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Document 61981CC0265

Schlussanträge des Generalanwalts Rozès vom 15. Juli 1982.
Antonio Giannini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte: Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs.
Rechtssache 265/81.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 -03865

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1982:280

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS SIMONE ROZÈS

VOM 15. JULI 1982 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Ihnen liegt eine von Herrn A. Giannini, Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 5, gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gerichtete Klage vor, mit der die Aufhebung der Ernennung von Herrn Casella zum Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 4, im Sonderdienst „Tariffragen im Zusammenhang mit Abkommen“ begehrt wird.

Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

I — Im Laufe der letzten Jahre haben die Krise im Textilsektor und die Verwaltung der zu ihrer Behebung geschlossenen Abkommen (zweiseitige Abkommen, Allfaserabkommen) in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zunehmende Bedeutung erlangt.

Zuständig für diese Fragen ist der Dienst der Zollunion, der unmittelbar dem Kollegium der Kommissare untersteht und zur Zeit des dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts speziell dem Kommissar Etienne Davignon unterstellt war; heute untersteht er dem Kommissar Karl-Heinz Narjes.

Dieser Dienst, der von einem Generaldirektor geleitet wird, war und ist noch in zwei Direktionen unterteilt:

die Direktion A, Tariffragen, die folgende Abteilungen oder Sonderdienste umfaßte:

1.

Gemeinsamer Zolltarif

2.

Wirtschaftliche Tariffragen

3.

Zollwert und Datenverarbeitung

4.

Tariffragen in Zusammenhang mit Abkommen,

und

die Direktion B, Zollrecht, mit den folgenden Abteilungen und Sonderdiensten:

1.

Zollverfahren für den Warenverkehr und Koordinierung der Agrarfragen

2.

Warenursprung

3.

Allgemeines Zollrecht: Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen

4.

Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und allgemeine Angelegenheiten.

Der im Jahr 1941 geborene Antonio Giannini, Beamter im Finanzministerium in Rom, wurde mit Wirkung vom 2. Februar 1976 als Sachverständiger für das Zolltarifschema für Textilien zum Dienst der Zollunion, genauer, zu den Abteilungen 1 und 4 der Direktion A, abgeordnet. Die mit dieser Abordnung verbundenen Kosten trugen, wie es scheint, die italienischen Behörden.

Aufgrund der Verschlimmerung der Krise erhielt der Dienst der Zollunion im Jahr 1978 eine auf Zeit eingerichtete Planstelle der Laufbahn A 5/A 4, und Herr Antonio Giannini wurde am 16. Juli gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter auf Zeit eingestellt und in diese Planstelle eingewiesen. Sein auf unbestimmte Zeit geschlossener Dienstvertrag lief jedoch am 30. Juni 1981 ab.

Antonio Giannini behauptet — und einige seiner Vorgesetzten und Kollegen bestätigen dies ( 2 ) —, daß seinerzeit den italienischen Behörden Zusicherungen bezüglich seiner zukünftigen Ernennung zum Beamten in der Gemeinschaftsverwaltung gegeben worden seien.

Die Kommission ihrerseits trägt vor, Antonio Giannini sei ausdrücklich auf den befristeten Charakter seiner Einstellung hingewiesen worden sowie auf den Umstand, daß seine Ernennung zum Beamten nur aufgrund eines allgemeinen oder externen Auswahlverfahrens (zur Bildung einer Einstellungsreserve) für eine Dauerplanstelle, wie sie regelmäßig von der Kommission veranstaltet würden, erfolgen könne. Zwei in der Akte befindliche Vermerke (vom 8. März und 17. Juli 1978) gehen in diese Richtung.

Nach Ableistung einer Probezeit von sechs Monaten wurde er aufgrund eines sehr lobenden Berichtes, der vom Direktor (oder Hauptberater) der Direktion A und vom Leiter der Abteilung bzw. des Sonderdienstes 4 dieser Direktion unterzeichnet war, als Bediensteter auf Zeit mit der Amtsbezeichnung Hauptverwaltungsrat in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.

Da der Dienst der Zollbeamten seine Ernennung zum Beamten wünschte, beantragte er im September 1979 die Übertragung einer Stelle der Laufbahn A 5/A 4 der Abteilung 3 („Zollwert und Datenverarbeitung“) der Direktion A, die durch den Weggang des in das Europäische Parlament gewählten Herrn Pearce frei geworden war, auf die Abteilung 4 („Tariffragen im Zusammenhang mit Abkommen“), wo eben Antonio Giannini tätig war, sowie die Veröffentlichung der Ausschreibung der so übertragenen Stelle.

