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Document 61977CC0090

Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 14. März 1978.
Hellmut Stimming KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 90/77.

Sammlung der Rechtsprechung 1978 -00995

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1978:55

FORSLAG TIL AFGØRELSE FRA GENERALADVOKAT H. MAYRAS

FREMSAT DEN 14. MARTS 1978 ( 1 )

Høje Ret.

I —

Den foreliggende sag er et erstatningssøgsmål, som et tysk kommanditselskab har anlagt mod Kommissionen i henhold til E0F-traktatens artikler 178 og 215, stk. 2, fordi opfyldelsen af en af firmaet med det rumænske statsselskab for udenrigshandel, Prodexport, indgået kontrakt er blevet yderst byrdefuld som folge af virkningerne af Rådets forordning nr. 425/77 af 14. februar 1977, der blev offentliggjort i De Europæiske Fællesskabers Tidende den 5. marts 1977.

Denne kontrakt, der blev indgået den 15. februar 1977, vedrørte levering af 450 tons grydeklar sursteg, mere prosaisk sagt ikke-kogte varer af kød af hornkvæg, som blev indført i hermetisk lukket emballage med en vægt under 1 kg; det drejede sig altså ikke om 1977 in der Bundesrepublik Deutschland ohne Schwierigkeiten zum freien Verkehr abgefertigt. Diese Partie war gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 3117/76 der Kommission vom 21. Dezember 1976 zur Änderung und Aufhebung der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 76/76 und (EWG) Nr. 223/76 im Sektor Rindfleisch als Schutzmaßnahmen eingeführten Koppelungsregelungen nicht Gegenstand einer Einfuhrlizenz. Die Möglichkeit oder die Verpflichtung, eine solche Lizenz zu erhalten, wurde erst ab 1. April 1977 wiedereingeführt (Art. 15 der Verordnung Nr. 425/77 des Rates).

Die Verordnung Nr. 425/77 brachte erhebliche Änderungen im System des Warenverkehrs mit Drittländern, wie es sich aus der Verordnung Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ergab. Insbesondere wurde (Art. 12) die Abschöpfung um mehr als den Unterschied zwischen dem Orientierungspreis und dem Angebotspreis frei Grenze der Gemeinschaft zuzüglich der Inzidenz des Zolls erhöht; die Abschöpfung überschritt 100 %, wenn der Marktpreis der Gemeinschaft weniger als 98 % des Orientierungspreises betrug, der in gewisser Hinsicht den Schwellenpreis für Rindfleisch darstellte.

Diese Änderungen brachten das System des von der Klägerin geschlossenen Vertrages durcheinander. Denn um die Erzeugnisse, die abschöpfungsfrei eingeführt werden konnten, „besser zu definieren“, wurde die Tarifstelle 16.02 B III b 1 durch die Verordnung Nr. 425/77 aufgespalten,

zum einen in die Tarifstelle 16.02 B III b 1 aa, die „Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend, nicht gegart“, umfaßt und die einem autonomen Zollsatz von 20 % und unter bestimmten Umständen einer Abschöpfung unterliegt (wohingegen vertragsmäßige Einfuhren nicht belastet wurden),

und zum anderen in die Tarifstelle 16.02 B III b 1 bb, die „Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend, andere“, umfaßt; die dieser Tarifstelle unterliegenden Erzeugnisse sind einem autonomen wie einem vertragsmäßigen Zollsatz von 26 % unterworfen.

Die erste dieser beiden Tarifstellen wurde durch eine mit Artikel 14 Nr. 2 der Verordnung Nr. 586/77 der Kommission vom 18. März 1977 eingefügte Zusätzliche Vorschrift noch näher umschrieben.

Daher wurde das fragliche Rindfleisch ab 1. April 1977 aufgrund dieser neuen Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs über den Zollsatz von 20 % hinaus unter den in der Verordnung Nr. 586/77 der Kommission aufgeführten Voraussetzungen einer Abschöpfung unterworfen. Diese Abschöpfung belief sich im vorliegenden Fall auf DM 7,10/kg, somit auf einen Betrag, der über dem Kaufpreis selbst lag und folglich prohibitiv war. Die Klägerin trägt vor, obwohl die Verordnungen des Rates und der Kommission bereits am 5. bzw. am 17. März 1977 veröffentlicht worden seien, habe sie von dieser Neuerung erst am 4. April 1977 Kenntnis erlangt, nachdem sie von den deutschen Behörden unterrichtet worden sei, daß die verbindliche Zolltarifauskunft aus dem Jahre 1975 nicht mehr gültig sei. Sie unterbrach folglich sofort die Einfuhr des Rindfleisches; ihr Vertragspartner verlangt deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von DM 495000.

In einem ersten Schreiben an die Kommission vom 12. April 1977 beantragte die Klägerin, Sondermaßnahmen zu ergreifen, die es ihr erlauben sollten, ihren Vertrag zu annehmbaren Bedingungen durchzuführen. Am 22. April 1977 kam sie auf ihr Begehren zurück und beantragte, auf der Basis des Artikels 7 der Verordnung Nr. 425/77 eine Übergangsregelung zu erlassen, die es ihr erlauben sollte, die mit der rumänischen Firma vereinbarten Mengen unter Befreiung von der Abschöpfung bis zum 31. Dezember 1977 einzuführen.

Ein Abteilungsleiter der Generaldirektion Landwirtschaft lehnte diesen Antrag am 3. Juni 1977 ab.

Die Klägerin beantragt in erster Linie festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, die Erfüllung des Vertrages vom 15. Februar 1977 zu gewährleisten (Naturalrestitution); in ihrer Erwiderung führt sie eine leichte Variante ein und beantragt in erster Linie festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, den abschöpfungsfreien Import der mit Vertrag vom 15. Februar 1977 kontrahierten Menge Fleisch dadurch zu ermöglichen, daß sie die Bundesrepublik Deutschland in Form einer Entscheidung anweist, die fragliche Menge abschöpfungsfrei abfertigen zu lassen. Hilfsweise beantragt sie, die Kommission zu verurteilen, den sich aus der Nichterfüllung des Vertrages ergebenden Schaden zu ersetzen, den sie auf DM 787500 nebst 8 % Zinsen vom Zeitpunkt der Schadensentstehung an beziffert.

II —

Die Kommission hält den Hauptantrag in erster Linie für unzulässig: Sie führt aus, sie habe das geltende Recht anzuwenden; eine Schadensersatzklage könne nicht dazu dienen, den Erlaß eines eine Ausnahme von diesem Recht begründeten Rechtssetzungsaktes zu erreichen. Ein solches Ziel könne allenfalls mit Hilfe von Artikel 175 des Vertrages verfolgt werden, auf den sich die Klägerin im vorliegenden Falle nicht berufe.

Wenn ich auch persönlich die von Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache IFG entwikkelten Überlegungen teile und wenn auch meines Erachtens der Hauptantrag der Klägerin in seinen beiden Varianten als unzulässig abzuweisen ist, so schlage ich Ihnen doch unter dem Einfluß Ihres Urteils vom 14. Februar 1978 in der genannten Rechtssache vor, die Begründetheit vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Hauptantrages zu prüfen. Dieser und der Hilfsantrag (dessen Unzulässigkeit die Kommission nicht geltend macht) haben nämlich eine gemeinsame Grundlage, soweit sie davon ausgehen, daß die Kommission wegen einer rechtswidrigen Handlung oder wegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Organe der Gemeinschaft haftet.

Diese Rechtssache scheint mir jedoch von allem Anfang an insofern schlecht angelegt zu sein, als sich die Kommission gegen eine Klage auf Ersatz eines Schadens verteidigen muß, der nach dem Klagevorbringen in Wirklichkeit durch eine Handlung des Rates verursacht wurde. Die Klägerin, die nur gegen die Kommission Klage erhob, wollte diese Klage in ihrer Erwiderung auch gegen den Rat richten; Sie haben dieses Begehren jedoch mit Beschluß vom 10. November 1977 abgelehnt. Es scheint mir jedoch nicht möglich zu sein, die Gemeinschaß zum Ersatz eines gegebenenfalls in erster Linie vom Rat in Ausübung seiner Zuständigkeiten verursachten Schadens zu verurteilen, wenn die zu diesem Zweck angestrengte Klage nur gegen die Kommission gerichtet ist.

