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Document 61978CJ0170(01)

Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1983.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Besteuerung von Wein.
Rechtssache 170/78.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 -02265

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1983:202

61978J0170(01)

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1983. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN VEREINIGTES KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND. - BESTEUERUNG VON WEIN. - RECHTSSACHE 170/78.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 02265
Spanische Sonderausgabe Seite 00537
Schwedische Sonderausgabe Seite 00199
Finnische Sonderausgabe Seite 00195


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - ABGABEN , DIE GEEIGNET SIND , ANDERE PRODUKTIONEN MITTELBAR ZU SCHÜTZEN - KONKURRIERENDE ERZEUGNISSE - BEURTEILUNGSKRITERIEN - AUGENBLICKLICHER ZUSTAND DES MARKTES UND ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 ABSATZ 2 )

2 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - ABGABEN , DIE GEEIGNET SIND , ANDERE PRODUKTIONEN MITTELBAR ZU SCHÜTZEN - KONKURRIERENDE ERZEUGNISSE - MÖGLICHER SUBSTITUTIONSGRAD - BEURTEILUNGSKRITERIEN - TRINKGEWOHNHEITEN - KEIN AUSREICHENDES KRITERIUM

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 ABSATZ 2 )

3 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - ABGABEN , DIE GEEIGNET SIND , ANDERE PRODUKTIONEN MITTELBAR ZU SCHÜTZEN - KONKURRIERENDE ERZEUGNISSE - BIER UND WEIN - BEURTEILUNGSKRITERIEN FÜR DAS WETTBEWERBSVERHÄLTNIS

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 ABSATZ 2 )

4 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - ABGABEN , DIE GEEIGNET SIND , ANDERE PRODUKTIONEN MITTELBAR ZU SCHÜTZEN - KONKURRIERENDE ERZEUGNISSE - BIER UND WEIN - LEICHTER WEIN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN - HÖHERE BESTEUERUNG DES WEINS , DIE GEEIGNET IST , DIE EINHEIMISCHE BIERPRODUKTION ZU SCHÜTZEN - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 ABSATZ 2 )

Leitsätze


1 . ARTIKEL 95 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GILT FÜR DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON WAREN , DIE ZWAR NICHT GLEICHARTIG IM SINNE DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 SIND , DENNOCH ABER MIT BESTIMMTEN PRODUK TIONEN DES EINFUHRLANDES TEILWEISE ODER POTENTIELL IM WETTBEWERB STEHEN .

BEI DER BEANTWORTUNG DER FRAGE , OB EIN WETTBEWERBSVERHÄLTNIS IM SINNE VON ARTIKEL 95 ABSATZ 2 VORLIEGT , IST NICHT NUR AUF DEN AUGENBLICKLICHEN ZUSTAND DES MARKTES ABZUSTELLEN , SONDERN AUCH AUF DIE IM RAHMEN DES FREIEN WARENVERKEHRS AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GEGEBENEN ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN UND AUF NEUE ANREIZE FÜR DIE SUBSTITUTION VON ERZEUGNISSEN , DIE SICH AUS EINEM VERSTÄRKTEN HANDEL ERGEBEN KÖNNEN , SO DASS IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN IN ARTIKEL 2 EWG-VERTRAG FESTGELEGTEN ZIELEN DIE ERGÄNZUNGSMÖGLICHKEITEN ZWISCHEN DEN VOLKSWIRTSCHAFTEN DER MITGLIEDSTAATEN VOLL ZUM TRAGEN KOMMEN .

2 . BEI DER BESTIMMUNG DES MÖGLICHEN SUBSTITUTIONSGRADES FÜR DIE ETWAIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 95 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DARF MAN SICH NICHT AUF DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT ODER IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET BESTEHENDEN TRINKGEWOHNHEITEN BESCHRÄNKEN . DIESE GEWOHNHEITEN , DIE NACH ZEIT UND ORT SEHR UNTERSCHIEDLICH SEIN KÖNNEN , DÜRFEN NICHT ALS UNVERÄNDERLICH ANGESEHEN WERDEN ; DIE STEUERPOLITIK EINES MITGLIEDSTAATS DARF DAHER NICHT DAZU DIENEN , DIE GEGEBENEN GEBRAUCHSGEWOHNHEITEN ZU ZEMENTIEREN , UM EINER MIT DEREN BEFRIEDIGUNG BEFASSTEN INLÄNDISCHEN INDUSTRIE EINEN ERWORBENEN VORTEIL ZU BEWAHREN .

