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Document 61982CJ0237
Judgment of the Court of 7 February 1984. # Jongeneel Kaas BV and others v State of the Netherlands and Stichting Centraal Orgaan Zuivelcontrole. # Reference for a preliminary ruling: Arrondissementsrechtbank 's-Gravenhage - Netherlands. # National rules in the cheese sector. # Case 237/82.
Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1984.
Jongeneel Kaas BV und andere gegen Niederländischer Staat und Stichting Centraal Orgaan Zuivelcontrole.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank 's-Gravenhage - Niederlande.
Nationale Regelungen für Käse.
Rechtssache 237/82.
Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1984.
Jongeneel Kaas BV und andere gegen Niederländischer Staat und Stichting Centraal Orgaan Zuivelcontrole.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank 's-Gravenhage - Niederlande.
Nationale Regelungen für Käse.
Rechtssache 237/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 -00483
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:44
*A9* President van de arrondissementsrechtbank 's-Gravenhage, vonnis van 14/09/1982 (KG 82/697)
*P1* President van de arrondissementsrechtbank 's-Gravenhage, vonnis van 30/05/1984 (KG 82/697)
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. FEBRUAR 1984. - JONGENEEL KAAS B. V. UND ANDERE GEGEN NIEDERLAENDISCHER STAAT UND STICHTING CENTRAAL ORGAAN ZUIVELCONTROLE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK, DEN HAAG. - INNERSTAATLICHE VORSCHRIFTEN FUER KAESE. - RECHTSSACHE 237/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 00483
Spanische Sonderausgabe Seite 00143
Schwedische Sonderausgabe Seite 00489
Finnische Sonderausgabe Seite 00469
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )
2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MITGLIEDSTAATEN - VERLETZUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG - VERBOT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 40 )
3 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - KÄSE - NATIONALE QUALITÄTSVORSCHRIFTEN - VERBOT , BESTIMMTE KÄSESORTEN ZU ERZEUGEN - ZULÄSSIGKEIT BEJAHT
( VERORDNUNG NR . 804/68 DES RATES )
4 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER QUALITÄT DER NATIONALEN ERZEUGUNG - ZULÄSSIGKEIT BEJAHT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
5 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - QUALITÄTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON KÄSE - ZULÄSSIGKEIT BEJAHT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 34 )
6 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - PFLICHT ZUR VERWENDUNG VON ETIKETTEN , ZEICHEN ODER KONTROLLPAPIEREN - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 34 )
7 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - KÄSEHERSTELLER - INNERSTAATLICHE REGELUNG , WONACH DER ANSCHLUSS AN EINE KONTROLLSTELLE VORGESCHRIEBEN IST - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( VERORDNUNG NR . 804/68 DES RATES )
1 . ZWAR STEHT ES DEM GERICHTSHOF NICHT ZU , IM RAHMEN VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER BESTIMMUNGEN EINES NATIONALEN GESETZES MIT DEM VERTRAG ZU ENTSCHEIDEN ; ER IST JEDOCH BEFUGT , DEM NATIONALEN GERICHT ALLE ELEMENTE DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DIE ES DEM NATIONALEN GERICHT ERMÖGLICHEN , DIESE VEREINBARKEIT ZU BEURTEILEN .
2 . HAT DIE GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 40 EWG-VERTRAG EINE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR EINEN BESTIMMTEN SEKTOR ERLASSEN , SO SIND DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , SICH ALLER MASSNAHMEN ZU ENTHALTEN , DIE VON DIESER REGELUNG ABWEICHEN ODER SIE VERLETZEN KÖNNEN .
3 . DA ES KEINERLEI GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFT ÜBER DIE QUALITÄT VON KÄSEERZEUGNISSEN GIBT , SIND DIE MITGLIEDSTAATEN WEITERHIN BEFUGT , ZU LASTEN DER IN IHREM HOHEITSGEBIET NIEDERGELASSENEN KÄSEERZEUGER SOLCHE VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN . DIESE BEFUGNIS ERSTRECKT SICH NICHT NUR AUF DIE VORSCHRIFTEN , DIE ALS NOTWENDIG FÜR DEN SCHUTZ DER VERBRAUCHER ODER DER GESUNDHEIT ERACHTET WERDEN , SONDERN AUCH AUF DIE VORSCHRIFTEN , DIE DER MITGLIEDSTAAT ERLASSEN MÖCHTE , UM DIE QUALITÄT DER NATIONALEN ERZEUGUNG ZU FÖRDERN . SOLCHE VORSCHRIFTEN DÜRFEN INDESSEN NICHT ZU EINER DISKRIMINIERUNG IMPORTIERTER ERZEUGNISSE FÜHREN ODER DIE EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEHINDERN .
WEGEN DES SEHR ENGEN REGELUNGSBEREICHS DER GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN ZUR STÜTZUNG DES KÄSEMARKTS IST ES MIT IHNEN NICHT VEREINBAR , NATIONALE QUALITÄTSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN , WONACH DIE HERSTELLUNG ANDERER ALS DER IN DER NATIONALEN REGELUNG VORGESEHENEN KÄSESORTEN ODER -QUALITÄTEN VERBOTEN IST .
4 . ARTIKEL 30 STEHT DEM ERLASS VON NATIONALEN VORSCHRIFTEN NICHT ENTGEGEN , DIE , OHNE IMPORTWAREN ZU BERÜHREN , EINE VERBESSERUNG DER QUALITÄT DER NATIONALEN ERZEUGNISSE BEZWECKEN , UM SIE SO FÜR DIE VERBRAUCHER ANZIEHENDER ZU MACHEN . EINE SOLCHE MASSNAHME IST NÄMLICH MIT DEM ERFORDERNIS EINES VOM VERTRAG GEWOLLTEN GESUNDEN UND LAUTEREN WETTBEWERBS VEREINBAR .