III —

1.

Ich prüfe zunächst nicht, ob die Verordnung Nr. 425/77 des Rates rechtswidrig ist, eine Behauptung, die nicht aufgestellt wurde und über die eine Entscheidung in Abwesenheit des Verfassers dieser Handlung nicht möglich wäre, sondern ob die Kommission, indem sie von Artikel 7 der Verordnung Nr. 425/77 keinen Gebrauch machte, der Klägerin einen Schaden zugefügt hat, der ihre außervertragliche Haftung zur Folge haben kann.

Dieser Artikel hat. folgenden Wortlaut:

„Falls Übergangsbestimmungen erforderlich sind, um den Beginn der Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, und zwar insbesondere, wenn die Anwendung dieser neuen Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeugnissen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde, werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen. Sie sind bis zum 31. Dezember 1977 anwendbar.“

Gemeint ist vorstehend Artikel 27 der Grundverordnung Nr. 805/68, mit dem das wohlbekannte Verwaltungsausschußverfahren eingeführt wurde.

Erlauben Sie mir, was diesen ersten Punkt betrifft, mich auf meine Schlußanträge in der Rechtssache Bainne — im Hinblick auf dieses Verfahren — und in der Rechtssache Debayser und andere — im Hinblick auf die „Billigkeitsverordnung“ — zu beziehen, um darzulegen, daß die gegenwärtige Klage nicht den angemessenen Rahmen für die Prüfung bietet, ob die Kommission verpflichtet war, von ihrer Befugnis nach Artikel 7 Gebrauch zu machen, und daß es jedenfalls auf diesem Gebiet nicht möglich ist, die außervertragliche Haftung der Kommission ins Spiel zu bringen: Diese handelte nicht rechtswidrig, als sie es ablehnte, Artikel 7 in der von der Klägerin gewünschten Art anzuwenden.

Die Klägerin geht nicht so weit zu behaupten, Artikel 7 sei rechtswidrig, soweit er keine gebundene Befugnis der Kommission geschaffen habe. Hätte sie dies behauptet, so könnten wir dieses Vorbringen im Rahmen des gegenwärtigen Rechtsstreits nicht prüfen; im übrigen hätte der Rat und nicht die Kommission diese Rechtswidrigkeit zu vertreten.

Selbst die Billigkeitserwägungen in dem Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache Lührs genügen nicht, um der Kommission eine solche Verpflichtung aufzubürden.

In den — beispielsweise hier vorliegenden — Beziehungen zwischen den einzelnen und der Gemeinschaftsverwaltung, in denen die Abschöpfung nicht zur Folge hat, daß die einzelnen irgendeine ihnen obliegende Pflicht nicht erfüllen, sondern nur, daß die fraglichen Einfuhren einem weniger günstigen System als dem unterworfen werden, das vor der Einführung der Abschöpfungen galt, kann ein allgemeiner Rechtsgrundsatz — und erst recht ein Billigkeitsgrundsatz — der behaupteten Tragweite nicht aus den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten abgeleitet werden.

2.

Das gleiche gilt für die Umstände, unter denen das Europäische Parlament zu dem letzten mündlichen Vorschlag der Kommission angehört wurde — oder eher nicht gehört wurde —, der der Verordnung Nr. 425/77 des Rates zugrunde liegt. Eine Unregelmäßigkeit dieser Art könnte der Schadensersatzklage der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen.

3.

