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Document 61978CJ0099

    Urteil des Gerichtshofes vom 25. Januar 1979.
    Weingut Gustav Decker KG gegen Hauptzollamt Landau.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
    Veröffentlichung von Verordnungen.
    Rechtssache 99/78.

    Sammlung der Rechtsprechung 1979 -00101

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1979:15

    61978J0099

    URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. JANUAR 1979. - WEINGUT GUSTAV DECKER KG GEGEN HAUPTZOLLAMT LANDAU. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - VEROEFFENTLICHUNG VON VERORDNUNGEN. - RECHTSSACHE 99-78.

    Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 00101
    Griechische Sonderausgabe Seite 00081
    Portugiesische Sonderausgabe Seite 00077


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    1 . RECHTSAKTE EINES ORGANS - VERORDNUNG - VERÖFFENTLICHUNG - DATUM

    ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 191 )

    2 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - NICHTRÜCKWIRKUNG DER VERORDNUNGEN - AUSNAHMEN - VORAUSSETZUNGEN

    3 . LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - REGELUNG - RÜCKWIRKUNG - RECHTMÄSSIGKEIT

    ( VERORDNUNGEN NRN . 649/73 UND 741/73 DER KOMMISSION )

    Leitsätze


    1 . EINE VERORDNUNG IST IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ALS AN DEM DATUM VERÖFFENTLICHT ANZUSEHEN , DAS AUF DERJENIGEN NUMMER DES AMTSBLATTS VERMERKT IST , DIE DEN TEXT DIESER VERORDNUNG ENTHÄLT . FALLS JEDOCH DER NACHWEIS ERBRACHT WIRD , DASS DAS DATUM , AN DEM DIE NUMMER TATSÄCHLICH VERFÜGBAR WAR , NICHT DEM DATUM AUF DER NUMMER ENTSPRICHT , IST DAS TATSÄCHLICHE VERÖFFENTLICHUNGSDATUM MASSGEBEND .

    2 . DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT VERBIETET ES ZWAR IM ALLGEMEINEN , DEN BEGINN DER GELTUNGSDAUER EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ZU LEGEN ; DIES KANN ABER AUSNAHMSWEISE DANN ANDERS SEIN , WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL ES VERLANGT UND DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET IST .

    3 . DAS MIT DER VERORDNUNG NR . 974/71 ERRICHTETE SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SETZT GRUNDSÄTZLICH VORAUS , DASS DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN MIT DEM EINTRITT DER SIE AUSLÖSENDEN EREIGNISSE IN KRAFT TRETEN ; DESHALB KANN ES SICH , DAMIT DIESE MASSNAHMEN VOLL WIRKSAM WERDEN , ALS NOTWENDIG ERWEISEN , DIE ANWENDBARKEIT DER NEU FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF TATSACHEN UND HANDLUNGEN ZU ERSTRECKEN , DIE SICH INNERHALB EINES KURZEN ZEITRAUMS VOR DER VERÖFFENTLICHUNG DER SIE FESTSETZENDEN VERORDNUNG IM AMTSBLATT ZUGETRAGEN HABEN .

    Entscheidungsgründe


    1DER BUNDESFINANZHOF HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 21 . MÄRZ 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 26 . APRIL 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN VORGELEGT , DIE ZUM EINEN DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 191 DES VERTRAGES UND ZUM ANDEREN DIE TRAGWEITE DER BESTIMMUNGEN ÜBER DAS INKRAFTTRETEN EINIGER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN AUF DEM GEBIET DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IM WEINSEKTOR BETREFFEN . DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM DEUTSCHEN UNTERNEHMEN UND DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLBEHÖRDE AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE ERHEBUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN BEI DER AM 9 . UND 12 . MÄRZ 1973 ERFOLGTEN ABFERTIGUNG VON DREI SENDUNGEN WEIN AUS ITALIEN ZUM FREIEN VERKEHR GEHT .

