Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61982CJ0050

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. Oktober 1982.
Seeverwaltung, Bayonne und Staatsanwalt gegen José Dorca Marina und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Bayonne - Frankreich.
Fischerei: Rechte der Drittländer.
Verbundene Rechtssachen 50 bis 58/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 -03949

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1982:378

61982J0050

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. OKTOBER 1982. - SEEVERWALTUNG, BAYONNE UND STAATSANWALT GEGEN JOSE DORCA MARINA UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE BAYONNE. - FISCHEREI : RECHTE DER DRITTLAENDER. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 50 BIS 58/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 03949


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . FISCHEREI - ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE - FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND SPANIEN VOM 15 . APRIL 1980 - ERSETZUNG ÄLTERER VÖLKERRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN UND SPANIEN - WIRKUNGEN - GELTUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN ÜBERGANGSREGELUNG FÜR SPANISCHE FISCHER

( ABKOMMEN EWG-SPANIEN VOM 15 . APRIL 1980 ; VERORDNUNG NR . 1569/81 DES RATES )

2 . FISCHEREI - ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE - VOR INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EWG UND SPANIEN ERLASSENE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG FÜR SPANISCHE SCHIFFE - ERSETZUNG ÄLTERER VÖLKERRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN UND SPANIEN - WIRKUNGEN - GELTUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN ÜBERGANGSREGELUNG FÜR SPANISCHE FISCHER

( VERORDNUNG NR . 554/81 DES RATES ; ABKOMMEN EWG-SPANIEN VOM 15 . APRIL 1980 )

3 . FISCHEREI - ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG FÜR SPANISCHE SCHIFFE - LIZENZSYSTEM - DISKRIMINIERUNG DER SPANISCHEN FISCHER - KEINE

( VERORDNUNGEN NRN . 554/81 UND 1569/81 DES RATES )

Leitsätze


1 . DAS FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND SPANIEN IST AN DIE STELLE DER VÖLKERRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN GETRETEN , DIE IN DIESEM BEREICH FRÜHER ZWISCHEN FRANKREICH UND SPANIEN BESTANDEN ; DIE SPANISCHEN FISCHER KÖNNEN SICH DAHER GEGENÜBER DER GELTUNG DER DURCH DAS ABKOMMEN GESCHAFFE NEN REGELUNG NICHT AUF DIESE VERPFLICHTUNGEN BERUFEN .

2 . DIE RATSVERORDNUNGEN , MIT DENEN FÜR DIE ZEIT BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EWG UND SPANIEN JEWEILS KURZFRISTIGE ÜBERGANGSMASSNAHMEN GETROFFEN UND FÜR DIE SPANISCHEN FISCHER FANGQUOTEN VORGESCHRIEBEN WURDEN , KÖNNEN DIESEN FISCHERN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN ; MAN KANN SICH NICHT DARAUF BERUFEN , DIE VERORDNUNGEN SEIEN AUFGRUND VÖLKERRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN UNWIRKSAM , DIE FRANKREICH UND SPANIEN FRÜHER WECHSELSEITIG EINGEGANGEN SEIEN .

3 . EINE SITUATION , IN DER SOWOHL SPANISCHE FISCHER ALS AUCH FISCHER AUS DEN MITGLIEDSTAATEN EINEM FANGQUOTENSYSTEM UNTERLIEGEN UND LEDIGLICH DIE FANGKONTROLLEN UNTERSCHIEDLICH AUSGE STALTET SIND , LÄSST SICH NICHT ALS DISKRIMINIEREND QUALIFIZIEREN . MIT DER IN DEN VERORDNUNGEN NRN . 554/81 UND 1569/81 VORGESEHENEN KONTROLLE DURCH DIE ANWENDUNG EINES LIZENZSYSTEMS SOLL SICHERGESTELLT WERDEN , DASS DIE DEN FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN ERTEILTEN FANGQUOTEN EINGEHALTEN WERDEN , DENN DIE ÜBERWACHUNG DIESER SCHIFFE KANN NICHT IN DEN HÄFEN DER ANGRENZENDEN KÜSTE DURCHGEFÜHRT WERDEN , WEIL SIE NORMALERWEISE ZUR ANLANDUNG IHRER FÄNGE IN IHRE AUSGANGSHÄFEN ZURÜCKKEHREN .

