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Document 61982CC0326

    Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 15. März 1984.
    Helga Aschermann und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Bedienstete - Gehalt.
    Rechtssache 326/82.

    Sammlung der Rechtsprechung 1984 -02253

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:108

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    MARCO DARMON

    VOM 15. MÄRZ 1984 ( 1 )

    Herr Präsident,

    meine Herren Richter!

    1. 

    Vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 hatte das aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personal den Status von örtlichen oder Anlagenbediensteten.

    Die vorgenannte Verordnung, mit der die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (im folgenden: die Beschäftigungsbedingungen) geändert und einige Übergangsbestimmungen erlassen wurden, verlieh den Betroffenen den Status von Bediensteten auf Zeit im Sinne des mit dieser Verordnung in die Beschäftigungsbedingungen eingefügten Artikels 2 Buchstabe d, d. h. den Status von Bediensteten, die „auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt [werden], die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist“.

    Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen in der Fassung dieser Verordnung stellte für die Bezüge dieser Bediensteten eine Tabelle auf, die mit der Tabelle in Artikel 66 des Beamtenstatuts identisch war, abgesehen davon, daß die Bezüge der Bediensteten der Laufbahngruppen C und D um etwa 5 % niedriger waren als die Bezüge der Beamten der entsprechenden Laufbahngruppen.

    2. 

    Frau Helga Aschermann und die 47 anderen Kläger sind Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen, die entweder aufgrund der Übergangsbestimmungen der Verordnung Nr. 2615/76 diesen neuen Status erlangt haben oder die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt worden sind. Alle gehören den Laufbahngruppen C und D an.

    Bis Dezember 1981 hatten verschiedene Verordnungen aufgrund von Artikel 65 Absatz 1 des Statuts nacheinander die Bezüge der Beamten und der Bediensteten auf Zeit im Sinne der Artikel 2 Buchstabe d und 20 der Beschäftigungsbedingungen angepaßt. Obwohl diese Verordnungen die Differenz von 5 % aufrechterhielten, wurden sie, und auch die Verordnung Nr. 2615/76, die diese Differenz vorgesehen hatte, von den Klägern nicht angegriffen.

    Später erging die Verordnung Nr. 3821/81 des Rates vom 15. Dezember 1981, die das Statut und die Beschäftigungsbedingungen änderte und für einen begrenzten Zeitraum eine „besondere [Krisen-]Abgabe“ einführte, die nach einem Prozentsatz der von den Gemeinschaften gezahlten Dienstbezüge, Ruhegehälter und Vergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst berechnet wird.

    Dieser von Jahr zu Jahr steigende Prozentsatz ist für alle Besoldungsgruppen mit Ausnahme der Besoldungsgruppe D 4, Dienstaltersstufe 1, die davon nicht betroffen ist, gleich.

    Am 15. Februar 1982 erließ der Rat zwei Verordnungen zur Änderung der in Artikel 66 des Statuts und Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen enthaltenen Gehaltstabellen mit Wirkung vom 1. Juli 1980 (Verordnung Nr. 371/82) und vom 1. Juli 1981 (Verordnung Nr. 372/82).

    3. 

    Es sind diese beiden Verordnungen sowie die Verordnung über die Einführung einer Krisenabgabe, deren Unanwendbarkeit mit Wirkung vom 1. Januar 1982 die Kläger feststellen lassen wollen, wobei sie sich auf Artikel 184 EWG-Vertrag und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verträge berufen. Sie beantragen außerdem, festzustellen, daß die Kommission sie zumindest für die Zeit nach dem 1. Januar 1982 so stellen muß, daß ihre Bezüge den Bezügen der Beamten derselben Laufbahngruppe entsprechen; schließlich beantragen sie, die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung zuzüglich Zinsen zu verurteilen und ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

    Diese Klage ist erhoben worden, nachdem die Kommission am 20. Dezember 1982 eine von den Betroffenen am 24. Mai 1982 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hatte.

    Sie haben über die Zulässigkeit und gegebenenfalls über die Begründetheit dieser Klage zu entscheiden.

    4. 

    Die Kommission erhebt nämlich eine Einrede der Unzulässigkeit und macht dazu geltend:

    Die Betroffenen hätten die Erfordernisse von Artikel 90 des Statuts nicht beachtet, da ihrer Beschwerde kein Antrag vorangegangen sei.

    Der Erlaß der angegriffenen Verordnungen durch den Rat könne in keinem Fall als neuer Umstand angesehen werden, der geeignet sei, die Rechtsstellung der Kläger, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 2615/76 ergebe, wesentlich zu ändern.

    Die erste Begründung für die Einrede der Unzulässigkeit erscheint mir nicht stichhaltig. Die Beschwerde, deren Zurückweisung der vorliegenden Klage vorausging, betraf nämlich die seit Februar 1982 ausgestellten Gehaltsabrechnungen, d. h. Dokumente, die die Entscheidung der Kommission enthielten, die angegriffenen Verordnungen des Rates anzuwenden. Da nach Ansicht der Kommission und auch der Kläger eine solche Entscheidung getroffen wurde und dies auch nicht anders sein konnte, waren die Kläger befugt, unmittelbar eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einzulegen. Im übrigen ist zu bemerken, daß die Kommission, mit der von den Klägern am 24. Mai 1982 eingelegten Beschwerde befaßt, in ihrem Schreiben über die Zurückweisung der Beschwerde vom 20. Dezember 1982 in keiner Weise die Notwendigkeit eines vorherigen Antrags erwähnt hat.

    Meines Erachtens greift aber die zweite Begründung für die Einrede der Unzulässigkeit durch. Die von den Klägern beanstandete Situation beruht nämlich auf der Verordnung Nr. 2615/76 des Rates. Mit dieser Verordnung wurde trotz des angegriffenen Unterschieds der Bezüge die Situation der betroffenen Bediensteten beträchtlich verbessert, so daß sich zum damaligen Zeitpunkt auch kein Widerspruch gegen diese Verordnung erhob.

    Die Verordnung von 1981 über die Einführung einer Krisenabgabe und die Verordnungen von 1982 haben den im Jahr 1976 eingeführten prozentualen Abstand bei den Bezügen aufrechterhalten. Sie haben ihn keineswegs vergrößert. Ebensowenig wie der kürzlich ergangene Vorschlag der Kommission im Hinblick auf eine Beseitigung dieses Abstands bilden diese Verordnungen keine „neue Tatsache ..., welche die Voraussetzungen, die der ursprünglichen ... Entscheidung zugrunde lagen, wesentlich verändert [hat]“, um Ihre eigenen Worte aus dem Urteil Tontodonati ( 2 ) aufzugreifen.

    Aus diesem Grund besteht also Veranlassung, die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.

    5. 

    Falls Sie jedoch der Ansicht sind, daß diese Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist, müßte nach meiner Auffassung die Klage als unbegründet abgewiesen werden.

    Diese stützt sich auf zwei Rügen:

    gegen den übergeordneten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende Diskriminierung der Kläger gegenüber den Beamten derselben Laufbahngruppe, die ähnliche Aufgaben wahrnähmen, oder gegenüber den anderen Bediensteten auf Zeit, die nicht unter Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen fielen;

    Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber den Klägern durch die Kommission, weil sie es versäumt habe, die Bezüge der Kläger den Bezügen der Beamten derselben Laufbahngruppen (C und D) anzugleichen.

    Die Kommission weist zu Recht darauf hin, daß nach Ihrer ständigen Rechtsprechung „eine Diskriminierung dann vorliegt, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt oder gleichartige Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden“ ( 3 ).

    Die Kläger, die aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Bedienstete auf Zeit sind, werden aber weder nach denselben Kriterien eingestellt noch aus denselben Mitteln besoldet wie die Beamten oder die anderen Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, b und c der Beschäftigungsbedingungen. Sie unterliegen vielmehr besonderen Vorschriften. Auch wenn sie also in dieselben Laufbahngruppen eingestuft sind, befinden sie sich weder aus der Sicht des Statuts noch aus haushaltsrechtlicher Sicht in derselben Situation wie die Beamten oder die anderen Bediensteten auf Zeit.

    Was die Rüge der Verletzung der Fürsorgepflicht betrifft, so kann sie keinen Erfolg haben, da die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz in keiner Weise verletzt hat. Im übrigen bemüht sie sich aktiv, für die Zukunft diese Differenz der Bezüge zu beseitigen, und diese von ihr zugunsten der Kläger ergriffene Initiative kann nicht gegen sie geltend gemacht werden.

    Ich schlage daher vor, die Klage abzuweisen und die Kläger zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.


    ( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.

    ( 2 ) Urteil vom 12. 7. 1973 in der Rechtssache 28/72, Slg. 1973, 784, Randnummer 3 der Entscheidungsgründe.

    ( 3 ) Urteil vom 4. 2. 1982 in der Rechtssache 1253/79, Battaglia, Slg. 1982, 322, Randnummer 37 der Entscheidungsgründe.

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