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Document 61978CJ0024
Judgment of the Court (Second Chamber) of 13 February 1979. # Hélène Martin v Commission of the European Communities. # Case 24/78.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Februar 1979.
Hélène Martin gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 24/78.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Februar 1979.
Hélène Martin gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 24/78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 -00603
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1979:37
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 13. FEBRUAR 1979. - HELENE MARTIN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 24-78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 00603
Griechische Sonderausgabe Seite 00303
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00307
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . BEAMTE - EINSTELLUNG - AUSWAHLVERFAHREN - PRÜFUNGSAUSSCHUSS - BERATUNGEN - ABWESENHEIT EINES MITGLIEDS - VERFAHREN - GÜLTIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( BEAMTENSTATUT , ANHANG III , ARTIKEL 3 )
2 . BEAMTE - EINSTELLUNG - AUSWAHLVERFAHREN AUFGRUND VON PRÜFUNGEN - SCHRIFTLICHE PRÜFUNG - AUSWAHL DES THEMAS - UNGEBÜHRLICHER VORTEIL FÜR EINEN BEWERBER - GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG - VERLETZUNG
1 . GRUNDSÄTZLICH KANN ZWAR EIN PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE AUFGABEN IN ABWESENHEIT EINES SEINER MITGLIEDER NICHT WIRKSAM WAHRNEHMEN ; JEDOCH KANN ES DAS ERFORDERNIS , DIE KONTINUITÄT DES VERWALTUNGSHANDELNS ZU GEWÄHRLEISTEN , RECHTFERTIGEN , DIE STRENGE DIESES GRUNDSATZES ZU MILDERN , WENN SICH HERAUSSTELLT , DASS DIE ARBEIT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUF ANDERE WEISE NICHT GEWÄHRLEISTET WERDEN KANN .
2 . DER UMSTAND , DASS EIN BEWERBER DURCH DIE AUSWAHL DES THEMAS FÜR DIE SCHRIFTLICHE PRÜFUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS UNGEBÜHRLICH BEGÜNSTIGT WIRD , STELLT EINE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEWERBER DAR , DIE GEEIGNET IST , DAS WEITERE AUSWAHLVERFAHREN UNGÜLTIG ZU MACHEN . EIN SOLCHER FALL LIEGT VOR , WENN ES DAS THEMA DURCH SEINE KONKRETE ABGRENZUNG EINEM KANDIDATEN ERLAUBT , DIE BESONDERE ERFAHRUNG ZU NUTZEN , DIE ER ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT WÄHREND DER WAHRNEHMUNG DER MIT DER AUSGESCHRIEBENEN PLANSTELLE VERBUNDENEN AUFGABEN ERWORBEN HAT .
1/5MIT DER AM 27 . FEBRUAR 1978 EINGEREICHTEN KLAGE WIRD DIE AUFHEBUNG DER DER KLAEGERIN AM 1 . DEZEMBER 1977 MITGETEILTEN ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/680/75 , MIT DER ES DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS ABGELEHNT HAT , DIE KLAEGERIN ZU DEN MÜNDLICHEN PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS ZUZULASSEN , SOWIE DIE AUFHEBUNG DES WEITEREN VERFAHRENS DIESES AUSWAHLVERFAHRENS UND DER IM ANSCHLUSS DARAN ERFOLGTEN ERNENNUNG BEGEHRT . DIE AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS INNERHALB DES ORGANS KOM/680/75 AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN SOWIE EINER SCHRIFTLICHEN UND MEHREREN MÜNDLICHEN PRÜFUNGEN , VERÖFFENTLICHT IM AUGUST 1977 , WAR ZUR BESETZUNG EINES DIENSTPOSTENS IN DER LAUFBAHNGRUPPE UND LAUFBAHN A 5/A 4 ERFOLGT , DER ZUR GENERALDIREKTION AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN , SONDERDIENST FÜR BEZIEHUNGEN ZU DEN LÄNDERN SÜDEUROPAS GEHÖRTE . DIE AUSSCHREIBUNG SAH EINE SCHRIFTLICHE PRÜFUNG VOR , DIE IN EINEM ' ' AUFSATZ ÜBER EIN VOM PRÜFUNGSAUSSCHUSS GEWÄHLTES THEMA IM ZUSAMMENHANG MIT DEN LÄNDERN DES MITTELMEERRAUMS ' ' BESTEHEN SOLLTE . ZUR SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG WAREN DIE KLAEGERIN UND EIN BEWERBER ZUGELASSEN WORDEN , DER DIE IN FRAGE STEHENDE STELLE SEIT MAI 1975 ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT INNEGEHABT HATTE . NUR DIESER ANDERE BEWERBER WAR , NACHDEM ER ZUR MÜNDLICHEN PRÜFUNG ZUGELASSEN WORDEN WAR , IN DAS VERZEICHNIS DER GEEIGNETEN BEWERBER AUFGENOMMEN WORDEN ; IM ANSCHLUSS DARAN WURDE ER AUF DEN DIENSTPOSTEN , FÜR DEN DAS AUSWAHLVERFAHREN VERANSTALTET WORDEN WAR , ERNANNT .