3 . IN ANBETRACHT DER GROSSEN QUALITÄTS- UND DEMENTSPRECHEND PREISUNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN WEINEN IST ZUR ERMITTLUNG DES WETTBEWERBSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN BIER , EINEM VOLKSTÜMLICHEN UND IN GROSSEM UMFANG KONSUMIERTEN GETRÄNK , UND WEIN ENTSCHEIDEND AUF DIE DEM ALLGEMEINEN PUBLIKUM AM EHESTEN ZUGÄNGLICHEN WEINE ABZUSTELLEN , BEI DENEN ES SICH IM REGELFALL UM DIE LEICHTESTEN UND BILLIGSTEN WEINE HANDELT . EIN STEUERLICHER VERGLEICH ANHAND DES ALKOHOLGEHALTS ODER DES PREISES DER BEIDEN FRAGLICHEN GETRÄNKE MUSS AUF DIESER GRUNDLAGE ERFOLGEN .

4 . EIN STEUERSYSTEM , DAS STILLEN LEICHTEN WEIN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINER RELATIV HÖHEREN VERBRAUCHSTEUER ALS BIER AUS EINHEIMISCHER PRODUKTION UNTERWIRFT , DAS UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES WETTBEWERBS ZWISCHEN SUBSTITUTIONSERZEUGNISSEN DIE NÄCHSTLIEGENDE BEZUGSGRÖSSE DARSTELLT , VERSTÖSST GEGEN ARTIKEL 95 ABSATZ 2 EWG- VERTRAG , DA ES ZUR FOLGE HAT , DASS EINGEFÜHRTER WEIN EINER HÖHEREN BESTEUERUNG UNTERLIEGT , DIE GEEIGNET IST , DIE EINHEIMISCHE BIERPRODUKTION ZU SCHÜTZEN .

EIN SOLCHES SYSTEM BEWIRKT , DASS DIESER WEIN DEN CHARAKTER EINES LUXUSERZEUGNISSES ERHÄLT , DAS ANGESICHTS SEINER STEUERBELASTUNG IN DEN AUGEN DES VERBRAUCHERS KAUM EINE ECHTE ALTERNATIVE ZU DEM TYPISCHEN GETRÄNK DER EINHEIMISCHEN PRODUKTION DARSTELLEN KANN .

Entscheidungsgründe


1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT VOM 7 . AUGUST 1978 GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES AUF STILLEN LEICHTEN WEIN ( IM FOLGENDEN : WEIN ) EINE RELATIV HÖHERE VERBRAUCHSTEUER ALS AUF BIER ERHOBEN HAT .

2 AM 27 . FEBRUAR 1980 HAT DER GERICHTSHOF EIN ZWISCHENURTEIL ERLASSEN ( SLG . S . 417 ), IN DEM ER EINIGE RECHTSFRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 95 BEHANDELT UND VORLÄUFIGE AUSFÜHRUNGEN ZU EINIGEN FRAGEN GEMACHT HAT , DIE IM DAMALIGEN ZEITPUNKT NOCH KEINER ENDGÜLTIGEN LÖSUNG ZUGÄNGLICH ERSCHIENEN . DER GERICHTSHOF HAT DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENE KLAGE AUSGESETZT UND DIE PARTEIEN AUFGEFORDERT , DEN STREITGEGENSTAND IM LICHTE DER RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN DES URTEILS ERNEUT ZU PRÜFEN UND IHM ENTWEDER ÜBER DIE ERZIELTE BEILEGUNG DES STREITS ODER ÜBER IHRE JEWEILIGEN ANSICHTEN BIS ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT ZU BERICHTEN . ER HAT ES SICH VORBEHALTEN , ANSCHLIESSEND , GEGEBENENFALLS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER EINGEGANGENEN BERICHTE , ENDGÜLTIG ZU ENTSCHEIDEN .

3 IM ANSCHLUSS AN DIESES URTEIL HABEN DIE PARTEIEN ÜBER DEN STREIT ZUNÄCHST BILATERAL VERHANDELT . SPÄTER HAT DIE KOMMISSION VERSUCHT , IHN IM RAHMEN VON VERHANDLUNGEN INNERHALB DES RATES DURCH EINE UMFASSENDE REGELUNG DES PROBLEMS DER BESTEUERUNG VON ALKOHOL ZU SCHLICHTEN . IN ERWARTUNG DES AUSGANGS DIESER VERHANDLUNGEN HABEN DIE PARTEIEN MEHRERE VERLÄNGERUNGEN DER IN DEM URTEIL VOM 27 . FEBRUAR 1980 FESTGESETZTEN FRIST BEANTRAGT UND ERHALTEN . DA KEINE GÜTLICHE EINIGUNG ERZIELT WERDEN KONNTE , HABEN SIE AM 1 . UND 2 . DEZEMBER 1981 IHRE BERICHTE VORGELEGT . DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HATTE ALS STREITHELFERIN GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME .

4 IN DER SITZUNG VOM 19 . MAI 1982 HABEN DIE BETEILIGTEN MÜNDLICH VERHANDELT . DA AUFGRUND DER IN DIESEM STADIUM VORLIEGENDEN INFORMATIONEN EINE ENTSCHEIDUNG NOCH NICHT MÖGLICH ERSCHIEN , HAT DER GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 15 . JULI 1982 AUFGRUND DER ARTIKEL 45 UND 60 DER VERFAHRENSORDNUNG EINE ERWEITERUNG DER BEWEISERHEBUNG ANGEORDNET . ER HAT VON DEN BETEILIGTEN ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE ÜBER DIE VERBRAUCHERPREISE UND DIE PREISE OHNE STEUER VON WEIN UND BIER GÄNGIGER QUALITÄT , D . H . DER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH WIE IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AM MEISTEN VERKAUFTEN UND KONSUMIERTEN SORTEN WEIN UND BIER , SOWIE ANGABEN ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES GESAMTEN JAHRESKONSUMS VON WEIN UND BIER IN DER GEMEINSCHAFT VERLANGT .

5 NACHDEM DIESE FRAGEN BEANTWORTET WORDEN SIND , HAT DER GERICHTSHOF DIE BETEILIGTEN EIN WEITERES MAL IN DER SITZUNG VOM 15 . MÄRZ 1983 GEHÖRT .

ZUR BEGRÜNDETHEIT

6 DIE IM URTEIL VOM 27 . FEBRUAR 1980 GEPRÜFTEN UND TEILWEISE OFFENGELASSENEN FRAGEN BETREFFEN ZUM EINEN DIE MERKMALE DES WETTBEWERBSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN WEIN UND BIER UND ZUM ANDEREN DIE WAHL EINES KRITERIUMS FÜR DEN VERGLEICH UND DIE BESTIMMUNG EINES ANGEMESSENEN BESTEUERUNGSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN BEIDEN ERZEUGNISSEN . DIESE BEIDEN FRAGEN SIND NOCH EINMAL VOR DEM HINTERGRUND DER TATSACHEN ZU PRÜFEN , DIE SICH IN DEN BEIDEN ZUSÄTZLICHEN ABSCHNITTEN DER BEWEISAUFNAHME ERGEBEN HABEN .

ZUM WETTBEWERBSVERHÄLTNIS ZWISCHEN WEIN UND BIER

7 IM URTEIL VOM 27 . FEBRUAR 1980 HAT DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT , DASS ARTI- KEL 95 ABSATZ 2 FÜR DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON WAREN GILT , DIE ZWAR NICHT GLEICHARTIG IM SINNE VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 SIND , DENNOCH ABER MIT BESTIMMTEN PRODUKTIONEN DES EINFUHRLANDES TEILWEISE ODER POTENTIELL IM WETTBEWERB STEHEN . ER HAT HINZUGEFÜGT , DASS BEI DER BEANTWORTUNG DER FRAGE , OB EIN WETTBEWERBSVERHÄLTNIS IM SINNE VON ARTIKEL 95 ABSATZ 2 VORLIEGT , NICHT NUR AUF DEN AUGENBLICKLICHEN ZUSTAND DES MARKTES ABZUSTELLEN IST , SONDERN AUCH AUF DIE IM RAHMEN DES FREIEN WARENVERKEHRS AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GEGEBENEN ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN UND AUF NEUE ANREIZE FÜR DIE SUBSTITUTION VON ERZEUGNISSEN , DIE SICH AUS EINEM VERSTÄRKTEN HANDEL ERGEBEN KÖNNEN , SO DASS IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN IN ARTIKEL 2 EWG-VERTRAG FESTGELEGTEN ZIELEN DIE ERGÄNZUNGSMÖGLICHKEITEN ZWISCHEN DEN VOLKSWIRTSCHAFTEN DER MITGLIEDSTAATEN VOLL ZUM TRAGEN KOMMEN .