5 . ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG BEZIEHT SICH AUF NATIONALE MASSNAHMEN , DIE SPEZIFISCHE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHRSTRÖME BEZWECKEN ODER BEWIRKEN UND DAMIT UNTERSCHIEDLICHE BEDINGUNGEN FÜR DEN BINNENHANDEL INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINEN AUSSENHANDEL SCHAFFEN , SO DASS DIE NATIONALE PRODUKTION ODER DER BINNENMARKT DES BETROFFENEN STAATES EINEN BESONDEREN VORTEIL ERLANGT .
DIES IST ABER BEI VORSCHRIFTEN NICHT DER FALL , DIE MINDESTQUALITÄTSANFORDERUNGEN FÜR DIE KÄSEHERSTELLUNG ENTHALTEN , OHNE DABEI EINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN FÜR DEN BINNENHANDEL BESTIMMTEN UND FÜR DEN EXPORT BESTIMMTEN KÄSE ZU MACHEN .
6 . ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG STEHT EINER VORSCHRIFT DES NATIONALEN RECHTS NICHT ENTGEGEN , WONACH DIE ERZEUGER ZUM NACHWEIS DER EINHALTUNG DER NATIONALEN QUALITÄTSVORSCHRIFTEN EINE KONTROLLMARKE ANZUBRINGEN HABEN , SOFERN DIESE VERPFLICHTUNG FÜR INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE UNABHÄNGIG DAVON GILT , OB SIE IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN ODER OB SIE FÜR DIE AUSFUHR BESTIMMT SIND .
ARTIKEL 34 STEHT AUCH EINER NATIONALEN VORSCHRIFT NICHT ENTGEGEN , DIE VORSIEHT , DASS EINE ÜBERWACHUNGSSTELLE BEI ALLEN KÄSEERZEUGNISSEN , DIE ZUM VERBRAUCH IM INLAND ODER ZUR AUSFUHR BESTIMMT SIND , STICHPROBEN VORNIMMT UND DANN EINE BESCHEINIGUNG ÜBER DAS ERGEBNIS DIESER KONTROLLE AUSSTELLT .
7 . DIE VERORDNUNG NR . 804/68 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS SIE DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT DARAN HINDERT , DEN KÄSEHERSTELLERN DEN ANSCHLUSS AN EINE KONTROLLSTELLE VORZUSCHREIBEN , SOFERN DIE ZIELE DIESER STELLE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND UND DAS INVERKEHRBRINGEN , WEITERVERKAUFEN , EINFÜHREN , AUSFÜHREN UND ZUR-AUSFUHR-ANBIETEN VON KÄSEERZEUGNISSEN NICHT DEN EINER SOLCHEN STELLE ANGESCHLOSSENEN PERSONEN VORBEHALTEN WIRD .
1 DER PRÄSIDENT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK DEN HAAG HAT MIT BESCHLUSS VOM 14 . SEPTEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22 . SEPTEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL . L 148 , S . 13 ) UND DER ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB DIE NIEDERLÄNDISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERZEUGUNG VON KÄSE MIT DIESEN BESTIMMUNGEN VEREINBAR IST .
2 DIESE REGELUNG , DIE AM 1 . JULI 1982 IN KRAFT TRAT , ERGING AUFGRUND DES GESETZES ÜBER DIE QUALITÄT DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE ( LANDBOUWKWALITEITSWET VOM 8 . 4 . 1971 , STAATSBLAD S . 371 ), DAS DEN ERLASS VON QUALITÄTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ERZEUGNISSE DER LANDWIRTSCHAFT UND DER FISCHEREI VORSIEHT . ES HANDELT SICH UM EINEN ' ' KONINKLIJK BESLUIT ' ' ( KÖNIGLICHE VERORDNUNG ) ÜBER DIE QUALITÄT DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE - KÄSEERZEUGNISSE ( LANDBOUWKWALITEITSBESLUIT KAASPRODUKTEN , STAATSBLAD S . 726 ) UND UM EINE ' ' MINISTERIELE BESCHIKKING ' ' ( MINISTERIALVERORDNUNG ) MIT DEM GLEICHEN GEGENSTAND ( LANDBOUWKWALITEITSBESCHIKKING KAASPRODUKTEN , NEDERLANDSE STAATSCOURANT NR . 251 ).
3 DIE REGELUNG ENTHÄLT ZU DIESEM ZWECK EINE ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG VON KÄSESORTEN , DIE IN DEN NIEDERLANDEN HERGESTELLT WERDEN DÜRFEN ; DIESE LISTE UMFASST IM WESENTLICHEN DIE TRADITIONELLEN NIEDERLÄNDISCHEN KÄSESORTEN , WIE GOUDA UND EDAMER , FERNER CHEDDAR UND FETA . FÜR JEDE KÄSESORTE GIBT ES GENAUE VORSCHRIFTEN ; ES IST VERBOTEN , KÄSE HERZUSTELLEN , DER NICHT DIESEN VORSCHRIFTEN GENÜGT .
4 DIE KONTROLLE DER EINHALTUNG DER QUALITÄTSVORSCHRIFTEN WIRD DURCH DIE STICHTING CENTRAAL ORGAAN ZUIVELCONTROLE ( ZENTRALSTELLE FÜR DIE ÜBERWACHUNG VON MILCHERZEUGNISSEN ; IM FOLGENDEN ' ' COZ ' ' ) ÜBERWACHT ; BEI DIESER HANDELT ES SICH UM EINE PRIVATRECHTLICHE ORGANISATION , DER SICH JEDES UNTERNEHMEN , DAS INDUSTRIELL KÄSE HERSTELLT , ANSCHLIESSEN MUSS . DIE COZ ERHEBT VON IHREN MITGLIEDERN ABGABEN ZUR DECKUNG DER ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLKOSTEN . JEDER KÄSE MUSS MIT EINEM ETIKETT ENTSPRECHEND DEN VORSCHRIFTEN DER COZ VERSEHEN SEIN ; IM ÜBRIGEN WIRD DER KÄSE STICHPROBENARTIG KONTROLLIERT .