    ZUR ERSTEN FRAGE

    2DIE ERSTE FRAGE HAT FOLGENDEN WORTLAUT :

    ' ' KOMMT ES FÜR DIE FRAGE , WANN EINE VERORDNUNG ALS VERÖFFENTLICHT IM SINNE DES ARTIKELS 191 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ANGESEHEN WERDEN KANN , AN

    A ) AUF DAS DATUM , DASS DAS BETREFFENDE AMTSBLATT TRAEGT ,

    B ) AUF DEN ZEITPUNKT , ZU DEM DAS BETREFFENDE AMTSBLATT BEIM AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TATSÄCHLICH VERFÜGBAR IST , ODER

    C ) AUF DEN ZEITPUNKT , ZU DEM DAS BETREFFENDE AMTSBLATT IM GEBIET DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS TATSÄCHLICH VERFÜGBAR IST?

    ' '

    3NACH ARTIKEL 191 WERDEN DIE VERORDNUNGEN IM AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT VERÖFFENTLICHT UND TRETEN ZU DEM DURCH SIE FESTGELEGTEN ZEITPUNKT ODER ANDERNFALLS AM ZWANZIGSTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IN KRAFT . DAS AMTSBLATT WIRD VOM AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN LUXEMBURG VERÖFFENTLICHT ; DIESES HAT VOM RAT AUSDRÜCKLICHE ANWEISUNGEN ERHALTEN SICHERZUSTELLEN , DASS DAS AUF DER EINZELNEN NUMMER DES AMTSBLATTS ERSCHEINENDE VERÖFFENTLICHUNGSDATUM DEM DATUM ENTSPRICHT , AN DEM DIESE NUMMER BEI DEM AMT IN ALLEN AMTSSPRACHEN DER ALLGEMEINHEIT TATSÄCHLICH ZUR VERFÜGUNG STEHT . DIESE REGELUNG BEGRÜNDET DIE VERMUTUNG , DASS DAS DATUM DER VERÖFFENTLICHUNG TATSÄCHLICH DASJENIGE IST , DAS AUF DER EINZELNEN NUMMER DES AMTSBLATTS ERSCHEINT . FALLS DER NACHWEIS ERBRACHT WIRD , DASS DAS DATUM , AN DEM DIE NUMMER TATSÄCHLICH VERFÜGBAR WAR , NICHT DEM DATUM AUF DER NUMMER ENTSPRICHT , IST JEDOCH DAS TATSÄCHLICHE VERÖFFENTLICHUNGSDATUM MASSGEBEND . DENN NACH EINEM GRUNDLEGENDEN PRINZIP DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG DARF EIN HOHEITLICHER RECHTSAKT DEN BÜRGERN NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , BEVOR SIE DIE MÖGLICHKEIT HABEN , VON DIESEM RECHTSAKT KENNTNIS ZU NEHMEN .

    4WAS DEN LETZTEN TEIL DER VORGELEGTEN FRAGE BETRIFFT , SO KOMMT ES DARAUF AN , DASS DAS DATUM , AN DEM EINE VERORDNUNG ALS VERÖFFENTLICHT ANZUSEHEN IST , NICHT JE NACH DER VERFÜGBARKEIT DES AMTSBLATTS DER GEMEINSCHAFTEN IM GEBIET EINES JEDEN MITGLIEDSTAATS VARIIERT . DIE EINHEIT UND DIE EINHEITLICHE GELTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SETZEN VORAUS , DASS DAS INKRAFTTRETEN EINER VERORDNUNG , SOWEIT NICHT AUSDRÜCKLICH ETWAS ANDERES BESTIMMT IST , OHNE RÜCKSICHT AUF DIE VERZÖGERUNGEN , DIE SICH TROTZ DER BEMÜHUNGEN UM EINE RASCHE VERTEILUNG DES AMTSBLATTS IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ERGEBEN MÖGEN , IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN ZUM SELBEN ZEITPUNKT ERFOLGT .

