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Document 61981CJ0232
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 27 November 1984. # Agricola commerciale olio Srl and others v Commission of the European Communities. # Olive oil. # Case 232/81.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 27. November 1984.
Agricola commerciale olio Srl und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Olivenöl.
Rechtssache 232/81.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 27. November 1984.
Agricola commerciale olio Srl und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Olivenöl.
Rechtssache 232/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 -03881
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:358
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 27. NOVEMBER 1984. - AGRICOLA COMMERCIALE OLIO S.R.L. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - OLIVENOEL. - RECHTSSACHE 232/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 03881
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN - VERORDNUNG , DURCH DIE DIE ERFÜLLUNG VON KAUFVERTRAEGEN ZWISCHEN EINER NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLE UND BIETERN VERHINDERT WIRD
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 ABSATZ 2 )
2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - FETTE - OLIVENÖL - VERKAUF AUS DEN BESTÄNDEN EINER NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLE - VON DER KOMMISSION FESTGESETZTE BEDINGUNGEN , DIE SICH FÜR DIE KÄUFER ALS ÄUSSERST GÜNSTIG ERWEISEN - INFRAGESTELLUNG DER ABGESCHLOSSENEN KAUFVERTRAEGE - UNZULÄSSIGKEIT
( VERORDNUNGEN NRN . 71/81 , 2238/81 UND 2239/81 DER KOMMISSION )
1 . EINE VERORDNUNG , DURCH DIE DIE ERFÜLLUNG VON KAUFVERTRAEGEN ZWISCHEN EINER NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLE UND BIETERN VERHINDERT WIRD , BETRIFFT DIESE BIETER UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL , WENN DIE RECHTSBEZIEHUNG ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN ENDGÜLTIG FESTSTAND .
2 . DIE TATSACHE ALLEIN , DASS SICH DIE BEDINGUNGEN , AN WELCHE DIE KOMMISSION DEN VERKAUF VON OLIVENÖL AUS DEN BESTÄNDEN EINER NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLE GEKNÜPFT HAT , FÜR DIE KÄUFER ALS ÄUSSERST GÜNSTIG ERWEISEN , KANN DER KOMMISSION NICHT DIE BEFUGNIS GEBEN , DIE DURCHFÜHRUNG DER VON DIESER INTERVENTIONSSTELLE IM EINKLANG MIT DIESEN BEDINGUNGEN ABGESCHLOSSENEN VERTRAEGE ZU VERHINDERN .
1 DIE ITALIENISCHEN FIRMEN AGRICOLA COMMERCIALE OLIO S.R.L ., ASTOLIO S.R.L ., AZIENDA AGRICOLA BELLARIA SPA , ITALIANA OLII E RISI SPA UND SAN GIORGIO SEZIONE AGRICOLTURA SPA HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 10 . AUGUST 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR . 2238/81 DER KOMMISSION VOM 3 . AUGUST 1981 ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR . 71/81 ÜBER DEN VERKAUF VON OLIVENÖL AUS BESTÄNDEN DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE ( ABL . L 218 , S . 27 ) SOWIE DER VERORDNUNG NR . 2239/81 DER KOMMISSION VOM 3 . AUGUST 1981 ÜBER DEN WIEDERVERKAUF VON OLIVENÖL AUS BESTÄNDEN DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG ( ABL . L 218 , S . 26 ).
2 GEMÄSS ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR . 136/66 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( ABL . 1966 , S . 3025 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 1562/78 DES RATES VOM 29 . JUNI 1978 ( ABL . L 185 , S . 1 ) SIND DIE VON DEN ERZEUGERMITGLIEDSTAATEN BEZEICHNETEN INTEVENTIONSSTELLEN VERPFLICHTET , ZUR STABILISIERUNG DES OLIVENÖLMARKTS UNTER BESTIMMTEN BEDINGUNGEN UND ZU DEM FÜR DAS BETREFFENDE WIRTSCHAFTSJAHR FESTGESETZTEN INTERVENTIONSPREIS OLIVENÖL MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT AUFZUKAUFEN , DAS IHNEN VON DEN ERZEUGERN ANGEBOTEN WIRD . NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 2 VERKAUFEN DIE INTERVENTIONSSTELLEN DIESES OLIVENÖL IN DER GEMEINSCHAFT ZU SOLCHEN BEDINGUNGEN , DASS DER MARKT AUF DER ERZEUGERSTUFE NICHT GESTÖRT WIRD .
