EUR-Lex Přístup k právu Evropské unie

Zpět na úvodní stránku EUR-Lex

Tento dokument je výňatkem z internetových stránek EUR-Lex

Dokument 61979CC0814

Schlussanträge des Generalanwalts Warner vom 8. Oktober 1980.
Niederländischer Staat gegen Reinhold Rüffer.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad - Niederlande.
Brüsseler Übereinkommen von 1968.
Rechtssache 814/79.

Sammlung der Rechtsprechung 1980 -03807

Identifikátor ECLI: ECLI:EU:C:1980:229

SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN-PIERRE WARNER

VOM 8. OKTOBER 1980 ( 1 )

Inhaltsverzeichnis

 

Einleitung,

 

Frage A

 

Frage B

 

Frage C

 

Frage D

 

Frage E

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Einleitung

Diese Rechtssache geht auf ein Ersuchen des Hoge Raad der Niederlande um Vorabentscheidung gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof zurück. Bekanntlich gilt dieses Übereinkommen gegenwärtig nur für die ursprünglichen Mitgliedstaaten; verbindlich sind nur die Fassungen in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache. Wie jedoch auch bekannt ist, wurde am 9. Oktober 1978 ein Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von 1968 und zum Protokoll von 1971 unterzeichnet, das sich derzeit im Stadium der Ratifizierung befindet. Dieses Übereinkommen werde ich als „Beitrittsübereinkommen“ bezeichnen. Diesem Übereinkommen beigefügt sind Fassungen des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in dänischer, englischer und irischer Sprache. Nach Artikel 37 des Beitrittsübereinkommens ist der Wortlaut in diesen Sprachen gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971. Daher werde ich, wo und soweit dies zweckdienlich ist, den nach abgeschlossener Ratifizierung verbindlichen dänischen, englischen und irischen Wortlaut zitieren.

Rechtsmittelkläger im Verfahren vor dem Hoge Raad ist der niederländische Staat, den ich kurz „Staat“ nennen werde. Der Rechtsmittelbeklagte wird im Vorlagebeschluß als „Reinhold Ruffler“ bezeichnet; der Gerichshof ist jedoch darauf hingewiesen worden, daß sein Familienname in Wahrheit „Rüffer“ ist. Er ist Deutscher mit „Wohnsitz“ (im Sinne des Übereinkommens von 1968) in der Bundesrepublik Deutschland. Er war Eigner und Schiffsführer eines deutschen Motorschiffs, der „Otrate“, die in der Nacht des 26. Oktober 1971 infolge eines Zusammenstoßes mit dem niederländischen Schiff „Vechtborg“ in der Bucht von Watum in der Emsmündung sank. Der Suat behauptet, der Zusammenstoß sei ganz oder zum Teil auf fahrlässige Navigationsfehler der „Otrate“ zurückzuführen, obwohl diese seinerzeit von einem ortskundigen Lotsen gesteuert worden sei.

Der Ursprung der Probleme, die sich in dieser Rechtssache stellen, liegt in dem überraschenden Umstand, daß der Verlauf der Grenze zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland in der Emsmündung streitig ist. Die Bucht von Watum liegt in einem Gebiet, bezüglich dessen beide Staaten Hoheitsrechte geltend machen. Da der Gerichtshof nicht zur Entscheidung dieses Streits angerufen worden ist, brauche ich Sie, meine Herren Richter, mit den Gründen und Einzelheiten desselben nicht zu behelligen, wie interessant sie auch immer sein mögen.

Durch einen am 8. April 1960 in Den Haag unterzeichneten Vertrag zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik („Ems-Dollart-Vertrag“), der durch weitere Regelungen ergänzt worden ist, deren Bestimmungen vorliegend nicht einschlägig sind, trafen beide Staaten unbeschadet ihrer jeweiligen Gebietsansprüche Vereinbarungen für die Zusammenarbeit in der Emsmündung. Die einschlägigen Bestimmungen des Ems-Dollart-Vertrags lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Nach Artikel 16 trägt „jede Vertragspartei... die Kosten für diejenigen Arbeiten und Maßnahmen, zu deren Vornahme sie nach diesem Vertrage berechtigt oder verpflichtet ist“.

In Artikel 19 werden die Gebiete beschrieben, in denen jede Vertragspartei die, wie es im Vertrag heißt, „strompolizeilichen Aufgaben“ wahrnimmt. In der Bucht von Watum werden diese Aufgaben von den Niederlanden wahrgenommen. Nach Artikel 20 erstrecken sich die „strompolizeilichen Aufgaben“ unter anderem auf „Maßnahmen zur Wracksuche, Wrackbezeichnung und Wrackbeseitigung“. Gemäß Artikel 21 wendet „bei der Wahrnehmung der strompolizeilichen Aufgaben ... jede Vertragspartei ihre Rechtsvorschriften an“.

Artikel 32 regelt den Fall, daß „die Anwendbarkeit eines Rechtssatzes davon ab [hängt], in welchem Gebiet sich ein Wasserfahrzeug befindet oder in welchem Gebiet sein Reiseweg verläuft“. In diesem Fall gelten „— soweit in diesem Vertrage oder in anderen zwischenstaatlichen Verträgen, an denen beide Vertragsparteien beteiligt sind, nicht etwas anderes bestimmt ist —... deutsche Wasserfahrzeuge... als im Anwendungsbereich des deutschen, niederländische Wasserfahrzeuge als im Anwendungsbereich des niederländischen Rechts befindlich“. Das für ein Wasserfahrzeug eines dritten Landes geltende Recht bestimmt sich nach dem Bestim-mungs- oder Ausgangshafen innerhalb der Emsmündung. Nach Artikel 33 gilt „für die Zuständigkeit der Polizeibehörden, der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte... Artikel 32 entsprechend“.

Artikel 46 Absatz 1 lautet wie folgt: „Die Bestimmungen dieses Vertrages berühren nicht die Frage des Verlaufs der Staatsgrenze in der Emsmündung. Jede Vertragspartei behält sich insoweit ihren Rechtsstandpunkt vor.“ Nach Artikel 46 Absatz 2 kann jede Vertragspartei diese Frage dem Internationalen Gerichtshof vorlegen oder einem schiedsgerichtlichen Verfahren unterwerfen; keine der Vertragsparteien hat hiervon jedoch Gebrauch gemacht.

