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Document 61978CJ0018
Judgment of the Court (Second Chamber) of 14 June 1979. # Mrs V v Commission of the European Communities. # Case 18/78.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. Juni 1979.
Frau V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 18/78.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. Juni 1979.
Frau V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 18/78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 -02093
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1979:154
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. JUNI 1979. - FRAU V. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 18-78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 02093
Griechische Sonderausgabe Seite 00047
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
BEAMTE - BEISTANDSPFLICHT DER VERWALTUNG - TRAGWEITE
( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 24 )
OBWOHL ARTIKEL 24 DES STATUTS IN ERSTER LINIE DEM SCHUTZ DES BEAMTEN DER GEMEINSCHAFT GEGEN ANGRIFFE DRITTER DIENEN SOLL , BESTEHT DIE DARIN NIEDERGELEGTE BEISTANDSPFLICHT AUCH DANN , WENN DIE IN DER VORSCHRIFT GENANNTEN HANDLUNGEN VON EINEM ANDEREN BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN AUSGEHEN .
1 MIT DER VORLIEGENDEN , AM 20 . FEBRUAR 1978 ERHOBENEN KLAGE WIRD BEGEHRT , DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE AUF ERLANGUNG DES BEISTANDS DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 24 DES STATUTS ABZIELENDE BESCHWERDE DER KLAEGERIN SOWIE DIE ÄNDERUNG DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG DER KLAEGERIN AUFZUHEBEN . WEITER IST DIE KLAGE AUF VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR ERSATZLEISTUNG FÜR DEN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADEN GERICHTET , DER DER KLAEGERIN ANGEBLICH DURCH DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER IHRE BESCHWERDE UND DIE MASSNAHME ZUR ÄNDERUNG IHRER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ENTSTANDEN IST .
2 AM 7 . JULI 1976 KAM ES IM HAUPTGEBÄUDE DER KOMMISSION IN BRÜSSEL ZU EINER AUSEINANDERSETZUNG ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND HERRN T ., DIE BEIDE BEAMTE DER KOMMISSION IN DER BESOLDUNGSGRUPPE C 2 SIND UND ZUR ÖRTLICHEN PERSONALVERTRETUNG/SEKTION BRÜSSEL ABGEORDNET WAREN .
3 NACH ANGABEN DER KLAEGERIN WURDE SIE BEI DIESEM VORFALL VON HERRN T ., DEM GENERALSEKRETÄR DIESER PERSONALVERTRETUNG , GESCHLAGEN . HERR T . HINGEGEN BEHAUPTET , DIE KLAEGERIN HABE SICH , OHNE DASS ER HIERZU IRGENDEINEN ANLASS GEGEBEN HABE , MIT HEFTIGEN WORTEN BELEIDIGEND ÜBER SEIN PERSÖNLICHES BETRAGEN UND SEINE BERUFLICHEN QUALIFIKATIONEN GEÄUSSERT . ALS ER DIE KLAEGERIN AUS SEINEM BÜRO ZU FÜHREN VERSUCHT HABE , HABE SIE IHM FUSSTRITTE VERSETZT UND LEICHTE VERLETZUNGEN IM GESICHT BEIGEBRACHT .
4 NOCH AM TAG DER FRAGLICHEN VORGÄNGE HAT DER LEITER DES ÄRZTLICHEN DIENSTES DER KOMMISSION BEI DER KLAEGERIN LEICHTERE VERLETZUNGEN FESTGESTELLT . ES STEHT AUCH FEST , DASS HERR T . BEI DER AUSEINANDERSETZUNG INS GESICHT GESCHLAGEN WURDE .
5 ÜBER DIESEN VORFALL WURDEN U . A . ZWEI SCHRIFTLICHE BERICHTE VERFASST , VON DENEN DER EINE AM 8 . JULI 1976 VON HERRN T . AN DEN LEITER DER ABTEILUNG ' ' PERSÖNLICHE RECHTE , VORRECHTE ' ' , DER ANDERE AM 12 . JULI 1976 VON DER KLAEGERIN AN DEN LEITER DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG GERICHTET WURDE .
