben, gegeneinander abzugrenzen; sodann wird es möglich sein, die für die Einstufung des Klägers in Betracht kommenden Vorschriften zu bestimmen.

    Generalanwalt Lagrange hat unter Hinweis auf den Zusammenhang und die Bedeutung der Bestimmungen des Beamtenstatuts über die Einstellung und die Beförderung die Eigenständigkeit dieser beiden Verfahren hervorgehoben, wie sie sich sowohl aus dem Wortlaut als auch dem System der ihre Anwendung regelnden Kapitel 1 und 3 ergibt ( 5 ) Zu der gleichen Einschätzung ist Generalanwalt Reischl gelangt: Der Begriff „Einstellung“ oder „Ernennung“ erfasse zwar „alle möglichen Arten von Stellenbesetzungen“ ( 6 ), er sei jedoch von der Beförderung zu unterscheiden. Nach den Erwägungen der Generalanwälte liegen die Besonderheiten der beiden Verfahren in ihren jeweiligen Zwecken.

    Abgesehen von Ausnahmefällen (Artikel 29 Absatz 2 Beamtenstatut) erfolgt die Einstellung durch Auswahlverfahren. Dies ergibt sich nicht nur aus Artikel 29 Absatz 1, der den Grundsatz der Einstellung durch allgemeine Auswahlverfahren aufstellt, sondern auch aus Artikel 45 Absatz 2, der ein Auswahlverfahren für jeden Übergang eines Beamten in eine andere Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn vorschreibt. Der Gerichtshof hat im übrigen bestätigt, daß in diesem Fall die Anstellungsbehörde wegen des Ausnahmecharakters des gesamten Artikels 29 Absatz 2 nicht befugt sei, auf ein anderes Verfahren zurückzugreifen ( 7 ).

    Die Beförderung entscheidet über das Vorrücken des Beamten in seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn. Somit erfolgt die Beförderung des Beamten, dessen Eignung bei der Einstellung nachgewiesen worden ist, nach dem Ermessen der Anstellungsbehörde. Dies setzt jedoch voraus, daß der eingestellte Beamte zunächst innerhalb der Eingangslaufbahngruppe oder -sonderlaufbahn seine beruflichen Fähigkeiten unter Beweis stellt: Dies ist der Grund, warum selbst für den Fall des Wechsels der Sonderlaufbahn oder der Laufbahngruppe eine Mindestdienstzeit gefordert wird, bevor eine Abwägung der Verdienste der betreffenden Beamten stattfinden kann (Artikel 45 Absatz 1 unter Absatz 2) ( 8 ).

    Die Eigenarten jedes dieser beiden Verfahren erklären den besonderen Platz, den die Beförderung unter den verschiedenen Verfahren, die die Anstellungsbehörde zur Besetzung einer freien Planstelle verwenden kann, einnimmt. Nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a ist die Beförderung in der Tat die erste Möglichkeit, die die Anstellungsbehörde zusammen mit der Versetzung in Betracht zu ziehen hat: Diese Reihenfolge ist Ausdruck des Grundsatzes der Anwartschaft der bereits im Dienst befindlichen Beamten auf Beförderung ( 9 ). Es hätte nämlich in diesem Fall einen gewissen Widerspruch dargestellt, die Möglichkeit der Beförderung zugunsten der Einstellung auszuschließen und zugleich den Grundsatz der Anwartschaft auf Beförderung nach Einstellung, wie er sich aus dem Aufbau des Titels III des Beamtenstatuts über die Begründung und den Ablauf der Laufbahn des Beamten (Kapitel 1 bis 4) ergibt, aufzustellen.

    Wenn ich es für notwendig hielt, auf die Unterschiede zwischen den beiden Verfahren näher einzugehen, dann deshalb, weil sie zu den unterschiedlichen Zwekken führen, für die sie eingerichtet worden sind. Während nämlich die Einstellung den Eintritt in eine Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn des europäischen öffentlichen Dienstes darstellt, ist die Beförderung für den Ablauf der so begonnenen Laufbahn innerhalb der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, in die der Bewerber eingetreten ist, ausschlaggebend. Die Vorschriften über die Einstellung regeln somit den Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften und allgemeiner, wie Generalanwalt Lagrange formuliert hat, „den Eintritt in eine neue Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe“ ( 10 ), während die Beförderung dem eingestellten Beamten das Aufsteigen in der so begonnenen Laufbahn ermöglichen soll.