    5AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST DEMNACH ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 191 EWG-VERTRAG DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS , FALLS NICHTS GEGENTEILIGES BEWIESEN WIRD , EINE VERORDNUNG IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ALS AN DEM DATUM VERÖFFENTLICHT ANZUSEHEN IST , DAS AUF DERJENIGEN NUMMER DES AMTSBLATTS VERMERKT IST , DIE DEN TEXT DIESER VERORDNUNG ENTHÄLT .

    ZUR ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE

    6DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE LAUTEN WIE FOLGT :

    ' ' WAR DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 741/73 DER KOMMISSION VOM 5 . MÄRZ 1973 AUCH AUF ERSTMALS MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 649/73 DER KOMMISSION VOM 1 . MÄRZ 1973 DEM WÄHRUNGSAUSGLEICH UNTERWORFENE , VOR DER TATSÄCHLICHEN VERÖFFENTLICHUNG DER LETZTGENANNTEN VERORDNUNG EINGEFÜHRTE WEINE ANZUWENDEN?

    ' '

    ' ' BEI VERNEINUNG DER FRAGE 2 : WAR DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 649/73 DER KOMMISSION VOM 1 . MÄRZ 1973 AUF DIE GENANNTEN WEINE ANZUWENDEN?

    ' '

    7DIE VERORDNUNG NR . 649/73 VOM 1 . MÄRZ 1973 , DIE IHREM ARTIKEL 3 ABSATZ 1 ZUFOLGE AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT IN KRAFT TRETEN SOLLTE , WURDE IN EINER NUMMER DES AMTSBLATTS VERÖFFENTLICHT , DIE DAS DATUM VOM 9 . MÄRZ 1973 TRAEGT , ABER NACH DER ERKLÄRUNG DES AMTES FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN SELBST ERST AM 12 . MÄRZ 1973 AM SITZ DIESES AMTES TATSÄCHLICH VERFÜGBAR WAR ; ES IST ALSO DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE VERORDNUNG AM 12 . MÄRZ 1973 IN KRAFT GETRETEN IST . NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG GALTEN JEDOCH DIE SICH DURCH DEREN ANWENDUNG ERGEBENDEN BETRAEGE AB 26 . FEBRUAR 1973 ODER SOGAR - ZUGUNSTEN DER INTERESSENTEN - SCHON AB 13 . FEBRUAR 1973 . DIE VERORDNUNG NR . 741/73 VOM 5 . MÄRZ 1973 ZUR ÄNDERUNG DER MIT DER VERORDNUNG NR . 649/73 FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IST AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT , SOMIT AM 19 . MÄRZ 1973 , IN KRAFT GETRETEN ; SIE WURDE ABER NACH IHREM ARTIKEL 2 BEREITS AB 5 . MÄRZ 1973 ANGEWANDT . DIE VORGELEGTEN FRAGEN WERFEN DEMNACH IN ERSTER LINIE DAS PROBLEM AUF , OB SICH DIE VERORDNUNG NR . 649/73 - VOR ALLEM MIT DER ERSTMALIGEN ANWENDUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEMS AUF DIE IN REDE STEHENDEN WEINE - RÜCKWIRKENDE GELTUNG VON IHREM INKRAFTTRETEN AN BEIMESSEN DURFTE .