3 DER VERKAUF VON OLIVENÖL AUS BESTÄNDEN DER INTERVENTIONSSTELLEN WURDE DURCH DIE VERORDNUNGEN NR . 2960/77 DER KOMMISSION VOM 23 . DEZEMBER 1977 ÜBER EINZELHEITEN DES VERKAUFS VON OLIVENÖL AUS BESTÄNDEN DER INTERVENTIONSSTELLEN ( ABL . L 348 , S . 46 ) UND NR . 2754/78 DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1978 ÜBER DIE INTERVENTION AUF DEM OLIVENÖLSEKTOR ( ABL . L 331 , S . 13 ) GEREGELT . IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DIESER BEIDEN VERORDNUNGEN HEISST ES , DASS DER VERKAUF OHNE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN KÄUFERN AUS DER GEMEINSCHAFT UND ZU DEN BESTMÖGLICHEN WIRTSCHAFTLICHEN BEDINGUNGEN ERFOLGEN MÜSSE ; HIERFÜR ERSCHEINE DAS AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN AM BESTEN GEEIGNET . DAHER KANN NACH DEM JEWEILIGEN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNGEN DER VERKAUF NUR DANN IN EINEM ANDEREN VERFAHREN DURCHGEFÜHRT WERDEN , WENN BESONDERE UMSTÄNDE DIES ERFORDERN . SCHLIESSLICH WIRD IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG NR . 2960/77 AUSDRÜCKLICH ERKLÄRT , FÜR DEN FALL DROHENDER MARKTSTÖRUNGEN MÜSE EINE HÖCHSTMENGE FESTGELEGT WERDEN KÖNNEN , FÜR DIE EIN EINZELNER AN EINER AUSSCHREIBUNG TEILNEHMENDER BIETER DEN ZUSCHLAG ERHALTEN DÜRFE .
4 MIT DER VERORDNUNG NR . 71/81 DER KOMMISSION VOM 12 . JANUAR 1981 ( ABL . L 11 , S . 5 ) WURDEN VON DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE ( ' ' AIMA ' ' ) UNGEFÄHR 33 000 T NATURREINES OLIVENÖL AUS INTERVENTIONSMASSNAHMEN DES WIRTSCHAFTSJAHRS 1977/78 , AUFGETEILT IN SECHS PARTIEN VON JEWEILS RUND 5 500 T , ZUM FESTPREIS VON 210 000 LIT JE 100 KG ZUM VERKAUF ANGEBOTEN . AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG GEHT HERVOR , DASS DAS VON DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE IN JENEM WIRTSCHAFTSJAHR GEKAUFTE OLIVENÖL MEHRFACH DURCH AUSSCHREIBUNG ZUM VERKAUF ANGEBOTEN WORDEN WAR , JEDOCH LEDIGLICH EIN GERINGER TEIL DAVON ABGESETZT WERDEN KONNTE . WIE ES IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN WEITER HEISST , ERSCHIEN DIE DAMALIGE MARKTLAGE FÜR DIE WIEDERAUFNAHME DES VERKAUFS DIESES ÖLS GÜNSTIG UND ZEICHNETE SICH EINE REICHLICHE OLIVENÖLERZEUGUNG IM WIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 AB . ES SOLLTE JEDOCH VERMIEDEN WERDEN , DASS DER REIBUNGSLOSE ABSATZ DER ERZEUGNISSE DES LAUFENDEN WIRTSCHAFTSJAHRS BEEINTRÄCHTIGT WÜRDE ; AUS DIESEM GRUND SOLLTEN SICH DIE KÄUFER DES INTERVENTIONSÖLS VERPFLICHTEN , DIESES ÖL ENTWEDER ZU RAFFINIEREN ODER ABER AUSSERHALB DES ITALIENISCHEN ODER GRIECHISCHEN MARKTES ZU VERMARKTEN .
