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Document 61974CC0061
Opinion of Mr Advocate General Trabucchi delivered on 19 March 1975. # Michelina Santopietro v Commission of the European Communities. # Case 61-74.
Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi vom 19. März 1975.
Michelina Santopietro gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 61-74.
Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi vom 19. März 1975.
Michelina Santopietro gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 61-74.
Sammlung der Rechtsprechung 1975 -00483
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1975:47
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ALBERTO TRABUCCHI
VOM 19. MÄRZ 1975 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Klägerin blieb nach Ablauf ihres Einjahresvertrages als Bedienstete auf Zeit, der zwischen ihr und der Kommission seit 1. August 1972 galt, weiter im Dienst. Die Kommission hat ihre Vorstellungen über die künftige Ausgestaltung der Beziehungen mit ihr erstmals in Schreiben vom 24. und 28. August 1973 zum Ausdruck gebracht, in denen der Direktor für Personal der Klägerin die Absicht der Kommission mitteilte, ihr Vertrag als Bedienstete auf Zeit solle um drei Monate verlängert werden. Im Schreiben vom 28. August hieß es, in der Anlage sei die Abschrift des Vertrages zur Unterschrift beigefügt; die Klägerin will diese Anlage jedoch nicht erhalten haben.
Die beiden Schreiben wurden unter der Büroanschrift der Klägerin zugestellt, während diese, wie schon öfter, aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit abwesend war. Inzwischen, offenbar um den 4. September, ging unter derselben Anschrift auch eine Computerkarte der Datenverarbeitungsanlage in. Luxemburg ein, auf der als Ablauftermin des zwischen der Klägerin und der Kommission bestehenden Vertrages auf Zeit der 31. Juli 1974 angegeben war.
Nach dem Vorbringen in der Erwiderung hat der Ehegatte der Klägerin, als er erfuhr, daß sich im Büro der Klägerin Post für sie befinde, diese abgeholt, da die Klägerin wegen ihres Gesundheitszustandes nicht zur Arbeit habe gehen können; wie wir gesehen haben, enthielt diese Korrespondenz widersprüchliche Mitteilungen.
In diesem Zusammenhang muß jedoch festgehalten werden, daß die Computerkarte auf den 24. August datiert war, während eines der beiden Schreiben des Direktors für Personal bezüglich der Verlängerung um lediglich drei Monate vom selben Tage und das andere von einem späteren Zeitpunkt stammte. Auch wenn also das auf der Computerkarte ausgedruckte Datum des Vertragsablaufes nach Bekanntgabe an die Klägerin als Vertragsangebot zu werten wäre, könnte ihm diese Bedeutung jedenfalls in der vorliegenden Sache nicht zukommen, weil die Klägerin zusammen mit der Karte zwei Schreiben gleichen beziehungsweise späteren Datums erhalten hat, in denen die für sie zum Abschluß eines neuen Vertrages zuständige Stelle ihren anderslautenden Willen zum Ausdruck gebracht hat. Selbst wenn es sich also um ein Angebot über die Vertragserneuerung für ein Jahr gehandelt hätte, wäre die Offerte vor Kenntnisnahme durch die Klägerin mit den erwähnten Schreiben wirksam widerrufen worden.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1973 teilte der Direktor für Personal der Klägerin mit, daß ihre Tätigkeit bei der Kommission am 31. Oktober 1973 beendet sein werde. In dem Schreiben war auf einen Anstellungsvertrag Bezug genommen, der an dem genannten Tage ablaufe und dessen Verlängerung, wie es weiter hieß, von der Kommission nicht vorgesehen sei.
Die Klägerin trägt vor, dieses Schreiben beinhalte in Wirklichkeit eine Kündigung, weil die Kommission nach Ansicht der Klägerin ihren Anstellungsvertrag bereits um ein Jahr verlängert gehabt habe, wie sich aus der Computerkarte ergebe, die auf objektiven Angaben der Personalakte der Bediensteten beruhe. Die Beklagte räumt ein, daß zunächst daran gedacht worden sei, den Anstellungsvertrag der Klägerin um ein Jahr zu verlängern; bevor jedoch eine entsprechende Entscheidung getroffen worden sei, habe die zuständige Stelle dann wegen der wiederholten krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin und auch wegen ihres riicht ganz zufriedenstellenden dienstlichen Verhaltens ihre Meinung geändert.
Es besteht hier keine Veranlassung, auf die Auseinandersetzung zwischen den Parteien über das dienstliche Verhalten der Klägerin und über den Widerspruch einzugehen, der nach Ansicht der Klägerin darin liegt, daß ihre dienstliche Beurteilung gut gewesen sei, wogegen nach den Schreiben vom 24. und 28. August 1973„die Beurteilung [Ihres] dienstlichen Verhaltens sich kaum verbessert“ habe und sie ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend erledige. Die Prüfung dieser Frage wäre dann von Belang, wenn es hier um die fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses aus disziplinarischen Gründen im Sinne des Artikels 49 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ginge. Doch kann es sich im vorliegenden Fall lediglich um foleendes handeln:
a) |
Entweder ist das Beschäftigungsverhältnis wegen Ablaufs der vereinbarten Zeit aufgelöst worden; dies setzt voraus, daß die Klägerin den Dreimonatsvertrag stillschweigend angenommen hat. Von dem entsprechenden Vertragsangebot hatte sie jedenfalls Kenntnis erlangt, auch wenn sie die Abschrift des eigentlichen Vertragsentwurfs nicht erhalten haben sollte. Weil die Klägerin nicht innerhalb angemessener Frist erkärt hat, sie nehme das Angebot nicht an, sondern durch ihr Verhalten gezeigt hat, daß sie vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ausging, könnte eine stillschweigende Annahme des erwähnten Angebots gegeben sein. |
b) |
Oder geht man davon aus, der Dreimonatsvertrag sei mangels schriftlicher Annahmeerklärung der Klägerin nicht zustande gekommen: Dann könnte ein faktisches Arbeitsverhältnis vorliegen, weil die Klägerin nach Ablauf ihres Jahresvertrages weiter Dienste geleistet und die Kommission regelmäßig entsprechende Vergütungen gewährt hat: Ein solches faktisches Arbeitsverhältnis ist im modernen Arbeitsrecht weitgehend anerkannt, wird aber als Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer behandelt. |
Im einen wie im anderen Fall kann also das Bestehen eines Vertrages oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses nicht geleugnet werden.
Im ersten Fall wäre das Schreiben vom 12. Oktober einfach als Hinweis darauf zu weiten, daß der Vertrag nicht verlängert wird.
Im zweiten Fall müßte das Schreiben vom 12. Oktober als Kündigung nach Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft angesehen werden.
Was mich betrifft, so halte ich ohne Zögern die zweite Lösung für die sauberste, weil sie es erlaubt, den ganzen an den Ablauf des ersten Jahresvertrages anschließenden Zeitraum, einschließlich der Zeit vor dem ausdrücklichen Angebot eines neuen Vertrages seitens der Kommission, rechtlich zu erfassen.
Da die Kündigungsfrist nicht während eines Krankheitsurlaubs beginnen darf, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, könnte sich in diesem letzteren Falle möglicherweise die Frage stellen, ob die Bestimmungen des oben erwähnten Artikels 47 tatsächlich beachtet wurden und ob der Klägerin demnach eine Kündigungsfrist nach Ziffer 2 dieses Artikels eingeräumt wurde. Hierüber sind wir nicht ausreichend unterrichtet. Die Klägerin ist, soweit sie die Nichtbeachtung der Kündigungsfrist eingewandt hat, vom Bestehen eines neuen Jahresvertrages ausgegangen und hat daher nichts vorgetragen, was zur Prüfung der Frage herangezogen werden könnte, ob die Vorschriften des Artikels 47 Ziffer 2 über die Kündigung eines Vertrages auf unbestimmte Dauer beachtet wurden.
Es wird Sache der Beklagten sein, sich darüber zu vergewissern, ob diese Vorschriften auf die Klägerin angewendet wurden; ist dies nicht der Fall, so wird sie die entsprechenden Maßnahmen zu treffen haben.
Aufgrund der von der Klägerin vorgebrachten Rügen ist die Klage demnach als unbegründet abzuweisen.
Gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung ist die Beklagte jedoch zur Zahlung der Verfahrenskosten der Klägerin zu verurteilen, weil das Verhalten der Kommission nicht eindeutig war und weil über die tatsächliche dienstrechtliche Stellung der Klägerin berechtigte Zweifel bestehen konnten, denn die Kommission hat ihr nach Ablauf des ersten Vertrages nicht alsbald mitgeteilt, wie sie sich entgegen den von ihr geweckten Erwartungen entschieden hat, und sie hat nach Vertragsablauf widersprüchliche Mitteilungen gemacht.
( 1 ) Aus dem Italienischen übersetzt