Schließlich beruft sich die Klägerin auf den berühmten allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Hierzu möchte ich zunächst bemerken, daß die Klägerin zwar legitimerweise Hoffnungen hegen konnte, daß die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Regelung in Kraft bleibe, doch handelte es sich dabei nur um eine schlichte Erwartung: Ein wohlerworbenes Recht auf eine solche Aufrechterhaltung würde zumindest ein Papier voraussetzen; für die Durchführung des beabsichtigten Geschäftes war jedoch keine Importlizenz erforderlich. Das fragliche Einfuhrsystem erforderte weder eine vorherige Genehmigung noch eine durch eine Kaution gesicherte Verpflichtung des Betroffenen gegenüber den für die Verwaltung der fraglichen Marktorganisation zuständigen Behörden.

Wenn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland der Klägerin einen Anhaltspunkt gegeben haben sollten, der ihr Vertrauen in die vollständige Aufrechterhaltung der früheren Regelung für die Dauer der Abwicklung der alten Verträge, ungeachtet der Entwicklung der Marktbedingungen, rechtfertigen könnte, so ist allenfalls dieser Mitgliedstaat für die Verletzung des Vertrauensschutzes verantwortlich.

Unter dem Blickwinkel der Verletzung des Vertrauensschutzes fehlen meines Erachtens mindestens zwei derjenigen Voraussetzungen, die Sie für die Anerkennung einer solchen Verantwortlichkeit der Organe der Gemeinschaft fordern.

Zunächst war die Einführung der streitigen Abschöpfung nicht unvorhersehbar, wie die Kommission im einzelnen darlegt. Die der Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs unterliegenden Erzeugnisse stellten immer einen empfindlichen Sektor dar. In der Vergangenheit sah sich die Kommission häufig veranlaßt, Schutzmaßnahmen für einige dieser Erzeugnisse zu ergreifen, indem sie die Erteilung von Einfuhrlizenzen auf Vorlage der Kaufverträge im Rahmen der Koppelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Rindfleisch mit dem Verkauf von Rindfleisch und Rindfleischkonserven aus Beständen der Interventionsstellen vorsah. Ich zitiere ferner die Verordnung Nr. 610/75 der Kommission vom 7. März 1975 über Schutzmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse dieser Tarifstelle und die Verordnung Nr. 2033/75 der Kommission vom 5. August 1975, um die es in der Rechtssache IFG ging. Die Ankündigung in der Verordnung Nr. 3117/76 der Kommission vom 21. Dezember 1976, daß die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen wegen der Marktlage „ein Schritt zur Wiederherstellung der normalen Einfuhrregelung“ seien und daß „die Aufhebung der Schutzmaßnahmenregelung“ beabsichtigt sei, konnte den Marktbürgern nicht die Sicherheit geben, daß die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse dieses empfindlichen Sektors, sollte sich die Marktlage ändern, weiterhin ohne Wiedereinführung einer Schutzregelung unter der einen oder anderen Form möglich wäre.

Die Erteilung einer verbindlichen Tarifauskunft durch die deutschen Behörden stellt nur einen schlichten Hinweis dar. Es hätte im Gegenteil der Klägerin oblegen, sich, wie bei internationalen Verträgen nicht unüblich, gegen den Eintritt eines Ereignisses, das die Durchführung ihres Vertrages übermäßig belastend machen konnte, durch Einfügung einer Schutzklausel zu wappnen: Die Klägerin muß angemessene Abhilfe in ihren Rechtsbeziehungen zu ihrem Vertragspartner oder zu den bundesdeutschen Behörden suchen, wobei sie sich unter Umständen auf höhere Gewalt berufen kann.