5 DIE DARGESTELLTE REGELUNG WURDE VON DEN KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , SÄMTLICH KÄSEGROSSHÄNDLER , ANGEFOCHTEN . SIE VERTRETEN DIE ANSICHT , DIE REGELUNG VERSTOSSE UNTER MEHREREN GESICHTSPUNKTEN GEGEN DIE VERORDNUNG NR . 804/68 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE SOWIE GEGEN DIE ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG , DIE DAS VERBOT VON MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EIN- UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN BETREFFEN . SIE BEANTRAGTEN BEI DEM PRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ; DIESER HAT DEN GERICHTSHOF MIT DEM ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN ANGERUFEN . ER HAT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
A ) IST DIE GENANNTE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS ES DANACH DEM MITGLIEDSTAAT NIEDERLANDE VERWEHRT IST , ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON KÄSE UND KÄSEPRODUKTEN EINSEITIG EINE REGELUNG ÜBER DIE QUALITÄT DIESER ERZEUGNISSE ZU TREFFEN , WIE SIE IN DEN ( OBEN UNTER RANDNUMMERN 2 , 3 UND 4 ) GENANNTEN REGELUNGEN ENTHALTEN IST?
B)BEI VERNEINUNG DER FRAGE A : IST ARTIKEL 30 ODER ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS ES DANACH DEM MITGLIEDSTAAT NIEDERLANDE VERWEHRT IST , ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON KÄSE UND KÄSEPRODUKTEN EINSEITIG EINE REGELUNG ÜBER DIE QUALITÄT DIESER ERZEUGNISSE ZU TREFFEN , WIE SIE IN DEN ( OBEN UNTER RANDNUMMERN 2 , 3 UND 4 ) GENANNTEN RECHTLICHEN REGELUNGEN ENTHALTEN IST?
C)BEI VERNEINUNG DER FRAGE B : IST DIE UNTER A GENANNTE VERORDNUNG ODER SIND DIE UNTER B GENANNTEN ARTIKEL SO AUSZULEGEN , DASS ES DANACH DEM MITGLIEDSTAAT NIEDERLANDE VERWEHRT IST , EINE REGELUNG ZU ERLASSEN , WONACH DAS GEWERBSMÄSSIGE HERSTELLEN VON KÄSEPRODUKTEN AUSSCHLIESSLICH EINER ÜBERWACHUNGSSTELLE ANGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN GESTATTET IST , WIE DIES ARTIKEL 13 DES ' ' LANDBOUWKWALITEITSBESLUIT KAASPRODUKTEN ' ' BESTIMMT?
D)ENTFALTEN ALLGEMEINE RECHTSGRUNDSÄTZE , INSBESONDERE EIN ' ' VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ ' ' , WIE IHN DIE KLAEGERINNEN ANFÜHREN , UNMITTELBARE WIRKUNG IN EINEM RECHTSSTREIT DER HIER GEGEBENEN ART?
6 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES DEM GERICHTSHOF NICHT ZUSTEHT , IM RAHMEN VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER BESTIMMUNGEN EINES NATIONALEN GESETZES MIT DEM VERTRAG ZU ENTSCHEIDEN , ER IST JEDOCH BEFUGT , DEM NATIONALEN GERICHT ALLE ELEMENTE DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DIE ES DEM NATIONALEN GERICHT ERMÖGLICHEN , DIESE VEREINBARKEIT ZU BEURTEILEN .
7 ES IST AUCH VORAB DARAUF HINZUWEISEN , DASS SICH DIE GENANNTEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NACH DEM INHALT DER AKTEN UND DEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN NUR AN DIE KÄSEERZEUGER RICHTEN , SO DASS SIE DIE EINFUHR VON KÄSE IN DIE NIEDERLANDE NICHT BEEINFLUSSEN UND UNTERSCHIEDSLOS FÜR DIE GESAMTE NIEDERLÄNDISCHE KÄSEERZEUGUNG UNABHÄNGIG VON DEREN BESTIMMUNG GELTEN .
ZUR ERSTEN , DIE VERORDNUNG NR . 804/68 BETREFFENDE FRAGE
8 DIESE FRAGE GEHT IN ERSTER LINIE DAHIN , OB DIE MITGLIEDSTAATEN NOCH - NACH DEM ERLASS DER VERORDNUNG ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR KÄSE - IN DAS FUNKTIONIEREN DIESES MARKTES EINGREIFEN UND INSBESONDERE MASSNAHMEN ERLASSEN KÖNNEN , DIE DAS GLEICHE ZIEL WIE DIE GEMEINSAME ORGANISATION HABEN , INSBESONDERE AUF DEM GEBIET DER ABSATZFÖRDERUNG . IN ZWEITER LINIE GEHT DIE FRAGE DAHIN , OB , FALLS DIE MITGLIEDSTAATEN NOCH ZUM ERLASS SOLCHER MASSNAHMEN BEFUGT SEIN SOLLTEN , EINE REGELUNG DER HIER GEGEBENEN ART DEN ZIELEN DER GEMEINSAMEN MARKTORDNUNG ZUWIDERLÄUFT .
9 ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE BEDARF ES EINER UNTERSUCHUNG DER IN DER GENANNTEN VERORDNUNG NR . 804/68 GEREGELTEN FUNKTIONSWEISE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR KÄSE . DIESE GEMEINSAME MARKTORGANISATION ENTHÄLT IM GEGENWÄRTIGEN ZEITPUNKT KEINE KENNZEICHNUNGS- UND QUALITÄTSVORSCHRIFTEN FÜR KÄSE . SIE UMFASST AUCH KEIN INTERVENTIONSSYSTEM FÜR KÄSE , AUSSER FÜR GRANA-PADANO UND PARMIGIANO-REGGIANO . FÜR PROVOLONE UND LAGERFÄHIGEN KÄSE GIBT ES JEDOCH BESTIMMTE MASSNAHMEN ZUR STÜTZUNG DES MARKTES IN FORM VON BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG . IM VERKEHR MIT DRITTEN LÄNDERN WERDEN EINFUHRABSCHÖPFUNGEN ERHOBEN UND AUSFUHRERSTATTUNGEN GEWÄHRT . DAS AUF DIESE WEISE GESCHAFFENE SYSTEM UNTERSCHEIDET SICH SOMIT VON ANDEREN MARKTORGANISATIONEN , DIE DARAUF ABZIELEN , DURCH INTERVENTIONSKÄUFE ODER - EHER INDIREKT - DURCH DIE FESTLEGUNG VON MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄT AUF DEM MARKT EIN BESTIMMTES PREISNIVEAU AUFRECHTZUERHALTEN .