8 ZUR FRAGE EINES WETTBEWERBS ZWISCHEN WEIN UND BIER HAT DER GERICHTSHOF AUSGEFÜHRT , DASS DIE BEIDEN FRAGLICHEN GETRÄNKE ZUMINDEST IN GEWISSER WEISE GLEICHEN BEDÜRFNISSEN DIENEN KÖNNEN , SO DASS MAN VON EINEM GEWISSEN GRAD DER SUBSTITUTION AUSGEHEN MUSS . ER HAT FERNER AUSGEFÜHRT , DASS MAN SICH BEI DER BESTIMMUNG DES MÖGLICHEN SUBSTITUTIONSGRADES NICHT AUF DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT ODER IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET BESTEHENDEN TRINKGEWOHNHEITEN BESCHRÄNKEN DARF . DIESE GEWOHNHEITEN , DIE NACH ZEIT UND ORT SEHR UNTERSCHIEDLICH SEIN KÖNNEN , DÜRFEN NICHT ALS UNVERÄNDERLICH ANGESEHEN WERDEN ; DIE STEUERPOLITIK EINES MITGLIEDSTAATS DARF DAHER NICHT DAZU DIENEN , DIE GEGEBENEN VERBRAUCHSGEWOHNHEITEN ZU ZEMENTIEREN , UM EINER MIT DEREN BEFRIEDIGUNG BEFASSTEN INLÄNDISCHEN INDUSTRIE EINEN ERWORBENEN VORTEIL ZU BEWAHREN .

9 DER GERICHTSHOF HAT JEDOCH AUCH ANERKANNT , DASS ES - WIE VON DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUTREFFEND AUSGEFÜHRT - WEGEN DER BEDEUTENDEN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN WEIN UND BIER SCHWIERIG IST , VERGLEICHE IM HINBLICK AUF DAS HERSTELLUNGSVERFAHREN UND DIE NATÜRLICHEN EIGENARTEN DIESER GETRÄNKE ANZUSTELLEN . ER HAT DIE BETEILIGTEN DAHER AUFGEFORDERT , ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN BEIZUBRINGEN , UM DIE HINSICHTLICH DER MERKMALE DES WETTBEWERBSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEN BEIDEN ERZEUGNISSEN BESTEHENDEN UNSICHERHEITEN ZU BESEITIGEN .

10 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS HAT IN IHREN SPÄTEREN ERKLÄRUNGEN ZU DIESER FRAGE NICHT STELLUNG GENOMMEN . DIE KOMMISSION HAT DIE ANSICHT VERTRETEN , DER UNTERSCHIED IN DEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN , DENEN DER GERICHTSHOF EINIGE BEDEUTUNG BEIGEMESSEN HABE , SEI FÜR DIE PREISSTRUKTUR DER BEIDEN ERZEUGNISSE OHNE BELANG , INSBESONDERE , WENN MAN AUF DAS WETTBEWERBSVERHÄLTNIS ZWISCHEN BIER UND WEIN GÄNGIGER QUALITÄT ABSTELLE .

11 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HAT ZU DIESEM PUNKT AUSGEFÜHRT , EIN VERGLEICH ZWISCHEN BIER UND WEINEN MIT DURCHSCHNITTLICHEM ODER SOGAR HÖHEREM ALKOHOLGEHALT SEI UNZULÄSSIG . EIN WIRKLICHES WETTBEWERBSVERHÄLTNIS BESTEHE NUR ZWISCHEN BIER UND GANZ LEICHTEN WEINEN MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON ETWA 9* , ALSO DEN GÄNGIGSTEN UND BILLIGSTEN WEINEN . FOLGLICH MÜSSTEN DIESE WEINE ALS VERGLEICHSMASSSTAB HERANGEZOGEN WERDEN , WENN ES DARUM GEHE , DIE AUSWIRKUNG DER STEUER AUF DER GRUNDLAGE DES ALKOHOLGEHALTS ODER DES PREISES DER ERZEUGNISSE FESTZUSTELLEN .

12 DER GERICHTSHOF HÄLT DIESE ÜBERLEGUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG FÜR ZUTREFFEND . IN ANBETRACHT DER GROSSEN QUALITÄTS- UND DEMENTSPRECHEND PREISUNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN WEINEN IST ZUR ERMITTLUNG DES WETTBEWERBSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN BIER , EINEM VOLKSTÜMLICHEN UND IN GROSSEM UMFANG KONSUMIERTEN GETRÄNK , UND WEIN ENTSCHEIDEND AUF DIE DEM ALLGEMEINEN PUBLIKUM AM EHESTEN ZUGÄNGLICHEN WEINE ABZUSTELLEN , BEI DENEN ES SICH IM REGELFALL UM DIE LEICHTESTEN UND BILLIGSTEN WEINE HANDELT . EIN STEUERLICHER VERGLEICH ANHAND DES ALKOHOLGEHALTES ODER DES PREISES DER BEIDEN FRAGLICHEN GETRÄNKE MUSS DAHER AUF DIESER GRUNDLAGE ERFOLGEN .