    Nachdem ich so die jeweiligen Anwendungsbereiche der beiden Verfahren umrissen habe, kann ich die Praxis der Organe besser erfassen, die manchmal — was durch den vorliegenden Fall belegt wird — von einer Eigenwilligkeit ist, die eine streng alternative Anwendung der verschiedenen von mir in Betracht gezogenen Bestimmungen schwer macht.

    7. 

    Die Entscheidung vom 29. Juni 1982 beinhaltet sowohl eine Ernennung als auch eine Beförderung des Klägers; als Rechtsgrundlage weist sie im übrigen Artikel 29 und die Artikel 45 und 46 aus. Sie betrifft somit einen Fall, der im Hinblick auf die eben untersuchten typischen Fallgestaltungen eine „Mittellage“ einnimmt. Mit ihr werden nämlich die Vorschriften über die Einstufung eines befördenen Beamten auf den Fall eines Beamten angewandt, der aufgrund seiner erfolgreichen Teilnahme am internen Auswahlverfahren CJ 149/81 innerhalb seiner Sonderlaufbahn (LÀ) mit neuen Aufgaben (Jurist-Überprüfer) betraut wird.

    Hier ist zunächst eine Bemerkung zu machen: Keine Bestimmung des Beamtenstatuts verbietet es, in einem derartigen Fall auf die Möglichkeit eines internen Auswahlverfahrens zurückzugreifen, zumal im vorliegenden Fall für die betroffenen Beamten keine andere Möglichkeit eines Aufstiegs in der Laufbahn bestand; eine Beförderung setzte nämlich den Ablauf der in Artikel 45 Absatz 1 festgesetzten Mindestdienstzeit voraus, und eine Versetzung kam für die Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe nicht in Betracht (Artikel 7 Absatz 1 Beamtenstatut). Die Anstellungsbehörde hat meines Erachtens somit nicht das Ermessen überschritten, über das sie bei der Wahl des für Stellenbesetzungen geeignetsten Verfahrens verfügt ( 11 ).

    Mit dieser Feststellung ist jedoch — und das wäre meine zweite Bemerkung — das Problem der für die Einstufung geltenden Regeln noch nicht gelöst: Konnte die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall, wo es um die Ernennung eines Beamten nach internem Auswahlverfahren ging, die Einstufung dieses Beamten nach den Artikeln 45 Absatz 1 und 46 vornehmen oder hatte sie die Artikel 31 und 32 über die Einstufung nach Einstellung anzuwenden?

    8. 

    Diese Frage ist wie folgt zu beantworten: Die Artikel 31 und 32 sind auf den Fall des Klägers nicht anwendbar; bestimmte Umstände des Einzelfalls hingegen machen eine analoge Anwendung der Regeln über die Beförderung nicht nur möglich, sondern wünschenswert.

    Eine Anwendung der Artikel 31 und 32 würde nicht notwendigerweise zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen und wäre dem Gegenstand des angefochtenen Verfahrens nicht angemessen.

    Entschiede man sich nämlich für eine Anwendung der durch die Artikel 31 und 32 festgelegten Einstufungsregeln, so ergäbe sich daraus für die Anstellungsbehörde gleichwohl keine Verpflichtung, den Kläger besser einzustufen. Nach Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 1 wäre der Kläger grundsätzlich in der Eingangsbesoldungsgruppe der von ihm begehrten Laufbahn einzustufen, hier also in LA 5/1; die Anwendung der Ausnahmebestimmungen der Artikel 31 Absatz 2 und 32 Absatz 2 ist hingegen in das Ermessen der Anstellungsbehörde gestellt. Diese hätte sie zwar auf den Kläger anwenden müssen, wenn ihre Anwendung einer ständigen Übung des Organs entsprochen hätte; andernfalls hätte sie mangels einer objektiv abweichenden Fallgestaltung gegen den sich aus Artikel 5 Absatz 3 Beamtenstatut ergebenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten einer Laufbahngruppe oder einer Sonderlaufbahn verstoßen. Da jedoch der Kläger das Vorliegen einer derartigen Diskriminierung nicht hat nachweisen können, greift dieses Argument nicht durch.