10 ZU DEN BEFUGNISSEN DER MITGLIEDSTAATEN HABEN DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS AUSGEFÜHRT , ES STEHE DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT FREI , MASSNAHMEN ZU ERLASSEN , MIT DENEN DASSELBE ZIEL WIE MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION VERFOLGT WERDE ; DAS GELTE INSBESONDERE AUF DEM GEBIET DER ABSATZFÖRDERUNG . DIE KOMMISSION HAT IHRERSEITS DIE ANSICHT VERTRETEN , DIE ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG DER ZUGELASSENEN KÄSESORTEN VERSTOSSE GEGEN DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT , DEN FREIEN ZUGANG ZUM MARKT ZU REGELN . DAS VERBOT DER HERSTELLUNG UND DES INVERKEHRBRINGENS VON KÄSE , DER NICHT DIE VORGESCHRIEBENEN MERKMALE AUFWEISE , KOMME EINER PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG GLEICH , DIE DIESELBE WIRKUNG WIE EINE INTERVENTIONSMASSNAHME HABE UND DAMIT DER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT UNTERLIEGE .
11 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DIE KOMMISSION VERTRETEN FERNER DIE ANSICHT , MASSNAHMEN WIE DIEJENIGEN , UM DIE ES IM AUSGANGSVERFAHREN GEHE , BEHINDERTEN DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION . ERSTENS SEI DIE ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG DER ZUGELASSENEN KÄSESORTEN NICHT MIT DEM GRUNDSATZ DES OFFENEN MARKTES VEREINBAR , ZU DEM JEDER HERSTELLER FREIEN ZUGANG HABE . ZWEITENS LÄUFT DIESE ABSCHLIESSENDE AUFZÄHLUNG NACH ANSICHT DER KOMMISSION DER POLITIK DER GEMEINSCHAFT , DIE NACHFRAGE NACH KÄSE DURCH ERHÖHUNG DER VIELFALT DER ANGEBOTENEN ERZEUGNISSE NACH MÖGLICHKEIT ZU ERWEITERN , ZUWIDER . SCHLIESSLICH BEHINDERTEN DIESE BESCHRÄNKUNGEN DAS FUNKTIONIEREN DER VON DER GEMEINSCHAFT BESCHLOSSENEN INTERVENTIONSMASSNAHMEN , BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG UND AUSFUHRERSTATTUNGEN IN DEN NIEDERLANDEN .
12 DIESER ANSICHT KANN NICHT GEFOLGT WERDEN . ZWAR SIND DIE MITGLIEDSTAATEN , WENN DIE GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 40 EWG-VERTRAG EINE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR EINEN BESTIMMTEN SEKTOR ERLASSEN HAT , NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES VERPFLICHTET , SICH ALLER MASSNAHMEN ZU ENTHALTEN , DIE VON DIESER REGELUNG ABWEICHEN ODER SIE VERLETZEN KÖNNEN ( URTEIL VOM 26 . 6 . 1979 IN DER RECHTSSACHE 177/78 , PIGS AND BACON COMMISSION/MCCARREN , SLG . 1979 , 2161 ).
13 JEDOCH KANN MAN AUS DEM SCHWEIGEN DER FRAGLICHEN REGELUNG ÜBER DIE KENNZEICHNUNG UND DIE QUALITÄT VON KÄSE NICHT HERLEITEN , DASS DIE GEMEINSCHAFT NOTWENDIGERWEISE BEWUSST BESCHLOSSEN HABE , DIE MITGLIEDSTAATEN ZU VERPFLICHTEN , AUF DEM GENANNTEN SEKTOR EIN SYSTEM VÖLLIGER PRODUKTIONSFREIHEIT ZU BEACHTEN . DA ES KEINERLEI GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFT ÜBER DIE QUALITÄT VON KÄSEERZEUGNISSEN GIBT , IST DER GERICHTSHOF DER ANSICHT , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN WEITERHIN BEFUGT SIND , ZU LASTEN DER IN IHREM HOHEITSGEBIET NIEDERGELASSENEN KÄSEERZEUGER SOLCHE VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN . DIESE BEFUGNIS ERSTRECKT SICH NICHT NUR AUF DIE VORSCHRIFTEN , DIE ALS NOTWENDIG FÜR DEN SCHUTZ DER VERBRAUCHER ODER DER GESUNDHEIT ERACHTET WERDEN , SONDERN AUCH AUF DIE VORSCHRIFTEN , DIE DER MITGLIEDSTAAT ERLASSEN MÖCHTE , UM DIE QUALITÄT DER NATIONALEN ERZEUGNISSE ZU FÖRDERN . SOLCHE VORSCHRIFTEN DÜRFEN INDESSEN NICHT ZU EINER DISKRIMINIERUNG IMPORTIERTER ERZEUGNISSE FÜHREN ODER DIE EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEHINDERN . SCHLIESSLICH IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS NATIONALE QUALITÄTSREGELUNGEN , SOLANGE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN NOCH NICHT ERLASSEN SIND , ES ERMÖGLICHEN , DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 EWG-VERTRAG UND DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ZU VERWIRKLICHEN UND DIE VON DER GEMEINSCHAFT BEREITS ERLASSENEN MASSNAHMEN ZU KONKRETISIEREN .
