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Document 61977CJ0140
Judgment of the Court (Second Chamber) of 9 November 1978. # Teunis Verhaaf v Commission of the European Communities. # Case 140/77.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. November 1978.
Teunis Verhaaf gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 140/77.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. November 1978.
Teunis Verhaaf gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 140/77.
Sammlung der Rechtsprechung 1978 -02117
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1978:197
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 9. NOVEMBER 1978. - TEUNIS VERHAAF GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 140-77.
Sammlung der Rechtsprechung 1978 Seite 02117
Griechische Sonderausgabe Seite 00635
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00693
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . BEAMTE - EINWEISUNG - DIENSTLICHE GESICHTSPUNKTE - BEACHTUNG - WÜNSCHE DER BETROFFENEN - BERÜCKSICHTIGUNG - ZULÄSSIGKEIT
( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 7 ABSATZ 1 )
2 . BEAMTE - EINRICHTUNGSBEIHILFE - ZWECK
( BEAMTENSTATUT , ANHANG VII , ARTIKEL 5 )
1 . OBWOHL ARTIKEL 7 DES STATUTS VORSIEHT , DASS JEDE ERNENNUNG ODER VERSETZUNG AUSSCHLIESSLICH NACH DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ZU ERFOLGEN HAT , WIRD DADURCH NICHT AUSGESCHLOSSEN , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN AUCH DEN PERSÖNLICHEN WÜNSCHEN DER BETROFFENEN RECHNUNG TRAGEN . IM INTERESSE EINER WIRKSAMEN VERWALTUNG SIND DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN BEFUGT UND GEGEBENENFALLS AUCH VERPFLICHTET , ALLE VORLÄUFIGEN , DEN DIENSTBETRIEB DES ORGANS NICHT BEEINTRÄCHTIGENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM EINEN BEAMTEN IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , SEINE PERSÖNLICHEN SCHWIERIGKEITEN ZU MEISTERN .
2 . DER BESTIMMTE UND TYPISCHE ZWECK EINER EINRICHTUNGSBEIHILFE IST ES , DEN BEAMTEN IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , DIE ÜBER DIE UMZUGSKOSTEN HINAUSGEHENDEN AUFWENDUNGEN ZU ERBRINGEN , WELCHE SEINE AUF UNBESTIMMTE , ABER DOCH NICHT GANZ UNERHEBLICHE DAUER VORGESEHENE EINGLIEDERUNG IN EINE NEUE UMGEBUNG NOTWENDIGERWEISE MIT SICH BRINGT .
1/3DER KLAEGER , DER VERWALTUNGSAMTSRAT ( B 1 ) BEI DER GENERALDIREKTION IX DER KOMMISSION ( PERSONAL UND VERWALTUNG ) IST UND IM JAHRE 1975 MIT SEINER FAMILIE IN BRÜSSEL WOHNHAFT WAR , HAT AN DEN PERSONALDIREKTOR EINEN DRINGENDEN ANTRAG MIT DEM HINWEIS GERICHTET , DASS IHN GRÜNDE PERSÖNLICHER ART ZWÄNGEN , VON BRÜSSEL WEGZUZIEHEN . AUF DIESEN ANTRAG HIN HAT IHM DER PERSONALDIREKTOR DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 11 . NOVEMBER 1975 MIT WIRKUNG VOM 1 . AUGUST 1975 FÜR DIE DAUER VON ZUNÄCHST SECHS MONATEN AN DIE FORSCHUNGSANSTALT PETTEN , NIEDERLANDE , DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE VERSETZT . AM 24 . JANUAR 1976 IST DIESE VERSETZUNG AUF ERNEUTEN ANTRAG DES BETROFFENEN UM WEITERE SECHS MONATE , ALSO VOM 1 . FEBRUAR BIS ZUM 31 . JULI 1976 , VERLÄNGERT WORDEN .