Entscheidungsgründe


1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE BAYONNE HAT MIT URTEILEN VOM 17 . SEPTEMBER , 22 . OKTOBER UND 5 . NOVEMBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 11 . FEBRUAR 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , OB DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ZUR FESTLEGUNG VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE GEGENÜBER SCHIFFEN UNTER SPANISCHER FLAGGE , SOWEIT DURCH SIE DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI DURCH SPANISCHE STAATSANGEHÖRIGE IN DER DURCH DAS DEKRET NR . 77-130 VOM 11 . FEBRUAR 1977 ( JOURNAL OFFICIEL DE LA REPUBLIQUE FRANCAISE VOM 12 . 2 . 1977 , S . 864 ) GESCHAFFENEN WIRTSCHAFTSZONE VON BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WURDE , IM HINBLICK AUF ÄLTERE VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN GÜLTIG SIND UND BEJAHENDENFALLS SPANISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN .

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN VON STRAFVERFAHREN GEGEN EINIGE KAPITÄNE IN SPANIEN REGISTRIERTER FISCHEREIFAHRZEUGE , DIE ANGEKLAGT SIND , IN DER FRANZÖSISCHEN WIRTSCHAFTSZONE OHNE LIZENZ GEFISCHT ZU HABEN , DIE BEDINGUNGEN DER IHNEN ERTEILTEN LIZENZ NICHT EINGEHALTEN ZU HABEN ODER AUSSERHALB DER ZONE GEFISCHT ZU HABEN , FÜR WELCHE DIE LIZENZ ERTEILT WORDEN WAR .

3 IN DER RECHTSSACHE 50/82 WURDE DER ANGEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN AM 28 . MÄRZ 1981 IN DER ZWISCHEN DER ZWÖLFTEN UND ZWEIHUNDERTSTEN SEEMEILE VOR DER BASISLINIE LIEGENDEN ZONE BEIM FISCHEN ÜBERRASCHT . DEN ÜBRIGEN ANGEKLAGTEN WIRD VORGEWORFEN , IN DERSELBEN ZONE ZWISCHEN DEM 28 . JULI UND DEM 21 . SEPTEMBER 1981 UNERLAUBT GEFISCHT ZU HABEN .

4 DIE FÜR SPANISCHE FISCHER GELTENDE LIZENZPFLICHT IST IN EINER REIHE VON GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN NIEDERGELEGT , UND ZWAR NAMENTLICH , WAS DIE RECHTSSACHE 50/82 ANGEHT , IN DER VERORDNUNG NR . 554/81 DES RATES VOM 27 . FEBRUAR 1981 ZUR FESTLEGUNG VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE GEGENÜBER SCHIFFEN UNTER SPANISCHER FLAGGE ( ABL . L 57 , S . 1 ) UND HINSICHTLICH DER ÜBRIGEN RECHTSSACHEN IN DER VERORDNUNG NR . 1569/81 DES RATES VOM 1 . JUNI 1981 ZUR FESTLEGUNG VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE GEGENÜBER SCHIFFEN UNTER SPANISCHER FLAGGE FÜR 1981 ( ABL . L 154 , S . 1 ).