14 ZURÜCKZUWEISEN IST AUCH DIE ANSICHT DER KOMMISSION , DAS VERBOT , ANDERE ALS DIE IN DER NATIONALEN REGELUNG ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTEN KÄSESORTEN ZU ERZEUGEN , HABE ZUR FOLGE , DASS DIESE KÄSESORTEN VON DEN IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG VORGESEHENEN INTERVENTIONSMÖGLICHKEITEN AUSGESCHLOSSEN WÜRDEN UND SO DAS FUNKTIONIEREN DIESER REGELUNG BEEINTRÄCHTIGT WERDE . DAS ZIEL DES INTERVENTIONSMECHANISMUS IST ES NÄMLICH , DAS GLEICHGEWICHT ZWISCHEN ANGEBOT UND NACHFRAGE WIEDERHERZUSTELLEN , UND EINE NATIONALE GESETZGEBUNG , DIE DIE NACHFRAGE LANGFRISTIG DADURCH ZU ERHÖHEN VERSUCHT , DASS SIE DIE NATIONALE KÄSEERZEUGUNG FÜR DEN VERBRAUCHER ATTRAKTIVER MACHT , VERFOLGT IM PRINZIP EIN GLEICHARTIGES ZIEL . WEGEN DES SEHR ENGEN REGELUNGSBEREICHS DER GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHME ZUR STÜTZUNG DES KÄSEMARKTES IST ES MIT IHNEN NICHT UNVEREINBAR , NATIONALE QUALITÄTSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN , WONACH DIE HERSTELLUNG ANDERER ALS DER IN DER NATIONALEN REGELUNG VORGESEHENEN KÄSESORTEN ODER -QUALITÄTEN VERBOTEN IST .
15 DEM VORBRINGEN DER KOMMISSION , EINE NATIONALE REGELUNG , DIE DIE HERSTELLUNG VON KÄSESORTEN MINDERER QUALITÄT ALS VORGESEHEN VERBIETE , BEHINDERE DIE POLITIK DER GEMEINSCHAFT , DIE NACHFRAGE NACH KÄSE DURCH ERHÖHUNG DER VIELFALT DER IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ANGEBOTENEN KÄSESORTEN ZU ERWEITERN , KANN EBENFALLS NICHT GEFOLGT WERDEN . ES ERGIBT SICH NÄMLICH WEDER AUS DER SYSTEMATIK NOCH AUS DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 804/68 , DASS IM RAHMEN DER MARKTORGANISATION UND ZUR VERWIRKLICHUNG VON DEREN ZIELEN NOTWENDIGERWEISE DER STEIGERUNG DER NACHFRAGE NACH MILCHERZEUGNISSEN DURCH DIE ERHÖHUNG DER VIELFALT DER ANGEBOTENEN ERZEUGNISSE GEGENÜBER DER VERBESSERUNG DER QUALITÄT EINER BEGRENZTEN ANZAHL VON ERZEUGNISSEN , WIE SIE MIT DER STREITIGEN NATIONALEN REGELUNG ANGESTREBT WIRD , DER VORZUG ZU GEBEN WÄRE .
16 DESHALB IST AUF DIE ERSTE FRAGE AUFGRUND ALLER VORANGEGANGENEN ERWAEGUNGEN ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR . 804/68 DAHIN GEHEND AUSZULEGEN IST , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN , SOLANGE ES KEINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN GIBT , ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON KÄSE UND KÄSEPRODUKTEN EINSEITIG EINE REGELUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON IN IHREM HOHEITSGEBIET ERZEUGTEM KÄSE TREFFEN KÖNNEN , DIE EIN VERBOT DER HERSTELLUNG ANDERER ALS BESTIMMTER ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTER KÄSESORTEN ENTHÄLT .
ZUR ZWEITEN , DIE ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG BETREFFENDEN FRAGE
A ) MASSNAHMEN ZUR QUALITÄTSVERBESSERUNG
17 DIE ZWEITE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG SO AUSZULEGEN SIND , DASS EIN MITGLIEDSTAAT ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON KÄSE UND KÄSEPRODUKTEN EINSEITIG EINE REGELUNG ZUR VERBESSERUNG DER QUALITÄT DER NATIONALEN ERZEUGUNG TREFFEN KANN , DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE PFLICHT ZUR VERWENDUNG VON ETIKETTEN , ZEICHEN UND KONTROLLPAPIEREN ENTHÄLT .
18 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DIE KOMMISSION HABEN GELTEND GEMACHT , EINE NATIONALE MASSNAHME , DIE DARAUF ABZIELE , DIE QUALITÄT DER NATIONALEN ERZEUGUNG ZU VERBESSERN UND SO DEN ABSATZ DIESER ERZEUGNISSE ZU FÖRDERN , SEI GEEIGNET , IMPORTWAREN ZU BENACHTEILIGEN , UND STELLE DAHER EINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DAR .
19 INSOWEIT IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 24 . NOVEMBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 249/81 ( KOMMISSION/IRLAND , SLG . 1982 , 4005 ) ENTSCHIEDEN HAT , DASS EINE WERBEKAMPAGNE , DIE DEN ABSATZ UND KAUF EINHEIMISCHER ERZEUGNISSE FÖRDERN SOLL , UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG FALLEN KANN , WENN SIE VON AMTLICHEN STELLEN UNTERSTÜTZT WIRD . DER GERICHTSHOF HAT AUCH FÜR RECHT ERKANNT , DASS EINRICHTUNGEN , DIE VON DER REGIERUNG EINES MITGLIEDSTAATS ERRICHTET WORDEN SIND UND DURCH EINE VON DEN ERZEUGERN ERHOBENE ABGABE FINANZIERT WERDEN , VERPFLICHTET SIND , SICH JEDER WERBUNG ZU ENTHALTEN , DIE VOM KAUF VON ERZEUGNISSEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ABHALTEN ODER SOLCHE ERZEUGNISSE IN DEN AUGEN DER VERBRAUCHER HERABSETZEN SOLL . SOLCHE EINRICHTUNGEN DÜRFEN AUCH NICHT DEN VERBRAUCHERN ZUM KAUF EINHEIMISCHER PRODUKTE AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND IHRES INLÄNDISCHEN URSPRUNGS RATEN ( URTEIL VOM 13 . 12 . 1983 IN DER RECHTSSACHE 222/82 , APPLE AND PEAR DEVELOPMENT COUNCIL , SLG . 1983 , 4083 ).