Die Abteilung 2 („Laufbahnen“) der Direktion A („Personal“) der Generaldirektion IX („Personal und Verwaltung“) stimmte jedoch am 23. November 1979 dieser Übertragung und Veröffentlichung erst zu, nachdem ihr versichert worden war, daß nicht beabsichtigt sei, durch dieses Vorgehen „die Ernennung eines derzeit in dem Dienst tätigen Bediensteten auf Zeit zu erleichtern“; gemeint war Antonio Giannini.

Auf diese Weise wurde dem Personal am 20. Dezember 1979 eine Stellenausschreibung. (KOM/663/79) für eine Planstelle der Laufbahn A 5/A 4 zur Kenntnis gebracht; darin wurde präzisiert, daß es um eine Referenten- und Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der Zolltarif-technischen Verwaltung der Textilabkommen (Fragen der Tarifierung und des Zolltarif schemas für Textilerzeugnisse) gehe.

Diese Beschreibung entsprach vollständig den Kenntnissen und Fähigkeiten des Antonio Giannini und seinen Aufgaben in der Abteilung 4.

Artikel 29 des Beamtenstatuts bestimmt:

„1.

Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a)

die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,

b)

die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,

c)

die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen ...

2.

Bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppe A 1 und A 2 sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden.“

Somit konnte die Stellenausschreibung in diesem Stadium nur eine Aufforderung darstellen, Anträge auf Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a einzureichen, und Antonio Giannini konnte als Bediensteter auf Zeit einen solchen Antrag nicht stellen.

Die Bewerbungsfrist lief am 18. Januar 1980 ab. Drei Bewerber bewarben sich fristgemäß um diese Stelle.

Einer von ihnen, der im Jahre 1939 geborene Luigi Casella, war am 1. Juni 1962 in der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 1, in den Dienst der Kommission getreten. Er hatte eine brillante Karriere gemacht, denn am 1. Januar 1976 hatte er die Besoldungsgruppe A 6 erreicht. Er war einige Zeit lang in der Direktion A („Tariffragen“), Abteilung 1 („Gemeinsamer Zolltarif“) tätig und dann im Rahmen der „Mobilität“ vom 1. Januar 1978 an in die Direktion B („Zollrecht“), genauer, in die Abteilung 4 („Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und allgemeine Angelegenheiten“) übernommen oder versetzt worden. Sein Bewerbungsschreiben ist allerdings vom Leiter der Abteilung 3 dieser Direktion („Allgemeines Zollrecht: Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen“) mit einem Sichtvermerk versehen worden. Offenbar hatte er sich jedoch nicht speziell mit den „Tariffragen im Zusammenhang mit Abkommen“ zu beschäftigen, die in die Zuständigkeit der Abteilung 4 der Direktion A fielen und im übrigen von Antonio Giannini bearbeitet wurden.

Am 6. Februar 1980 lehnte der Generaldirektor des Dienstes der Zollunion, der die Stelle ausgeschrieben hatte, diese drei Bewerbungen ab. Was Herrn Casella betrifft, vertrat er die Auffassung, dieser verdiene eine Beförderung nach A 5 „in dem Dienst, in dem er derzeit tätig ist“, sowohl aufgrund seiner Reife als auch aufgrund seiner hohen Befähigung und seiner beruflichen Erfahrung; er stellte jedoch fest, daß er nicht die für die ausgeschriebene Stelle erforderliche besondere Qualifikation besitze. Deshalb war er der Meinung, daß Herr Casella für die in der Abteilung 4 der Direktion A zu besetzende Stelle nicht in Frage komme und daß allein die Fortsetzung des in Artikel 29 des Beamtenstatuts geregelten Verfahrens, d. h. in erster Linie durch Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b, zur Ernennung eines qualifizierten Mitarbeiters führen könne.

Aus der Akte werden die unterschiedlichen Positionen der Kabinette mehrerer Kommissare und mehrerer Generaldirektoren hinsichtlich der Situation von Herrn Giannini und Herrn Casella ersichtlich. Schließlich verzichtete der Generaldirektor des Dienstes der Zollunion jedoch darauf, die Stelle durch die Einstellung eines, wie er sich ausdrückte, „auswärtigen“ Bewerbers zu besetzen, und Herr Casella wurde am 22. Dezember 1980 unter Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den 1. September 1979 in die Besoldungsgruppe Ä 5, Dienstaltersstufe 4, befördert und dem Sonderdienst bzw. der Abteilung „Tariffragen im Zusammenhang mit Abkommen“ zugewiesen.