6 NACH DEN BEHAUPTUNGEN DER KOMMISSION FÜHRTE DER SICHERHEITSDIENST EINE UNTERSUCHUNG ÜBER DEN VORFALL DURCH , OHNE JEDOCH SEINE FESTSTELLUNGEN SCHRIFTLICH NIEDERZULEGEN . AUSSERDEM WURDE DER VORFALL VON DER VERWALTUNG MEHRFACH MIT GEWERKSCHAFTSVERTRETERN ERÖRTERT . AUF DIESE UNTERREDUNGEN HIN SCHLUG DIE KOMMISSION DER KLAEGERING EINE ÄNDERUNG IHRER DIENSTLICHEN VERWENDUNG VOR .
7 MIT SCHREIBEN VOM 10 . MÄRZ 1977 ERSUCHTE DIE KLAEGERIN DIE KOMMISSION UM UNTERRICHTUNG ÜBER DEN FORTGANG DER ANGEBLICH VON DER VERWALTUNG DURCHGEFÜHRTEN UNTERSUCHUNG . IN DEMSELBEN SCHREIBEN BETONTE SIE , DASS NACH LAGE DES FALLES JEDE VERSETZUNG MIT EINEM VERWEIS IHR GEGENÜBER GLEICHZUSETZEN WÄRE . IN SEINER ANTWORT VOM 21 . APRIL 1977 TEILTE DER LEITER DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG DER KLAEGERIN MIT , DASS EINE ' ' ANGEMESSENE UNTERSUCHUNG ' ' DURCHGEFÜHRT WORDEN SEI , DIE ES ABER NICHT ERMÖGLICHT HABE , ' ' ZU EINEM BESTIMMTEN SCHLUSS HINSICHTLICH DER GENAUEN VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE . . . VORGÄNGE ZU KOMMEN ' ' , UND DASS ES SICH , WAS DIE VERSETZUNG DER KLAEGERIN ANGEHE , UM EINE SEIT LANGEM GEPLANTE MASSNAHME ZUR NEUEINTEILUNG DES PERSONALS HANDELE , VON DER SÄMTLICHE DER PERSONALVERTRETUNG ZUGEWIESENEN BEDIENSTETEN BETROFFEN SEIEN .
8 AM 20 . JULI 1977 WANDTE SICH DIE KLAEGERIN MIT EINER BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE , MIT DER SIE VON DER KOMMISSION U.A . VERLANGTE , IHR GEMÄSS ARTIKEL 24 DES STATUTS BEI DER DURCHFÜHRUNG DES MIT ANTRAG VOM 12 . JULI 1976 ANHÄNGIG GEWORDENEN VERWALTUNGSVERFAHRENS GEGEN HERRN T . BEISTAND ZU LEISTEN UND ALLE MASSNAHMEN ZUR ÄNDERUNG IHRER DIENSTLICHEN VERWENDUNG AUFZUHEBEN .
9 IN DER FOLGEZEIT WURDE DIE KLAEGERIN MIT WIRKUNG VOM 1 . OKTOBER 1977 IM RAHMEN EINER VERSETZUNGSMASSNAHME , DIE DEN GRÖSSTEN TEIL DER ZUM SEKRETARIAT DER PERSONALVERTRETUNG ABGEORDNETEN BEDIENSTETEN BETRAF , DER DIREKTION IX.D ' ' ÜBERSETZUNG , DOKUMENTATION , VERVIELFÄLTIGUNG , BIBLIOTHEK ' ' ZUGEWIESEN .
10 NACHDEM AUF DIE OBEN GENANNTE BESCHWERDE INNERHALB DER IM STATUT VORGESEHENEN FRIST KEINE ANTWORT ERTEILT WORDEN WAR , ERHOB DIE KLAEGERIN DIE VORLIEGENDE KLAGE . SIE BEANTRAGT , 1 . DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ÜBER IHRE BESCHWERDE AUFZUHEBEN , 2 . DIE MASSNAHME ZUR ÄNDERUNG IHRER DIENSTLICHEN VERWENDUNG AUFZUHEBEN UND 3 . DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN , AN SIE ZUM ERSATZ DES IMMATERIELLEN UND MATERIELLEN SCHADENS , DER IHR DURCH DAS VERHALTEN DER KOMMISSION ENTSTANDEN SEI , EINEN NACH DEM ERMESSEN DES GERICHTSHOFES FESTZUSETZENDEN BETRAG ZU ZAHLEN .
