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Document 61977CC0090
Opinion of Mr Advocate General Mayras delivered on 14 March 1978. # Hellmut Stimming KG v Commission of the European Communities. # Case 90/77.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 14. März 1978.
Hellmut Stimming KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 90/77.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 14. März 1978.
Hellmut Stimming KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 90/77.
Sammlung der Rechtsprechung 1978 -00995
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1978:55
FORSLAG TIL AFGØRELSE FRA GENERALADVOKAT H. MAYRAS
FREMSAT DEN 14. MARTS 1978 ( 1 )
Høje Ret.
I — |
Den foreliggende sag er et erstatningssøgsmål, som et tysk kommanditselskab har anlagt mod Kommissionen i henhold til E0F-traktatens artikler 178 og 215, stk. 2, fordi opfyldelsen af en af firmaet med det rumænske statsselskab for udenrigshandel, Prodexport, indgået kontrakt er blevet yderst byrdefuld som folge af virkningerne af Rådets forordning nr. 425/77 af 14. februar 1977, der blev offentliggjort i De Europæiske Fællesskabers Tidende den 5. marts 1977. Denne kontrakt, der blev indgået den 15. februar 1977, vedrørte levering af 450 tons grydeklar sursteg, mere prosaisk sagt ikke-kogte varer af kød af hornkvæg, som blev indført i hermetisk lukket emballage med en vægt under 1 kg; det drejede sig altså ikke om 1977 in der Bundesrepublik Deutschland ohne Schwierigkeiten zum freien Verkehr abgefertigt. Diese Partie war gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 3117/76 der Kommission vom 21. Dezember 1976 zur Änderung und Aufhebung der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 76/76 und (EWG) Nr. 223/76 im Sektor Rindfleisch als Schutzmaßnahmen eingeführten Koppelungsregelungen nicht Gegenstand einer Einfuhrlizenz. Die Möglichkeit oder die Verpflichtung, eine solche Lizenz zu erhalten, wurde erst ab 1. April 1977 wiedereingeführt (Art. 15 der Verordnung Nr. 425/77 des Rates). Die Verordnung Nr. 425/77 brachte erhebliche Änderungen im System des Warenverkehrs mit Drittländern, wie es sich aus der Verordnung Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ergab. Insbesondere wurde (Art. 12) die Abschöpfung um mehr als den Unterschied zwischen dem Orientierungspreis und dem Angebotspreis frei Grenze der Gemeinschaft zuzüglich der Inzidenz des Zolls erhöht; die Abschöpfung überschritt 100 %, wenn der Marktpreis der Gemeinschaft weniger als 98 % des Orientierungspreises betrug, der in gewisser Hinsicht den Schwellenpreis für Rindfleisch darstellte. Diese Änderungen brachten das System des von der Klägerin geschlossenen Vertrages durcheinander. Denn um die Erzeugnisse, die abschöpfungsfrei eingeführt werden konnten, „besser zu definieren“, wurde die Tarifstelle 16.02 B III b 1 durch die Verordnung Nr. 425/77 aufgespalten,
Die erste dieser beiden Tarifstellen wurde durch eine mit Artikel 14 Nr. 2 der Verordnung Nr. 586/77 der Kommission vom 18. März 1977 eingefügte Zusätzliche Vorschrift noch näher umschrieben. Daher wurde das fragliche Rindfleisch ab 1. April 1977 aufgrund dieser neuen Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs über den Zollsatz von 20 % hinaus unter den in der Verordnung Nr. 586/77 der Kommission aufgeführten Voraussetzungen einer Abschöpfung unterworfen. Diese Abschöpfung belief sich im vorliegenden Fall auf DM 7,10/kg, somit auf einen Betrag, der über dem Kaufpreis selbst lag und folglich prohibitiv war. Die Klägerin trägt vor, obwohl die Verordnungen des Rates und der Kommission bereits am 5. bzw. am 17. März 1977 veröffentlicht worden seien, habe sie von dieser Neuerung erst am 4. April 1977 Kenntnis erlangt, nachdem sie von den deutschen Behörden unterrichtet worden sei, daß die verbindliche Zolltarifauskunft aus dem Jahre 1975 nicht mehr