Offenbar bearbeitet Antonio Giannini — dessen Vertrag verlängert wurde — auch heute noch alle Probleme der Tarifierung der Textilerzeugnisse in der Abteilung 4 der Direktion A; es scheint sogar, daß Herr Casella in einem anderen Dienst als dem, dem er zugewiesen wurde, tätig ist. Diese Situation beweist jedoch, wie die Kommission bemerkt, allenfalls, daß das eigentliche Ziel, das der Dienst der Zollunion mit dem Antrag auf Übertragung einer Planstelle der Laufbahn A5/A4 verfolgte, die Ernennung von Antonio Giannini zum Beamten gewesen ist, oder aber, daß diese Übertragung nicht wirklich notwendig war.

II — Antonio Giannini hat Klage vor dem Gerichtshof erhoben und beantragt, die Ernennung von Herrn Casella aufzuheben und das Einstellungsverfahren für die in der Stellenausschreibung KOM/663/79 bezeichnete Planstelle wiederaufzunehmen.

1.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger in erster Linie aus, der Annahme, daß Herr Casella den in der Stellenausschreibung aufgeführten besonderen Anforderungen genüge, lägen eine offensichtlich unrichtige Beurteilung der Sachlage, Rechtsirrtümer und die Verletzung dienstlicher Gesichtspunkte (Artikel 7 des Beamtenstatuts) zugrunde. Seine Ernennung auf dieser Grundlage sei allein in der Absicht erfolgt, ihn, den Kläger, daran zu hindern, an einem internen Auswahlverfahren teilzunehmen und die zu besetzende Stelle zu erhalten; diese Ernennung stelle somit einen Ermessensmißbrauch ihm gegenüber dar.

a)

Die Kommission äußert Zweifel an der Stichhaltigkeit dieses Vorbringens: Im Fall der Aufhebung der Ernennung von Herrn Casella müßte das Einstellungsverfahren von Anfang an wiederaufgenommen werden; Antonio Giannini erfülle jedoch als Bediensteter auf Zeit nicht die für eine mögliche Beförderung oder Versetzung erforderlichen Voraussetzungen, mit deren Prüfung das Verfahren zwangsläufig beginnen müsse (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a). Somit habe er an der beantragten Aufhebung kein rechtliches Interesse.

In Wirklichkeit sei Antonio Giannini der Meinung, daß, wenn die Ernennung von Herrn Casella die behaupteten Mängel aufweise, die Kommission notwendigerweise zu der zweiten Phase des Verfahrens, nämlich dem internen Auswahlverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b übergehen müsse, die ebenfalls notwendigerweise zu seiner Ernennung führen müsse.

b)

Iri der Sitzung hat die Kommission ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit nicht aufrechterhalten. Somit ist die Stichhaltigkeit des ersten Klagegrundes von Antonio Giannini zu prüfen.

In einer schon älteren Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden: „Die Verwendung des Ausdrucks ‚Möglichkeiten‘ [in Artikel 29 des Beamtenstatuts] läßt klar erkennen, daß die Anstellungsbehörde ... nur in jedem Fall prüfen muß, ob diese Maßnahmen zur Ernennung eines Beamten führen können, der nach Befähigung, Leistung und Führung höchsten Anforderungen genügt. Bei dieser Prüfung hat die Anstellungsbehörde die besonderen Erfordernisse des zu besetzenden Dienstpostens — der dabei im Rahmen der übrigen Dienststellen zu sehen ist — und die zur Verfügung stehenden Beamten in Betracht zu ziehen“ ( 3 ). In jenem Fall ist der Gerichtshof zum Ergebnis gelangt, daß die Kommission nicht verpflichtet war, ein internes Auswahlverfahren durchzuführen.

Der Gerichtshof hat jedoch mehrfach entschieden: Wenn mehrere Bewerber für eine Beförderung oder Versetzung geeignet erscheinen; kann die Anstellungsbehörde zu dem Schluß kommen, daß im dienstlichen Interesse und um der Unparteilichkeit bei der Einstellung willen ein internes Auswahlverfahren wünschenswert sei“ ( 4 ).