11 ERST NACH KLAGEERHEBUNG FORDERTE DIE KOMMISSION AUF VERANLASSUNG IHRES BEVOLLMÄCHTIGTEN VON DEN BEIDEN BEAMTEN , DIE BEI DER AUSEINANDERSETZUNG VOM 7 . JULI 1976 ZUMINDEST ZEITWEILIG ANWESEND GEWESEN WAREN , SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN AN , DIE SIE AUCH ERHIELT .
12 ANGESICHTS DIESER SACHLAGE MACHT DIE KLAEGERIN DER KOMMISSION DEN VORWURF , EINE OBERFLÄCHLICHE UND UNZUREICHENDE UNTERSUCHUNG DER ANGEZEIGTEN VORGÄNGE DURCHGEFÜHRT ZU HABEN UND SO IHRE VERPFLICHTUNG ZUR BEISTANDSLEISTUNG NACH ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DES BEAMTENSTATUTS VERLETZT ZU HABEN .
13 ES IST ZU PRÜFEN , OB DIESES VORBRINGEN BEGRÜNDET IST .
14 NACH ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DES STATUTS LEISTEN ' ' DIE GEMEINSCHAFTEN . . . IHREN BEAMTEN BEISTAND , INSBESONDERE BEIM VORGEHEN GEGEN DIE URHEBER VON DROHUNGEN , BELEIDIGUNGEN , ÜBLER NACHREDE , VERLEUMDUNGEN UND ANSCHLAEGEN AUF DIE PERSON . . ., DIE AUFGRUND IHRER DIENSTSTELLUNG ODER IHRES AMTES GEGEN SIE . . . GERICHTET WERDEN ' ' .
15 OBWOHL DIESE BESTIMMUNG IN ERSTER LINIE DEM SCHUTZ DES BEAMTEN DER GEMEINSCHAFT GEGEN ANGRIFFE DRITTER DIENEN SOLL , BESTEHT DIE DARIN NIEDERGELEGTE BEISTANDSPFLICHT AUCH DANN , WENN DIE IN DER VORSCHRIFT BEZEICHNETEN HANDLUNGEN VON EINEM ANDEREN BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN AUSGEHEN . IM VORLIEGENDEN FALL WAR DIESE SCHUTZPFLICHT SOGAR MIT BESONDERER GEWISSENHAFTIGKEIT ZU ERFÜLLEN , DA IN DEN VORFALL , DER SICH WÄHREND DER DIENSTZEIT IN DEN RÄUMEN DER KOMMISSION EREIGNET HATTE , ZWEI ZUR ÖRTLICHEN PERSONALVERTRETUNG ABGEORDNETE BEAMTE VERWICKELT WAREN , VON DENEN DER EINE , DIE KLAEGERIN , DEM ANDEREN INNERHALB DIESER VERWALTUNGSEINHEIT UNTERGEORDNET WAR . IN EINER SOLCHEN LAGE MUSSTE DIE KOMMISSION ANGESICHTS EINES VORFALLS , DER MIT EINEM GEORDNETEN UND RUHIGEN DIENSTBETRIEB NICHT VEREINBAR IST , MIT ALLEM GEBOTENEN NACHDRUCK EINSCHREITEN , UM DIE TATSACHEN FESTZUSTELLEN UND SODANN IN KENNTNIS DER SACHLAGE DIE ANGEMESSENEN KONSEQUENZEN ZU ZIEHEN .
16 AUS DEN OBIGEN FESTSTELLUNGEN GEHT JEDOCH HERVOR , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION DER BESONDEREN SITUATION , IN DER SICH DIE KLAEGERIN GEGENÜBER IHREM VORGESETZTEN BEFAND , NICHT MIT DER GEBOTENEN SCHNELLIGKEIT UND SORGFALT RECHNUNG GETRAGEN HABEN , SO DASS ES JETZT ANSCHEINEND NICHT MEHR MÖGLICH IST , DEN DER KLAGE ZUGRUNDE LIEGENDEN VORFALL MIT DER ERFORDERLICHEN GEWISSHEIT ZU REKONSTRUIEREN . ES IST ALSO FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN VERSTOSSEN HAT , DIE SICH FÜR SIE UNTER DEN BESONDEREN UMSTÄNDEN DES FALLES AUS DER DURCH ARTIKEL 24 DES STATUTS DEN GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN AUFERLEGTEN SCHUTZPFLICHT ERGABEN .
