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Document 61979CJ0104

Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1980.
Pasquale Foglia gegen Mariella Novello.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Bra - Italien.
Besteuerung von Likörweinen.
Rechtssache 104/79.

Sammlung der Rechtsprechung 1980 -00745

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1980:73

61979J0104

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. MAERZ 1980. - PASQUALE FOGLIA GEGEN MARIELLA NOVELLO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER PRETURA BRA. - BESTEUERUNG VON LIKOERWEINEN. - RECHTSSACHE 104-79.

Sammlung der Rechtsprechung 1980 Seite 00745
Griechische Sonderausgabe Seite 00403
Schwedische Sonderausgabe Seite 00073
Finnische Sonderausgabe Seite 00073
Spanische Sonderausgabe Seite 00227


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - KOMPETENZ DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - IN EINEM FIKTIVEN NATIONALEN RECHTSSTREIT GESTELLTE FRAGEN - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )

Leitsätze


IN ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IST DEM GERICHTSHOF DIE FUNKTION ANVERTRAUT , JEDEM GERICHT IN DER GEMEINSCHAFT DIE ELEMENTE DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DIE ZUR ENTSCHEIDUNG WIRKLICHER , BEI IHM ANHÄNGIGER RECHTSSTREITIGKEITEN ERFORDERLICH SIND .

WOLLEN HINGEGEN DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS EINE VERURTEILUNG DER STEUERREGELUNG EINES MITGLIEDSTAATES MITTELS EINES VERFAHRENS VOR DEM GERICHT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES ERREICHEN , DAS VON ZWEI PRIVATEN PARTEIEN GEFÜHRT WIRD , DIE ÜBER DAS ANGESTREBTE ERGEBNIS EINIG SIND UND DIE IN IHREN VERTRAG EINE KLAUSEL AUFGENOMMEN HABEN , DIE DIESES GERICHT ZU EINER STELLUNGNAHME IN DIESER FRAGE VERANLASSEN SOLL , UND IST DER KÜNSTLICHE CHARAKTER DIESER KONSTRIKTION UM SO DEUTLICHER , ALS VON DEN GEGEN DIE FRAGLICHE STEUERERHEBUNG VOM RECHT DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS ERÖFFNETEN RECHTSBEHELFEN KEIN GEBRAUCH GEMACHT WURDE , SO IST DER GERICHTSHOF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER IN DIESEM RECHTSSTREIT GESTELLTE FRAGEN NICHT ZUSTÄNDIG . ANDERNFALLS WÜRDE DIE GESAMTREGELUNG DES GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZES , DER DEN EINZELNEN ZU IHREM SCHUTZ GEGEN DIE ANWENDUNG VERTRAGSWIDRIGER ABGABENRECHTLICHER VORSCHRIFTEN ZUR VERFÜGUNG STEHT , BEEINTRÄCHTIGT .

Entscheidungsgründe


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

1 MIT BESCHLUSS VOM 6 . JUNI 1979 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 29 . JUNI 1979 , HAT DIE PRETURA BRA GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FÜNF FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 92 , 95 UND 177 DES EWG-VERTRAGS VORGELEGT .

2 DER RECHTSSTREIT VOR DER PRETURA BETRIFFT DIE VOM KLAEGER , HERRN FOGLIA , WEINHÄNDLER IN SANTA VITTORIA D ' ALBA IN DER PROVINZ CUNEO , PIEMONT , ITALIEN , VERAUSLAGTEN KOSTEN FÜR DIE VERSENDUNG VON EINIGEN VON IHM AN DIE BEKLAGTE , FRAU NOVELLO , VERKAUFTEN KARTONS ITALIENISCHEN LIKÖRWEINS NACH MENTON IN FRANKREICH .

3 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS IM KAUFVERTRAG ZWISCHEN HERRN FOGLIA UND FRAU NOVELLO VEREINBART WAR , DASS VON DEN ITALIENISCHEN ODER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ERHOBENE ABGABEN , DIE MIT DER REGELUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS ZWISCHEN DEN BEIDEN STAATEN UNVEREINBAR ODER DIE ZUMINDEST NICHT GESCHULDET SEIEN , NICHT ZU LASTEN VON FRAU NOVELLO GINGEN . HERR FOGLIA ÜBERNAHM EINE ÄHNLICHE KLAUSEL IN SEINEN VERTRAG MIT DER FIRMA DANZAS , DIE ER MIT DEM TRANSPORT DER KARTONS LIKÖRWEIN NACH MENTON BEAUFTRAGTE ; DIESE KLAUSEL SAH VOR , DASS DIE GENANNTEN RECHTSWIDRIGEN ODER NICHT GESCHULDETEN ABGABEN NICHT ZU LASTEN DER FIRMA FOGLIA GINGEN .