ZUR BESTIMMUNG EINES ANGEMESSENEN BESTEUERUNGSVERHÄLTNISSES

13 WAS DIE WAHL DER VERGLEICHSMETHODE ZUR BESTIMMUNG EINES ANGEMESSENEN BESTEUERUNGSVERHÄLTNISSES ANBELANGT , SO BESTEHT DIE SICHERSTE METHODE NACH ANSICHT DER KOMMISSION DARIN , EIN KRITERIUM ANZUWENDEN , DAS SOWOHL MIT DEM VOLUMEN DER FRAGLICHEN GETRÄNKE ALS AUCH MIT IHREM ALKOHOLGEHALT ZUSAMMENHÄNGT . EINE ÜBER DAS VERHÄLTNIS 1 : 2,8 , BEZOGEN AUF DAS VOLUMEN ( ENTSPRECHEND EINEM BESTEUERUNGSVERHÄLTNIS VON 1 : 1 , NUR BEZOGEN AUF DEN ALKOHOLGEHALT ), HINAUSGEHENDE BESTEUERUNG BEGRÜNDE DIE ' ' VERMUTUNG ' ' , DASS DAS BIER MITTELBAR GESCHÜTZT WERDE .

14 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS HAT UNTER BEZUGNAHME AUF DIE ERGEBNISSE DES IM JAHR 1963 DER KOMMISSION VORGELEGTEN BERICHTS DES STEUER- UND FINANZAUSSCHUSSES ( ' ' NEUMARK-BERICHT ' ' ) ERNEUT DARAUF HINGEWIESEN , DASS DER VERGLEICH ANHAND DER AUSWIRKUNG DER BESTEUERUNG AUF DEN PREIS OHNE STEUER DER BEIDEN FRAGLICHEN ERZEUGNISSE ERFOLGEN MÜSSE . EIN AUF DIE DURCHSCHNITTSPREISE GESTÜTZTER VERGLEICH SEI EINEM AUF DEN DURCHSCHNITTLICHEN ALKOHOLGEHALT GESTÜTZTEN VERGLEICH VORZUZIEHEN . VON EINER DISKRIMINIERENDEN ODER PROTEKTIONISTISCHEN BESTEUERUNGSPRAXIS KÖNNE KEINE REDE SEIN , WENN FESTGESTELLT WERDE , DASS DIE AUF ZWEI KONKURRIERENDE ERZEUGNISSE ERHOBENEN STEUERN DEM VERHÄLTNIS DER DURCHSCHNITTSPREISE DIESER ERZEUGNISSE ENTSPRÄCHEN . GEMESSEN AN DIESEM KRITERIUM HABE DIE BRITISCHE STEUERREGELUNG KEINE SCHUTZWIRKUNG .

15 IN DIESEM PUNKT WIDERSPRICHT DIE ITALIENISCHE REGIERUNG DEN AUSFÜHRUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION . SIE TRAEGT VOR , FÜR DIE LÖSUNG DES RECHTSSTREITS KOMME DEM UMSTAND BEDEUTUNG ZU , DASS WEIN EIN AGRARERZEUGNIS , BIER ABER EIN INDUSTRIEPRODUKT SEI . DIE ERFORDERNISSE DER GE MEINSAMEN AGRARPOLITIK GEBÖTEN DIE EINFÜHRUNG EINES GÜNSTIGEREN STEUERSATZES FÜR DAS AGRARERZEUGNIS , SO DASS ES MIT DIESER POLITIK IM WIDERSPRUCH STÜNDE , WENN MAN DIE WIRKUNGEN DER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER WEINERZEUGUNG DURCH EIN NATIONALES BESTEUERUNGSSYSTEM ZUNICHTE MACHE .

16 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET FERNER DIE BEDEUTUNG , DIE DIE KOMMISSION DEM ALKOHOLGEHALT DER BEIDEN FRAGLICHEN GETRÄNKE BEIMISST . DAS ENTSCHEIDENDE KRITERIUM SEI DIE BEWERTUNG DER AUSWIRKUNG DER STEUER IM VERHÄLTNIS ZUM VOLUMEN DER BEIDEN GETRÄNKE , UND ZWAR AUS ZWEI GRÜNDEN : ZUM EINEN KNÜPFE DAS BRITISCHE BESTEUERUNGSSYSTEM AN DAS VOLUMEN DER ERZEUGNISSE AN ; ZUM ANDEREN TREFFE DER VERBRAUCHER , DA ES SICH IN BEIDEN FÄLLEN UM GETRÄNKE MIT NIEDRIGEM ALKOHOLGEHALT HANDELE , DIE ALS DURSTSTILLENDE ODER ALS TISCHGETRÄNKE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN , SEINE WAHL NICHT AUFGRUND DES ALKOHOLGEHALTS DER BEIDEN ERZEUGNISSE , SONDERN AUFGRUND IHRER ALLGEMEINEN MERKMALE WIE GESCHMACK ODER AROMA , SO DASS SIE ZUM GLEICHEN ZWECK UND IN MEHR ODER WENIGER GLEICHEN MENGEN KONSUMIERT WÜRDEN . WIE DIE ERFAHRUNG ZEIGE , SEI DER KONSUM VON BIER UND WEIN ZWAR NICHT VÖLLIG GLEICH , JEDOCH SEI DAS VERHÄLTNIS IN KEINEM FALL HÖHER ALS 1,5 : 1 .