So oblag es nach den Artikeln 19 bis 21 des Vertrages der zuständigen niederländischen Behörde, d. h. dem „Ministerie van Verkeer en Waterstaat“ (Ministerium für Verkehr und Wasserwirtschaft), sich gemäß den einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften, nämlich der „Wrakkenwet“ (Wrackgesetz) vom 19. Juni 1934, um das Wrack der Otrate zu kümmern. Aufgrund dieses Gesetzes, insbesondere seines Artikels 6, veranlaßte das Ministerium die Bergung und Überführung der Überreste des Schiffs und seiner Ladung in den Hafen von Delfzijl, wo sie vom Bürgermeister verkauft wurden. Die Kosten der Beseitigung betrugen 113994,55 HFL, der Reinerlös aus dem Verkauf belief sich auf 6530,37 HFL. Der Staat verlangte von Rüffer nach Artikel 10 Wrakkenwet die Erstattung des Restbetrags von 107564,18 HFL. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„Die aufgrund dieses Gesetzes aufgewendeten Kosten trägt, soweit sie nicht von den Betroffenen erstattet worden sind oder durch den Erlös der nach Artikel 6 verkauften Gegenstände gedeckt werden konnten, der Verwalter. Diesem steht es frei, für die von ihm nach diesem Artikel zu tragenden Kosten von demjenigen Ersatz zu erlangen, der nach dem Gesetz dafür haftet.“

Aus dem Vorlagebeschluß des Hoge Raad und den Ausführungen des Staates in seinen Erklärungen vor dem Gerichtshof geht hervor, daß es sich bei der Haftung nach Artikel 10 Satz 2 um eine Haftung nach allgemeinem Recht handelt; im vorliegenden Fall macht der Staat geltend, die Haftung ergebe sich aus Artikel 780 des „Wetboek van Koophandel“ (des niederländischen Handelsgesetzbuches), nach dem der Eigner eines Schiffes für Schäden haftet, die durch rechtswidrige Handlungen der auf dem Schiff dauernd oder vorübergehend beschäftigten im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses entstehen, in Verbindung mit den Artikeln 1401 und 1403 des „Burgerlijk Wetboek“ (des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) über unerlaubte Handlungen. Jedenfalls stellt der Hoge Raad ausdrücklich fest, daß der vom Staat gegen Rüffer geltend gemachte Anspruch nach niederländischem Recht als Anspruch aus unerlaubter Handlung („als verbintenis uit onrechtmatige daad“) einzuordnen ist.

Da Rüffer seine Haftung bestritt, erhob der Staat gegen ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs Klage vor der Arrondissementsrechtbank Den Haag. Rüffer machte im Wege der prozeßhindernden Einrede die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend. Mit Urteil vom 20. Februar 1976 erklärte sich die Arrondissementsrechtbank für die Entscheidung über die Klage für unzuständig. Der Staat legte Rechtsmittel zum Gerechtshof Den Haag ein, der das Urteil der Arrondissementsrechtbank mit Urteil vom 16. März 1978 bestätigte. Ich halte es nicht für erforderlich, im einzelnen auf das Vorbringen der Parteien vor diesen Gerichten oder auf die Gründe einzugehen, auf die letztere ihre Entscheidungen gestützt haben.

Der Staat hat nunmehr Rechtsmittel zum Hoge Raad eingelegt. Im Verfahren vor diesem Gericht beruft er sich ausschließlich auf Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens von 1968. Diese Bestimmung lautet:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

...

(3)

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;

...“

Im Verfahren vor dem Hoge Raad führt der Staat zur Begründung seines Begehrens viererlei an. Erstens macht er geltend, da die Bucht von Watum nach Ansicht der niederländischen Regierung Teil des niederländischen Hoheitsgebiets sei, habe ein niederländisches Gericht davon auszugehen, daß die Stelle, an der die Otrate gesunken und von der ihr Wrack entfernt worden sei — wenn diese Stelle im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 als der Ort anzusehen sei, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ —, auf niederländischem Hoheitsgebiet liege. Hilfsweise trägt er vor, wenn der niederländische Staat aufgrund der Artikel 19 bis 21 des Ems-Dollart-Vertrags und der niederländischen Wrakkenwet ein Wrack beseitige, das in einem Teil der Emsmündung liege, für die die Niederlande nach dem Ems-Dollart-Vertrag die strompolizeilichen Aufgaben wahrnähmen, so verlange eine vernünftige und zweckdienliche („redelijke en doelmatige“) Auslegung von Artikel 5 Nr. 3, daß die Stelle, von der das Wrack entfernt worden sei, als auf niederländischem Hoheitsgebiet liegend angesehen werden müsse. Weiter hilfsweise trägt der Staat vor, der Zusammenstoß zwischen der Otrate und der Vechtborg sei Teil des „schädigenden Ereignisses“ im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 gewesen; während die Otrate als deutsches Schiff nach Artikel 32 Ems-Dollart-Vertrag als auf deutschem Hoheitsgebiet befindlich angesehen werden könne, müsse die Vechtborg als niederländisches Schiff aus demselben Grund als auf niederländischem Hoheitsgebiet befindlich angesehen werden, so daß das „schädigende Ereignis“ auch auf niederländischem Hoheitsgebiet eingetreten sei. Schließlich macht der Staat geltend, der Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 sei nicht die Stelle, an der die Otrate gesunken sei, sondern der Ort, an dem der Schaden für den Staat eingetreten sei; dieser Schaden bestehe in den Kosten der Wrackbeseitigung, soweit diese nicht durch den Erlös aus dem Verkauf des Wracks und seiner Ladung gedeckt werden könnten. Dieser Ort sei entweder Den Haag als Sitz des Staates oder Delfzijl, wo sich herausgestellt habe, daß der Verkaufserlös nicht ausreichen werde, um die Kosten der Wrackbeseitigung zu decken.

Rüffer macht im wesentlichen geltend, Artikel 5 Nr. 3 finde keine Anwendung; er könne nur vor einem deutschen Gericht verklagt werden. Hierzu stützt er sich in erster Linie (soweit im vorliegenden Fall einschlägig) auf die Artikel 32 und 33 Ems-Dollart-Vertrag und Artikel 57 des Übereinkommens von 1968, der folgenden Wortlaut hat:

„Dieses Übereinkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln.“

Nach Ansicht von Rüffer ist der Ems-Dollart-Vertrag, insbesondere seine Artikel 32 und 33, ein Übereinkommen, das die gerichtliche Zuständigkeit „für besondere Rechtsgebiete“ regelt, so daß das Übereinkommen von 1968 aufgrund von Artikel 57 nicht anwendbar sei. Wohl hilfsweise macht er geltend, gemäß Artikel 32 sei davon auszugehen, daß das „schädigende Ereignis“, das Sinken der Otrate, in Deutschland eingetreten sei, so daß Artikel 5 Nr. 3 keine Zuständigkeit der niederländischen Gerichte begründen könne.

Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Hoge Raad dem Gerichtshof fünf Fragen (A bis E) vorgelegt.

Frage A

Die Frage A lautet:

„Umfaßt der Begriff ‚2ivil- und Handelssachen‘ in Artikel 1 des Übereinkommens eine Forderung, wie sie der Staat gegen Rüffer geltend macht?“

Alle Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben (der Staat, Rüffer, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission) stimmen darin überein, daß diese Frage bejaht werden sollte. Rüffer vertritt in seinen schriftlichen Erklärungen die Ansicht, der Gerichtshof brauche die Frage unter den gegebenen Umständen nicht zu beantworten; in der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte von Rüffer jedoch unter Aufrechterhaltung seiner Auffassung, die Frage sei wegen Artikel 57 unerheblich, zum Ausdruck gebracht, auch er halte den Rechtsstreit für eine „Zivilsache“. Diese Ansicht wird von der Regierung des Vereinigten Königreichs geteilt, die ihre Erklärungen auf die Frage B beschränkt; zur Frage A macht sie keinerlei Ausführungen. Nur der Staat und die Kommission äußern sich also zur Frage A.

Das Vorbringen des Staates geht kurzgefaßt dahin, daß die Verwaltung einer Wasserstraße nicht notwendig einer Behörde übertragen sein müsse. Früher habe es in den Niederlanden Kanäle gegeben, deren Eigentümer und Verwalter private Gesellschaften gewesen seien. Zudem sei der geltend gemachte Anspruch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung und damit eine typische „Zivilsache“. Mit seiner Geltendmachung handele der Staat somit nicht als Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse; hierzu verweist der Staat auf die vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 29/76 (LTU/Eurocontrol, Slg. 1976, 1541) aufgestellten Grundsätze.

Das Vorbringen der Kommission geht insoweit in eine etwas andere Richtung, als die Kommission einräumt, daß eine Behörde mit der Beseitigung eines Wracks von einer öffentlichen Wasserstraße hoheitliche Befugnisse im Sinne der Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil in der Rechtssache LTU/Eurocontrol ausübe. Daraus folge jedoch nicht, daß ein Anspruch nach Artikel 10 Wrakkenwet ein Anspruch sei, der in Ausübung hoheitlicher Befugnisse geltend gemacht werde. Es handele sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, dessen Geltendmachung dazu diene, von den für das Wrack Verantwortlichen Ersatz für den finanziellen Verlust zu erlangen, der durch ihr Fehlverhalten entstanden sei. Dieser Anspruch entspreche Ansprüchen, die das Opfer eines Schiffszusammenstoßes auf See gegen die für diesen Zusammenstoß verantwortliche Person geltend mache.

Meines Erachtens ist diese Frage jedoch nicht so leicht zu beantworten. Es ist zu bedenken, daß Artikel 1, der den Anwendungsbereich des Übereinkommen bestimmt, Begriffe enthält, die vom Recht der einzelnen Mitgliedstaaten „unabhängig“ sind und „für deren Auslegung die Ziele und der Aufbau des Übereinkommens zum einen und die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze zum anderen heranzuziehen sind“ (s. Urteile in der Rechtssache LTU/EurocontroL in den verbundenen Rechtssachen 9 und 10/77, Bavaria Fluggesellschaft und Germanair/Eurocontrol, Slg. 1977, 1517, und in der Rechtssache 133/78, Gourdain/Nadler, Slg. 1979, 733). Wie der Gerichtshof in diesen Rechtssachen entschieden hat, ist diese Auslegung geboten um sicherzustellen, „daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben“.

Im Urteil in der Rechtssache LTU/Eurocontrol führt der Gerichtshof weiter aus: „Legt man diese Gesichtpunkte der Auslegung des Begriffs [‚Zivil- und Handelssache‘] ... zugrunde, so ergibt sich, daß bestimmte Arten gerichtlicher Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind.“ Im Anschluß an diese Feststellung fährt der Gerichtshof fort: „Zwar können bestimmte Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüber stehen, unter das Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt.“

Für die Entscheidung der Frage, ob der vom Staat gegen Rüffer geltend gemachte Anspruch in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, genügt es somit nicht, auf die Einordnung des Anspruchs nach niederländischem Recht abzustellen. Vielmehr sind die Rechtssysteme aller Mitgliedstaaten daraufhin zu untersuchen, ob sich ihnen ein allgemeiner Grundsatz entnehmen läßt, demzufolge ein derartiger Anspruch als „Zivil-“ oder „Handelssache“ anzusehen ist.

Eine Untersuchung des Rechts der ursprünglichen Mitgliedstaaten ergibt, daß allein das niederländische Recht einer Hafen- oder Wasserverkehrsbehörde einen derartigen Anspruch aus unerlaubter Handlung einräumt.

In Belgien gelten insoweit die Artikel 49, 102 und 109 Absatz 4 des arrêté royal vom 15. Oktober 1935 über ein „Règlement général des voies navigables du Royaume“ in Verbindung mit den Artikel 220, 221 und 224 Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe. Das „Office de la Navigation“ ist, kurz gesagt, aufgrund dieser Vorschriften befugt, ein Wrack, das von seinem Eigner nicht beseitigt worden ist, zu beseitigen und den Eigentümer wegen der damit verbundenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Zahlt dieser nicht, wird der Betrag durch die „Administration de l'Enregistrement et des Domaines“ im Wege einer „contrainte“ von ihm beigetrieben, deren Vollstreckung der Eigner nur aufhalten kann, indem er selbst ein Verfahren vor dem zuständigen Gericht anhängig macht. Es handelt sich somit um ein typisches Verwaltungsverfahren. Eine Behörde ist anscheinend nicht befugt, den Eigner oder irgendeine andere Person wegen unerlaubter Handlung in Anspruch zu nehmen, wenn dieses Verfahren nicht zum vollen Kostenersatz führt.