4 IM VORLAGEBESCHLUSS WIRD FESTGESTELLT , DASS GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS AUSSCHLIESSLICH DER BETRAG SEI , DER BEI DER EINFUHR DER LIKÖRWEINE IN DAS FRANZÖSISCHE STAATSGEBIET FÜR VERBRAUCHSABGABEN GEZAHLT WURDE . AUS DEN AKTEN UND AUS DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF GEHT HERVOR , DASS DANZAS DIESE VERBRAUCHSABGABEN OHNE PROTEST ODER WIDERSPRUCH AN DIE FRANZÖSISCHE ZOLLVERWALTUNG ENTRICHTETE , DASS DIE VON DANZAS DER FIRMA FOGLIA GESTELLTE UND VON DIESER BEZAHLTE TRANSPORTKOSTENRECHNUNG DIESE STEUERN UMFASSTE UND DASS FRAU NOVELLO DIE ERSTATTUNG DIESES BETRAGS AN HERRN FOGLIA UNTER BERUFUNG AUF DIE IM KAUFVERTRAG AUSDRÜCKLICH VEREINBARTE KLAUSEL ÜBER RECHTSWIDRIGE ODER NICHT GESCHULDETE ABGABEN ABLEHNTE .

5 DAS VERTEIDIGUNGSVORBRINGEN VON FRAU NOVELLO VERSTAND DIE PRETURA DAHIN , DASS DIE GÜLTIGKEIT DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERBRAUCHSABGABEN FÜR LIKÖRWEINE IM HINBLICK AUF ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG BESTRITTEN WERDE .

6 DIE HALTUNG VON HERRN FOGLIA IM VERLAUF DES VERFAHRENS VOR DER PRETURA KANN ALS NEUTRAL BEZEICHNET WERDEN . HERR FOGLIA MACHTE GELTEND , DER DEN FRANZÖSISCHEN VERBRAUCHSABGABEN ENTSPRECHENDE BETRAG KÖNNE IN KEINEM FALL ZU SEINEN LASTEN GEHEN : SEIEN DIESE STEUERN ZU RECHT ERHOBEN WORDEN , SO SEIEN SIE VON FRAU NOVELLO ZU TRAGEN , DAGEGEN GINGEN SIE ZU LASTEN VON DANZAS , FALLS SIE RECHTSWIDRIG GEWESEN SEIEN .

7 DIESE AUFFASSUNG HAT HERRN FOGLIA VERANLASST , BEIM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE ZULASSUNG DER STREITVERKÜNDUNG AN DIE FIRMA DANZAS ALS AM RECHTSSTREIT INTERESSIERTE DRITTE ZU BEANTRAGEN . DAS GERICHT WAR JEDOCH DER AUFFASSUNG , VOR DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESEN ANTRAG SEI DARÜBER ZU BEFINDEN , OB DIE ERHEBUNG DER VON DER FIRMA DANZAS ENTRICHTETEN VERBRAUCHSABGABE MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS IN EINKLANG ODER IN WIDERSPRUCH STEHE .

8 DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS LEGTEN DER PRETURA EINE REIHE VON UNTERLAGEN VOR , DIE IHR DIE PRÜFUNG DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON LIKÖRWEINEN UND ANDEREN VERGLEICHBAREN ERZEUGNISSEN ERLAUBTEN . DAS GERICHT KAM ZU DER AUFFASSUNG , KENNZEICHNEND FÜR DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN SEI EINE ' ' SCHWERE DISKRIMINIERUNG ' ' ITALIENISCHER LIKÖRWEINE UND ITALIENISCHER WEINE MIT HOHEM NATÜRLICHEM ALKOHOLGEHALT , DIE DURCH EINE SONDERREGELUNG FÜR DIE ' ' VINS DOUX NATURELS ' ' GENANNTEN FRANZÖSISCHEN LIKÖRWEINE UND DURCH STEUERVERGÜNSTIGUNGEN FÜR BESTIMMTE FRANZÖSISCHE WEINE MIT HOHEM NATÜRLICHEM ALKOHOLGEHALT UND KONTROLLIERTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG ERREICHT WERDE . UNTER ZUGRUNDELEGUNG DIESER AUFFASSUNG FORMULIERTE DAS GERICHT DIE DEM GERICHTSHOF GESTELLTEN FRAGEN .

9 IN IHREN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN BESCHREIBEN DIE BEIDEN PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IM WESENTLICHEN ÜBEREINSTIMMEND DIE STEUERLICHEN DISKRIMINIERUNGEN , DIE FÜR DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON LIKÖRWEINEN KENNZEICHNEND SEIN SOLLEN ; BEIDE PARTEIEN SIND DER AUFFASSUNG , DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN SEIEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR . IM LAUFE DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF HAT HERR FOGLIA DARGELEGT , SEIN AUFTRETEN VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRE SICH SOWOHL AUS DEM INDIVIDÜLLEN INTERESSE SEINES UNTERNEHMENS ALS AUCH AUS SEINEM INTERESSE ALS ANGEHÖRIGER EINER BESTIMMTEN ITALIENISCHEN UNTERNEHMENSSPARTE AN EINER LÖSUNG DER DURCH DEN RECHTSSTREIT AUFGEWORFENEN RECHTLICHEN PROBLEME .

10 DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS WOLLEN ALSO OFFENBAR EINE VERURTEILUNG DER FRANZÖSISCHEN STEUERREGELUNG FÜR LIKÖRWEINE MITTELS EINES VERFAHRENS VOR EINEM ITALIENISCHEM GERICHT ERREICHEN , DAS VON ZWEI PRIVATEN PARTEIEN GEFÜHRT WIRD , DIE ÜBER DAS ANGESTREBTE ERGEBNIS EINIG SIND UND DIE IN IHREN VERTRAG EINE KLAUSEL AUFGENOMMEN HABEN , DIE DAS ITALIENISCHE GERICHT ZU EINER STELLUNGNAHME IN DIESER FRAGE VERANLASSEN SOLLTE . DER KÜNSTLICHE CHARAKTER DIESER KONSTRUKTION IST UM SO DEUTLICHER , ALS DIE FIRMA DANZAS VON DEN GEGEN DIE ERHEBUNG DER VERBRAUCHSABGABE VOM FRANZÖSISCHEN RECHT ERÖFFNETEN RECHTSBEHELFEN KEINEN GEBRAUCH MACHTE , OBWOHL SIE AUFGRUND DER VERTRAGSKLAUSEL , DIE AUCH SIE BAND , ALLEN GRUND HIERZU HATTE , UND ALS DARÜBER HINAUS DIE FIRMA FOGLIA DIE RECHNUNG DIESES UNTERNEHMENS , DIE DEN FÜR DIESE STEUER GEZAHLTEN BETRAG ENTHIELT , OHNE WIDERSPRUCH BEZAHLTE .

11 IN ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS IST DEM GERICHTSHOF DIE FUNKTION ANVERTRAUT , JEDEM GERICHT IN DER GEMEINSCHAFT DIE ELEMENTE DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DIE ZUR ENTSCHEIDUNG WIRKLICHER , BEI IHM ANHÄNGIGER RECHTSSTREITIGKEITEN ERFORDERLICH SIND . KÖNNTE DER GERICHTSHOF AUFGRUND VON ABMACHUNGEN DER OBEN DARGESTELLTEN ART ZU EINER ENTSCHEIDUNG VERPFLICHTET WERDEN , SO BEEINTRÄCHTIGTE DIES DIE GESAMTREGELUNG DES GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZES , DER DEN EINZELNEN ZU IHREM SCHUTZ GEGEN DIE ANWENDUNG VERTRAGSWIDRIGER ABGABENRECHTLICHER VORSCHRIFTEN ZUR VERFÜGUNG STEHT .

12 DIE VOM NATIONALEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN FALLEN DEMZUFOLGE ANGESICHTS DER UMSTÄNDE DES EINZELFALLS NICHT IN DEN RAHMEN DES DEM GERICHTSHOF IN ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS ZUGEWIESENEN RECHTSPRECHUNGSAUFTRAGS .

13 DER GERICHTSHOF IST DAHER FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VOM NATIONALEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN NICHT ZUSTÄNDIG .

Kostenentscheidung


14 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER PRETURA BRA MIT BESCHLUSS VOM 6 . JUNI 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DER GERICHTSHOF IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VOM NATIONALEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN NICHT ZUSTÄNDIG .

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