20 ARTIKEL 30 STEHT HINGEGEN DEM ERLASS VON NATIONALEN VORSCHRIFTEN NICHT ENTGEGEN , DIE , OHNE IMPORTWAREN ZU BERÜHREN , EINE VERBESSERUNG DER QUALITÄT DER NATIONALEN ERZEUGUNG BEZWECKEN , UM SIE SO FÜR DIE VERBRAUCHER ANZIEHENDER ZU MACHEN . EINE SOLCHE MASSNAHME IST NÄMLICH MIT DEM ERFORDERNIS EINES VOM VERTRAG GEWOLLTEN GESUNDEN UND LAUTEREN WETTBEWERBS VEREINBAR .
21 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DIE KOMMISSION VERTRETEN WEITER DIE ANSICHT , BESTIMMTE BESONDERHEITEN DER REGELUNG ERSCHWERTEN DIE AUSFUHR UND LIEFEN SOMIT ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG ZUWIDER . SO BESEITIGE DAS VERBOT , IN DEN NIEDERLANDEN NEUE KÄSESORTEN HERZUSTELLEN , JEDE MÖGLICHKEIT , DIESE ZU EXPORTIEREN . WAS DIE KÄSESORTEN ANGEHE , DIE NOCH HERGESTELLT WERDEN DÜRFTEN , SO WIRKTEN SICH DIE NEUEN BESTIMMUNGEN AUF DIE KOSTEN VON NIEDERLÄNDISCHEM KÄSE UND INFOLGEDESSEN AUF DESSEN WETTBEWERBSFÄHIGKEIT IM AUSLAND AUS .
22 DIESEM VORBRINGEN IST ENTGEGENZUHALTEN , DASS SICH ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG , WIE DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT ( U . A . IN SEINEM URTEIL VOM 1 . 4 . 1982 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 141 BIS 143/81 , HOLDIJK , SLG . 1982 , 1299 ) ENTSCHIEDEN HAT , AUF NATIONALE MASSNAHMEN BEZIEHT , DIE SPEZIFISCHE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHRSTRÖME BEZWECKEN ODER BEWIRKEN UND DAMIT UNTERSCHIEDLICHE BEDINGUNGEN FÜR DEN BINNENHANDEL INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINEN AUSSENHANDEL SCHAFFEN , SO DASS DIE NATIONALE PRODUKTION ODER DER BINNENMARKT DES BETROFFENEN STAATES EINEN BESONDEREN VORTEIL ERLANGT . DIES IST ABER BEI VORSCHRIFTEN NICHT DER FALL , DIE MINDESTQUALITÄTSANFORDERUNGEN FÜR DIE KÄSEHERSTELLUNG ENTHALTEN , OHNE DABEI EINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN FÜR DEN BINNENMARKT BESTIMMTEM UND FÜR DEN EXPORT BESTIMMTEM KÄSE ZU MACHEN .
23 ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG SCHÜTZT DIE ERZEUGER AUCH NICHT VOR JEDER REGELUNG , DIE SICH AUF DIE PRODUKTIONSBEDINGUNGEN AUSWIRKT UND DADURCH UMFANG UND KOSTEN DER NATIONALEN PRODUKTION BEEINFLUSSEN KANN . DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN RECHTMÄSSIGERWEISE ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES EINE QUALITÄTSPOLITIK VERFOLGEN , SELBST WENN IHRE ERZEUGER DADURCH DEM RISIKO EINES PREISWETTBEWERBS VON HERSTELLERN AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSGESETZT WERDEN , DIE NICHT DEN GLEICHEN QUALITÄTSANFORDERUNGEN UNTERWORFEN SIND .
D ) DIE PFLICHT ZUR VERWENDUNG VON ETIKETTEN , ZEICHEN ODER KONTROLLPAPIEREN
24 NACH ANSICHT DER KOMMISSION KÖNNTE DIE PFLICHT ZUR VERWENDUNG VON ETIKETTEN , ZEICHEN ODER KONTROLLPAPIEREN DEN EXPORT IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN ODER DRITTLÄNDER ERSCHWEREN , WENN NICHT GAR UNMÖGLICH MACHEN . DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG HÄLT DEM ENTGEGEN , DASS BEI DER AUSFUHR VON KÄSEERZEUGNISSEN KEINE BESONDERE KONTROLLE DURCHGEFÜHRT WERDE UND KEIN BESONDERES KONTROLLPAPIER VERLANGT WERDE . DIE ERZEUGNISSE WÜRDEN LEDIGLICH EINER STICHPROBE UNTERZOGEN , ÜBER DEREN ERGEBNIS EINE BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT WERDE .
25 HIERZU IST AUSZUFÜHREN , DASS ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG EINER VORSCHRIFT DES NATIONALEN RECHTS NICHT ENTGEGENSTEHT , WONACH DIE ERZEUGER ZUM NACHWEIS DER EINHALTUNG DER NATIONALEN QUALITÄTSVORSCHRIFTEN EINE KONTROLLMARKE ANZUBRINGEN HABEN , SOFERN DIESE VERPFLICHTUNG FÜR INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE UNABHÄNGIG DAVON GILT , OB SIE IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN ODER OB SIE FÜR DIE AUSFUHR BESTIMMT SIND .