Selbst in einem Fall, in dem nur ein einziger Bewerber beförderungsfähig war, hat der Gerichtshof ausgeführt, daß „die Eröffnung eines internen Auswahlverfahrens um so eher gerechtfertigt sein [kann], als die Anstellungsbehörde, der nur ein beförderungsfähiger Beamter zur Wahl stände, mit Recht zu der Auffassung gelangen kamt, daß ihre Auswahlmöglichkeit nicht ausreicht, um eine den Erfordernissen der zu besetzenden Stelle am ehesten entsprechende Einstellung zu gewährleisten“ ( 5 ).

Am 5. Dezember 1974 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) jedoch wie folgt entschieden:

„Artikel 29, der sich in dem Kapitel des Statuts über die Einstellung findet, regelt, in welcher Weise eine freie Stelle besetzt werden kann. Zu diesem Zweck stellt er eine Rangfolge auf: Zunächst sind die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs, bei dem die Stelle frei ist, zu prüfen, dann die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs und drittens die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe“ ( 6 ).

Somit erfordert das dienstliche Interesse nicht unbedingt, von etwas Gebrauch zu machen, was nur eine „Möglichkeit“ ist. In diesem Bereich besitzt die Anstellungsbehörde einen weiten Ermessensspielraum, so daß ihr nur bei offensichtlichem Rechts- oder Tatsachenirrtum oder im Falle eines Ermessensmißbrauchs ein Vorwurf gemacht werden kann.

Der Gerichtshof hat anerkannt, daß die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und daß „ihr Urteil darüber, ob ein Bewerber die in der Stellenausschreibung niedergelegten Anforderungen erfüllt, nur bei offensichtlichem Irrtum in Frage gestellt werden kann“ ( 7 ).

Aus den Akten ergibt sich kein derartiger Irrtum.

Die Stellenausschreibung enthielt sehr detaillierte Angaben, die den Generaldirektor zunächst veranlaßt haben, die drei eingereichten Bewerbungen, darunter die von Herrn Casella, abzulehnen. Der Generaldirektor hat seine Meinung jedoch später geändert und konnte mit Recht meinen, daß die Ernennung von Herrn Casella durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt sei.

Die Ernennung von Herrn Casella erfolgte zwar unter schwierigen Bedingungen; sie diente jedoch dem Zweck, eine freie Planstelle zu besetzen. Nachdem sie einmal erfolgt war, machte sie die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens überflüssig. Der Umstand, daß Antonio Giannini die freie Planstelle nicht erhalten konnte, ist Folge einer korrekten Anwendung von Artikel 29 und stellt keinen Ermessensmißbrauch dar.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat in seinem Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache Rauch (Slg. 1965, 200) entschieden, daß an internen Auswahlverfahren (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) alle Personen teilnehmen können, die zum Zeitpunkt der Eröffnung dieser Auswahlverfahren regulär im Dienst des Organs stehen, gleichviel welche rechtliche Natur der Vertrag hat, der sie an dieses bindet. Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz jedoch weder auf die Phase der Beförderung bzw. Versetzung (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) noch auf die Phase der Übernahme (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c) erstreckt, denn dies hätte offensichtlich dem Beamtenstatut widersprochen.

Würde nämlich die Phase der Beförderung bzw. Versetzung vernachlässigt oder nur der Form halber gewahrt, so bestünde im Hinblick auf die Laufbahn kein Unterschied mehr zwischen dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

2.

Antonio Giannini trägt ferner vor, die Kommission habe die besonderen Bedingungen seiner Einstellung kennen müssen, und er habe rechtmäßigerweise hoffen dürfen, eine seinem Spezialgebiet entsprechende Planstelle zu erhalten.

Dazu ist zu bemerken, daß der Generaldirektor für Personal Antonio Giannini bei seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit im Jahre 1978 ausdrücklich auf den unsicheren Charakter dieser Einstellung sowie auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht hatte, sich einem allgemeinen (externen) Auswahlverfahren zu unterziehen, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden.

Das Verhalten der Kommission, das im übrigen im Interesse an einer guten Verwaltungsführung gerechtfertigt ist, kann nicht als Verstoß gegen ihre „Beistandspflicht“ gegenüber dem Kläger nach Artikel 24 des Statuts angesehen werden ( 8 ). Die „Fursorgepflicht“, deren Verletzung der Kläger rügt, kann nicht als Verpflichtung der Kommission aufgefaßt werden, ihn entgegen den Vorschriften des Statuts zum Beamten zu ernennen, um ihm die Erfüllung bestimmter Aufgaben zu ermöglichen. Die ihm gegebenen Zusagen waren nicht geeignet, eine rechtliche Gewißheit zu schaffen. In einem Fall, der der vorliegenden Rechtssache in mancher Hinsicht ähnelt, hat der Gerichtshof entschieden, daß die Veranstaltung eines internen Auswahlverfahrens allein zu dem Zweck, die Anomalien des Dienstverhältnisses eines bestimmten Beamten zu beseitigen und diesen Beamten in die für frei erklärte Planstelle einzuweisen, dem Zweck aller Einstellungsverfahren widerspricht und somit einen Ermessensmißbrauch darstellt ( 9 ).

Wenn der Kläger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt worden wäre, hätte sein Beschäftigungsverhältnis nur für höchstens zwei Jahre begründet und um höchstens ein Jahr verlängert werden dürfen: „Nach Ablauf dieser Zeit darf der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit beschäftigt werden. Nach Ablauf seines Vertrages kann der Bedienstete nur dann weiterhin in einer Dauerplanstelle bei dem Organ verwendet werden, wenn er nach dem Statut zum Beamten ernannt wird“ (Artikel 8 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen), d. h. unter der Voraussetzung, daß er ein allgemeines (externes) Auswahlverfahren besteht oder daß er nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 ernannt wird.

Der Kläger hat eine auf Zeit eingerichtete Planstelle inne; er ist nach wie vor aufgrund eines unbefristeten Vertrages tätig, und nichts spricht dagegen, daß dieser Vertrag regelmäßig bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand verlängert wird, sofern die Stelle, die er innehat, eine auf Zeit eingerichtete Stelle bleibt und ihre Besetzung durch ihn für unerläßlich gehalten wird.

Sein Streben nach „rechtlicher Sicherheit“ ist mir durchaus verständlich. Unter diesem Gesichtspunkt hätte er jedoch an einem der beiden allgemeinen Auswahlverfahren für „Zollspezialisten“ aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind (Auswahlverfahren KOM/A/184, ABl. C 277 vom 6. 11. 1979, S. 7, und Auswahlverfahren KOM/A/326, ABl. C 233 vom 12. 9. 1981, S. 25), teilnehmen sollen. Die für diese Auswahlverfahren festgesetzte Altersgrenze galt nicht für Bewerber, die zu dem für die Einreichung der Bewerbungen festgelegten Zeitpunkt seit mindestens einem Jahr Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften waren. Die Situation des Klägers unterscheidet sich insoweit keineswegs von der der anderen Bediensteten auf Zeit.

Aus diesen Gründen beantrage ich, die Klage abzuweisen und zu erkennen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.


( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.

( 2 ) Vgl. den Vermerk des Generaldirektors vom 7. Juli 1980, den Vermerk des Leiters der Direktion A vom 8. Dezember 1980 und den Vermerk des Leiters der Ständigen Vertretung der Kommission bei den internationalen Organisationen in Genf vom 21. Januar 1981.

( 3 ) Urteil vom 31. März.1965 (Zweite Kammer), Rechtssache Ley, Slg. 1965, 166.

( 4 ) Urteil vom 12. März 1975 (Erste Kammer), Rechtssache Küster, Sig. 1975, 366 f. (Randnummer 24 der Entscheidungsgründe); Urteil vom 29. Oktober 1975 (Erste Kammer), Rechtssache Küster, Slg. 1975, 1272 (Randnummer 5 der Entscheidungsgründe).

( 5 ) Urteil vom 25. November 1976 (Erste Kammer), Rechtssache Küster, Slg. 1974, 1710 (Randnummer 17 der Entscheidungsgründe).

( 6 ) Urteil in der Rechtssache Van Belle, Slg. 1974, 1370 (Randnummern 4 und 5 der Entscheidungsgründe).

( 7 ) Urteil vom 17- Dezember 1981 (Erste Kammer) Rechtssache De Hoe, Slg. 1981, 3173 (Randnummer 9 der Entscheidungsgründe).

( 8 ) Urteil vom 5. April 1979 (Zweite Kammer). Rechtssache Gilbeau, Slg. 1979, 1518 (Randnummer 23 der Entscheidungsgründe).

( 9 ) Urteil vom 29. September 1976, Rechtssache Giuffrida, Sig. 1976, 1402 (Randnummern 10 und 11 der Entscheidungsgründe).

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