17 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG SCHLAEGT SCHLIESSLICH EINE KOMBINATION DER BEIDEN AUF DAS VOLUMEN UND DEN ALKOHOLGEHALT ABSTELLENDEN KRITERIEN IN DER WEISE VOR , DASS , AUCH WENN GRUNDSÄTZLICH EINE GLEICHE BESTEUERUNG ENTSPRECHEND DEM VOLUMEN DER BEIDEN GETRÄNKE VERLANGT WERDEN MÜSSE , EINE HÖHERE BESTEUERUNG VON WEIN NUR ENTSPRECHEND DEM ALKOHOLGEHALT EIN ZUVERLÄSSIGES INDIZ FÜR DAS VORLIEGEN EINER DISKRIMINIERUNG UND EINER PROTEKTIONISTISCHEN WIRKUNG DES BETREFFENDEN BESTEUERUNGSSYSTEMS WÄRE .

18 DER MEINUNGSAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN PARTEIEN IM ANSCHLUSS AN DAS URTEIL VOM 27 . FEBRUAR 1980 HAT GEZEIGT , DASS ZWAR KEINER DER ZUR ERMITTLUNG DES BESTEUERUNGSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEN BEIDEN FRAGLICHEN ERZEUGNISSEN VERWENDETEN VERGLEICHSMASSSTÄBE ALLEIN ZUVERLÄSSIGE ERGEBNISSE LIEFERN KANN , DASS JEDOCH JEDE DER DREI ANGEWENDETEN METHODEN - D . H . DIE BEWERTUNG DER STEUERLAST BEZOGEN AUF DAS VOLUMEN , DEN ALKOHOLGEHALT UND DEN PREIS DER ERZEUGNISSE - AUFSCHLUSSREICHE ANHALTSPUNKTE FÜR DIE BEURTEILUNG DES STREITIGEN STEUERSYSTEMS GEBEN KANN .

19 ES IST UNSTREITIG , DASS EIN VERGLEICH DER BESTEUERUNG VON BIER UND WEIN BEZOGEN AUF DAS VOLUMEN DER BEIDEN GETRÄNKE EINE SOWOHL RELATIVE ALS AUCH ABSOLUTE STEUERLICHE MEHRBELASTUNG DES WEINS GEGENÜBER DEM BIER ERKENNEN LÄSST . DIE STEUER AUF WEIN IST NICHT NUR , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 27 . FEBRUAR 1980 FESTGESTELLT HAT , IN DEM ZEITPUNKT , ALS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DEN FRÜHEREN ZOLL IN EINE VERBRAUCHSTEUER UMWANDELTE , GEGENÜBER DER STEUER AUF BIER ERHEBLICH ANGEHOBEN WORDEN , SONDERN ES ZEIGT SICH AUCH , DASS WEIN IN DEN JAHREN , AUF DIE SICH DIESES VERFAHREN BEZIEHT , ALSO 1976 UND 1977 , BEZOGEN AUF DAS VOLUMEN , DURCHSCHNITTLICH FÜNFMAL HÖHER ALS BIER BESTEUERT WURDE , WAS MIT ANDEREN WORTEN EINER STEUERLICHEN MEHRBELASTUNG VON - IN RUNDEN ZAHLEN - 400 % ENTSPRICHT .

20 WAS DEN VERGLEICHSMASSSTAB ALKOHOLGEHALT ANBELANGT , SO SPIELT ER ZWAR , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 27 . FEBRUAR 1980 AUSGEFÜHRT HAT , BEI DER ENTSCHEIDUNG DES VERBRAUCHERS FÜR DAS EINE ODER ANDERE DER BEIDEN IN REDE STEHENDEN GETRÄNKE NUR EINE UNTERGEORDNETE ROLLE , ER STELLT ABER EINEN RELATIV ZUVERLÄSSIGEN VERGLEICHSMASSSTAB DAR . ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE BEDEUTUNG DIESES MASSSTABS BEI DEN IM RAHMEN DES RATES DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN AN DER HARMONISIERUNG DER BESTEUERUNG DES ALKOHOLS UND DER VERSCHIEDENEN ARTEN ALKOHOLISCHER GETRÄNKE HERVORGEHOBEN WURDE .