    8DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT VERBIETET ES ZWAR IM ALLGEMEINEN , DEN BEGINN DER GELTUNGSDAUER EINES RECHTSAKTES DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ZU LEGEN ; DIES KANN ABER AUSNAHMSWEISE DANN ANDERS SEIN , WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL ES VERLANGT UND DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET IST . WAS INSBESONDERE DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANGEHT , SO SETZT DAS MIT DER VERORDNUNG NR . 974/71 ERRICHTETE SYSTEM GRUNDSÄTZLICH VORAUS , DASS DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN MIT DEM EINTRITT DER SIE AUSLÖSENDEN EREIGNISSE IN KRAFT TRETEN ; DESHALB KANN ES SICH , DAMIT DIESE MASSNAHMEN VOLL WIRKSAM WERDEN , ALS NOTWENDIG ERWEISEN , DIE ANWENDBARKEIT DER NEU FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF TATSACHEN UND HANDLUNGEN ZU ERSTRECKEN , DIE SICH INNERHALB EINES KURZEN ZEITRAUMS VOR DER VERÖFFENTLICHUNG DER SIE FESTSETZENDEN VERORDNUNG IM AMTSBLATT ZUGETRAGEN HABEN . ES LIEGT IM SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DASS DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DAMIT RECHNEN MÜSSEN , DASS JEDE ERHEBLICHE ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSLAGE UNTER UMSTÄNDEN DIE ERWEITERUNG DES SYSTEMS AUF NEUE WARENGRUPPEN UND DIE FESTSETZUNG NEUER BETRAEGE MIT SICH BRINGT . IM VORLIEGENDEN FALL HAT DIE KOMMISSION BEREITS MIT DEM FÜR DEN BEGINN DER ANWENDBARKEIT DER NEUEN BETRAEGE VORGESEHENEN ZEITPUNKT BESONDERE MASSNAHMEN ERGRIFFEN , UM DIE BETRAEGE DEN INTERESSIERTEN FACHKREISEN ZUR KENNTNIS ZU BRINGEN . DIE ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NR . 649/73 AUF SACHVERHALTE , DIE SEIT DEM 26 . FEBRUAR 1973 , DAS HEISST WÄHREND EINES ZWEIWÖCHIGEN ZEITRAUMS VOR IHRER TATSÄCHLICHEN VERÖFFENTLICHUNG , ENTSTANDEN SIND , WAR SOMIT NICHT GEEIGNET , EIN SCHUTZWÜRDIGES VERTRAUEN ZU VERLETZEN . ANGESICHTS DIESER IN BEZUG AUF DIE VERORDNUNG NR . 649/73 GETROFFENEN FESTSTELLUNG UND IN ANBETRACHT DER ZUR DAMALIGEN ZEIT HERRSCHENDEN AUSSERGEWÖHNLICHEN LAGE SPRICHT KEIN ENTSCHEIDENDER GESICHTSPUNKT DER RECHTSSICHERHEIT DAGEGEN , DASS ER AM 5 . MÄRZ 1973 ERLASSENEN VERORDNUNG NR . 741/73 ZUR ÄNDERUNG DER SICH AUS DER VERORDNUNG NR . 649/73 ERGEBENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VOM 5 . MÄRZ 1973 AN WIRKUNG BEIGEMESSEN WORDEN IST , OBGLEICH DIE VERORDNUNG NR . 649/73 NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT WAR .

    9SONACH IST ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR . 649/73 VOM 1 . MÄRZ 1973 UND NR . 741/73 VOM 5 . MÄRZ 1973 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE , SOWEIT SIE VOM 26 . FEBRUAR BZW . 5 . MÄRZ 1973 AN FÜR ANWENDBAR ERKLÄRT WORDEN SIND .

    Kostenentscheidung


    10DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

    AUS DIESEN GRÜNDEN

    Tenor


    HAT

    DER GERICHTSHOF

    AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 21 . MÄRZ 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

    1 . ARTIKEL 191 EWG-VERTRAG IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS , FALLS NICHTS GEGENTEILIGES BEWIESEN WIRD , EINE VERORDNUNG IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ALS AN DEM DATUM VERÖFFENTLICHT ANZUSEHEN IST , DAS AUF DERJENIGEN NUMMER DES AMTSBLATTES VERMERKT IST , DIE DEN TEXT DIESER VERORDNUNG ENTHÄLT .

    2 . DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR . 649/73 VOM 1 . MÄRZ 1973 UND NR . 741/73 VOM 5 . MÄRZ 1973 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE , SOWEIT SIE VOM 26 . FEBRUAR BZW . 5 . MÄRZ 1973 AN FÜR ANWENDBAR ERKLÄRT WORDEN IST .

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