    Jedenfalls sind aber diese Bestimmungen nach meiner Auffassung auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar.

    Man kann nämlich den Kläger nicht als einen „eingestellten“ Beamten behandeln, weil er eben nicht in eine andere Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn eintritt, sondern im Wege eines internen Auswahlverfahrens innerhalb der Sonderlaufbahn LA, in der er sich seit dem 1. Oktober 1981 als Beamter auf Probe befindet, aufsteigt. Ohne eine neue Laufbahn im europäischen öffentlichen Dienst in einer anderen Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn zu beginnen, ist der Kläger gewissermaßen in der Sonderlaufbahn, in die er am 1. Oktober 1981 als Beamter eingetreten ist, lediglich vorgerückt.

    9. 

    Mehrere Gesichtspunkte sprechen hingegen für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Einstufung des beförderten Beamten.

    Die Anstellungsbehörde hat zu dem hier streitigen Verfahren gegriffen, weil eine unmittelbare Anwendung von Artikel 45 Absatz 1 nicht möglich war. Allerdings kann das Fehlen einer Regelung im Beamtenstatut allein in einem Fall wie dem vorliegenden eine analoge Anwendung der Artikel 45 und 46 nicht rechtfertigen; es bleibt zu prüfen, ob sie zum einen nicht im Widerspruch steht zum Zweck, den Bedingungen und den Wirkungen des Beförderungsverfahrens und ob sie zum anderen notwendig ist.

    Vergleicht man die Lage des Klägers mit dem in Artikel 45 Absatz 1 behandelten Normalfall, stellt man eine Ähnlichkeit fest. In beiden Fällen werden innerhalb ein und derselben Laufbahngruppe Beamte für den Übertritt in die jeweils nächsthöhere Besoldungsgruppe ausgewählt. Im übrigen ergibt sich das von der Anstellungsbehörde eingeschlagene Verfahren schlüssig aus der Beachtung des Grundsatzes der Anwartschaft auf Beförderung und der durch Artikel 29 Absatz 1 festgelegten Reihenfolge: Nachdem sie festgestellt hat, daß es unmöglich ist, im Wege der Beförderung oder Versetzung von Beamten der Sonderlaufbahn LA vorzugehen, greift sie auf das Mittel des internen Auswahlverfahrens zurück, um zu einem identischen Ergebnis zu gelangen und den griechischen Sprachendienst aufzubauen.

    Die Entscheidung der Anstellungsbehörde scheint mir somit Sinn und Zweck von Artikel 45 Absatz 1 zu entsprechen, indem sie die Anwartschaft der Beamten einer Laufbahngruppe auf Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe dieser Laufbahngruppe begünstigt. Es liegt kein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 vor, wenn im vorliegenden Fall die zu Jurist-Überprüfern ernannten erfolgreichen Bewerber eines internen Auswahlverfahrens in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ihrer Sonderlaufbahn und eine ihrem Dienstalter entsprechende Dienstaltersstufe befördert werden, und zwar um so weniger, als diese Vorgehensweise im Interesse aller betroffenen Juristen-Übersetzer gewählt worden ist. Der Anstellungsbehörde standen nämlich nach Artikel 29 Absatz 1 auch andere Möglichkeiten wie die Übernahme oder das Auswahlverfahren innerhalb der Organe zur Auswahl. Indem sie die Möglichkeit eines internen Auswahlverfahrens wählte, ermöglichte sie den besten Jurist-Übersetzern einen schnelleren Aufstieg in ihrer Laufbahn. Darüber hinaus handelte sie unbestritten im dienstlichen Interesse.