In Deutschland finden sich die einschlägigen Rechtsvorschriften in der Strandungsordnung vom 18. Mai 1974 (§§ 25 ff. der derzeit geltenden Fassung) und im Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 (§§ 24 Absatz 1, 25, 28 und 30). Nach diesen Bestimmungen gibt es zwei Möglichkeiten :

i)

Die zuständige Behörde kann den Eigentümer des Wracks oder jede andere Person, die sie für den durch das Wrack verursachten Zustand für verantwortlich hält, durch strompolizeiliche Verfügung auffordern, das Wrack auf eigene Kosten zu beseitigen; die Verfügung kann vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden. Kommt der Adressat der Verfügung dieser nicht rechtzeitig nach, kann die Behörde selbst das Wrack beseitigen und ihn wegen der Kosten in Anspruch nehmen; auch dies geschieht durch Verwaltungsakt, der vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann.

ii)

Ist ein sofortiges Einschreiten erforderlich, so kann die Behörde das Wrack selbst ohne Benachrichtigung des Eigentümers oder einer anderen Person beseitigen. Damit erwirbt sie wegen der Beseitigungskosten ein Pfandrecht an dem Wrack. Die Vollstreckung erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Übersteigen die Kosten den Wert des Wracks, so besteht hinsichtlich des Differenzbetrags kein Ersatzanspruch (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1975, Die öffentliche Verwaltung 1976, S. 100).

Auch hier handelt es sich also um ein reines Verwaltungsverfahren. Allerdings war das nicht immer so. Bis zum Erlaß des Bundeswasserstraßengesetzes von 1968 konnte ein Anspruch der hier in Rede stehenden Art in bestimmten Fällen auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht jedoch auf jene über unerlaubte Handlungen, gestützt werden.

In Frankreich gelten für Schiffswracks die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. November 1961 betreffend „la police des épaves maritimes“ und die in einem décret vom 26. Dezember 1961 und einem arrêté vom 4. Februar 1965 hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften. Für Wracks auf Binnenwasserstraßen gilt das durch décret vom 21. September 1973 bekanntgemachte „Règlement général de police de la navigation intérieure“. Es besagt im wesentlichen, daß die zuständige Behörde dann, wenn der Eigentümer das Wrack nicht beseitigt, selbst die Beseitigung veranlassen und einen „titre exécutoire“ erlassen kann, aufgrund dessen die Behörde vom Eigentümer einen etwa den Erlös aus dem Wrackverkauf übersteigenden Betrag erlangen kann. Der Eigentümer kann diesen „titre exécutoire“ vor den Verwaltungsgerichten anfechten. Die zuständige Behörde kann den Eigentümer oder eine andere Person insoweit nicht vor den ordentlichen Gerichten in Anspruch nehmen.

In Italien ist die zuständige Behörde nach dem durch das Decreto Reale (Königliches Dekret) Nr. 327 vom 30. März 1972 erlassenen Codice della Navigazione (Schiffahrtsgesetz) befugt, ein Wrack zu beseitigen, wenn der Eigentümer die Beseitigung nicht vornimmt oder wenn ein sofortiges Einschreiten geboten ist. In diesem Fall geht das Eigentum am Wrack auf die Behörde über. Übersteigen die Beseitigungskosten den Erlös aus dem Wrackverkauf und hatte das Schiff mehr als 300 Tonnen, so ist die Behörde nach den Artikeln 73 und 74 Codice della Navigazione zum Erlaß einer „ingiunzione“ (Bescheid) befugt, durch die der Eigentümer (jedoch niemand sonst) zur Zahlung des Differenzbetrags aufgefordert wird. Diese „ingiunzione“ wird vollstreckbar, wenn der Pretore sie durch „decreto“ bestätigt. Es scheint unter italienischen Juristen streitig gewesen zu sein, ob das Erfordernis der Bestätigung durch den Pretore den ursprünglichen Verwaltungsakt zu einer richterlichen Handlung werden läßt; nach richtiger Ansicht ist dies jedoch wohl nicht der Fall, und zwar vor allem deshalb, weil es dem Eigentümer überlassen bleibt, die für vollstreckbar erklärte „ingiunzione“ vor dem zuständigen Gericht anzufechten, wenn er dies für richtig hält; dieses Gericht braucht nicht der Pretore zu sein. Die zuständige Behörde kann niemanden im Wege eines ordentlichen Zivilverfahrens wegen unerlaubter Handlung oder aus einem anderen Rechtsgrund in Anspruch nehmen; dies gilt auch dann, wenn das Schiff weniger als 300 Tonnen hatte oder wenn der Eigentümer nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Beseitigungskosten zu zahlen.

In Luxemburg kann das Problem natürlich nur im Hinblick auf die Mosel entstehen. Die einzige gesetzliche Regelung ist insoweit der arrêté grand-ducal vom 18. Juni 1971 betreffend das „Règlement de police pour la navigation de la Moselle“. Danach ist der Schiffsführer eines verunglückten Schiffs zur Beseitigung des Wracks verpflichtet, doch ist auch die zuständige Behörde zur Beseitigung befugt, wenn diese dringend erforderlich ist. Für die der Behörde entstehenden Kosten hat der Eigentümer des Wracks oder, wenn-ein Zusammenstoß vorausgegangen ist, der Eigentümer des Schiffs aufzukommen, das nach Ansicht der Behörde für den Zusammenstoß verantwortlich ist. Die Behörde ist jedoch nicht befugt, das Wrack zu verkaufen oder einen „titre exécutoire“ zu erlassen. Für den Fall, daß sie ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen muß, hat sie ein Verfahren vor dem zuständigen Gericht anzustrengen. In der Praxis tritt dieser Fall anscheinend nicht ein, da alle auf der Mosel fahrenden Schiffe versichert sind. Daher ist das Recht nur wenig entwikkelt.

Wenn die Rechtslage in den ursprünglichen Mitgliedstaaten damit richtig zusammengefaßt ist, fragt sich, ob den Verfassern des Übereinkommens von 1968 die Absicht unterstellt werden kann, daß der Ausdruck „Zivil- und Handelssachen“ in Artikel 1 des Übereinkommens eine Klage wie die vorliegende umfassen sollte. Ich halte es nicht für möglich, diese Frage zu bejahen. Es handelt sich um die Klage einer Behörde gegen eine Privatperson, die auf eine Handlung dieser Behörde zurückgeht, die nach dem Recht aller ursprünglichen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme vielleicht der Niederlande, als Ausübung der ihr zustehenden hoheitlichen Befugnisse durch diese Behörde angesehen wird. Zudem ist diese Klage abgesehen von den Niederlanden in den Rechtsordnungen der ursprünglichen Mitgliedstaaten unbekannt. So bestünde der einzige wirkliche Grund, diese Klage als „Zivil- oder Handelssache“ anzusehen, darin, daß sie nach niederländischem Recht als solche gilt. Dies wäre jedoch meines Erachtens mit den vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache LTU/Eurocontrol aufgestellten Grundsätzen und mit dem Gedanken der Gegenseitigkeit unvereinbar, der in der Präambel des Übereinkommens niedergelegt ist.