21 AUFGRUND DER ANGABEN , DIE DER GERICHTSHOF OBEN ALS ZUTREFFEND ANERKANNT HAT , ERGIBT SICH , DASS IM FRAGLICHEN ZEITRAUM IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUF WEIN , BEZOGEN AUF DEN ALKOHOLGEHALT , EINE MEHR ALS DOPPELT SO HOHE STEUERLAST WIE AUF BIER RUHTE , D . H . WEIN WURDE UM MINDESTENS 100 % HÖHER BESTEUERT .

22 WAS DAS KRITERIUM DER STEUERLICHEN AUSWIRKUNG AUF DEN PREIS DER ERZEUGNISSE OHNE STEUER ANBELANGT , SO IST ES DEM GERICHTSHOF IN ANBETRACHT DER WIDERSPRÜCHLICHEN ANGABEN DER BETEILIGTEN SEHR SCHWERGEFALLEN , ZU EINER ENTSCHEIDUNG ZU GELANGEN . INSBESONDERE DIE UNVOLLSTÄNDIGKEIT DER VON DER KOMMISSION ERTEILTEN AUSKÜNFTE , DIE AUS LISTEN VON VERKAUFSPREISEN OHNE GLEICHZEITIGE ANGABEN , DURCH DIE SICH DIE AUSWIRKUNG DER VERBRAUCHSTEUER , DER MEHRWERTSTEUER UND DES PREISES OHNE STEUER AUF DIESE PREISE HÄTTE FESTSTELLEN LASSEN , BESTANDEN , HAT DIE BEWERTUNG DIESES KRITERIUMS , DEM DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VORRANGIGE BEDEUTUNG BEIMISST , BESONDERS ERSCHWERT .

23 IN BEANTWORTUNG DES BESCHLUSSES VOM 15 . JULI 1982 , MIT DEM DER GERICHTSHOF UM AUSKUNFT ÜBER DIE VERBRAUCHERPREISE UND DIE PREISE OHNE STEUER DER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AM MEISTEN VERKAUFTEN UND KONSUMIERTEN WEIN- UND BIERSORTEN GEBETEN HATTE , HAT DIE BRITISCHE REGIERUNG LEDIGLICH ANGABEN ÜBER ZWEI DEUTSCHE WEINE ( GOLDENER OKTOBER UND BLÜ NUN ) GEMACHT , DIE ZWAR IN GROSSEM UMFANG KONSUMIERT WERDEN , DIE ABER FÜR DIE SITUATION DES WEINMARKTES AUF GEMEINSCHAFTSEBENE NICHT SEHR REPRÄSENTATIV SIND .

24 DIE KOMMISSION UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HABEN DIE VON DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GETROFFENE WEINAUSWAHL ALS NICHT AUSSAGEKRÄFTIG BEZEICHNET UND UNTERSUCHUNGEN ÜBER ITALIENISCHE WEINE VORGELEGT , WOBEI SICH DIE KOMMISSION BEMÜHT HAT , DURCHSCHNITTSPREISE FESTZUSTELLEN , WÄHREND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG , ENTSPRECHEND DEM OBEN DARGELEGTEN KONZEPT , EINEN VERGLEICH ZWISCHEN DER AUSWIRKUNG DER STEUER AUF DEN PREIS FÜR EIN TYPISCHES BRITISCHES BIER UND DER AUSWIRKUNG DER STEUER AUF DEN BILLIGSTEN ITALIENISCHEN WEIN , DER IN BEDEUTENDEN MENGEN AUF DEM BRITISCHEN MARKT ANGEBOTEN WIRD , ANGESTELLT HAT .

25 DIE VON DER KOMMISSION AUF DER GRUNDLAGE DER DERZEITIGEN SITUATION DES BRITISCHEN MARKTES ANGESTELLTEN BERECHNUNGEN , DEREN MASSGEBLICHKEIT VON DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS NICHT BESTRITTEN WORDEN IST , ZEIGEN , DASS WEIN UM ETWA 58 % UND 77 % HÖHER BESTEUERT WIRD , WÄHREND DIE BERECHNUNGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG FÜR DEN BILLIGSTEN WEIN EINE ÜBERBESTEUERUNG DES WEINES VON BIS ZU 286 % ERKENNEN LASSEN . DIE VON DER BRITISCHEN REGIERUNG VORGENOMMENE UNTERSUCHUNG DES VERKAUFSPREISES DER BEIDEN DEUTSCHEN WEINE BESTÄTIGT DIESE FESTSTELLUNGEN INDIREKT . EINER DIESER BEIDEN WEINE STELLT NÄMLICH BEINAHE GENAU DEN PARITÄTSPUNKT ZWISCHEN BIER UND WEIN HINSICHTLICH DER AUSWIRKUNG DER STEUER AUF DEN PREIS DAR . DIESES BEISPIEL ZEIGT , DASS ALLE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ABGESETZTEN BILLIGEREN WEINE , BEZOGEN AUF DEN PREIS , RELATIV HÖHER BESTEUERT WERDEN ALS BIER . DIE VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN PREISLISTEN BELEGEN ABER , DASS ES AUF DEM BRITISCHEN MARKT EINE BETRÄCHTLICHE ZAHL VON WEINEN , DARUNTER FAST SÄMTLICHE ITALIENISCHE WEINE , GIBT , DIE IN DIESE KATEGORIE FALLEN UND SOMIT EINER UM SO HÖHEREN BESTEUERUNG UNTERLIEGEN , JE NIEDRIGER IHR PREIS IST .