    In ständiger Rechtsprechung haben Sie der Anstellungsbehörde eine weitgehende Ermessensfreiheit bei der Organisation ihrer Dienststellen zuerkannt ( 12 ), aus der sich die Befugnis ergibt, das für die Besetzung einer freien Planstelle angemessenste Verfahren auszuwählen. Im vorliegenden Fall bezweckte das von der Anstellungsbehörde gewählte beschleunigte Verfahren den kurzfristigen Aufbau der Übersetzungsabteilung für Griechisch ausgehend von den beiden Laufbahnen Jurist-Übersetzer (LA 7/LA 6) und Jurist-Überprüfer (LA 5/LA 4), wobei sie auf die von ihr bereits vor dem Beitritt Griechenlands am 1. Januar 1981 eingestellten Bediensteten zurückgriff. Der von der Anstellungsbehörde gewählte Weg, den Kläger zu ernennen und zu befördern, hat seinen Grund in ihrem Bestreben, den griechischen Sprachendienst schnell, aber unter Beachtung des Grundsatzes der Anwartschaft auf Beförderung aufzubauen, was sie dazu veranlaßte, ein die Beförderung vorwegnehmendes Auswahlverfahren zu wählen.

    Mit dieser Feststellung gelange ich an das Ende der Prüfung der Rechtmäßigkeit der analogen Anwendung der Artikel 45 und 46. Der Kläger hat nämlich für den gegen die Entscheidung vom 29. Juni 1982 erhobenen, auf ihr Urteil in der Rechtssache Williams ( 13 ) gestützten Vorwurf der Diskriminierung keinerlei Beweise erbracht. Mangels Beweises dafür, daß in dem Fall des Klägers vergleichbaren Situationen andere Methoden der Einstufung angewandt worden sind, kann ich diese Rüge nicht gelten lassen. Was die Lage der in anderen Organen durch Auswahlverfahren eingestellten Beamten angeht, so habe ich dargelegt, daß diese mit der Lage des Klägers nicht vergleichbar ist, weil es sich um den Übertritt in eine andere Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe handelte.

    Aus all diesen Erwägungen beantrage ich, die vom Kläger gegen die Einstufung durch die Anstellungsbehörde erhobenen Klagen in den Rechtssachen 20 und 21/83 abzuweisen. Nach den Artikeln 69 § 2 und 70 der Verfahrensordnung hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.


    ( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.

    ( 2 ) Rechtssache 102/75, Petersen, Slg. 1976, 1777, Randnummer 16 und Schlußanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner, S. 1802.

    ( 3 ) Rechtssache 176/73, Van Belle, Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl, Slg. 1974, 1376.

    ( 4 ) Rechtssache 15/63, Lassalle, Slg. 1964, 84.

    ( 5 ) Rechtssache 15/63, Lassalle, a. a. O.

    ( 6 ) Rechtssache 176/73, Schlußanträge des Generalanwalts Reischl, a. a. O., S. 1374 (1375).

    ( 7 ) Rechtssache 176/73, Van Belle, a. a. O., Randnummern 21 bis 24 der Entscheidungsgründe.

    ( 8 ) Verbundene Rechtssachen 55 bis 76, 86, 87 und 95/71, Besnard, Slg. 1972, 543, Randnummern 8 bis 15 der Entscheidungsgründe und Schlußanträge des Generalanwalts Karl Roemer, S. 572.

    ( 9 ) Rechtssache 15/63, Lassalle, a.a.O. Randnummer 11 der EntschcidungsgrUndc; Rechtssache 176/73, Van Belle, a. a, O., Randnummern 5 und 6 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 123/75, Küster, Slg. 1976, 1701, Randnummer 10 der Entscheidungsgründe.

    ( 10 ) Rechtssache 15/63, Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange, a. a. O., S. 90.

    ( 11 ) Rechtssache 123/75, Küster, a. a. O., Randnummer 12 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 298/81, Colussi, Urteil vom 24. 3. 1983, Randnummer 17 der Entscheidungsgründe, Slg. 1983, 1131.

    ( 12 ) Rechtssache 14/79, Loebisch, Slg. 1979, 3679, Randnummer 11 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 60/80, Kindermann, Slg. 1981, 1329, Randnummer 17 der Entscheidungsgründc; Rechtssache 178/80, Bel-lardi-Ricci, Slg. 1981, 3187 (Randnummern 18 bis 20 der Entscheidungsgründe).

    ( 13 ) Rechtssache 9/81, Williams, Slg. 1982, 3301.

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