4/6MIT SCHREIBEN VOM 22 . MÄRZ 1976 HAT DER KLAEGER DEM VERWALTUNGSHAUPTINSPEKTOR DELAUCHE BEI DER GENERALDIREKTION IX MITGETEILT , DASS IHM SEINE RÜCKKEHR NACH BRÜSSEL ' ' IM HINBLICK DARAUF , DASS SICH MEINE PRIVATE SITUATION STABILISIERT HAT ' ' WÜNSCHENSWERT SCHEINE , UND HINZUGEFÜGT : ' ' . . . ERLAUBE ICH MIR NOCH EINMAL , SIE DARUM ZU BITTEN , FÜR MICH TÄTIG ZU WERDEN , DAMIT ICH AUCH IN MEINEM BERUFLICHEN LEBEN GLÜCKLICHER WERDE . UM DAS ZU ERREICHEN , SCHEINT MIR EINE - MÖGLICHST BALDIGE - RÜCKKEHR NACH BRÜSSEL UNUMGÄNGLICH ZU SEIN . ' ' DER KLAEGER IST MÜNDLICH DARÜBER UNTERRICHTET WORDEN , DASS DIESEM NEUEN VERSETZUNGSANTRAG STATTGEGEBEN WORDEN SEI , UND IST AM 17 . MAI 1976 NACH BRÜSSEL ZURÜCKGEKEHRT . DIESER WECHSEL IST DURCH ENTSCHEIDUNG DES PERSONALDIREKTORS VOM 24 . MAI 1976 BESTÄTIGT WORDEN , MIT DER DIE VERSETZUNG DES KLAEGERS AN DIE ANSTALT IN PETTEN MIT WIRKUNG VOM 17 . MAI 1976 BEENDET WURDE .
7/8DER KLAEGER HAT FÜR SEINE VERSETZUNG NACH PETTEN AUSSER DER ERSTATTUNG SEINER REISE- UND UMZUGSKOSTEN TAGEGELDER SOWIE EINE VOLLE EINRICHTUNGSBEIHILFE ERHALTEN . FÜR SEINE RÜCKKEHR NACH BRÜSSEL HAT DER KLAEGER EBENFALLS REISE- UND UMZUGSKOSTEN ERHALTEN . SEIN AM 23 . SEPTEMBER 1976 GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS GESTELLTER ANTRAG AUF ZAHLUNG EINER ZWEITEN EINRICHTUNGSBEIHILFE IST JEDOCH MIT SCHREIBEN DES PERSONALDIREKTORS VOM 21 . JANUAR 1977 ZURÜCKGEWIESEN WORDEN ; DIESER FAND SICH GLEICHWOHL BEREIT , ' ' MEIN EINVERSTÄNDNIS DAZU ZU ERKLÄREN , DASS IHNEN DIE FÜR DIE RÜCKKEHR NACH BRÜSSEL TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN KOSTEN , SELBSTVERSTÄNDLICH NUR BIS ZUR HÖHE DES BETRAGES DER EINRICHTUNGSBEIHILFE , ERSTATTET WERDEN ' ' .
9AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER KLAEGER - AUSSER FÜR EINIGE GERINGERE AUSLAGEN - KEINEN HINREICHENDEN BEWEIS FÜR DIE IHM TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN EINRICHTUNGSKOSTEN VORGELEGT HAT .
10DER KLAEGER , DER IN SEINER ERWIDERUNGSSCHRIFT ' ' NICHT LEUGNET , DASS SEINE VERSETZUNG NACH PETTEN SEINEM PERSÖNLICHEN WUNSCH ENTSPRACH ' ' , MACHT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DES PERSONALSTATUTS , WONACH ' ' DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE . . . DEN BEAMTEN AUSSCHLIESSLICH NACH DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN . . . IM WEGE DER ERNENNUNG ODER DER VERSETZUNG IN EINE . . . PLANSTELLE SEINER LAUFBAHNGRUPPE . . . ( EINWEIST ) ' ' , GELTEND , SEINE VERSETZUNGEN MÜSSTEN ALS AUSSCHLIESSLICH NACH DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ERFOLGT ANGESEHEN WERDEN ; DAS ABER HABE OHNE WEITERES ZUR FOLGE , DASS IHM NACH DEN BESTIMMUNGEN DES STATUTS ANLÄSSLICH SEINER RÜCKKEHR NACH BRÜSSEL DIE EINRICHTUNGSBEIHILFE ZUSTEHE .