26 NACH PRÜFUNG DER VON DEN BETEILIGTEN GEMACHTEN ANGABEN IST DER GERICHTSHOF ZU DER ÜBERZEUGUNG GELANGT , DASS , NIMMT MAN ALS VERGLEICHSGRUNDLAGE WEINE , DEREN PREIS UNTER DEM DER VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GEWÄHLTEN WEINSORTEN LIEGT UND VON DENEN MEHRERE ARTEN IN BEDEUTENDEN MENGEN AUF DEM BRITISCHEN MARKT VERTRETEN SIND , MAN ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG GELANGT , DASS GERADE DIE WEINE , DIE WEGEN IHRES PREISES AM UNMITTELBARSTEN IM WETTBEWERB MIT DER EINHEIMISCHEN BIERERZEUGUNG STEHEN , EINER SPÜRBAR HÖHEREN BESTEUERUNG UNTERLIEGEN .

27 IM ANSCHLUSS AN DIE UMFASSENDE BEWEISERHEBUNG , DIE DER GERICHTSHOF VORGENOMMEN HAT , ZEIGT SICH DAHER - UNABHÄNGIG DAVON , WELCHER VERGLEICHSMASSSTAB VERWENDET WIRD , UND OHNE DASS ES LETZTLICH NÖTIG WÄRE , DEM EINEN ODER ANDEREN DEN VORZUG ZU GEBEN - , DASS DAS STEUERSYSTEM DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUR FOLGE HAT , DASS WEIN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINER HÖHEREN BESTEUERUNG UNTERLIEGT , DIE GEEIGNET IST , DIE EINHEIMISCHE BIERPRODUKTION ZU SCHÜTZEN , DIE UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES WETTBEWERBS DIE NÄCHSTLIEGENDE BEZUGSGRÖSSE DARSTELLT . DA DIESE SCHUTZWIRKUNG BEI DEN GÄNGIGSTEN WEINEN AM STÄRKSTEN IST , BEWIRKT DAS BRITISCHE STEUERSYSTEM , DASS WEIN DEN CHARAKTER EINES LUXUSERZEUGNISSES ERHÄLT , DAS ANGESICHTS SEINER STEUERBELASTUNG IN DEN AUGEN DES VERBRAUCHERS KAUM EINE ECHTE ALTERNATIVE ZU DEM TYPISCHEN GETRÄNK DER EINHEIMISCHEN PRODUKTION DARSTELLEN KANN .

28 NACH ALLEDEM IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES AUF STILLEN LEICHTEN WEIN EINE RELATIV HÖHERE VERBRAUCHSTEUER ALS AUF BIER ERHOBEN HAT .

Kostenentscheidung


KOSTEN

29 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . NACH ARTIKEL 69 PAR 3 KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN JEDOCH UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN .

30 VON DIESER MÖGLICHKEIT IST IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE GEBRAUCH ZU MACHEN . IM LAUF DES VERFAHRENS IST NÄMLICH DEUTLICH GEWORDEN , DASS DIE KOMMISSION DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN HAT , OHNE AUSREICHENDE ERMITTLUNGEN DURCHZUFÜHREN , WAS ZU WIEDERHOLTEN AUSKUNFTSERSUCHEN UND VERLÄNGERUNGEN DES VERFAHRENS DURCH DEN GERICHTSHOF GEFÜHRT HAT . DIE KOSTEN SIND DAHER GEGENEINANDER AUFZUHEBEN , MIT AUSNAHME DER KOSTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ZU TRAGEN HAT .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES AUF STILLEN LEICHTEN WEIN EINE RELATIV HÖHERE VERBRAUCHSTEUER ALS AUF BIER ERHOBEN HAT .

2.DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH TRAGEN IHRE EIGENEN KOSTEN . DIE KOSTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK WERDEN DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUFERLEGT .

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