Ich habe Zweifel, ob die Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedstaaten oder die Bestimmungen des Beitrittsübereinkommens für die Beantwortung einschlägig sein können, doch möchte ich der Vollständigkeit halber kurz auch auf das eingehen.

Das dänische Recht scheint mit dem der meisten ursprünglichen Mitgliedstaaten übereinzustimmen. Die Rechtsvorschriften Irlands und des Vereinigten Königreichs wiederum stimmen weitgehend mit dem dänischen Recht überein; danach kann eine Hafen- oder Wasserbehörde unabhängig von ihren gesetzlichen Befugnissen wegen der Kosten der Wrackbeseitigung eine Person aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung in Anspruch nehmen, auf deren fahrlässig fehlerhafte Navigation der Zustand des Wracks zurückzuführen ist oder die für die fahrlässig fehlerhafte Navigation eines Dritten einzustehen hat (siehe zum irischen Recht Rechtssache The Edith [1883] 11 L.R. Ir. 270, zum englischen Recht Rechtssache The Elk [1915], S. Ill, und Rechtssache Dee Conservancy Board v. McConnell [1928] 2 K.B. 159 und zum schottischen Recht Lord Murray in Clyde Navigation Trustees v. Kelvin Shipping Co. [1927] S.C., 626).

Artikel 1 des Übereinkommens von 1968 wird durch das Beitrittsübereinkommen in der Weise „angepaßt“, daß Absatz 1 einen Zusatz erhält, wonach das Übereinkommen „insbesondere nicht Steuer-und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten“ erfaßt. In seinem Bericht zum Entwurf zu diesem Übereinkommen führt Professor Dr. Peter Schlosser, Berichterstatter der Arbeitsgruppe für die Ausarbeitung dieses Entwurfs, zum tatsächlichen Hintergrund der vorgeschlagenen Anpassung aus :

„Die Unterscheidung von Zivilund Handessachen einerseits und öffentlichrechtlichen Angelegenheiten andererseits ist den Rechtsordnungen der ursprünglichen Mitgliedstaaten wohlbekannt und wird trotz wichtiger Unterschiede im großen und ganzen auch nach verwandten Kriterien getroffen. So erfaßt der Begriff ‚Zivilrecht‘ auch wichtige nicht öffentlichrechtliche Sondermaterien wie vor allem Teile des Arbeitsrechts. Deshalb hat man bei der Redaktion des ursprünglichen Textes des EuGVÜ und im Jenard-Bericht auf eine nähere Konkretisierung von Zivil- und Handelssachen verzichtet und sich auf die Klarstellung beschränkt, daß auch Entscheidungen von Straf- und Verwaltungsgerichten dem Übereinkommen unterfallen, sofern diese in Zivil- und Handessachen entscheiden, was durchaus gelegentlich vorkommt. In dieser letzten Hinsicht stellt der Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten freilich auch keine zusätzlichen Probleme. Wegen der alldem vorausgesetzten Hauptunterscheidung sind die Probleme hingegen um so schwieriger.

Das Vereinigte Königreich und Irland kennen nämlich die im ursprünglichen EWG-Bereich geläufige Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht kaum. Die anstehenden Anpassungsprobleme konnten daher nicht durch einen bloßen Verweis auf Qualifikationsgrundsätze gelöst werden. Nachdem in der Schlußphase der Verhandlungen das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 1976 [das Urteil in der Rechtssache LTU/Eurocontrol] ergangen war, welches sich für eine von der Orientierung an einem ‚anwendbaren‘ nationalen Recht losgelöste Auslegung aussprach, begnügte sich die Gruppe damit, in Artikel 1 Absatz 1 klarzustellen, daß Steuer-, zoll- und verwaltungsrechtliche Sachen nicht Zivil- oder Handelssachen im Sinne des EuGVÜ sind.“ (ABl. C 59 vom 5. März 1979, S. 82)

Hierin mag ich nichts zu erkennen, was das Ergebnis meiner Prüfung des „nicht-angepaßten“ Wortlauts des Übereinkommens von 1968 und der Rechtsvorschriften der ursprünglichen Mitgliedstaaten in Frage stellen könnte.

Auf die Frage A sollte daher meiner Ansicht nach geantwortet werden, daß ein Anspruch der in der Frage genannten Art nicht unter den Begriff „Zivil-und Handelssachen“ in Artikel 1 des Übereinkommens von 1968 fällt.

Trifft dies zu, so bedürfen die übrigen Fragen des Hoge Raad keiner Beantwortung. Für den Fall jedoch, daß der Gerichtshof zur Frage A anderer Ansicht ist als ich, muß ich auch die übrigen Fragen behandeln.

Frage B

Mit der Frage B, die nur für den Fall der Bejahung der Frage A gestellt wird, ersucht der Hoge Raad um Auskunft darüber, ob eine Forderung der in Rede stehenden An unter den Begriff „Ansprüche aus unerlaubter Handlung“ in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens fällt.

Der Staat und Rüffer haben zu dieser Frage nur knappe Ausführungen gemacht. Der Staat beschränkt sich, wenn ich richtig sehe, auf das Vorbringen, die Frage sei zu bejahen, da dies niederländischem Recht entspreche. Rüffer trägt zunächst vor, die Frage sei unerheblich, da die Otrate die einschlägigen Navigationsregeln beachtet habe und er somit nicht wegen unerlaubter Handlung hafte; zweitens sei die Frage wegen Artikel 57 und der Bestimmung des Ems-Dollart-Vertrags unerheblich; drittens macht er geltend, wenn und soweit die Frage erheblich sei, müsse die Antwort eindeutig lauten, daß es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handele.

Die Regierung des Vereintgten Königreichs trägt unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 12/76 (Tessili/Dunlop, Slg. 1976, 1473) vor, zunächst sei zu prüfen, ob der Ausdruck „unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Artikel 5 Nr. 3 „als autonom — und damit allen Mitgliedstaaten gemeinsam — oder als Verweisung auf die Sachnormen des Rechts verstanden werden [muß], das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit zuerst befaßten Gericht anwendbar ist“. Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs ist letzteres richtig. In klarem Widerspruch zu den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil in der Rechtssache 33/78 (Somafer/Saar-Ferngas,) Slg. 1978, 2183, Randnrn. 5 bis 8 der Entscheidungsgründe) trägt die Regierung des Vereinigten Königreichs sogar vor, daß „eine solche Auslegung in Übereinstimmung mit der lex fori ... zur Auslegung aller Bestimmungen von Artikel 5 des Übereinkommens über besondere Zuständigkeiten vorzunehmen [ist], solange dem keine besonderen Gründe entgegenstehen“.

Ich kann es mir wohl ersparen, die Gründe, die die Regierung des Vereinigten Königreichs für diese Auffassung angeführt hat, im einzelnen wiederzugeben. Der Gerichtshof hat sie zur Kenntnis genommen, und sie sind im Sitzungsbericht zusammengefaßt.

Meines Erachtens sind einige dieser Gründe von Gewicht, andere sind es weniger. So kommt der Umstand, daß, abgesehen von dem Fall, daß ein nationales Gericht im Übereinkommen enthaltene Begriffe nach seinem eigenen Recht auslegt, ein Begriff im Übereinkommen und im nationalen Recht unterschiedliche Bedeutung beigemessen wird, meines Erachtens weit weniger Bedeutung zu als der vom Gerichtshof in den vorerwähnten Urteilen betonten Notwendigkeit, so weit wie möglich sicherzustellen, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Die Verfasser des Übereinkommens haben es eindeutig hingenommen, daß die dort verwendeten Begriffe eine von ihrer Bedeutung im nationalen Recht unterschiedliche Bedeutung haben können.

Zum Beispiel wird der Begriff „domiciled“ in der englischen Fassung des Übereinkommens offenkundig in einem anderen Sinne verwendet als im irischen Recht oder im Recht des Vereinigten Königreichs. Meines Erachtens ist die Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs jedoch aus zwei auf der Hand liegenden Gründen zurückzuweisen. Zum einen läuft sie den Grundsätzen zuwider, von denen der Gerichtshof bei seinen Entscheidungen nach dem Urteil in der Rechtssache Tessili/Dunlop ausgegangen ist. Es trifft zu, daß der Gerichtshof im Urteil der Rechtssache Tessili/Dunlop, der ersten Entscheidung des Gerichtshofes zum Übereinkommen überhaupt, entschieden hat, daß der „Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“ im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens sich nach dem Recht bestimmt, das nach den Kollissionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist. Zur Begründung führt der Gerichtshof aus: „Angesichts der Unterschiede, die nach wie vor zwischen den einzelnen nationalen Rechten bei der Regelung von Verträgen bestehen, und in Ermangelung jeder Vereinheitlichung des anwendbaren materiellen Rechts beim gegenwärtigen Stand der Rechtsentwicklung, erweisen sich weitergehende Angaben über die Auslegung [dieses Ausdrucks] als unmöglich, um so mehr, als die Bestimmung des Erfüllungsortes vom Inhalt des Vertragsverhältnisses abhängt, aus dem sich die betroffenen Verpflichtungen ergeben.“ (Randnr. 14 der Entscheidungsgründe). Das Urteil in der Rechtssache Tessili/Dunlop steht jedoch allein und ist möglicherweise mit dem im Bereich des Vertragsrechts bestehenden besonders vielschichtigen Verhältnissen zu erklären. In allen späteren Rechtssachen, in denen die Frage auftauchte, ob ein im Übereinkommen verwendeter Begriff eine „autonome“ Bedeutung habe oder als Verweis auf nationale Begriffe auszulegen sei, ist der Gerichtshof entweder stillschweigend davon ausgegangen, daß ersteres zutrifft — wie in den Rechtssachen 14/76 (De Bloos/Bouyer, Slg. 1976, 1497) und 21/76 Bier/Mines de Potasse d'Alsace, Sig. 1976, 1735), in denen die Frage jedoch vom Generalanwalt erörtert wurde —, oder er hat sich ausdrücklich für diese Ansicht ausgesprochen — wie in den Rechtssachen 29/76 (LTU/EurocontroĻ a.a.O.) 43/77 (Industrial Diamond Supplies/Riva, Slg. 1977, 2175) 140/77 (Bertrand/Ott, Slg. 1978, 1431) 33/78 (Somafer/Saar-Ferngas, a.a.O.) und 133/78 (Gourdain/Nodier, a.a.O.). In den jüngeren Entscheidungen betont der Gerichtshof, daß es entscheidend auf die Notwendigkeit der gleichen und einheitlichen Anwendung des Übereinkommens in allen Mitgliedstaaten sowie, im Zusammenhang mit Artikel 5, darauf ankommt, eine Anhäufung besonderer Zuständigkeiten zu verhindern, die einem der Hauptziele des Übereinkommens zuwiderlaufen würde. In einigen dieser Urteile (in den Rechtssachen Industrial Diamond Supplies Riva und Bertrand/Ott werden zwischen den nationalen Rechtsauffassungen bestehende Unterschiede als Grund dafür genannt, einem Begriff des Übereinkommens eine eigenständige Auslegung zu geben. Ich schließe daraus, daß ein solcher Begriff nur dann als Verweisung auf nationales Recht verstanden werden kann, wenn es aus einem bestimmten Grund unmöglich ist, ihm eine eigenständige Bedeutung beizumessen. Zwar sind einige der von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgetragenen Überlegungen von Gewicht, doch reichen sie meines Erachtens nicht so weit.

Für die Zurückweisung der Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs spricht ein zweiter, meines Erachtens entscheidender Grund. Den Ausdruck „unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ als Verweisung auf nationales Recht zu behandeln, wäre nur dann möglich, wenn der entsprechende Ausdruck in der verbindlichen Fassung des Übereinkommens in der Amtssprache oder den Amtssprachen jedes Mitgliedstaats einen dem Recht dieses Staates bekannten Begriff enthielte. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall.

Die verbindlichen Fassungen in den Sprachen der ursprünglichen Mitgliedstaaten enthalten folgende Wendungen:

Deutsch:„wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“;

Französisch:„en matière délictuelle ou quasi-délictuelle“ ;

Italienisch:„in materia di delitti o quasi-delitti“;

Niederländisch:„ten aanzien van verbintenissen uit onrechtmatige daad“.

Keine Schwierigkeit bereiten die französische und die niederländische Fassung. „En matière délictuelle ou quasi-délictuelle“ ist eine Wendung, durch die das französische Recht der unerlaubten Handlung und, in französischer Sprache, das entsprechende Rechtsinstitut in Belgien und Luxemburg angemessen zum Ausdruck gebracht wird. In gleicher Weise bringt der Ausdruck „ten aanzien van verbintenissen uit onrechtmatige daad“ das entsprechende Institut im niederländischen Recht und, in niederländischer Sprache, im belgischen Recht angemessen zum Ausdruck. In der deutschen Fassung jedoch verweist zwar der Begriff „eine unerlaubte Handlung“ auf das entsprechend Institut des deutschen Rechts, der Umschreibung „eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, entspricht jedoch, soweit ich sehe, im deutschen Recht nichts. Die italienische Wendung „in materia di delitti o quasi-delitti“ schließlich ist zwar für einen italienischen Juristen, der mit Justinian, den Napoleonischen Gesetzbüchern und dem früheren italienischen Zivilgesetzbuch vertraut ist, verständlich, entspricht jedoch nicht dem modernen italienischen Recht, das den Fachbegriff „fatti illeciti“ verwendet.

Auch hier halte ich das Recht der neuen Mitgliedstaaten nicht für erheblich, will jedoch aus Gründen der Vollständigkeit kurz auch darauf eingehen. In der englischen Fassung entspricht „tort“ selbstverständlich dem englischen und dem irischen Recht, während „delict or quasi-delict“ dem schottischen Recht entspricht. Der irische Text enthält die Wendung „in ábhair a bhaineann le tort, míghníomh no samhail mhíghnímh“ die wohl eine bloße Übernahme des englischen Textes ist. Die letzten vier Wörter, die dem Ausdruck „delict or quasi-delict“ entsprechen, haben im irischen Recht keine Entsprechung. Die dänische Fassung schließlich enthält den Ausdruck „i sager om erstatning uden for kontrakt“, der wörtlich bedeutet: „wenn Ersatzansprüche außerhalb eines Vertragsverhältnisses den Gegenstand des Verfahrens bilden“. Diese oder ähnliche Wendungen werden in Dänemark nur in bestimmten Verfahrensgesetzen verwendet, wo sie einen weiten und nicht genau definierten Kreis von Ansprüchen bezeichnen, die aus einem anderen Rechtsgrund als aus einem Vertrag entstehen.

Ich halte es daher nicht für möglich, die Wendung „unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Artikel 5 Nr. 3 als Verweisung auf nationales Recht zu verstehen. Dem Ausdruck muß vielmehr eine eigenständige Bedeutung gegeben werden.

Die Kommission, die ebenfalls dieser Ansieht ist, hat eine Definition dieses eigenständigen Begriffs versucht. Wie sich jedoch aus der Einleitung von Professor André Tunc zu Band XI der „International Encyclopedia of Comparative Law“, dem Band über „Torts“, ergibt, ist es noch niemandem, nicht einmal im Rahmen einer nationalen Rechtsordnung, gelungen, eine genaue Definition des Begriffs zu geben, die nicht auf einem oder mehreren Zirkelschlüssen beruhte. Was eine unerlaubte Handlung ist, läßt sich eben leichter beschreiben als definieren.

Ich halte es in der vorliegenden Rechtssache nicht für nötig, eine Definition des Begriffs der unerlaubten Handlung im Ramen des Übereinkommens zu versuchen. Ich begnüge mich mit der Feststellung, daß der Streitgegenstand einer Klage der vorliegend gegebenen Art in den drei Mitgliedstaaten, wo er nicht ausschließlich dem öffentlichen oder Verwaltungsrecht zugerechnet wird (Niederlande, Irland und Vereinigtes Königreich), zum Bereich der unerlaubten Handlung gerechnet wird.

Aus diesen Gründen bin ich der Ansiht, daß eine derartige Klage, wenn sie überhaupt vom Anwendungsbereich des Übereinkommens erfaßt wird, unter Artikel 5 Nr. 3 fällt.

Ich wende mich der Frage C des Hoge Raad zu, die ich wesentlich kürzer abhandeln kann.

Frage C

Die Frage lautet:

„Was ergibt sich aus Artikel 5 Nr. 3 für den Fall, daß das schädigende Ereignis in dem Gebiet eingetreten ist, das gemäß dem Ems-Dollart-Vertrag vom Königreich der Niederlande zum Hoheitsgebiet der Niederlande und von der Bundesrepublik gerechnet wird? Ergibt sich aus Artikel 5 Nr. 3, daß die niederländischen Gerichte davon auszugehen haben daß dieser Ort (auch) in den Niederlanden liegt? Spielt es dabei in Ansehung der Natur der betreffenden Forderung eine Rolle, daß dieser Ort in dem Gebiet liegt, in dem das Königreich der Niederlande aufgrund des Ems-Dollart-Vertrags die strompolizeilichen Aufgaben wahrnimmt und daher verpflichtet ist, ein in diesem Gebiet liegendes Wrack zu beseitigen?“

Die Frage wird natürlich unter der Voraussetzung gestellt, daß der Gegenstand der vorliegenden Klage in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und unter Artikel 5 Nr. 3 fällt. Sie geht auf die beiden ersten Punkte des Vorbringens des Staates vor dem Hoge Raad zurück, die ich erwähnt habe.

Meines Erachtens liegt der Frage jedoch die unrichtige Annahme zugrunde, daß in einem Fall, in dem der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 in einem Gebiet liegt, das von zwei Mitgliedstaaten als zu ihrem Hoheitsgebiet gehörig beansprucht wird, die Frage, ob davon auszugehen ist, daß dieser Ort im Rahmen des betreffenden Rechtsstreits im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten liegt, im Wege der Auslegung von Artikel 5 Nr. 3 gelöst werden kann. Meiner Ansicht nach gibt das Übereinkommen von 1968 für die Lösung derartiger Fragen nichts her. Seine Bestimmungen sind, wie die Kommission ausgeführt hat, insoweit „neutral“. Das Übereinkommen geht davon aus, daß sich die Rechtslage bezüglich eines bestimmten Ortes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach anderen Rechtssätzen bestimmt. Mehr läßt sich meines Erachtens zur Beantwortung der Frage C nicht sagen, wenn eine solche Antwort als Folge der Antworten des Gerichtshofes auf die Fragen A und B überhaupt erforderlich ist.

Frage D

Die Frage D, die ebenfalls für den Fall gestellt wird, daß die Fragen A und B bejaht werden, lautet wie folgt:

„Kann als ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist‘, der Ort angesehen werden, an dem der vom Staat behauptete Schaden eingetreten ist, nämlich entweder Den Haag als Sitz des Staates oder Delfzijl (im Bezirk Groningen), wo die Überreste des Wracks durch den Staat verkauft worden sind, wodurch sich herausgestellt hat, in welcher Höhe die vom Staat für die Wrackbeseitigung aufgewendeten Kosten ungedeckt geblieben sind?“

Diese Frage spiegelt offenkundig den vierten Punkt des Vorbringens des Staates vor dem Hoge Raad wieder. Es hält jedoch meiner Ansicht nach insoweit einer Prüfung nicht stand. Der Staat stützte sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Bier/Mines de Potasse d'Alsace (a.a.O.). Diese Entscheidung trägt das Vorbringen jedoch meines Erachtens nicht. Nach dem Urteil kann der Ausdruck „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Artikel 5 Nr. 3 sowohl den „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges“ als auch den „Ort des ursächlichen Geschehens“ bezeichnen. In jener Rechtssache kam es jedoch auf den Schaden an, den die klagende Firma an ihren Pflanzungen in den Niederlanden durch die Rheinverschmutzung erlitten hatte. Der Ort des hierfür ursächlichen Geschehens lag im Elsaß, wo die Beklagte Salzabfälle in den Rhein ableitete. In jener Rechtssache wurde weder geltend gemacht noch vom Gerichtshof angenommen, daß der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, der Sitz der klagenden Gesellschaft oder der Ort sein könne, an dem der ihrem Geschäftsbetrieb zugefügte Schaden beziffert wurde. Wie Rüffer und die Kommission ausgeführt haben, würde die Ansicht, daß der Sitz des Staates als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, angesehen werden könnte, darauf hinauslaufen, daß ein Kläger, der einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend macht, nach dem Übereinkommen die Möglichkeit hätte, Klagen vor den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu erheben, was dem System der Artikel 2 ff. des Übereinkommens zuwiderlaufen würde. Was das Vorbringen angeht, es könne angenommen werden, daß das „schädigende Ereignis“ in Delfszijl eingetreten sei, kann ich mich wohl auf die Bemerkung beschränken, daß der Verkauf des Wracks durch den Bürgermeister kein schädigendes Ereignis, sondern eine Maßnahme zur Minderung des dem Staat entstandenen Schadens war.

Die Frage D ist daher meines Erachtens, soweit eine Antwort erforderlich ist, zu verneinen.

Abschließend wende ich mich der Frage E zu.

Frage E

Sie lautet folgendermaßen:

„Wenn der Ems-Dollart-Vertrag so zu verstehen ist, daß er den niederländischen Gerichten die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Forderung der in Rede stehenden Art verleiht (eine Frage, die dem Gerichtshof nicht zur Beantwortung vorgelegt wird), läßt Artikel 57 des Brüsseler Übereinkommens dann hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts Raum für die Anwendung von Artikel 5 Nr. 3?“

Ich gestehe, daß ich mir nicht im klaren darüber bin, was hinter dieser Frage steht. Sie kann wohl kaum auf ein Vorbringen Rüffers zurückgehen, da er die deutschen Gerichte aufgrund des Ems-Dollart-Vertrags für zuständig hält. Möglicherweise geht die Frage auf den dritten Punkt des Vorbringens des Staates zurück, wonach aufgrund der Tatsache, daß die Vechtborg in den Zusammenstoß verwickelt war, nach dem Ems-Dollart-Vertrag davon auszugehen sei, daß das schädigende Ereignis sowohl in niederländischem als auch in deutschem Hoheitsgebiet eingetreten sei.

Jedenfalls trägt Rüffer vor, daß der Ems-Dollart-Vertrag als lex specialis die jeweilige Zuständigkeit der niederländischen und deutschen Gerichte in einem Fall wie dem vorliegenden regele, so daß das Übereinkommen von 1968 nach seinem Artikel 57 nicht anwendbar sei. Der Staat und die Kommission hingegen tragen vor, diese Folge würde nur dann eintreten, wenn mit den Zuständigkeitsregeln des Ems-Dollart-Vertrags eine Regelung beabsichtigt gewesen sei, die jede andere denkbare Regelung dieser Frage ausschließe.

Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, daß die Auffassung des Staates und der Kommission insoweit zutrifft. Artikel 57 gehört zu Titel VII des Übereinkommens, der mit „Verhältnis zu anderen Abkommen“ überschrieben ist. Dieser Titel beginnt mit Artikel 55, der ein Verzeichnis der zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen enthält, die durch das Übereinkommen von 1968 „ersetzt“ werden. Nach Artikel 56 behalten diese Abkommen und Verträge jedoch „ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist“, und bleib en auch weiterhin für die Entscheidungen und Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind. Nach Artikel 57 und 58 „läßt“ das Übereinkommen andere Übereinkommen „unberührt“ (Artikel 57) beziehungsweise „berührt“ bestimmte Rechte „nicht“ (Artikel 58). (Die entsprechenden Wendungen in den anderen Sprachfassungen sind: im Englischen „shall not affect“ in den Artikeln 57 und 58, im Französischen „ne déroge pas“ in Artikel 57, „ne porte pas préjudice aux“ in Artikel 58; im Italienischen „non deroga alle“ in Artikel 57, „non pregiudicano i“ in Artikel 58; im Niederländischen „laat onverlet“ in Artikel 57, „maken geen inbreuk“ in Artikel 58. Die dänische und die irische Fassung verwenden wie die englische in beiden Artikeln denselben Ausdruck: „berører ikke“ und „Ni dhéanfaidh ... seo di-fear“.) Enthält ein Übereinkommen über „besondere Rechtsgebiete“ im Sinne von Artikel 57, wie etwa der Ems-Dollart-Vertrag, Zuständigkeitsregeln, durch die jede andere Regelung ausgeschlossen werden soll, so würde seine Wirkung offenkundig beeinträchtigt, wenn die Regeln des Übereinkommens von 1968 als nach Wahl des Klägers anwendbar angesehen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das betreffende Übereinkommen vorsieht, daß andere als seine eigenen Regeln anwendbar sind.

Meiner Ansicht nach sollte daher die Frage E für den Fall, daß der Gerichtshof sie für erheblich hält, dahin beantwortet werden, daß das Bestehen, eines Übereinkommens, in dem die gerichtliche Zuständigkeit für besondere Rechtsgebiete geregelt ist, die wahlweise Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens von 1968 nicht ausschließt, es sei denn, eine Auslegung des erstgenannten Übereinkommens ergibt, daß dessen Vorschriften die Anwendung aller anderen Vorschriften ausschließen soll.


( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.

Nahoru