gültig sei. Sie unterbrach folglich sofort die Einfuhr des Rindfleisches; ihr Vertragspartner verlangt deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von DM 495000. In einem ersten Schreiben an die Kommission vom 12. April 1977 beantragte die Klägerin, Sondermaßnahmen zu ergreifen, die es ihr erlauben sollten, ihren Vertrag zu annehmbaren Bedingungen durchzuführen. Am 22. April 1977 kam sie auf ihr Begehren zurück und beantragte, auf der Basis des Artikels 7 der Verordnung Nr. 425/77 eine Übergangsregelung zu erlassen, die es ihr erlauben sollte, die mit der rumänischen Firma vereinbarten Mengen unter Befreiung von der Abschöpfung bis zum 31. Dezember 1977 einzuführen. Ein Abteilungsleiter der Generaldirektion Landwirtschaft lehnte diesen Antrag am 3. Juni 1977 ab. Die Klägerin beantragt in erster Linie festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, die Erfüllung des Vertrages vom 15. Februar 1977 zu gewährleisten (Naturalrestitution); in ihrer Erwiderung führt sie eine leichte Variante ein und beantragt in erster Linie festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, den abschöpfungsfreien Import der mit Vertrag vom 15. Februar 1977 kontrahierten Menge Fleisch dadurch zu ermöglichen, daß sie die Bundesrepublik Deutschland in Form einer Entscheidung anweist, die fragliche Menge abschöpfungsfrei abfertigen zu lassen. Hilfsweise beantragt sie, die Kommission zu verurteilen, den sich aus der Nichterfüllung des Vertrages ergebenden Schaden zu ersetzen, den sie auf DM 787500 nebst 8 % Zinsen vom Zeitpunkt der Schadensentstehung an beziffert. |
II — |
Die Kommission hält den Hauptantrag in erster Linie für unzulässig: Sie führt aus, sie habe das geltende Recht anzuwenden; eine Schadensersatzklage könne nicht dazu dienen, den Erlaß eines eine Ausnahme von diesem Recht begründeten Rechtssetzungsaktes zu erreichen. Ein solches Ziel könne allenfalls mit Hilfe von Artikel 175 des Vertrages verfolgt werden, auf den sich die Klägerin im vorliegenden Falle nicht berufe. Wenn ich auch persönlich die von Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache IFG entwikkelten Überlegungen teile und wenn auch meines Erachtens der Hauptantrag der Klägerin in seinen beiden Varianten als unzulässig abzuweisen ist, so schlage ich Ihnen doch unter dem Einfluß Ihres Urteils vom 14. Februar 1978 in der genannten Rechtssache vor, die Begründetheit vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Hauptantrages zu prüfen. Dieser und der Hilfsantrag (dessen Unzulässigkeit die Kommission nicht geltend macht) haben nämlich eine gemeinsame Grundlage, soweit sie davon ausgehen, daß die Kommission wegen einer rechtswidrigen Handlung oder wegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Organe der Gemeinschaft haftet. Diese Rechtssache scheint mir jedoch von allem Anfang an insofern schlecht angelegt zu sein, als sich die Kommission gegen eine Klage auf Ersatz eines Schadens verteidigen muß, der nach dem Klagevorbringen in Wirklichkeit durch eine Handlung des Rates verursacht wurde. Die Klägerin, die nur gegen die Kommission Klage erhob, wollte diese Klage in ihrer Erwiderung auch gegen den Rat richten; Sie haben dieses Begehren jedoch mit Beschluß vom 10. November 1977 abgelehnt. Es scheint mir jedoch nicht möglich zu sein, die Gemeinschaß zum Ersatz eines gegebenenfalls in erster Linie vom Rat in Ausübung seiner Zuständigkeiten verursachten Schadens zu verurteilen, wenn die zu diesem Zweck angestrengte Klage nur gegen die Kommission gerichtet ist. |
III — |
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IV — |