Die Höhe der Abschöpfung, die die frühere Koppelungsregelung ersetzte, konnte demgegenüber nur Gegenstand von Mutmaßungen sein. Eine der wesentlichen Schwierigkeiten beim Handel mit Rindfleisch ist die Ungewißheit über die Höhe der Abschöpfung, die auf die Einfuhren in die Gemeinschaft erhoben wird, da sie sich zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und dem der Lieferung ändern kann. In einer Zeit weltweiter Verknappung entmutigt eine Abschöpfungsregelung die Einfuhrhändler der Gemeinschaft; eine einheitliche und feste wertmäßige Belastung für alle Gestellungen trägt zur Verringerung dieser Ungewißheit bei. Die mit den Verordnungen Nr. 425/77 des Rates und Nr. 586/77 der Kommission eingeführte Abschöpfung ändert sich entsprechend den in der Gemeinschaft angewandten Preisen; mit dieser neuen Modulation der Abschöpfung wollte der Rat für die Zukunft eine besser an die Entwicklungen der Gemeinschaftspreise im Verhältnis zum Orientierungspreis angepaßte Verwaltung des Marktes sicherstellen, um die Wiederkehr solcher außergewöhnlicher Lagen zu vermeiden, wie sie die Anwendung der Mangelregelung im Jahre 1972 und der Schutzklauselregelung seit dem Jahre 1974 darstellt. Diese Regelung enthielt somit ihrem Wesen nach ein Element der Unsicherheit; diese Unsicherheit traf jedoch nicht besonders die Klägerin; ihre Einfuhren lagen nicht in einer Mangelzeit, sondern im Gegenteil in einer Zeit des Überflusses.

Zweitens scheint mir im Geiste dieser neuen Regelung sehr wohl ein überwiegendes öffentliches Interesse oder, wie ich es meinerseits lieber nenne, ein „motif d'intérêt général“ daran zu bestehen, daß diese Regelung wohlgemerkt nicht unmittelbar, sondern fast vier Wochen nach der Ankündigung ihrer Einführung durch die Veröffentlichung der Verordnung Nr. 425/77 des Rates und fast eine Woche nach der Veröffentlichung der durch die Verordnung Nr. 586/77 der Kommission festgelegten Durchführungsbestimmungen in Kraft gesetzt wurde.

Die Verordnung des Rates geht von der Feststellung aus, daß Erzeugnisse, wie sie die Klägerin einführen wollte, „lediglich zu dem Zweck geschaffen worden [sind], um der Anwendung der Abschöpfungen zu entgehen“, deren Einführung ihrerseits durch die Gefahr von schweren Störungen wegen der Einfuhren gerechtfertigt ist, und daß diese Erzeugnisse „an die Stelle des Fleisches der Tarifnummer 02.01 des Gemeinsamen Zolltarifs treten können“, das abschöpfungsfrei eingeführt werden kann.

Es handelt sich hier um Feststellungen, die auf der Würdigung einer komplexen wirtschaftlichen Lage beruhen; sie können im Rahmen des gegenwärtigen Rechtsstreits nicht erörtert werden und rechtfertigen auf den ersten Blick vollauf die Einführung eines Abschöpfungssystems.

Es war immer besonders schwierig, der Instabilität des Rindfleischmarktes zu begegnen und der Produktionszyklen Herr zu werden, die erhebliche Schwankungen hervorrufen. Eine solche Regelung ist vorteilhafter als die Anwendung von Schutzklauseln. Wie ich bereits gesagt habe, gibt die Anwendung einer einzigen Grundabschöpfung und ihrer Durchführungsbestimmungen der Verwaltung des Marktes einen notwendigerweise unsicheren und ungewissen Charakter, weil von Fall zu Fall entschieden werden muß, so daß es notwendigerweise Bruchstellen gibt. Die Festsetzung der Abschöpfung wird durch konjunkturelle Erwägungen und durch die Entwicklung der Gemeinschaftspreise im Verhältnis zum Orientierungspreis beeinflußt; auch muß bei der Verwaltung des Marktes der „politische“ Aspekt der Verbesserung des Einkommens der Rindfleischerzeuger der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

IV —

Zu prüfen bleibt, ob die Einführung einer Abschöpfungsregelung für die fraglichen Erzeugnisse den Artikeln 39 und 110 des Vertrages, insbesondere in Verbindung mit den Konsolidierungsvorschriften des GATT, widerspricht. Ich weise nochmals darauf hin, daß dieses Vorbringen die Verordnung Nr. 425/77 des Rates betrifft. Unbeschadet der Erklärungen, die dieser vortragen könnte, bemerke ich hierzu folgendes:

Nach Ansicht der Klägerin verletzte die Eingliederung der fraglichen Fleischzubereitungen in die Tarifstelle 16.02 B III b 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs die im Rahmen des GATT erfolgte Konsolidierung des Zollsatzes der Tarifstelle 16.02 B III b 1. Die Konsolidierung beziehe sich ausdrücklich auf diese gesamte Tarifstelle. Artikel 17 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 425/77 entspreche im übrigen genau Artikel 16 der Verordnung Nr. 805/68, wonach „diese Verordnung … unter Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen angewandt [wird], die für die Gemeinschaft international verbindlich sind“. Die Einführung einer Abschöpfung für bestimmte Erzeugnisse dieser Tarifstelle verletze diese Vorschrift offenkundig.

In Beantwortung Ihrer Fragen zu dieser „Entkonsolidierung“ führt die Kommission aus, das eingeräumte Zugeständnis beziehe sich nicht auf die fraglichen Erzeugnisse; maßgebend sei vielmehr das wirtschaftliche und finanzielle Gesamtvolumen des durch die Tarifvereinbarungen geförderten Warenaustauschs.

Ich werde in diese Erörterung nicht tiefer einsteigen, da meines Erachtens eine Verletzung der GATT-Regeln durch eine einstimmig verabschiedete Verordnung des Rates, unterstellt, daß diese Verletzung nachgewiesen ist, und unter der Voraussetzung, daß sich ein einzelner auf sie berufen kann — was ich bezweifle —, nicht geeignet ist, zu einer Haftung der Kommission zu führen.

Ich möchte jedoch noch hinzufügen, daß die Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die verschiedenen Ziele des Artikels 39 des Vertrages beachten muß; sie muß unter anderem die Märkte stabilisieren (Art. 39 Abs. 1 Buchstabe c), die Versorgung sicherstellen (Abs. 1 Buchstabe d) und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge tragen (Abs. 1 Buchstabe e). Diese Ziele sind in sich selbst von ungleicher Bedeutung und nur schwer miteinander in Einklang zu bringen. Um den Verbrauchern angemessene Preise zu sichern, müssen die Abkommen über die Einfuhr von Rindfleisch vereinfacht werden; das widerspricht dem Ziel der Stabilisierung der Märkte; ebenso ist es, um eine bessere Qualität sicherzustellen, erforderlich, die Erzeugung von Rindfleisch zu fördern, was mit der Entwicklung des Welthandels kaum zu vereinbaren ist. Wenn aber schon die Ziele des Artikels 39 nur schwer miteinander in Einklang zu bringen sind, so sind sie es noch schwerer mit der nach Artikel 110 gewünschten harmonischen Entwicklung des Welthandels. Die Gemeinschaft muß somit im Hinblick auf die wirtschaftliche und politische Lage bestimmte Ziele im Verhältnis zu anderen bevorzugen können. Wie Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache IFG ausführte, handelt es sich hier um Argumente eher politischer Art.

Schließlich möchte ich anmerken, daß die als Schutzmaßnahmen eingeführten Koppelungsregelungen seit dem 1. April 1977 aufgehoben sind und daß Rumänien im Gegensatz beispielsweise zu Jugoslawien durch kein Handelsabkommen mit der Gemeinschaft verbunden ist; dieses Land hat sich in keiner Weise verpflichtet, seine Rindfleischausfuhren in die Gemeinschaft zu begrenzen oder zu verhindern, daß diese zu abnorm niedrigen Preisen erfolgen.

Der Termin des 31. Dezember 1977 und Artikel 7 wurden im wesentlichen vorgesehen, um den Schwierigkeiten zu begegnen, die im Verhältnis zu den AKP-Ländern auftreten konnten, und um es zu ermöglichen, die Geltungsdauer der Maßnahmen zur Kürzung der nichttarifären Einfuhrabgaben um 90 % als Gegenstück zu der von den betroffenen AKP-Ländern bei der Ausfuhr erhobenen Steuer in gleicher Höhe bis zum 31. Dezember 1977 zu verlängern.

Ich beantrage, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.


( 1 ) Oversat fra fransk.

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