26 ARTIKEL 34 STEHT AUCH EINER NATIONALEN VORSCHRIFT NICHT ENTGEGEN , DIE VORSIEHT , DASS EINE ÜBERWACHUNGSSTELLE BEI ALLEN KÄSEERZEUGNISSEN , DIE ZUM VERBRAUCH IM INLAND ODER ZUR AUSFUHR BESTIMMT SIND , STICHPROBEN VORNIMMT UND DANN EINE BESCHEINIGUNG ÜBER DAS ERGEBNIS DIESER KONTROLLE AUSSTELLT .
27 HINGEGEN VERSTIESSE ES GEGEN ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG , KONTROLLPAPIERE SPEZIELL FÜR DIE NATIONALE ERZEUGUNG ZU VERLANGEN , DIE ZUR AUSFUHR IN DIE LÄNDER DER GEMEINSCHAFT BESTIMMT IST ( URTEIL VOM 3 . 2 . 1977 IN DER RECHTSSACHE 53/76 , BOUHELIER , SLG . 1977 , 197 ).
28 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST DESHALB ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG DAHIN GEHEND AUSZULEGEN SIND , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON KÄSE UND KÄSEPRODUKTEN EINSEITIG EINE REGELUNG TREFFEN KÖNNEN , DIE , OHNE IMPORTWAREN ZU BERÜHREN , EINE VERBESSERUNG DER QUALITÄT DER NATIONALEN ERZEUGUNG BEZWECKT , UM SIE SO FÜR VERBRAUCHER ANZIEHENDER ZU MACHEN , UND DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE PFLICHT ZUR VERWENDUNG VON ETIKETTEN , ZEICHEN ODER KONTROLLPAPIEREN ENTHÄLT , SOFERN DIESE REGELUNG KEINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN FÜR DEN BINNEMARKT BESTIMMTEM UND FÜR DIE AUSFUHR BESTIMMTEM KÄSE MACHT .
ZUR DRITTEN , DIE ANSCHLUSSPFLICHT BETREFFENDE FRAGE
29 DIE DRITTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE VERORDNUNG NR . 804/68 SO AUSZULEGEN IST , DASS SIE DIE MITGLIEDSTAATEN DARAN HINDERT , DEN KÄSEHERSTELLERN DEN ANSCHLUSS AN EINE KONTROLLSTELLE VORZUSCHREIBEN .
30 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ERINNERN AN DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26 . FEBRUAR 1980 IN DER RECHTSSACHE 94/79 ( VRIEND , SLG . 1980 , 327 ), IN DEM DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN HABE , DASS ES MIT DEM DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR DAS BETREFFENDE GEBIET ZUGRUNDELIEGENDEN GRUNDSATZ DES OFFENEN MARKTES UNVEREINBAR SEI , DASS DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER SICH EINER BEHÖRDLICH ANERKANNTEN STELLE ANSCHLIESSEN MÜSSTEN , UM VEGETATIVES VERMEHRUNGSGUT IN DEN VERKEHR BRINGEN , WEITERVERKAUFEN , EINFÜHREN , AUSFÜHREN ODER ZUR AUSFUHR ANBIETEN ZU KÖNNEN . DIE IM VORLIEGENDEN FALL STREITIGE REGELUNG ENTSPRECHE DERJENIGEN IN DER RECHTSSACHE VRIEND ; DIE ANSCHLUSSPFLICHT DES HERSTELLERS SEI DAHER ALS GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ANZUSEHEN .
31 NACH ANSICHT DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG IST ZWISCHEN DER ANSCHLUSSPFLICHT AUF DER STUFE DES HANDELS UND DER ANSCHLUSSPFLICHT AUF DER STUFE DER PRODUKTION ZU UNTERSCHEIDEN . DER NIEDERLÄNDISCHE GESETZGEBER HABE DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE VRIEND DADURCH RECHNUNG GETRAGEN , DASS ER LEDIGLICH DIE HERSTELLER IN DEN GELTUNGSBEREICH DER REGELUNG EINBEZOGEN HABE . ES SEI IN DER TAT UNERLÄSSLICH , EINE ANGEMESSENE KONTROLLE DER EINHALTUNG DER QUALITÄTSVORSCHRIFTEN VORZUSEHEN ; DIE NIEDERLANDE HÄTTEN SICH DABEI FÜR DEN WEG DER PFLICHT ZUM ANSCHLUSS AN EINE PRIVATRECHTLICHE EINRICHTUNG ENTSCHIEDEN .
32 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , DIE ANSCHLUSSPFLICHT ERSTRECKE SICH AUCH AUF DIE HÄNDLER , WEIL DAS LETZTE STADIUM DER FERTIGUNG , NÄMLICH DIE REIFUNG , SICH OFT BEI IHNEN VOLLZIEHE , DA ES DEN HERSTELLERN AN LAGERRAUM FEHLE . SIE VERTRITT DIE ANSICHT , DAS NATIONALE GERICHT MÜSSE UNTER HERANZIEHUNG DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE VRIEND ENTSCHEIDEN , OB DIE ANSCHLUSSPFLICHT FÜR HERSTELLER DAS INVERKEHRBRINGEN , WEITERVERKAUFEN , EINFÜHREN ODER AUSFÜHREN VON KÄSE UNMÖGLICH MACHE .
33 DIE VEREINBARKEIT EINER VERPFLICHTUNG , SICH EINER VON EINEM MITGLIEDSTAAT ANERKANNTEN KONTROLLSTELLE ANZUSCHLIESSEN , HÄNGT IN ERSTER LINIE VON DER VEREINBARKEIT DER VON DER KONTROLLSTELLE SELBST VERFOLGTEN ZIELE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT AB , DIE DAS NATIONALE GERICHT ANHAND DER ANTWORT AUF DIE BEIDEN ERSTEN FRAGEN ZU BEURTEILEN HABEN WIRD .
34 WENN DAS NATIONALE GERICHT ZU DEM SCHLUSS KOMMT , DASS DIE ZIELE DER KONTROLLSTELLE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND , HAT ES SODANN ZU PRÜFEN , OB DIE ZUR DURCHSETZUNG DER NATIONALEN VORSCHRIFTEN GEWÄHLTEN MITTEL DIE EIN- ODER AUSFUHRSTRÖME DADURCH ÄNDERN KÖNNEN , DASS SIE DIE ERZEUGER DARAN HINDERN , DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE FREI IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN .
35 ZU DIESEM PUNKT IST KLARZUSTELLEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT NICHT GEHINDERT IST , EINE KONTROLLE EINZURICHTEN UND IHR HOHEITLICHE BEFUGNISSE GEGENÜBER DEN PRODUZENTEN ZU VERLEIHEN ODER AUCH DIESE ZU VERPFLICHTEN , SICH BEI DER GENANNTEN STELLE REGISTRIEREN ZU LASSEN ODER SICH IHR ANZUSCHLIESSEN , SOFERN DIESE MASSNAHMEN NOTWENDIG SIND , UM DIE EINHALTUNG VON VORSCHRIFTEN SICHERZUSTELLEN , DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERLASSEN WORDEN SIND .
36 DAGEGEN VERSTÖSST ES GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , WENN EIN MITGLIEDSTAAT - UNMITTELBAR ODER ÜBER BEHÖRDLICH GESCHAFFENE ODER ANERKANNTE STELLEN - DAS INVERKEHRBRINGEN , WEITERVERKAUFEN , EINFÜHREN , AUSFÜHREN UND ZUR-AUSFUHR-ANBIETEN DER NATIONALEN KÄSEERZEUGUNG PERSONEN VORBEHÄLT , DIE EINER SOLCHEN STELLE ANGESCHLOSSEN SIND . ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , ZU PRÜFEN , OB DIE REGELUNG , MIT DER ES BEFASST IST , EINE DERARTIGE WIRKUNG HAT , SEI ES , WEIL FEHLENDE REGISTRIERUNG ODER UNTERLASSUNG DES ANSCHLUSSES EIN VERBOT DER BERUFSAUSÜBUNG BEWIRKT , SEI ES , WEIL DIE ANSCHLUSSPFLICHT ÜBER DAS HINAUSGEHT , WAS ZUR DURCHSETZUNG DER QUALITÄTSVORSCHRIFTEN NOTWENDIG IST . INSBESONDERE IST ES SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , ZU PRÜFEN , OB DIESE NOTWENDIGKEIT ES ERFORDERT , DASS DIE REGELUNG AUCH FÜR HÄNDLER GILT , DIE SICH NICHT MIT DER HERSTELLUNG VON KÄSE ODER MIT DER HERSTELLUNG GLEICHSTEHENDEN VERFAHREN WIE DER REIFUNG BEFASSEN .
37 DESHALB IST AUF DIE DRITTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR . 804/68 DAHIN GEHEND AUSZULEGEN IST , DASS SIE DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT DARAN HINDERT , DEN KÄSEHERSTELLERN DEN ANSCHLUSS AN EINE KONTROLLSTELLE VORZUSCHREIBEN , SOFERN DIE ZIELE DIESER STELLE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND UND DAS INVERKEHRBRINGEN , WEITERVERKAUFEN , EINFÜHREN , AUSFÜHREN UND ZUR-AUSFUHR-ANBIETEN VON KÄSEERZEUGNISSEN NICHT DEN EINER SOLCHEN STELLE ANGESCHLOSSENEN PERSONEN VORBEHALTEN WIRD .
ZUR VIERTEN FRAGE : ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS
38 DIE VIERTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE MITGLIEDSTAATEN , WENN SIE ZUM ERLASS VON QUALITÄTSVORSCHRIFTEN FÜR KÄSE BEFUGT SIND , AN DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND INSBESONDERE AN DEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ GEBUNDEN SIND .
39 ANGESICHTS DER ANTWORTEN AUF DIE VORHERGEHENDEN FRAGEN , INSBESONDERE AUF DIE DRITTE FRAGE , ERÜBRIGT SICH EINE GESONDERTE ANTWORT AUF DIESE FRAGE .
KOSTEN
40 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK DEN HAAG MIT BESCHLUSS VOM 14 . SEPTEMBER 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DIE VERORDNUNG NR . 804/68 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN , SOLANGE ES KEINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN GIBT , ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON KÄSE UND KÄSEPRODUKTEN EINSEITIG EINE REGELUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON IN IHREM HOHEITSGEBIET ERZEUGTEM KÄSE TREFFEN KÖNNEN , DIE EIN VERBOT DER HERSTELLUNG ANDERER ALS BESTIMMTER ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTER KÄSESORTEN ENTHÄLT .
2.ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG SIND DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON KÄSE UND KÄSEPRODUKTEN EINSEITIG EINE REGELUNG TREFFEN KÖNNEN , DIE , OHNE IMPORTWAREN ZU BERÜHREN , EINE VERBESSERUNG DER QUALITÄT DER NATIONALEN ERZEUGUNG BEZWECKT , UM SIE SO FÜR DEN VERBRAUCHER ANZIEHENDER ZU MACHEN , UND DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE PFLICHT ZUR VERWENDUNG VON ETIKETTEN , ZEICHEN ODER KONTROLLPAPIEREN ENTHÄLT , SOFERN DIESE REGELUNG KEINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN FÜR DEN BINNENMARKT BESTIMMTEM UND FÜR DIE AUSFUHR BESTIMMTEM KÄSE MACHT .
3.DIE VERORDNUNG NR . 804/68 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS SIE DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT DARAN HINDERT , DEN KÄSEHERSTELLERN DEN ANSCHLUSS AN EINE KONTROLLSTELLE VORZUSCHREIBEN , SOFERN DIE ZIELE DIESER STELLE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND UND DAS INVERKEHRBRINGEN , WEITERVERKAUFEN , EINFÜHREN , AUSFÜHREN UND ZUR-AUSFUHR-ANBIETEN VON KÄSEERZEUGNISSEN NICHT DEN EINER SOLCHEN STELLE ANGESCHLOSSENEN PERSONEN VORBEHALTEN WIRD .