5 NACH DER VERORDNUNG NR . 71/81 SOLLTE DER VERKAUF AM 10 . TAG NACH ANSCHLAG DER VERKAUFSBEKANNTMACHUNG BEGINNEN ; DIE ZUTEILUNG DER PARTIEN SOLLTE IN DER REIHENFOLGE DES ANTRAGSEINGANGS BIS ZUR ERSCHÖPFUNG DER PARTIEN ERFOLGEN . FÜR DEN FALL , DASS AM SELBEN TAG FÜR DIESELBE PARTIE MEHRERE ANTRAEGE EINGINGEN , SOLLTE DIE AIMA DEN BIETER ALS KÄUFER BENENNEN , DESSEN ANTRAG SICH AUF MEHRERE PARTIEN BEZOG ; FALLS EIN SOLCHER ANTRAG NICHT VORLAG , SOLLTE SIE DEN KÄUFER DURCH VERLOSUNG AUSWÄHLEN . DIE ÜBERNAHME DES ÖLS SOLLTE SCHLIESSLICH VOM 15 . MÄRZ 1981 AN JE ZEITABSCHNITT VON 30 TAGEN IN TEILMENGEN VON MINDESTENS 10 % UND HÖCHSTENS 20 % DER GEKAUFTEN MENGE ERFOLGEN . DER KÄUFER WAR GEHALTEN , FÜR JEDE ÜBERNOMMENE TEILMENGE DEN KAUFPREIS SPÄTESTENS MIT ABLAUF DES FÜNFTEN MONATS NACH DEM MONAT DER ÜBERNAHME ZU ZAHLEN .
6 BEREITS AM 2 . FEBRUAR 1981 , DEM ERSTEN TAG , AN DEM KAUFANGEBOTE EINGEREICHT WERDEN KONNTEN , GABEN 60 UNTERNEHMEN DERARTIGE ANGEBOTE JEWEILS FÜR SÄMTLICHE ANGEBOTENEN PARTIEN AB . DIE ZUTEILUNG DER PARTIEN WURDE MIT ZUSTIMMUNG DER KOMMISSION AUFGESCHOBEN , WEIL EINIGE UNTERNEHMEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER ANGEBOTE ANDERER UNTERNEHMEN BESTRITTEN HATTEN . DIE IN DER VERORDNUNG VORGESEHENE VERLOSUNG FAND SOMIT ERST AM 1 . JUNI 1981 STATT ; DABEI WURDEN DIE KLAEGERINNEN IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE SOWIE EIN WEITERES UNTERNEHMEN ( DIE KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 264/81 ) ALS KÄUFER JEWEILS EINER DER SECHS PARTIEN AUSGEWÄHLT .
7 AM 3 . AUGUST 1981 ERLIESS DIE KOMMISSION DIE ERSTE DER VERORDNUNGEN , DEREN NICHTIGERKLÄRUNG DIE KLAEGERINNEN BEANTRAGEN , NÄMLICH DIE VERORDNUNG NR . 2238/81 , DURCH DIE DIE VERORDNUNG NR . 71/81 MIT WIRKUNG VOM 13 . JANUAR 1981 AUFGEHOBEN WURDE . IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG NR . 2238/81 WIES SIE DARAUF HIN , DASS DIE DURCHFÜHRUNG DES VERKAUFS DURCH DIE PRÜFUNG DER VORGENANNTEN EINSPRÜCHE VERZÖGERT WORDEN SEI , DIE ZUM VERKAUF ANGEBOTENEN PARTIEN JEDOCH SCHLIESSLICH GEMÄSS DER VERORDNUNG NR . 71/81 EINIGEN BIETERN ZUGETEILT WORDEN SEIEN . DIE KOMMISSION FÜHRTE WEITER AUS : ' ' INZWISCHEN HABEN DIE MARKTBEDINGUNGEN FÜR OLIVENÖL SICH SO ENTWICKELT , DASS DIE DURCHFÜHRUNG DES VERKAUFS ZU DEN URSPRÜNGLICH VORGESEHENEN BEDINGUNGEN ZU SCHWEREN STÖRUNGEN DIESES MARKTES FÜHREN WÜRDE . INSBESONDERE KÖNNTEN VON DIESEN HÄNDLERN MENGEN ZU PREISEN VERMARKTET WERDEN , DIE DEN AUSSCHLUSS DER ANDEREN HÄNDLER VOM MARKT ZUR FOLGE HÄTTEN . FOLGLICH MUSS AUS EINEM ÜBERGEORDNETEN ÖFFENTLICHEN INTERESSE DER BETREFFENDE VERKAUF FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT WERDEN . ' ' SCHLIESSLICH WERDEN PARALLELMASSNAHMEN MIT DEM ZIEL ANGEKÜNDIGT , DIE LAGE DER BIETER ZU BERÜCKSICHTIGEN , DENEN DIE PARTIEN ZUGETEILT WORDEN WAREN .
8 DIESE MASSNAHMEN SIND GEGENSTAND DER VERORDNUNG NR . 2239/81 VOM SELBEN TAGE , DER ZWEITEN DER STREITBEFANGENEN VERORDNUNGEN , AUFGRUND DEREN DIE IN DER VERORDNUNG NR . 71/81 BEZEICHNETEN OLIVENÖLMENGEN DURCH AUS SCHREIBUNG IN SECHS PARTIEN ZUM VERKAUF ANGEBOTEN WURDEN . DIESER VERKAUF WURDE ' ' DEN BIETERN VORBEHALTEN , DIE GEMÄSS . . . DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 71/81 BESTIMMT WORDEN SIND ' ' . DAS ÖL SOLLTE SPÄTESTENS AM 10 . SEPTEMBER VERKAUFT WERDEN , UND MIT DER ÜBERNAHME DER GEKAUFTEN TEILMENGEN SOLLTE AM 15 . SEPTEMBER 1981 BEGONNEN WERDEN . DER KÄUFER WAR VERPFLICHTET , FÜR JEDE TEILMENGE ÖL BEI DER ÜBERNAHME DEN KAUFPREIS ZU ZAHLEN .
9 AUF ANTRAG DER KLAEGERINNEN HAT DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES MIT BESCHLUSS VOM 21 . AUGUST 1981 ( SLG . 1981 , 2193 ) DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG NR . 2239/81 TEILWEISE AUSGESETZT , UNTER ANDEREM IN DEM SINNE , DASS DIE KLAEGERINNEN FÜR DIE IHNEN AUFGRUND IHRES ANGEBOTS JEWEILS ZUGETEILTE PARTIE NUR DEN TEIL DES ANGEBOTENEN PREISES ZU ZAHLEN BRAUCHTEN , DER DEM BETRAG ENTSPRACH , DEN SIE IN ABWICKLUNG DES AUF DER GRUNDLAGE DER VERORDNUNG NR . 71/81 ERFOLGTEN VERKAUFS HÄTTEN ENTRICHTEN MÜSSEN . DIE ZAHLUNG DES ÜBERSCHIESSENDEN BETRAGS WURDE BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IN DER HAUPTSACHE AUSGESETZT .
ZULÄSSIGKEIT
10 DIE KOMMISSION BEZWEIFELT DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE . SIE MACHT GELTEND , DIE STREITIGEN VERORDNUNGEN HÄTTEN EINEN ALLGEMEINEN UND ABSTRAKTEN INHALT . DAHER BETRÄFEN SIE DIE KLAEGERINNEN NICHT UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG . BEI ERLASS DIESER VERORDNUNGEN HABE DIE AIMA DEN KLAEGERINNEN NOCH KEINE SCHREIBEN ÜBER DIE ZUTEILUNG DER BETREFFENDEN PARTIEN ZUGESANDT . DURCH DIESE ZUTEILUNGSSCHREIBEN WÄRE DAS VERKAUFSVERFAHREN ABGESCHLOSSEN UND DEN KLAEGERINNEN DAS EIGENTUM AN DEN PARTIEN ÜBERTRAGEN WORDEN .
11 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DURCH DIE VERORDNUNG NR . 71/81 OHNE JEDEN VORBEHALT NICHT NUR DER PREIS UND DIE MENGEN DER ZUM VERKAUF ANGEBOTENEN WAREN , SONDERN AUCH ALLE ÜBRIGEN VERKAUFSBEDINGUNGEN FESTGESETZT WURDEN , SO DASS FÜR ZUSÄTZLICHE VERTRAGLICHE REGELUNGEN KEIN RAUM BLIEB . DIE KAUFANGEBOTE WAREN UNWIDERRUFLICH , UND DIE KÄUFER WAREN NACH DER VERORDNUNG UNTER ALLEN BIETERN DURCH VERLOSUNG AUSZUWÄHLEN , OHNE DASS DIE RECHTSWIRKUNGEN DIESER VERLOSUNG VON DER ABSENDUNG IRGENDEINES ' ' ZUTEILUNGSSCHREIBENS ' ' ABHÄNGIG GEWESEN WÄREN . SPÄTESTENS VON DER VERLOSUNG AN STAND SOMIT DIE RECHTSBEZIEHUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN DES VERKAUFSGESCHÄFTS FEST . DARAUS FOLGT , OHNE DASS ES EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ZEITPUNKT DES EIGENTUMSÜBERGANGS BEDARF , DASS JEDER EINGRIFF VON SEITEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE , WODURCH DIE AIMA AN DER ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DEN DURCH DIE VERLOSUNG BESTIMMTEN BIETERN GEHINDERT WURDE , ZWANGSLÄUFIG EINEN DIESE BIETER UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFENDEN RECHTSAKT DARSTELLTE . DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG .
BEGRÜNDETHEIT
12 DIE KLAEGERINNEN MACHEN IM WESENTLICHEN GELTEND , DIE VERORDNUNG NR . 2238/81 VERSTOSSE GEGEN DEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ , WONACH EIN RECHTSAKT NICHT ZURÜCKGENOMMEN WERDEN DÜRFE , WENN DADURCH WOHLERWORBENE RECHTE DRITTER VERLETZT WÜRDEN . WENN IN DER VERORDNUNG EINE ENTEIGNENDE MASSNAHME GESEHEN WERDE , SEI SIE AUCH ALS SOLCHE RECHTSWIDRIG , DA ES AN EINER VOLLSTÄNDIGEN ENTSCHÄDIGUNG FEHLE . DIE KLAEGERINNEN TRETEN AUSSERDEM DEN AUSFÜHRUNGEN ENTGEGEN , DIE DIE KOMMISSION IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG ZUR ENTWICKLUNG DES OLIVENÖLMARKTS UND ZU DEN AUSWIRKUNGEN DES VEREINBARTEN VERKAUFS AUF DIESEN MARKT GEMACHT HAT ; DIE KOMMISSION SEI VON FALSCHEN PRÄMISSEN AUSGEGANGEN , UND IHR SEIEN OFFENSICHTLICHE TATSACHENIRRTÜMER UNTERLAUFEN . IM ÜBRIGEN HABE SIE IHR ERMESSEN MISSBRAUCHT , DA DIE VERORDNUNGEN NICHT DEN SCHUTZ DES MARKTES , SONDERN DIE KÜRZUNG DER GEWINNE DER KLAEGERINNEN ZUM ZIEL GEHABT HÄTTEN .
13 DIE KOMMISSION RECHTFERTIGT DIE RÜCKWIRKENDE AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR . 71/81 LEDIGLICH DAMIT , DASS DIE DURCHFÜHRUNG DES VERKAUFS ZU DEN IN DER AUFGEHOBENEN VERORDNUNG VORGESEHENEN BEDINGUNGEN SCHWERE STÖRUNGEN DES OLIVENÖLMARKTS VERURSACHT HÄTTE . IN DEM ZEITRAUM ZWISCHEN DEN BEIDEN VORSTEHEND GENANNTEN VERORDNUNGEN HÄTTEN SICH DIE BEDINGUNGEN AUF DEM OLIVENÖLMARKT GRUNDLEGEND GEÄNDERT . ZUM EINEN SEI DIE ERNTE 1980/81 WEIT HINTER DEN ERWARTUNGEN ZURÜCKGEBLIEBEN ; ZUM ANDEREN HABE DER PREISANSTIEG WEGEN DES RÜCKGANGS DER ERZEUGUNG UND DER GERINGEN AUF DEM WELTMARKT VERFÜGBAREN MENGEN AN LAMPANT-ÖL SOWIE WEGEN DER ABWERTUNG DER GRÜNEN LIRA JEDE PROGNOSE ÜBERTROFFEN .
14 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SEIEN DIE BEREITS VORTEILHAFTEN VERKAUFSBEDINGUNGEN UNVERHÄLTNISMÄSSIG GÜNSTIG GEWORDEN UND HÄTTEN EINE BESCHRÄNKTE ZAHL VON UNTERNEHMEN IN DIE LAGE VERSETZT , NICHT NUR GEWALTIGE GEWINNE AUF KOSTEN DES EUROPÄISCHEN STEUERZAHLERS ZU MACHEN , SONDERN AUCH AUF DEM ITALIENISCHEN OLIVENÖLMARKT FREI ZU SCHALTEN UND ZU WALTEN , DENN SIE HÄTTEN ALLE ANDEREN UNTERNEHMEN , DIE SICH MIT DERARTIGEM ÖL NUR ZU VIEL UNGÜNSTIGEREN BEDINGUNGEN HÄTTEN EINDECKEN KÖNNEN , VOM MARKT AUSGESCHLOSSEN .