17 MIT DIESER FESTSTELLUNG IST JEDOCH ZU DER FRAGE , WIE DIE VON DER KOMMISSION AUS DEM VORFALL GEZOGENEN KONSEQUENZEN ZU BEURTEILEN SIND , NOCH NICHTS AUSGESAGT .
18 ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN KANN DIE VORGENOMMENE VERSETZUNG NICHT ALS VERDECKTE STRAFMASSNAHME GEGENÜBER DER KLAEGERIN ANGESEHEN WERDEN . DENN MAN KANN DAVON AUSGEHEN , DASS ES NACH DEM OBEN DARGESTELLTEN VORFALL UNABHÄNGIG VON DEM VERSCHULDEN DER HIERIN VERWICKELTEN PERSONEN IM DIENSTLICHEN INTERESSE LAG , EINER FÜR ALLE BETEILIGTEN UNHALTBAR GEWORDENEN SITUATION IN DER VERWALTUNG EIN ENDE ZU BEREITEN . DIE VON DER KOMMISSION BESCHLOSSENE VERSETZUNG KANN DEMNACH ALS EINE IM ALLGEMEINEN INTERESSE GEBOTENE MASSNAHME ANGESEHEN WERDEN . DIE KOMMISSION HAT IM ÜBRIGEN DAFÜR SORGE GETRAGEN , SIE ALS TEIL EINER NOCH MEHRERE ANDERE BEAMTE BETREFFENDE VERSETZUNGSMASSNAHME VORZUNEHMEN UND IHR SO JEDEN INDIVIDÜLLEN CHARAKTER ZU NEHMEN . SOMIT BESTEHT TATSÄCHLICH KEIN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER NACHLÄSSIGKEIT DER KOMMISSION BEI DER ERFÜLLUNG IHRER SCHUTZPFLICHT GEGENÜBER DER KLAEGERIN UND DER ANGEGRIFFENEN VERSETZUNGSMASSNAHME . DIE KLAGE IST DEMNACH IN DIESEM PUNKT ABZUWEISEN .
19 HINGEGEN IST DER KLAEGERIN DAS RECHT AUF EINE ZUR WIEDERGUTMACHUNG DES IMMATERIELLEN SCHADENS BESTIMMTE GESTE DER KOMMISSION ZUZUBILLIGEN , DER IHR DADURCH ENTSTANDEN IST , DASS DIE KOMMISSION IHRE SCHUTZPFLICHT OFFENSICHTLICH NUR MIT GERINGEM NACHDRUCK ERFÜLLT HAT . DIE ZUERKENNUNG EINES SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZES IST INSOWEIT ALS ANGEMESSENE GENUGTUUNG ANZUSEHEN . DIE KOMMISSION IST DESHALB ZU VERURTEILEN , AN DIE KLAEGERIN ZUM ERSATZ DES DIESER ENTSTANDENEN IMMATERIELLEN SCHADENS DEN EINER EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEIT ENTSPRECHENDEN BETRAG ZU ZAHLEN .
20 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE IN VERFAHREN WEGEN KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST . IN ARTIKEL 69 ABSATZ 3 DER VERFAHRENSORDNUNG IST U . A . VORGESEHEN , DASS DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN KANN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT . DA JEDE PARTEI ZUMINDEST HINSICHTLICH EINES KLAGEPUNKTS UNTERLEGEN IST , IST DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN , DIE HÄLFTE DER KOSTEN DER KLAEGERIN ZU ZAHLEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE AUF BEISTANDSLEISTUNG DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 24 DES STATUTS GERICHTETE BESCHWERDE DER KLAEGERIN WIRD AUFGEHOBEN .
2 . DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , AN DIE KLAEGERIN ZUM ERSATZ DES DIESER ENTSTANDENEN IMMATERIELLEN SCHADENS DEN EINER EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEIT ENTSPRECHENDEN BETRAG ZU ZAHLEN .
3 . IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN .
4 . DIE KOMMISSION TRAEGT IHRE KOSTEN SELBST . DARÜBER HINAUS WIRD SIE VERURTEILT , DIE HÄLFTE DER KOSTEN DER KLAEGERIN ZU BEZAHLEN .