ERSTER KLAGEGRUND
6/9DIE KLAEGERIN MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES SEI RECHTWIDRIG , WEIL SIE IN ABWESENHEIT DES VON DER PERSONALVERTRETUNG NACH ARTIKEL 3 DES ANHANGS III ZUM BEAMTENSTATUT BENANNTEN MITGLIEDS DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES GETROFFEN WORDEN SEI . INSOWEIT IST UNSTREITIG , DASS DAS VON DER PERSONALVERTRETUNG BENANNTE MITGLIED DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DEM AUSSCHUSS BEI SEINER ERSTEN SITZUNG EINE NOTE DER PERSONALVERTRETUNG ÜBERREICHT HAT , WONACH IHN DIESE UNTER BESTÄTIGUNG SEINER BENENNUNG ' ' BEAUFTRAGT . . ., SICH JEDER BETEILIGUNG AN DER ARBEIT DIESES AUSSCHUSSES ZU ENTHALTEN ' ' . IN DER NOTE WIRD IN DIESEM ZUSAMMENHANG AN DIE HALTUNG DES PARITÄTISCHEN AUSSCHUSSES IN DER FRAGE DER EINZELAUSWAHLVERFAHREN ERINNERT , DEREN ABSCHAFFUNG FÜR WÜNSCHENSWERT ERKLÄRT WORDEN SEI . DAS VON DER PERSONALVERTRETUNG BENANNTE MITGLIED ENTHIELT SICH TATSÄCHLICH JEDER BETEILIGUNG AN DER ARBEIT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES . DER NUR NOCH AUS ZWEI WEITEREN MITGLIEDERN BESTEHENDE AUSSCHUSS SETZTE SEINE ARBEIT FORT UND FÜHRTE SEINEN AUFTRAG DURCH .
10/14GRUNDSÄTZLICH KANN ZWAR EIN PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE AUFGABEN IN ABWESENHEIT EINES SEINER MITGLIEDER NICHT WIRKSAM WAHRNEHMEN ; JEDOCH KANN ES DAS ERFORDERNIS , DIE KONTINUITÄT DES VERWALTUNGSHANDELNS ZU GEWÄHRLEISTEN , RECHTFERTIGEN , DIE STRENGE DIESES GRUNDSATZES ZU MILDERN , WENN SICH HERAUSSTELLT , DASS DIE ARBEIT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUF ANDERE WEISE NICHT GEWÄHRLEISTET WERDEN KANN . IM VORLIEGENDEN FALL ERGAB SICH DIE ABWESENHEIT EINES DER MITGLIEDER DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUS EINER ALLGEMEINEN HALTUNG , DIE DIE PERSONALVERTRETUNG AUS PROTEST GEGEN EINE VON DER KOMMISSION IM ZUSAMMENHANG MIT EINZELAUSWAHLVERFAHREN ENTWICKELTE PRAXIS EINGENOMMEN HATTE . DAMIT WURDE DIE KOMMISSION DARAN GEHINDERT , EINEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS ZU BILDEN UND ARBEITEN ZU LASSEN , DESSEN ZUSAMMENSETZUNG ARTIKEL 3 DES ANHANGS III ZUM STATUT ENTSPRACH , WONACH EINES DER MITGLIEDER VON DER PERSONALVERTRETUNG ZU BENENNEN IST . DA DIE FREIEN PLANSTELLEN NICHT AUF UNBESTIMMTE ZEIT UNBESETZT BLEIBEN KONNTEN , WAR DIE KOMMISSION DAHER BERECHTIGT , AUF DER GRUNDLAGE DER ARBEIT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ZU VERFAHREN , SO WIE DIESE OHNE BETEILIGUNG DES ABWESENDEN MITGLIEDS DURCHGEFÜHRT WORDEN WAR . DER ERSTE KLAGEGRUND KANN DAHER KEINE BERÜCKSICHTIGUNG FINDEN .
ZWEITER KLAGEGRUND
15DIE KLAEGERIN MACHT HILFSWEISE GELTEND , DER GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEWERBER EINES AUSWAHLVERFAHRENS SEI DADURCH VERLETZT WORDEN , DASS DAS THEMA DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG UNTER DEN THEMEN AUSGEWÄHLT WORDEN SEI , DIE EINER DER BEWERBER IM RAHMEN SEINER TÄTIGKEIT ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT AUF DEM DIENSTPOSTEN BEHANDELT HABE , FÜR DESSEN BESETZUNG DAS AUSWAHLVERFAHREN VERANSTALTET WORDEN SEI .
16/21DAS VOM PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE SCHRIFTLICHE PRÜFUNG AUSGEWÄHLTE THEMA LAUTETE : ' ' DIE GEMEINSCHAFT IN IHREN BEZIEHUNGEN ZU DEN LÄNDERN DES MITTELMEHRRAUMS : ASSOZIIERUNG ODER NICHTPRÄFERENZIELLE REGELUNG ' ' . DIE KLAEGERIN HATTE EINE PLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 6 IN DER GENERALDIREKTION ÜBERSEEISCHE ENTWICKLUNGSFRAGEN , DIREKTION D ( MASSNAHMEN ), ABTEILUNG 4 ( AUSBILDUNG ) INNE . IN DIESER ABTEILUNG WAR SIE UNTER ANDEREM AN DER AUSARBEITUNG BESTIMMTER MEHRJÄHRIGER AUSBILDUNGSPROGRAMME UND BESTIMMTER BESONDERER AUSBILDUNGSPROJEKTE BETEILIGT ; HIERZU HATTE SIE MEHRERE DIENSTREISEN ZUR VORBEREITUNG VON AUSBILDUNGSPROJEKTEN IN DREI AKP-LÄNDERN UNTERNOMMEN . DER ANDERE ZUR SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG ZUGELASSENE BEWERBER WAR BEI DER AUSÜBUNG SEINER TÄTIGKEIT ALS BEAMTER AUF ZEIT IN DER ZU BESETZENDEN PLANSTELLE MIT DEN SACHGEBIETEN TÜRKEI UND JUGOSLAWIEN BETRAUT GEWESEN . DIESE BEIDEN LÄNDER KÖNNEN GERADEZU ALS TYPISCH FÜR LÄNDER ANGESEHEN WERDEN , FÜR DIE , WIE IN DEM EINEN FALL , EINE ASSOZIIERUNGSREGELUNG UND , WIE IM ANDEREN FALL , EINE NICHTPRÄFERENZIELLE REGELUNG BESTEHT . SOMIT IST DIESER ANDERE BEWERBER DURCH DIE AUSWAHL DES THEMAS FÜR DIE SCHRIFTLICHE PRÜFUNG OFFENKUNDIG UNGEBÜHRLICH BEGÜNSTIGT WORDEN , DENN DIESES THEMA ERLAUBTE ES IHM DURCH SEINE KONKRETE ABGRENZUNG , DIE BESONDERE ERFAHRUNG ZU NUTZEN , DIE ER WÄHREND SEINER TÄTIGKEIT IN DER AUSGESCHRIEBENEN PLANSTELLE ERWORBEN HATTE . DIESE MISSACHTUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEWERBER EINES AUSWAHLVERFAHRENS IST GEEIGNET , DIE UMSTRITTENE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN UND DAS WEITERE VERFAHREN UNGÜLTIG ZU MACHEN .
22UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BRAUCHT DER VON DER KLAEGERIN HÖCHST HILFSWEISE GELTEND GEMACHTE KLAGEGRUND , BETREFFEND DIE VERLETZUNG DES BEAMTENSTATUTS , INSBESONDERE DESSEN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 ( VERFAHREN NACH ' ' DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ' ' ), UND ERMESSENSMISSBRAUCH , NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN .
23SONACH SIND DIE ENTSCHEIDUNG , MIT DER ES DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/680/75 ABGELEHNT HAT , DIE KLAEGERIN ZUR MÜNDLICHEN PRÜFUNG ZUZULASSEN , SOWIE DAS WEITERE VERFAHREN DES AUSWAHLVERFAHRENS UND DIE IM ANSCHLUSS DARAN VORGENOMMENE ERNENNUNG AUFZUHEBEN .
24/25NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN ; SIE HAT DAHER DIE VERFAHRENSKOSTEN ZU TRAGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/680/75 , MIT DER ES DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS ABGELEHNT HAT , DIE KLAEGERIN ZUR MÜNDLICHEN PRÜFUNG ZUZULASSEN , SOWIE DAS WEITERE VERFAHREN DES AUSWAHLVERFAHRENS UND DIE IM ANSCHLUSS DARAN ERFOLGTE ERNENNUNG WERDEN AUFGEHOBEN .
2 . DIE KOMMISSION HAT DIE GESAMTEN KOSTEN ZU TRAGEN .