11/14OBWOHL ARTIKEL 7 DES STATUTS VORSIEHT , DASS JEDE ERNENNUNG ODER VERSETZUNG AUSSCHLIESSLICH NACH DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ZU ERFOLGEN HAT , WIRD DADURCH NICHT AUSGESCHLOSSEN , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN AUCH DEN PERSÖNLICHEN WÜNSCHEN DER BETROFFENEN RECHNUNG TRAGEN . DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN SIND IM INTERESSE EINER WIRKSAMEN VERWALTUNG BEFUGT UND - WOFÜR ARTIKEL 24 LEDIGLICH EIN BEISPIEL DARSTELLT - GEGEBENENFALLS AUCH VERPFLICHTET , ALLE VORLÄUFIGEN , DEN DIENSTBETRIEB DES ORGANS NICHT BEEINTRÄCHTIGENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM EINEN BEAMTEN IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , SEINE PERSÖNLICHEN SCHWIERIGKEITEN ZU MEISTERN . AUS DEN AKTEN GEHT EINDEUTIG HERVOR , DASS DER PERSONALDIREKTOR DEN KLAEGER IN AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS IM AUGUST 1975 NACH PETTEN UND EBENSO IM MAI 1976 NACH BRÜSSEL VERSETZT HAT ; HIERBEI HANDELTE ES SICH UM VERSETZUNGEN ' ' NACH DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ' ' IM WEITEREN SINNE DES BEGRIFFES . ES VERSTIESSE ANDERERSEITS GEGEN DEN GRUNDSATZ DER BILLIGKEIT , WENN ES DEM KLAEGER , DER AUF SEINEN AUSDRÜCKLICHEN WUNSCH UND AUS GRÜNDEN PERSÖNLICHER ART VERSETZT WORDEN IST , ERLAUBT WÄRE , DIESEN UMSTAND ZU LEUGNEN UND SEINE VERSETZUNG AUSSCHLIESSLICH DIENSTLICHEN ERFORDERNISSEN ZUZUSCHREIBEN .
15SONACH SIND DIE BESTIMMUNGEN DES STATUTS UND NAMENTLICH DIE DES ANHANGS VII , DER DIE EINRICHTUNGSBEIHILFE BEHANDELT , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDEREN SITUATION DES KLAEGERS ANZUWENDEN .
16/19GEMÄSS ARTIKEL 71 DES STATUTS HAT DER BEAMTE NACH DEN IN ANHANG VII FESTGELEGTEN REGELUNGEN ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER KOSTEN , DIE IHM - UNTER ANDEREM - BEI EINER VERSETZUNG ENTSTANDEN SIND . DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG IM DRITTEN ABSCHNITT DES ANHANGS VII ZUM STATUT SEHEN FÜR EINIGE BESTIMMTE UND TYPISCHE SACHVERHALTE UNTER ANDEREM DIE ZAHLUNG EINER PAUSCHALEN BEIHILFE , WIE ZUM BEISPIEL DER EINRICHTUNGSBEIHILFE , VOR . DADURCH WIRD DIE ARBEIT DER VERWALTUNG INSOFERN VEREINFACHT , ALS DIESE DER NOTWENDIGKEIT ENTHOBEN WIRD , DIE DEM BEAMTEN TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN AUFWENDUNGEN NACHZUPRÜFEN . DER BESTIMMTE UND TYPISCHE ZWECK EINER EINRICHTUNGSBEIHILFE IST ES , DEN BEAMTEN IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , DIE ÜBER DIE UMZUGSKOSTEN HINAUSGEHENDEN AUFWENDUNGEN ZU ERBRINGEN , WELCHE SEINE AUF UNBESTIMMTE , ABER DOCH NICHT GANZ UNERHEBLICHE DAUER VORGESEHENE EINGLIEDERUNG IN EINE NEUE UMGEBUNG NOTWENDIGERWEISE MIT SICH BRINGT . DAHER BESTIMMT DANN AUCH ARTIKEL 5 , DASS EIN BEAMTER , DER DIE EINRICHTUNGSBEIHILFE ERHALTEN HAT , EINEN TEIL DAVON ZURÜCKZAHLEN MUSS , WENN ER VOR ABLAUF EINER FRIST VON ZWEI JAHREN AUF EIGENEN WUNSCH AUS DEM DIENST DER GEMEINSCHAFT AUSSCHEIDET .
20AUS ALLEDEM FOLGT , DASS DER KLAEGER , DER IM LAUFE EINES VERGLEICHSWEISE KURZEN ZEITRAUMES ZWEIMAL UNTER AUSSERGEWÖHNLICHEN , DURCH FAMILIÄRE SCHWIERIGKEITEN BEDINGTEN UMSTÄNDEN AUF SEINEN EIGENEN WUNSCH HIN VERSETZT WORDEN IST , DIE BEGRÜNDETHEIT DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , NACH DEREN ANSICHT ES DIE GRUNDSÄTZE EINER ZWECKGERECHTEN VERWALTUNG ÖFFENTLICHER MITTEL NICHT ERLAUBEN , DEM KLAEGER EINE ZWEITE , ÜBER DIE IHM TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN AUFWENDUNGEN SPÜRBAR HINAUSGEHENDE EINRICHTUNGSBEIHILFE ZU GEWÄHREN , NICHT ANGREIFEN KANN .
21DIE KLAGE IST DEMGEMÄSS ABZUWEISEN .
KOSTEN
22/24NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR ZAHLUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN . NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .
2 . JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .