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Document 61974CC0080
Opinion of Mr Advocate General Reischl delivered on 19 June 1975. # Francine Henrich v European Parliament. # Case 80-74.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 19. Juni 1975.
Francine Henrich gegen Europäisches Parlament.
Rechtssache 80-74.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 19. Juni 1975.
Francine Henrich gegen Europäisches Parlament.
Rechtssache 80-74.
Sammlung der Rechtsprechung 1975 -00963
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1975:86
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 19. JUNI 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, hat zum Teil denselben Gegenstand wie die vor kurzem entschiedene Rechtssache 23/74 (EuGH 12. März 1975 — Küster/Europäisches Parlament), nämlich die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens A 43 zur Besetzung von fünf Abteilungsleiterstellen beim Europäischen Parlament Ich kann mich daher bei der Schilderung des Sachverhalts kurz fassen.
Das vorliegende Verfahren wurde eingeleitet von einer Beamtin des Parlaments, deren Karriere recht steil verlaufen ist Sie ist als Hilfskraft am 1. Februar 1960 in den Dienst des Parlaments getreten, wurde im Jahre 1962 Sekretärin der Gehaltsgruppe C 2, im folgenden Jahre Verwaltungsinspektorin der Gehaltsgruppe B 5 und im Jahre 1964 Verwaltungsrat mit einer Einstufung in A 7. Im Jahre 1965 nahm die Klägerin an einem Auswahlverfahren teil und fand ab 1. Juli 1965 als Hauptverwaltungsrat Verwendung in der Generaldirektion Ausschüsse und Parlamentarische Studien, und zwar im Sekretariat des Ausschusses für die Beziehungen mit den afrikanischen Ländern und im Sekretariat des Ausschusses für auswärtige Wirtschaftsbeziehungen. Am 1. Februar 1970 erfuhr die Karriere der Klägerin beim Parlament eine Unterbrechung. Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt wurde sie in das Kabinett von Herrn Mansholt und danach in das Kabinett des französischen Landwirtschaftsministers abgeordnet Seit 1. Mai 1972 nimmt sie wieder ihre früheren Funktionen beim Parlament wahr, und zwar im Sekretariat des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit. Sie ist seit dem 1. Januar 1973 in die Gehaltsgruppe A4 eingestuft.
Wie andere Bewerber hat die Klägerin an dem erwähnten Auswahlverfahren A 43 teilgenommen. Die Jury setzte sie jedoch nicht auf die Eignungsliste, und sie wurde demgemäß auch nicht bei der Besetzung der fraglichen Stellen, für die Entscheidungen im Februar 1974 ergangen sind, berücksichtigt
Das veranlaßte die Klägerin, am 1. April 1974 eine förmliche Beschwerde nach Artikel 90 § 2 des Personalstatuts an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zu richten. In ihr machte sie geltend, das genannte Auswahlverfahren sei aus verschiedenen Gründen — auf die ich nachher eingehen werde — fehlerhaft gewesen, und es könnten daher die getroffenen Ernennungsentscheidungen keinen Bestand haben.
Da sie auf diese Beschwerde keine Antwort erhielt, erhob sie am 28. Oktober 1974 Klage zum Gerichtshof, mit dem Antrag,
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die stillschweigende Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde für nichtig zu erklären, |
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festzustellen, daß das Auswahlverfahren A 43 rechtswidrig gewesen sei, und demgemäß die daraus resultierenden Entscheidungen über die Ernennung von fünf Abteilungsleitern aufzuheben. |
Zu diesen Anträgen, die nach Ansicht des beklagten Parlaments als unbegründet abgewiesen werden müssen, nehme ich wie folgt Stellung:
I — |
An erster Stelle werde ich auf die klägerischen Vorwürfe eingehen, die sich unmittelbar auf das Verhalten der Anstellungsbehörde beziehen. Insofern beanstandet die Klägerin
Dazu ergibt sich meines Erachtens folgende Beurteilung:
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II — |
Soweit sich die klägerische Kritik auf die Arbeit des Prüfungsausschusses bezieht — hier kommt eine ganze Reihe von Gesichtspunkten in Betracht —, so ist dazu unter anderem aufgrund der auch im gegenwärtigen Verfahren herangezogenen Unterlagen (Bericht des Prüfungsausschusses; Zeugenaussagen des Generaldirektors Opitz) folgendes zu sagen: |
1. |
Zu einer Anzahl von Rügen kann ich mich kurz fassen, weil sie in gleicher oder ähnlicher Form bereits in der Rechtssache 23/74 vorgebracht und dort abgehandelt wurden.
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2. |
Muß demnach zu den soeben behandelten Rügen zusammenfassend festgehalten werden, daß sie ebensowenig wie die entsprechenden, in der Rechtssache 23/74 vorgetragenen Rügen die Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens gestatten, so ist zu einer Gruppe von Vorwürfen, die im gegenwärtigen Verfahren zum erstenmal vorgebracht wurden, zusätzlich noch folgendes zu bemerken:
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III — |
Ich gelange demnach zu der Schlußfolgerung, daß keine der klägerischen Rügen die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ernennungsentscheidungen darzutun vermochten. Die Klage muß folglich als unbegründet zurückgewiesen und eine Kostenentscheidung nach Artikel 70 der Verfahrensordnung getroffen werden. |