Zu prüfen bleibt, ob die Einführung einer Abschöpfungsregelung für die fraglichen Erzeugnisse den Artikeln 39 und 110 des Vertrages, insbesondere in Verbindung mit den Konsolidierungsvorschriften des GATT, widerspricht. Ich weise nochmals darauf hin, daß dieses Vorbringen die Verordnung Nr. 425/77 des Rates betrifft. Unbeschadet der Erklärungen, die dieser vortragen könnte, bemerke ich hierzu folgendes: Nach Ansicht der Klägerin verletzte die Eingliederung der fraglichen Fleischzubereitungen in die Tarifstelle 16.02 B III b 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs die im Rahmen des GATT erfolgte Konsolidierung des Zollsatzes der Tarifstelle 16.02 B III b 1. Die Konsolidierung beziehe sich ausdrücklich auf diese gesamte Tarifstelle. Artikel 17 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 425/77 entspreche im übrigen genau Artikel 16 der Verordnung Nr. 805/68, wonach „diese Verordnung … unter Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen angewandt [wird], die für die Gemeinschaft international verbindlich sind“. Die Einführung einer Abschöpfung für bestimmte Erzeugnisse dieser Tarifstelle verletze diese Vorschrift offenkundig. In Beantwortung Ihrer Fragen zu dieser „Entkonsolidierung“ führt die Kommission aus, das eingeräumte Zugeständnis beziehe sich nicht auf die fraglichen Erzeugnisse; maßgebend sei vielmehr das wirtschaftliche und finanzielle Gesamtvolumen des durch die Tarifvereinbarungen geförderten Warenaustauschs. Ich werde in diese Erörterung nicht tiefer einsteigen, da meines Erachtens eine Verletzung der GATT-Regeln durch eine einstimmig verabschiedete Verordnung des Rates, unterstellt, daß diese Verletzung nachgewiesen ist, und unter der Voraussetzung, daß sich ein einzelner auf sie berufen kann — was ich bezweifle —, nicht geeignet ist, zu einer Haftung der Kommission zu führen. Ich möchte jedoch noch hinzufügen, daß die Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die verschiedenen Ziele des Artikels 39 des Vertrages beachten muß; sie muß unter anderem die Märkte stabilisieren (Art. 39 Abs. 1 Buchstabe c), die Versorgung sicherstellen (Abs. 1 Buchstabe d) und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge tragen (Abs. 1 Buchstabe e). Diese Ziele sind in sich selbst von ungleicher Bedeutung und nur schwer miteinander in Einklang zu bringen. Um den Verbrauchern angemessene Preise zu sichern, müssen die Abkommen über die Einfuhr von Rindfleisch vereinfacht werden; das widerspricht dem Ziel der Stabilisierung der Märkte; ebenso ist es, um eine bessere Qualität sicherzustellen, erforderlich, die Erzeugung von Rindfleisch zu fördern, was mit der Entwicklung des Welthandels kaum zu vereinbaren ist. Wenn aber schon die Ziele des Artikels 39 nur schwer miteinander in Einklang zu bringen sind, so sind sie es noch schwerer mit der nach Artikel 110 gewünschten harmonischen Entwicklung des Welthandels. Die Gemeinschaft muß somit im Hinblick auf die wirtschaftliche und politische Lage bestimmte Ziele im Verhältnis zu anderen bevorzugen können. Wie Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache IFG ausführte, handelt es sich hier um Argumente eher politischer Art. Schließlich möchte ich anmerken, daß die als Schutzmaßnahmen eingeführten Koppelungsregelungen seit dem 1. April 1977 aufgehoben sind und daß Rumänien im Gegensatz beispielsweise zu Jugoslawien durch kein Handelsabkommen mit der Gemeinschaft verbunden ist; dieses Land hat sich in keiner Weise verpflichtet, seine Rindfleischausfuhren in die Gemeinschaft zu begrenzen oder zu verhindern, daß diese zu abnorm niedrigen Preisen erfolgen. Der Termin des 31. Dezember 1977 und Artikel 7 wurden im wesentlichen vorgesehen, um den Schwierigkeiten zu begegnen, die im Verhältnis zu den AKP-Ländern auftreten konnten, und um es zu ermöglichen, die Geltungsdauer der Maßnahmen zur Kürzung der nichttarifären Einfuhrabgaben um 90 % als Gegenstück zu der von den betroffenen AKP-Ländern bei der Ausfuhr erhobenen Steuer in gleicher Höhe bis zum 31. Dezember 1977 zu verlängern. |
Ich beantrage, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
( 1 ) Oversat fra fransk.