5 IN SÄMTLICHEN RECHTSSACHEN HABEN DIE ANGEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN GELTEND GEMACHT , DIE FRAGLICHEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN SEIEN UNGÜLTIG ODER JEDENFALLS IHNEN GEGENÜBER NICHT ANWENDBAR , DA SIE MIT DEN RECHTEN UNVEREINBAR SEIEN , DIE SIE AUFGRUND ÄLTERER , VON FRANKREICH UND SPANIEN WECHSELSEITIG EINGEGANGENER VÖLKERRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN KÖNNTEN . SIE HABEN SICH INSOWEIT VOR ALLEM AUF DAS GENFER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FISCHEREI UND DIE ERHALTUNG DER LEBENDEN SCHÄTZE DER HOHEN SEE VOM 29 . APRIL 1958 ( U.N . TREATY SERIES BD . 559 , S . 285 , NR . 8164 ) SOWIE AUF DAS LONDONER FISCHEREIÜBEREINKOMMEN VOM 9 . MÄRZ 1964 ( U.N . TREATY SERIES BD . 581 , S . 57 , NR . 8432 ) GESTÜTZT ; DAS LONDONER ÜBEREINKOMMEN , DAS FISCHEREIRECHTE IN DER ZONE VON DER SECHSTEN BIS ZU ZWÖLFTEN MEILE ANERKENNE , SEI DAHIN AUSZULEGEN , DASS SICH DIESELBE REGELUNG - NACH DER AUSDEHNUNG DER FISCHEREIZONEN - AUF DIE GEWÄSSER BIS ZUR ZWEIHUNDERTSTEN MEILE ERSTRECKE .

6 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE VERORDNUNG NR . 1569/81 NACH INKRAFTTRETEN - AM 22 . MAI 1981 - DES FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG SPANIENS VOM 15 . APRIL 1980 ( ABL . L 263 , S . 1 ) UND AUF DER GRUNDLAGE DIESES ABKOMMENS ERLASSEN WURDE . DIESES ABKOMMEN IST AN DIE STELLE DER VÖLKERRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN GETRETEN , DIE IN DIESEM BEREICH FRÜHER ZWISCHEN FRANKREICH UND SPANIEN BESTANDEN ; DIE SPANISCHEN FISCHER KÖNNEN SICH DAHER GEGENÜBER DER GELTUNG DER DURCH DAS ABKOMMEN GESCHAFFENEN REGELUNG NICHT AUF DIESE VERPFLICHTUNGEN BERUFEN .

7 DIE VERORDNUNG NR . 554/81 GEHÖRT ZU EINER REIHE VON RATSVERORDNUNGEN , MIT DENEN FÜR DIE ZEIT BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS JEWEILS KURZFRISTIGE ÜBERGANGSMASSNAHMEN GETROFFEN UND FÜR DIE SPANISCHEN FISCHER FANGQUOTEN VORGESCHRIEBEN WURDEN . DER GERICHTSHOF HAT VOR ALLEM IN SEINEM URTEIL VOM 8 . DEZEMBER 1981 IN DEN RECHTSSACHEN 180 UND 266/80 ( CRUJEIRAS TOME UND YURRITA , SLG . S . 2997 ) BEREITS ENTSCHIEDEN , DASS DIESE VERORDNUNGEN SPANISCHEN FISCHERN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN UND DIESE SICH NICHT DARAUF BERUFEN KÖNNEN , DIE VERORDNUNGEN SEIEN AUFGRUND VÖLKERRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN UNWIRKSAM , DIE FRANKREICH UND SPANIEN FRÜHER WECHSELSEITIG EINGEGANGEN SEIEN .

8 DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE ERGIBT SOMIT NICHTS , WAS DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR . 554/81 UND NR . 1569/81 ENTGEGENSTEHEN KÖNNTE . DIESE VERORDNUNGEN KÖNNEN SPANISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN .

9 DIE ANGEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN HABEN VOR DEM GERICHTSHOF NOCH ZWEI WEITERE ARGUMENTE FÜR DIE UNGÜLTIGKEIT DER BEIDEN VERORDNUNGEN ANGEFÜHRT .

10 ZUNÄCHST HABEN SIE GELTEND GEMACHT , DIE BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNGEN , DIE NUR FÜR SPANISCHE FISCHER , NICHT ABER FÜR DIE FISCHER AUS DEN MITGLIEDSTAATEN EINE FANGLIZENZPFLICHT VORSÄHEN , WIDERSPRÄCHEN DEN DISKRIMINIE RUNGSVERBOTEN , WIE SIE IN VERSCHIEDENEN KONVENTIONEN ÜBER DEN SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND INSBESONDERE IN ARTIKEL 14 DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN NIEDERGELEGT SEIEN .

11 SELBST WENN MAN UNTERSTELLT , DASS DERARTIGE VORSCHRIFTEN EINER KONVENTION , DIE EINE DISKRIMINIERUNG IN BEZUG AUF DIE AUSÜBUNG DER IN DIESER KONVENTION ANERKANNTEN RECHTE UND FREIHEITEN VERBIETEN , AUF WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN WIE DEN FISCHFANG ANWENDUNG FINDEN , LÄSST SICH EINE SITUATION NICHT ALS DISKRIMINIEREND QUALIFIZIEREN , IN DER SOWOHL SPANISCHE FISCHER ALS AUCH FISCHER AUS DEN MITGLIEDSTAATEN EINEM FANGQUOTENSYSTEM UNTERLIEGEN UND LEDIGLICH DIE FANGKONTROLLEN UNTERSCHIEDLICH AUSGESTALTET SIND . DENN MIT DER KONTROLLE DURCH DIE ANWENDUNG EINES LIZENZSYSTEMS SOLL SICHERGESTELLT WERDEN , DASS DIE DEN FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN ERTEILTEN FANGQUOTEN EINGEHALTEN WERDEN ; DIE ÜBERWACHUNG DIESER SCHIFFE KANN NÄMLICH NICHT IN DEN HÄFEN DER ANGRENZENDEN KÜSTE DURCHGEFÜHRT WERDEN , WEIL SIE NORMALERWEISE ZUR ANLANDUNG IHRER FÄNGE IN IHRE AUSGANGSHÄFEN ZURÜCKKEHREN .

12 DIE ANGEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN HALTEN WEITERHIN ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG NR . 1569/81 FÜR UNGÜLTIG , DER DEN ENTZUG DER FANGLIZENZ UND DIE VORÜBERGEHENDE NICHTERTEILUNG NEUER LIZENZEN ALS SANKTIONEN VORSIEHT , DIE VON DER KOMMISSION IM FALLE EINES VERSTOSSES GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE FISCHEREIREGELUNG VERHÄNGT WERDEN KÖNNEN . DIESE BESTIMMUNG VERLETZE DEN ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR , DA SIE DEM BETROFFENEN FISCHER NICHT DAS RECHT EINRÄUME , VOR DER VERHÄNGUNG EINER SANKTION ANGEHÖRT ZU WERDEN ; DIE VORGESEHENEN SANKTIONEN SEIEN FERNER INSOWEIT UNVERHÄLTNISMÄSSIG , ALS SIE , WENN IN BEZUG AUF EIN SCHIFF EINES REEDERS EIN RECHTSVERSTOSS FESTGESTELLT WERDE , AUF ALLE SCHIFFE DIESES REEDERS AUSGEDEHNT WERDEN KÖNNTEN .

13 MIT DIESEN ARGUMENTEN WIRD JEDOCH DIE FRAGE AUFGEWORFEN , OB DIE VERORDNUNG NR . 1569/81 GEMESSEN AN DEN IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG ANERKANNTEN VORRANGIGEN RECHTSGRUNDSÄTZEN GÜLTIG IST ; DIESE PROBLEMATIK FÄLLT AUS DEM RAHMEN DER DEM GERICHTSHOF ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGE .

Kostenentscheidung


KOSTEN

14 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG SOWIE DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DER BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE BAYONNE MIT URTEILEN VOM 17 . SEPTEMBER , 22 . OKTOBER UND 5 . NOVEMBER 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DER GÜLTIGKEIT DER RATSVERORDNUNGEN NR . 554/81 VOM 27 . FEBRUAR 1981 ( ABL . L 57 , S . 1 ) UND NR . 1569/81 VOM 1 . JUNI 1981 ( ABL . L 154 , S . 1 ) ENTGEGENSTEHEN KÖNNTE . DIESE VERORDNUNGEN KÖNNEN SPANISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN .

Top