15 DAZU IST ZUNÄCHST ZU SAGEN , DASS BEREITS DIE ANZAHL DER KAUFANGEBOTE , DIE AM ERSTEN TAG DER VERKAUFSVERANSTALTUNG ABGEGEBEN WURDEN , DER KOMMISSION HÄTTE DEUTLICH MACHEN MÜSSEN , DASS DIE VERKAUFBEDINGUNGEN SCHON DAMALS IM VERHÄLTNIS ZU DEN NORMALEN MARKTBEDINGUNGEN ÄUSSERST GÜNSTIG WAREN . AUSSERDEM HÄTTEN DIE DER KOMMISSION ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN INSTRUMENTE ZUR MARKTÜBERWACHUNG DER KOMMISSION DIE MÖGLICHKEIT GEBEN MÜSSEN , IHRE PROGNOSEN BEZUEGLICH DER ERNTE 1980/81 LANGE VOR ERLASS DER STREITIGEN VERORDNUNG ZU REVIDIEREN .
16 DARÜBER HINAUS HABEN DIE VOM GERICHTSHOF EINGEHOLTEN INFORMATIONEN KEINESWEGS BESTÄTIGT , DASS DIE ANGEBLICHEN ÄNDERUNGEN SO GRUNDLEGEND WAREN , WIE DIE KOMMISSION BEHAUPTET HAT . SO HAT EIN ZEUGE , DESSEN SACHVERSTAND ALLE PARTEIEN ANERKENNEN , ERKLÄRT , DASS IN BEZUG AUF DEN FRAGLICHEN ZEITRAUM NICHT VON EINEM WIRKLICHEN MANGEL GESPROCHEN WERDEN KÖNNE UND DASS IHM KEINE SITUATION BEKANNT SEI , IN WELCHER RAFFINERIEN SCHWIERIGKEITEN GEHABT HÄTTEN , SICH MIT LAMPANT-ÖL EINZUDECKEN . ZU DEN PREISEN HAT DER ZEUGE AUSGEFÜHRT , ZWISCHEN OKTOBER 1980 UND OKTOBER 1981 HABE ES EINEN ANSTIEG UM ETWA 15 % BEI LAMPANT-ÖL GEGEBEN ; DIESE ENTWICKLUNG MÜSSE ANGESICHTS DER SAISONALEN SCHWANKUNGEN , DER MONATLICHEN ERHÖHUNGEN DES INTERVENTIONSPREISES , DER ABWERTUNG DER GRÜNEN LIRA SOWIE DER INFLATION IN ITALIEN ALS NORMAL BEZEICHNET WERDEN .
17 IM ÜBRIGEN HAT DIE KOMMISSION KEINE ERKLÄRUNG DAFÜR GELIEFERT , WIE EIN MARKT , DER DURCH WARENMANGEL UND EINE TENDENZ DER PEISE NACH OBEN GEKENNZEICHNET IST , ALLEIN DADURCH GESTÖRT WERDEN KANN , DASS IN REGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN ZUSÄTZLICHE WAREN ANGEBOTEN WERDEN , DIE ZU MASSVOLLEN PREISEN VERKAUFT WERDEN KÖNNEN . AUCH HAT DIE KOMMISSION VOR ALLEM IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG EINGERÄUMT , DASS DIE BEFÜRCHTETE STÖRUNG EHER MITTELBARER ART GEWESEN SEI , IN DEM SINNE , DASS DIE VON DEN AUSGELOSTEN UNTERNEHMEN ERZIELTEN GEWINNE DIESE UNTERNEHMEN IN DIE LAGE VERSETZT HÄTTEN , SICH EINES TEILS DES MARKTS ZU BEMÄCHTIGEN , DER IHNEN NICHT ZUKOMME , UND AUF DIESE WEISE ANDERE UNTERNEHMEN VON DIESEM MARKT AUSZUSCHLIESSEN .
18 DIE TATSACHE ALLEIN , DASS SICH DIE BEDINGUNGEN , AN WELCHE DIE KOMMISSION DEN VERKAUF DER ERZEUGNISSE DURCH DIE NATIONALE INTERVENTIONSSTELLE GEKNÜPFT HAT , FÜR DIE KÄUFER ALS GÜNSTIG , JA SOGAR ÄUSSERST GÜNSTIG ERWIESEN HABEN , KANN DER KOMMISSION GLEICHWOHL NICHT DIE BEFUGNIS GEBEN , DIE DURCHFÜHRUNG EINES VON DIESER INTERVENTIONSSTELLE IM EINKLANG MIT DIESEN BEDINGUNGEN ABGESCHLOSSENEN VERTRAGES ZU VERHINDERN . WAS DIE MÖGLICHKEIT EINER MISS BRÄUCHLICHEN VERWENDUNG DER GEWINNE ANBELANGT , SO IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE ZUM VERKAUF ANGEBOTENE MENGE AUF SECHS UNABHÄNGIGE UNTERNEHMEN VERTEILT WORDEN IST . DIE KOMMISSION HAT NICHT EINMAL VERSUCHT DARZULEGEN , WIE UND WESHALB DAS EINE ODER ANDERE DIESER UNTERNEHMEN DURCH DEN EINSATZ DER AUF DIESE WEISE ERZIELTEN GEWINNE DEN AUSSCHLUSS ANDERER UNTERNEHMEN VOM MARKT HÄTTE BEZWECKEN ODER BEWIRKEN SOLLEN .
19 ES ZEIGT SICH DAHER , DASS DER EINZIGE GRUND , DEN DIE KOMMISSION ZUR RECHTFERTIGUNG FÜR DIE AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR . 71/81 ANGEFÜHRT HAT , IN TATSÄCHLICHER HINSICHT NICHT STICHHALTIG IST . DAHER SIND DIE VERORDNUNG NR . 2238/81 , MIT DER DIE VERORDNUNG NR . 71/81 AUFGEHOBEN WORDEN IST , UND FOLGLICH AUCH DIE VERORDNUNG NR . 2239/81 FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN , OHNE DASS GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHT , OB DIE KOMMISSION UNTER ANDEREN UMSTÄNDEN DIE VERORDNUNG NR . 71/81 RÜCKWIRKEND HÄTTE AUFHEBEN DÜRFEN UND WELCHE FOLGEN DIESE AUFHEBUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ANSPRUCHS DER UNTERNEHMEN AUF EINE ENTSCHÄDIGUNG GEHABT HÄTTE .
20 FÜR DIESEN FALL HAT DIE KOMMISSION BEANTRAGT , DER GERICHTSHOF MÖGE IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 174 ABSATZ 2 ENTSCHEIDEN , DASS DIE AUFHEBUNG DER IN DER VERORDNUNG NR . 71/81 VORGESEHENEN ZAHLUNGSFRISTEN ALS FORTGELTEND ZU BETRACHTEN IST . SIE TRAEGT VOR , DIESE FRISTEN HÄTTEN DIE WIRKUNG , DEN TATSÄCHLICHEN PREIS NOCH ZU SENKEN , OBWOHL DER NOMINALPREIS BEREITS SEHR VORTEILHAFT SEI .
21 DIESEM ANTRAG KANN NICHT STATTGEGEBEN WERDEN . DIE GENANNTEN ZAHLUNGSFRISTEN SIND BESTANDTEIL DER IN DER VERORDNUNG NR . 71/81 FESTGELEGTEN VERKAUFSBEDINGUNGEN . DER GERICHSTHOF SIEHT IM VORLIEGENDEN FALL KEINEN GRUND , DIESE BEDINGUNG ANDERS ZU BEHANDELN ALS DIE DEN PREIS BETREFFENDE BEDINGUNG .
KOSTEN
22 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DIE KOMMISSION IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN UND HAT DAHER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU TRAGEN . DIE SPA SAVMA , DIE DEM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ALS STREITHELFERIN DER KOMMISSION BEIGETETEN IST , HAT IHRE EIGENEN KOSTEN ZU TRAGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE VERORDNUNG NR . 2238/81 DER KOMMISSION VOM 3 . AUGUST 1981 ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR . 71/81 ÜBER DEN VERKAUF VON OLIVENÖL AUS BESTÄNDEN DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE WIRD FÜR NICHTIG ERKLÄRT .
2.DIE VERORDNUNG NR . 2239/81 DER KOMMISSION VOM 3 . AUGUST 1981 ÜBER DEN WIEDERVERKAUF VON OLIVENÖL AUS BESTÄNDEN DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG WIRD FÜR NICHTIG ERKLÄRT .
3.DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG . DIE SPA SAVMA TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .